b) Besteht hinsichtlich der Gesamtproduktion (eines Herstellers von pornographischen Filmen) eine tatsächliche Vermutung für die Verletzung der von einer urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Nutzungsrechte, so ist - ohne daß es im Auskunftsverfahren bereits einer abschließenden Klärung der Frage bedarf, ob und in welchem Umfang die Vermutung widerlegbar ist - jedenfalls eine Grundauskunft zu erteilen, die sich auf die Angaben beschränkt, die die Verwertungsgesellschaft für die Prüfung benötigt, ob und in welchem Umfang von ihr wahrgenommene Nutzungsrechte verletzt worden sind. Besteht hinsichtlich der Gesamtproduktion eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß weiter in zahlreichen Fällen in erheblichem Umfang in die von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Nutzungsrechte eingegriffen wird, so kommt -unabhängig von der Frage der Widerlegbarkeit der Vermutung - auch eine vollständige Auskunft in Betracht, die sich auf sämtliche zur Rechtsdurchsetzung benötigten Angaben zu erstrecken hat. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das Urteil des 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des • Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. vertragen die Rechte der ihr abgeschlossenen Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und aufgrund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Interessen ausländischer Urheber wahr* Sie nimmt für sich in Anspruch, nahezu das gesamte Weltrepertoire an geschützter Musik zu vertreten. Die Klägerin sieht in der musikalischen Vertonung der für den privaten Gebrauch und für die nichtöffentliche Wiedergabe hecgestellten Filme eine Verletzung des von ihr wahrgenommenen Vervielfältigurigs- und Verbreitungsrechts und nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunftserteilung in Anspruch. Sie hat behauptet, die Filme und Video-Bänder der Beklagten seien mit Unterhaltungsmusik aus dem von ihr vertretenen Repertoire unterlegt. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage durch Teilurteil mit dem Auskunftsantrag stattgegeben und die Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über die von ihnen innerhalb des Produktionsprogramms der Beklagten zu 1 für den privaten Gebrauch oder für die nichtöffentliche Wiedergabe hergestellten und von den Beklagten vertriebenen, gege- Das Berufungsgericht (OLG Hamm GRUR 1983, 575 ff.) hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen die Auskunftsklage insoweit abgewiesen, als die Beklagten auch zur Auskunftserteilung über die Angaben unter c), d), g), i) und j) verurteilt worden sind. Das Berufungsgericht hat die Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Auskunftserteilung insoweit für verpflichtet gehalten, als dies zur Feststellung des Umfangs.von Urheberrechtsverletzungen der Beklagten durch die Herstellung und den Vertrieb von Filmen, sei es im Schmalfilmformat, sei es auf Video-Bändern, erforderlich ist. Im Umfang sei die Auskunftspflicht - trotz des nur teilweisen Nachweises - hinsichtlich der gesamten Filmproduktion der Beklagten auf die Angaben zu erstrecken, die die Klägerin für eine Prüfung benötige, ob weitere Urheberrechtsverletzungen vorgenommen worden seien. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann bestehen kann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zu demutbare Weise 1. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Darlegungsund Beweislast für eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten und damit für das Bestehen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien der Klägerin obliegt. Darüberhinaus besteht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung auch dafür, daß bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (vgl. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft gemeint, der Grund für die Anerkennung der GEMA-Vermutung rechtfertige es nicht, sie auch auf die musikalische Untermalung pornographischer Filme zu erstrecken. Diese Erwägungen lassen sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres auf den Bereich der zur Untermalung pornographischer Filme verwendeten Musik übertragen. bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die GEMA-Vermutung rechtfertige sich aus einer für die Aufführung von Musik spezifischen Interessenlage beim Veranstalter einerseits und einer besonderen Erwartungshaltung beim Verbraucher andererseits, wird den wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der Verwertung von Tanz- und Unterhaltungsmusik nicht hinreichend gerecht. Die Anerkennung der GEMA-Vermutung beruht vielmehr maßgebend auf der tatsächlichen Monopolstellung der Klägerin; sie kann sich hinsichtlich des Repertoires an Tanz- und Unterhaltungsmusik als einzige zur Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der Musik für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin zuständige Verwertungsgesellschaft, die über ein System von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer Musikurheber wahrnimmt, auf einen lückenlosen oder nahezu lückenlosen Bestand berufen. Ist dies zu bejahen, so ist der Einwand der Beklagten, bei der Herstellung von pornographischen Filmen werde aus Kostengründen GEMA-freie Musik verwendet, erst bei der weiteren Frage zu prüfen, ob die grundsätzlich bestehende Vermutung, daß bei d.er Verwendung Von Unterhaltungsmusik -hier zur Unterlegung bei pornographischen Filmen - auch in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand-eingegriffen werde, als entkräftet angesehen werden kann. Ein solches Verständnis entspricht nicht nur der tatsächlichen Monopolstellung der Klägerin, sondern auch der Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten leistungsfähiger Verwertungsgesellschaften, die er mit dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. Wenn es sich bei den Musikuntermalungen auch vielfach nur um nichtssagende Akkorde und unzusammenhängende Melodienfragmente handelt, so führt der Sachverständige, der sämtliche 111 Filmproduktionen der Beklagten untersucht hat, aber auch aus, daß die Vertonungen in beachtlicher Zahl eigenschöpferisch gestaltete Musikstücke enthalten (GA II 423). Die Musikvertonungen der Beklagten sind daher dem Bereich der Unterhaltungsmusik zuzuordnen, auf den sich die zugunsten der Klägerin bestehende Vermutung erstreckt. Auch die bisherige Rechtsprechung hat bislang ganz .überwiegend angenommen, daß die GEMA-Vermutung hinsichtlich der bei pornographischen Filmen verwendeten Musik anzuwenden ist (vgl. Bei diesem Sachverhalt ist es Sache der Beklagten, die tatsächliche Vermutung, daß bei der Verwendung von Unterhaltungsmusik auch in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen werde, zu entkräften. b) Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig ungeprüft gelassen, ob die Beklagten die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung entkräftet haben. Die Vermutung kann nur dann als entkräftet'angesehen werden, wenn die Beklagten darlegen, daß entweder die hinzugezogenen Komponisten nicht von der Klägerin vertreten werden oder daß es sich um banale Musikvertonungen handelt, die nicht schutzfähig sind. Die Beklagten haben in ihrer Berufungsbegründung (beispielhaft) zu demindest für 10 Filmproduktionen unter konkreten Beweisantritten vorgetragen, daß die jeweils verwendete Musik nicht zu dem von der Klägerin verwalteten Repertoire gehört. Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen und den Beklagten überdies Gelegenheit zu geben haben, auch hinsichtlich ihrer weiteren Produktionen - über den allgemein angebotenen Sachverständigenbeweis hinaus -jeweils konkret darzulegen, aus welchen Gründen es sich um freie Musik handeln soll. Die Auskunftsklage erweist sich aber unabhängig von der Frage, ob die Beklagten die GEMA-Vermutung entkräften können, schon jetzt zu demindest in dem vom Berufungsgericht zugesprochenen Umfang als begründet. * a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß es bei der nach § 242 BGB gebotenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage den Beklagten zu demindest zu demutbar ist, eine Grundauskunft zu erteilen, wenn aus konkret festgestellten Rechtsverletzungen mit hoher Wahrscheinlich-keit auf weitere Rechtsverletzungen geschlossen werden kann; die Grundauskunft hat sich dabei auf die Angaben zu er- Denn nach den vorstehenden Ausführungen unter II 1 spricht vorliegend eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die pornographischen Filme der Beklagten jedenfalls auch mit geschützter Musik aus dem von der Klägerin vertretenen Repertoire unterlegt worden sind und daß damit in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird. Erstreckt sich die Vermutung einer Urheberrechtsverletzung auf eine Vielzahl von Produktionen eines Herstellers - vorliegend geht es um mehr als 100 Filme mit Musikuntermalung -, so ist den Beklagten die Entkräftung dieser Vermutung im Auskunftsverfahren grundsätzlich zu versagen. Den Beklagten ist auch schon vor einer abschließenden Klärung, ob und in welchem Umfang die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung widerlegbar ist, zuzu demuten, zu demindest in einem gewissen Rahmen Auskünfte zu erteilen. die Auskunftserteilung zuzu demuten ist, bestimmt sich dabei in erster Linie nach dem Ausmaß der Rechtsverletzung, die fest-gestellt oder mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu vermuten ist; steht fest oder ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Beklagten in zahlreichen Fällen in erheblichem Umfang Rechte der Klägerin verletzen, so kann auch der ihnen zu demutbare Aufwand nach Treu und Glauben größer sein und gegebenenfalls sogar eine vollständige Auskunft rechtfertigen (vgl. Hinsichtlich der Gesamtproduktion der Beklagten kann zwar angesichts der Art der im Streit befindlichen Filmproduktionen, die mit einer anspruchslosen musikalischen Untermalung auskommen, und dem Bemühen der Filmhersteller, im Kosteninteresse möglichst GEMA-freie^ Musik zu verwenden, nicht davon ausgegangen werden, daß bei sämtlichen oder auch nur bei der überwiegenden Zahl der Filmproduktionen der Beklagten Eingriffe in die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vorliegen. zitatähnlichen Stellen lassen es beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens aber als sehr wahrscheinlich erscheinen, daß zu demindest in einzelnen Fällen in die von der Klägerin wahrgenommenen Nutzungsrechte eingegriffen wird. Dagegen ist es ihr unter den gegebenen Umständen zuzu demuten, zu demindest eine Grundauskunft zu erteilen; d.h. die Angaben zu machen, die die Klägerin zur Prüfung der Frage benötigt, ob und in welchem Umfang die Beklagten überhaupt von ihr wahrgenommene Nutzungsrechte verletzen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: _____ ja UrhG § 97; BGB § 242 (Be) - GEMA-Vermutung II - a) Nach der Art der verwendeten Musik erstreckt sich die GEMA-Vermutung - nämlich die Vermutung der Wahrnehmungsbefugnis, der Urheberrechtsschutzfähigkeit und der Rechtsverletzung - grundsätzlich auch auf die musikalische Vertonung pornographischer Filme. Zur Widerlegung der Vermutung in diesen Fällen bedarf es in der Regel konkreter Darlegungen und Beweisantritte für jede einzelne Produktion. b) Besteht hinsichtlich der Gesamtproduktion (eines Herstellers von pornographischen Filmen) eine tatsächliche Vermutung für die Verletzung der von einer urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Nutzungsrechte, so ist - ohne daß es im Auskunftsverfahren bereits einer abschließenden Klärung der Frage bedarf, ob und in welchem Umfang die Vermutung widerlegbar ist - jedenfalls eine Grundauskunft zu erteilen, die sich auf die Angaben beschränkt, die die Verwertungsgesellschaft für die Prüfung benötigt, ob und in welchem Umfang von ihr wahrgenommene Nutzungsrechte verletzt worden sind. Besteht hinsichtlich der Gesamtproduktion eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß weiter in zahlreichen Fällen in erheblichem Umfang in die von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Nutzungsrechte eingegriffen wird, so kommt -unabhängig von der Frage der Widerlegbarkeit der Vermutung - auch eine vollständige Auskunft in Betracht, die sich auf sämtliche zur Rechtsdurchsetzung benötigten Angaben zu erstrecken hat. BGH, Urt. v. 13. Juni 1985 - I ZR 35/83 - OLG Hamm LG Bochum BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 35/83 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Juni 1985 Wolf Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der G®^, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, vertreten durch den Vorstand, Generaldirektor Prof. Dr. jur. h.c. Erich Sch® Straße VHM, Bei - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr und gegen die Firma L®H Film Produktion Bo®|® GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans-Georg Rtf®, Kl Straße 0, Bc 2. 3. die Firma Film GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Manfred Me§|, V®®®®^ Straße BoflM 4. den Kaufmann Manfred Mel zu 3, V^HBBlstraße Geschäftsführer der Beklagten 5. den Kaufmann Beklagten zu Hans-Georg Rfl®, 1, K®H®ptraße Geschäftsführer der Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte und Dr, Prof. Dr. 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Auskunftsklage abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des • Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie nimmt aufgrund von Berechtigungs- 3 vertragen die Rechte der ihr abgeschlossenen Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und aufgrund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Interessen ausländischer Urheber wahr* Sie nimmt für sich in Anspruch, nahezu das gesamte Weltrepertoire an geschützter Musik zu vertreten. Die Beklagte zu 1, eine GmbH, stellt pornographische Tonfilme im Schmalfilmformat her; die Beklagte zu 3, ebenfalls eine GmbH, hat diese Filme in der Zeit von 1971 bis 1980 vertrieben. Im Jahre 1980 stellte die Beklagte zu l auch Videokassetten her, die gleichfalls von der Beklagten zu 3 vertrieben wurden. Seit 1981 vertreibt die Beklagte zu 3 nach ihren eigenen Angaben keine pornographischen Filme mehr. Geschäftsführer beider beklagten Gesellschaften waren zunächst die Beklagten zu 4 und 5 gemeinsam; inzwischen ist der Beklagte zu 5 alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1, während der Beklagte zu 4 die Beklagte zu 3 allein vertritt. Die Klägerin sieht in der musikalischen Vertonung der für den privaten Gebrauch und für die nichtöffentliche Wiedergabe hecgestellten Filme eine Verletzung des von ihr wahrgenommenen Vervielfältigurigs- und Verbreitungsrechts und nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunftserteilung in Anspruch. Sie hat behauptet, die Filme und Video-Bänder der Beklagten seien mit Unterhaltungsmusik aus dem von ihr vertretenen Repertoire unterlegt. Konkrete Urheberrechtsverletzungen brauche sie nicht nachzuweisen, weil angesichts ihres umfassenden Inund Auslandsrepertoires eine tatsäch- 4 liehe Vermutung (GEMA-Vermutung) für ihre Wahrnehmungsbefugnis und die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Musik spreche. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben die Ansicht vertreten, daß sich die Klägerin nicht auf die GEMA-Vermutung berufen könne. Dazu haben sie behauptet, sie hätten -> wie alle Sexfilm-Produzenten - aus Kostengründen nur Musik verwendet, auf die sich die GEMA-Vermutung nicht erstrecke. Die Tonstudios und die beauftragten Musiker seien verpflichtet, nur GEMA-freie Musik zu liefern. Die eingesetzte Musik sei zudem überwiegend nicht urheberrechtsschutzfähig; es handele sich um banale Untermalungen, unzusammenhängende Melodien, belanglose und sinnlose Phrasen ohne jede thematische Prägnanz und Geklimper. Die Klägerin sei im übrigen frühestens ab 1973 wahr-nehmungsbereebtigt; weil die im Streit befindlichen Verwertungsrechte erst von diesem Zeitpunkt ab in den Berechtigungsverträgen aufgeführt seien. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage durch Teilurteil mit dem Auskunftsantrag stattgegeben und die Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über die von ihnen innerhalb des Produktionsprogramms der Beklagten zu 1 für den privaten Gebrauch oder für die nichtöffentliche Wiedergabe hergestellten und von den Beklagten vertriebenen, gege- 5 benenfalls auch an Abnehmer für den Privatgebrauch oder zur nichtöffentlichen Vorführung verliehenen 8 mm-Tonfilme und Video-Bänder unter Angabe a) der Produktions-Nummer und des Produktionsjahres, b) der Bestell-Nummer, c) der Gesamtspieldauer jeder Produktion (Kopie oder Kassette) in Minuten und Sekunden, d) der Gesamtmusikspieldauer jeder Produktion in Minuten und Sekunden, e) der Titel der in jeder Produktion verwendeten Musikwerke oder -werkteile, f) der Komponisten, gegebenenfalls Bearbeiter, Textdichter und Musikverleger, g) der Dauer der wiedergegebenen Werke oder Werkteile in Minuten und Sekunden, h) der Tonträgerproduzenten bei Überspielung von einem Tonträger auf einen anderen unter Bezeichnung der Tonträgermarke und der Katalog-Nummer, i) der Anzahl der von ihnen für den privaten Gebrauch oder für die nichtöffentliche Wieder- \ gäbe hergestellten und von diesen vertriebenen, gegebenenfalls auch an Abnehmer für den Privatgebrauch oder zur nichtöffentlichen Vorführung vermieteten 8 mm-Tönfilme (Kopien) oder Videobänder (Kassetten), j) des empfohlenen Endverkaufspreises der einzelnen Kopie oder Kassette beziehungsweise, sofern nicht vorhanden, des Listenabgabepreises aus- 6 schließlich Mehrwertsteuer an Einzelhändler, sowie - im Falle der Vermietung der Kopien zu dem privaten Gebrauch oder zur nichtöffentlichen Vorführung - der hieraus erzielten Bruttoeinnahmen ausschließlich Mehrwertsteuer. Das Berufungsgericht (OLG Hamm GRUR 1983, 575 ff.) hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen die Auskunftsklage insoweit abgewiesen, als die Beklagten auch zur Auskunftserteilung über die Angaben unter c), d), g), i) und j) verurteilt worden sind. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Auskunftsantrag, soweit er teilweise abgewiesen worden ist, weiter. Die Beklagten begehren mit ihrer Revision die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Die Parteien haben wechselseitig die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat die Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Auskunftserteilung insoweit für verpflichtet gehalten, als dies zur Feststellung des Umfangs.von Urheberrechtsverletzungen der Beklagten durch die Herstellung und den Vertrieb von Filmen, sei es im Schmalfilmformat, sei es auf Video-Bändern, erforderlich ist. Dazu hat es ausgeführt; Der Auskunftsanspruch setze zunächst voraus, daß die Klägerin Urheberrechtsver- 7 letzungen der Beklagten dartue und beweise. Insoweit lasse sich zu ihren Gunsten nicht die sogenannte GEMA-Vermutung anführen; diese erstrecke sich nicht auf die zur Untermalung pornographischer Filme verwendete Musik. Die Klägerin sei daher im Streitfall nicht von der Verpflichtung entlastet, Urheberrechtsverletzungen durch Musikübernahme in jedem Einzelfall darzutun und notfalls zu beweisen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei ein solcher Nachweis aber zu demindest in einigen wenigen Fällen geführt. In diesen Fällen sei auch - selbst auf der Grundlage älterer Berechtigungsverträge - mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin auszugehen. Im Umfang sei die Auskunftspflicht - trotz des nur teilweisen Nachweises - hinsichtlich der gesamten Filmproduktion der Beklagten auf die Angaben zu erstrecken, die die Klägerin für eine Prüfung benötige, ob weitere Urheberrechtsverletzungen vorgenommen worden seien. Eine Ausdehnung des Auskunftsverlangens auf die gesamte Produktion sei zulässig, wenn - wie hier - mit hoher Wahrscheinlichkeit auf weitere Urheberrechtsverletzungen geschlossen werden könne. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann bestehen kann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zu demutbare Weise 8 selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (st. Rspr., vgl. RGZ 108, 1, 7; 158, 377, 379; BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24). Voraussetzung ist, daß zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z.B. aus unerlaubter Handlung, genügt (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.1978 -VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002 m.w.N.; BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 53/83 - GEMA-Vermutung I (für BGHZ bestimmt)). 1. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Darlegungsund Beweislast für eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten und damit für das Bestehen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien der Klägerin obliegt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Darlegungsund Beweislast der Klägerin im Streitfall nicht durch die sogenannte GEMA-Vermutung erleichtert werde, hält den Angriffen der Revision der Klägerin aber nicht stand. a) Die von der Rechtsprechung anerkannte GEMA-Vermutung besagt - wie der Senat zuletzt im Urteil vom 5.6.1985 (I ZR 53/83) ausgeführt hat -, daß zugunsten der GEMA angesichts ihres umfassenden Inund Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an inund ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten mechanischen Rechte besteht (st. Rspr., vgl. BGHZ 17, 376, 378 - Betriebsfeiern; BGH, Urt. V. 7.10.1960-1 ZR 17/59, GRUR 1961, 97, 98 -Sportheim; BGH, Urt. v. 11.5.1973 - I ZR 145/71, GRUR 1974, 35, 39 - Musikautomat). Die Vermutung erstreckt sich weiter darauf, daß diese Werke auch urheberrechtlich geschützt sind 9 (BGH, Urt.v. 12.6.1963 - I b ZR 23/62, GRUR 1964, 91, 92 -Tonbänder-Werbung I); sie umfaßt auch Filmmusik (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1976 - I ZR 63/75, GRUR 1977, 42, 43 - Schmalfilmrechte). Darüberhinaus besteht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung auch dafür, daß bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1960 - I ZR 17/59, GRUR 1961, 97, 98 - Sportheim). aa) Diesen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft gemeint, der Grund für die Anerkennung der GEMA-Vermutung rechtfertige es nicht, sie auch auf die musikalische Untermalung pornographischer Filme zu erstrecken. Dazu hat es ausgeführt: Die Darlegungsund Beweiserleichterungen zugunsten der GEMA beruhten darauf, daß nach der Lebenserfahrung gerade bei öffentlichen Aufführungen von Tanz- und Unterhaltungsmusik, sei es durch Musikgruppen öder mittels Tonträger "gängige Werke“ gespielt werden, die das Publikum kennt und die sich bereits dessen Gunst erworben haben. Die von dem Publikum gehegte Erwartung, es werde bei Veranstaltungen aktifelle und in seihen Kreisen bereits beliebte Musik dargeboten, mache erfahrungsgemäß einen Großteil der Attraktivität solcher Veranstaltungen aus. Jedenfalls seien sie von der Wiedergabe gänyiger und bereits beliebter Musik geprägt. Diese Erwägungen lassen sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres auf den Bereich der zur Untermalung pornographischer Filme verwendeten Musik übertragen. Es mache schon einen schwerwiegenden Unterschied aus, daß für den Betrachter pornographischer Filme anders als für 10 das Publikum, das Musikveranstaltungen aufsuche, in erster Linie das dargebotene Bildmaterial von Interesse sei, während die musikalische "Geräuschkulisse" eine Nebenrolle spiele. Derartige Filme würden ihre Attraktivität nicht wegen der Musik, sondern wegen der dargestellten Handlungen gewinnen. Der Produzent pornographischer Filme könne deshalb den Gesichtspunkt der musikalischen Unterhaltung jedenfalls weitgehend vernachlässigen, er brauche insbesondere nicht auf aktuelle Tanz- und Unterhaltungsmusik zurückzugreifen. Unter diesen Umständen sei es zu demindest nicht unwahrscheinlich, daß ein Produzent derartiger Filme kein Interesse daran habe, seinen Werken gängige Unterhaltungsmusik zu unterlegen. Er werde sich vielmehr im Interesse einer kostengünstigen Produktion um GEMA-freie Musikuntermalung bemühen. Im Streitfall sei nach den Feststellungen des Sachverständigen der Anteil an belangloser, möglicherweise gar nicht schutzfähiger, Musik tatsächlich nicht gering. bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die GEMA-Vermutung rechtfertige sich aus einer für die Aufführung von Musik spezifischen Interessenlage beim Veranstalter einerseits und einer besonderen Erwartungshaltung beim Verbraucher andererseits, wird den wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der Verwertung von Tanz- und Unterhaltungsmusik nicht hinreichend gerecht. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob gängige und bereits beliebte Tanz- und Unterhaltungsmusik dargeböten wird; ebensowenig spielt es eine Rolle, daß bei pornographischen Filmen - wie im übrigen bei anderen Filmen auch - das bildlich dargestellte Geschehen im Vordergrund steht. i. 11 Die Anerkennung der GEMA-Vermutung beruht vielmehr maßgebend auf der tatsächlichen Monopolstellung der Klägerin; sie kann sich hinsichtlich des Repertoires an Tanz- und Unterhaltungsmusik als einzige zur Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der Musik für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin zuständige Verwertungsgesellschaft, die über ein System von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer Musikurheber wahrnimmt, auf einen lückenlosen oder nahezu lückenlosen Bestand berufen. Für die Streitentscheidung ist deshalb von wesentlicher Bedeutung, ob die Art der Musik, die den pornographischen Filmen der Beklagten unterlegt ist, zu dem von der Klägerin vertretenen Bestand gehört. Ist dies zu bejahen, so ist der Einwand der Beklagten, bei der Herstellung von pornographischen Filmen werde aus Kostengründen GEMA-freie Musik verwendet, erst bei der weiteren Frage zu prüfen, ob die grundsätzlich bestehende Vermutung, daß bei d.er Verwendung Von Unterhaltungsmusik -hier zur Unterlegung bei pornographischen Filmen - auch in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand-eingegriffen werde, als entkräftet angesehen werden kann. Ein solches Verständnis entspricht nicht nur der tatsächlichen Monopolstellung der Klägerin, sondern auch der Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten leistungsfähiger Verwertungsgesellschaften, die er mit dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. Mai 1965 (BGBl. I .1249) getroffen hat. Ohne eine entsprechende Erleichterung bei der Rechtswahrung könnte die Klägerin die Belange der ihr angeschlossenen Urheber nicht wirksam wahrnehmen., 12 Nach dem Inhalt des im ersten Rechtszug eingeholten Sachverständigengutachtens ist - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - davon auszugehen, daß die im Streit befindlichen Vertonungen der Gattung Unterhaltungsmusik zuzuordnen sind; etwas Gegenteiliges hat auch das Berufungsgericht ersichtlich nicht annehmen wollen. Wenn es sich bei den Musikuntermalungen auch vielfach nur um nichtssagende Akkorde und unzusammenhängende Melodienfragmente handelt, so führt der Sachverständige, der sämtliche 111 Filmproduktionen der Beklagten untersucht hat, aber auch aus, daß die Vertonungen in beachtlicher Zahl eigenschöpferisch gestaltete Musikstücke enthalten (GA II 423). Dafür sprechen auch die im Gutachten angeführten Musikzitate, die nicht einmal vollständig sind (vgl. GA II 426 f.). Die Revision der Klägerin weist im übrigen auch zu Recht darauf hin, daß - nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin - der von der Beklagten als angeblicher Schöpfer verschiedener Filmvertonungen benannte Zeuge Vydra Mitglied der Klägerin ist. Die Musikvertonungen der Beklagten sind daher dem Bereich der Unterhaltungsmusik zuzuordnen, auf den sich die zugunsten der Klägerin bestehende Vermutung erstreckt. Auch die bisherige Rechtsprechung hat bislang ganz .überwiegend angenommen, daß die GEMA-Vermutung hinsichtlich der bei pornographischen Filmen verwendeten Musik anzuwenden ist (vgl. OLG Karlsruhe in Schulze OLGZ Nr. 202; OLG Köln in Schulze OLGZ Nr. 241; OLG Frankfurt FuR 1983, 447, 448; OLG München GRUR 1984, 122, 123; LG Berlin in Schulze LGZ Nr. 164 und 175; LG Karlsruhe in Schulze LGZ Nr. 171; LG Frankfurt in Schulze LGZ Nr. 187 und 189; LG Köln in Schulze LGZ Nr. 188). Den bislang entschiedenen Fällen ist zu entnehmen, daß porno- 13 graphische Filme in der Regel mit schutzfähigen und zu dem Repertoire der Klägerin gehörenden Musikwerken unterlegt worden sind (vgl. z.B. die in OLG Karlsruhe in Schulze OLGZ Nr. 202, S. 4, genannten Musiktitel). Bei diesem Sachverhalt ist es Sache der Beklagten, die tatsächliche Vermutung, daß bei der Verwendung von Unterhaltungsmusik auch in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen werde, zu entkräften. Sie müssen ohnehin sicherstellen, daß die von ihnen verwendete Musik frei von Rechten Dritter ist, und haben überdies nach § 10 WahrnG die Möglichkeit, von der Klägerin eine schriftliche Auskunft darüber zu verlangen* ob an bestimmten Musikstücken Nutzungsrechte der Klägerin bestehen. Von der Klägerin kann nicht erwartet werden, sämtliche, auf dem Markt befindlichen Filmproduktionen der in Rede stehenden Art zu erwerben und auf Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen; zu demal die Klägerin auch selbst ermitteln müßte, von welchen Kompo.-nisten, Textdichtern, Bearbeitern und Verlegern die jeweils unterlegten Musiktitel stammen. Der damit verbundene wirtschaftliche Aufwand wäre im Interesse der Wahrung der wirtschaftlichen Belange der Urheber nicht vertretbar. b) Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig ungeprüft gelassen, ob die Beklagten die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung entkräftet haben. Dazu würde das allgemeine Vorbringen nicht ausreichen, bei der Herstellung pornographischer Filme werde grundsätzlich GEMA-freie Musik verwendet. Vielmehr muß in der Regel für jeden einzelnen Film dargelegt und unter Beweis gestellt werden, welche Musikstücke welcher Komponisten und gegebenen- 14 falls auch Texter, Bearbeiter und Verleger verwendet worden sind. Die Vermutung kann nur dann als entkräftet'angesehen werden, wenn die Beklagten darlegen, daß entweder die hinzugezogenen Komponisten nicht von der Klägerin vertreten werden oder daß es sich um banale Musikvertonungen handelt, die nicht schutzfähig sind. Zur Klärung dieser Fragen bedarf es einer weiteren tatrichterlichen Aufklärung. Die Beklagten haben in ihrer Berufungsbegründung (beispielhaft) zu demindest für 10 Filmproduktionen unter konkreten Beweisantritten vorgetragen, daß die jeweils verwendete Musik nicht zu dem von der Klägerin verwalteten Repertoire gehört. Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen und den Beklagten überdies Gelegenheit zu geben haben, auch hinsichtlich ihrer weiteren Produktionen - über den allgemein angebotenen Sachverständigenbeweis hinaus -jeweils konkret darzulegen, aus welchen Gründen es sich um freie Musik handeln soll. 2. Die Auskunftsklage erweist sich aber unabhängig von der Frage, ob die Beklagten die GEMA-Vermutung entkräften können, schon jetzt zu demindest in dem vom Berufungsgericht zugesprochenen Umfang als begründet. * * a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß es bei der nach § 242 BGB gebotenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage den Beklagten zu demindest zu demutbar ist, eine Grundauskunft zu erteilen, wenn aus konkret festgestellten Rechtsverletzungen mit hoher Wahrscheinlich-keit auf weitere Rechtsverletzungen geschlossen werden kann; die Grundauskunft hat sich dabei auf die Angaben zu er- 15 strecken, die die Klägerin zur Prüfung der Frage benötigt, ob weitere Verletzungen von ihr erworbener Nutzungsrechte in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 53/83, zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt). Die Revision der Beklagten rügt zwar zu Recht, daß das Berufungsgericht Urheberrechtsverletzungen nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts nur in drei konkreten Fällen bejaht. Es hat sich dabei zu Unrecht auf das Sachverständigengutachten gestützt. Dieses Gutachten ist zu der Frage ergangen, ob die pornographischen Filme der Beklagten "mit Einleitungs- und Hintergrundmusik unterhaltenden Charakters unterlegt sind". Die drei Musiktitel werden auf Seite 65 des Gutachtens (GA II 426) im Rahmen von 22 "Zitaten bzw. zitatähnlichen Stellen" lediglich aufgezählt, üb die Musikvertonungen schutzfähig und in den Filmen in urheberrechtsverletzender Weise benutzt worden sind, ist in dem Gutachten - dem anderslautenden Auftrag entsprechend -unerörtert geblieben. b) Im Streitfall kann jedoch von der Feststellung konkreter Rechtsverletzungen abgesehen werdeh. Denn nach den vorstehenden Ausführungen unter II 1 spricht vorliegend eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die pornographischen Filme der Beklagten jedenfalls auch mit geschützter Musik aus dem von der Klägerin vertretenen Repertoire unterlegt worden sind und daß damit in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird. Allerdings ist bislang noch offen, ob die Beklagten die Vermutung widerlegen können. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand bedarf die Frage der Widerlegbarkeit jedoch 16 keiner abschließenden Klärung. Im Auskünftsverfahren können die an die Feststellung des Anspruchsgrundes zu stellenden Anforderungen geringer als im anschließenden Betragsverfahren sein (vgl., auch BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder; BGH, Urt. v. 30.6.1976 -I ZR 63/75, GRUR 1977, 42, 43 - Schmalfilmrechte). Erstreckt sich die Vermutung einer Urheberrechtsverletzung auf eine Vielzahl von Produktionen eines Herstellers - vorliegend geht es um mehr als 100 Filme mit Musikuntermalung -, so ist den Beklagten die Entkräftung dieser Vermutung im Auskunftsverfahren grundsätzlich zu versagen. Angesichts der großen Zahl der von der Vermutung umfaßten einzelnen Produktionen ist ein vorrangiges Interesse der Klägerin anzuerkennen, sich - ohne daß bereits der Frage einer Entkräftung der Vermutung nachgegangen wird - anhand einer Auskunft zu demindest einen überblick darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Rechtseingriffe tatsächlich in Betracht kommen. Damit wird * sie vor allem in die Lage versetzt, frühzeitig die Fälle auszusondern, in denen Ansprüche nicht bestehen. Die schnelle Aussonderung dieser Fälle dient - letztlich auch im Interesse der Beklagten - der Verfahrensvereinfachung. Den Beklagten ist auch schon vor einer abschließenden Klärung, ob und in welchem Umfang die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung widerlegbar ist, zuzu demuten, zu demindest in einem gewissen Rahmen Auskünfte zu erteilen. Ihrem berechtigten Interesse daran, durch die Auskunftserteilung nicht unbillig belastet zu werden, ist bei der Bestimmung des Umfangs der zu erteilenden Auskunft angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 27.2*1963 - I b ZR 131/61, GRUR 1963, 640, 642 -Plastikkorb; BGH, Urt* v. 5.6.1985 - I ZR 53/83 - GEMA-Ver-mutung I). Der Umfang des Aufwandes, der den Beklagten für 17 die Auskunftserteilung zuzu demuten ist, bestimmt sich dabei in erster Linie nach dem Ausmaß der Rechtsverletzung, die fest-gestellt oder mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu vermuten ist; steht fest oder ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Beklagten in zahlreichen Fällen in erheblichem Umfang Rechte der Klägerin verletzen, so kann auch der ihnen zu demutbare Aufwand nach Treu und Glauben größer sein und gegebenenfalls sogar eine vollständige Auskunft rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 53/83, zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt). Hinsichtlich der Gesamtproduktion der Beklagten kann zwar angesichts der Art der im Streit befindlichen Filmproduktionen, die mit einer anspruchslosen musikalischen Untermalung auskommen, und dem Bemühen der Filmhersteller, im Kosteninteresse möglichst GEMA-freie^ Musik zu verwenden, nicht davon ausgegangen werden, daß bei sämtlichen oder auch nur bei der überwiegenden Zahl der Filmproduktionen der Beklagten Eingriffe in die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vorliegen. Die Größe der Gesamtproduktion der Beklagten und die vom Gutachter angeführten Zitate bzw. zitatähnlichen Stellen lassen es beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens aber als sehr wahrscheinlich erscheinen, daß zu demindest in einzelnen Fällen in die von der Klägerin wahrgenommenen Nutzungsrechte eingegriffen wird. Es ist deshalb zwar nicht gerechtfertigt, der Klägerin schon jetzt die ins einzelne gehenden Auskünfte für die gesamte umfangreiche Produktion der Beklagten zu gewähren. Dagegen ist es ihr unter den gegebenen Umständen zuzu demuten, zu demindest eine Grundauskunft zu erteilen; d.h. die Angaben zu machen, die die Klägerin zur Prüfung der Frage benötigt, ob und in welchem Umfang die Beklagten überhaupt von ihr wahrgenommene Nutzungsrechte verletzen. Das sind die vom Berufungsgericht 18 zugesprochenen Angaben, so daß die vom Berufungsgericht aus-gesprochene Verurteilung aufrechtzuerhalten war. Die Festlegung des Umfangs dieser Grundauskunft durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. III. Danach bedarf lediglich die Frage, ob die Klägerin auch eine weitergehende Auskunft über die Angaben, die sie zur Berechnung ihres Zahlungsanspruchs und zur Verteilung der Vergütungen an die Berechtigten benötigt, verlangen kann, einer weiteren tatrichterlichen Aufklärung. In diesem Umfang war das Berufungsurteil aufzuheben und die Bache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. v. Gamm Piper Erdmann Teplitzky Mees