Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte nach den Vorschriften der KVO unabdingbar. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die Haftungsbeschränkung nach den ADSp berufen und dazu vorgetragen, sie habe lediglich Spediteurleistungen übernommen. Sie hat weiter behauptet, die Transporte nicht im Güterfernverkehr mit eigenen Kraftfahrzeugen durchgeführt zu haben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind zwischen der Firma F^^^ und der Beklagten zwar keine Fracht-, sondern Speditionsverträge abgeschlossen worden, Das Berufungsgericht hat die Beklagte aber gemäß § 413 Abs. 2 HGB als Frachtführer angesehen und ihre Haftung auf §§ 29, 6, 33 KVO gestützt, weil der Transport als Sammelladungsverkehr mit Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr vereinbart und auch durchgeführt worden sei. Auch im Falle der Beförderung mit nicht eigenen Fahrzeugen sei die Beklagte zwingend der KVO-Haftung ausgesetzt; § 1 Abs. 5 KVO sei mangels ausreichender Ermächtigungs-grundlage unwirksam. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen der Firma Fisher und der Beklagten sei ein Speditionsund kein Frachtverhältnis zustande gekommen. Das Berufungsgericht hat sich zu dem einen darauf gestützt, daß in den Vertragsformularen für die einzelnen Aufträge ausschließlich die Bezeichnung ”Speditionsauftrag” verwendet worden sei; diese Formulare enthielten alle für einen Speditionsauftrag wesentlichen Vereinbarungen, so daß sie nicht als bloße Empfangsbestätigungen oder Quittungen angesehen werden könnten. 2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die Beklagte wie ein Frachtführer zu haften habe, weil sie - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - die Versendungen den Vereinbarungen entsprechend im Sammelladungsverkehr bewirkt habe (§ 413 Abs.1, 2 HGB). 3. Das Berufungsgericht hält die Beklagte - ohne Rücksicht darauf, ob sie die jeweiligen Transporte selber ausgeführt habe - zu dem Schadensersatz nach den Vorschriften der KVO für verpflichtet, weil § 1 Abs. 5 KVO, der die Haftung des Spediteur-Frachtführers auf die Fälle der Selbstausführung des Transportauftrags beschränke, Eine Schadensersatzverpflichtung nach den Vorschriften der KVO hätte danach nur dann bejaht werden können, wenn die Beklagte Beförderungsleistungen mit eigenen Kraftfahrzeugen erbracht hätte. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und - da eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht in Betracht kam - zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Haftung nach der KVO ausscheidet, weil die Beklagte Beförderungsleistungen durch Dritte hat ausführen lassen, wird es zu berücksichtigen haben, daß seit dem Inkrafttreten des § 26 GüKG n.F. am 10. Insoweit wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Vertragsschließenden - wie die Beklagte behauptet hat - die Geltung der ADSp ausdrück lieh oder durch stillschweigende Unterwerfung seitens vereinbart haben und, wenn ja, ob und der Firma F
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 17. Mai 1984 Roth Justizangestellte als Urkondsbeamter der Gesch&ftssteUe der Firma Fritz , Internationale Spedition und Möbel transport GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer W. , M. J , R. straße 1, I Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die W Versicherungs-AG, Direktion für Deutschland, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Dr. H. B straße 34 - 38, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin des Trans portversicherers der Firma F, HiFi Europa Vertriebs GmbH, Ersatzansprüche wegen des Verlustes von Transportgütern geltend. Die Firma erteilte der Beklagten im Rahmen lau- fender Geschäftsbeziehungen in der Zeit vom 2. Dezember 1979 bis 11. Februar 1980 Aufträge zur Versendung von Phonogerä-ten von München zu Kunden im Raum Aachen; die Beklagte verwendete dabei Formulare mit der Aufschrift "Speditionsauftrag". In zahlreichen Fällen ging die Ware nach Übergabe an die Beklagte verloren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin leistete der Firma F|mi, die ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, Ersatz. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz in Höhe von 40.255,71 DM. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte nach den Vorschriften der KVO unabdingbar. Zwischen der Firma und der ®eKlagten seien Frachtverträge abgeschlossen worden. Dies folge aus der zwischen ihnen für alle Transporte getroffenen Rahmenvereinbarung. Die von der Beklagten für die einzelnen Transportaufträge verwendeten Formulare mit der Aufschrift "Speditionsauftrag11 hätten lediglich die Bedeutung von Quittungen für die Übernahme der Geräte gehabt. Im übrigen seien die Geräte aber auch im LKW-Sammelladungsverkehr transportiert worden. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die Haftungsbeschränkung nach den ADSp berufen und dazu vorgetragen, sie habe lediglich Spediteurleistungen übernommen. Sie hat weiter behauptet, die Transporte nicht im Güterfernverkehr mit eigenen Kraftfahrzeugen durchgeführt zu haben. Außerdem seien die Güter nicht bei ihr, sondern beim Verteilungsspediteur in Aachen abhanden gekommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. * Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind zwischen der Firma F^^^ und der Beklagten zwar keine Fracht-, sondern Speditionsverträge abgeschlossen worden, Das Berufungsgericht hat die Beklagte aber gemäß § 413 Abs. 2 HGB als Frachtführer angesehen und ihre Haftung auf §§ 29, 6, 33 KVO gestützt, weil der Transport als Sammelladungsverkehr mit Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr vereinbart und auch durchgeführt worden sei. Auch im Falle der Beförderung mit nicht eigenen Fahrzeugen sei die Beklagte zwingend der KVO-Haftung ausgesetzt; § 1 Abs. 5 KVO sei mangels ausreichender Ermächtigungs-grundlage unwirksam. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht• 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen der Firma Fisher und der Beklagten sei ein Speditionsund kein Frachtverhältnis zustande gekommen. Das Berufungsgericht hat sich zu dem einen darauf gestützt, daß in den Vertragsformularen für die einzelnen Aufträge ausschließlich die Bezeichnung ”Speditionsauftrag” verwendet worden sei; diese Formulare enthielten alle für einen Speditionsauftrag wesentlichen Vereinbarungen, so daß sie nicht als bloße Empfangsbestätigungen oder Quittungen angesehen werden könnten. Weiter hat das Berufungs gericht angeführt, daß auch kein Frachtbrief - wie er in § 10 Abs. 1 KVO vorgeschrieben sei - ausgestellt worden sei. Schließlich habe auch die Vernehmung des Zeugen Schrastedter vor dem Landgericht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß vorliegend Frachtverträge abgeschlossen worden seien. Diese nur beschränkt nachprüfbaren tatrichterlichen Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revisionsrügen sind unbeachtlich, soweit die Revision die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene abweichende Wertung zu ersetzen versucht. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch auf den Abschluß eines Rahmenvertrages. Das Berufungsgericht hat hinreichend berücksichtigt, daß auch ein solcher Vertrag nicht zwingend für das Vorliegen eines Frachtgeschäfts spricht. 2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die Beklagte wie ein Frachtführer zu haften habe, weil sie - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - die Versendungen den Vereinbarungen entsprechend im Sammelladungsverkehr bewirkt habe (§ 413 Abs. 1, 2 HGB). Auch diese Beurteilung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 83» 87, 90 m.w.N.). ■ 3. Das Berufungsgericht hält die Beklagte - ohne Rücksicht darauf, ob sie die jeweiligen Transporte selber ausgeführt habe - zu dem Schadensersatz nach den Vorschriften der KVO für verpflichtet, weil § 1 Abs. 5 KVO, der die Haftung des Spediteur-Frachtführers auf die Fälle der Selbstausführung des Transportauftrags beschränke, § unwirksam sei. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts tragen das Urteil nicht. Wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, bestehen ge- * gen die Wirksamkeit der am 1. Oktober 1978 in Kraft getretenen Regelung des § 1 Abs. 5 KVO keine durchgreifenden Bedenken (BGHZ 83, 87, 92 ff.). Eine Haftung des Sammelladungsspediteurs, der im Sinne des § 1 Abs. 5 KVO keine eigenen Beförderungsleistungen erbringt, kann daher aus den Vorschriften der KVO nicht mehr hergeleitet werden. 4. Eine Schadensersatzverpflichtung nach den Vorschriften der KVO hätte danach nur dann bejaht werden können, wenn die Beklagte Beförderungsleistungen mit eigenen Kraftfahrzeugen erbracht hätte. Insoweit hat aber das Berufungsgericht keine hinreichend sicheren Feststellungen getroffen. Dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß die Frage zwischen den Parteien streitig ist. Die Ausführungen in den Entscheidungs gründen (BU 8 unten) sind deshalb lediglich im Sinne einer Unterstellung zu verstehen. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und - da eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht in Betracht kam - zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Haftung nach der KVO ausscheidet, weil die Beklagte Beförderungsleistungen durch Dritte hat ausführen lassen, wird es zu berücksichtigen haben, daß seit dem Inkrafttreten des § 26 GüKG n.F. am 10. Juli 1979 (Art. 3 des zwei- ♦ • ten Gesetzes zur Änderung des GüKG vom 9. Juli 1979, BGBl IS. 960) die gesetzliche Haftung des Spediteur-Frachtführers nach den §§ 429 ff. HGB abdingbar war (BGHZ 87, 4, 7, 8). Insoweit wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Vertragsschließenden - wie die Beklagte behauptet hat - die Geltung der ADSp ausdrück lieh oder durch stillschweigende Unterwerfung seitens vereinbart haben und, wenn ja, ob und der Firma F inwieweit eine Haftung der Beklagten danach in Betracht kommt. v. Gamm Merkel Piper Erdmann Scholz-Hoppe