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BGH · I ZR 35/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 35/77

Der Verbraucher erwarte ferner von einem Unternehmen, das in seiner Firma den Bestandteil "Kontinent Möbel" führe, daß dieses einen europäischen Zuschnitt mit Verkaufsstätten auf dem ganzen europäischen Kontinent habe. Die Klägerin hat ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung über den Umfang der Benutzung der Kennzeichnung "Kontinent Möbel" begehrt. Der Verbraucher verbinde daher mit der Bezeichnung "Kontinent Möbel" auch nicht die von der Klägerin angeführten Vorstellungen. zu befürchten, weil die Beklagte zu 1 mit der großen Zahl ihrer Anschlußhäuser und ihren ausländischen Handelsbeziehungen den Vorstellungen des Verkehrs gerecht werde. E.Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung rgebnisses der demoskopisehen Meinungsumfrage des -Instituts zu der Auffassung gelangt, bei einem rechterheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher würden die Bezeichnung "Kontinent Möbel" Vorstellungen über , Bedeutung und Marktstellung der Beklagten und den Um-ies von ihnen angebotenen Möbelprogramms hervorgerufen, e durch die tatsächlichen Verhältnisse nicht gerechtfer seien. Aus den Antworten auf die Frage 5 der Meinungs-ge ergebe sich, daß 8 % der Befragten (Antwortkatego-1-4) die Bezeichnung "Kontinent Möbel" als Hinweis auf Auch im Lagerkatalog der Beklagten und in den von den Beklagten an ihre Anschlußhäuser verteilten Faltprospekten werde nicht, jedenfalls aber nicht in auffälliger Weise, darauf hingewiesen, daß ein Teil des Angebots ausländischer Herkunft sei. Auch die in den Antwortkategorien 5-8 zu Frage 5 erfaßten 7 % der Verbraucher, welche in der Angabe "Kontinent Möbel" einen Hinweis auf ein Angebot der Möbel im Ausland sähen, würden irregeführt; denn ihre Erwartungen seien nicht schon dann als erfüllt anzusehen, wenn die Möbel der Beklagten in dem einen oder an- Irregeführt würden auch die 2 % der Befragten, welche die Bezeichnung "Kontinent Möbel" als Hinweis auf ein Unternehmen verständen, welches Geschäfte, Filialen oder dergleichen in mehreren Ländern habe. Eine sich im wesentlichen auf ganz Europa erstreckende Verkaufstätigkeit der Beklagten sei aber erforderlich, um die Bezeichnung "Kontinent Möbel" in den Augen derjenigen zu rechtfertigen, welche die von den Beklagten gewählte Bezeichnung als Hinweis auf Geschäfte, Niederlassungen oder dergleichen in anderen Ländern verstünden. Insbesondere sei anzunehmen, daß die Befragten zu einem erheblichen Teil eine vorhandene irreführende Assoziation zu "Kontinent" mit der Bezeichnung "Kontinent Möbel" nur wegen sprachlicher Schwierigkeiten nicht hätten artikulieren können. 1. a) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe über die Frage, welchen Bedeutungsinhalt der Verkehr mit der Bezeichnung "Kontinent Möbel" verbinde, kein Gutachten eines demoskopischen Instituts einholen dürfen, weil es bereits aufgrund der rechtlichen Beurteilung des ersten Revisionsurteils davon hätte ausgehen müssen, daß der Verkehr in dieser Bezeichnung einen geographischen Hinweis auf Europa erblicke. Dem ersten Revisionsurteil ist zu entnehmen, es sei naheliegend, daß der Verkehr nicht nur ein entsprechendes Warenangebot, sondern auch ein Unternehmen von einer den Anforderungen des europäischen Marktes gerecht werdenden Größe, Bedeutung und Marktstellung erwarte, wenn man davon ausgehe, daß ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in der Bezeichnung "Kontinent Möbel" einen geographischen Hinweis auf Europa erblicke. Zu der Frage, ob ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher in der Bezeichnung "Kontinent Möbel" einen Hinweis auf Europa sieht, ist im ersten Revisionsurteil nur ausgeführt, daß und warum das Berufungsgericht darüber ohne die Einholung eines demoskopischen Gutachtens aus eigener Sachkunde zu befinden berechtigt war. Es ist kein Rechtsfehler, wenn es das Berufungsgericht aufgrund der erneuten mündlichen Verhandlung für erforderlich gehalten hat, durch ein demoskopisches Gutachten Beweis über die Auffassung des Verkehrs in Bezug auf die Bezeichnung "Kontinent Möbel" zu erheben. b) Der Revision kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es keinen Beweis über die Kapitalausstattung, den Umsatz, die Art und Größe des Warenangebots sowie die Lieferanten- und Abnehmergeschäftsbeziehungen der Beklagten zu 1 erhoben habe, gegen Das Berufungsurteil stützt sich entscheidend auf das Befragungsergebnis der Frage 5 des Gutachtens, die wie folgt lautet: "Verbinden Sie mit Kontinent Möbel irgendwelche Vorstellungen, und wenn ja, welche?" Das Berufungsgericht hat hinsichtlich aller von ihm gewerteten Antworten auf Frage 5 (Antwortkategorien 1-13) eine Irreführung bejaht, weil die Vorstellungen der Befragten den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprächen. Das Berufungsgericht stellt zudem fest, daß bei allen Antworten auf Frage 5 einzig die erste zu dem Ausdruck gebrachte Vorstellung erfaßt wurde, obwohl davon auszugehen sei, daß ein erheblicher Teil der befragten Personen mit der Angabe "Kontinent Möbel" gleichzeitig mehrere unterschiedliche oder sich überschneidende Vorstellungen verbunden habe; durch die Summierung ist daher keine das Ergebnis verfälschende mehrfache Zählung der Befragten erfolgt. Es stützt sich dabei in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise auf die Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen, der die unterschiedlichen Angaben damit erklärt hat, daß die Befragten in zunehmendem Maße verunsichert wurden und nicht mehr wußten, was sie sagen sollten. Es ist naheliegend, daß die Befragten bei der dritten Frage zu dem gleichen Thema das Gefühl bekamen, bisher keine befriedigende, "richtige" Antwort gegeben zu haben und deshalb entweder resignierten oder es mit einer in ganz andere Richtung gehenden Antwort versuchten. Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht, ausgehend vom eigenen Sach-vortrag der Beklagten über ihre geschäftlichen Verhältnisse, zu der Auffassung gelangt ist, die bei einem rechtlich beachtlichen Teil der Verbraucher hervorgerufenen Erwartungen würden durch die tatsächlichen Verhältnisse enttäuscht. a) Wie sich aus den Antworten auf die Frage 5 des demos-kopischen Gutachtens ergibt, haben 8 % der Befragten (Antwortkategorien 1-4) mit unterschiedlichen Formulierungen angegeben, daß sie "Kontinent Möbel" als Hinweis auf eine Herkunft der Möbel aus dem Ausland, aus Europa oder in ähnlicher Weise verstehen. Wie bereits im ersten Revisionsurteil dargelegt ist, erwartet der Verkehr, soweit er die Bezeichnung "Kontinent Möbel" im Sinne von Möbeln aus Europa auffaßt, zwar kein umfassendes Angebot aus jedem einzelnen Land Europas, jedenfalls aber doch eine umfangreiche, über das übliche hinausgehende Auswahl aus mehr als einem Land. Dem Berufunusge-richt ist deshalb darin beizutreten, daß den Vorstellungen des genannten Personenkreises ein Angebot nicht gerecht wird, welches im wesentlichen Möbel deutscher Herkunft mit nur einigen wenigen ausländischen Möbelstücken umfaßt. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch als irreführend beanstandet, daß der Importantei 1 an Möbeln kein auf die ausländische Herkunft hin- Dies wäre aufgrund des Umstandes, daß die Beklagte mit der Bezeichnung "Kontinent Möbel" den internationalen Charakter ihres Möbelangebots besonders betonen, jedenfalls zu erwarten. b) Danach liegt eine Irreführung von etwa 10 % der Allgemeinheit über ein wesentliches Merkmal des Angebots der Beklagten vor, nämlich über seine einen bedeutenden Umfang erreichende Herkunft aus dem europäischen Ausland durch Einfuhr von solchen Möbeln, die ein für das jeweilige Ausfuhrland charakteristisches Gesicht zeigen. Denn auch die übrigen Feststellungen des angefochtenen Urteils über die Irreführung weiterer Gruppen sind ohne Rechtsfehler getroffen worden und daher für die Frage, ob ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise getäuscht wird, heranzuziehen: Weitere 2 % der Befragten haben auf die Frage 5 geantwortet, sie verstünden die Angabe "Kontinent Möbel" als Hinweis auf ein Unternehmen, welches Geschäfte, Filialen oder dergleichen in mehreren Ländern habe; weitere 7 % haben mit unterschiedlichen Formulierungen angegeben, daß sie mit der Angabe "Kontinent Möbel" die Vorstellung verbänden, es handele sich um Möbel, die auch im Ausland angeboten würden. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, daß die Bezeichnung "Kontinent" die Vorstellung eines Unternehmens von einer den Anforderungen des europäischen Marktes entsprechenden Größe, Bedeutung und Marktstellung vermittelt. Auch für den Beginn der Erstreckung der Unternehmenstätigkeit auf den europäischen Markt muß, wie im ersten Revisionsurteil ausgeführt ist, jedenfalls der Unternehmenszuschnitt nach Kapitalausstattung, Umsatz, Warenangebot, Lieferanten- und Abnehmergeschäftsbeziehungen erkennen lassen, daß das Unternehmen in einen den Verkehrserwartungen entsprechenden Rahmen in Kürze hineinwächst. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die genannten Voraussetzungen nicht schon dann als erfüllt angesehen werden können, wenn die Möbel der Beklagten tatsächlich nur in dem einen oder anderen benachbarten Ausland und zudem nur in geringem Umfang angeboten werden. Das Berufungsgericht geht auch ohne Rechtsfehler davon aus, daß die Bezeichnung "Kontinent Möbel" im Lichte der Auffassung der hier in Rede stehenden Verbrauchergruppe nur gerechtfertigt ist, wenn sich die Verkaufstätigkeit der Beklagten im wesentlichen auf den gesamten mit "Kontinent" umschriebenen Bereich erstreckt. Das Berufungsgericht hat endlich ohne Rechtsfehler die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt und sie dem Klageantrag entsprechend zur Auskunft verurteilt.

Zitierte Normen: § 565 ZPO § 3 UWG
möbelnKontinentFirmaBefragteFrageBerufungsgerichtVorstellungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
UWG § 3
Kontinent Möbel
 Zur Frage der Irreführung durch die Firmenbezeichnung "Kontinent Möbel" für ein Möbel-Großhandelsunternehmen.
BGH, Urt. v. 6. April 1979 - I ZR 35/77 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 35/77
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
6. April 1979 Zug,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	der Firma KMIHHP MflB GflHK GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Firma KflHf MflB
GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Stefan BflHHIp-HflHHfe, GflHHiV~ ■I-B0, BflHNtraße 0,
2.	der Firma KflHHHB MflV GflHHf GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Stefan Bi H^R GMHHHP’BMI, B^®straßeÄ,
Beklagte und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma VIWKB GflHflBH^gesellSchaft für Gebrauchsgüter mbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Firma GflBHHBU^esellschaft für Gebrauchsgüter mbH, diese ver-treten durch den Geschäftsführer HiSfc OMHB-Sj Straße MR
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Rebitzki
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1976 wird zurückgewiesen, jedoch erhalten Ziffer I, 1 c und Ziffer I, 2 des Urteilstenors folgende Fassung:
c) die Firmenbezeichnungen
 GmbH u. Co. KG" bzw. "K MflKGflHHIGmbH" zu führen,
2) in die Löschung ihrer Firmen "1 GflHHV GmbH u. Co. KG" bzw.
GflflBm GmbH" beim Amtsgericht GMHl einzuwilligen.
Den Beklagten werden die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien stehen als Möbelgroßhandelsunternehmen im Wettbewerb.
Die Beklagte zu 1 unterhält einige eigene Einzelhandelsgeschäfte, arbeitet im übrigen jedoch mit sogenannten Anschlußhäusern, die überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin gelegen sind; weitere Anschlußhäuser befinden sich in Österreich, Luxemburg und der Schweiz. Uber einen niederländischen Einkaufsverband arbeitet die Beklagte zu 1 mit dessen Mitgliedern zusammen; ferner besteht ein Kooperationsvertrag mit einem französischen Einkaufsverband.
Bei den sogenannten Anschlußhäusern handelt es sich um mittelständische Unternehmen, welche die Beklagte zu 1 nach dem Franchise-System berät und unterstützt. Sie übernimmt für diese einen zentralen Einkauf im Inland und (in einem nach Art und Umfang streitigen Rahmen) auch im Ausland. Dabei wird sie zu dem Teil als Großhändlerin mit eigenem Lagerbestand tätig, überwiegend vermittelt sie jedoch lediglich den im Streckengeschäft zwischen den Verbands-Lieferanten und den Anschlußhäusern unmittelbar abgewickelten Warenverkehr und übernimmt die zentrale Abrechnung. Die Beklagte zu 1 unterstützt ihre Anschlußhäuser ferner bei der Sortimentsgestaltung, der Marktforschung sowie bei Fragen der Geschäftsführung. Zudem stellt die Beklagte zu 1 den Anschlußhäusern Werbeentwürfe und Werbematerial, insbesondere Prospekte und Kataloge, zur Verfügung und führt besondere Werbeaktionen durch. Sie betreibt eine Gemeinschaftswerbung unter ihrem Wort-Bildzeichen Nr. 882 044 '^<■■■■■1-Möbel", dessen Benutzung sie ihren Anschlußhäusern gestattet hat.
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Im September 1971 hat die Beklagte zu 1 die Bezeichnung "Kontinent-Möbel" in ihre Firma aufgenommen und ihre bisherige Firma	GmbH & Co. KG"
in "KMHHBi M®B® GflHHHHIP GmbH & Co. KG" geändert.
Die Beklagte zu 2 ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1.
Die Klägerin beanstandet die Verwendung der Worte "Kontinent Möbel" in der Firmierung der Beklagten zu 1 und 2 sowie als Kennzeichnung der von ihnen unmittelbar oder über ihre Anschlußhäuser vertriebenen Möbel als irreführend. Für den Verbraucher habe das Wort "Kontinent" dieselbe Bedeutung wie das Wort "Europa". Deshalb schließe der Verbraucher aufgrund der Bezeichnung "Kontinent Möbel" auf ein Sortiment, welches das gesamte europäische Möbelprogramm umfasse. Die Beklagten führten jedoch nur preiswerte Massenware, nicht aber Erzeugnisse für gehobene Ansprüche und nicht aus sämtlichen Ländern Europas. Der Verbraucher erwarte ferner von einem Unternehmen, das in seiner Firma den Bestandteil "Kontinent Möbel" führe, daß dieses einen europäischen Zuschnitt mit Verkaufsstätten auf dem ganzen europäischen Kontinent habe. Die Beklagten deckten demgegenüber mit ihren Anschlußhäusern nicht einmal das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinreichend ab.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten,
a)	zu Wettbewerbszwecken in Mitteilungen, die für einen großen Teil von Personen bestimmt sind, insbesondere in Zeitungs-
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anzeigen, Werbedrucksachen, Werbefunksendungen, die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Möbel als "Kontinent Möbel" zu bezeichnen;
b)	zu Wettbewerbszwecken in Mitteilungen, die für einen großen Kreis von Personen bestimmt sind, insbesondere in Zeitungsanzeigen, Werbeprospekten, Werbefunksendungen, die von der Beklagten zu 1 durch ihre Vermittlung bezogenen Möbel von ihren Anschlußhäusern als "Kontinent Möbel" bezeichnen zu lassen?
c)	in ihren Firmenbezeichnungen den Firmenbestandteil "Kontinent Möbel" zu führen;
2. die Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der Firmenbestandteile "Kontinent Möbel" in ihren Firmenbezeichnungen beim Amtsgericht Gelsenkirchen einzuwilligen.
Die Klägerin hat ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung über den Umfang der Benutzung der Kennzeichnung "Kontinent Möbel" begehrt.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.
Sie sind der Meinung, der Verkehr sehe in der Bezeichnung "Kontinent Möbel" keinen Hinweis auf Europa. Der Verbraucher verbinde daher mit der Bezeichnung "Kontinent Möbel" auch nicht die von der Klägerin angeführten Vorstellungen. Im übrigen sei eine Irreführung des Verbrauchers auch deshalb nicht
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zu befürchten, weil die Beklagte zu 1 mit der großen Zahl ihrer Anschlußhäuser und ihren ausländischen Handelsbeziehungen den Vorstellungen des Verkehrs gerecht werde.
Die Beklagte zu 1 gehöre zu den führenden aller europäischen Zusammenschlüsse oder Verbände des Möbelhandels sowohl bezüglich der Anzahl der Mitgliedshäuser, als auch des Verbandsumsatzes, als auch des Umsatzes aller Mitgliedshäuser, als auch schließlich der Zahl der Vertragslieferanten. Nach den für 1974 maßgeblichen Zahlen habe sie eine Kapitalausstattung von 9,26 Mio. DM und ein Bilanzvolumen von 63,6 Mio. DM. Der von ihr vermittelte Inlandsumsatz habe ca. 700 Mio. DM betragen (bezogen auf die Verkaufspreise); ihre deutschen Vertragslieferanten hätten über sie an ihre ausländischen Partner Waren zu dem Verkaufswert von insgesamt 95 Mio. DM geliefert. In der gleichen Größenordnung habe sie für ihre inländischen Anschlußhäuser Auslandswaren vermittelt. Sie verfüge über 234 Anschlußhäuser in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin, weitere 33 Anschlußhäuser befänden sich in Österreich, Luxemburg und der Schweiz. Ihrem niederländischen Schwesterverband seien 48 Mitgliedshäuser angeschlossen, dem französischen Einkauf sverband, mit dem sie zusammenarbeite, 228 Mitgliedshäuser. Die Beklagte zu 1 verfüge zudem über 211 inländische und 94 ausländische Vertragslieferanten und könne sich außerdem der Vertragslieferanten ihrer Schwesterverbände in Frankreich und Holland bedienen. Der Gesamtumsatz ihrer inländischen Anschlußhäuser habe 1,2 Milliarden DM betragen und entspreche einem Marktanteil von 11 %. Ihr Vertriebsprogramm umfasse Möbel der mittleren und gehobenen Preisklasse unter anderem aus Dänemark, Schweden und aus einer Vielzahl anderer Länder. Allerdings würden keine Spitzenerzeugnisse vertrieben, da sich die Beklagten und
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uischlußhäuser ausschließlich an die Bezieher mitt-Einkommen von 2.500 - 3.500 DM pro Monat wendeten. irtrieb von Spitzenerzeugnissen sei zur Rechtfertigung izeichnung "Kontinent Möbel" nicht erforderlich.
>as Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen .egte Berufung war zunächst erfolglos. Auf die Revision .ägerin wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das mgsgericht zurückverwiesen ( I ZR 51/73). Nach Durch-lg einer Beweisaufnahme durch Einholung eines demosko-m Gutachtens hat das Berufungsgericht die Beklagten jsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstreben die Bein weiterhin die Abweisung der Klage, hilfsweise die ^Verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die :in beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
E. Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung rgebnisses der demoskopisehen Meinungsumfrage des -Instituts zu der Auffassung gelangt, bei einem rechterheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher würden die Bezeichnung "Kontinent Möbel" Vorstellungen über , Bedeutung und Marktstellung der Beklagten und den Um-ies von ihnen angebotenen Möbelprogramms hervorgerufen, e durch die tatsächlichen Verhältnisse nicht gerechtfer seien. Aus den Antworten auf die Frage 5 der Meinungs-ge ergebe sich, daß 8 % der Befragten (Antwortkatego-1-4) die Bezeichnung "Kontinent Möbel" als Hinweis auf
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eine internationale Herkunft der Möbel (Europa, Ausland) verstünden. Weitere 7 % der Befragten (Antwortkategorien 5-8) sähen die Angabe "Kontinent Möbel" als Hinweis auf ein Angebot dieser Möbel auch im Ausland an; weitere 2 % der Befragten (Antwortkategorie 9) verstünden die Bezeichnung "Kontinent Möbel" als Hinweis auf ein Unternehmen, welches Geschäfte, Filialen oder dergleichen in mehreren Ländern habe, weitere 2 % (Antwortkategorie 13) verbänden mit der Bezeichnung "Kontinent Möbel" die Vorstellung von Internationalität.
Hinsichtlich sämtlicher Gruppen sei eine Irreführung zu bejahen. Der Erwartung der erstgenannten Gruppe (Antwortkategorien 1-4) werde nur ein solches Angebot gerecht, welches insgesamt durch Möbel ausländischer Herkunft sein kennzeichnendes Gepräge erhalte. Der Importanteil der Beklagten betrage jedoch nach deren eigenen Angaben für das Jahr 1974 nur ca. 10 %; diese Importmöbel zeigten zudem durchweg kein auf ihre ausländische Herkunft hinweisendes besonderes "Gesicht" . Auch im Lagerkatalog der Beklagten und in den von den Beklagten an ihre Anschlußhäuser verteilten Faltprospekten werde nicht, jedenfalls aber nicht in auffälliger Weise, darauf hingewiesen, daß ein Teil des Angebots ausländischer Herkunft sei. Vereinzelte Hinweise auf eine ausländische Herkunft der vorgestellten Möbel rechtfertigten es nicht, die auf eine breitgefächerte Auswahl von Möbeln internationalen oder gar kontinentalen Zuschnitts hindeutende Bezeichnung "Kontinent Möbel" zu verwenden. Auch die in den Antwortkategorien 5-8 zu Frage 5 erfaßten 7 % der Verbraucher, welche in der Angabe "Kontinent Möbel" einen Hinweis auf ein Angebot der Möbel im Ausland sähen, würden irregeführt; denn ihre Erwartungen seien nicht schon dann als erfüllt anzusehen, wenn die Möbel der Beklagten in dem einen oder an-
deren benachbarten Ausland, nicht aber in einem wesentlichen Teil unsereres Kontinents angeboten würden. Irregeführt würden auch die 2 % der Befragten, welche die Bezeichnung "Kontinent Möbel" als Hinweis auf ein Unternehmen verständen, welches Geschäfte, Filialen oder dergleichen in mehreren Ländern habe. Könnten die sogenannten ausländischen Anschlußhäuser den Beklagten schon nicht ohne weiteres wie Geschäfte oder Niederlassungen zugerechnet werden, so rechtfertigten auch die Zahl und die geographische Lage dieser ausländischen Anschlußhäuser noch nicht die Annahme einer kontinentalen Ausdehnung des Vertriebsnetzes der Beklagten. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten seien neben 234 inländischen Einzelhandelsunternehmen mittelständischer Größe lediglich 33 ausländische Handelsunternehmen aus der Schweiz, Österreich und Luxemburg angeschlossen. Selbst wenn man dazu noch die 48 dem holländischen Schwesterverband angeschlossenen Einzelhandelsunternehmen hinzurechne, läge das Schwergewicht der geschäftlichen Aktivität der Beklagten auf der Absatzseite ganz eindeutig im Inland, die Auslandstätigkeit beschränke sich demgegenüber auf kleinere Nachbarländer, so daß nicht davon gesprochen werden könne, daß die Auslandstätigkeit der Beklagten den Geschäftsbetrieb auf der Absatzseite präge. Erst recht decke die Verkaufsaktivität der Beklagten nicht den gesamten mit "Kontinent" umschriebenen geographischen Bereich ab. Eine sich im wesentlichen auf ganz Europa erstreckende Verkaufstätigkeit der Beklagten sei aber erforderlich, um die Bezeichnung "Kontinent Möbel" in den Augen derjenigen zu rechtfertigen, welche die von den Beklagten gewählte Bezeichnung als Hinweis auf Geschäfte, Niederlassungen oder dergleichen in anderen Ländern verstünden. Die Mitglieder des französischen Schwesterverbandes der Beklagten müßten unberücksichtigt bleiben, da insoweit
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nur ein Kooperationsvertrag vorliege, der die Selbständigkeit der Vertragspartner nicht berühre, die Mitglieder des französischen Verbandes nicht unmittelbar binde, und deren Geschäfte weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht als Geschäfte eines von den Beklagten repräsentierten einheitlichen Vertriebssystems erschienen. Schließlich seien auch die 2 % der Verbraucher irregeführt (Antwortkategorie 12 auf Frage 5), die in der Angabe "Kontinent Möbel" einen Hinweis auf Internationalität gesehen hätten. Nach der Lebenserfahrung und dem Sprachgebrauch des Wortes "international" dürfe vermutet werden, daß diese Befragten entweder eine der bereits erörterten irreführenden Gedankenverbindungen gehabt, sich jedoch wegen sprachlicher Schwierigkeiten nicht konkret ausgedrückt oder aber bewußt eine allgemeine Ausdrucksweise gewählt hätten, weil sie mit ihrer Antwort mehrere der bereits erörterten Bedeutungsinhalte hätten umfassen wollen.
Da hinsichtlich sämtlicher Gruppen eine Irreführung zu bejahen sei, ergebe die Addition, daß insgesamt 19 % der Verbraucher irregeführt seien, wobei diese Zahl noch der Korrektur bedürfe. Insbesondere sei anzunehmen, daß die Befragten zu einem erheblichen Teil eine vorhandene irreführende Assoziation zu "Kontinent" mit der Bezeichnung "Kontinent Möbel" nur wegen sprachlicher Schwierigkeiten nicht hätten artikulieren können. Richtiger sei daher, von einer erheblich über 20 % liegenden Quote irregeführter Verbraucher auszugehen.
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Die Revision hat keinen Erfolg.
 
II.	1. a) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe über die Frage, welchen Bedeutungsinhalt der Verkehr mit der Bezeichnung "Kontinent Möbel" verbinde, kein Gutachten eines demoskopischen Instituts einholen dürfen, weil es bereits aufgrund der rechtlichen Beurteilung des ersten Revisionsurteils davon hätte ausgehen müssen, daß der Verkehr in dieser Bezeichnung einen geographischen Hinweis auf Europa erblicke. Dem ersten Revisionsurteil ist zu entnehmen, es sei naheliegend, daß der Verkehr nicht nur ein entsprechendes Warenangebot, sondern auch ein Unternehmen von einer den Anforderungen des europäischen Marktes gerecht werdenden Größe, Bedeutung und Marktstellung erwarte, wenn man davon ausgehe, daß ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in der Bezeichnung "Kontinent Möbel" einen geographischen Hinweis auf Europa erblicke. Zu der Frage, ob ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher in der Bezeichnung "Kontinent Möbel" einen Hinweis auf Europa sieht, ist im ersten Revisionsurteil nur ausgeführt, daß und warum das Berufungsgericht darüber ohne die Einholung eines demoskopischen Gutachtens aus eigener Sachkunde zu befinden berechtigt war. Es ist kein Rechtsfehler, wenn es das Berufungsgericht aufgrund der erneuten mündlichen Verhandlung für erforderlich gehalten hat, durch ein demoskopisches Gutachten Beweis über die Auffassung des Verkehrs in Bezug auf die Bezeichnung "Kontinent Möbel" zu erheben.
b) Der Revision kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es keinen Beweis über die Kapitalausstattung, den Umsatz, die Art und Größe des Warenangebots sowie die Lieferanten- und Abnehmergeschäftsbeziehungen der Beklagten zu 1 erhoben habe, gegen
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§ 565 Abs. 2 ZPO verstoßen. Zwar führte das Fehlen derartiger Feststellungen zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils; es stellt aber keinen Verfahrensverstoß dar, wenn das Berufungsgericht den im zweiten Berufungsrechtszug ergänzten Sach-vortrag der Beklagten als richtig unterstellt, wenn es gleichwohl zur Verurteilung gelangt. In diesem Fall wäre eine Beweiserhebung über den als richtig unterstellten Vortrag der Beklagten überflüssig.
2. a) Die Methodik der Fragestellung des demoskopisehen Gutachtens ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsurteil stützt sich entscheidend auf das Befragungsergebnis der Frage 5 des Gutachtens, die wie folgt lautet: "Verbinden Sie mit Kontinent Möbel irgendwelche Vorstellungen, und wenn ja, welche?" Diese Frage hat keinen suggestiven Charakter; entgegen der Ansicht der Revision ist nicht ersichtlich, daß der Befragte erst durch die Frage selbst veranlaßt worden sein könnte, nach einem bestimmten Bedeutungsinhalt zu suchen, und sich die Antwort deshalb nicht als Wiedergabe einer bereits vorhandenen Vorstellung, sondern als Ergebnis eines Denkprozesses darstellen könnte.
b) Erfolglos beanstandet die Revision auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Addition der einzelnen Befragungsergebnisse der Frage 5 des demoskopischen Gutachtens zu einer Gesamtquote von 19%. Die Revision meint, schutzunwürdige Einzelvorstellungen könnten nicht dadurch schütz-würdig werden, daß man die entsprechenden Quoten summiere. Anders könne es nur sein, wenn sich die verschiedenen, für sich allein nicht schutzwürdigen Vorstellungen auf eine gemeinsame Aussage bestimmten Inhalts bringen ließen. Einen derartigen, die Einzelvorstellungen übergreifenden gemein-
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samen Aussageinhalt habe das Berufungsgericht jedoch weder festgestellt, noch ließe er sich aus dem demoskopischen Gutachten herauslesen.
Die vom Berufungsgericht angewandte Additionsmethode ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich aller von ihm gewerteten Antworten auf Frage 5 (Antwortkategorien 1-13) eine Irreführung bejaht, weil die Vorstellungen der Befragten den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprächen. Es hat daher zu Recht auf die Gesamtquote von 19 % abgestellt. Im übrigen wäre die vom Berufungsgericht ermittelte Gesamtquote auch bei Zugrundelegung der Ansicht der Revision, daß eine Addition einzelner Quoten nur bei einem übergreifenden gemeinsamen Aussageinhalt erfolgen dürfe, nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision lassen sich die Einzelaussagen nämlich auf einen gemeinsamen Nenner bringen, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht. Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt, daß 19 % der Anworten auf Frage 5 des demoskopischen Gutachtens die Gedankenverbindung "kontinental" im Sinne der durch den Begriff "Europa" hervorgerufenen Vorstellungen zugrundelag. Das Berufungsgericht stellt zudem fest, daß bei allen Antworten auf Frage 5 einzig die erste zu dem Ausdruck gebrachte Vorstellung erfaßt wurde, obwohl davon auszugehen sei, daß ein erheblicher Teil der befragten Personen mit der Angabe "Kontinent Möbel" gleichzeitig mehrere unterschiedliche oder sich überschneidende Vorstellungen verbunden habe; durch die Summierung ist daher keine das Ergebnis verfälschende mehrfache Zählung der Befragten erfolgt.
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• Das Berufungsgericht hat sich auch rechtsfehlerfrei mit den unterschiedlichen Angaben der Befragten bei den Fragen 5 und 7 auseinandergesetzt. Es stützt sich dabei in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise auf die Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen, der die unterschiedlichen Angaben damit erklärt hat, daß die Befragten in zunehmendem Maße verunsichert wurden und nicht mehr wußten, was sie sagen sollten. Es ist naheliegend, daß die Befragten bei der dritten Frage zu dem gleichen Thema das Gefühl bekamen, bisher keine befriedigende, "richtige" Antwort gegeben zu haben und deshalb entweder resignierten oder es mit einer in ganz andere Richtung gehenden Antwort versuchten. Daher spricht nichts für die Auffassung der Revision, die unbefangene Verbrauchersituation werde allein durch die Frage 7 simuliert.
3.	Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht, ausgehend vom eigenen Sach-vortrag der Beklagten über ihre geschäftlichen Verhältnisse, zu der Auffassung gelangt ist, die bei einem rechtlich beachtlichen Teil der Verbraucher hervorgerufenen Erwartungen würden durch die tatsächlichen Verhältnisse enttäuscht.
a) Wie sich aus den Antworten auf die Frage 5 des demos-kopischen Gutachtens ergibt, haben 8 % der Befragten (Antwortkategorien 1-4) mit unterschiedlichen Formulierungen angegeben, daß sie "Kontinent Möbel" als Hinweis auf eine Herkunft der Möbel aus dem Ausland, aus Europa oder in ähnlicher Weise verstehen. Erfahrungsgemäß ist die Herkunft eines Möbelangebots, das im Inland in großem Umfang vertrieben wird, für die angesprochenen Abnehmer von erheblicher Bedeutung. Daher ist diesen 8 % jedenfalls ein wesentlicher Teil der 2 % gemäß Antwortkategorie 13 hinzuzuzählen, die in der Angabe
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"Kontinent Möbel" einen Hinweis auf "Internationalität" gesehen haben. Im ganzen wird daher die Gruppe, die eine Herkunft der angebotenen Möbel aus dem europäischen Ausland erwartet, mit rund 10 % der Befragten zu veranschlagen sein.
Wie bereits im ersten Revisionsurteil dargelegt ist, erwartet der Verkehr, soweit er die Bezeichnung "Kontinent Möbel" im Sinne von Möbeln aus Europa auffaßt, zwar kein umfassendes Angebot aus jedem einzelnen Land Europas, jedenfalls aber doch eine umfangreiche, über das übliche hinausgehende Auswahl aus mehr als einem Land. Dem Berufunusge-richt ist deshalb darin beizutreten, daß den Vorstellungen des genannten Personenkreises ein Angebot nicht gerecht wird, welches im wesentlichen Möbel deutscher Herkunft mit nur einigen wenigen ausländischen Möbelstücken umfaßt. Ob der Erwartung der in Rede stehenden Gruppe, wie das Berufungsgericht meint, nur ein solches Anqebot gerecht wird, welches ingesamt durch Möbel ausländischer Herkunft sein kennzeichnendes Gepräge erhält, braucht nicht entschieden zu werden. Entsprechendes gilt für die Frage, ob durch den Begriff "Kontinent Möbel" ein Angebot gehobener Qualität suggeriert wird. Jedenfalls ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß ein Importanteil von ca. 10 %, wie ihn die Beklagten selbst für das Jahr 1974 angeführt haben, nicht ausreicht, um die Bezeichnung "Kontinent Möbel" zu rechtfertigen. Dieser geringe Anteil zeigt, daß der Vertrieb von Möbeln aus den übrigen europäischen Ländern die Geschäftstätigkeit der Beklagten nicht nur nicht prägt, sondern eine untergeordnete Rolle spielt, die dem Angebot der Beklagten keinen "kontinentalen", europäischen Anstrich verleiht. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch als irreführend beanstandet, daß der Importantei 1 an Möbeln kein auf die ausländische Herkunft hin-
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weisendes besonderes "Gesicht" zeige. Dies wäre aufgrund des Umstandes, daß die Beklagte mit der Bezeichnung "Kontinent Möbel" den internationalen Charakter ihres Möbelangebots besonders betonen, jedenfalls zu erwarten. Zu dem an sich schon zu geringen Importangebot der Beklagten gehören schließlich auch Möbel aus Ländern, die sich lediglich durch niedrige Produktionskosten auszeichnen. Darauf hat das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht hingewiesen.
b) Danach liegt eine Irreführung von etwa 10 % der Allgemeinheit über ein wesentliches Merkmal des Angebots der Beklagten vor, nämlich über seine einen bedeutenden Umfang erreichende Herkunft aus dem europäischen Ausland durch Einfuhr von solchen Möbeln, die ein für das jeweilige Ausfuhrland charakteristisches Gesicht zeigen. Ob das zur Anwendung von § 3 UWG - was nicht fern liegt - ausreicht, kann offen bleiben. Denn auch die übrigen Feststellungen des angefochtenen Urteils über die Irreführung weiterer Gruppen sind ohne Rechtsfehler getroffen worden und daher für die Frage, ob ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise getäuscht wird, heranzuziehen:
Weitere 2 % der Befragten haben auf die Frage 5 geantwortet, sie verstünden die Angabe "Kontinent Möbel" als Hinweis auf ein Unternehmen, welches Geschäfte, Filialen oder dergleichen in mehreren Ländern habe; weitere 7 % haben mit unterschiedlichen Formulierungen angegeben, daß sie mit der Angabe "Kontinent Möbel" die Vorstellung verbänden, es handele sich um Möbel, die auch im Ausland angeboten würden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, den Erwartungen dieser Befragtengruppe werde nur ein Unternehmen gerecht, dessen Verkaufsaktivität im wesentlichen den gesamten mit "Kontinent"
 
umschriebenen geographischen Bereich abdecke und dessen Auslandstätigkeit auf der Absatzseite dem Geschäftsbetrieb insgesamt ein charakteristisches Gepräge gebe.
Wie der Senat bereits im ersten Revisionsurteil dargelegt hat, sind auch auf den vorliegenden Fall die in der Euro-Spirituosen-Entscheidung (BGHZ 53, 339 = GRUR 1970,
 461, 463) entwickelten Grundsätze anwendbar. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, daß die Bezeichnung "Kontinent" die Vorstellung eines Unternehmens von einer den Anforderungen des europäischen Marktes entsprechenden Größe, Bedeutung und Marktstellung vermittelt. Auch für den Beginn der Erstreckung der Unternehmenstätigkeit auf den europäischen Markt muß, wie im ersten Revisionsurteil ausgeführt ist, jedenfalls der Unternehmenszuschnitt nach Kapitalausstattung, Umsatz, Warenangebot, Lieferanten- und Abnehmergeschäftsbeziehungen erkennen lassen, daß das Unternehmen in einen den Verkehrserwartungen entsprechenden Rahmen in Kürze hineinwächst. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die genannten Voraussetzungen nicht schon dann als erfüllt angesehen werden können, wenn die Möbel der Beklagten tatsächlich nur in dem einen oder anderen benachbarten Ausland und zudem nur in geringem Umfang angeboten werden. Das Berufungsgericht geht auch ohne Rechtsfehler davon aus, daß die Bezeichnung "Kontinent Möbel" im Lichte der Auffassung der hier in Rede stehenden Verbrauchergruppe nur gerechtfertigt ist, wenn sich die Verkaufstätigkeit der Beklagten im wesentlichen auf den gesamten mit "Kontinent" umschriebenen Bereich erstreckt. Das ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht
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der Fall. Ob der Verkauf im Ausland den Geschäftsbetrieb der Beklagten auf der Absatzseite insgesamt prägen muß, mag zweifelhaft sein, kann aber auch hier offen bleiben.
III.	Das Berufungsgericht hat endlich ohne Rechtsfehler die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt und sie dem Klageantrag entsprechend zur Auskunft verurteilt. Der vorliegende Sachverhalt ist entgegen der Auffassung der Revision nicht mit dem des Urteils des erkennenden Senats "Millionen trinken ..." (GRUR 1973, 532) vergleichbar. Insbesondere beruhte dort die Verneinung eines Verschuldens auf besonderen Umständen, die hier nicht vorlieqen.
IV.	Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben. Die Änderung der Formel des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die konkrete Verletzungsform dient lediglich der Klarstellung und führt nicht zu einer teilweisen Klaqe-abweisung (vgl. BGHZ 53, 339, 345 - Euro-Spirituosen).
v. Gamm	Alff	Merkel
 Schönberg
Rebitzki