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BGH · I ZR 35/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 35/74

Die Verjährungsfrist des Art. 32 Abs. 1 CMR gilt sowohl für Ansprüche des Frachtführers als auch für Ansprüche gegen den Frachtführer. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, die sich als Frachtführer betätigt, führte im Jahre 1970 für die Beklagte, die eine Spedition betreibt, eine Anzahl von Transporten von Deutschland nach Italien durch; im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie Zahlung der Frachtvergü-tung in Höhe von DM 17 987,60. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach Art. 32 CMR sei die Klageforderung verjährt, eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts richtet sich die Verjährung der Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von FrachtVergütung nach Art. 32 Abs. 1 CMR. Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verjähren Ansprüche aus einer "diesem Abkommen unterliegenden Beförderung" von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmeregelung des Satz 2 abgesehen in einem Jahr. Dezember 1973 - I ZR 119/72 - NJW 74, 412); nach Art. 47 § 1 CIM beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Frachtvertrag 1 Jahr; Art. 47 § 2 CIM, der den Beginn der Verjährung bestimmt, erwähnt unter Buchst, c ausdrücklich Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Fracht, also Ansprüche des Frachtführers und gegen den Frachtführer; insoweit inhaltlich gleich sind auch die Regelungen der EisenbahnverkehrsOrdnung (§94 EVO) und der Kraftverkehrs Ordnung (§40 KVO). Diese besondere Bestimmung ist notwendig, weil hier zu dem Schutze des Auftraggebers die Verjährungsfrist erst dann weiterlaufen soll, wenn der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückgewiesen hat, eine solche Hemmungsregelung aber in den im übrigen anwendbaren Vorschriften des allgemeinen nationalen, also hier deutschen Rechts (Art. 32 Abs.3 CMR), nicht enthalten ist; Es kann daher aus Art. 32 Abs. 2 CMR nicht gefolgert werden, da hier nur die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen gegen den Frachtführer behandelt sei, beziehe sich auch Art. 32 Abs. 1 CMR nur auf Ansprüche gegen den Frachtführer. Demnach betrifft Art. 32 Abs. 1 CMR alle Ansprüche, auch die Ansprüche des Frachtführers auf Zahlung von Frachtvergütung. Demnach ist der Anspruch der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verjährt, wenn die Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden ist. Zu der Frage, ob die Verjährungsfrist durch ein Anerkenntnis der Beklagten (§ 208 BGB) unterbrochen worden ist, führt das Berufungsgericht aus: ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis liege nicht bereits dann vor, wenn das Bestehen einer Forderung "an sich" zugestanden werde, sondern nur dann, wenn der Schuldner unzweideutig zu erkennen gebe, er halte sich für verpflichtet, der Forderung nach-zukommen. Der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe auf ein in der ersten Jahreshälfte 1972 an sie gerichtetes Fernschreiben des Rechtsschutzversicherers der Klägerin durch Fernschreiben geantwortet, sie habe die Frachtlohnforderung anerkannt, so daß Bedenken wegen einer Verjährung der Forderung nicht bestehen könnten, ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, die Beklagte sei in einem Fernschreiben das der Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung der Klägerin, der Leiter der Geschäftsstelle Imst (Tirol) des DAS, in der ersten Jahreshälfte 1972 an die Beklagte gerichtet habe, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß es mit der Verjährung der Frachtlohnansprüche Schwierigkeiten geben könne und die Klägerin daher möglicherweise klagen müsse; darauf habe die Beklagte fernschriftlich geantwortet, sie habe die Frachtlohnforderungen zur Gänze anerkannt, so daß Bedenken wegen einer Verjährung nicht bestehen könnten. Das Berufungsgericht hat die Vernehmung der Zeugen letztlich deshalb abgelehnt, weil die Klägerin nicht das Eingangsdatum des Fernschreibens der Beklagten angegeben habe und deshalb die Möglichkeit bestehe, daß das Fernschreiben nach dem 15. April 1972 liegenden Zeitpunkt bei der Klägerin eingegangen (so auch der allerdings allgemeinere Vortrag der Klägerin im ersten Rechtszug unter Benennung des früheren Disponenten Deutsch als Zeugen), Den Anlaß zu dem Fernschreiben der Rechtsschutzversicherung der Klägerin und dessen Inhalt und ebenso den Inhalt des Fernschreibens der Beklagten hat die Klägerin aber im einzelnen dargelegt. BGHZ 9, 1, 5; BGH LM Nr. 2 zu § 242 (Cb) BGB); das ist der Fall, wenn ein Verhalten der Beklagten gegeben ist, das der Klägerin hinreichend Anlaß gegeben hat, von der Klageerhebung bezüglich der Fracht-forderurg abzusehen, weil die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht zu befürchten sei.

Zitierte Normen: § 32 CMR § 208 BGB
ForderungFernschreibenVerjährungBerufungsgerichtCMRFrachtführerAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	Ja
BGHZ:_____________nein
CMR Art. 32
Die Verjährungsfrist des Art. 32 Abs. 1 CMR gilt sowohl für Ansprüche des Frachtführers als auch für Ansprüche gegen den Frachtführer.
Dagegen ist die Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 CMR nur bei Ansprüchen anwendbar, die gegen den Frachtführer gerichtet sind.
BGH, Urt. v. 28. Februar 1975 - I ZR 35/74 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
BUNDESGERICHTSHOF
//j
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28• Februar 1975 Spengler, Justizangestellte
 als Urkundgbeamter der Geschäftsstelle
I ZR 35/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma Leo	Gesellschaft	mit beschränkter Haf-
tung, Internationale Transporte, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Leo WM0, IflB/THB,
öl
9
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Heinrich Walter cmHD, Internationale Spedition,	Am	alten	W£01
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
y/o
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1975 durch die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Dr. Häußer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. März 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Ent sehe idling über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, die sich als Frachtführer betätigt, führte im Jahre 1970 für die Beklagte, die eine Spedition betreibt, eine Anzahl von Transporten von Deutschland nach Italien durch; im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie Zahlung der Frachtvergü-tung in Höhe von DM 17 987,60.
Die Beklagte bestreitet einzelne Rechnungsposten und erhebt die Einrede der Verjährung; hilfsweise rechnet sie mit Ansprüchen auf Schadensersatz we-
 
gen Transportschäden auf.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Verjährung sei gehemmt bzw. durch schriftliche und mündliche Anerkenntnisse der Beklagten unterbrochen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach Art. 32 CMR sei die Klageforderung verjährt, eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung weiter; die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Nach der Auffassung des Berufungsgerichts richtet sich die Verjährung der Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von FrachtVergütung nach Art. 32 Abs. 1 CMR.
Dem ist zu folgen.
Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verjähren Ansprüche aus einer "diesem Abkommen unterliegenden Beförderung" von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmeregelung des Satz 2 abgesehen in einem Jahr.
Die Beförderungen, deren Bezahlung verlangt wird, unterliegen den Bestimmungen der CMR.
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Art. 32 CMR gilt für alle Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, d« h. sowohl für Ansprüche des Frachtführers als auch für Ansprüche gegen den Frachtführer. Das ergibt sich einmal schon aus dem Wortlaut der Bestimmung, die von "Ansprüchen aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung" spricht, also nach ihrer Fassung keine Einschränkung enthält. Bestätigt wird eine solche Auslegung durch die Regeln des internationalen Eisenbahnfrachtrechts (CIM), an die sich die CMR eng anlehnt (vgl. dazu Urteil vom 21. Dezember 1973 - I ZR 119/72 - NJW 74, 412); nach Art. 47 § 1 CIM beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Frachtvertrag 1 Jahr; Art. 47 § 2 CIM, der den Beginn der Verjährung bestimmt, erwähnt unter Buchst, c ausdrücklich Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Fracht, also Ansprüche des Frachtführers und gegen den Frachtführer; insoweit inhaltlich gleich sind auch die Regelungen der EisenbahnverkehrsOrdnung (§94 EVO) und der Kraftverkehrs Ordnung (§40 KVO). Entgegen der Auffassung der Revision ist aus Art. 32 Abs. 2 CMR nichts anderes herzuleiten. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. Diese besondere Bestimmung ist notwendig, weil hier zu dem Schutze des Auftraggebers die Verjährungsfrist erst dann weiterlaufen soll, wenn der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückgewiesen hat, eine solche Hemmungsregelung aber in den im übrigen anwendbaren Vorschriften des allgemeinen nationalen, also hier deutschen Rechts (Art. 32 Abs. 3 CMR), nicht enthalten ist;
eine gleichlautende Regelung findet sich in Art. 47 § 3 CIM und § 94 EVO. Es kann daher aus Art. 32 Abs. 2 CMR nicht gefolgert werden, da hier nur die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen gegen den Frachtführer behandelt sei, beziehe sich auch Art. 32 Abs. 1 CMR nur auf Ansprüche gegen den Frachtführer. Vielmehr gilt folgendes: Für die Hemmung aller Ansprüche sowohl des Frachtführers als auch gegen den Frachtführer (Art. 32 Abs. 1 CMR) sind die Vorschriften des allgemeinen Rechts anzuwenden (Art. 32 Abs. 3 CMR); für Ansprüche gegen den Frachtführer, bezüglich deren eine schriftliche Reklamation dem Frachtführer zugegangen ist, gilt Art. 32 Abs. 2 CMR.
Demnach betrifft Art. 32 Abs. 1 CMR alle Ansprüche, auch die Ansprüche des Frachtführers auf Zahlung von Frachtvergütung. Diese Auffassung hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 18. Februar 1972 - I ZR 103/70 (NJW 72, 1003) - vertreten; dort (S. 1004) ist ausgeführt, in einem Falle, in dem die Parteien letztlich nur über die Höhe der Fracht streiten, könne es für die Anwendung des Art. 32 CMR nicht entscheidend darauf ankommen, ob es der Frachtführer sei, der den ihm zustehenden Vergütungsanspruch geltend mache, oder ob der Absender die Rückgewähr einer Überzahlung verlange; es fehle jedenfalls nicht an einem Zusammenhang zwischen einer der CMR unterliegenden tatsächlich ausgeführten Beförderung und dem geltendgemachten Anspruch. Demnach ist der Anspruch der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verjährt, wenn die Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden ist.
 
II.	Zu der Frage, ob die Verjährungsfrist durch ein Anerkenntnis der Beklagten (§ 208 BGB) unterbrochen worden ist, führt das Berufungsgericht aus: ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis liege nicht bereits dann vor, wenn das Bestehen einer Forderung "an sich" zugestanden werde, sondern nur dann, wenn der Schuldner unzweideutig zu erkennen gebe, er halte sich für verpflichtet, der Forderung nach-zukommen. Mache er dagegen die Erfüllung der Forderung von der Befriedigung von Gegenansprüchen zu Recht oder zu Unrecht abhängig, dann bringe er damit zu dem Ausdruck, daß er sich gerade nicht für verpflichtet halte, die Forderung zu erfüllen. Es könne auch keinen Unterschied machen, ob der Schuldner die Begleichung der an sich nicht bestrittenen Forderung wegen des Bestehens einer aufrechenbaren Forderung ablehne oder wegen eines Zurückbehaltungsrechts. Im einen wie im anderen Falle bringe der Schuldner zu dem Ausdruck, daß er sich nicht für zahlungspflichtig halte.
Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 58, 103).
Der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe auf ein in der ersten Jahreshälfte 1972 an sie gerichtetes Fernschreiben des Rechtsschutzversicherers der Klägerin durch Fernschreiben geantwortet, sie habe die Frachtlohnforderung anerkannt, so daß Bedenken wegen einer Verjährung der Forderung nicht bestehen könnten, ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Im einzelnen führt das Berufungsgericht dazu aus, die Verjährungsfrist habe hinsichtlich der letzten Teilforderung spätestens am 15. April 1972
 
geendet. Die Äußerung der Beklagten mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt hätte, um die Verjährung unterbrechen zu können, bis zu diesem Tage abgegeben sein müssen. Das sei aber dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Nach ihrem Sachvortrag sei es auch möglich, daß die angebliche Äußerung der Beklagten nach dem 15. April in der Zeit bis Ende Juni 1972 gemacht worden sei. Hierauf habe die Beklagte, die im übrigen die Abgabe einer solchen Erklärung überhaupt bestreite, in der Berufungserwiderung ausdrücklich aufmerksam gemacht. Mit dem Vortrag der Klägerin sei deshalb eine Unterbrechung der Verjährung nicht schlüssig dargetan, denn eine möglicherweise bereits eingetretene Verjährung könne nicht mehr unterbrochen werden.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Erfolg angegriffen.
Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, die Beklagte sei in einem Fernschreiben das der Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung der Klägerin, der Leiter der Geschäftsstelle Imst (Tirol) des DAS, in der ersten Jahreshälfte 1972 an die Beklagte gerichtet habe, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß es mit der Verjährung der Frachtlohnansprüche Schwierigkeiten geben könne und die Klägerin daher möglicherweise klagen müsse; darauf habe die Beklagte fernschriftlich geantwortet, sie habe die Frachtlohnforderungen zur Gänze anerkannt, so daß Bedenken wegen einer Verjährung nicht bestehen könnten. Zur Begründung, warum das Fernschreiben nicht vorgelegt werden könnte, hat die Klä gerin auf Anfrage des Gerichts in ihrem Schriftsatz
 
vom 4. Januar 1974 dargelegt, das Fernschreiben sei dem sie früher vertretenden Rechtsanwalt übergeben worden, bei dem es nicht auffindbar sei, und ein Schreiben eines Korrespondenzanwalts in Landeck zitiert, wonach die im zweiten Rechtszug als Zeugen benannten Personen und auch der bereits im ersten Rechtszug als Zeuge benannte frühere Disponent der Klägerin Gottfried Deutsch das Vorhandensein eines die Forderung anerkennenden Fernschreibens bestätigen könnten. Das Berufungsgericht hat die Vernehmung der Zeugen letztlich deshalb abgelehnt, weil die Klägerin nicht das Eingangsdatum des Fernschreibens der Beklagten angegeben habe und deshalb die Möglichkeit bestehe, daß das Fernschreiben nach dem 15. April 1972, also nach Eintritt der Verjährung, eingegangen sei. Unter den gegebenen Umständen genügt aber der Vortrag der Klägerin; denn ihm ist als selbstverständlich zu entnehmen, daß die Klägerin behaupten will, die Forderung sei von der Beklagten zu einer Zeit anerkannt worden, als die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei, m, a. W. das Fernschreiben der Beklagten sei zu einem vor dem 15. April 1972 liegenden Zeitpunkt bei der Klägerin eingegangen (so auch der allerdings allgemeinere Vortrag der Klägerin im ersten Rechtszug unter Benennung des früheren Disponenten Deutsch als Zeugen), Den Anlaß zu dem Fernschreiben der Rechtsschutzversicherung der Klägerin und dessen Inhalt und ebenso den Inhalt des Fernschreibens der Beklagten hat die Klägerin aber im einzelnen dargelegt. Das Berufungsgericht mußte daher die angetretenen Beweise erheben^
Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB sei nicht anzuneh
 men, wird es zu prüfen haben, ob der Verjährungseinrede der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (vgl. BGHZ 9, 1, 5; BGH LM Nr. 2 zu § 242 (Cb) BGB); das ist der Fall, wenn ein Verhalten der Beklagten gegeben ist, das der Klägerin hinreichend Anlaß gegeben hat, von der Klageerhebung bezüglich der Fracht-forderurg abzusehen, weil die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht zu befürchten sei.
III.	Das Urteil des Berufungsgerichts war demnach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Alff	Sprenkmann	Schönberg
v. Gamm
 Häußer