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BGH · I ZR 35/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 35/73

Die zu einem Möbelprogramm gehörenden Möbel können in ihrer Gesamtheit geschmacksmusterfähig sein, wenn sie infolge ihrer Konstruktion und ästhetischen Gestaltung bestimmt sind, als Anbauteile in beliebiger Zusammenstellung gemeinsam verwendet zu werden und wenn sie in ihrer aufeinander abgestimm ten Kombination zu Wohneinheiten neu und eigentümlich sind, selbst wenn diese beiden Voraussetzungen bei den Einzelstük-ken nicht vorliegen. Einzelne Anbauteile sind durch eine Sockelablage gekennzeichnet, die in einheitlicher Höhe verläuft und gegenüber den räumlich weniger tiefen Regalflächen bzw. Im Februar 1970 begann die Beklagte ein Wohnschlafraum-Programm zu entwickeln, das sie unter der Bezeichnung "comfort 6000", oder "6000 comfort" etwa im Juni 1970 auf den Markt brachte. Sie hat klargestellt, daß der auf Seite 4 des Werbeprospektes "comfort 6000" abgebildete einzelstehende Schrank von dem Klagebegehren nicht erfaßt werde. Dem Klagemodell fehle die für eine Schutzfähigkeit erforderliche Eigentümlichkeit; die Eigenart des Klagemodells sei auf die Aufwendigkeit der Herstellung und Verarbeitung der einzelnen Teile beschränkt. Die Klägerin könne die vorbekannten Formelemente nicht monopolisieren; selbst wenn ein Geschmacksmuster für die Kombination des Klagemodells bestehe, könne dies der Klägerin kein Verbietungs-recht gegen die Verwertung der kombinierten Elemente geben. Wohnschlafraumprogramms angeboten, verkauft und geliefert hat, wobei die Beklagte Jedoch berechtigt ist, auf ihre Kosten die Namen der von ihr belieferten Abnehmer einem von der Klägerin zu bezeichnenden zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der verpflichtet ist, der Klägerin auf Antrag darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung der Beklagten enthalten ist. b) die mit den Bestell-Nummern unter 1 a) bezeichneten Möbel als Einzelteile an ihre Abnehmer zu liefern, ohne diese Abnehmer über die nach Ziff.1 a) möglichen Verletzungshandlungen zu unterrichten und sie vertraglich zu einer Unterlassung solcher Verletzungshandlungen durch geeignete Maßnahmen wirksam zu verpflichten. Das Berufungsgericht führt aus, das Möbelprogramm "Umgebung 121" der Klägerin könne als Kombinations programm Gegenstand eines Geschmacksmusterschutzes sein. Von diesen unterscheide sich das Kombinations programs der Klägerin dadurch, daß schon die Gestaltung der Einzelteile deren Verbindung zu Gesaateinheiten berücksichtige und nahelege. Das zeige, daß über die Gestaltung der Einzelteile hinaus auch schon der Gesamteindruck einer möglichen Kombination mit bedacht sei und daß auch eine solche Kombinationseinheit als schöpferische Leistung des Mustergestalters gewertet werden könne. Die Gestaltung der einzelnen Anbauteile bestimme auch den Gesamteindruck der jeweiligen Kombination und mache aus der einzelnen Kombination eine verkehrsfähige Einheit. In den folgenden Ausführungen bejaht das Berufungsgericht sowohl die Neuheit und Eigentümlichkeit des Programms "Umgebung 121" als auch den Tatbestand der Nachbildung in objektiver und subjektiver Hinsicht. Sodann führt es aus, da die Klägerin keinen Schutz für jeden einzelnen Anbauteil begehre, sondern ihren Vortrag und ihr Schutzbegehren auf die Gesamteinheiten ihres Programms und die damit übereinstimmenden Gesamteinheiten des Programms der Beklagten beschränke, könne dieser nicht untersagt Die dort geltenden Grundsätze seien entsprechend auf den Geschmacksmusterschutz von Kombinationseinheiten anzuwenden, deren Anbauteile für sich allein keinen Schutz genießen oder von dem Schutzbegehren nicht erfaßt würden. Da die Beklagte durch ihre Werbung für ihr Programm die Gefahr begründet habe, daß ihre Abnehmer die Einzelteile ihres Programms "comfort 6000" zu Kombinationseinheiten zusammenstellten, die das geschützte Wohnprogramm der Klägerin verletzen, sei ihr nur zu untersagen, das Wohnschlafraum-Programm "comfort 6000" mit den in der Urteilsformel mit Bestellnummern bezeichneten Teilen als Kombinationsprogramm, wie es aus den in der Urteilsformel enthaltenen Abbildungen ersichtlich sei, anzukündigen oder in Verkehr zu bringen. Ferner sei ihr zu untersagen, die mit Bestellnummern bezeichneten Möbel an ihre Abnehmer als Einzelteile zu liefern, ohne diese über die aus den Abbildungen ersichtlichen Verletzungshandlungen zu unterrichten und sie vertraglich Inhalt und Umfang des geschmacksmusterrechtlichen Schutzes werden durch das niedergelegte Muster oder dessen Abbildung bestimmt (BGH GRUR 1962, 144, 145 f - Buntstreifensatin). So hat der erkennende Senat in einem Falle, in dem es sich darum handelte, ob die zu einem HSesBeiprogramm" gehörenden Sessel, die Variationen aufwiesen, als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießen, ausgeführt, Schutz genieße nicht das Programm, entscheidend sei vielmehr, ob die einzelnen Sessel geschützt seien, dies richte sich aber nicht nach deren im Programm vorgesehenen Anordnung zu Sitzreihen und Sitzecken, sondern nach der Gestaltung der einzelnen Sessel (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil v. Demgegenüber weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, daß die Anbauteile so gestaltet sind, daß die geschmackliche Wirkung nur in ihrer Aneinanderreihung mit anderen zu dem Programm "Umgebung 121" gehörenden Teilen, welche in der Höhe, in ihren Proportionen und im Erscheinungsbild mit ihnen abgestimmt sind, zur Geltung kommt. Während die Sessel, selbst wenn sie zu Sitzreihen oder Sitzecken zusammengestellt werden, insofern immer noch die Eigenschaft von Einzelmöbeln aufweisen, als sie die Ausstattung des Raumes mit anderen Einzelmöbeln voraussetzen, sind die zu dem Programm "Umgebung 121" der Klägerin gehörenden Anbauteile darauf angelegt, nicht als frei stehende Einzelmöbel zusammen mit anderen Infolge dieser bezweckten, auch in der Werbung und in der Art des Angebots unterstrichenen gemeinsamen Verwendung der Einzelteile wird das Programm "Umgebung 121" vom Verkehr als Einheit aufgefaßt und entsprechend verwendet. Da diejenigen Gestaltungsmerkmale, welche die Eigentümlichkeit eines Modells ausmachen, neu im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG sein müssen, hat das Berufungsgericht zunächst ermittelt, durch welche Elemente der Formgebung der ästhetische Gesamteindruck des Geschmacksmusters der Klägerin bestimmt wird. Sodann hat das Berufungsgericht im Wege des Vergleichs mit den Entgegenhaltungen der Beklagten unter- Es gelangt auf Grund des überreichten Bildmaterials und der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis, daß zwar Kastenborde, Regale, Kommoden mit Schubkästen, mit Türen oder mit Klapptisch, eine eingezogene Sockelführung, das Aneinanderreihen von Wandelementen in halber Raumhöhe, eine symmetrische und asymmetrisehe Anordnung offener und geschlossener Formen, die Einrahmung der Liege durch großflächige Rückwände und abschließende Kastenborde und die Form der Griffknöpfe als einzelne Gestaltungsmerkmale dem vorbekannten Formenschatz angehörten. Jedoch weise keine der vorbekannten Gestaltungen eine dem Modell der Klägerin vergleichbare geschmackliche Gesamtwirkung auf.Diese sei daher neu. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch die Eigentümlichkeit des Modells der Klägerin bejaht. Auch wenn im Zeitpunkt der Anmeldung des Modells der Zeitstil einer schlichten Formgestaltung entsprochen habe und die Moderichtung auf die Gestaltung variabler Anbauprogramme gerichtet gewesen sei habe die konkrete Gestaltung des Modells der Klägerin doch nicht so nahegelegen, daß sie sich dem durchschnittlichen Mustergestalter aufgedrängt hätte. Sie wird gestützt durch die Anerkennung, die das Modell der Klägerin auf der Internationalen Möbelmesse im Januar 1970 in Fachkreisen gefunden hat. V. Mit Recht erblickt das Berufungsgericht in dem Möbelprogramm “comfort 6000" der Beklagten, soweit es aus den in der Urteilsformel bezeichneten Teilen besteht, eine Nachbildung des Geschmacksmusters der Klägerin im Sinne des § 5 GeschmMG. Die Anbauteile ih res Möbelprogramms weisen jedoch, wie das Berufungs gericht rechtlich einwandfrei feststellt, eine nahezu identische Formgebung auf wie die entsprechenden Anbauteile des Geschmacksmusters der Klägerin. Daß solche Möbelanbauprogramme auch ohne eine nahezu identische Übernahme der Gestaltung des Musters der Klägerin durchaus dem Zeitgeschmack entsprechend gestaltet werden könne, zeigen die von der Beklagten entgegengehaltenen - jedoch prioritätsjüngeren -Programme anderer Hersteller (Schrifts. Hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Nachbildung führt das Berufungsgericht zunächst im einzelnen alle Unterschiede auf, welche die verschiedenen Anbauteile der Beklagten im Verhältnis zu den entsprechenden der Klägerin aufweisen (BU 18 -20). Auch spreche wegen der weitgehenden Übereinstimmung der Verletzungsform mit dem Modell der Klägerin der erste Anschein dafür, daß die Verletzungsform nach dem Vorbild des Musters geschaffen worden sei. Das Berufungsgericht hat der Beklagten untersagt, das Wohnschlafraum-Programm ’’comfort 6000” mit den in der Urteilsformel mit Bestellnummern be-zeichneten Teilen als Kombinationsprogramm, wie es aus den in der Urteilsformel enthaltenen Abbildungen ersichtlich ist, anzukündigen, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen. Denn, wie vorstehend dargelegt, greift die Beklagte mit einem Verkauf der zu ihrem Programm gehörenden Möbel, die dazu bestimmt sind, wie aus den Abbildungen ersichtlich, gemeinsam verwendet zu werden, in das Geschmacksmuster der Klägerin ein. Es bestehen aber keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hat, die in der Urteilsformel bezeichneten Möbel ihres Programms als Einzelteile an ihre Abnehmer zu liefern, ohne diese über die möglichen Verletzungshandlungen zu unterrichten und sie zu deren Unterlassung vertraglich durch geeignete Maßnahmen wirksam zu verpflichten. Denn da die Möbel des Programms der Beklagten darauf angelegt sind, in der Aneinanderreihung aufgestellt zu werden, ist es - zu demal die Beklagte mit Abbildungen in ihren Prospekten für diese Art der Aufstellung geworben hat, erforderlich und daher gerechtfertigt, ihr diese Auflage zu machen, um Verletzungen des Geschmacksmusters der Klägerin zu verhindern. Da auch die Bejahung des für den Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschuldens der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken begegnet, hat das Berufungsgericht zu Recht auch die Klageanträge auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für begründet erachtet.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 97 ZPO
GestaltungeinzelnBerufungsgerichtKombinationAnbauteileModellProgrammKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	 nein
 GeschmMG § 1
"Möbelprogramm n
Die zu einem Möbelprogramm gehörenden Möbel können in ihrer Gesamtheit geschmacksmusterfähig sein, wenn sie infolge ihrer Konstruktion und ästhetischen Gestaltung bestimmt sind, als Anbauteile in beliebiger Zusammenstellung gemeinsam verwendet zu werden und wenn sie in ihrer aufeinander abgestimm ten Kombination zu Wohneinheiten neu und eigentümlich sind, selbst wenn diese beiden Voraussetzungen bei den Einzelstük-ken nicht vorliegen.
BGH, Urt. v. 20. September 197^ - I ZR 35/73 - OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 35/73	URTEIL	Verkündet	am
20. September 197^ Spengler, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
i, Gesellschaft mit beschränkter ■ VI
der Firma Bernhard Haftung, Möbelfabrik, straße H - H> gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 die Firma i4HHHB> Gebrüder I4BH Kommanditgesellschaft, Möbelfabrik,	ViHHHIH»	vertreten durch den persön-
lich haftenden Gesellschafter Leo UfM■> HH Vil
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Prof. Dr. MH) -
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1974 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Spreiümann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 26. Oktober 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind Hersteller von Möbeln. Die Klägerin meldete am 16. Oktober 1969 das Wohnschlafraum-Programm "Umgebung 121" beim Amtsgericht Wiedenbrück zu dem Geschmacksmusterschutz an und legte 47 Abbildungen, eine Typenliste und einen Griffknöpf dieses Möbelprogramms nieder.
Die Eintragung in das Musterregister erfolgte unter Nr. 394 für eine Schutzfrist von 10 Jahren.
Im November 1969 stellte die Klägerin ihr Programm der Presse vor. Auf der Internationalen Möbelmesse in Köln vom 20. - 23. Januar 1970 erregte dieses Programm breite Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit.
 
Das Modell "Umgebung 121" besteht aus Regalen, Kommoden, Kastenelementen, Eckverbindungen und Betten mit Rückwänden, an deren Oberkante sich ein Kastenbord befindet. Alle Teile besitzen glatte Seitenflächen und können in verschiedenen Kombinationen aneinandergestellt werden. Sie wirken in der Aneinanderreihung - obwohl sie infolge der sichtbaren Zwischenfugen als Einzelstücke erkennbar sind - wie eine geschlossene Einheit mit einer einheitlichen Raumhöhe von 121 cm und einer durchgehend zurückversetzten Sockelführung, die ringsum eine geschlossene Verbindung zu dem Boden herstellt. Die Betten sind an den Kopfenden mit großflächigen Rückwänden und nach oben abschließenden Kastenborden versehen und auf diese Weise in die Gesamtkomposition eingefügt. Einzelne Anbauteile sind durch eine Sockelablage gekennzeichnet, die in einheitlicher Höhe verläuft und gegenüber den räumlich weniger tiefen Regalflächen bzw. Kastenborden erkennbar hervortritt. Die Kommoden sind mit markanten runden Griffknöpfen versehen, die aus einem tellerförmigen Hintergrund herausragen. Ferner gehören zu dem Programm "Umgebung 121" Schränke und Tische in verschiedenen Kombinationen, die höher bzw. niedriger als die vorgenannten Möbelstücke sind.
Im Februar 1970 begann die Beklagte ein Wohnschlafraum-Programm zu entwickeln, das sie unter der Bezeichnung "comfort 6000", oder "6000 comfort" etwa im Juni 1970 auf den Markt brachte. Zu dem Modell gehören verschiedene Kommoden-, Regal- und Schubkastenelemente, Regalliegen und Eckverbindungen, die eine einheitliche Höhe von 118,2 cm und eine durchgehende zurückversetzte Sockelführung aufweisen.
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Die Einzelelemente sind wie die entsprechenden beim Modell der Klägerin anbaufähig und erlauben ebenfalls die Gestaltung von Gesamteinheiten in verschiedenen Kombinationen.
Die Klägerin hat vorgetragen, die den ästhetischen Gesamteindruck des Klagemodells bestimmenden Kriterien seien:
die geschlossene Einheit von Wandelementen, Kommoden und Betten in der halben Raumhöhe
 von 121 cm;
die durchgehende, aber zurückversetzte Sockelführung, die ringsum eine geschlossene Verbindung zu dem Boden herstelle;
die durchgezogene Sockelablage in deutlicher Stärke und Tiefe, die überall in gleicher Höhe verlaufe und durch Kommodenteile und Kastenelemente durchbrochen werde;
aneinandergereihte Kastenborde und Kommodenteile in gleicher Höhe über und neben den Betten mit durchweg einheitlicher Linienführung in halber Raumhöhe;
die großflächigen Rückwände an den Bettkopf-enden, die nach oben durch Kastenborde abgeschlossen seien und
 die markanten, runden Griffknöpfe aus tellerförmigem Hintergrund herausragend.
Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes sei die Kombinationswirkung der Einzelelemente des Möbelprogramms. Wie auch immer die Einzelelemente zu einer Sachgesamtheit in Verbindung gebracht würden, stets handele es sich um das “Programm 121". Ein selbständiger Elementenschutz werde nicht begehrt. Das Programm "comfort 6000" der Beklagten sei eine
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vollständige Nachbildung ihres Geschmacksmusters.
Es offenbare alle Wesenszüge des Klagemodells in seiner eigentümlichen Kombinationswirkung, die durch die geschlossene Einheit aufeinander abgestimmter Elemente erzeugt werde. Das Klagemodell habe der Beklagten und deren Mitarbeitern während der Entwicklung des Modells "comfort 6000" ständig als Vorbild zur Verfügung gestanden. Die Nachbildung sei auch nach § 1 UWG unzulässig.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen,
 das in der Klageschrift anschließend an die Klageanträge abgebildete Wohn-Schlaf-raum-Modell "comfort 6000" bzw. "6000 comfort" oder Einzelteile hierzu herzustellen, anzukündigen, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen;
hilfsweise, durch Lieferung von Einzelteilen, die zur Herstellung des Wohn-Schlafraum-Modells "comfort 6000" bzw. "6000 comfort" dienen, daran mitzuwirken, daß die von ihr belieferten Händler die im Hauptantrag angeführten Handlungen (außer Herstellung) begehen.
Ferner begehrt sie Rechnungslegung und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten. Sie hat klargestellt, daß der auf Seite 4 des Werbeprospektes "comfort 6000" abgebildete einzelstehende Schrank von dem Klagebegehren nicht erfaßt werde.
 
Die Beklagte hat vorgetragen, die Gestaltungs-merkmale des Klagemodells seien nicht neu, sondern gehörten ausnahmslos einem seit Jahren vorbekannten Formenschatz an. Das Klagemodell liege in der allgemeinen Entwicklungslinie neuzeitlicher Möbelgestaltung, Beide Modelle folgten einem Modetrend; etwa 80 % der Möbelhersteller in der Bundesrepublik hätten ähnliche Programme; für Variationen bestehe kein großer Spielraum mehr. Dem Klagemodell fehle die für eine Schutzfähigkeit erforderliche Eigentümlichkeit; die Eigenart des Klagemodells sei auf die Aufwendigkeit der Herstellung und Verarbeitung der einzelnen Teile beschränkt. Im übrigen habe sie, die Beklagte, kein Möbelstück der Klägerin nachgebildet. Die Klägerin könne die vorbekannten Formelemente nicht monopolisieren; selbst wenn ein Geschmacksmuster für die Kombination des Klagemodells bestehe, könne dies der Klägerin kein Verbietungs-recht gegen die Verwertung der kombinierten Elemente geben. Da die Klägerin vorbekannte Formen verwende, müsse sie die Benutzung dieser Formen auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten dulden.
Das Landgericht hat über die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe bei der Entwicklung ihres beanstandeten Modells das Modell der Klägerin als Vorbild benutzt, Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Ferner hat es ein schriftliches Gutachten des Direktors a. D. der Staatlichen Werkkunstschule Kassel und Mitglieds der Jury für den Bundespreis "Gute Form" Jupp QflM zu der Frage eingeholt, ob unter Berücksichtigung des vorbekannten Formenschatzes in dem Klagemodell eine eigenpersönliche schöpferische Leistving des Urhebers zu dem Aus-
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druck komme, die über das Können eines Durchschnittsgestalters hinausgehe.
Durch Urteil des Landgerichts ist der Beklagten unter Strafandrohung untersagt worden,
a)	die 118,2 cm hohen Regalwände, Kommodenelemente und Liegen mit Regalrückwänden des Wohnschlafraummodells "6000 comfort" (Bestell-Nr. 6205, 6305, 6306, 6307,
6311, 6312, 6313, 6300, 6301, 6302, 6303, 6314, 6315, 6316, 6317, 6304, 6217, 6211, 6218, 6210, 6216, 6209) als Einzelteile,
b)	und/oder diese in ihrer Kombination zueinander ,
c)	und/oder diese in der Kombination mit anderen Möbeln des o. g. Programms
 herzustellen, anzukündigen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen.
Weiter ist die Beklagte verurteilt worden, darüber Rechnung zu legen, in welchen Stückzahlen, an welche Abnehmer, zu welchen Preisen und mit welchen Gestehungskosten sie die oben unter Ziffer a) genann ten Teile
a)	einzeln,
b)	und/oder in ihrer Kombination zueinander,
c)	und/oder in Kombination mit anderen Möbeln des o. g. Wohnschlafraumprogramms angeboten, verkauft und geliefert hat, wobei die Beklagte Jedoch berechtigt ist, auf ihre Kosten die Namen der von ihr belieferten Abnehmer einem von der Klägerin zu bezeichnenden zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der verpflichtet ist, der Klägerin auf Antrag darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung der Beklagten enthalten ist.
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Ferner ist die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz festgestellt worden.
Bei den mit ihren Typenbezeichnungen genannten Möbelstücken handelt es sich nur um solche mit der Höhe von etwa 118 cm, nicht dagegen um Schränke und Tische.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert, als der Beklagten darin auch die Herstellung der im einzelnen bezeichneten Möbelstücke untersagt worden war. Insoweit hat es die Klage abgewiesen. Im übrigen nat es die Verurteilung zur Unterlassung und zur Rechnungslegung wie folgt neu gefaßt:
1. Der Beklagten wird bei Meidung von Geldstrafen in unbeschränkter Höhe oder an ihrem Geschäftsführer zu vollstreckenden Haftstrafen bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
a) das Wohnschlafraumprogramm Mcomfort 6000" (Besteller. 6205, 6305, 6306, 6307, 6311, 6312, 6313, 6300, 6301, 6302, 6303, 6314, 6315, 6316, 6317, 6304, 6217, 6211, 6218, 6210, 6216, 6209, 6207, 6206 der Typen- und Verkauf spreisli st e 1/71), wie es aus den nachfolgenden Abbildungen als Kombinationsprogramm ersichtlich ist, anzukündigen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen;
 
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b) die mit den Bestell-Nummern unter 1 a) bezeichneten Möbel als Einzelteile an ihre Abnehmer zu liefern, ohne diese Abnehmer über die nach Ziff. 1 a) möglichen Verletzungshandlungen zu unterrichten und sie vertraglich zu einer Unterlassung solcher Verletzungshandlungen durch geeignete Maßnahmen wirksam zu verpflichten.
2. Die Beklagte wird verurteilt,
 darüber Rechnung zu legen, in wieviel Fällen, an welche Abnehmer, zu welchen Preisen und mit welchen Gestehungskosten sie das Wohnschlafraumprogramm
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"comfort bOOO" als Programm nach Ziff. 1 angeboten, verkauft und geliefert hat. Die Beklagte ist Jedoch berechtigt, auf ihre Kosten die Namen der von ihr belieferten Abnehmer einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der verpflichtet ist, der Klägerin auf Antrag darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung der Beklagten enthalten ist.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht führt aus, das Möbelprogramm "Umgebung 121" der Klägerin könne als Kombinations programm Gegenstand eines Geschmacksmusterschutzes sein. Es handele sich nicht um den Fall eines Kombinations musters , das in der Verbindung verschiedener Gestaltungselemente zu einem einheitlichen selbständigen Erzeugnis seinen Ausdruck finde. In diesem Sinne sei schon Jedes einzelne Möbelteil des hier geschützten Möbel Programms für sich eine Kombination verschiedener Formelemente. Die Besonderheit des von der Klägerin beanspruchten Musterschutzes bestehe vielmehr in der variablen, nicht festen Verbindung der einzelnen Möbelteile zu Gesamteinheiten. Diese variablen Gesamteinheiten seien aber auch keine bloßen Anordnungen
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oder Gruppierungen, für die es keinen Geschmacksmusterschutz gebe. Von diesen unterscheide sich das Kombinations programs der Klägerin dadurch, daß schon die Gestaltung der Einzelteile deren Verbindung zu Gesaateinheiten berücksichtige und nahelege. Obwohl die einzelnen Möbelteile nicht fest zu einer neuen Sacheinheit verbunden würden, sei ihnen doch ihre Eignung als Anbauteile konstruktionsmäßig und gestalterisch vorgegeben. Das zeige, daß über die Gestaltung der Einzelteile hinaus auch schon der Gesamteindruck einer möglichen Kombination mit bedacht sei und daß auch eine solche Kombinationseinheit als schöpferische Leistung des Mustergestalters gewertet werden könne. Die Gestaltung der einzelnen Anbauteile bestimme auch den Gesamteindruck der jeweiligen Kombination und mache aus der einzelnen Kombination eine verkehrsfähige Einheit. Die eigene ästhetische Wirkung einer solchen verkehrsfähigen Einheit könne Gegenstand eines Geschmacksmusterschutzes sein.
In den folgenden Ausführungen bejaht das Berufungsgericht sowohl die Neuheit und Eigentümlichkeit des Programms "Umgebung 121" als auch den Tatbestand der Nachbildung in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Sodann führt es aus, da die Klägerin keinen Schutz für jeden einzelnen Anbauteil begehre, sondern ihren Vortrag und ihr Schutzbegehren auf die Gesamteinheiten ihres Programms und die damit übereinstimmenden Gesamteinheiten des Programms der Beklagten beschränke, könne dieser nicht untersagt
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werden, die Einzelteile ihres Programms herzustellen, anzukündigen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen. Diese Handlungen seien gegenüber dem von der Klägerin beanspruchten Geschmacksmusterschutz neutral, da sie objektiv keine unmittelbare Verletzung des Schutzes der kombinierten Gesamteinheiten erkennen ließen. Denn erst die Kombination der Einzelteile des Programms der Beklagten zeige, ob eine solche mögliche Verletzung tatsächlich eingetreten sei. Da die Einzelteile auch geschmacksmusterfrei verwendet werden könnten, gleiche die Rechtslage den Fällen mittelbarer Patentverletzung. Die dort geltenden Grundsätze seien entsprechend auf den Geschmacksmusterschutz von Kombinationseinheiten anzuwenden, deren Anbauteile für sich allein keinen Schutz genießen oder von dem Schutzbegehren nicht erfaßt würden. Daher könne der Beklagten die Herstellung und der Vertrieb der einzelnen Teile nicht untersagt werden. Da die Beklagte durch ihre Werbung für ihr Programm die Gefahr begründet habe, daß ihre Abnehmer die Einzelteile ihres Programms "comfort 6000" zu Kombinationseinheiten zusammenstellten, die das geschützte Wohnprogramm der Klägerin verletzen, sei ihr nur zu untersagen, das Wohnschlafraum-Programm "comfort 6000" mit den in der Urteilsformel mit Bestellnummern bezeichneten Teilen als Kombinationsprogramm, wie es aus den in der Urteilsformel enthaltenen Abbildungen ersichtlich sei, anzukündigen oder in Verkehr zu bringen. Ferner sei ihr zu untersagen, die mit Bestellnummern bezeichneten Möbel an ihre Abnehmer als Einzelteile zu liefern, ohne diese über die aus den Abbildungen ersichtlichen Verletzungshandlungen zu unterrichten und sie vertraglich
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zu einer Unterlassung solcher Verletzungshandlungen durch geeignete Maßnahmen wirksam zu verpflichten.
II.	Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Inhalt und Umfang des geschmacksmusterrechtlichen Schutzes werden durch das niedergelegte Muster oder dessen Abbildung bestimmt (BGH GRUR 1962, 144, 145 f - Buntstreifensatin).
1. Die Klägerin hat mit ihrer Anmeldung 47 Lichtbilder, eine die Typen, Maße und Preise enthaltende Liste "Umgebung 121" und einen Griffknöpf niedergelegt. Einige Lichtbilder geben Möbelstücke gleicher Höhe wieder, die in verschiedenen Zusammenstellungen aneinandergereiht sind, wobei die Gesamtkombination entweder die Länge einer Wand nur teilweise oder voll ausfüllt oder auch um eine oder zwei Zimmerecken herumgeführt ist. Andere Lichtbilder geben die Möbelstücke einzeln wieder. Das gleiche gilt für die Typenliste, in der die Zusammenstellungen und die einzelnen Möbelstücke schematisch dargestellt sind. Die im Streitfall allein interessierenden Möbelstücke gleicher Höhe sind die folgenden: Wandelement mit Rückwand, Sockelablage und Kastenbord am oberen Rand der Rückwand, wobei der Kastenbord entweder offen ist oder ihn ausfüllende kastenförmige Einsätze enthält, die in der Typenliste als Kassetteneinsätze bezeichnet sind; ebensolche Wandelemente mit einer Seitenwand; Wandelement mit Rückwand, Sockelablage und Regalfächern, die entweder offen sind oder in einem Fach Kassetteneinsätze aufweisen; Einzel- oder Doppelbetten in
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verschiedenen Breiten mit Rückwand und Kastenbord an deren oberen Rand; Eckverbindungen, die entweder eine glatte Fläche aufweisen oder auch als Möbelstücke mit Rückwand, Sockelablage und Kastenbord am oberen Rand ausgestaltet sind; Kommoden, deren Schubkästen zu dem Teil die gleiche, zu dem Teil verschiedene Höhen haben; Kommoden mit 2 Türen oder solche mit einem herunterklappbaren Tisch und einem über dem Sockel befindlichen Schubkasten. Die Kassetteneinsätze und die Kommodentüren weisen je einen, die Schubkästen je zwei runde Griffknöpfe auf, die aus einem tellerförmigen Hintergrund herausragen. Alle Teile sind einzeln erhältlich.
2. Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes kann nur ein Muster oder Modell sein, das als Vorlage für ein einheitliches verkehrsfähiges Erzeugnis dient. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß durch die bloße räumliche Anordnung schon vorhandener und selbständig bleibender Gegenstände kein neues Erzeugnis entsteht. Ein Geschmacksmusterschutz für die Gruppierung von Möbeln kommt nicht in Betracht (Furier, Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl.,
§ 1 Anm. 3m. w. N.). So hat der erkennende Senat in einem Falle, in dem es sich darum handelte, ob die zu einem HSesBeiprogramm" gehörenden Sessel, die Variationen aufwiesen, als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießen, ausgeführt, Schutz genieße nicht das Programm, entscheidend sei vielmehr, ob die einzelnen Sessel geschützt seien, dies richte sich aber nicht nach deren im Programm vorgesehenen Anordnung zu Sitzreihen und Sitzecken, sondern nach der Gestaltung der einzelnen Sessel (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil v. 10. 0k-
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tober 1973 - I ZR 93/72 - "Sessel"; MDR 74, 473). Demgegenüber weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, daß die Anbauteile so gestaltet sind, daß die geschmackliche Wirkung nur in ihrer Aneinanderreihung mit anderen zu dem Programm "Umgebung 121" gehörenden Teilen, welche in der Höhe, in ihren Proportionen und im Erscheinungsbild mit ihnen abgestimmt sind, zur Geltung kommt. Während die Sessel, selbst wenn sie zu Sitzreihen oder Sitzecken zusammengestellt werden, insofern immer noch die Eigenschaft von Einzelmöbeln aufweisen, als sie die Ausstattung des Raumes mit anderen Einzelmöbeln voraussetzen, sind die zu dem Programm "Umgebung 121" der Klägerin gehörenden Anbauteile darauf angelegt, nicht als frei stehende Einzelmöbel zusammen mit anderen
-	nicht zu diesem Programm gehörenden - Einzelmöbeln aufgestellt zu werden. Vielmehr ist ihnen konstruktionsmäßig und gestalterisch die Eignung vorgegeben, als Anbauteile in der Aneinanderreihung gemeinsam verwendet zu werden. Infolge dieser bezweckten, auch in der Werbung und in der Art des Angebots unterstrichenen gemeinsamen Verwendung der Einzelteile wird das Programm "Umgebung 121" vom Verkehr als Einheit aufgefaßt und entsprechend verwendet. Es ist deshalb wirtschaftlich als eine Einheit anzusehen.
Dem steht nicht entgegen, daß auch einzelne Teile für sich allein gekauft werden können oder daß im Einzelfall nur Teile des Programms verwendet werden mögen. Entscheidend ist, daß die Anbauteile konstruktionsmäßig und im Hinblick auf die ästhetische Wirkung auf eine gemeinsame Verwendung als Wohneinheit
-	in beliebiger Zusammenstellung - angelegt sind und daß ihre Verwendung als Einzelmöbel praktisch die Ausnahme bleiben wird.
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Die Teile des Programms "Umgebung 121" stellen daher in ihrer Gesamtheit ein einheitliches verkehrsfähiges Erzeugnis dar, das Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes sein kann.
III.	Da diejenigen Gestaltungsmerkmale, welche die Eigentümlichkeit eines Modells ausmachen, neu im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG sein müssen, hat das Berufungsgericht zunächst ermittelt, durch welche Elemente der Formgebung der ästhetische Gesamteindruck des Geschmacksmusters der Klägerin bestimmt wird.
Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts sind dies die folgenden Merkmale:
die zurückversetzte Sockelführung, die mit dem Boden ringsum eine geschlossene Verbindung herstellt;
die deutlich hervorgehobene Sockelablage, die durch ein starkes Brett betont wird;
die großflächigen Rückwände an den Bettkopfenden und bei einzelnen Wandelementen;
die Reihe von Kastenborden, mit der die großflächigen Rückwände abschließen;
die Kastenelemente und Regale mit der eigenen Variation offener und geschlossener Formen;
die Kommoden mit den paarweise angeordneten, markanten, runden Griffknöpfen, die aus tellerförmigem Hintergrund herausragen;
die einheitliche halbe Raumhöhe der Möbel.
Sodann hat das Berufungsgericht im Wege des Vergleichs mit den Entgegenhaltungen der Beklagten unter-
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sucht, ob die den ästhetischen Gesamteindruck des Modells der Klägerin bestimmenden Gestaltungsmerkmale im AnmeldeZeitpunkt vorbekannt gewesen sind.
Es gelangt auf Grund des überreichten Bildmaterials und der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis, daß zwar Kastenborde, Regale, Kommoden mit Schubkästen, mit Türen oder mit Klapptisch, eine eingezogene Sockelführung, das Aneinanderreihen von Wandelementen in halber Raumhöhe, eine symmetrische und asymmetrisehe Anordnung offener und geschlossener Formen, die Einrahmung der Liege durch großflächige Rückwände und abschließende Kastenborde und die Form der Griffknöpfe als einzelne Gestaltungsmerkmale dem vorbekannten Formenschatz angehörten. Jedoch weise keine der vorbekannten Gestaltungen eine dem Modell der Klägerin vergleichbare geschmackliche Gesamtwirkung auf. Diese sei daher neu.
Auch dies ist nach den zu den Gerichtsakten überreichten Abbildungen rechtlich nicht zu beanstanden.
IV.	Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch die Eigentümlichkeit des Modells der Klägerin bejaht.
Diese erblickt es darin, daß durch die Kombination der genannten vorbekannten Gestaltungsmerkmale eine eigenschöpferische ästhetische Gesamtwirkung entstanden sei. Die Variation der Nischenformen und der räumlichen Tiefe sowie der Wechsel offener und geschlossener Elemente verschiedener Breite führe zu einem für das ästhetische Empfinden reiz-
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vollen Raumfluß. Gegenüber den entgegengehaltenen vorbekannten Gestaltungen weise das Modell der Klägerin eine eigene harmonische Gesamtlinie auf und erziele durch seine besonders auffallende klare Gestaltung eine größere Eleganz in der Gesamtform. Auch wenn im Zeitpunkt der Anmeldung des Modells der Zeitstil einer schlichten Formgestaltung entsprochen habe und die Moderichtung auf die Gestaltung variabler Anbauprogramme gerichtet gewesen sei habe die konkrete Gestaltung des Modells der Klägerin doch nicht so nahegelegen, daß sie sich dem durchschnittlichen Mustergestalter aufgedrängt hätte. Im Vergleich mit den bekannten Anbauprogrammen gehe das Modell der Klägerin in seiner ästhetischen Gesamtwirkung über das bloß handwerksmäßige Können eines durchschnittlichen Mustergestalters hinaus.
Diese Wertung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen. Sie wird gestützt durch die Anerkennung, die das Modell der Klägerin auf der Internationalen Möbelmesse im Januar 1970 in Fachkreisen gefunden hat.
V.	Mit Recht erblickt das Berufungsgericht in dem Möbelprogramm “comfort 6000" der Beklagten, soweit es aus den in der Urteilsformel bezeichneten Teilen besteht, eine Nachbildung des Geschmacksmusters der Klägerin im Sinne des § 5 GeschmMG.
Zwar kann der Beklagten nicht untersagt werden ihre Gestaltungen dem Zeitgeschmack oder einer bestimmten Stilrichtung anzupassen. Die Anbauteile ih res Möbelprogramms weisen jedoch, wie das Berufungs
 gericht rechtlich einwandfrei feststellt, eine nahezu identische Formgebung auf wie die entsprechenden Anbauteile des Geschmacksmusters der Klägerin. Daß solche Möbelanbauprogramme auch ohne eine nahezu identische Übernahme der Gestaltung des Musters der Klägerin durchaus dem Zeitgeschmack entsprechend gestaltet werden könne, zeigen die von der Beklagten entgegengehaltenen - jedoch prioritätsjüngeren -Programme anderer Hersteller (Schrifts. v. 6.4.1974,
 S. 6 f nebst Anlagen).
Hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Nachbildung führt das Berufungsgericht zunächst im einzelnen alle Unterschiede auf, welche die verschiedenen Anbauteile der Beklagten im Verhältnis zu den entsprechenden der Klägerin aufweisen (BU 18 -20). Es kommt zu dem Ergebnis, daß diese Abweichungen entweder kaum wahrnehmbar oder aber so geringfügig seien, daß dadurch die Übereinstimmung im geschmacklichen Gesamteindruck nicht beseitigt werde.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Unterschiede in ihrer Gesamtheit zu betrachten, ist nicht begründet. Denn das Berufungsgericht führt nach Erörterung der einzelnen Abweichungen in einer zusammenfassenden Betrachtung aus, daß trotz der Unterschiede im einzelnen die übereinstimmenden Merkmale so wesentlich seien, daß nicht nur ein ästhetischer, sondern ein nahezu identischer ästhetischer Gesamteindruck bestehe.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch den subjektiven Tatbestand der Nachbildung bejaht. Es führt aus, daß nach den Bekundungen der Zeugen das Modell der Klägerin den Modellgestaltern der Beklagten aus
 
Abbildungen, Beschreibungen Dritter und aus eigener Betrachtung anläßlich der Kölner Möbelmesse bekannt gewesen sei. Auch spreche wegen der weitgehenden Übereinstimmung der Verletzungsform mit dem Modell der Klägerin der erste Anschein dafür, daß die Verletzungsform nach dem Vorbild des Musters geschaffen worden sei. Auch habe die Beklagte nicht dargetan, daß etwa die Weiterentwicklung ihrer eigenen älteren Modelle gerade in allen wesentlichen Punkten auf die konkrete Gestaltung des angegriffenen Modells hinführe.
Auch diese Ausführungen stehen mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Einklang (vgl. BGH GRUR 1963, 640 ff - Plastikkorb).
VI.	Das Berufungsgericht hat der Beklagten untersagt, das Wohnschlafraum-Programm ’’comfort 6000” mit den in der Urteilsformel mit Bestellnummern be-zeichneten Teilen als Kombinationsprogramm, wie es aus den in der Urteilsformel enthaltenen Abbildungen ersichtlich ist, anzukündigen, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen.
Da die Klägerin gegen diese Einschränkung ihres Unterlassungsbegehrens keine Anschlußrevision eingelegt hat, bedarf die Frage keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht zu Recht auf Grund einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze der mittelbaren Patentverletzung das von der Klägerin begehrte Verbot der Herstellung abgewiesen hat.
Die gegenüber dem Unterlassungsgebot des Landgerichts eingeschränkte Verurteilung ist in jedem
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Falle gerechtfertigt. Denn, wie vorstehend dargelegt, greift die Beklagte mit einem Verkauf der zu ihrem Programm gehörenden Möbel, die dazu bestimmt sind, wie aus den Abbildungen ersichtlich, gemeinsam verwendet zu werden, in das Geschmacksmuster der Klägerin ein. Es bestehen aber keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hat, die in der Urteilsformel bezeichneten Möbel ihres Programms als Einzelteile an ihre Abnehmer zu liefern, ohne diese über die möglichen Verletzungshandlungen zu unterrichten und sie zu deren Unterlassung vertraglich durch geeignete Maßnahmen wirksam zu verpflichten. Denn da die Möbel des Programms der Beklagten darauf angelegt sind, in der Aneinanderreihung aufgestellt zu werden, ist es - zu demal die Beklagte mit Abbildungen in ihren Prospekten für diese Art der Aufstellung geworben hat, erforderlich und daher gerechtfertigt, ihr diese Auflage zu machen, um Verletzungen des Geschmacksmusters der Klägerin zu verhindern.
Da auch die Bejahung des für den Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschuldens der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken begegnet, hat das Berufungsgericht zu Recht auch die Klageanträge auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für begründet erachtet.
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VII.	Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger-Nieland	Alff	Sprenkmann
 Merkel	Schönberg