Auf den Antrag der Beklagten und Revisionsklägerin wurde gemäß § 719 Abs 2 ZPO durch Beschluß vom 1 * März 1957 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet. Durch die nach § 719 Abs 2 ZPO angeordnete Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aber - entgegen den von der Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15« Januar 1957 geäußerten Bedenken - Baumbach-Lauterbach ZPO Anm 6 E vor § 704)• Der Einstellungsbeschluß ist eine vorläufige Maßnahme eigener Art. Es ist zwar richtig, daß einstweilige Verfügungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses dann unzulässig sind, wenn das gleiche Ziel auf dem einfacheren und billigeren Wege einer einstweiligen Einstellung (z.B. nach §§ 707, 719 Abs 1 ZPO) zu erreichen ist (vgl KG JW 1926, 1034 mit Anm von Schultz), und daß eine Anordnung, durch welche die Zwangsvollstreckung einstweilig eingestellt ist, als solche auch nicht durch eine einstweilige Verfügung aufgehoben werden kannc Letzteres ergibt sich’ schon daraus, daß es sich um zwei nach Voraussetzungen und Wirkungen Völlig verschiedene, voneinander unabhängige Verfahren handelt. Zum Schutz des Antragsgegners kann das Gericht die Anordnung und die Vollziehung der einstweiligen Verfügung auch von der Leistung einer Sicherheit abhängig machenc Bestand Deshalb sind auch einstweilige Anordnungen, welche die im Hauptverfahren ergangenen, nicht rechtskräftigen Urteile betreffen, für die im Verfügungsverfahren geschaffenen Titel ohne rechtliche Bedeutung, Selbst wenn also - wie im vorliegenden Ball - die klagende Partei mit einem Unterlassungsanspruch bereits in zwei Instanzen durchgedrungen ist, die Vollstreckung aber nach §/719 Abs 2 , ZPO, d,hv* ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten der Revision und ohne Rücksicht auf»die dem Vollstreckungsgläubiger hierdurch entstehenden Nachteile, lediglich wegen des dem Vollstreckungsschuldner durch.die Vollstreckung drohenden, nicht zu ersetzenden Nachteil, einstweilen eingestellt wer-, den muß kann hierdurch der von der klagenden Partei in einem Verfügungsverfahren zur Regelung eines einstweiligen Zustandes erwirkte Titel nicht beeinträchtigt werden. Es ist deshalb auch eine unzutreffende Betrachtungsweise, wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf meint, es erscheine in aller Regel prozessual nicht angängig, eine einstweilige Verfügung zu dem Zweck zu erlassen, einen Einstellungsbeschluß des Bundesgerichtshofs, der den gleichen prozessualen Anspruch betreffe, wirkungslos zu machen. Aus der Tatsache allein, daß das Revisionsgericht einen "nicht zu ersetzenden Nachteil" als glaubhaft gemacht snsieht und deshalb die einstweilige Einstellung nach § 719 Abs 2 ZPO anordnen muß, läßt sich auch noch kein entscheidendes sachliches Bedenken gegen eine einstweilige Verfügung herleiten«, Es ist auch nicht richtigy wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf hierzu meint, der ”nicht zu ersetzende Nachteil”, den das Revisionsgericht als glaubhaft gemacht ansieht und zu dem Anlaß der Einstellung nimmt, solle auf Grund einer einstweiligen Verfügung ”nun doch den Antragsgegner treffen”.
? * Für das Nachschlagewerk» «■VMM »M« MMk. « IM.4M.M ü «kMb.W « ^ «Wh mm mm mm w» Gesetzt ZPO §§ 719 Abs 2». 935 ff Rechtssatzs Verhältnis der einstweiligen Verfügung nach §§ 955? 94-0 ZPO zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nach § 719 Ahs 2 ZPO» Aktenzeichens I ZR 35/57 Beschl« des BGH v» 26» April 1957 LG Düsseldorf OLG Düsseldorf f I ZR 35/57 Beschluß In Bachen Gotthard N über Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof tDr. gegen . die S •Aktiengesellschaft in Straße vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt wird der Antrag der Klägerin, den Einstellungsbeschluß vom 1, März 1957 aufzuheben oder abzuändern, abgelehnt«, Durch die Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom 9« Dezember 1954 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8* Februar 1957 ist der Beklagten verboten worden, die Bezeichnungen "Doppel-Export” und "Stammwürze ca, 14 #" für das von ihr vertriebene Vollbier zu verwenden. Auf den Antrag der Beklagten und Revisionsklägerin wurde gemäß § 719 Abs 2 ZPO durch Beschluß vom 1 * März 1957 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet. Die Klägerin hat gebeten, diesen Beschluß aufzuheben, hilfsweise die Zwangsvollstreckung nur insoweit einzustellen ; ale es sich um die Anbringung bestimmter Leuchtreklamevorrichtungen handelt«, Sie hat zur Begründung auf die erheblichen Nachteile hingewiesen, die ihr dadurch entstünden., daß die Beklagte ihren in zwei Instanzen als unlauter Gründen 2 gekennzeichneten Wettbewerb fortsetze; nach Auffassung des Oberlandesgerichts "Düsseldorf sei der Klägerin infolge des Einstellungsbeschlusses des erkennenden Senats sogar die Möglichkeit genommen, gegen eine Fortsetzung dieser Werbung im Wege der einstweiligen Verfügung vorzugehen, Hierzu hat sich die Klägerin auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 195V (2 U 201/56 4 Q 43/56 Landgericht Düsseldorf) bezogen- Die Ausführungen der Klägerin sind nicht geeignet, die Abänderung des Beschlusses vom 1. März 1957 zu rechtfertigen. Gemäß § 719 Abs 2 ZPO hat das Revisionsgericht - ohne Rücksicht auf die Aussichten der Revision - die einstweilig ge Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde* Die Beklagte hat’ glaubhaft gemacht, daß ihr die Unterlassung der von ihr betriebenen Werbung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würdef Nach § 717 Abs 3 ZPO ist für den Fall der Aufhebung oder Abänderung des vollstreckbaren, mit der Revision angefochtenen Urteils eine Schadensersatzpflicht der Klägerin ausgeschlossen* Nachteile, die sich für die Klägerin daraus ergeben, daß die Beklagte die beanstandete Werbung fortsetzt, sind bei der Entscheidung nach § 719 Abs 2 ZPO ebensowenig zu berücksichtigen wie die Aussichten der Revision* Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach dieser Vorschrift keine von irgendwelchen Billigkeitserwägungen abhängige Ermessensentscheidung des Revisionsgerichts, •sondern vielmehr stets dann gerechtfertigt und auch geboten,-wenn der Vollstreckungsschuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil glaubhaft macht (Beschluß des Senats vom 18« Mai 1951, I ZR 63/51, LM ZPO § 719 Nr 1)» Durch die nach § 719 Abs 2 ZPO angeordnete Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aber - entgegen den von der Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15« Januar 1957 geäußerten Bedenken - / / - 3 ✓ die rechtliche Möglichkeit nicht ausgeschlossen, im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten vorzugehen. Die einstweiligen Verfügungen nach §§ 935? 940 ZPO sind von den innerhalb der Zwangsvollstreckung zulässigen einstweiligen Anordnungen (z.B nach §§ 707, 719 ZPO) nach Voraussetzungen und Wirkungen, nach Zuständigkeit, Verfahren und Anfechtung scharf zu scheiden (Stein-Jonas-Schönke ZPO VI 5 vor § 704? Baumbach-Lauterbach ZPO Anm 6 E vor § 704)• Der Einstellungsbeschluß ist eine vorläufige Maßnahme eigener Art. Es ist zwar richtig, daß einstweilige Verfügungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses dann unzulässig sind, wenn das gleiche Ziel auf dem einfacheren und billigeren Wege einer einstweiligen Einstellung (z.B. nach §§ 707, 719 Abs 1 ZPO) zu erreichen ist (vgl KG JW 1926, 1034 mit Anm von Schultz), und daß eine Anordnung, durch welche die Zwangsvollstreckung einstweilig eingestellt ist, als solche auch nicht durch eine einstweilige Verfügung aufgehoben werden kannc Letzteres ergibt sich’ schon daraus, daß es sich um zwei nach Voraussetzungen und Wirkungen Völlig verschiedene, voneinander unabhängige Verfahren handelt. Hiervon abgesehen ist aber immer die recht- i liehe Möglichkeit gegeben, den im ordentlichen Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch gleichzeitig zu dem Gegenstand einer einstweiligen Verfügung zu machen,, Hierfür kommt insbesondere die Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf das streitige Rechtsverhältnis in Betracht, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Der Antragsteller soll sich auf diese Weise vor wesentlichen Nachteilen schützen können, die ihm sonst bis zur £®£i?iskräftigen Entscheidung des Hauptverfahrens entstehen können. Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller gemäß § 945 ZPO zu dem vollen Schadensersatz verpflichtet. Zum Schutz des Antragsgegners kann das Gericht die Anordnung und die Vollziehung der einstweiligen Verfügung auch von der Leistung einer Sicherheit abhängig machenc Bestand • * 4 - und Vollziehung der einstweiligen Verfügung werden von den im Hauptverfahren ergehenden nicht rechtskräftigen Entscheidungen grundsätzlich nicht berührt. Es handelt sich eben um t ' selbständige Titel? die in verschiedenen, voneinander unabhängigen Verfahren ergehen und sich nach Voraussetzungen und Wirkungen unterscheiden. Deshalb sind auch einstweilige Anordnungen, welche die im Hauptverfahren ergangenen, nicht rechtskräftigen Urteile betreffen, für die im Verfügungsverfahren geschaffenen Titel ohne rechtliche Bedeutung, Selbst wenn also - wie im vorliegenden Ball - die klagende Partei mit einem Unterlassungsanspruch bereits in zwei Instanzen durchgedrungen ist, die Vollstreckung aber nach §/719 Abs 2 , ZPO, d,hv* ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten der Revision und ohne Rücksicht auf»die dem Vollstreckungsgläubiger hierdurch entstehenden Nachteile, lediglich wegen des dem Vollstreckungsschuldner durch.die Vollstreckung drohenden, nicht zu ersetzenden Nachteil, einstweilen eingestellt wer-, den muß kann hierdurch der von der klagenden Partei in einem Verfügungsverfahren zur Regelung eines einstweiligen Zustandes erwirkte Titel nicht beeinträchtigt werden. Das Verfügungsverfahren ist und bleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptverfahrens zulässig. Die in dieser Hinsicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf in der angeführten Entscheidung geäußerten grundsätzlichen 'jgrpzessualen Bedenken sind also nicht gerechtfertigt. Es ist deshalb auch eine unzutreffende Betrachtungsweise, wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf meint, es erscheine in aller Regel prozessual nicht angängig, eine einstweilige Verfügung zu dem Zweck zu erlassen, einen Einstellungsbeschluß des Bundesgerichtshofs, der den gleichen prozessualen Anspruch betreffe, wirkungslos zu machen. Die an sich prozessual zulässige Anordnung einer einstweiligen Verfügung ist vielmehr in sachlicher Hinsicht selbständig zu prüfen. Aus der Tatsache allein, daß das Revisionsgericht einen "nicht zu ersetzenden Nachteil" als glaubhaft gemacht snsieht und deshalb die einstweilige Einstellung nach § 719 Abs 2 ZPO anordnen muß, läßt •• 5 - / sich auch noch kein entscheidendes sachliches Bedenken gegen eine einstweilige Verfügung herleiten«, Es ist auch nicht richtigy wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf hierzu meint, der ”nicht zu ersetzende Nachteil”, den das Revisionsgericht als glaubhaft gemacht ansieht und zu dem Anlaß der Einstellung nimmt, solle auf Grund einer einstweiligen Verfügung ”nun doch den Antragsgegner treffen”. Soweit nämlich den Antragsgegner durch die Vollstreckung einer ”nicht gerechtfertigten” einstweiligen Verfügung Nachteile treffen, ist der hierdurch entstehende Schaden nach § 945 ZPO voll zu ersetzen, während die Vollstreckung aus dem mit der Revision angefochtenen Urteil nur deshalb unterbleibt, weil der durch diese Vollstreckung entstehende Nachteil nach § 717 Abs 5 ZPO nicht zu ersetzen ist, Karlsruhe, den 26* April 1957 Bundesgerichtshof - I. Zivilsenat Wilde Bock Krüger-Nieland Nastelski Christoph