- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr« Krüger-Nieland, Dr. Nastelslci, Dr, Weiß und Dr, Nörr für Recht erkannt* Auf dem der Hansestadt Hamburg gehörenden Gelände des ehemaligen Kriegsmarinearsenals in Hamburg-Toller or t befand sich ein durch Bombentreffer zerstörtes, ursprünglich vier Stock hohes Kesselhaus, in dem vier große, etwa 15m lange Kessel sowie Behälter für Speisewasser und Ausdehnungsgefäße montiert waren* Von den Kesseln waren zwei zerstört, zwei lagen fast unbeschädigt unter den Trümmern. Für den vom LWA bzw* VSE vorgeschlagenen Bewerber wurde von der Militärregierung (RBR) ein "issue and receipt voucher" ausgestellt, der an den Oberfinanzpräsidenten und an das LWA bzw. Am 18* März 1947 übersandte RDR unter dem Betreff "Disposal of scrap" an den Oberfinanzpräsidenten - abschriftlich an das VSE - eine Liste, in der u,a, aufgeführt war? Letzteres Formblatt stellte den Voucher No* 01011 ebenfalls mit Datum vom 18, März 1947 dar« In seiner dem Gericht vorliegenden Fassung’ war in ihm der Gegenstand des freigegebenen Objekts als "Kesselhaus, zerstört, einschließlich Kessel" bezeichnet, Die Beschaffenheit war als "scrap" gekennzeichnet, das Gewicht mit "1.0*000 to" und der Preis mit 147 RM angegeben* Streitig ist, ob die Gewichtsangabe 10 000 to - so die Klägerin - oder nur 10 to - so die Beklagten - bedeuten soll. Der Voucher trug die Unterschrift (ohne Datum) der Klägerin als Empfängerin, den PrüfungsStempel des Oberfinanzpräsidenten vom 8*. Das VSE teilte hierauf der Klägerin unter f,Btr.Antrag auf Freigabe ehemaligen V/ehrmGchtsgutestt und unter Angabe des Voucher Nr 01011 durch Schreiben vom 27« Oktober 1947 folgendes mit* Die Klägerin verlangt * von den Beklagten im Betrage von 50 000 DM jJraatz des Schadens, der ihr durch das Verbot der weiteren Abfuhr der Materialien des Kesselhauses entstanden sei, jedenfalls aber Ersatz ihrer bis zu dem 24o Mai 1948 für die Abräumung und Bergung gemachten Aufwendungen, und zwar auf Grund Vertrages, positiver Vertragsverletzung und aus AmtspflichtVerletzung. Auch sei es seine Amtspflicht gewesen, die Militärregierung darauf hinzuweisen, daß ihr das Kesselhaus bereits übergeben sei, und dadurch den Widerruf des Voucher hinfällig zu machen. Jedenfalls, so führt das Oberlandesgericht aus, sei zwischen dem Oberfinanzpräsidenten als Vertreter des Deutschen Reiches und der Klägerin kein Kaufvertrag geschlossen worden* Wenn auch der Oberfinanzpräsident im allgemeinen in erster Linie als deutsche Behörde, also gegebenenfalls als Vertreter des Deutschen Reiches tätig geworden sei, so könne dies beim Verkauf von Gegenständen, die die Besatzungsmacht - gleichgültig, ob mit Recht oder zu Unrecht - als Beutegut in Anspruch genommen habe, jedoch nur dann angenommen werden, wenn das Gut der deutschen Behörde zu ihrer freien Verfügung unter Aufgabe aller Rechte der Besatzungsmacht freigegeben worden sei. Der Erwerb von Beutegut durch eine Privatperson stellt sich in der Regel als ein privatrechtliches Geschäft, nämlich als Kauf, dar; dadurch, daß die Besatzungsmacht das von ihr als Beutegut in Anspruch genommene Y/ehrmachtsgut für die deutsche Y/irtschaft freigab, hat sie es aus der hoheitsrechtlichen Bindung entlassen (BGEZ 18, 253 [264]) und damit zu dem Gegenstand ce3 Privatrechtsverkehrs gemacht. - auch im Zusammenhalt mit den übrigen vom Berufungsgericht angeführten Anzeichen - nach § 164 Abs 2 BGB zu dem nur durch eindeutige Gegenargumente widerlegbaren Schluß zwinge, daß der Verkäufer nicht im eigenen Hamen handeln wolle. Dabei kann nicht als ausschlaggebend angesehen werden, daß im Streitfall die Besatzungsmächt auf Grund ihrer Hoheitsgewalt die jederzeitige Widerruflichkeit ihrer Frei gab eanordnung für sich in Anspruch nahm und damit die Unmöglichkeit der Verkäuferleistung (§ 275 Abs 2 BGB) herbeiführen konnte. Doch bedarf diese Präge keiner näheren Untersuchung und keiner Entscheidung, da die Revision auch bei Zugrundelegung eines zwischen dem Oberfinanzpräsidenten als Vertreter des Reiches und der Klägerin, geschlossenen Kaufvertrages ohne Erfolg bleiben muß. April 1947 hin, aus dem sich ergibt, wie es zu der Kaufpreisberechnung von 147 RM kam, und hebt hervor, daß erst die Nachforschungen, die auf Grund. Auf Grund der vorgelegten Urkunden und des sonstigen unstreitigen Sachverhalts kann das Revisionsgericht selbst entscheiden, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist. Auch ist es richtig, daß die Klägerin ihren Kaufantrag auf das Kesselhaus einschließlich Kessel gerichtet hat. Dem Inhaber der Klägerin war* wie sich aus seinem Klagvortrag ergibt, bekannt, daß es sich um ein Kesselhaus handelt, d^s.s.Zt, mit einem Kostenaufwand von mehreren Millionen Reichsmark errichtet worden war. sich der Tonnenschrottpreis in dieser Größenordnung, und die Erklärung im Voucher, daß 10*000 to zu dem Preis von 147 K?j verkauft seien, kann nur dahin aufgefaßt werden, daß die verkaufte Menge 10 to betrug* Y/enn andererseits gleichzeitig als Verkaufsgegenstand ein Kesselhaus einschließlich Kessel angegeben war, so war die Erklärung in sich widerspruchsvoll und widersinnig, da der gesamte Schrott des Kesselhauses nicht nur 10 to betragen konnte. Da aber die Klägerin nach ihrer eindeutigen Erklärung das Kesselhaus einschließlich Kessel und nicht nur 10 to Schrott kaufen wollte, ist auch kein Kaufvertrag über 10 to geschlossen worden. Mit ihrer Behauptung, der Betrag von 147 RM sei nur eine Anerkennungsgebühr gev/esen, sie habe die Erklärung des Oberfinanzpräsidenten dahin aufgefaßt, ihre Hauptgegenleistung sei nicht der Kaufpreis von 147 RM, sondern die Beseitigung von Trümmern und Schrott gev/esen, kann die Klägerin nicht gehört werden. Mit Treu und Glauben und mit der Verkehrsauffassung steht auch nicht in Einklang, wenn die Klägerin behauptet, die Erklärung dahin aufgefaßt zu haben, Trümmer und Schrott wären zusammen auf 10 000 to geschätzt worden und hierfür sei ein Preis von 147 EM zu zahlen. Selbst wenn die gesamte Beseitigung von Trümmer und Schrott durch die Klägerin in Frage gekommen wäre, würde auch hier ein so krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden haben, daß die Erklärung des Oberfinanzpräsidenten nicht so ausgelegt werden kann. III« Da ein Kaufvertrag nicht geschlossen ist, entfällt nicht nur ein Schadensersatzanspru^ wegen Nichterfüllung, sondern es sind für den Oberfinanzpräsidenten als Vertreter des Reiches auch keinerlei sonstige auf Vertrag beruhende Pflichten entstanden« Er kann daher solche nicht dadurch verletzt haben, daß er nach Annullierung oder beabsichtigter Annullierung des Voucher im Oktober 1947 keine Gegenvorstellungen bei der Militärregierung erhob und dies auch im Frühjahr 1948 nach Aufdeckung seines Irrtums unterließ« Es kann dahingestellt bleiben, ob sie durch die bloße Einweisung überhaupt bereits Eigentümer hätte werden können und ob ferner der Dissens sich nicht auch auf die Einigung hinsichtlich des Eigentumsübergangs bezog. Schon aus diesem Grunde hat der Oberfinanzpräcident nicht widerrechtlich gehandelt, wenn er der Klägerin die weitere Abfuhr von Ziegelsteinen und Schrott untersagte. Selbst wenn er in Ausübung seiner Hoheitsgewalt der Klägerin gegenübergetreten wäre, so hätte er keinesfalls der Klägerin gegenüber die Pflicht gehabt, ihr dazu zu verhelfen, die Vorteile zu erhalten, die sie unter Ausnutzung des dem Oberfinanzpräsidenten unterlaufenen offensichtlichen Irrtums für sich in Anspruch nahm. IV«* Auch kann die Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensinteresses Ersatz der von ihr für die Bergung auf gewendete. Zwar, hat die Rechtsprechung (RGZ 104, 265 [268]) den in §§ 122, 179 Abs 2, 307 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken auch auf den Pall angewendet, daß ein Vertrag infolge Einigungsmangels (Dissens) nicht zustande gekommen ist. Der nach einem Gewicht von 10*000 to berechnete Kaufpreis von 147 HM mußte zu dem mindesten so erhebliche Zweifel über den angeblichen Verkauf des Kesselhauses einschließlich Kessel in der Klägerin hervorrufen, daß sie zwecks Klarstellung an den Oberfinanzpräsidenten hätte herantreten und das auf offensichtlichem Irrtum beruhende Mißverhältnis zwischen Kaufgegenstand und Preis hätte erörtern müssen. Das Vertrauen der Klägerin darauf, daß trotz des offensichtlichen Irrtums ein Vertrag zustande gekommen sein soll, der ihr bei einer Leistung von 147 HM zuzüglich der Kosten der Aufräumungs- und Bergungsarbeiten eine Gegenleistung im Werte von weit über 400 000 DM eihbringen sollte, kann nicht als schutzwürdig anerkannt werden. V, Nach all dem bleibt nur noch zu prüfen, ob der Klägerin ein Bereicherungsanspruch wegen der von ihr für die Bergungsarbeiten aufgewandten Kosten zusteht* Bas Landgericht hat dies selbst für den Pall verneint, daß die Beklagtenspäter für die Verschrottung des Objektes zu dem Zwek-ke der Verschiffung nach England 17 000 BM aufgewendet haben sollten* Bie Bergungsarbeiten der Klägerin, so führt seien den Beklagten nicht unmittelbar zugute gekommen, sondern erst, nachdem die Besatzungsmacht den Voucher zurückgezogen und dem Oberfinanzpräsidenten (angeblich) einen Bergungsauftrag erteilt hatte* Bie Aufwendungen der Klägerin seien allenfalls unmittelbar der Besatzungsmacht zugute gekommen* Bas Oberlandesgericht hat einen Bereicherungsanspyuch mit der kurzen Bemerkung abgelehnt, die Beklagte zu 1) hätte die Kosten, wenn sie nicht von der Klägerin aufgewandt worden wären, nicht zu tragen gehabt. die Klägerin müsse nachv/eisen, daß ihre Aufwendungen größer gewesen seien als das, was sie aus der Abbruchcktion erzielt habe? Die Aufräumungsarbeiten der Klägerin konnten der Stadt Hamburg als Grundstücks eigen tümerin zugute kommen, da das Grundstück durch die im Mai 1948 eingestellten, wenn auch nicht völlig zu Ende geführten Aufräumungsaiv beiten eine Wertsteigerung, erfahren hat. Dagegen kann der Revision nicht gefolgt werden, v-enn sie eine Bereicherung der Beklagten darin sieht, daß diese Räumungskosten erspart hätten, die sie hätten aufwenden müssen, als die Besatzungsmacht, die Wegschaffung und. Selbst wenn die Beklagten solche Kosten hätten tragen müssen, wären sie, v/ie das Landgericht zutreffend ausführt, nicht bereichert im Sinne des § 812 BGB. Stand etwa das Eisen-material im Eigentum der Besatzungsmacht und v/ar daher ihr Eigentum durch die Aufrüumungsarheiten der Klägerin im Werte gestiegen, so würde, die Bereicherung der Besatzungsmacht nicht dadurch ausgeschlossen sein, daß sie in der Lage gewesen wäre, durch einen an die Beklagten zu erteilenden Befehl des Abtransportes die Aufwendungen für die Räumung auf die Beklagten abzuwälzen. Es bedarf nun nicht näherer* Untersuchung und Entscheidung, ob die Voraussetzungen vorliegen, nach denen die Beklagten, wie vorstehend erörtert, für einen Berei-cherungsanspruch, der im übrigen als Geldbetragsanspruch im Verhältnis von 10 s 1 umzustellen wäre (BGHZ 6, 227 [23l]; 7, 252 [257]), sachverpflichtet wären. Der Gewinn, den die Klägerin hierdurch erzielt hat, stand in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufräumungsarbeitenj er verminderte einerseits den Verlust, den sie infolge ihrer .Aufwendungen hatte, und stellte andererseits eine Vermögensminderung dessen dar, dem die Erhöhung des Wertes der Kessel und sonstigen Einrichtungsgegenstände infolge der Räumungsarbeiten zugute kam. Obwohl ferner das Landgericht, wie ausgeführt, in seinem Urteil die Befeicherungsfrage erörtert hat, ist die Klägerin während des ganzen Berufungsverfahrens auf die Präge, ob und inwieweit die Beklagten auf Kosten der Klägerin bereichert seien, nicht eingegangen. Sachlage wäre das Berufungsgericht in der Lage gewesen, den Bereicherungsanspruch mit der Begründung zu verneinen, daß die Voraussetzungen hierfür von der Klägerin nicht dargetan sind.
LM-25/5±
Verkündet am 17' Februar 1956 offtacistcr? Juotizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma Heinrich jr„ KG, vertretendurch den persönlichhaft enden Gesellschafter Heinrich jr, in
Beim
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt Profc
gegen
das Deutsche Reich, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in
2o die Bundesrepublik Deutschland, vert£ Bundesminister .der Finanzen, Bflfc,
durch den Straße
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt Dr,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr« Krüger-Nieland,
Dr. Nastelslci, Dr, Weiß und Dr, Nörr
für Recht erkannt*
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24c November 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewicocn.
Von Rechts wegen
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V
Tatbestand:
Auf dem der Hansestadt Hamburg gehörenden Gelände des ehemaligen Kriegsmarinearsenals in Hamburg-Toller or t befand sich ein durch Bombentreffer zerstörtes, ursprünglich vier Stock hohes Kesselhaus, in dem vier große, etwa 15m lange Kessel sowie Behälter für Speisewasser und Ausdehnungsgefäße montiert waren* Von den Kesseln waren zwei zerstört, zwei lagen fast unbeschädigt unter den Trümmern.
Bas Kesselhaus war von der britischen Besatzungsmacht (Reparation-? Beliveries- and Restitutions-Branch[RBR], Abt. Scrap and Salvages) in Anspruch genommen. Es wurde vom Oberfinanzpräsidenten Hamburg im Auftrag der britischen Militärregierung verwaltet.
Soweit Beutegut für die deutsche Wirtschaft freigegeben wurde, wurde folgendes Verfahren eingeschlagen:
Bie Freigabe wurde dadurch eingeleitet, daß die Militärregierung sog. Job-Listen herausgab, in welchen die freigegebenen Objekte aufgeführt waren* Bie Job-Listen wurden dem Landeswirtschaftsamt (LWA), später dem Verwaltungsamt für Stahl und Eisen (VSE) zur Auswahl von Bewerbern übersandt. Für den vom LWA bzw* VSE vorgeschlagenen Bewerber wurde von der Militärregierung (RBR) ein "issue and receipt voucher" ausgestellt, der an den Oberfinanzpräsidenten und an das LWA bzw. VSE ging. Ber Oberfinanz-präsident hatte das vom Bewerber zu zahlende Entgelt festzusetzen, worüber er diesem einen besonderen Bescheid erteilte. Ber Voucher wurde dem Bev/erber ausgehändigt«. Hach Aushändigung des Voucher war der Bev/erber berechtigt, das in ihm bezeicbnete Gut zu bergen* Ber Erlös für das verkaufte Gut floß dem Besatzungshaushalt zu*
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Am 18* März 1947 übersandte RDR unter dem Betreff "Disposal of scrap" an den Oberfinanzpräsidenten - abschriftlich an das VSE - eine Liste, in der u,a, aufgeführt war?
RDR.
Job*
Nr*
Date
Sold to
jTonna-V Alloy 1Ät pre- jSerialNo.; f ge j {■ sent loca- of Form '
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hause : Heizhaus
r,
UBeim
ips.-f
Gleichzeitig mit dieser Liste übersandte RDR an die gleichen. Empfänger Abschriften der Form FDAR/4 Serial No, 01006 to 01013, darunter also auch.01011, Letzteres Formblatt stellte den Voucher No* 01011 ebenfalls mit Datum vom 18, März 1947 dar« In seiner dem Gericht vorliegenden Fassung’ war in ihm der Gegenstand des freigegebenen Objekts als "Kesselhaus, zerstört, einschließlich Kessel" bezeichnet, Die Beschaffenheit war als "scrap" gekennzeichnet, das Gewicht mit "1.0*000 to" und der Preis mit 147 RM angegeben* Streitig ist, ob die Gewichtsangabe 10 000 to - so die Klägerin - oder nur 10 to - so die Beklagten - bedeuten soll. Der Voucher trug die Unterschrift (ohne Datum) der Klägerin als Empfängerin, den PrüfungsStempel des Oberfinanzpräsidenten vom 8*. April 1947, den Stempel der Gegenzeichnung des RDR vom gleichen Tag und den Stempel "Recom.-manded" des VSE als empfangender Behörde vom 10, April 1947*
Am 8, April 1947 hat die vom Oberfinanzpräsidenten mit der Schätzung beauftragte Firma u. das
Schrottgewicht der drei Wasserbehälter und der Ausdehnungs-
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gef äße auf 10 to geschätzt und bei einem Preis von H,70 Eli für die Tonne den Wert mit 147.- RM begutachtet.
Am 29. April 1947 richtete der Oberfinanzpräsident an die Klägerin einen "Preisfestsetzungsbescheid Nr 361" mit folgendem Inhalt»
"Auf Grund der von der Militärregierung Hamburg erteilten Ausgabeanordnung (Voucher) Nr 01011 vom 180 3. 47 sind die nachstehend aufgeführten Gegenstände (ehemaliges Y/ehrmachtsgut) an Sie zu veräußern?
1 zerstörtes Kesselhaus mit Kessel Gesamtpreis 147,-RM"
Per Boscheid enthält außerdem formularmäßige Bestimmungen •über den Preis, Lagerort, Abnahme, Qualität und Zahlung.
Per Kaufpreis von 147 SM wurde am 14. Mai 1947 von der Klägerin bezahlt. Am 2. Mai 1947 begann sie mit Räumungsarbeiten am Kesselhaus, die etwa fünf Monate in Anspruch nahmen, und am 19. September 1947 mit der Abfuhr. Es wurden zunächst nur Trümmer, Steine und Schrott abgefahren, während die inzwischen freigelegten wertvollen Kessel noch zurückblieben.
Am 17. Oktober 1947 richtete Pisposals Group - eine Abteilung der BPR - das folgende Schreiben an das LV/A und das VSEs
"Subject^ C^cellatipn^ of_ Issue_ and. Receipt^ Vouchers •
1. Attached please find a list of Voucher which v/ill be cancelled as they are out of date .and superseded by now disposals instructions. .
2. Please advise the firms accordingly, and return all copies of these Vouchers to this Group.”
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In der beigefügteri Liste war auch der Voucher 01011 der Klägerin aufgeführt- Der Oberfinanzpräsident erhielt Abschrift des Schreibens und der Liste-
Das VSE teilte hierauf der Klägerin unter f,Btr.Antrag auf Freigabe ehemaligen V/ehrmGchtsgutestt und unter Angabe des Voucher Nr 01011 durch Schreiben vom 27« Oktober 1947 folgendes mit*
"Von Disposals Group wird mir mit Schreiben vom 17* Oktober 1947 mitgeteilt, daß die von Ihnen in Ihrem Anträge aufgeführten Positionen nicht zur Freigabe kom-meno"
Die Klägerin setzte jedoch die Bergungsarbeiten fort« Am 26« Januar 1948 wies die Baubehörde der Hansestadt Hamburg den Oberfinanzpräsidenten darauf hin, daß die Klägerin Ziegelsteine abtransportiere und sich darauf berufe, sie habe die Steine, die aus dem Abbruch des Kesselhauses stammten, von dem Oberfinanzpräsidenten gekauft« Die hierauf angestellten Ermittlungen führten am 22. April 1948 zu einem vorläufigen und am 27« Mai 1948 zu einem endgültigen Verbot der weiterenÄ.Berguhg und Abfuhr. Die Militärregierung verwandte später das Material des Kesselhauses für eigene Zwecke«
Die Klägerin verlangt * von den Beklagten im Betrage von 50 000 DM jJraatz des Schadens, der ihr durch das Verbot der weiteren Abfuhr der Materialien des Kesselhauses entstanden sei, jedenfalls aber Ersatz ihrer bis zu dem 24o Mai 1948 für die Abräumung und Bergung gemachten Aufwendungen, und zwar auf Grund Vertrages, positiver Vertragsverletzung und aus AmtspflichtVerletzung. Der Oberfinanz-
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Präsident, so führt die Klägerin aus, habe als Vertreter des Deutschen Reiches ihr das Kesselhaus mit allem darin enthaltenen Material verkauft und übergebene Der Oberfinanzpräsident habe widerrechtlich gehandelt, als er ihr die weitere Bergung des Materials verboten habe. Auch sei es seine Amtspflicht gewesen, die Militärregierung darauf hinzuweisen, daß ihr das Kesselhaus bereits übergeben sei, und dadurch den Widerruf des Voucher hinfällig zu machen.
An Arbeitslohn und.sonstigen Unkosten habe sie von den von ihr auf insgesamt 100 000 RM veranschlagten Kosten bereits 75 000 EM aufgewandt. Durch den Verkauf der Eisenteile würde sie 482 750 DM erzielt haben. Bis zur endgültigen Bergung hätte sie noch 45 000 DM an Unkosten gehabt. Ihr Schaden betrage daher insgesamt 437 750 DM. Die Beklagte zu 2) hafte, da sie das Vermögen des Eeiches übernommen habe.
Die Beklagten haben ihren Klageabweisungsantrag wie folgt begründet? Der Oberfinanzpräsident sei nicht als Vertreter des Deutschen Eeiches, sondern im Auftrag der.Besatzungsmacht tätig gewesen. Der Klägerin seien nur 10 to Schrott verkauft worden. Zum mindesten liege versteckter Dissens vor. Der Voucher sei von der Besatzungsmacht aus eigenem Entschluß annulliert worden. Das Verbot v/eiterer Bergung von Material sei daher gerechtfertigt gewesen. Die Beklagte zu 2) hafte zudem nicht für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes.
I. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob zwischen der Besatzungsmacht und der Klägerin vertragliche Beziehungen bestanden oder ob lediglich ein Verwaltungsakt vorlag. Jedenfalls, so führt das Oberlandesgericht aus, sei zwischen dem Oberfinanzpräsidenten als Vertreter des Deutschen Reiches und der Klägerin kein Kaufvertrag geschlossen worden* Wenn auch der Oberfinanzpräsident im allgemeinen in erster Linie als deutsche Behörde, also gegebenenfalls als Vertreter des Deutschen Reiches tätig geworden sei, so könne dies beim Verkauf von Gegenständen, die die Besatzungsmacht - gleichgültig, ob mit Recht oder zu Unrecht - als Beutegut in Anspruch genommen habe, jedoch nur dann angenommen werden, wenn das Gut der deutschen Behörde zu ihrer freien Verfügung unter Aufgabe aller Rechte der Besatzungsmacht freigegeben worden sei. Dies wird in dem angefochtenen Urteil für den vorliegenden Fall mit näherer Begründung verneint. Wenn aber, so meint das Berufungsgericht, die Freigabe von Beutegut die Rechte der Besatzungsmacht nicht aufhob und die freie Verfügungsgewalt der deutschen Behörden nicht herbeiführte, so könne die Feststellung, daß die von der Besatzungsmacht angeordnete Veräußerung im Kamen, des Deutschen Reiches erfolgte, nur bei Vorliegen eindeutig bejahender Umstände getroffen werden.
Solche lägen aber, wie des näheren ausgeführt wird, nicht vor.
Diese Ausführungen können, v/ie der Revision im Ergebnis zuzugeben ist, rechtlichen Bedenken begegnen. Der Erwerb von Beutegut durch eine Privatperson stellt sich in der Regel als ein privatrechtliches Geschäft, nämlich als Kauf, dar; dadurch, daß die Besatzungsmacht das von ihr als
Beutegut in Anspruch genommene Y/ehrmachtsgut für die deutsche Y/irtschaft freigab, hat sie es aus der hoheitsrechtlichen Bindung entlassen (BGEZ 18, 253 [264]) und damit zu dem Gegenstand ce3 Privatrechtsverkehrs gemacht. Es ist kein wesentliches Merkmal eines Kaufvertrages, daß der Verkäufer über die verkaufte Sache frei verfügen kann. Y/eiß der Käufer, daß der Verkäufer über die Sache nicht frei verfügen kann, so kann es fraglich erscheinen, ob dies
- auch im Zusammenhalt mit den übrigen vom Berufungsgericht angeführten Anzeichen - nach § 164 Abs 2 BGB zu dem nur durch eindeutige Gegenargumente widerlegbaren Schluß zwinge, daß der Verkäufer nicht im eigenen Hamen handeln wolle. Dabei kann nicht als ausschlaggebend angesehen werden, daß im Streitfall die Besatzungsmächt auf Grund ihrer Hoheitsgewalt die jederzeitige Widerruflichkeit ihrer Frei gab eanordnung für sich in Anspruch nahm und damit die Unmöglichkeit der Verkäuferleistung (§ 275 Abs 2 BGB) herbeiführen konnte. Vielmehr liegt es nahe, daß die Besatzungsmacht bei der Veräußerung von Beutegut auch deshalb deutsche Stellen einschaltete, um nicht in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu dem Erwerber des Beutegutes zu treten, Lurch die Preigabeerklärung konnte die Verfügungsgewalt des Oberfinanzpräsidenten als Verwalter des Reichsver-mögehs hergestellt werden; der die Vertragsbedingungen enthaltende Preisfestsetzungsbescheid würde hiernach als die
- einseitige - Beurkundung des zwischen dem Oberfinanzpräsidenten als Vertreter des Reiches und der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages anzusehen sein. Doch bedarf diese Präge keiner näheren Untersuchung und keiner Entscheidung, da die Revision auch bei Zugrundelegung eines zwischen dem Oberfinanzpräsidenten als Vertreter des Reiches und der Klägerin, geschlossenen Kaufvertrages ohne Erfolg bleiben muß.
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IIo. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, oh zv/ischen den Parteien die für das Vorliegen, eines Vertrages notwendige Willensühereinstimmung bestand, und brauchte von seinem Standpunkt aus zu der unter den Parteien streitigen Präge, ob ein Einigungsmangel (Dissens) bestund, nicht Stellung zu nehmen. Immerhin v/eist das Berufungsgericht in anderem. Zusammenhang auf den Schätzungsbericht der Firma Uo vom 8. April 1947 hin, aus dem
sich ergibt, wie es zu der Kaufpreisberechnung von 147 RM kam, und hebt hervor, daß erst die Nachforschungen, die auf Grund. de.s Schreibens der städtischen Baubehörde vom 26. Januar 1948 eingeleitet wurden, die außergewöhnliche Diskrepanz zwischen dem Wert des von der Klägerin in Anspruch genommenen Objekts und des von ihr gezahlten Schätzungspreises in Erscheinung treten ließen.
Auf Grund der vorgelegten Urkunden und des sonstigen unstreitigen Sachverhalts kann das Revisionsgericht selbst entscheiden, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Besatzungsmacht das Kesselhaus einschließlich Kessel zur Veräußerung freigegeben hat. Auch ist es richtig, daß die Klägerin ihren Kaufantrag auf das Kesselhaus einschließlich Kessel gerichtet hat. Andererseits ergibt sich aus dem Bericht der Firma N^|^ u. daß diese Fir-
ma nur drei Wasserbehälter und Ausdehnungsgefäße. zu dem Gegenstand ihrer Schätzung (10 to Mischschrott zu je 14,70 RRI = 147 RM) gemacht hat. Auf Grund dieses Berichts hat der Oberfinanzpräsident den Kaufpreis auf 147 RM festgesetzt. Bei der Auslegung der von den Parteien gegebenen Erklärungen sind in erster Linie der die Vertragsbedingungen enthaltende Preisfestsetzungsbescheid sowie der Voucher.,
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der einen urkundlichen Nachweis mindestens der Vertragsverhandlungen darstellt, dann aber auch die sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen. Hiernach ist der Y/ille der Klägerin, das Kesselhaus mit Kessel zu erwerben, in der von ihr abgegebenen Erklärung eindeutig zu dem Ausdruck gekommen, Eie Frage jedoch, ob der Oberfinanzpräsident dieses Angebot der Klägerin angenommen hat^ ist zu verneinen. Eie vom Oberfinahzpräsidenten abgegebene Erklärung hat den Inhalt, wie er nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Auffassung im Verkehr unter Berücksichtigung der der Klägerin bekannten.und erkennbaren Umstände verstanden werden konnte (§§ 133, 157 BGB; EGZ 169, 122 [124 f]). Dem Inhaber der Klägerin war* wie sich aus seinem Klagvortrag ergibt, bekannt, daß es sich um ein Kesselhaus handelt, d^s.s.Zt, mit einem Kostenaufwand von mehreren Millionen Reichsmark errichtet worden war. Selbst wenn ihm im einzelnen über die Menge und den Zustand der eisernen Bestandteile (Kessel,. Wasserbehälter, Ausdehnungsgefäße, Treppen und Geländer, Eisenkonstruktion des Kesselhauses usw) nichts bekannt gewesen sein sollte (nach dem Sachverständigere- . rieht vom 7* November 1946 waren immerhin bei Besichtigung drei schwer beschädigte Wasserbehälter und drei Ausdehnungsgefäße sowie zv*ei isolierte "scheinbar unbeschädigte" "Tanks 3 x 2 x 15M feststellbar), wußte er als Schrotthändler doch v/enigstens, daß es sich um Schrottmengen handelte, die hunderte von Tonnen betrugen. Aus dem festgesetzten Preis von 147 EM, der nach dem Voucher auf einer Basis von 10.000 to errechnet war, mußte er ersehen, daß der Preisfestsetzung ein Gewicht von 10 to zugrunde lag. Eabei kommt es.nicht darauf an, ob der Stoppreis für Misch-oohrott genau 1.4,70 RM betrug oder ob ein etwas höherer oder niedrigerer Preis in Frage kam. Jedenfalls bewegte
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sich der Tonnenschrottpreis in dieser Größenordnung, und die Erklärung im Voucher, daß 10*000 to zu dem Preis von 147 K?j verkauft seien, kann nur dahin aufgefaßt werden, daß die verkaufte Menge 10 to betrug* Y/enn andererseits gleichzeitig als Verkaufsgegenstand ein Kesselhaus einschließlich Kessel angegeben war, so war die Erklärung in sich widerspruchsvoll und widersinnig, da der gesamte Schrott des Kesselhauses nicht nur 10 to betragen konnte. Damit fehl- * te es aber schon objektiv an einer übereinstimmenden Erklärung der Parteien darüber, was überhaupt Gegenstand des Kaufvertrages sein sollte. Keinesfalls konnte die Erklärung des Oberfinanzpräsidenten dahin auf gef aßt v/erden, daß 10 000 to Schrott verkauft seien. Ec kann sich lediglich fragen, ob etwa ein Kaufvertrag über 10 to zustande gekommen ist. Da aber die Klägerin nach ihrer eindeutigen Erklärung das Kesselhaus einschließlich Kessel und nicht nur 10 to Schrott kaufen wollte, ist auch kein Kaufvertrag über 10 to geschlossen worden. Die Parteien haben sich über den Kaufgegenständ in Wahrheit nicht geeinigt, ein Vertrag ist überhaupt nicht geschlossen (vgl BGB § 155).
Mit ihrer Behauptung, der Betrag von 147 RM sei nur eine Anerkennungsgebühr gev/esen, sie habe die Erklärung des Oberfinanzpräsidenten dahin aufgefaßt, ihre Hauptgegenleistung sei nicht der Kaufpreis von 147 RM, sondern die Beseitigung von Trümmern und Schrott gev/esen, kann die Klägerin nicht gehört werden. Es kann Fälle geben (z.B. die Beseitigung von Schiffswraclcs), in denen tatsächlich nur eine Anerkennungsgebühr gezahlt oder dem ’■Käufer11 sogar für die Beseitigung noch ein Betrag zugezahlt v/ird. Im vorliegenden Pall kam dieo aber nach den ganzen Umständen nicht in Präge. Anerkennungsgebühren
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sind meist runde Summen, z.B. 1 M oder 100 M; eine Berechnung der Anerkennungsgebühr nach Gewicht kommt in der Regel nicht in Frage, jedenfalls nicht nach einer derart unrichtigen Gewichtsangabe wie hier. Mit Treu und Glauben und mit der Verkehrsauffassung steht auch nicht in Einklang, wenn die Klägerin behauptet, die Erklärung dahin aufgefaßt zu haben, Trümmer und Schrott wären zusammen auf 10 000 to geschätzt worden und hierfür sei ein Preis von 147 EM zu zahlen. Selbst wenn die gesamte Beseitigung von Trümmer und Schrott durch die Klägerin in Frage gekommen wäre, würde auch hier ein so krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden haben, daß die Erklärung des Oberfinanzpräsidenten nicht so ausgelegt werden kann. Schließlich konnte sie die Klägerin auch deshalb nicht so auffassen, weil eine solche Gegenleistung nicht nur schriftlich nicht niedergelegt war, sondern auch nicht einmal Gegenstand der mündlichen Besprechungen gewesen ist. Denn dies hat die. Klägerin selbst nicht behauptet 5 3ie hat nur behauptet, sie habe die Erklärung so auf-gefaßt, daß sie die gesamten Trüpner beseitigen müsse. Die von der Klägerin gewünschte Auslegung würde zu dem unmöglichen Ergebnis führen, daß sie bei einer Leistung von 147 EM unter Berücksichtigung der Eäumungskosten einen Reingewinn von über 400 000 DM erzielen würde.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und in v/elchem Umfang die Klägerin von dem Oberzollsekretär in das
Objekt eingewiesen wurde. Diese Einweisung konnte den fehlenden Vertragsabschluß nicht ersetzen, da die Klägerin selbst nicht behauptet hat, ha.be mit ihr einen
Vertrag schließen wollen. Es brauoht daher auch nicht untersucht zu werden, ob zu einem solchen Abschluß
überhaupt vertretungsberechtigt gewesen wäre.
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Da ein Vertrag mangels Y/illensübereinstimmung nicht zustande gekommen ist, bedarf es weder der Prüfung, ob der Oberfinanzpräsident seine Erklärung.wegen Irrtums etwa durch sein Schreiben vom 22. April 1948 rechtzeitig ange-fochten hat (§ 119 BGB), noch der Untersuchung, ob für die Beklagte zu 1) die Erfüllung des Vertrages infolge Widerrufs des Voucher oder durch tatsächliche Uiederinanspruch-nahme des Kesselhauses seitens der Besatzungsmacht unmöglich geworden is.t (§§ 275 Abs 2, 323 BGB).«
III« Da ein Kaufvertrag nicht geschlossen ist, entfällt nicht nur ein Schadensersatzanspru^ wegen Nichterfüllung, sondern es sind für den Oberfinanzpräsidenten als Vertreter des Reiches auch keinerlei sonstige auf Vertrag beruhende Pflichten entstanden« Er kann daher solche nicht dadurch verletzt haben, daß er nach Annullierung oder beabsichtigter Annullierung des Voucher im Oktober 1947 keine Gegenvorstellungen bei der Militärregierung erhob und dies auch im Frühjahr 1948 nach Aufdeckung seines Irrtums unterließ«
Ansprüche der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen nicht in Frage, da die Klägerin bei der Trümmer- und Schrottbeseitigung nicht Geschäfte des Oberfinanzpräsidenten, sondern eigene Geschäfte besorgen wollte (§ 687 Abs 1 BGB).
Ebensowenig stehender Klägerin Eigentumsverletzungsansprüche zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie durch die bloße Einweisung überhaupt bereits Eigentümer hätte werden können und ob ferner der Dissens sich nicht auch auf die Einigung hinsichtlich des Eigentumsübergangs bezog.
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Denn jedenfalls hätte die Klägerin das Eigentum zurückübertragen müssen, da kein Kaufvertrag zustande gekommen war. Schon aus diesem Grunde hat der Oberfinanzpräcident nicht widerrechtlich gehandelt, wenn er der Klägerin die weitere Abfuhr von Ziegelsteinen und Schrott untersagte.
Auch eine Amtspflichtverletzung des Oberfinanzpräsidenten scheidet aus. Selbst wenn er in Ausübung seiner Hoheitsgewalt der Klägerin gegenübergetreten wäre, so hätte er keinesfalls der Klägerin gegenüber die Pflicht gehabt, ihr dazu zu verhelfen, die Vorteile zu erhalten, die sie unter Ausnutzung des dem Oberfinanzpräsidenten unterlaufenen offensichtlichen Irrtums für sich in Anspruch nahm. Im Gegenteil war es seine Amtspflicht, zu verhindern, daß die Klägerin, gestützt auf den Schein eines Rechtes, einen völlig ungerechtfertigten, jedes Maß übersteigenden Gowiiai'. zogs diese Pflicht bestend um so mehr, wenn er sich dabei von der Hoffnung leiten ließ, die Vermögenswerte für die Beklagte nutzbar machen zu können. Wenn diese Hoffnung sich nicht erfüllt hat, so wird hierdurch die Rechtmäßigkeit seines Handelns nicht in Präge gestellt.
IV«* Auch kann die Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensinteresses Ersatz der von ihr für die Bergung auf gewendete. Kosten beanspruchen. Zwar, hat die Rechtsprechung (RGZ 104, 265 [268]) den in §§ 122, 179 Abs 2, 307 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken auch auf den Pall angewendet, daß ein Vertrag infolge Einigungsmangels (Dissens) nicht zustande gekommen ist. Wer sich fahrlässigerweise derartig ausdrückt, daß er bei der Gegenpartei ein Mißverständnis hervorruft, ist zu dem Ersatz des VorbrauensSchadens verpflichtet, d.h. zu dem Ersatz des Schadens, den der andere Teil dadurch erlitten hat, daß er
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ein Opfer des Mißverständnisses wurde. Der Klägerin kann auch zugegeben v/erden, daß die Beamten des Oberfinanzpräsidenten bei Abgabe ihrer Willenserklärung die erforderliche Sorgfalt außer acht ließen. Die Klägerin hat aber weit nachlässiger gehandelt, wenn sie sich der Erkenntnis des offensichtlichen Irrtums des Oberfinanzpräsidenten verschloß. Bei der Sachlage wäre es ihre Pflicht gewesen, vor Beginn der Aufräumungsarbeiten sich durch Rückfrage beim Oberfinanzpräsidenten darüber Gewißheit zu verschaffen, was überhaupt verkauft ist. Der nach einem Gewicht von 10*000 to berechnete Kaufpreis von 147 HM mußte zu dem mindesten so erhebliche Zweifel über den angeblichen Verkauf des Kesselhauses einschließlich Kessel in der Klägerin hervorrufen, daß sie zwecks Klarstellung an den Oberfinanzpräsidenten hätte herantreten und das auf offensichtlichem Irrtum beruhende Mißverhältnis zwischen Kaufgegenstand und Preis hätte erörtern müssen.
. Auch die von ihr behauptete Einweisung durch den Oberzollsekretär Lorenzen entband sie nicht von dieser Verpflichtung. Selbst wenn man entgegen dem in den §§ 122 Abs 2,
179 Abs 3 9 507 Abs 1 Satz 2 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken in Fällen der vorliegenden Art bei beiderseitigem Verschulden den § 254 anwenden will, wäre eine Ersatzpflicht der.Beklagten im Streitfall nicht gegeben, da das Verschulden der Klägerin bei weitem überwiegt. Das Vertrauen der Klägerin darauf, daß trotz des offensichtlichen Irrtums ein Vertrag zustande gekommen sein soll, der ihr bei einer Leistung von 147 HM zuzüglich der Kosten der Aufräumungs- und Bergungsarbeiten eine Gegenleistung im Werte von weit über 400 000 DM eihbringen sollte, kann nicht als schutzwürdig anerkannt werden.
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V, Nach all dem bleibt nur noch zu prüfen, ob der Klägerin ein Bereicherungsanspruch wegen der von ihr für die Bergungsarbeiten aufgewandten Kosten zusteht* Bas Landgericht hat dies selbst für den Pall verneint, daß die Beklagtenspäter für die Verschrottung des Objektes zu dem Zwek-ke der Verschiffung nach England 17 000 BM aufgewendet haben sollten* Bie Bergungsarbeiten der Klägerin, so führt
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das Landgericht aus,! seien den Beklagten nicht unmittelbar zugute gekommen, sondern erst, nachdem die Besatzungsmacht den Voucher zurückgezogen und dem Oberfinanzpräsidenten (angeblich) einen Bergungsauftrag erteilt hatte*
Es fehle daher eine unmittelbare Vermögensverschiebung.
Bie Aufwendungen der Klägerin seien allenfalls unmittelbar der Besatzungsmacht zugute gekommen* Bas Oberlandesgericht hat einen Bereicherungsanspyuch mit der kurzen Bemerkung abgelehnt, die Beklagte zu 1) hätte die Kosten, wenn sie nicht von der Klägerin aufgewandt worden wären, nicht zu tragen gehabt.
Bie Klägerin hat vorgetragen, sie habe von April 1947 bis Mai 1948 eine Kolonne von 6 bis 10 Arbeitern bei der Räumung und Bergung eingesetzt und an Arbeitslöhnen und sonstigen Unkosten ca. 75 000 RM aufgev/endet* Am 19* September 1947 habe sie mit der Abfuhr von Ziegelsteinen und Schrott begonnen und in der Folgezeit laufend Schrott abgefahren? für die Ziegel habe sie nichts erlöst* Bie Beklagten haben ausgeführt, die Klägerin habe ganz erhebliche Mengen Material abgefahren, auch die Ziegel seien wertvoll gewesen? die Klägerin müsse nachv/eisen, daß ihre Aufwendungen größer gewesen seien als das, was sie aus der Abbruchcktion erzielt habe? keinesfalls könne die Klägerin Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sie nach
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Zugang der Mitteilung vom 17. Oktober 1947 über die Annullierung des Voucher gemacht habe.
Die Aufräumungsarbeiten der Klägerin konnten der Stadt Hamburg als Grundstücks eigen tümerin zugute kommen, da das Grundstück durch die im Mai 1948 eingestellten, wenn auch nicht völlig zu Ende geführten Aufräumungsaiv beiten eine Wertsteigerung, erfahren hat. (vgl BGHZ 10, 171 [ 179 f]). Falls jedoch nach den zwischen der Stadt Hamburg und der Beklagten zu.1) bestehenden Rechtsbeziehungen letztere verpflichtet war, das Grundstück von den Trümmern zu räumen, so war die Beklagte zu.l) bereichert. Anstelle des Grundstückseigentümers konnten aber die Aufräumungsarbeiten auch dem u.ü, mit dem Grundstückseigentümer nicht personengleichen (§95 BGB; BGHZ 10, 175 f) Eigentümer
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der Kessel und der sonstigen Einrichtungsgegenstände zugute kommen, indem diese wegen der wegfallenden Ber-gungskösten wertvoller wurden. Dagegen kann der Revision nicht gefolgt werden, v-enn sie eine Bereicherung der Beklagten darin sieht, daß diese Räumungskosten erspart hätten, die sie hätten aufwenden müssen, als die Besatzungsmacht, die Wegschaffung und. Verschrottung des Eisenmaterials und den Abtransport nach England befahl. Selbst wenn die Beklagten solche Kosten hätten tragen müssen, wären sie, v/ie das Landgericht zutreffend ausführt, nicht bereichert im Sinne des § 812 BGB. Im Zeitpunkt der Einstellung der Arbeiten war es noch ungewiß, in welcher Weise das Material verwertet werden, würde, insbesondere war noch ganz offen, ob ein derartiger Befehl ergehen würde. Der spätere Befehl der Besatzungsmacht stellt einen völlig selbständigen Vorgang dar, der mit dem bei der Einstellung der Arbeiten abgeschlossenen Bereicherungstatbe-
stand in keinem Zusammenhang steht. Stand etwa das Eisen-material im Eigentum der Besatzungsmacht und v/ar daher ihr Eigentum durch die Aufrüumungsarheiten der Klägerin im Werte gestiegen, so würde, die Bereicherung der Besatzungsmacht nicht dadurch ausgeschlossen sein, daß sie in der Lage gewesen wäre, durch einen an die Beklagten zu erteilenden Befehl des Abtransportes die Aufwendungen für die Räumung auf die Beklagten abzuwälzen.
Es bedarf nun nicht näherer* Untersuchung und Entscheidung, ob die Voraussetzungen vorliegen, nach denen die Beklagten, wie vorstehend erörtert, für einen Berei-cherungsanspruch, der im übrigen als Geldbetragsanspruch im Verhältnis von 10 s 1 umzustellen wäre (BGHZ 6, 227 [23l]; 7, 252 [257]), sachverpflichtet wären. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, daß die Beklagten etwas auf ihre, der Klägerin, Kosten erlangt haben (§§ 812,
818 3GB). Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß sie vom 19. September 1947 bis zur Einstellung der Arbeiten Ende Mai 1948 laufend Schrott abgefahren hat. Der Gewinn, den die Klägerin hierdurch erzielt hat, stand in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufräumungsarbeitenj er verminderte einerseits den Verlust, den sie infolge ihrer .Aufwendungen hatte, und stellte andererseits eine Vermögensminderung dessen dar, dem die Erhöhung des Wertes der Kessel und sonstigen Einrichtungsgegenstände infolge der Räumungsarbeiten zugute kam. Rur in Höhe des Saldos, der sich bei der Gegenüberstellung von Gewinn und Verlust ergeben hätte, könnte di.e Klägerin einen Bereicherungsanspruch geltend machen, der somit ganz entfiele, wenn ihr Gewinn aus der Abbruchaktion gleich oder größer wäre als ihre Aufwendungen für den Abbruch. Es bedarf
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hier nicht der Entscheidung, oh die Beweislast für den durch den Bereicherungsvorgang gleichzeitig entstandenen Gewinn des Entreicherten den Bereicherten oder den Ent-reicherten trifft. Bei den besonderen Umständen des vorliegenden Palles ist jedenfalls die Klägerin darlegungspflichtig. Nur sie wußte nach dem vorgetragenen Sachverhalt, was sie an Material abgefahren hat; sie war insoweit auskunftspflichtig (§§.242, 260 BGB; vgl RGZ 90,
137 [139]} 137, 206 [212]; 158, 377 [379]). Trotz des aus-drücklichen Hinweises der Beklagten im Schriftsatz vom 15« November 1952 - dieser Hinv/eis enthob auch das Gericht der Pragepflicht, da der Sachverhalt insofern einfach und die Entscheidungserheblichkeit des Wertes des abgefahrenen Materials offensichtlich war-, hat die Klägerin weder im Schriftsatz vom 3. Dezember 1952, in dem sie zu dem Schriftsatz der Beklagten Stellung genommen hat, noch .später Art und Menge des abgefahrenen Materials mitgeteilt. Obwohl ferner das Landgericht, wie ausgeführt, in seinem Urteil die Befeicherungsfrage erörtert hat, ist die Klägerin während des ganzen Berufungsverfahrens auf die Präge, ob und inwieweit die Beklagten auf Kosten der
Klägerin bereichert seien, nicht eingegangen. Bei dieser «
Sachlage wäre das Berufungsgericht in der Lage gewesen, den Bereicherungsanspruch mit der Begründung zu verneinen, daß die Voraussetzungen hierfür von der Klägerin nicht dargetan sind. Einer etwaigen Revisionsrüge aus §139 ZPO gegenüber einer solchen Begründung hätte.der Erfolg versagt werden müssen. In Anwendung des § 565 Abs 3 Nr 1 ZPO kann der Senat selbst dahin entscheiden, daß der Klägerin ein Bereicherungsanspruch nicht zu-stcht.
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Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
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