November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiss für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Ein derartiger Wille der Beklagten zur Freizeichnung von dieser Haftung sei in den damaligen Wettbedingungen nicht zu dem Ausdruck gekommen- Abgesehen davon erfolgte die Zurückverweisung an das Berufungsgericht aus dem weiteren Grunde, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichten, um die Gültigkeit des Wettvertrages, insbesondere das Vorliegen einer Vollmacht der Beklagten kraft Hechtsscheines auf die Wettannahmestelle beurteilen zu können. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Zur Begründung trägt sie vor, daß sie die Rechtsgültigkeit des Wettvertrages nicht angreifen wolle, bemängelt aber die Auslegung der damaligen Wettbedingungen durch das Berufungsgericht. Sie ist der Meinung, daß das Revisionsgericht eine bindende Auslegung dieser Wettbedingungen im Ganzen nicht vor?
I 2R 35/53 Verkündet am 12. November 1954 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle /• 2477 089 Xm Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der GmbH R ihren Geschäftsführer in Ko vertreten durch >, Ho! Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Klempner Peter Str. m Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiss für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5. Dezember 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen -VV Tatbestand: Der Sachverhalt - Anspruch eines Teilnehmers am Fußball-Toto auf Auszahlung eines auf seinen Wettschein entfallenen Gewinnes - ergibt sich aus dem in der Entscheidungs-Sammlung (BGHZ Bd 5» 112) abgedruckten Urteils des Senats vom 12. Februar 1952. Der Senat hatte damals das klagabweisende Urteil des Berufungsgericht aufgehoben, weil bei Unterstellung der Gültigkeit des vom Berufungsgericht angenommenen Wettvertrages das Berufungsgericht den formularmäßig vorliegenden Text der Vertragsbedingungen nicht richtig ausgelegt habe. Insbesondere habe das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen« daß die Wettbestimmungen die Gefahr des rechtzeitigen Einganges der Wettscheine bei der Zentrale der Beklagten den Wetteilnehmern überlassen hätten. Ein derartiger Wille der Beklagten zur Freizeichnung von dieser Haftung sei in den damaligen Wettbedingungen nicht zu dem Ausdruck gekommen- Abgesehen davon erfolgte die Zurückverweisung an das Berufungsgericht aus dem weiteren Grunde, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichten, um die Gültigkeit des Wettvertrages, insbesondere das Vorliegen einer Vollmacht der Beklagten kraft Hechtsscheines auf die Wettannahmestelle beurteilen zu können. Nach erneuter Verhandlung hat das Berufungsgericht nunmehr der Klage stattgegeben. Es hat den rechtsgültigen Abschluß einer Wette geprüft und bestätigt und demgemäß unter Zugrundelegung der bindenden Vertragsauslegung des Revisionsgerichtes die Voraussetzungen eines Gewinnanspruches bejaht,. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie verfolgt ihren Klagabweisungsantrag weiter. Zur Begründung trägt sie vor, daß sie die Rechtsgültigkeit des Wettvertrages nicht angreifen wolle, bemängelt aber die Auslegung der damaligen Wettbedingungen durch das Berufungsgericht. Sie ist der Meinung, daß das Revisionsgericht eine bindende Auslegung dieser Wettbedingungen im Ganzen nicht vor? genommen, sondern sich darüber nur hinsichtlich des Anscheins \ einer Vollmacht der Wettannahmestelle geäußert habe. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Sie stützt sich allein auf eine abweichende Vertragsauslegung, die seit dem ersten Revisionsurteil bindend für alle Instanzen feststeht. Der Senat ist gemäß § 565 ZPO an sein früheres Urteil gebunden. Die damalige Auslegung umfaßt den vollen Inhalt der einschlä- : gigen Wettbedingungen. Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Birnbach Wilde Christoph Weiss Krüger-Nieland