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BGH · I ZR 35/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 35/51

Oktober 1935 war bestimmt, dass der Vertrieb des Branntweins "im Namen und für Rechnung" der Monopolverwaltung zu erfolgen habe. Die V.St. ist berechtigt, für den Absatz von Branntwein zu dem regelmässigen Verkaufspreise in Bei Eintritt der Währungsreform hatte die Beklagte zu 1 eine.Menge von 1217,9 1 aus dem Monopollager ausgelagert und in ihr Freilager übernommen. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagten nach § 667 BGB verpflichtet seien, alles an sie heraussugeben, was sie durch die Ausführung des Verkaufsaufträges erlangt hätten. Hamen und für Rechnung der Monopolverwaltung habe verkauft werden sollen, sich überhaupt nicht auf die bereits abgefertigten und in das Freilager überführten Branntweinmengen bezogen habe. Die Revision rügt mit Recht, dass im Rubrum des' Berufungsurteils nicht nur der Vertreter der Klägerin, sondern diese selbst hätte aufgeführt werden müssen. Als Klägerin aufzutreten ist heute die Bundesrepublik berechtigt, wie sich aus den §§1,3 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8. Der für die Entscheidung des Rechtsstreits massgebende Satz ist die im § 1- des Vertrages vom 23- Oktober 1933 niedergelegte Bestimmung, dass der Vertrieb des Branntweins H namens und für Rechnung11 der Monopol Verwaltung zu erfolgen hat- Dieser Satz ist für die rechtlichen Beziehungen der Parteien ausschlaggebend. Aber dieser Ausdruck ist dem Beklagten zu 2 durch den Zeugen IConrad M^Bl dahin erläutert worden, dass, die Beziehungen, der. Denn in unmittelbarem Anschluss an die Vorschrift .über den Vertrieb für Rechnung der Klägerin ist dem Beklagten das .Recht eingeräumt, Bestellungen bis zu 280 1. Wenn der sogenannte lCl'feinverkauf und damit auch .der Verkauf .aus dem Freilager der Beklagten von der.Bestimmung über den Vertrieb für Rechnung der Klägerin hätte ausgenommen werden sollen, hätte es an dieser Stelle1gesagt werden müssen. dem Frei lager erteilten Rechnungen vermerkt war, dass der Vertrieb des Branntweins "im Namen und für Rechnung" der Monopolverwaltung erfolge. Bei dieser Sachlage muss die Bestimmung im § 5 des Vertrages, dass die Vertriehsstelle den Branntwein für das Freilager der Verwaltung nach den Bedingungen des § 4 zu bezahlen habe, trotz ihres irreführenden Wortlautes dahin verstanden werden, dass mit der Bezahlung durch die Vertriebsstelle nicht der Breis des Branntweins getilgt, sondern nur eine Sicherheit für die spätere Tilgung bestellt werden Das widerspricht nicht nur den oben erörterten Bestimmungen der vertraglichen Regelung (§ 1), sondern ist auch mit den gesetzlichen Vorschriften, die für die Verwertung von unverarbeitetem Branntwein erlassen worden sind, nicht vereinbar. Den Beklagten, war, wie im Vertrage festgelegt ist, nur der Vertrieb von unverarbeitetem Branntwein übertragen. 3s kommt deshalb auf die Folgerungen, die die Parteien aus'der Versicherung des Branntweins im Freilager und'aus dem Ersatz des Schwundes ziehen wollen, nicht an. Insbesondere ist es angesichts der erörterten Hatur der Rechtsbeziehungen der Parteien nicht1 zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in der Reichsmark-Vorauszahlung nicht eine vereinbarte Erfüllungsleistung der Beklagten, sondern nur eine Zahlung erblickt hat, die die Klägerin verlangt hat, um sich gegen Ausfälle zu sichern, die aus einer nicht rechtzeitigen Abführung der Kaufgelder entstehen konnten. Die Gegenforderung wegen des angeblich doppelt bezahlten, von der Klägerin nach der Lösung der Geschäftsverbindung zurückgenomraenen Branntweins hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die Beklagten für das Bestehen der Gegenforderung beweispflichtig seien, aber einen Beweis nicht angetreten hätten. Pie Behauptung, dass sie den Branntwein, "was ja feststehe”, bezahlt hätten, stand im Gegensatz zu den Bestimmungen des von den Parteien geschlossenen-Vertrages, denn nach diesem sollten die Beklagten den Preis hei der Abfertigung des Branntweins aus dem Monopollager von den Abnehmern einziehen und an die Klägerin abfUhren. Jedenfalls ist die Erwägung des Berufungsgerichts, dass die.Anzeige bei der Polizei keine Rückschlüsse auf die Wahrheit der in der Anzeige behaupteten Tatsache zulasse, und dass diese Anzeige_.als Beweismittel umsoweniger Bedeutung habe, als ‘die Beklagten ihren Anspruch wegen der Beschlagnahme so spät geltend gemacht hätten, nicht zu beanstanden. Dass dieser Schwund von den Beklagten nicht zu Unrecht bezahlt ist, folgt schon daraus, dass die Beklagten sich den Vertragsbedingungen der Konopolverwaltung unterworfen haben. Die Monopolverwal-tung hat den Vertriebsstcllen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 24. Aber tr die Beklagten können daraus, dass die Klägerin zu Unrecht den Ersatz des darüber hinausgehenden Schwundes von ihnen verlangt habe, oder dass die Schwundsätze zu niedrig seien, schon deshalb nichts herleiten, weil sie sich durch den Vertragsschluss den Bedingungen der Monopolverwaltung unterworfen Baben.

Zitierte Normen: § 667 BGB § 13 UStellungsG § 91 ZPO
BranntweinvertragenGegenforderungBestimmungVerwaltungVertriebsstelleVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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I ZR 35/51
Verkündet am 27. Juni 1952 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
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Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit 1. der Firma Hans G
KG in Bl
2. des Kaufmannes Hans G
ebendort,
 Beklagten und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Deutsche Bundesrepublik, vertreten durch die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in Bad Homburg, diese vertreten durch ihren Präsidenten,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27- Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Dr. Lindenmaier, Schmidt, Dr. Birnbach, Wilde und Dr. Krüger-lTieland
 für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 11. Dezember 1951 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Als im Jahre 1945 die infolge des Zusammenbruchs zu dem Stillstand gekommene Branntweinmonopolverwaltung wieder in Gang gesetzt wurde, wurde auch dem Beklagten zu 2), der langjähriger Angestellter des Inhabers einer Vertriebsstelle in	C.T. HUI» gewesen war, durch den Vertrag vom 31. Mai 1945 in "Anlehnung an den mit der Firma C.T. geschlossenen Vertrag" vom 23. Oktober 1933 eine Vertriebsstelle übertragen. Im § 1 des Vertrages vom 23. Oktober 1935 war bestimmt, dass der Vertrieb des Branntweins "im Namen und für Rechnung" der Monopolverwaltung zu erfolgen habe. Ferner war bestimmt: "Die Vertriebsstelle ist berechtigt, Bestellungen bis zu 280 1 Weingeist (Kleinverkauf) im
 Einzelfalle anzunehmen und auszuführen .........
Die Vertriebsstelle ist verpflichtet, Besteller mit einem jeweiligen Bedarf von mehr als 280 1 Weingeist an die Verwaltung zu verweisen." Nach § 3 Abs 2 des Vertrages bleibt der der Vertriebsstelle gelieferte Branntwein bis zur Ausfertigung aus dem lager Eigentum der Verwaltung. Die §§ 4 und 5 bestimmen:
"§ 4. Für die aus dem Monopollager auf Grund ordnungsgemässer Bestellungen der Abnehmer zollamtlich abgefertigten Branntweinmengen hat die V.St. die ihr von den Bestellern zugegangenen Kaufgelder abzüglich der Vertriebsgebühr spätestens am Tage nach der Abfertigung des Branntweins an die Kasse der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein, Berlin, abzuliefern. Bei Nichteinhaltung dieser Frist trifft die Verwaltung über die Ablieferung der Kaufgelder anderweitige Bestimmungen.
Die Verwaltung behält sich bei verspätet geleisteten Zahlungen Zinsberechnung vor,
§ 5. Die V.St. ist berechtigt, für den Absatz von Branntwein zu dem regelmässigen Verkaufspreise in
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Mengen bis zu 25 Raumliter eine Vorratsmenge bis zu höchstens 200 Liter Weingeist im voraus abfertigen zu lassen. Diesen Branntwein hat sie der Verwaltung nach den Bedingungen des § 4 zu bezahlen.”
Bei Eintritt der Währungsreform hatte die Beklagte zu 1 eine.Menge von 1217,9 1 aus dem Monopollager ausgelagert und in ihr Freilager übernommen. Sie hat diesen Branntwein, für den sie 15.457,80 RM an die Klägerin abgefuhrt hatte, nach der Währungsreform gegen Deutsche Mark an die Bezieher abgegeben. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, dass sie den Unterschied zwischen den von ihnen gezahlten 15.457,80 DM und den von ihnen für den Branntwein erlösten DM mit 15.456,80 DM - 1.545,78 DM = 12.112,02 DM an sie herauszu-za'nlen. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagten nach § 667 BGB verpflichtet seien, alles an sie heraussugeben, was sie durch die Ausführung des Verkaufsaufträges erlangt hätten.
Die Beklagten bestreiten dies. Sie machen geltend, dass die Bestimmungen des Vertrages vom 25. Oktober 1935 nicht für ihre Beziehungen zur Klägerin massgebend sein könnten, weil der Vertrag mit der Klägerin nur "in Anlehnung” an die Vorschriften des HflHHfeschen Vertrages geschlossen sei.
Auch sei es bei den veränderten Zeitverhältnissen nicht möglich gewes.en, den älteren Vertrag wortwörtlich auszuführen. Sie hätten in vielen Fällen, entgegen dem § 4, den Preis des Branntweins aus eigenen Mitteln vorauszahlen müssen. Dadurch sei die Beklagte zu 1 Eigentümerin des Branntweins geworden und habe diesen auf eigene Rechnung ver-
kaufen können. Hierzu sei sie auch deshalb berechtigt gewesen, weil die Bestimmung, dass der Branntwein im'
Hamen und für Rechnung der Monopolverwaltung habe verkauft werden sollen, sich überhaupt nicht auf die bereits abgefertigten und in das Freilager überführten Branntweinmengen bezogen habe.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäss verurteilt, ihre Berufung is t von Oberlandesgericht zurückge-wiesen worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, welche die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Durch- Versäumnisurteil des Senats vom 11. Dezember 1951 ist die Revision zuruckgewieseh worden. Mit dem formund fristgerecht eingelegten Einspruch beantragen die Beklagten, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
En ts ch e i ü ungsgründe:
Die Revision rügt mit Recht, dass im Rubrum des' Berufungsurteils nicht nur der Vertreter der Klägerin, sondern diese selbst hätte aufgeführt werden müssen. Als Klägerin aufzutreten ist heute die Bundesrepublik berechtigt, wie sich aus den §§1,3 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8. August 1951 (BGBl I 491) ergibt. Die Bezeichnung der Partei im Rubrum war daher entsprechend zu ändern. Auf die Bundesmonopolverwaltung ist kraft Gesetzes das gesamte im Bundesgebiet vorhandene Vermögen, das- den Aufgaben des Branntweinmonopols dient, übergegangen (§3 aaO).
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Die Klägerin ist also auch materiell berechtigt, die Klageforderung geltend zu machen.
Der für die Entscheidung des Rechtsstreits massgebende Satz ist die im § 1- des Vertrages vom 23- Oktober 1933 niedergelegte Bestimmung, dass der Vertrieb des Branntweins H namens und für Rechnung11 der Monopol Verwaltung zu erfolgen hat- Dieser Satz ist für die rechtlichen Beziehungen der Parteien ausschlaggebend. Die Vertriebsstelle ist dem Beklagten zu.-2 zwar nur "in Anlehnung" an den HflHH^schen Vertrag übertragen worden. Aber dieser Ausdruck ist dem Beklagten zu 2 durch den Zeugen IConrad M^Bl dahin erläutert worden, dass, die Beziehungen, der. Parteien sich nach dem .Vertrage vom-23- Oktober. 1933 richten, sollten. Zur Auslegung des Vertrages ist. das Revisionsgericht berechtigt, •weil es sich.nicht um einen Einzelvertrag, sondern um einen nach feststehenden typischen Bedinungen geschlossenen Vertrag handelt, der in vielen Oberlandesgerichtsbezirken gleichmässig geschlossen wird. In diesem Vertrage kommt zu dem Ausdruck, dass der Verkauf Mim Namen und für Rechnung" der Monopolverwaltung auch für den Kleinverkauf gelten solle;. Denn in unmittelbarem Anschluss an die Vorschrift .über den Vertrieb für Rechnung der Klägerin ist dem Beklagten das .Recht eingeräumt, Bestellungen bis zu 280 1. anzunehmen und'auszuführen. Wenn der sogenannte lCl'feinverkauf und damit auch .der Verkauf .aus dem Freilager der Beklagten von der.Bestimmung über den Vertrieb für Rechnung der Klägerin hätte ausgenommen werden sollen, hätte es an dieser Stelle1gesagt werden müssen. Bestätigt wird diese-Rechtsauffassung dadurch-, .dass auf allen bei Verkaufen aus. dem Frei lager erteilten Rechnungen vermerkt war, dass der Vertrieb des Branntweins "im Namen und für Rechnung" der Monopolverwaltung erfolge.
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Bei dieser Sachlage muss die Bestimmung im § 5 des Vertrages, dass die Vertriehsstelle den Branntwein für das Freilager der Verwaltung nach den Bedingungen des § 4 zu bezahlen habe, trotz ihres irreführenden Wortlautes dahin verstanden werden, dass mit der Bezahlung durch die Vertriebsstelle nicht der Breis des Branntweins getilgt, sondern nur eine Sicherheit für die spätere Tilgung bestellt werden
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sollte. Denn wenn die Bezahlung der Vertriebsstelle als der Breis des Branntweins aufgefasst würde, würde der Verkauf an die Verbraucher nicht für Rechnung der Verwaltung, sondern für Rechnung der Vertriehsstelle erfolgen, die Vertriebsstelle wäre also Eigenhändler. Das widerspricht nicht nur den oben erörterten Bestimmungen der vertraglichen Regelung (§ 1), sondern ist auch mit den gesetzlichen Vorschriften, die für die Verwertung von unverarbeitetem Branntwein erlassen worden sind, nicht vereinbar. Nach § 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (RGBl I 405) umfasst das Monopol nicht nur ein Bezugsund Hers teil ungsmoiiopol, sondern auo'n ein Verwertungs- und Handelsmonopol (§ 1 Ziff 5 aaO). Nach § 83 aaO verwertet' die Reichsmonopolverwaltung den Branntwein durch Verkauf des unverarbeiteten Branntweins oder durch Verkauf des zu Monopoltrinkbranntwein (Monopolerzeugnisse) verarbeiteten Branntweins. Den Beklagten, war, wie im Vertrage festgelegt ist, nur der Vertrieb von unverarbeitetem Branntwein übertragen. Wie die §§87 bis 94 aaO ergeben, erfolgt die Abgabe des Branntweins zu bestimmten, von der Reichsmono-polverwaltung festgesetzten Preisen, und zwar nur an bestimmte bezugsberechtigte Abnehmer (§ 87 aßO). Die Verwertung muss also nach gesetzlicher Bestimmung unmittelbar, d.h. ohne Einschaltung eines Zwischenhändlers, stattfinden. Das ist der Sinn des Verkaufsmonopols und daraus folgt,

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dass die Vertriebsstellen nur der ’’verlängerte Arm” der Monopolverwaltung waren, mit dessen Hilfe sie ihr Handelsmonopol ausübte. Diese Gesetzeslage "bestätigt die Annahme, dass die Beklagten hinsichtlich des auf Freilager genommenen Branntweins (§ 5 des Vertrages) keinesfalls als Eigenhändler angesehen werden können. Sie konnten das Gegenteil auch trotz des nicht ganz eindeutigen Wortlautes des § 5 des Vertrages nicht ernstlich annehinen, da dem Beklagten zu 2 als langjährigem Angestellten einer Vertriebsstelle deren Aufgaben und gesetzlichen Befugnisse bekannt sein mussten. 3s kommt deshalb auf die Folgerungen, die die Parteien aus'der Versicherung des Branntweins im Freilager und'aus dem Ersatz des Schwundes ziehen wollen, nicht an. Alles dies richtete sich nach den Bestimmungen der Monopolverwaltung, denen die Beklagten durch die Vereinbarung, dass der gesamte Absatz nach den jeweiligen Bezugsbedingungen der Konopolverwaltung erfolgen sollte, weitgehend unterworfen waren.
Vom Standpunkt dieser Rechtslage aus gesehen hat das Berufungsgericht die Beklagte rechtsirrtumsfrei für verpflichtet gehalten, die von ihnen eingezogenen Kaufgeider in Höhe des geltendgemachten DM-Betrages an die Klägerin abzuführen (§ 667 EGB). Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts , mit denen es die Auffassung der1 Beklagten widerlegt, dass durch die in Reichsmark bewirkte Vorauszahlung die Schuld der Beklagten gemäss § 13 Abs 3 UmstG vor dem V/ährungsstichtag erloschen sei, bieten zu rechtlichen Bedenken keinen Grund. Insbesondere ist es angesichts der erörterten Hatur der Rechtsbeziehungen der Parteien nicht1 zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in der Reichsmark-Vorauszahlung nicht eine vereinbarte
 Erfüllungsleistung der Beklagten, sondern nur eine Zahlung erblickt hat, die die Klägerin verlangt hat, um sich gegen Ausfälle zu sichern, die aus einer nicht rechtzeitigen Abführung der Kaufgelder entstehen konnten.
Auf die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen kommt es für die Entscheidung nicht an. Die Gegenforderung wegen des angeblich doppelt bezahlten, von der Klägerin nach der Lösung der Geschäftsverbindung zurückgenomraenen Branntweins hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die Beklagten für das Bestehen der Gegenforderung beweispflichtig seien, aber einen Beweis nicht angetreten hätten. Pas ist nach Lage -..der Sache nicht zu beanstanden. Piese Gegenforderung ■ haben .die Beklagten in dem Schriftsatz vom 28. April 1949 auf Blatt 4 und im Schriftsatz vom 24. November 1949 auf Blatt 92 geltend gemacht. Im älteren Schriftsatz sprechen die Beklagten von ’’dem gesamten vollbezahlten Vorrat an Alkohol” ,- während sie in dem späteren Schriftsatz die zurückgenommene Menge auf mehrere 1000 1 angeben. Sie verlangen die Bezahlung dieses von ihnen angeblich bereits bezahlten Branntweins in Beutscher Mark, obwohl sie selbst nur Reichsmark dafür bezahlt haben wollen. Pie Behauptung, dass sie den Branntwein, "was ja feststehe”, bezahlt hätten, stand im Gegensatz zu den Bestimmungen des von den Parteien geschlossenen-Vertrages, denn nach diesem sollten die Beklagten den Preis hei der Abfertigung des Branntweins aus dem Monopollager von den Abnehmern einziehen und an die Klägerin abfUhren. Bei dieser Sachlage war es Sache der Beklagten, Beweis für ihre zu demindest nicht wahrscheinliche Behauptung anzutretens Trotzdem • haben sie keinerlei Beweismittel genannt. Sie haben dies
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auch in der Berufungsinstanz nicht getan, obwohl bereits in dem Urteil des Landgerichts darauf hingewiesen war,
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dass die Gegenforderungen nicht mit den erforderlichen Beweisantritten versehen seien. Bei dieser Sachlage brauchte das Gericht auch das Pragerecht nicht auszuüben; eine diesbezügliche Verfahrensriige ist auch von der Revision nicht erhoben worden. Die Zurückweisung der Gegenforderung wegen des zurückgenommenen Branntweins ist daher nicht zu beanstanden.
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Dasselbe gilt von der Gegenforderung wegen der angeblich beschlagnahmten 72.000,— EM. Ob die sachlichrechtlichen Ausführungen des Berufungsurteils zu dieser Forderung 'zutreffen, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Erwägung des Berufungsgerichts, dass die.Anzeige bei der Polizei keine Rückschlüsse auf die Wahrheit der in der Anzeige behaupteten Tatsache zulasse, und dass diese Anzeige_.als Beweismittel umsoweniger Bedeutung habe, als ‘die Beklagten ihren Anspruch wegen der Beschlagnahme so spät geltend gemacht hätten, nicht zu beanstanden.
Näher eingegangen ist die Revision nur auf die	,
Gegenforderung wegen des Schwundes. Dass dieser Schwund von den Beklagten nicht zu Unrecht bezahlt ist, folgt schon daraus, dass die Beklagten sich den Vertragsbedingungen der Konopolverwaltung unterworfen haben. Die Monopolverwal-tung hat den Vertriebsstcllen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 24. November 1949 Seite 12) nur Schwundsätze von 1,75 und 2,25 # zugebilligt. Aber tr die Beklagten können daraus, dass die Klägerin zu Unrecht den Ersatz des darüber hinausgehenden Schwundes von ihnen verlangt habe, oder dass die Schwundsätze zu niedrig seien, schon deshalb nichts herleiten, weil sie sich durch den
 Vertragsschluss den Bedingungen der Monopolverwaltung unterworfen Baben.
Auch die Ablehnung der Gegenforderung wegen der Fässer ist nicht zu beanstanden, weil die Beklagten nicht ausreichend dargelegt haben, dass die Klägerin überhaupt die Möglichkeit gehabt hat, wegen der Fässer vorzugehen.
Das Versäumnisurteil vom 11. Dezember 1951 war hiernach aufrechtzuerhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 344 ZPO.
Lindenmaier	Birnbach	Wilde
 Bundesrichter Schmidt und Dr. Krüger-Nieland sind durch Urlaub an der Unterschrift verhindert.
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