1. b) aa) der Entscheidungsgründe - das Wort "nicht" gestrichen wird. "Der Senat neigt dazu, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG so zu verstehen, daß ein Schutz selbst dann zu gewähren ist, wenn das identische oder ähnliche Zeichen für ähnliche Waren oder Leistungen benutzt wird."
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Das Urteil vom 16. November 2000 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§319 ZPO) in der Weise geändert, daß auf S. 11 des Umdrucks in der 6. Zeile des 2. Absatzes - unter II. 1. b) aa) der Entscheidungsgründe - das Wort "nicht" gestrichen wird. Der fragliche Satz lautet somit: "Der Senat neigt dazu, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG so zu verstehen, daß ein Schutz selbst dann zu gewähren ist, wenn das identische oder ähnliche Zeichen für ähnliche Waren oder Leistungen benutzt wird." Erdmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert