BUNDESGERICHTSHOF
i zr 54/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der ASSHBB OSSSSSSS für den Kreis LS/ Ostfriesland, BSSstraße S> LS, vertreten durch den Geschäftsführer,
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. “
gegen
den Landesinnungsverband des A^RSIHIShandwerks in NSSSSBHi und BOHHfc, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Gottfried Gsis und Helmut S(
Allee S. Hl
2. den Augenoptikermeister Bernhard
Istraße
3. den Augenoptikermeister Bernhard F|
Straßes» LSP,
4. die Augenoptikermeisterin Eva
5. die Firma Brillen-Contactlinsen Studio durch den Geschäftsführer Manfred MSI, M
jun., Hl
straße
GmbH, ^grtreten
6. die Firma mSBI o meister Heinrich Ui
Heinrich USS - Inh. Augenoptiker-, ._vjstraße flS LSI»
7. die Firma Hinrich VISS u.SS oHG Uhren, Optik, vertreten durch den Gesellschafter Gerhard VI
itraße
8. den Augenoptikermeister Werner l-R(
straße
2
9. die Firma BflHHB-Optik-KflMB oHG, vertreten durch den Gesellschafter Augenoptikermeister Walter flHfc rechts flV,
10. den Augenoptikermeister Emst OflV, H| PI
11. den Augenoptikermeister Gerd Rl
12. die Augenoptikermeisterin Klara T|
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links flP links 41
Straße
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
Der I. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Alff, Dr. Skibbe, Dr. Seidl und Dr. Räfle am 22.August 1980
beschlossen:
Der wiederholte Antrag der Beklagten vom 10. Juli 1980, die ZangsvollStreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Januar 1980 - 1 U 197/80 -einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe :
Auch der erneute Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist unbegründet. Die Tatsache, daß inzwischen ein anderes Oberlandesgericht im Sinne der Beklagten entschie-
den hat, rechtfertigt keine vom Beschluß des I. Zivil-Senats des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1980 abweichende Beurteilung. Es ist unerheblich, daß die Beklagte einen Antrag nach § 712 ZPO seinerzeit noch nicht auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 1980 - 2 U 137/78 - stützen konnte. Denn die Frage, ob sie im Falle der Vollstreckung” einen nicht zu ersetzenden Nachteil” erleiden würde, bleibt davon unberührt, der von ihr behauptete Nachteil war schon zu dem Zeitpunkt einer möglichen Antragstellung erkennbar.
Darüber hinaus hat die Beklagte aber auch nach wie vor nicht hinreichend dargetan, daß ihr ein besonders gewichtiger Nachteil - z.B. wettbewerbsrechtlicher Art -entstehen würde. Das Interesse an einer Gleichbehandlung aller Versicherten fällt nicht unter den Vollstreckungsschutz des § 719 ZPO.
Ballhaus Alff Dr. Skibbe
Dr. Seidl Dr. Räfle