Diese teilte, wobei sie sich zunächst noch die Nutznießung und Verwaltung vorbehielt, im Jahre 1949 den Weingutsbesitz in der Weise auf'die vier Söhne auf, daß das Gut Schloß Lieser der vermißte Sohn Burkard Frhr. Seitdem vertreibt der Kläger die auf seinem Besitz erzeugten Weine in Verbindung mit dem Winzerverein eGmbH Wintrich/Mosel als Weine der Güterverwaltung Freiherr von SflHHHB-Lieser Wintrich/Mosel. von ließ von Februar bis Oktober 1969 den auf seinem Weingutsbesitz in Zeltingen und Graach erzeugten Wein von seiner Mutter unter der von dieser benutzten Bezeichnung vertreiben. Nach dem Erwerb des Weingutsbesitzes gab der Beklagte eine Weinpreisliste heraus, deren Vorderseite folgende Angaben enthielt: "Weine aus den Weingütern Clemens Freiherr von SflBBBHB. Auf der Innenseite des Vorderblattes schloß er eine an die Empfänger gerichtete Werbeankündigung mit: "Ihre Güterverwaltung Clemens Freiherr von (Anl. 1 des Klägers). Auf den Flaschen-Etiketten verwendete der Beklagte die Bezeichnung: "Clemens Freiherr von SHHV, Zeltingen und Graach, Güterverwaltung Bernkastel". von gegeben habe, könne der Beklagte deren Betrieb auch nicht unter dem Namen Clemens Frhr. von um den guten Ruf auszunutzen, der mit dem Namen Frhr. b) Weine mit dem Hinweis "Clemens Freiherr von S4HBHP, eine Perle unter den Spitzengewächsen der Mosel, Zeltingen und Graach, Güterverwaltung Bernkastel-Kues", anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, insbesondere wenn die Zeile "Eine Perle unter den Spitzengewächsen der Mosel" kleiner gedruckt ist als der übrige Text; Die von ihm erzeugten Weine entsprächen auch voll den mit dem Namen Frhr. Das Berufungsgericht hält das Klagebegehren aus §§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG mit folgender Begründung für gerechtfertigt: Das Recht des Klägers an seinem Familiennamen werde durch die Verwendung des gleichen Namens durch den Beklagten verletzt. von in der beanstandeten Weise zu verwenden, schon deshalb nicht aus dem Vertrag mit dem Träger dieses Namens herleiten, weil ihm nach dem Wortlaut des Vertrages lediglich eine warenzeichenmäßige Benutzung gestattet worden sei; die beanstandete Namensbenutzung überschreite die dem Beklagten eingeräumte Befugnis. Der Grundsatz, daß Jeder Namensträger einem anderen die Benutzung seines Namens im geschäftlichen Verkehr gestatten und ihm damit auch gegenüber Dritten eine Befugnis zur NamensfUhrung verschaffen könne, erfahre durch das Recht der Gleichnamigen Einschränkungen. Die Verpflichtung Gleichnamiger, aufeinander Rücksicht zu nehmen und der Gefahr von Verwechslungen entgegenzuwirken, verbiete es in der Regel, daß ein Namensträger einem Dritten die Benutzung des Namens auf einem Gebiet geschäftlicher Betätigung gestatte, auf dem der Namensträger selbst bisher nicht hervorgetreten sei, auf dem sich aber bereits ein anderer Träger des gleichen Namens betätige. Deshalb sei bei Gleichnamigkeit die Benutzung einer Firma im geschäftlichen Verkehr auch bei Fehlen besonderer subjektiver Umstände, wie Vorschieben eines Strohmannes oder Anlehnung an den guten Ruf, bereits dann unbefugt, wenn kein schutzwürdiges Interesse daran bestehe, daß der gleiche Name als Firmenbezeichnung gewählt werde. von S^0-^■1 zu keinem Zeitpunkt bei der Veräußerung von Wein an Weinhändler und LetztVerbraucher unter seinem Namen aufgetreten sei und insoweit somit keinen schutzwürdigen Besitzstand an seinem Namen erworben habe, den auszunutzen der Beklagte befugt sein könnte. Das Interesse des Beklagten bestehe nicht darin, einen in Abnehmerkreisen eingeführten Namen weiterzubenutzen, sondern sei vielmehr darauf gerichtet, durch die erstmalige Benutzung des Namens an dem guten Ruf teilzunehmen, der an der früheren Frhr. von ' sehe Güterverwaltung Trier gehabt habe, nicht anteilsmäßig deren Gesellschaftern zugefallen, sondern auf die Mutter des Klägers überführt worden sei. Das rechtfertige aber nicht, daß auch der Beklagte sich dem Kläger gegenüber als "Nachfolger" des Clemens Frhr. Im übrigen werde bei den Weinabnehmern, da es zwar üblich sei, einen Betrieb unter einem fremden Namen fortzuführen, nicht jedoch zu begründen, der irreführende Eindruck erweckt, Clemens Frhr. Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der streitigen Namensführung könne auch nicht damit begründet werden, daß Clemens Frhr. Das Berufungsgericht hat auch dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten und dem Auskunftsbegehren - letzteres mit der vom Landgericht vorgenommenen Einschränkung - entsprochen. 2, Der Beklagte nimmt aufgrund des Vertrages für sich das Recht in Anspruch, die beanstandeten Kennzeichnungen für den Vertrieb sowohl der Weine, die auf dem vom Veräußerer übernommenen Besitz, als auch der Erzeugnisse, die auf den Bernkasteler Weinbergen gewonnen werden, die bei Vertragsschluß bereits sein Eigentum waren, zu verwenden. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt zu Recht - mit der zweiten Alternative (die Gegenstand des "insbesondere" Die nachfolgenden Ausführungen zu Ziffer 3 befassen sich ausschließlich mit der Frage, ob der Beklagte die vom Kläger beanstandeten Bezeichnungen für Weine aus dem früheren Besitz des Veräußerers verwenden darf.3. Indes begegnet seine Auffassung, der Beklagte könne sich zur Rechtfertigung der angegriffenen Handlungen dem Kläger gegenüber schon deshalb nicht auf den Vertrag vom 18. von sich zu keinem Zeitpunkt unter seinem Namen mit dem Vertrieb der auf seinem Besitz angebauten Weine befaßt habe, rechtlichen Bedenken. Für die Frage, ob die Identität des Weinbaubetriebes nach der Übernahme durch den Beklagten gewahrt worden ist, ist es ohne Belang, daß Clemens Frhr. Wesentlich ist, daß seine Weine stets unter seinem Familiennamen in den Handel gelangt sind und damit die Wertschätzung, die der Verkehr diesen Weinen entgegenbringt, seinem Weinbaubetrieb zugute gekommen ist. Der Umstand, daß über zwei Jahrzehnte nicht nur seine Weine, sondern auch die seiner Brüder gemeinschaftlich von einer einzigen Vertriebsgesellschaft unter dem Namen Frhr. Diesen Werbewert kann jeder für sich wirtschaftlich nutzen, der an der ehemaligen gemeinsamen Trierer GUterverwaltung beteiligt war, und zwar nicht nur indem er sich nunmehr selbst unter diesem Namen geschäftlich betätigt, sondern - soweit er nicht aus wettbewerbsrechtlichen Gründen daran gehindert ist - auch dadurch, daß er diesen Wert durch Veräußerung seines Betriebes realisiert. Das begehrte Verbot läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß der Beklagte, wie der Kläger meint, kein Weingut, nämlich keinen Weinbaubetrieb sondern lediglich einzelne Grundstücke erworben habe. Auch die von der Rechtsprechung zu dem Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätze stehen den beanstandeten Bezeichnungen nicht entgegen. Die Revision wendet sich zu Recht auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandeten Kennzeichnungen seien schon deshalb unzulässig, weil sie sich nicht im Rahmen dessen hielten, was dem Beklagten von Clemens Frhr. Ungeachtet dessen, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertragstextes nicht zwingend erscheint und der Vertrag auch eine Auslegung zuläßt, die die beanstandeten Kennzeichnungen deckt, ist nichts dafür dargetan, daß Clemens Frhr. Da der Beklagte seit 1969 die vom Kläger beanstandeten Kennzeichnungen verwendet, ist prima facie davon auszugehen, daß Clemens Frhr. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Verkehr werde über die Person des Inhabers des Weinguts getäuscht, kann schon deshalb nicht als Entscheidungsgrundlage dienen, weil das Berufungsgericht - wie oben dargelegt - zu Unrecht davon ausgeht, daß der Beklagte nicht einen Betrieb fortführe, sondern neu begonnen habe. Bei dieser Sachlage aber ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsordnung die Weiterführung eines veräußerten Betriebes unter Beibehaltung der ursprünglichen Unternehmensbezeichnung auch dann zuläßt, wenn diese in dem Namen seines bisherigen Inhabers besteht. Der Verkehr ist somit daran gewöhnt, daß aus einer Unternehmensbezeichnung, die einen Personennamen enthält, nicht auf den derzeitigen Inhaber des Unternehmens geschlossen werden kann. Ein etwa verbleibender Rest von Irrtumsgefahr ist in diesem Bereich hinzunehmen, weil andernfalls der wirtschaftliche Wert einer Unternehmensbezeichnung, die mit dem Personennamen des bisherigen Inhabers Übereinstimmt, bei Veräußerung des Unternehmens nicht realisiert werden könnte. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung ist daher die Klage abzuweisen, soweit sie Weine aus dem Anbaugebiet Zeltingen und Graach betrifft. Es brauchte das auch nicht, weil es den Standpunkt vertreten hat, der Beklagte dürfe den Namen überhaupt nicht, selbst nicht beim Vertrieb der aus dem übernommenen Besitz stammenden Weine verwenden. Die vom Beklagten beanspruchte Kennzeichnungsbefugnis läßt sich angesichts der besonderen Verhältnisse im Weinbau - der Name, unter dem ein Weingut geführt wird, ist eng mit den jeweils bewirtschafteten Lagen verknüpft - nicht ohne weiteres aus den rechtlichen Erwägungen zu Ziffer II herleiten. Der Beklagte hat den Besitz in Bernkastel nicht von Frhr. 19) ist zwar beizupflichten, daß er bei einer maßvollen Abrundung des erworbenen Besitzes nicht gehindert wäre, auch die Weine aus diesen Lagen unter dem Namen Freiherr von zu vertreiben. von SflHM, wenn er noch Eigentümer des Weingutes wäre, dies tun könnte, ohne daß der Kläger eine Handhabe hätte, dies zu verhindern, ändert daran nichts. berufen, sich unter seinem Familiennamen - im Rahmen des lauteren Wettbewerbs und in den Grenzen, die die Rechtsprechung zu dem Recht der Gleichnamigen gesetzt hat - uneingeschränkt geschäftlich zu betätigen. Demgegenüber ist das Recht des Beklagten, den Namen Frhr. Derjenige, dem vom Berechtigten die Namensführung gestattet ist, kann sich in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB auch Dritten gegenüber auf diese Gebrauchsüberlassung berufen. von zu dem Kläger einerseits und vom Beklagten zu dem Kläger andererseits) führt dazu, daß der Beklagte auch aus der ausdrücklichen Gestattung nicht das Recht herleiten kann, den erworbenen Weingutsbesitz durch Angliederung Bernkasteler Lagen unangemessen zu erweitern. Die damit verbundene Veränderung der Gleichgewichtslage müßten die übrigen Namensträger wohl ebenso hinnehmen wie die Gefahr einer Irreführung, die sich daraus ergäbe, daß nunmehr unter dem Namen Frhr. Diese Gestattung hätte dem Beklagten indes nur dann den Rechten des Klägers gleichwertige oder gar ältere Rechte verschaffen können, wenn über die bloße Gestattung hinaus dem Beklagten ein auf die Bernkasteler Lagen bezogener Geschäftsbereich übertragen worden wäre, für den Clemens Frhr. Es geht somit bei der Gestattung insoweit nicht um die Realisierung des wirtschaftlichen Wertes eines durch die Namensführung für diesen Geschäftsbereich von Clemens Frhr. Der Beklagte hat vielmehr für seinen Bernkasteler Geschäftsbereich erstmals den Namen Frhr. Handelt es sich bei diesem Besitz nicht nur um eine Arrondierung des übernommenen Weingutes, so kann der Kläger seine älteren Rechte an dem verwechslungsfähigen Namen dem Kläger gegenüber durchsetzen. Ob der Beklagte Wein aus der Gemarkung Bernkastel unter den beanstandeten Bezeichnungen vertreiben darf, hängt somit davon ab, ob die Angliederung des Bernkasteler Besitzes lediglich als Abrundung des übernommenen Weingutes anzusehen ist. Oktober 1972 unter Beweisantritt behauptet hat -etwa ebenso groß wäre wie die gesamten Weinberge, die der Beklagte, seine Mutter und seine Ehefrau von Clemens Frhr.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 3. Mai 1974 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 34/73 URTEIL in dem Rechtsstreit des Herrn Karl Paul M , B( Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Weingutsbesitzer Stephanus Freiherr von S i-EHHi, RHBstraße H> Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und Prof. Dr. Hi - - Prozeßbevollmächtigte: Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 1972 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie Weine aus dem Anbaugebiet Zeltingen und Graach betrifft. Im übrigen (hinsichtlich der Weine aus der Anbaufläche Bemkastel und der Kosten) wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Vater des Klägers, der verstorbene Frhr. von besaß einen in Lieser, an der Saar, in Graach, Zeltingen, Brauneberg und Wintrich gelegenen Weingutsbesitz. Mit dem Erbfall erwarb zunächst die Mutter des Klägers als Alleinerbin den gesamten Weingutsbesitz. Diese teilte, wobei sie sich zunächst noch die Nutznießung und Verwaltung vorbehielt, im Jahre 1949 den Weingutsbesitz in der Weise auf'die vier Söhne auf, daß das Gut Schloß Lieser der vermißte Sohn Burkard Frhr. von den Besitz in Zeltingen und Graach Clemens Frhr. von SHpfll, den Besitz in Wintrich der Kläger und den Besitz an der Saar Hermann Frhr. von SflUHHP erhielten. Der Vertrieb des auf dem den Angehörigen der Familie Frhr. von SBHHHB gehörenden Weingutsbesitz erzeugten Weins erfolgte gemeinschaftlich durch eine BGB-Gesellschaft, deren Namei Freiherr von SflIHHBB Güterverwaltung TflB lautete. Im Februar 1969 wurde diese Gesellschaft aufgelöst. Seitdem vertreibt der Kläger die auf seinem Besitz erzeugten Weine in Verbindung mit dem Winzerverein eGmbH Wintrich/Mosel als Weine der Güterverwaltung Freiherr von SflHHHB-Lieser Wintrich/Mosel. Auf den von ihm benutzten Weinflaschen-Etiketten befindet sich die Angabe: "Stephanus Freiherr von SBHHHB-Lieser. Inhaber der Stephanus Freiherr von SfliBiHHHIHi Güterverwaltung WflBHB." Die Mutter des Klägers benutzt seit der Auflösung der Gesellschaft die Bezeichnung "Freiherr von ScJHH^IP' sehe Güter-Verwaltung, Lieser/Mo-sel". Clemens Frhr. von ließ von Februar bis Oktober 1969 den auf seinem Weingutsbesitz in Zeltingen und Graach erzeugten Wein von seiner Mutter unter der von dieser benutzten Bezeichnung vertreiben. Hermann Frhr. von SBHBHB hatte bereits vor Februar 1969 seinen Besitz veräußert. Im Oktober 1969 verkaufte und übereignete Clemens Frhr. von SSHHÜH die ihm gehörenden Weingärten teils an den Beklagten zu 2 (persönlich haftender Gesellschafter der Firma Peter KG, die als Beklagte zu 1 zunächst vom Kläger ebenfalls verklagt worden war), teils an dessen Mutter Maria M0| und teils an dessen Ehefrau Elisabeth MBB* Die Mutter und Ehefrau des Beklagten zu 2 verpachteten die von ihnen erworbenen Weingärten an den Beklagten zu 2 (im folgenden als Beklagter bezeichnet). In Ziffer III des von Clemens Frhr. von S| mit dem Beklagten geschlossenen notariellen Vertrages vom 18. Oktober 1969 ist bestimmt, daß der Beklagte in die bestehenden ArbeitsVerhältnisse eintritt. Ziffer IV hat folgenden Wortlaut: Der Käufer ist berechtigt, in Zukunft Weine unter derBezeichnung "Weingut Clemens Freiherr von SUÜMBi Zeltingen" und "Weingut Clemens Freiherr von SMKtKttttKB Graach" zu führen. Die Berechtigung zur Führung dieses Namens gilt Jedoch nur für original abgefüllte Weine eigener Erzeugung des Käufers aus den Gemarkungen Zeltingen-Rachtig, Graach und Bernkastel, aber keinesfalls für sonstige, insbesondere Handelsweine. Dieses Recht umfaßt nicht die Befugnis, das Familienwappen der Familie von zu verwenden. Der Käufer, Herr Karl darf vorstehendes Recht zur Namensführung nur an solche Personen übertragen, die als seine gesetzlichen Erben in Betracht kommen. Für der^all, daiß der Verkäufer, Clemens Freiherr von selbst noch einmal im Weinbau oder Weinhandel tätig sein sollte, verpflichtet sich der Käufer, für sich und seine Nachfolger verbindlich, alsdann die Bezeichnungen "Weingut Clemens Freiherr von SflHÜHl Nachfolger Zeltingen" bzw. "Weingut Clemens Freiherr von Nachfolger Graach" zu führen, wobei das Wort "Nachfolger" in der gleichen Druckgröße geführt werden muß, wie die übrigen Namensbezeichnungen. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, wieder die Bezeichnung "Weingut Clemens Freiherr von S(■■■■" mit oder ohne .Ortsangabe zu führen. Der Verkäufer verpflichtet sich Jedoch, in diesem Fall das Recht zur Namensführung nicht weiter zu übertragen. Außer den Grundstücken verkaufte Clemens Frhr. von an den Beklagten noch Inventar für 24.580,30 DM und vermietete ihm einen Weinkeller mit Kellerhaus. Nach dem Erwerb des Weingutsbesitzes gab der Beklagte eine Weinpreisliste heraus, deren Vorderseite folgende Angaben enthielt: "Weine aus den Weingütern Clemens Freiherr von SflBBBHB. Eine Perle unter den Spitzengewächsen der Mosel Zeltingen und Graach. Güterverwaltung Bernkastel-Kues." Auf der Innenseite des Vorderblattes schloß er eine an die Empfänger gerichtete Werbeankündigung mit: "Ihre Güterverwaltung Clemens Freiherr von (Anl. 1 des Klägers). Ferner ließ er eine Werbeanzeige veröffentlichen, in der es hieß: "Clemens Freiherr von SflHHB. Eine Perle unter den Spitzengewächsen der Mosel" (Anl. 4 des Klägers). Auf den Flaschen-Etiketten verwendete der Beklagte die Bezeichnung: "Clemens Freiherr von SHHV, Zeltingen und Graach, Güterverwaltung Bernkastel". Der Kläger sieht darin eine Verletzung seines Namensrechts und einen Verstoß gegen die §§ 1 und 3 UWG. Er hat vorgetragen: Clemens Frhr. von habe keine eigenen Weingüter besessen. Der von ihm erzeugte Wein sei stets in der Zentralkellerei in Trier ausgebaut worden. Der Beklagte habe deshalb auch keine Weingüter, sondern nur Weingärten erworben. Clemens Frhr. von SflHIB habe auch niemals unter seinem Namen Wein verkauft. Da es demnach keine Weingüter Clemens Frhr. von gegeben habe, könne der Beklagte deren Betrieb auch nicht unter dem Namen Clemens Frhr. von fort- setzen. Der Beklagte bediene sich des Namens Clemens Frhr. von um den guten Ruf auszunutzen, der mit dem Namen Frhr. von aufgrund der Tätigkeit der früheren "Freiherr von 1 sehen Güterverwaltung" verbunden sei. Außerdem benutze der Beklagte den Namen Clemens Frhr. von auch nicht in der ihm gestatteten Form. Der Kläger hat, nachdem das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 durch rechtskräftiges Teilurteil wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen hatte, beantragt, I den Beklagten zu verurteilen, 1. es unter Androhung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen. a) Weine mit dem Hinweis "Weine aus den Wein- gütera Clemens Freiherr von S4HHü^^B",____ "Güterverwaltung Clemens Freiherr von SflM- anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, insbesondere solche aus dem Anbaugebiet Bernkastel, b) Weine mit dem Hinweis "Clemens Freiherr von S4HBHP, eine Perle unter den Spitzengewächsen der Mosel, Zeltingen und Graach, Güterverwaltung Bernkastel-Kues", anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, insbesondere wenn die Zeile "Eine Perle unter den Spitzengewächsen der Mosel" kleiner gedruckt ist als der übrige Text; 2« dem Kläger Auskunft zu geben, wem gegenüber bisher Angebote mit der Herkunftsangabe gemäß I 1 gemacht worden sind und in welchem Umfang bisher derart angebotene Weine verkauft worden sind unter Angabe des Namens und der Anschrift der Adressaten und Abnehmer sowie der erzielten Preise; II. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen ihm aufgrund der unter I 1 genannten Handlungen bisher entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Zur Begründung seines Klagabweisungsantrags hat der Beklagte ausgeführt: Clemens Frhr. von habe ihm keine Weingärten, sondern vollständige Weingüter verkauft. Von 1963 bis 1969 habe Clemens Frhr. von seine Weingüter in Graach und Zeltingen in eigener Regie betrieben. Es habe eine "Freiherr von SfHHIHB'sche Gutsverwaltung Zeltingen und Graach" bestanden. Sitz der Gutsverwaltung sei Zeltingen gewesen. Von dort seien die zu den Weingütern Graach und Zeltingen gehörenden Weinberge selbständig abgeerntet worden. Die Kelterung des Leseguts sei im gutseigenen Kelterhaus in Zeltingen erfolgt. Seit 1966 sei nach der Kelterung der Most im gutseigenen Keller gelagert, behandelt und zu Wein ausgebaut worden. Der fertige Wein sei von der Frhr. von sehen Güterverwaltung Trier ab- geholt und von dieser vertrieben worden. Clemens Frhr. von habe aber auch im eigenen Namen Wein ge- und verkauft. Er - der Beklagte - führe daher in entsprechender Anwendung des § 22 HGB die Weingüter des Clemens Frhr. von unter der bisherigen "Firma" fort. Hierzu sei er aufgrund des Vertrages vom 18. Oktober 1969 berechtigt. Die von ihm erzeugten Weine entsprächen auch voll den mit dem Namen Frhr. von verbundenen Qualitätsvorstellungen. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat dem Beklagten Jedoch nach seiner Wahl Vorbehalten, Auskunft in der Weise zu erteilen, daß er die erforderlichen Angaben statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber dem Kläger verpflichteten. 8 vereidigten Wirtschaftsprüfer macht, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, dem Kläger darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Auskunft enthalten ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält das Klagebegehren aus §§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG mit folgender Begründung für gerechtfertigt: Das Recht des Klägers an seinem Familiennamen werde durch die Verwendung des gleichen Namens durch den Beklagten verletzt. DaB der Beklagte dem Familiennamen einen anderen Vornamen, als ihn der Kläger führe, hinzufüge, ändere daran nichts; der Familienname einschließlich des Adelsprädikats genieße selbständigen Schutz. Der Beklagte könne seine Befugnis, den Namen Clemens Frhr. von in der beanstandeten Weise zu verwenden, schon deshalb nicht aus dem Vertrag mit dem Träger dieses Namens herleiten, weil ihm nach dem Wortlaut des Vertrages lediglich eine warenzeichenmäßige Benutzung gestattet worden sei; die beanstandete Namensbenutzung überschreite die dem Beklagten eingeräumte Befugnis. Selbst wenn sich die Vertragspartner bei Abschluß des Vertrages - wie der Beklagte behaupte - darüber einig gewesen sein sollten, daß die Gestattung auch die vom Kläger beanstandete Namensbenutzung decke, so könne der Beklagte sich dennoch dem Kläger gegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen. Der Grundsatz, daß Jeder Namensträger einem anderen die Benutzung seines Namens im geschäftlichen Verkehr gestatten und ihm damit auch gegenüber Dritten eine Befugnis zur NamensfUhrung verschaffen könne, erfahre durch das Recht der Gleichnamigen Einschränkungen. Die Verpflichtung Gleichnamiger, aufeinander Rücksicht zu nehmen und der Gefahr von Verwechslungen entgegenzuwirken, verbiete es in der Regel, daß ein Namensträger einem Dritten die Benutzung des Namens auf einem Gebiet geschäftlicher Betätigung gestatte, auf dem der Namensträger selbst bisher nicht hervorgetreten sei, auf dem sich aber bereits ein anderer Träger des gleichen Namens betätige. Deshalb sei bei Gleichnamigkeit die Benutzung einer Firma im geschäftlichen Verkehr auch bei Fehlen besonderer subjektiver Umstände, wie Vorschieben eines Strohmannes oder Anlehnung an den guten Ruf, bereits dann unbefugt, wenn kein schutzwürdiges Interesse daran bestehe, daß der gleiche Name als Firmenbezeichnung gewählt werde. An einem schutzwürdigen Interesse des Beklagten fehle es, weil Clemens Frhr. von S^0-^■1 zu keinem Zeitpunkt bei der Veräußerung von Wein an Weinhändler und LetztVerbraucher unter seinem Namen aufgetreten sei und insoweit somit keinen schutzwürdigen Besitzstand an seinem Namen erworben habe, den auszunutzen der Beklagte befugt sein könnte. Das Interesse des Beklagten bestehe nicht darin, einen in Abnehmerkreisen eingeführten Namen weiterzubenutzen, sondern sei vielmehr darauf gerichtet, durch die erstmalige Benutzung des Namens an dem guten Ruf teilzunehmen, der an der früheren Frhr. von Güterverwaltung in Trier begründet worden sei, die die von Clemens Frhr. von S^^HI^Pauf dessen damaligem Besitz angebauten Weine vertrieben habe. Dieses Interesse sei nicht schutzwürdig. Dabei sei zu berücksichtigen. 10 - daß der "good will" der im Februar 1969 aufgelösten BGB-Gesellschaft, die den Namen Frhr. von ' sehe Güterverwaltung Trier gehabt habe, nicht anteilsmäßig deren Gesellschaftern zugefallen, sondern auf die Mutter des Klägers überführt worden sei. Zwar wäre Clemens Frhr. von wenn er nach der Auflösung der BGB-Gesellschaft dazu übergegangen wäre, den von ihm erzeugten Wein im eigenen Namen zu verkaufen, wegen der Gleichnamigkeit der von der Güterverwaltung begründete Ruf zugute gekommen. Das hätte der Kläger hinnehmen müssen. Das rechtfertige aber nicht, daß auch der Beklagte sich dem Kläger gegenüber als "Nachfolger" des Clemens Frhr. von SMBli des Namens bedienen dürfe, um diesen Vorteil auszunutzen. Für ihn bestehe keine Notwendigkeit, den Namen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Im übrigen werde bei den Weinabnehmern, da es zwar üblich sei, einen Betrieb unter einem fremden Namen fortzuführen, nicht jedoch zu begründen, der irreführende Eindruck erweckt, Clemens Frhr. von SMHHHI sei derjenige, der den Weinbau betreibe. Die Situation sei demnach ähnlich wie bei einer Strohmanngründung. Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der streitigen Namensführung könne auch nicht damit begründet werden, daß Clemens Frhr. von StfU-SBB nur dadurch, daß er dem Erwerber seines Weingutsbetriebes gestatte, seinen Namen zu benutzen, in der Lage wäre, den vollen wirtschaftlichen Wert seines Erbteils zu realisieren. Hierbei handele es sich ausschließlich um ein Interesse des Clemens Frhr. von und nicht des Beklagten. Wie alle anderen ehemaligen Gesellschafter der BGB-Gesellschaft habe Clemens Frhr. von sflHHHM die 11 Möglichkeit, im eigenen Namen Weinbau- und handel zu betreiben und dabei von dem Ruf der früheren BGB-Gesellschaft zu profitieren. Wenn er seinen Weingutsbesitz verkaufe, könne er die Möglichkeit, den vollen wirtschaftlichen Wert seines Erbes zu realisieren, eben nicht wahrnehmen. Da nach alledem der Beklagte gegenüber dem Kläger unbefugt handle, sei er zur Unterlassung verpflichtet. Das Berufungsgericht hat auch dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten und dem Auskunftsbegehren - letzteres mit der vom Landgericht vorgenommenen Einschränkung - entsprochen. Es hat die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des Klägers und das Verschulden des Beklagten bejaht. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. 1. Die Revision stellt die Verwechslungsgefahr bei beiderseitigem Gebrauch des Namens "Frhr. von nicht in Abrede. Es kommt somit allein darauf an, ob der Beklagte aufgrund des von ihm am 18. Oktober 1969 mit Clemens Frhr. von geschlossenen Vertrages dem Kläger gegenüber befugt ist, diesen Namen in der mit der Klage angegriffenen Weise zu gebrauchen. 2, Der Beklagte nimmt aufgrund des Vertrages für sich das Recht in Anspruch, die beanstandeten Kennzeichnungen für den Vertrieb sowohl der Weine, die auf dem vom Veräußerer übernommenen Besitz, als auch der Erzeugnisse, die auf den Bernkasteler Weinbergen gewonnen werden, die bei Vertragsschluß bereits sein Eigentum waren, zu verwenden. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt zu Recht - mit der zweiten Alternative (die Gegenstand des "insbesondere" - Antrags zu I 1 a ist, aber auch vom Antrag zu I 1 b erfaß' wird) nicht befaßt; hierauf wird noch einzugehen sein. Die nachfolgenden Ausführungen zu Ziffer 3 befassen sich ausschließlich mit der Frage, ob der Beklagte die vom Kläger beanstandeten Bezeichnungen für Weine aus dem früheren Besitz des Veräußerers verwenden darf. 3. Nach der firmenrechtlichen Regelung des § 22 HGB, die auf einen Weinbaubetrieb keine unmittelbare Anwendung findet (§3 Abs. 1 HGB), darf der Erwerber eines Handelsgeschäfts für das Geschäft die bisherige Firma führen, wenn der frühere Geschäftsinhaber in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligt. Die damit zugelassene Durchbrechung des Grundsatzes der Firmenwahrheit findet ihre Rechtfertigung in der Notwendigkeit, die in einer bestehenden Firma vorhandenen wirtschaftlichen Werte nicht untergehen zu lassen, sondern sie dem Geschäft zu erhalten (RGZ 152, 368). Da diese Notwendigkeit sich aber nicht nur bei der Übertragung des Gewerbebetriebes eines Kaufmannes im Sinne der §§1,2 HGB, sondern gleichermaßen bei der Übertragung eines Unternehmens, das nicht firmenpflichtig ist, ergibt, wird es allgemein als zulässig angesehen, die firmenrechtliche Regelung des § 22 HGB bei Übertragung solcher Betriebe entsprechend anzuwenden (vgl. u. a. Staudinger, 11. Aufl., § 12 BGB, Anm. 18 b). Der Erwerber eines solchen Betriebes, dem der Veräußerer die Fortführung der bisherigen Unternehmenskennzeichnung gestattet hat, rückt kennzeichenrechtlich in die Rechtsposition des Veräußerers. Wer dem Veräußerer den Namensgebrauch nicht verbieten konnte, kann ihn grundsätzlich auch dem Erwerber nicht untersagen (Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 10. Auflage, zu § 16 UWG, Rdz. 63). Daraus folgt allerdings auch, daß die Rechte des Erwerbers nicht weiter reichen, als die des Veräußerers; denn der Veräußerer kann nicht mehr Rechte übertragen, als er selbst hat. Diese rechtliche Beurteilung legt offenbar auch das Berufungs- gericht seiner Entscheidung zugrunde. Indes begegnet seine Auffassung, der Beklagte könne sich zur Rechtfertigung der angegriffenen Handlungen dem Kläger gegenüber schon deshalb nicht auf den Vertrag vom 18. Oktober 1969 berufen, weil Clemens Frhr. von sich zu keinem Zeitpunkt unter seinem Namen mit dem Vertrieb der auf seinem Besitz angebauten Weine befaßt habe, rechtlichen Bedenken. Es meint, der Beklagte führe nicht einen übernommenen Betrieb fort, sondern habe einen neuen Betrieb, nämlich einen Weinhandel, begonnen. Damit wird das Berufungsgericht den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Für die Frage, ob die Identität des Weinbaubetriebes nach der Übernahme durch den Beklagten gewahrt worden ist, ist es ohne Belang, daß Clemens Frhr. von SflflHHHI seinen Wein nicht in eigener Regie, sondern zunächst über die Frhr. von SflHHB'sche Güterverwaltung Trier und nach deren Auflösung im Februar 1969 über die Frhr. von SBB'sche Gtiterverwaltung Lieser/Mosel vertrieben hat. Wesentlich ist, daß seine Weine stets unter seinem Familiennamen in den Handel gelangt sind und damit die Wertschätzung, die der Verkehr diesen Weinen entgegenbringt, seinem Weinbaubetrieb zugute gekommen ist. Gerade der Erhaltung dieser wirtschaftlichen Werte dient aber die hier entsprechend anzuwendende Regelung des § 22 HGB. Der Umstand, daß über zwei Jahrzehnte nicht nur seine Weine, sondern auch die seiner Brüder gemeinschaftlich von einer einzigen Vertriebsgesellschaft unter dem Namen Frhr. von SflHHHB vertrieben worden sind, hat dazu geführt, daß alle Frhr. von 'sehen Wein- güter an diesem "good will" teilhaben und ^eder von ihnen ihn nach Auflösung der Vertriebsgesellschaft 14 - für sich nutzen kann. Es liegt in der Natur der Sache begründet, daß sich der gemeinschaftlich begründete Werbewert, der mit dem Familiennamen Fr hr. von verknüpft ist, nicht nach Bruchteilen oder in anderer Weise teilen läßt. Der Verkehr wird die damit verbundene Gütevorstellung erfahrungsgemäß nach Auflösung der gemeinsamen Güterverwaltung auf jeden Wein übertragen, der unter diesem Namen gehandelt wird. Diesen Werbewert kann jeder für sich wirtschaftlich nutzen, der an der ehemaligen gemeinsamen Trierer GUterverwaltung beteiligt war, und zwar nicht nur indem er sich nunmehr selbst unter diesem Namen geschäftlich betätigt, sondern - soweit er nicht aus wettbewerbsrechtlichen Gründen daran gehindert ist - auch dadurch, daß er diesen Wert durch Veräußerung seines Betriebes realisiert. / Das begehrte Verbot läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß der Beklagte, wie der Kläger meint, kein Weingut, nämlich keinen Weinbaubetrieb sondern lediglich einzelne Grundstücke erworben habe. Entscheidend ist, ob der Beklagte nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Inhaber des Betriebes geworden ist, nicht dagegen, ob er nach den Regeln des Sachenrechts Eigentümer sämtlicher der zu dem Betrieb gehörenden Werte geworden ist (vgl. BGH GRUR 1963, 473, 474 - Filmfabrik Köpenick). Da er neben den von ihm selbst erworbenen, auch die von ihm gepachteten, von seiner Mutter und seiner Ehefrau gekauften Grundstücke, sowie die von Clemens Frhr. von gemieteten wesentlichen betriebszuge- hörigen Anlagen (Weinkeller und Kelterhaus) bewirtschaftet, bestehen keine Bedenken, von einer wirksamen Übertragung des Gesamtbetriebes, den der Kläger selbst 15 - in der Klageschrift als "Weingut" bezeichnet, auszugehen. Auch die von der Rechtsprechung zu dem Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätze stehen den beanstandeten Bezeichnungen nicht entgegen. Da der Beklagte, wie dargelegt, kennzeichenrechtlich in die Rechtsposition des Frhr. Clemens von eingerückt ist, hat er zwar ebenso wie jener die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren alles Erforderliche zu tun, um die durch die Gleichnamigkeit hervorgerufene Verwechslungsgefahr möglichst einzudämmen. Dem trägt er jedoch hinreichend dadurch Rechnung, daß er - wie im Vertrag vom 18. Oktober 1969 vorgesehen - dem Familiennamen den Vornamen Clemens und darüber hinaus den Sitz seiner Güterverwaltung Bernkastel hinzufügt. Damit wahrt er einen ausreichenden Abstand zu dem Kläger, der sich geschäftlich unter dem Namen Stephanus Frhr. von SflBHBHB und der Ortsangabe Wintrich betätigt. Die Revision wendet sich zu Recht auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandeten Kennzeichnungen seien schon deshalb unzulässig, weil sie sich nicht im Rahmen dessen hielten, was dem Beklagten von Clemens Frhr. von SflHH gestattet worden sei. Ungeachtet dessen, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertragstextes nicht zwingend erscheint und der Vertrag auch eine Auslegung zuläßt, die die beanstandeten Kennzeichnungen deckt, ist nichts dafür dargetan, daß Clemens Frhr. von S4HHHV gegen den Beklagten wegen Überschreitung der diesem erteilten Gestattung vorgegangen wäre. Da der Beklagte seit 1969 die vom Kläger beanstandeten Kennzeichnungen verwendet, ist prima facie davon auszugehen, daß Clemens Frhr. von entweder den Vertrag von vornherein so verstanden wissen wollte wie der Beklagte, oder er die vom Beklagten verwendeten Kennzeichnungen genehmigt hat. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Verkehr werde über die Person des Inhabers des Weinguts getäuscht, kann schon deshalb nicht als Entscheidungsgrundlage dienen, weil das Berufungsgericht - wie oben dargelegt - zu Unrecht davon ausgeht, daß der Beklagte nicht einen Betrieb fortführe, sondern neu begonnen habe. Bei dieser Sachlage aber ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsordnung die Weiterführung eines veräußerten Betriebes unter Beibehaltung der ursprünglichen Unternehmensbezeichnung auch dann zuläßt, wenn diese in dem Namen seines bisherigen Inhabers besteht. Der Verkehr ist somit daran gewöhnt, daß aus einer Unternehmensbezeichnung, die einen Personennamen enthält, nicht auf den derzeitigen Inhaber des Unternehmens geschlossen werden kann. Ein etwa verbleibender Rest von Irrtumsgefahr ist in diesem Bereich hinzunehmen, weil andernfalls der wirtschaftliche Wert einer Unternehmensbezeichnung, die mit dem Personennamen des bisherigen Inhabers Übereinstimmt, bei Veräußerung des Unternehmens nicht realisiert werden könnte. Enthält die Unternehmensbezeichnung einen Adelsnamen, kann grundsätzlich nichts anders gelten, und zwar auch dann, wenn es sich um die Fortführung eines Weingutes handelt. Soweit sich dabei der Verkehr von der Vorstellung leiten läßt, das Weingut einer adeligen Familie verfüge über besonders gute Lagen, wird er im Streitfall nicht getäuscht, da diese Vorstellung den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung ist daher die Klage abzuweisen, soweit sie Weine aus dem Anbaugebiet Zeltingen und Graach betrifft. 4. Mit der Frage, ob der Beklagte unter den beanstandeten Bezeichnungen auch die aus der Gemarkung -17- Bernkastel stammenden Weine vertreiben darf, hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Es brauchte das auch nicht, weil es den Standpunkt vertreten hat, der Beklagte dürfe den Namen überhaupt nicht, selbst nicht beim Vertrieb der aus dem übernommenen Besitz stammenden Weine verwenden. Die vom Beklagten beanspruchte Kennzeichnungsbefugnis läßt sich angesichts der besonderen Verhältnisse im Weinbau - der Name, unter dem ein Weingut geführt wird, ist eng mit den jeweils bewirtschafteten Lagen verknüpft - nicht ohne weiteres aus den rechtlichen Erwägungen zu Ziffer II herleiten. Der Beklagte hat den Besitz in Bernkastel nicht von Frhr. Clemens von SflIHBm erworben; er war bereits bei Vertragsschluß dessen Eigentümer. Der Revision (Revisionsbegründung S. 19) ist zwar beizupflichten, daß er bei einer maßvollen Abrundung des erworbenen Besitzes nicht gehindert wäre, auch die Weine aus diesen Lagen unter dem Namen Freiherr von zu vertreiben. Eine im Verhältnis zu dem erworbenen Besitz geringfügige Erweiterung, etwa durch Angliederung von benachbarten Lagen, würde weder den Gesamtcharakter des übernommenen Weingutes wesentlich verändern, noch das schutzwürdige wettbewerbliche Interesse des Klägers, den Bestand an Frhr. von * sehen Weingütern und dementsprechend auch das Angebot der Frhr. von SiHM' sehen Weine möglichst in seinen bestehenden Grenzen zu halten, nicht unzu demutbar beeinträchtigen. Eine unangemessene Ausweitung des übernommenen Weingutes brauchte der Kläger allerdings nicht hinzunehmen. Daß Clemens Frhr. von SflHM, wenn er noch Eigentümer des Weingutes wäre, dies tun könnte, ohne daß der Kläger eine Handhabe hätte, dies zu verhindern, ändert daran nichts. Dieser könnte sich auf sein Recht 18 berufen, sich unter seinem Familiennamen - im Rahmen des lauteren Wettbewerbs und in den Grenzen, die die Rechtsprechung zu dem Recht der Gleichnamigen gesetzt hat - uneingeschränkt geschäftlich zu betätigen. Demgegenüber ist das Recht des Beklagten, den Namen Frhr. von S0BB zu benutzen, beschränkt auf den Bereich, den der Vertrag vom 18. Oktober 1969 umreißt. Nun hat ihm zwar Clemens Frhr. von gestattet, auch für Weine aus der Gemarkung Bernkastel die streitigen Bezeichnungen zu verwenden. Eine solche vertragliche Gestattung wird, auch ohne daß sie mit der Übertragung eines entsprechenden Gewerbebetriebes verknüpft wird, allgemein als zulässig angesehen. Derjenige, dem vom Berechtigten die Namensführung gestattet ist, kann sich in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB auch Dritten gegenüber auf diese Gebrauchsüberlassung berufen. Jedoch nur, soweit nicht bessere Rechte entgegenstehen. Die aufgezfcigte unterschiedliche Interessenkollision (im Verhältnis von Clemens Frhr. von zu dem Kläger einerseits und vom Beklagten zu dem Kläger andererseits) führt dazu, daß der Beklagte auch aus der ausdrücklichen Gestattung nicht das Recht herleiten kann, den erworbenen Weingutsbesitz durch Angliederung Bernkasteler Lagen unangemessen zu erweitern. Ob Clemens Frhr. von S40HHB, wäre er noch Eigentümer des Weingutes, dies dürfte, wäre nach den Grundsätzen zu beurteilen, die die Rechtsprechung zu dem Recht der Gleichnamigen entwickelt hat. Danach haben in Konfliktfällen die Betroffenen alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch die Gleichnamigkeit hervorgerufene Verwechslungsgefahr einzudämmen und eine Veränderung der Gleichgewichtslage möglichst zu vermeiden. Bei der dabei gebotenen Abwägung der Interessen aller ebenfalls Weinbau betreibenden Gleichnamigen würde das Interesse des Clemens Frhr. von seinen -19- Besitz über eine bloße Arrondierung hinaus zu erweitern, durchaus ins Gewicht fallen. Die damit verbundene Veränderung der Gleichgewichtslage müßten die übrigen Namensträger wohl ebenso hinnehmen wie die Gefahr einer Irreführung, die sich daraus ergäbe, daß nunmehr unter dem Namen Frhr. von Weine (aus einer anderen Gemarkung) in den Handel gelangten, für die dieser Name bisher nicht benutzt wurde. Auf diese besondere Rechtsposition des Clemens Frhr. von kann sich indes der Beklagte dem Kläger gegenüber nicht berufen. Clemens Frhr. von ist dem Beklagten gegenüber zwar schuld-rechtlich an die Gestattung gebunden. Diese Gestattung hätte dem Beklagten indes nur dann den Rechten des Klägers gleichwertige oder gar ältere Rechte verschaffen können, wenn über die bloße Gestattung hinaus dem Beklagten ein auf die Bernkasteler Lagen bezogener Geschäftsbereich übertragen worden wäre, für den Clemens Frhr. von bereits diesen Namen geführt hätte. Daran fehlt es. Clemens Frhr. von SMHB bat unter seinem Namen weder Je Bernkasteler Lagen bewirtschaftet noch Weine aus diesen Lagen vertrieben. Da er über einen auf diesen Geschäftsbereich bezogenen wirtschaftlichen Wert nicht verfügte, konnte er einen solchen auch nicht auf den Beklagten übertragen. Es geht somit bei der Gestattung insoweit nicht um die Realisierung des wirtschaftlichen Wertes eines durch die Namensführung für diesen Geschäftsbereich von Clemens Frhr. von SflHB erworbenen "good will", deren wettbewerbs-und namensrechtlichen Auswirkungen die übrigen Namensträger bei Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen hinnehmen müßten. Der Beklagte hat vielmehr für seinen Bernkasteler Geschäftsbereich erstmals den Namen Frhr. von SflHiHHi in Benutzung genommen. 20 Handelt es sich bei diesem Besitz nicht nur um eine Arrondierung des übernommenen Weingutes, so kann der Kläger seine älteren Rechte an dem verwechslungsfähigen Namen dem Kläger gegenüber durchsetzen. Ob der Beklagte Wein aus der Gemarkung Bernkastel unter den beanstandeten Bezeichnungen vertreiben darf, hängt somit davon ab, ob die Angliederung des Bernkasteler Besitzes lediglich als Abrundung des übernommenen Weingutes anzusehen ist. Davon könnte dann keine Rede sein, wenn der angegliederte Besitz -wie der Kläger auf Seite k seines Schriftsatzes vom 12. Oktober 1972 unter Beweisantritt behauptet hat -etwa ebenso groß wäre wie die gesamten Weinberge, die der Beklagte, seine Mutter und seine Ehefrau von Clemens Frhr. von erworben haben. Das angefochtene Urteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen hierzu. Da das Revisionsgericht daher gehindert ist, durchzuerkennen, war in diesem Umfang die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der RevisionsInstanz Vorbehalten bleibt, zurückzuverweisen. Krüger-Nieland Alff Schönberg Schwerdtfeger v. Gamm