Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweiserhebung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte befugt bleibt, die Bezeichnung ’’Steinit" für ihre Erzeugnisse im Bezirk der Industrie- und Handelskammer im bisherigen Um- Die Revision wendet sich dagegen mit der Begründung, das Berufungsgericht wolle offenbar für den vorliegenden Ball die Anwendung des § 242 BGB ausschließen, verkenne damit aber, daß diese Vorschrift bei keinem Anspruch ausge- schlossen werden könne, vielmehr von Amts wegen zu berücksichtigen sei, Das wird indessen dem Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerechto Denn es will nicht die Anwendbarkeit des § 242 BGB verneinen, sondern lediglich den Verfolgungstatbestand bei der Anwendung der Vorschrift unberücksichtigt lassen* Darin ist jedoch kein Kechtsfebler zu sehen. Zwar 1st, soweit .ersichtlich, bisher nicht entschieden worden, ob sich ein Verfolgter als Beklagter zur Verteidigung gegen ein Recht, das der Kläger nur erwerben konnte, weil es dem Beklagten durch Verfolgungsmaßnabmen verwehrt war, diesen Rochtserwerb zu verhindern, im Rahmen des Arglisteinwand es auf den VerfolgungstatbeStand berufen kann, wenn der Vorfolguhgöschaden nach den Rückerstattungs- oder Entsobädigungsgesetzen behoben oder ausgeglichen werden kann oder konnte. Danach können Ansprüche , die unter die Rückerstattungsgesetze f alien, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, nur im Verfahren nach diesen Gesetzen und unter Einhaltung der dort bestimmten Pristen geltend gemacht werden* Diese Vorschriften regeln zwar den hier vorliegenden Pall der Recht «Verteidigung des Verfolgten nicht ausdrücklich. 34, 45)o Zum anderen auf dem Gesichtspunkt, es führe zu einer zeitlich nicht absehbaren Behinderung und Beunruhigung des Wirtschaftslebens, wenn die Wiedergutmachung unter den fristen des ordentlichen Verfahrens erfolgen würde (so besonders BGHZ 10, 540 ff), Besonders der letztere Gesichtspunkt erfordert eine entsprechende Anwendung, der Art» 57 bzw. ' Die Revision meint allerdings, auf die Rechtsbehelfe nach den Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetzen könne die Beklagte nicht verwiesen werden* weil diese Gesetze für ihren Ball keine Rückerstattung oder Entschädigung vorgesehen hätten, so daß die Härte der Verfolgungsmaßnahmen nur über § 242 BGB ausgeglichen werden könne« Es ist zuzugeben, daß es kein erträgliches Ergebnis wäre, wenn die Beklagte über die Wiedergutmachungsgesetze kein Recht hätte bekommen können und ihr gleichwohl im vorliegenden Verfahren die' Berufung auf § 242 BGB versagt*werden würde» Bo liegt es jedoch nicht, denn der Beklagten stand entweder ein Rückerstattungsoder ein Entschädigungsanspruch nach der Wiedergutmachungsgesetzgebung zu» Mit der. Nr» 59 der Britischen Militärregierung darstellt»jpa ihre Warenzeichenanmeldungen durch einen Mißbrauch staatlicher Machtbefugnis im Rahmen der Verfolgung nicht zur Eintragung eines >, eiitsprechenden Warenzeichens geführt hat, hing der Rückerstattungsanspruch lediglich davon ab, ob diese Anwartschaft als entzogen oder als untergegangen anzusehen war» Wollte man die Entziehung verneinen, was hier nicht abschließend zu entscheiden ist, so stand der Beklagten bei fristgerechter Geltendmachung jedenfalls ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 des Bundesentschädigungsgesetzes zu (Vermögensschaden), denn zu dem Vermögen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch rechtliche und tatsächliche Die Revision wendet sich, in diesem Zusammenhang ferner gegen die Erwägung dos Berufungsgerichts, die Beklagte könne, sich auf &§n Arglisteinwand nicht berufen, weil sie den Verlust ihrer durch die frühere Zeichenanmeldung begründeten Rechtsstellung bis zur Neuanmeldung in Jahre I960 hin-genommen habe, obwohl sie ihren Geschäftsbetrieb bereits seit Oktober 1945 weitergefübrt habe und das Deutsche Patentamt schon im Jahre 1949 wieder errichtet worden sei» Erwägung des Berufungsgerichts zutrifft, denn sie käme unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB - erst dann in Betracht, wenn der Verfolgungstatbestand hier berücksichtigt und die Rechtsausübung des Klägers im Hinblick darauf als mißbräuchlich beurteilt werden müßte» Daran fehlt es jedoch, wie dargelegt» II» Dem Verwirkungseinwand der Beklagten hat das Berufungsgericht nur für den Bezirk der Industrie- und Handelskammer stattgegeben, ihn ihm übrigen aber mit der Begründung verworfen,, die Beklagte habe nach dem Beweisergebnis im übrigen Bundesgebiet keinen schutzwürdigen Besitzstand erlangt» Es hat dazu ausgeführt, ein zu schützender Besitzstand entstehe nicht schon durch eine jahrzehntelange Verwendung des Zeichens beim Auftreten im ge- § 25 WZG hat es nicht verlangt, vielmehr auf einen geringeren Grad der Bekanntheit im Verkehr abgestellt<, Bas er- * gibt sich aus der Anerkennung des Besitzstandes im Raume Hannoverfür den dos Berufungsgericht offensichtlich die - .Verkehrsdurchsetzung verneinen wollte« Wenn das Berufungsgericht mehr als eine bloße Vorbenutzung, nämlich einen gewissen Erfolg der Zeichenbenutzung als notwendig angesehen hat9 der einen beachtlichen Wert verkörpert, so befindet es sich in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG GRUR 1943, 39, 40; GRÜR 1942, 560; 1943, 341), der sich der Bundesgerichtshof angeschlosocn hat (BGHZ 16, 82, 94 - Wickelsternc; 21, 78 - Hausbüchcrei)« In diesen Entscheidungen wird davon ausgegangen, daß der Besitzstand eine Stellung im Wettbewerb darstellt und als Besitzstand an einer Herkunftsbezeichnung darin besteht, daß der Zeichenbenutzer einen bestimmten Verbraucherkreis gewonnen hat, der sein Zeichen als Herkunftshinweis betrachtet (vgl o BGH Wickelsterne aaü)« Wertvoll und damit rechtlich beachtlich ist dabei ein Besitzstand, sobald der Übergang zu einem anderen Zeichen mit besonderen Aufwen-düngen und möglicherweise einer beachtlichen Beeinträchtigung der wettbewerblichen Stellung des Zeichenbenutzers verbunden ist« Warum und inwieweit es demgegenüber nicht oder nicht allein auf diese Umstände ankommen soll, wie die Revision meint, läßt sich, abgesehen von dem bereits erörterten Hinweis auf den Verfolgungstatbestand, der levisions-begründung nicht entnehmen, ist auch sonst nicht erkennbar«, Bundesgebiet aus, bleibt ihr ebenfalls der Erfolg versagt» Zu Unrecht verweist sie dazu auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RG GRUR 19369 961 - Bienenzeichen; BGH GRUR 19569 559 ~ Regensburger Karmelitengeist) » Bort ist zwar für die Anerkennung einer Verkehrsdureheetzung im gesamten Rechtsgebiet ausgesprochen, es müßte genügen, wenn sich eine Ausstattung in einem nicht ganz unerheblichen Teil dieses Gebietes durchgesetzt hat, sofern Anhaltspunkte für eine Erweiterung des geschäftlichen Betatigungsge-bietes des Ausstattungsberechtigten vorliegen» Bieser Grundsatz gilt aber dann nicht, wie schon das Reichsgericht in der Entscheidung GRUR 1943, 345., 348 - Goldsonne ausgesprochen hat, wenn der Inhaber eines örtlich begrenzten Ausstattungsrechts mit der Ausweitung des Gebrauchs seiner Ausstattung fremde Zeichenrechte verletzen würde» Bieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof in der Wickels tarne-Entscheidung (aaO) angeschlossen und ausgesprochen, daß sie erst recht gölte , wenn lediglich ein schutzwürd iger Besitzstand als schwächere Position in Präge stehe0 Wie auch immer man danach die Durchsetzung der benutzten Bezeichnung im Raum Hannover beurteilen will,die Beklagte würde jedenfalls das rechtmäßig bestehende Zeichenrecht des Klägers verletzen,. wenn sie die Bezeichnung Steinit außerhalb des angegebenen Bezirks benutzen würde* Die Beklagte hat auch keine Umstände vor ge tragen, die zu einer Int Scheidung der Frage Veranlassung geben könnten, ob es zulässig ist, ausnahmsweise bei "zwingenden wirtschaftlichen Gründen11 das Ausdehnungsverbot zu lockern (dafür Reimer, Wettbewerbs-und Warenzeichenrecht, 3« Aufl» Kap» 116 Arm» 20; dagegen Heydt, GRUR 1951, 182; Hefermehl, WZG, 9« Aufl» § 25 Rdz. 79)o Zwar trägt die Revision vor, das Verbot der Bezeichnung "Steinit" werde zu dem Untergang des Unternehmens der Beklagten führen0 Für eine so weit gehende Folge bieten aber der Tatsachenvortrag und die Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte * Wenn die Beklagte in den vergangenen Jahrzehnten ihren Geschäftsbetrieb in Raum Hannover unter dieser Bezeichnung in die Höhe bringen konnte und ihr als Ergebnis dieses Rechtsstreits die Weiterbenutzung in ihrem bisherigen Geschäftsgebiet gestattet bleibt3 dann können sich keine derartigen wirtschaftlichen Folgen ergeben3 daß geprüft v/erden mußP ob und evtlo unter welchen Voraussetzungen eine Lockerung des Ausdehnungsverbotes mit den Grundsätzen des Zeichenrechts vereinbar sein könnte» IIIo Das Berufungsgericht hat festgestellt5 die Beklagte verfüge außerhalb des Bezirks der Industrie- und Handelskammer Hannover nicht über einen Besitzstand, der '• nach Inhalt und Umfang für einen Schutz unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung in Betracht kommeo Es bezieht sich dazu auf das negative Ergebnis einer Umfrage3 die in seinem Auftrag der Deutsche Industrie- und Handelstag bei zahlreichen Handelsund Handwerkskammern im Bundesgebiet vorgenommen hat» a) Das Mittel der Umfrage war entgegen der Ansicht der Revision geeignet, Feststellungen über Vorliegen und Schutzv/ürdigkeit des Besitzstandes der Beklagten zu treffen, denn im vorliegenden Fall kann die Beklagte sich auf § 242 BGB nur berufen, wenn und so weit ihre Bezeichnung in Verkehr als Herkunft shin/eis auf ihr Unternehmen bekannt geworden ist» 2v?ar setzt der unter dem Gesichtspunkt der Verv/irkung gev/ährte Schutz nicht unter allen Umständen voraus, daß die Bezeichnung einen gev/issen Grad der Bekanntheit erlangt hat» Treu und Glauben können in Aus-nahmesituationen einen Schutz schon dann gebieten, wenn erhebliche Aufwendungen zwar erbracht, aber z»Bo, obwohl erfolgversprechend, noch nicht eingesetzt werden konnten öder aus sonstigen besonderen Gründen noch ohne Brfolg geblieben sind»Die Beklagte bat aber keine Umstände dargelegt, die den vorliegenden Fall als eine solche Ausnahmelage erscheinen lassen könnten» Vielmehr ergibt ihr eigener Vortrag, daß sie über eine Reihe von Jahren und mit nicht unerheblichen Mitteln unter der umstrittenen Bezeichnung geworben bat, ohne daß einem Erfolg ihrer Werbung Umstände entgegen gestanden hätten, die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auch ohne Brfolg dieser Bemühungen einen Schutz gemäß § 242 BGB rechtfertigen könnten» Danach konnte hier ein rechtlich beachtlicher Besitzstand nur vorliegen, wenn die Bezeichnung im Verkehr als Hinweis auf dos Unternehmen der Beklagten wenigstens so v/eit be-
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
M.34/66 URTEIL
Verkündet am
3. April 1968 Werner5 Justizobersekrotäi
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma S
Söhne,
~ Prozeßbevollmächtigte
Rechtsanwälte Prof, und
den Kaufmann
i/Österreich:
Prozeßbevollmächtigte:
Klager und Revisionsbeklagten;.
2
Der I* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Alff, Dr, Simon und Dr« Merkel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21 o Oktober 1965 wird auf Kosten der Beklagten z urückgew i e s en»
Von Rechts wegen Tatbestand:
•f, ' • •
Der in Österreich ansässige Kläger ist Inhaber des Warenzeichens nSteinitH 9 das im Ursprungsland Österreich am 28. August 1941 eingetragen und am 2» Juni r942 unter Hr. 108 843 für die Waren Mörtel9 Verputz für Pußböden und Decken sowie Wandverkleidungen international registriert worden ist. Die IR-Marke ist am 26. Mai 1962 erneuert worden.
Die beklagte Birma befaßt sich seit ihrer Gründung im Jahre 1906 mit der Herstellung und dem Vertrieb von chemischen Baustoffen und Bauisolierungen in Hannover. Seit etwa 1929 verwendet sie in Anlehnung an den Hamen der Firmen inhober die Bezeichnung nSteinit-Brzeugni3sen 9 die sie schließlich 1937/38 in einer Wort/Bild-Kombination als Warenzeichen anmeldete» Das Zeichen wurde jedoch nicht eingetragen:, weil. die Inhaber der Beklagten den sog. Ariernachweis nicht zu führen vermochten. Die beklagte Birma
mußte 1938 im Zuge der Judenverfolgungen ihren Betrieb einstelleno Erst 1945 konnte ihr jetziger Inhaber das Unternehmen fortführen«, Er verwandte alsbald wieder die Bezeichnung "Steinit-Erzeugniese" und benutzte dos Wort "Steinit” für einen Isolieranstrich zu dem Schutz von Beton, Steinen usw,. I960 meldete die Beklagte das kombinierte Wort/Bild-Zeichen erneut beim Deutschen Patentamt an«, Auf den Widerspruch des Klägers wurde die Anmeldung im Jahre 1962 zurückgewiesen„ Vor der Entscheidung über die Beschwerde erhob der Kläger die hier vorliegende Klage mit dem Antrag, die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
I«, Der Beklagten wird bei Meldung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Pall der Zuwiderhandlung verboten, Erzeugnisse unter der Bezeichnung "Steinit** feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen«,
IIo Die Beklagte ist schuldig, durch Erklärung gegenüber dem Patentamt in die Zurücknahme der Warenzeichenanmeldung St 4708/37 einzu-willigen«
Gegen den Unterlassungsanspruch hat die Beklagte eingewandt , der Kläger bandele arglistig, wenn er sein formal bestehendes Zeichenrecht durchsetzen wolle, denn er habe
seine Rechtsstellung nur deshalb erlangt, weil diese ihr rechtswidrig verweigert worden sei» Deshalb verstoße es
gegen freu und Glauben, wenn er es gerade gegen sie, die Beklagte, geltend mache» Im übrigen hat die Beklagte sich auf Verwirkung berufen und behauptet, sie habe im gesam-
ten Bundesgebiet, mindestens aber im RegierungsDezirn: Hannover, einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt, bevor der Kläger gegen sie eingeschritten sei»
Das Landgericht hat zunächst durch Teilurteil die Beklagte zur Rücknahme ihrer Warenzeichenanmeldung verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Mit seinem Schlußurteil hat das Landgericht die Beklagte nach Beweisaufnahme auch zur Unterlassung des Ze ichengebrauohs verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweiserhebung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte befugt bleibt, die Bezeichnung ’’Steinit" für ihre Erzeugnisse im Bezirk der Industrie- und Handelskammer im bisherigen Um-
fang zu benutzen.
' Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie will das Zeichen im gesamten Bundesgebiet benutzen. Der Kläger tritt dem entgegen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den Einwand der Arglist mit der Begründung zurückgewiesen, den durch die nationalsozialistische GowaItherrschaft geschaffenen Tatsachen könne die rechtliche Beachtung nicht ohne weiteres versagt werden. Sie könnten nur nach Maßgabe der zu ihrer Behebung vorgenommenen besonderen gesetzlichen Regelungen und in den dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt werden. Dementsprechend müsse es hei der bestehenden Lage bewenden, wenn sich die unrechtmäßig geschaffene Tatsache auf diese Weise nicht oder nicht mehr beheben lasse.
Die Revision wendet sich dagegen mit der Begründung, das Berufungsgericht wolle offenbar für den vorliegenden Ball die Anwendung des § 242 BGB ausschließen, verkenne damit aber, daß diese Vorschrift bei keinem Anspruch ausge-
schlossen werden könne, vielmehr von Amts wegen zu berücksichtigen sei, Das wird indessen dem Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerechto Denn es will nicht die Anwendbarkeit des § 242 BGB verneinen, sondern lediglich den Verfolgungstatbestand bei der Anwendung der Vorschrift unberücksichtigt lassen* Darin ist jedoch kein Kechtsfebler zu sehen. Zwar 1st, soweit .ersichtlich, bisher nicht entschieden worden, ob sich ein Verfolgter als Beklagter zur Verteidigung gegen ein Recht, das der Kläger nur erwerben konnte, weil es dem Beklagten durch Verfolgungsmaßnabmen verwehrt war, diesen Rochtserwerb zu verhindern, im Rahmen des Arglisteinwand es auf den VerfolgungstatbeStand berufen kann, wenn der Vorfolguhgöschaden nach den Rückerstattungs- oder Entsobädigungsgesetzen behoben oder ausgeglichen werden kann oder konnte. Dagegen hat der Bundesgerichtshof für den Pall umgekehrter Parteirolle, in dem der Verfolgte einen Verfolgungsschaden nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts außerhalb der besonderen Verfahren nach den Rücker stattungs- und Entscbädigungsgesetzen einklagt, in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, ein solches Vorgehen sei unzulässig (BGHZ 9, 34, 43 ff; 10, 340; 16, 350),
Diese Rechtsprechung stützt sich auf die Art, 57 bzw, 49 des Militärregierungsgesetzes Nr, 59 in den Passungen, die dieses Gesetz jeweils 1JI der britischen bzw, amerikanischen Besatzungszone erhalten hat. Danach können Ansprüche , die unter die Rückerstattungsgesetze f alien, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, nur im Verfahren nach diesen Gesetzen und unter Einhaltung der dort bestimmten Pristen geltend gemacht werden* Diese Vorschriften regeln zwar den hier vorliegenden Pall der Recht «Verteidigung des Verfolgten nicht ausdrücklich. Er ist jedoch wegen der gleichen Interessenlage entsprechend zu entschei-
den» Die Einschränkungen der Art«, 57 bzw«, 49 EEG (ebenso § 8 BEG) beruhen einmal auf der Erwägung, die durch die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnabmen entstandene rechtliche Unordnung habe einen solchen Umfang gehabt, daß der Versuch ihrer Beseitigung im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung nur zu weiterer Unordnung führen müsse (so • besonders BGHZ 9? 34, 45)o Zum anderen auf dem Gesichtspunkt, es führe zu einer zeitlich nicht absehbaren Behinderung und Beunruhigung des Wirtschaftslebens, wenn die Wiedergutmachung unter den fristen des ordentlichen Verfahrens erfolgen würde (so besonders BGHZ 10, 540 ff), Besonders der letztere Gesichtspunkt erfordert eine entsprechende Anwendung, der Art» 57 bzw. 49 REG auf den Pall der Rechtsverteidigung mit dem Verfolgungstatbestand^ jedenfalls bei solchen {Tatbeständen, die nicht über die gewöhnlichen Entziehungsfälle hinausgehen (vgl. BGHZ 10, 545 )<>
Dies aber trifft im Streitfall zu; denn der Kläger hatte, wie die Beklagte nicht in Zweifel zieht, bei Anmeldung- und Eintragung seines Warenzeichens von der früher liegenden Warenzeichenanmeldung der Beklagten und dem Vcr-folgungstatbestand keine Kenntnis und bat nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag (GA 142, 146) gutgläubig bereits nahezu 10 Jahre vor der Neuanmeldung des Zeichens der Beklagten Mühen und Kosten aufgewendet, um für seine Erzeugnisse unter der Bezeichnung Steinit auch in der Bundesrepublik zu werben<> Würde bei solcher Sachlage dem eingetragenen Warenzeichen des Klägers der gesetzliche Schutz gegenüber der Beklagten wegen eines Verfolgungstatbestandes verwehrt, für den er nicht verantwortlich ist, so würde dies auf eine teilweise Abwälzung der wirtschaftlichen Folgen der Verfolgungsmaßnahmen auf den Kläger -und zwar außerhalb des Rahmens der Wiedergutmachungsgesetz-
gebung - hinauslaufeno Das aber wäre unvereinbar mit dem Sinn dieser Sondergesetzgebung, die die Ansprüche aus derartigen Verfolgungstatbeständen abschließend hat regeln wollen»
' Die Revision meint allerdings, auf die Rechtsbehelfe nach den Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetzen könne die Beklagte nicht verwiesen werden* weil diese Gesetze für ihren Ball keine Rückerstattung oder Entschädigung vorgesehen hätten, so daß die Härte der Verfolgungsmaßnahmen nur über § 242 BGB ausgeglichen werden könne« Es ist zuzugeben, daß es kein erträgliches Ergebnis wäre, wenn die Beklagte über die Wiedergutmachungsgesetze kein Recht hätte bekommen können und ihr gleichwohl im vorliegenden Verfahren die' Berufung auf § 242 BGB versagt*werden würde» Bo liegt es jedoch nicht, denn der Beklagten stand entweder ein Rückerstattungsoder ein Entschädigungsanspruch nach der Wiedergutmachungsgesetzgebung zu» Mit der. Warenze ichenanmeldung hätte sie ein Anwartschaftsrecht auf die Eintragung und das damit entstehende Schutzrecht erworben, die zugleich eine Anwartschaft im Sinne des hier maßgeblichen Art» 2 Gesetz . Nr» 59 der Britischen Militärregierung darstellt»jpa ihre Warenzeichenanmeldungen durch einen Mißbrauch staatlicher Machtbefugnis im Rahmen der Verfolgung nicht zur Eintragung eines >, eiitsprechenden Warenzeichens geführt hat, hing der Rückerstattungsanspruch lediglich davon ab, ob diese Anwartschaft als entzogen oder als untergegangen anzusehen war» Wollte man die Entziehung verneinen, was hier nicht abschließend zu entscheiden ist, so stand der Beklagten bei fristgerechter Geltendmachung jedenfalls ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 des Bundesentschädigungsgesetzes zu (Vermögensschaden), denn zu dem Vermögen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch rechtliche und tatsächliche
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Anwartschaften (vgl0 BGH RzW 19575 83; Blessin/Glessler, BEG-Schlußgesetz 1967* § 56 BEG Anm» III Ziffer 1a )„ Danach ist der Einv/and der Revision unbegründet, die Beklagte habe auf keinem anderen Wege die ihr durch den Verfolgungstatbestand zugefügten wirtschaftlichen Nachteile ausglei-chen können und müsse sich deshalb im vorliegenden Warenzeichenstreit auf den Verfolgungstatbestand berufen können»
Die Revision wendet sich, in diesem Zusammenhang ferner gegen die Erwägung dos Berufungsgerichts, die Beklagte könne, sich auf &§n Arglisteinwand nicht berufen, weil sie den Verlust ihrer durch die frühere Zeichenanmeldung begründeten Rechtsstellung bis zur Neuanmeldung in Jahre I960 hin-genommen habe, obwohl sie ihren Geschäftsbetrieb bereits seit Oktober 1945 weitergefübrt habe und das Deutsche Patentamt schon im Jahre 1949 wieder errichtet worden sei»
Die Beklagte hält diesen Gesichtspunkt für unerheblich,
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Weil sie die 1942 eingetretene Zeichenlage nach 1945 rechtlich nicht mehr habe beseitigen können» Es kann jedoch auf sich beruhen, ob die. Erwägung des Berufungsgerichts zutrifft, denn sie käme unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB - erst dann in Betracht, wenn der Verfolgungstatbestand hier berücksichtigt und die Rechtsausübung des Klägers im Hinblick darauf als mißbräuchlich beurteilt werden müßte» Daran fehlt es jedoch, wie dargelegt»
II» Dem Verwirkungseinwand der Beklagten hat das Berufungsgericht nur für den Bezirk der Industrie- und Handelskammer stattgegeben, ihn ihm übrigen aber mit der Begründung verworfen,, die Beklagte habe nach dem Beweisergebnis im übrigen Bundesgebiet keinen schutzwürdigen Besitzstand erlangt» Es hat dazu ausgeführt, ein zu schützender Besitzstand entstehe nicht schon durch eine jahrzehntelange Verwendung des Zeichens beim Auftreten im ge-
schäftlichen Verkehr* Das liefe auf die Anerkennung eines dem Zeichenrecht fremden Vorbenutzungsrechtes hinaus«, Vielmehr sei ein schutzwür diger Besitzstand erst gegeben, wenn der Zeichenverwendung auch ein gewisser Erfolg entspreche, v/enn ein Zustand bestehe, der für den Zeichenbenutzer einen beachtlichen Wert verkörpere. Das Berufungsgericht führt nicht im einzelnen aus, worin es die Merkmale eines solchen Erfolges sieht, stellt aber im Ergebnis auf den Grad der Verkehrsbei ’ nntheit ab.
Die Ret is ion iki o &e 1 ^ uaxuio wurden zu hohe
Anforderungen an den Besitzstand gestellte Ihr Besitzstand jedenfalls sei ohne Rücksicht auf seinen Umfang zu schützen, v/eil der Kläger das Zeichenrecht nur infolge der gegen sie gerichteten Verfolgung erlangt habe* Jedenfalls könne das nicht ohne Einfluß auf die Besitzstandsanforderungen bleiben* Keinesfalls dürften, wie das Berufungsgericht offenbar wolle, an das Vorliegen eines schütz würdigen Besitzstandes Anforderungen gestellt werden, die nahezu dbüdn der Verkehrsdurchsetzung entsprächen. Überhaupt komme es nicht allein auf äußerlich feststellbare Merkmale ah* Maßgeblich sei nicht, jedenfalls nicht allein, was Dritte über den Umfang und die Bedeutung des Unternehmens v/üßten. Im Übrigen reiche ihre Verkehrsgeltung im Raume Hannover für die Annahme eines schutzwUrdigen Besitzstandes im gesamten Bundesgebiet aus.
Diese Angriffe können im Ergebnis nicht durchdringen*
a) So vre it die Revision auch in diesem Zusammenhang auf den Verfolgungstatbestand abstellt, handelt es sich um eine Abwandlung des Arglisteiavrandes, wie er unter I* erörtert worden ist, Br muß aus den dargelegten Gründen auch hier unberücksichtigt bleiben*
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b) Das Berufungsgericht hat auch weder den Begriff des Besitzstandes verkannt noch die Anforderungen an dessen Umfang zu hoch gespannt» Verkehrsdurchsetzung im Sinne des
§ 25 WZG hat es nicht verlangt, vielmehr auf einen geringeren Grad der Bekanntheit im Verkehr abgestellt<, Bas er- * gibt sich aus der Anerkennung des Besitzstandes im Raume Hannoverfür den dos Berufungsgericht offensichtlich die - .Verkehrsdurchsetzung verneinen wollte« Wenn das Berufungsgericht mehr als eine bloße Vorbenutzung, nämlich einen gewissen Erfolg der Zeichenbenutzung als notwendig angesehen hat9 der einen beachtlichen Wert verkörpert, so befindet es sich in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG GRUR 1943, 39, 40; GRÜR 1942, 560; 1943, 341), der sich der Bundesgerichtshof angeschlosocn hat (BGHZ 16, 82, 94 - Wickelsternc; 21, 78 - Hausbüchcrei)« In diesen Entscheidungen wird davon ausgegangen, daß der Besitzstand eine Stellung im Wettbewerb darstellt und als Besitzstand an einer Herkunftsbezeichnung darin besteht, daß der Zeichenbenutzer einen bestimmten Verbraucherkreis gewonnen hat, der sein Zeichen als Herkunftshinweis betrachtet (vgl o BGH Wickelsterne aaü)« Wertvoll und damit rechtlich beachtlich ist dabei ein Besitzstand, sobald der Übergang zu einem anderen Zeichen mit besonderen Aufwen-düngen und möglicherweise einer beachtlichen Beeinträchtigung der wettbewerblichen Stellung des Zeichenbenutzers verbunden ist« Warum und inwieweit es demgegenüber nicht oder nicht allein auf diese Umstände ankommen soll, wie die Revision meint, läßt sich, abgesehen von dem bereits erörterten Hinweis auf den Verfolgungstatbestand, der levisions-begründung nicht entnehmen, ist auch sonst nicht erkennbar«,
c) Soweit die Revision meint, die von ihr behauptete Verkehrsgeltung ihres Zeichens im Raum Hannover reiche für die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes im ganzen
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Bundesgebiet aus, bleibt ihr ebenfalls der Erfolg versagt» Zu Unrecht verweist sie dazu auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RG GRUR 19369 961 - Bienenzeichen; BGH GRUR 19569 559 ~ Regensburger Karmelitengeist) » Bort ist zwar für die Anerkennung einer Verkehrsdureheetzung im gesamten Rechtsgebiet ausgesprochen, es müßte genügen, wenn sich eine Ausstattung in einem nicht ganz unerheblichen Teil dieses Gebietes durchgesetzt hat, sofern Anhaltspunkte für eine Erweiterung des geschäftlichen Betatigungsge-bietes des Ausstattungsberechtigten vorliegen» Bieser Grundsatz gilt aber dann nicht, wie schon das Reichsgericht in der Entscheidung GRUR 1943, 345., 348 - Goldsonne ausgesprochen hat, wenn der Inhaber eines örtlich begrenzten Ausstattungsrechts mit der Ausweitung des Gebrauchs seiner Ausstattung fremde Zeichenrechte verletzen würde» Bieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof in der Wickels tarne-Entscheidung (aaO) angeschlossen und ausgesprochen, daß sie erst recht gölte , wenn lediglich ein schutzwürd iger Besitzstand als schwächere Position in Präge stehe0 Wie auch immer man danach die Durchsetzung der benutzten Bezeichnung im Raum Hannover beurteilen will,die Beklagte würde jedenfalls das rechtmäßig bestehende Zeichenrecht des Klägers verletzen,. wenn sie die Bezeichnung Steinit außerhalb des angegebenen Bezirks benutzen würde* Die Beklagte hat auch keine Umstände vor ge tragen, die zu einer Int Scheidung der Frage Veranlassung geben könnten, ob es zulässig ist, ausnahmsweise bei "zwingenden wirtschaftlichen Gründen11 das Ausdehnungsverbot zu lockern (dafür Reimer, Wettbewerbs-und Warenzeichenrecht, 3« Aufl» Kap» 116 Arm» 20; dagegen Heydt, GRUR 1951, 182; Hefermehl, WZG, 9« Aufl» § 25 Rdz. 79)o Zwar trägt die Revision vor, das Verbot der
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Bezeichnung "Steinit" werde zu dem Untergang des Unternehmens der Beklagten führen0 Für eine so weit gehende Folge bieten aber der Tatsachenvortrag und die Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte * Wenn die Beklagte in den vergangenen Jahrzehnten ihren Geschäftsbetrieb in Raum Hannover unter dieser Bezeichnung in die Höhe bringen konnte und ihr als Ergebnis dieses Rechtsstreits die Weiterbenutzung in ihrem bisherigen Geschäftsgebiet gestattet bleibt3 dann können sich keine derartigen wirtschaftlichen Folgen ergeben3 daß geprüft v/erden mußP ob und evtlo unter welchen Voraussetzungen eine Lockerung des Ausdehnungsverbotes mit den Grundsätzen des Zeichenrechts vereinbar sein könnte»
IIIo Das Berufungsgericht hat festgestellt5 die Beklagte verfüge außerhalb des Bezirks der Industrie- und Handelskammer Hannover nicht über einen Besitzstand, der '• nach Inhalt und Umfang für einen Schutz unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung in Betracht kommeo Es bezieht sich dazu auf das negative Ergebnis einer Umfrage3 die in seinem Auftrag der Deutsche Industrie- und Handelstag bei zahlreichen Handelsund Handwerkskammern im Bundesgebiet vorgenommen hat»
Die Revision bekämpft diese Feststellungen mit dem Hinweis auf ihre in den Vorinstanzen behaupteten und unter Bev/eis gestellten Umsätze und Werbeaufwendungen, insbesondere ihre Inseratenwerbung in überörtlichen Fachzeitungen, Adressbüchern und fachlichen Nachschlagewerken sowie auf die jahrzehntelange Benutzung des Zeichens in ihrem Geschäftsbetrieb * Vor allem sei es rechtsfehlerhaft gewesen, bei der Beurteilung des Besitzstandes ausschließlich auf die Auskünfte der Industrie- und Handelskammern abzustellen, weil es sich bei den Erzeugnissen der Beklagten um
Spezialartikel handele, die nur einem bestimmten Kreis von Abnehmern bekannt seien«. Die Methode der Befragung durch Industrie- und Handelskammern sei daher allenfalls geeignet gewesen, die Verkehrsdurchsetzung des Kennzeichens der Beklagten, nicht aber deren Besitzstand festzustellen <> Auch diese Rügen sind nicht begründet»
a) Das Mittel der Umfrage war entgegen der Ansicht der Revision geeignet, Feststellungen über Vorliegen und Schutzv/ürdigkeit des Besitzstandes der Beklagten zu treffen, denn im vorliegenden Fall kann die Beklagte sich auf § 242 BGB nur berufen, wenn und so weit ihre Bezeichnung in Verkehr als Herkunft shin/eis auf ihr Unternehmen bekannt geworden ist» 2v?ar setzt der unter dem Gesichtspunkt der Verv/irkung gev/ährte Schutz nicht unter allen Umständen voraus, daß die Bezeichnung einen gev/issen Grad der Bekanntheit erlangt hat» Treu und Glauben können in Aus-nahmesituationen einen Schutz schon dann gebieten, wenn erhebliche Aufwendungen zwar erbracht, aber z»Bo, obwohl erfolgversprechend, noch nicht eingesetzt werden konnten öder aus sonstigen besonderen Gründen noch ohne Brfolg geblieben sind»Die Beklagte bat aber keine Umstände dargelegt, die den vorliegenden Fall als eine solche Ausnahmelage erscheinen lassen könnten» Vielmehr ergibt ihr eigener Vortrag, daß sie über eine Reihe von Jahren und mit nicht unerheblichen Mitteln unter der umstrittenen Bezeichnung geworben bat, ohne daß einem Erfolg ihrer Werbung Umstände entgegen gestanden hätten, die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auch ohne Brfolg dieser Bemühungen einen Schutz gemäß § 242 BGB rechtfertigen könnten» Danach konnte hier ein rechtlich beachtlicher Besitzstand nur vorliegen, wenn die Bezeichnung im Verkehr als Hinweis auf dos Unternehmen der Beklagten wenigstens so v/eit be-
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kannt geworden war., daß der tibergang zu einer anderen Bezeichnung erhebliche wirtschaftliche Nachteile bringen müßte o Um diese Bekanntheit zu ermitteln«, dürfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß das Mittel der Umfrage benutzen«
b) Die Revision hat nicht näher dargelegt«, warum sich nach ihrer Ansicht die Befragung nicht auf den richtigen Personenkreis erstreckt hat« Zwar handelt es sich um Spezialartikel 9 aber es ist nicht ersichtlich, daß die befragten Bauunternehmer, Baustoffhandler, Dachdecker und Baubehörden nicht die v/ichtigsten Abnehmer der Erzeugnisse der Beklagten sind oder wer dies sonst sein sollte» Die Beklagte hat auch vor und nach der Beweiserhebung nicht geltend gemacht, daß die Befragung bei den hier genannten Verkehrskroisen nicht sachgerecht sei« Vielmehr zeigen die von der Beklagten vorgelegten Prospekte, daß der Isolior-anstrich "Steinit’1 und die übrigen Steinit-Brzeugniose, wie die Beklagte auch selbst vorgetragen hat, jedenfalls von Bauunternehmen und Dachdeckern verwendet werden und bei Baubehörden bekanntgemacht worden sind» Danach können die tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden»
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Ha das angefochtene Urteil auch in übrigen keinen Rechtsfebler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurüekzuwe isen„
Krüger-Mi eland Sprenkmann Alff
Simon Merkel