In diesem Zusammenhang bietet sie ein Zellenrad mit radial feststehenden Gitterwänden an, das den gleichmäßigen Zufluß der Zuckerrüben zur Waschanlage bewirken soll. Dos weiteren liefert sie einen vor dem Zellenrad in die Schv/eramrinne einzubauenden Gitterschieber, der zu dem Anhalten des Eübenstromes auf seinem Weg vom Lagerplatz zur Waschanlage dient und auch zu einer groben Dosierung des Büben-stromes verwendet werden kann. Dezember 1952 teilte die Klägerin dem damals 62jährigen Beklagten in einem Schreiben vom gleichen Tage mit, daß sie sich in Anerkennung seiner Verdienste beim Aufbau der Klägerin zur Zahlung eines monatlichen Ruhegehaltes von 300,— DM für die Zeit nach Vollendung seines 65. Mit der Klage beantragt die Klägerin, dem Beklagten Herstellung und Vertrieb des Zellenrades und des Gittorschiobers zu untersagen, ferner ihn zur Auskunftserteilung über die gegen dieses Unterlassungsgebot bereits erfolgten Zuwiderhandlungen zu verurteilen sowie seine Schadensereatzpflicht festzustellen. habe zur besseren Dosierung dos RUbenstromes anstelle des Zellenrades mit radial feststehenden Gitterwänden zwei hintereinander in die Schwommrinne oinzubauendo Gitterschiober vorgesehen, die in einem bestimmten Takt sowie in wechselseitiger Abhängigkeit auf- und abhewegt werden und in der oberen bzw. unteren End-stollung jeweils für kurze Zeit Stillstehen sollten* Der Beklagte habe außerdem bei der Konstruktion des Zellenrades zusätzlich eigene Erfindungsgedanken verwertet, die er bereits vor seinem Ausscheiden bei der Klägerin gefunden, dieser aber verschwiegen habe. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Auskunftserteilung darüber verurteilt, in welchem Umfange er die Angabe "Schutzrechte angemeldot" beim Angebot der Gitterschieber oder Zellonräder, insbesondere auch in Werbeschriften verwendet hat, sowie die Verpflichtung des Beklagten zu dem Schadensersatz wegen dieser Angabe festgestellt. Es läßt hierbei die Frage dahinstehen, ob überhaupt der geltend gemachte - und, wie zur Klarstellung hinzuzufügen ist, aus § 4 Abs.3 oder § 5 PatG nicht unmittelbar zu entnehmende - Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt einer widerrechtlichen Entnahme hergeleitet werden kann. u.a. schon deshalb, weil der Beklagte dem Vorschlag Fälsche keine erfinderischen Gedanken zur Konstruktion des beanstandeten Zellenrades entnommen habe. Sie gehont nicht, wie die Revision anscheinend meint, von der Auffassung aus, daß die widerrechtliche Entnahme einer Erfindung lediglich dann vorliege, wenn der Entnehmer "seine Erfindung" aus den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder aus einem von diesem angewendeten Vorfahren vollständig und ohne konstruktive Änderung übernommen habe. Vielmehr liegt ihnen ersichtlich die rechtlich zutreffende Auffassung zugrunde, daß zur Verwirklichung des Tatbestandes einer widerrechtlichen Entnahme im Sinne von § 4 Abs.3 PatG die Übernahme dos wesentlichen Inhalts der erfinderischen Lehre eines Dritten durch den Entnehmer genügt. Auch können in diesem Zusammenhang die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung mit herangezogenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht außer Betracht bleiben, mit denen er jede Übereinstimmung zwischen dem Zellenrad des Beklagten und dem Doppelgitterschieber nach FfHIA verneint hat. Mit dem Einzelgitterschieber läßt sich jedoch, was auch zwischen den Parteien unstreitig ist, lediglich eine grobe Dosierung des Hübenstromes vornehmen, wobei außerdem infolge der konischen Form der Zuckerrüben zu demindest bei oiner nur kleinen Öffnung oder bei einem Schließen des Gitterschiebers die Gefahr einer Verstopfung der Schwemmrinne durch ein Verkeilen der Rüben besteht. Der gerichtliche Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht verneinen demnach nicht, wie die Revision in diesem Zusammenhang meint, das Vorliegen des Tatbestandes einer widerrechtlichen Entnahme, weil konstruktive Unterschiede zwischen den in Streit stehenden Dosierungseinrichtungen der Parteien bestehen, sondern weil das Zellenrad des Beklagten - bei gleicher Aufgabenstellung - auf einem anderen Lösungsgedanken beruht und somit seinem wesentlichen Inhalte nach nicht einem etwaigen erfinderischen Gedankengut PQB flfcs entnommen ist, Erv/eist sich demnach die Rüge der Revision als ungerechtfertigt, das Berufungsgericht habe den Begriff der Entnahme im Sinne des § 4 Abs.3 PatG verkannt, so kommt cs auf die weiteren von der Revision angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht mehr an, mit denen es aus dem Gesichtspunkt, daß der Vorschlag keine fertige und brauch- Es ist hierbei in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin keinen Nachweis für ihre Behauptung erbracht a) Bas Landgericht und das Berufungsgericht gehen übereinstimmend davon aus, daß der Beklagte am 15« Januar 1956 tatsächlich und rechtlich aus dem Betrieb der Klägerin aus-goschieden ist* Pemgegenüber sieht die Revision als maßgeblichen Zetjmnkt für die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien den 31« Januar 1956 an, weil der Beklagte von der Klägerin auch für die zweite Hälfte des Januar 1956 Gehalt bekommen habe, somit für die Zeit vom 15* bis 31* Januar 1956 lediglich beurlaubt gewesen sei* Benn nach den Feststellungen des Landgerichts, denen das Berufungsgericht in vollem Umfang beigetreten ist, war es bisher zwischen den Parteien unstreitig, daß die Hälfte des von der Klägerin an den Beklagten gezahlten vollen Januargehaltes, zur Abfindung der dem Beklagten für die Zeit vom 1. Denn das Berufungsgericht brauchte sich mit dem Zeitraum für die Fertigung von Konstruktionszeichnungen deshalb nicht näher zu befassen, weil im Streitfall nach den ersichtlich'Kom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts bei Beginn der Modellbauer-beiten noch keine Konstruktionszeichnungen Vorlagen, sondern lediglich eine Skizze für das Hauptträgorrad vorhanden war, alle weiteren Zeichnungen dagegen erst während der Burchfüh-rung der Modollbauarbeiten entstanden sind. c) Nicht ersichtlich ist, inwiefern das Berufungsgericht gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz verstoßen haben soll, wenn cs ausführt, es sei nichts Ungewöhnliches darin zu erblicken, daß ein Fachkonstrukteur wie der Beklagte in einem Zeitraum von 1 bis 2 Wochen zu der konkreten Lösung des beanstandeten Zellenrades gekommen sei, zu demal es an jeder näheren Barle-gung der Revision in dieser Richtung fehlt. November 1954 aufgestellten Grundsätze (GRUR 1955» 286, 289) die Pflicht obliegt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, wann und auf welche Weise er die von der Klägerin als Diensterfindung in Anspruch genommene Konstruktion des beanstandeten Zellenrades entwickelt hat. Dies kann entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, weil der Beklagte nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts die Vermutung, die Erfindung müsse unter den gegebenen Umständen vor seinem Ausscheiden bei der Klägerin fertig gewesen sein, entkräftet hat. Schließlich entfällt nach der Meinung des Berufungsgerichts ein Verstoß des Beklagten gegen § 17 Abs. 1 UWG auch deshalb, weil er die Werbeschrift mit dem beanstandeten Zellenrad erst nach Beendigung seines Dienstverhältnisses mit der Klägerin verbreitet habe. Auch sonst erblickt das Berufungsgericht in der Herstellung und dem Vertrieb des beanstandeten Zellenrades durch den Beklagten kein unlauteres oder treuwidriges Verhalten. Hierbei geht es von dem Grundsatz aus, daß jeder Angestellte nach seinem Ausscheiden in Wettbewerb zu seinem früheren Arbeitgeber treten kann und dabei auch Kenntnisse, die er in dessen Betrieb erworben hat, verwerten darf.Dies trifft nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts in be- Diese kann aber nach der Auffassung des Berufungsgerichts bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien nicht dazu führen, das angegriffene wettbewerbliche Verhalten des Beklagten als unlauter zu beurteilen, zu demal in diesem Zusammenhang nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts erheblich ins Gewicht fällt, daß der Vorschlag Ffm^für die geschäftlichen Belange der Klägerin allenfalls von geringer Bedeutung gewesen sei und der Beklagte den Gedanken Fölsches nichts Wesentliches entnommen habe. Auch wäre es, so legt das Berufungsgericht schließlich noch dar, als eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung des Beklagten zu betrachten, wenn er von dem allgemein bekannten Gedanken, Kammern durch Zellwände zu bilden, sowie statt feststehender Zellwände senkrecht eintauchende vorzusehen, wie es bei einfachen Gitterschiebern schon immer geschehen sei, nur deshalb keinen Gebrauch machen dürfe, weil der Klägerin bereits eine Dosierungsvorrichtung unter Verwendung einer Kammer mit gesteuerten eintauchenden Gitterschiebern vorgeschwebt habe» a) Es ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht einen Verstoß des Beklagten gegen § 17 Abs» 1 oder Abs. 2 ÜWG verneint hat. c) Auch verstößt das Verhalten des Beklagten entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die in § 24 Abs. 2 ArbErfG ausgesprochene Geheimhaltungspflicht, weil im Streitfall kein Beweis für das Vorlicgon einer Diensterfindung erbracht ist. d) Nicht zutreffend ist schließlich auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Erörterung der Frage, ob in der Herstellung und dem Vertrieb de8 Zellenrades ein unlauteres oder treuwidriges Verhalten des Beklagten zu erblicken sei, arbeitsrechtliche Gesichtspunkte, insbesondere die Verpflichtung des Beklagten, als Ruheständler der Klägerin jeden diese unmittelbar schädigenden Wettbewerb zu unterlassen, nicht beachtet. Zu Recht hat demnach das Berufungsgericht die Frage, ob der Beklagte infolge der ihm von der Klägerin erteilten PensionsZusage zur Unterlassung von Herstellung und Vertrieb des Zellenrades verpflichtet ist, unter Heranziehung aller für die Entscheidung dieser Frage wesentlichen Umstände sowie unter Abwägung der Interessen beider Parteien beurteilt. Wenn es hier bei aufgrund der vorgenommenen Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß das Ruhegehaltsversprechen der Klägerin dem beanstandeten Verhalten des Beklagten nicht entgegensteht, so ergeben.sich gegen seine Ausführungen um so weniger durchgreifende rechtliche Bedenken, als das angegriffene Zellenrad eine Erfindung des Beklagten ist, bei der er weder neue Entwicklungsgedanken noch technische Besonderheiten aus dem Betrieb der Klägerin verwertet hat und außerdem die Ruhegehaltszusage von 300,— DM monatlich, die nach der Vereinbarung vom 1. Der Anspruch auf Unterlassung von Herstellung und Vertrieb des Einzelgitterschiebers Das Berufungsgericht hat mit rechtlich zutreffenden Ausführungen das Vorliegen des Tatbestandes einer widerrechtlichen Entnahme für den Einzelgitterschieber des Beklagten verneint. Gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Frage eines Verstoßes des Beklagten gegen die ihm als Buheständler der Klägerin obliegende Treuepflicht ist, wie bereits oben im Zusammenhang mit dem Zellenrad ausgeführt wurde, aus Bcchtsgründen ebenfalls nichts zu erinnern. Dio Ansprüche auf Auskunftserteilung Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch gemäß § 55 PatG abgewiesen, weil der Beklagte der Klägerin die geforderte Auskunft bereits eindeutig erteilt habe.
I ZH 54/60 Verkündet am 27. Oktober 1961 Grunau, JustizhauptSekretär als Urkundsboamter der Geschäftsstelle 2427 063 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der ffirma _ IHstro den Kaufmann Gl -Apparate-Vertriebs-GmbH, vertreten durch ihren ebenda, eschäfts tror, - Prozeßbevollmächtigtor: Klägerin und Rovisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Heinrich - Prozeßbevollmächtigter: Z^^ Bezirk **mm^*> Beklagten und Rovisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br« hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Spreng, Br. Löscher, Jungbluth und Claßen für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 12. Januar I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin befaßt sich u.a. mit dem Entwerfen, dem Vertrieb und dem Aufstellen von Fördereinrichtungen für Zuckerfabriken. In diesem Zusammenhang bietet sie ein Zellenrad mit radial feststehenden Gitterwänden an, das den gleichmäßigen Zufluß der Zuckerrüben zur Waschanlage bewirken soll. Dos weiteren liefert sie einen vor dem Zellenrad in die Schv/eramrinne einzubauenden Gitterschieber, der zu dem Anhalten des Eübenstromes auf seinem Weg vom Lagerplatz zur Waschanlage dient und auch zu einer groben Dosierung des Büben-stromes verwendet werden kann. Der Beklagte fertigte als selbständiger Unternehmer bis zu seiner nach Kriegsende erfolgten Vertreibung aus Schlesien Transportanlagen. Ab 1. Januar 1950 war er - zunächst als freier technischer Mitarbeiter - für die Klägerin tätig. Ein festes Anstellungsverhältnis bestand vom 1. August 1952 bis 14« Januar 1956. In dem Anstellungsvertrag vom 1. Dezember 1952 ist vereinbart, daß alle vom Beklagten im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin entwickelten technischen und konstruktiven Neuerungen der Klägerin gehören. In Ergänzung des Anstellungsvertrages vom 1. Dezember 1952 teilte die Klägerin dem damals 62jährigen Beklagten in einem Schreiben vom gleichen Tage mit, daß sie sich in Anerkennung seiner Verdienste beim Aufbau der Klägerin zur Zahlung eines monatlichen Ruhegehaltes von 300,— DM für die Zeit nach Vollendung seines 65. Lebensjahres oder für den Fall einer früher eintretenden Arbeitsunfähigkeit des Beklagten verpflichte. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres trat der Beklagte unmittelbar nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin als Mitinhaber in die Maschinen- und Apparatebaufirma in «B 11. Dort liofiv dor Beklagte ab 7. Februar ein. Diese führt seitdem den Namen 1956 nach seinen Anweisungen das Modell eines Zellenrades bauen, das anstelle der radial feststehenden Gittorwände drehbar zwischen den beiden Badscheiben gelagerte Bechen besitzt, die nacheinander senkrecht in die Schwemmrinno ein-tauchen, sich in Strömungsrichtung durch die Schwemmrinne bewegen, wieder aus der Schwemmrinne auftauchen, zur Ein-tauchstolle zurückkehren und gegen Verdrehung durch eine synchron mit den Badscheiben umlaufende Führungsscheibe, an der die Bechen mit Hebelarmen und drehbaren Zapfen angreifen, gesichert sind. Der Beklagte und die Firma B^m & b°ten das - dem Beklagten auf seine Patentanmeldung vom 20. September 1956 durch die Bekanntmachung der Anmeldung vom 12. März 1959 (DAS 1 052 920) einstweilen geschützte - Zellenrad ab Mitte April 1956 den infrage kommenden Käuferkreisen, darunter auch Kunden der Klägerin an. Sie verwendeten hierbei eine Werbeschrift mit dom Aufdruck "Schutzrechte angemeldot*1. Den gleichen Vermerk enthielt eine weitere Werbeschrift für einen neuartigen Gitterschiober, der stündlich etwa 360 kleine, in der Größe veränderliche Auf- und Abbewegungen ausführen sollte. Mit der Klage beantragt die Klägerin, dem Beklagten Herstellung und Vertrieb des Zellenrades und des Gittorschiobers zu untersagen, ferner ihn zur Auskunftserteilung über die gegen dieses Unterlassungsgebot bereits erfolgten Zuwiderhandlungen zu verurteilen sowie seine Schadensereatzpflicht festzustellen. Des weiteren begehrt die Klägerin von dem Beklagten Auskunft sowie Feststellung seiner Schadensersatzpflicht wegen der beim Angebot des Zellenrades oder des Gittorschiebers gemachten Angabe "Schutzrechte angemeldet". Außerdem beantragt sie, den Beklagten zur .Auskunftserteilung darüber zu verurteilen, welche Schutzrechte er oder die Firma BfH^B & auf Apparate, Maschinen oder .Geräte zur Entladung, zu dem Transport oder zur Aufbereitung von Rüben, Kartoffeln o. dglo außer der PAS 1 052 920 noch angemeldet hat. Die Klägerin sieht in dem beanstandeten Zellenrad und in dem angegriffenen Gitterschieber Erfindungsgedanken ihres Mitte Juni 1955 verstorbenen Mitinhabers verwirk- licht, die dom Beklagten während seiner Tätigkeit bei der Klägerin bekannt geworden seien. habe zur besseren Dosierung dos RUbenstromes anstelle des Zellenrades mit radial feststehenden Gitterwänden zwei hintereinander in die Schwommrinne oinzubauendo Gitterschiober vorgesehen, die in einem bestimmten Takt sowie in wechselseitiger Abhängigkeit auf- und abhewegt werden und in der oberen bzw. unteren End-stollung jeweils für kurze Zeit Stillstehen sollten* Der Beklagte habe außerdem bei der Konstruktion des Zellenrades zusätzlich eigene Erfindungsgedanken verwertet, die er bereits vor seinem Ausscheiden bei der Klägerin gefunden, dieser aber verschwiegen habe. Im übrigen sei der Beklagte aufgrund der vereinbarten Ruhegehaltszahlung zur Unterlassung jeder wettbewerblichen Tätigkeit gegenüber der Klägerin verpflichtet. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er sieht in dem Vorschlag zur besseren Dosierung des RUbenstromes keine brauchbare technische Lehre. Er bestreitet, bei der Konstruktion der*beanstandeten Einrichtungen von dem Vorschlag ®oder eigenen Erfindungsgedanken, die er vor seinem Ausscheiden bei der Klägerin erkannt, dieser aber nicht rait-geteilt habe, Gebrauch gemacht zu haben. Per angegriffene Gitterschieber werde nicht gebaut, weil seine Wirkung unbefriedigend sei. Die beanstandeten Werbeschriften seien le- diglich an drei Abnehmer verteilt worden. Außer der DAS 1 052 920 seien keine Schutzrechte für den Gitterschieber und das Zellenrad angemeldet worden. Die Zahlung eines Ruhegehalts von 300,— DM monatlich sei lediglich bis Mai 1956 erfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Auskunftserteilung darüber verurteilt, in welchem Umfange er die Angabe "Schutzrechte angemeldot" beim Angebot der Gitterschieber oder Zellonräder, insbesondere auch in Werbeschriften verwendet hat, sowie die Verpflichtung des Beklagten zu dem Schadensersatz wegen dieser Angabe festgestellt. Im übrigen hat es die Berufung zurückgowiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiosonen Teil der Klage weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Io Der Anspruch auf Unterlassung von Herstellung und Vertrieb des Zellenrades 1. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch zunächst unter dem Gesichtspunkt einer widerrechtlichen Enthahme geprüft. Es läßt hierbei die Frage dahinstehen, ob überhaupt der geltend gemachte - und, wie zur Klarstellung hinzuzufügen ist, aus § 4 Abs. 3 oder § 5 PatG nicht unmittelbar zu entnehmende - Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt einer widerrechtlichen Entnahme hergeleitet werden kann. Vielmehr verneint es insoweit das Vorliegen eines Unterlassungsansprut^s. u.a. schon deshalb, weil der Beklagte dem Vorschlag Fälsche keine erfinderischen Gedanken zur Konstruktion des beanstandeten Zellenrades entnommen habe. Soweit mit Bezug auf das senkrechto Eintauchen der Bechen in den Rübenstrom und das Vorhandensein von Kammern zwischen den einzelnen Bechen gewisse Übereinstimmungen zwischen dem Zellenrad des Beklagten und dem von vorgeschlagenen Bo ppe Igitt er- Schieber festzustollen seien, handele es sich lediglich um konstruktive Binzelmorkmale, deren Gestaltung bereits vor Beginn der Überlegungen zu dem Stande der Technik ge- hört habe und deshalb von dem Beklagten nicht einem etv/aigen Erfindungsbesitz entnommen sein könnte. Weitere Übereinstimmungen zwischen dem Zellenrad des Beklagten und dem Boppelgitterschieber nach F0B seien nicht gegeben. In der durch die umlaufenden Badscheiben bewirkten kreisförmigen Bewegung der Rechen liege ein wesentlicher Unterschied gegenüber dom Vorschlag die beiden Gitter- schieber durch Anordnung eines um eine waagrechte Welle umlaufenden Organs periodisch in einer Ebene zu heben und zu senken. Diese im wesentlichen auf dem Gebiete tatsächlicher Würdigung liegenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie gehont nicht, wie die Revision anscheinend meint, von der Auffassung aus, daß die widerrechtliche Entnahme einer Erfindung lediglich dann vorliege, wenn der Entnehmer "seine Erfindung" aus den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder aus einem von diesem angewendeten Vorfahren vollständig und ohne konstruktive Änderung übernommen habe. Vielmehr liegt ihnen ersichtlich die rechtlich zutreffende Auffassung zugrunde, daß zur Verwirklichung des Tatbestandes einer widerrechtlichen Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 PatG die Übernahme dos wesentlichen Inhalts der erfinderischen Lehre eines Dritten durch den Entnehmer genügt. Andernfalls wäre es nicht zu verstehen, aus welchen Gründen sich das Berufungsgericht mit den Gemeinsamkeiten und Unterschieden der in Streit stehenden Dosierungacin-riehtungen überhaupt hätte befassen sollen, obwohl die äußerliche Verschiedenheit einzelner konstruktiver Merkmale dieser Einrichtungen offensichtlich ist. Auch können in diesem Zusammenhang die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung mit herangezogenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht außer Betracht bleiben, mit denen er jede Übereinstimmung zwischen dem Zellenrad des Beklagten und dem Doppelgitterschieber nach FfHIA verneint hat. Nach diesen Ausführungen wurden in Zuckerfabriken mit Schwemm anlagen zunächst nur Einzelgitterschieber verwendet, um den oft sehr ungleichen Rübenstrom dahin zu beeinflussen, daß die Hüben in der Schwemmrinne in möglichst gleichmäßiger Holge und einer der Aufnahmefähigkeit der nachgeordneten Verarbeitungseinrichtungen entsprechenden Dichte zugeführt werden. Mit dem Einzelgitterschieber läßt sich jedoch, was auch zwischen den Parteien unstreitig ist, lediglich eine grobe Dosierung des Hübenstromes vornehmen, wobei außerdem infolge der konischen Form der Zuckerrüben zu demindest bei oiner nur kleinen Öffnung oder bei einem Schließen des Gitterschiebers die Gefahr einer Verstopfung der Schwemmrinne durch ein Verkeilen der Rüben besteht. Beide Nachteile sollte nach den weiteren Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen das Zellenrad mit den radial feststehenden. Gitterwänden beseitigen. Dieses bewegt mit den einzelnen nacheinander durch die Schwemmrinne geführten Gitterwänden den Rübenstrom ständig weiter und dosiert die Menge der ankommenden Hüben mit Hilfe seiner veränderbaren Umlaufgeschwindigkeit. Die Arbeitsweise des Zellenrades erweist sich aber deshalb als unbefriedigend, weil die wie Speichen angeordneten Gitterwände nicht senkrecht, sondern mehr waagrecht in den Htibenstrom eintauchen und hierdurch bei zu schneller Hüben- folge auf die vor dem Zellenrad sich stauenden Rüben stoßen, was zu einer Beschädigung des Zellenrades führen kann. Um diesen Nachteil zu vermeiden, faßte Pölsche nach den weiteren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen den Gedanken, anstelle des Zellenrades zwei in ihrer Arbeits-und Wirkungsweise in Abhängigkeit zueinander gebrachte Gitterschieber zu verwenden. Dagegen sieht der gerichtliche Sachverständige in der beanstandeten Konstruktion des Beklagten kein Abgehen von dem Prinzip des Zellenrades, sondern lediglich eine Verbesserung der bisher bekannten Ausführungsform. Der gerichtliche Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht verneinen demnach nicht, wie die Revision in diesem Zusammenhang meint, das Vorliegen des Tatbestandes einer widerrechtlichen Entnahme, weil konstruktive Unterschiede zwischen den in Streit stehenden Dosierungseinrichtungen der Parteien bestehen, sondern weil das Zellenrad des Beklagten - bei gleicher Aufgabenstellung - auf einem anderen Lösungsgedanken beruht und somit seinem wesentlichen Inhalte nach nicht einem etwaigen erfinderischen Gedankengut PQB flfcs entnommen ist, Erv/eist sich demnach die Rüge der Revision als ungerechtfertigt, das Berufungsgericht habe den Begriff der Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 3 PatG verkannt, so kommt cs auf die weiteren von der Revision angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht mehr an, mit denen es aus dem Gesichtspunkt, daß der Vorschlag keine fertige und brauch- bare Anweisung zu dem technischen Handeln offenbare, die Verwirklichung des Tatbestandes einer widerrechtlichen Entnahme verneint hat. 2. Das Berufungsgericht hat sodann die Präge einer Dienstcr-findung erörtert. Es ist hierbei in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin keinen Nachweis für ihre Behauptung erbracht habe ? der Beklagte habe bei der Konstruktion des beanstandeten Zellenrades Erfindungsgedanken verwertet, die er bereits vor seinem Ausscheiden bei der Klägerin gefunden, dieser aber verschwiegen habe* Me Revision greift diese Feststellung in erster Linie mit verfahrenerechtlichen Rügen an* Sie sind nicht begründet. a) Bas Landgericht und das Berufungsgericht gehen übereinstimmend davon aus, daß der Beklagte am 15« Januar 1956 tatsächlich und rechtlich aus dem Betrieb der Klägerin aus-goschieden ist* Pemgegenüber sieht die Revision als maßgeblichen Zetjmnkt für die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien den 31« Januar 1956 an, weil der Beklagte von der Klägerin auch für die zweite Hälfte des Januar 1956 Gehalt bekommen habe, somit für die Zeit vom 15* bis 31* Januar 1956 lediglich beurlaubt gewesen sei* Biesen Ausführungen der Revision kann schon deshalb nicht bei-getreten werden, weil sie auf einem neuen fatsachenvortrag beruhen, der gemäß § 561 ZPO vom Revisionsgericht nicht zu beachten ist. Benn nach den Feststellungen des Landgerichts, denen das Berufungsgericht in vollem Umfang beigetreten ist, war es bisher zwischen den Parteien unstreitig, daß die Hälfte des von der Klägerin an den Beklagten gezahlten vollen Januargehaltes, zur Abfindung der dem Beklagten für die Zeit vom 1. bis Ho Januar 1956 zustehenden Gewinnbeteiligung bestimmt war und nicht eine Gehaltszahlung für die Zeit vom 15» bis 31* Januar 1956 darstellen sollte* b) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Prozoßstoff nicht erschöpfend gewürdigt, wenn es zu dem zeitlichen Ausgangspunkt seiner Erörterungen über die Frage, wann 10 - dio erfinderische Betätigung des Beklagten zur Verbesserung des Zellenrades mit radial feststehenden Gitterwänden beendet gewesen sei, den 7. Februar 1956 (Beginn der Arbeiten am Modell) gewählt habe, ohne hierbei zu berücksichtigen, daß dem Bau eines Modells konstruktionszeichnerische Arbeiten hätten vorausgehen müssen. Denn das Berufungsgericht brauchte sich mit dem Zeitraum für die Fertigung von Konstruktionszeichnungen deshalb nicht näher zu befassen, weil im Streitfall nach den ersichtlich'Kom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts bei Beginn der Modellbauer-beiten noch keine Konstruktionszeichnungen Vorlagen, sondern lediglich eine Skizze für das Hauptträgorrad vorhanden war, alle weiteren Zeichnungen dagegen erst während der Burchfüh-rung der Modollbauarbeiten entstanden sind. c) Nicht ersichtlich ist, inwiefern das Berufungsgericht gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz verstoßen haben soll, wenn cs ausführt, es sei nichts Ungewöhnliches darin zu erblicken, daß ein Fachkonstrukteur wie der Beklagte in einem Zeitraum von 1 bis 2 Wochen zu der konkreten Lösung des beanstandeten Zellenrades gekommen sei, zu demal es an jeder näheren Barle-gung der Revision in dieser Richtung fehlt. d) Nach § 25 Abs. 2 des Regierungsentwurfes eines Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (Haertol/Krieger, Gesetz über Arboitnehmererfindungen S. 166, 167) war eine Vermutung dafür vorgesehen, daß eine Erfindung, die der Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten nach Auflösung des Arbeit©Verhältnisses anmeldet, während des Bestehens des Arbeitsverhält-nisses zustande gekommen ist. Ber Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie hieraus entnehmen will, daß üblicherweise ein derartiger Zeitraum für das Entstehen einer Erfindung anzunehmen sei. Benn, abgesehen davon, daß diese? Boweisvcrmutung nicht die Zustimmung des Gesetzgebers gofun- 11 den hat und deshalb nicht in das Gesetz Uber Arbeitnehmer-erfindungen vom 25. Juli 1957 (ArbErfG) aufgenommen worden ist, sollte sie lediglich die in der Regel schwierige Beweislage des Arbeitgebers erleichtern und nicht einen Erfahrungssatz übor die vermutliche Zeitdauer einer Erfindung wiedergebeno c) Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob dem Beklagten unter Berücksichtigung der im Urteil des Senats vom 16. November 1954 aufgestellten Grundsätze (GRUR 1955» 286, 289) die Pflicht obliegt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, wann und auf welche Weise er die von der Klägerin als Diensterfindung in Anspruch genommene Konstruktion des beanstandeten Zellenrades entwickelt hat. Dies kann entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, weil der Beklagte nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts die Vermutung, die Erfindung müsse unter den gegebenen Umständen vor seinem Ausscheiden bei der Klägerin fertig gewesen sein, entkräftet hat. Soweit die Revision *in diesem Zusammenhang aber die Würdigung des Bewoisergebnisses, insbesondere der Aussagen der Zeugen Fr^B^^.und durch das Berufungsge- richt angreift, um an ihre Stelle eine der Klägerin günstigere Betrachtungsweise zu setzen, verkennt sie die ihr gezogenen Grenzen. Auch geht die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge fehl, das Berufungsgericht habe das von der Klägerin vorgelegte Schreiben ihres Vertreters Ballas vom 28. Februar 1956 nicht gewürdigt» Denn das Berufungsgericht ist auch in diesem Punkte ersichtlich den Ausführungen des Landgerichts beigetreten, wonach der Inhalt dieses Schreibens nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Diensterfindung zu beweisen. Zu einer erneuten ausdrücklichen Würdigung dieses Schreibens bestand aber für das Berufungsgericht schon deshalb keine Veranlassung, weil die 12 - Klägerin in ihrer BerufungobegrÜndung die Würdigung des Schreibens Bailas durch das Landgericht weder angegriffen noch ihren in erster Instanz gestellten Antrag, Bailas als Zeugen zu vernehmen, wiederholt hat. 3. Schließlich hält das Berufungsgericht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht aus anderen, insbesondere v/ettbeworbsrechtlichen Gesichtspunkten für gerechtfertigt: Das Berufungsgericht verneint einen Verstoß des Beklagten gegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 UWG. Es ist der Auffassung, daß der Vorschlag Fölschc koin Betriebsgeheimnis darstellen könne, weil er keine brauchbare Lehre zu dem technischen Handeln offenbare. Ebensowenig sieht es in der-Erkenntnis der Nachteile des Zcllenradcs mit radial feststehenden Gitterwänden ein Betriebsgeheimnis der Klägerin, weil diese Nachteile allgemein bekannt gewesen seien. Des weiteren vermißt das Berufungsgericht zu oiner Anwendung des § 17 Abs. 2 UWG jeden Nachweis der Klägerin dafür, daß sich der Beklagte die Kenntnis der Ideen Edfes verschafft habe, um sie später gegen die Klägerin zu verwerten. Schließlich entfällt nach der Meinung des Berufungsgerichts ein Verstoß des Beklagten gegen § 17 Abs. 1 UWG auch deshalb, weil er die Werbeschrift mit dem beanstandeten Zellenrad erst nach Beendigung seines Dienstverhältnisses mit der Klägerin verbreitet habe. Auch sonst erblickt das Berufungsgericht in der Herstellung und dem Vertrieb des beanstandeten Zellenrades durch den Beklagten kein unlauteres oder treuwidriges Verhalten. Hierbei geht es von dem Grundsatz aus, daß jeder Angestellte nach seinem Ausscheiden in Wettbewerb zu seinem früheren Arbeitgeber treten kann und dabei auch Kenntnisse, die er in dessen Betrieb erworben hat, verwerten darf. Dies trifft nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts in be- - 13- sonderem Maße dann zu, wenn, wie im Streitfall, der beklagte Arbeitnehmer infolge seines Alters und seiner Spezialkenntnisse auf die Verwertung dieser Kenntnisse angewiesen ist. Zwar hält das Berufungsgericht den Beklagten aufgrund der zugesicherten monatlichen Ruhegehalts Zahlung von 300 DM zu einer gewissen Rücksichtnahme im Wettbewerb gegenüber der Klägerin für verpflichtet. Diese kann aber nach der Auffassung des Berufungsgerichts bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien nicht dazu führen, das angegriffene wettbewerbliche Verhalten des Beklagten als unlauter zu beurteilen, zu demal in diesem Zusammenhang nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts erheblich ins Gewicht fällt, daß der Vorschlag Ffm^für die geschäftlichen Belange der Klägerin allenfalls von geringer Bedeutung gewesen sei und der Beklagte den Gedanken Fölsches nichts Wesentliches entnommen habe. Auch wäre es, so legt das Berufungsgericht schließlich noch dar, als eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung des Beklagten zu betrachten, wenn er von dem allgemein bekannten Gedanken, Kammern durch Zellwände zu bilden, sowie statt feststehender Zellwände senkrecht eintauchende vorzusehen, wie es bei einfachen Gitterschiebern schon immer geschehen sei, nur deshalb keinen Gebrauch machen dürfe, weil der Klägerin bereits eine Dosierungsvorrichtung unter Verwendung einer Kammer mit gesteuerten eintauchenden Gitterschiebern vorgeschwebt habe» Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind ebenfalls nicht begründeti a) Es ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht einen Verstoß des Beklagten gegen § 17 Abs» 1 oder Abs. 2 ÜWG verneint hat. Denn, da das Zellenrad des Beklagten von den von der Klä- gerin als Betriebsgeheimnis beanspruchten Lehren Fölsches zur Beseitigung der allgemein bekannten Nachteile des Zellenrades mit radial feststehenden Gitterwänden keinen Gebrauch macht (vgl. oben 1), kann schon deshalb in der Herstellung und dem Vertrieb dieses Zellenrades keine Verletzung der vorgenannten Gesetzesbestimmung erblickt werden. b) Aus dem gleichen Grunde entfällt die von der Revision in diesem Zusammenhang weiter gerügte Verletzung des § 24 Abs. 3 ArbErfG, wobei dahinstehen kann, ob die Bestimmung des § 24 Abs. 3 ArbErfG ihrem Wortlaut oder ihrem Sinne nach überhaupt auf die Verwertung oder Mitteilung einer Diensterfindung angewendet werden kann, wenn diese Erfindung von dem verwertenden oder mitteilenden Arbeitnehmer nicht persönlich gemacht v/urde. c) Auch verstößt das Verhalten des Beklagten entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die in § 24 Abs. 2 ArbErfG ausgesprochene Geheimhaltungspflicht, weil im Streitfall kein Beweis für das Vorlicgon einer Diensterfindung erbracht ist. d) Nicht zutreffend ist schließlich auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Erörterung der Frage, ob in der Herstellung und dem Vertrieb de8 Zellenrades ein unlauteres oder treuwidriges Verhalten des Beklagten zu erblicken sei, arbeitsrechtliche Gesichtspunkte, insbesondere die Verpflichtung des Beklagten, als Ruheständler der Klägerin jeden diese unmittelbar schädigenden Wettbewerb zu unterlassen, nicht beachtet. Denn, abgesehen davon, daß sich das 15 - Berufungsgericht mit dieser Frage ausdrücklich auseinan-dergeoctzt hat, verkennt die Revision, daß sich aus dem Bestehen eines Ruhestandsverhältnisses nicht schlechthin ein Verbot wettbewerblicher Betätigung für den Ruhegehaltsempfänger ergibt, sondern daß ein derartiges Verhältnis lediglich unter Umständen zu einem solchen Verbot führen kann. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus den von der Revision angezogenen Schrifttumsstellen entnehmen. Denn auch ihnen liegt die in Rechtsprechung und Lehre anerkannte Auffassung zugrunde, daß zwischen Ruhegeldgeber und Ruhegeldempfänger lediglich noch eine aus dem früheren Arbeitsverhältnis nachwirkende gemilderte Treuepflicht besteht (Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl. Bd. I S. 444; Kaskel/Dersch, Arbeitsrecht, 5. Aufl. S. 161), deren Umfang unter Berücksichtigung aller Umstände sowie unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben zu bestimmen ist (vgl. auch RAG ARS 37, 336, 341; OGH RdA 1951, 72, 74). Zu Recht hat demnach das Berufungsgericht die Frage, ob der Beklagte infolge der ihm von der Klägerin erteilten PensionsZusage zur Unterlassung von Herstellung und Vertrieb des Zellenrades verpflichtet ist, unter Heranziehung aller für die Entscheidung dieser Frage wesentlichen Umstände sowie unter Abwägung der Interessen beider Parteien beurteilt. Wenn es hier bei aufgrund der vorgenommenen Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß das Ruhegehaltsversprechen der Klägerin dem beanstandeten Verhalten des Beklagten nicht entgegensteht, so ergeben.sich gegen seine Ausführungen um so weniger durchgreifende rechtliche Bedenken, als das angegriffene Zellenrad eine Erfindung des Beklagten ist, bei der er weder neue Entwicklungsgedanken noch technische Besonderheiten aus dem Betrieb der Klägerin verwertet hat und außerdem die Ruhegehaltszusage von 300,— DM monatlich, die nach der Vereinbarung vom 1. Dezember 1952 in erster Linie als nachträgliche Entschädigung des Beklagten für seine beim Aufbau der Klägerin geleisteten Dienste gedacht war, im Hinblick auf die gehobene soziale Stellung des Beklagten als gering anzusehen ist« II. Der Anspruch auf Unterlassung von Herstellung und Vertrieb des Einzelgitterschiebers Das Berufungsgericht hat mit rechtlich zutreffenden Ausführungen das Vorliegen des Tatbestandes einer widerrechtlichen Entnahme für den Einzelgitterschieber des Beklagten verneint. Insoweit erhebt auch die Bevision keine Angriffe. Gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Frage eines Verstoßes des Beklagten gegen die ihm als Buheständler der Klägerin obliegende Treuepflicht ist, wie bereits oben im Zusammenhang mit dem Zellenrad ausgeführt wurde, aus Bcchtsgründen ebenfalls nichts zu erinnern. III. Dio Ansprüche auf Auskunftserteilung Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch gemäß § 55 PatG abgewiesen, weil der Beklagte der Klägerin die geforderte Auskunft bereits eindeutig erteilt habe. Diese im wesentlichen auf dem Gebiete tatsächlicher Wür-digung liegenden Ausführungen hat die Bevision nicht näher angegriffen. Sie lassen auch keinen Bechtsverstoß erkennen. Dies gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht das Auskunftsverlangen der Klägerin wegen der irreführenden Angabe des Beklagten "Schutzrechte angemeldet" als zu weitgehend teilweise abgowiosen hat» zu demal es die Revision auch in dieser Sichtung an jeder näheren Darlegung fehlen läßt« Demnach war die Revision in vollem Umfange auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen« Bock Spreng Löscher Bundesrichter Jungbluth ist wegen Erkrankung an dor Leistung der Unter- Claßen schrift verhindert« Bock