Zur Begründung hat der Kläger behauptet, die Beklagten hätten die ihnen übergebenen Unterlagen für das von ihnen veröffentlichte Haco-Strickverfahren unter Bruch des ihnen entgegengebrachten Vertrauens ausgewertet« Die Verfahren seien im wesentlichen identisch; es handle sich bei dem Rita-Strickverfahren um ein neues, der Allgemeinheit unbekannt gev/esenes, auf schöpferischer Tätigkeit beruhendes Verfahren; das nachgesuchte Patent sei nur deshalb nicht erteilt worden, weil die Anmeldung nach Auffassung des Prüfers sogc Anweisungen an den menschlichen Geist enthalte, die dem Patentschutz nicht zugänglich seien» Umgekehrt habe aber- der Kläger vom Gedankengut der Beklagten Gebrauch gemacht, denn er habe im November 1952 durch eine Aussprache mit dem Beklagten zu 2) Kenntnis von einem in der Nummer 1 der erwähnten Strickzeitung erörterten Stricklageplan erhalten und sei dadurch erst zur Ausarbeitung des Rita-Strickverfahrens angeregt worden» Dieses enthalte überdies keine schutzwürdigen Gedanken und sei zur Zeit der Vertragsverhandlungen auch nicht mehr neu gewesen, vielmehr seien schon früher in verschiedenen Strickzeitschriften ähnliche Verfahren dargestellt worden, die ebenfalls einen in Quadrate eingeteilten Musterbogen und einen Maßstab verwendeten, der sich auf ein Koordinatensystem gründe und bei denen jeweils von einem bestimmten Punkt oder einer Leitlinie aus Messungen in die Länge und Breite vorgenommen würden» Die Verfahren der Parteien unterschieden sich hiervon nur dadurch, daß der Strickerin die Arbeit der Multiplikation der Zentimeter- und Maschenzahlen abgenommen oder erleichtert werde» Io Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis des Klägers ' durch Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts mit der Begründung bejaht, er sei bei den Yertragsverhandlungen, auf denen die Klageansprüche beruhten, als Vertragspartner, wenn auch vielleicht neben seiner Tochter aufgetretene Das ergebe sich aus dem vom Beklagten zu 2) übersandten Vertragsentwurf, Es komme deshalb an sich nicht darauf an, ob er Erfinder des fraglichen Verfahrens sei; jedenfalls sei er berechtigt, im Interesse des wirklichen Erfinders die Klage- 1 ansprüche geltend zu machen. IIc In der Sache selbst ist das Berufungsgericht der Auffassung, urheberrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz aufgrund des § 1 LitUrhG hätten schon des-halb auszuscheiden, weil auch bei Unterstellung eines Schrift-j Werkschutzes für die anvertrauten Unterlagen das Haco-Strick- j verfahren der Beklagten jedenfalls eine zulässige freie Be- 1 nutzung des Werkes des Klägers sei. Es nimmt auch nicht abschließend zu der von ihm aufgeworfenen Frage Stellung, ob das Iiaco-Strickverfahren mit jenem im wesentlichen übereinstimmt denn es steht auf dem Standpunkt, der Unterlassungsanspruch entfalle jedenfalls deshalb, weil der Kläger selber das Verfahren später eingehend öffentlich beschrieben habe, sein Verfahren damit offenkundig geworden sei und jedenfalls seither eine Pflicht der Beklagten zur Unterlassung der Ausv/ertung ihnen überlassener Unterlagen nicht mehr bestehe. inwiefern ihm Gewinnaussichten durch die von ihm behauptete unbefugte Verwertung seines Gedankengutes zerstört oder er in anderer Weise Schaden erlitten habe« Nach den Umständen des Falles müsse es fraglich erscheinen, daß der Kläger durch die Verbreitung des Haco-Verfahrens einen irgendwie wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Schaden erlitten habe; hierbei sei es nicht ohne Bedeutung, daß in dem ihm erteilten Bescheid der Prüfungsstelle des deutschen Patentamts vom 24o Dezember 1954 bezweifelt worden sei, daß das Verfahren einen technischen Fortschritt biete• Damit entfalle auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch» 1o) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Begründung mit' der das Berufungsgericht den Schutz eines Schriftwerks versagt hat» Sie meint, es liege keine freie Benutzung vor, und rügt in diesem Zusammenhang Verletzung des § 286 ZPO durch Nichtberücksichtigung des Gutachtens der Sachverständigen Frau Dr. S^HHB vom 23= August 1935» nach dem das Haco-Verfahren ”eigentlich" auf dem gleichen Gedanken wie das Rita-Verfahren beruhe, nämlich dem Gedanken, das Umrechnen von Zentimetern auf Maschenzahlen dadurch zu erleichtern, daß man fertig errechnete Werte benutze, und hierbei von einer Nullinie auszugehen» Sie vermißt ferner eine ausreichende Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen Bibrach, g der völlige Übereinstimmung beider Verfahren annehme„ Auch, wenn freie Benutzung gegeben sei, seien die Beklagten doch mit Rücksicht auf die aus den Vertragsverhandlungen folgenden besonderen Pflichten gehalten, alles zu unterlassen, was den Kläger bei anderweitiger Auswertung seiner Erfindung beeinträchtigen könnte. Wenn das Berufungsgericht den von ihm als an sich gegeben unterstellten urheberrechtlichen Schutz lediglich deshalb nicht Platz greifen läßt, weil es sich bei dem Verfahren der Beklagten jedenfalls um eine freie Bearbeitung der Vorlagen des Klägers im Sinne des § 13 LitUrhG handle, so verkennt es nämlich, daß eine freie, deho durch eine schöpferische Leistung hervorgebrachte Bearbeitung eines Vorbildes zwar unter einem eigenen Urheberrechtsschutz steht, gleichwohl aber vom Vorbild dergestalt abhängig ist, daß ihre Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe der Zustimmung des Urhebers des Vorbildes bedarf (§ 12 Abs» 1 LitUrhG, vgl» Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2o Auflc, Sc 138)° Der urheberrechtliche Schutz würde auch nicht mit dem Offenkundigwerden der Vorlage endenc Es kommt deshalb auf die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage an, ob die Verkörperung des Rita-Strickverfahrenr die Schutzvoraussetzungen des § 1 LitUrhG erfüllt» Ein solcher Schutz kommt sowohl für die in der Patentbeschreibung und Gebrauchsanleitung verkörperten Schriftwerke, als auch für die übergebenen Abbildungen technischer Art in Betracht (§ 1 Abs«, 1 Nr» 1 und 3 LitUrhG)» Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, diese Frage schon jetzt von sich aus zu entscheiden, denn sie hängt wesentlich von den tatsächlichen Umständen ab, die das Berufungsgericht nicht abschließend festgestollt hat» Die Abweisung der Klage läßt sich, soweit ein aus urheberrechtlichen Vorschriften herzuleitender Schadensersatz-und Auskunftsanspruch in Betracht kommt, auch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen weiteren Begründung rechtfertigen, der Kläger habe die Entstehung eines Schadens nicht substantiiert behauptet» Penn der Inhaber urheberrechtlicher Befugnisse, die üblicherweise nur gegen Entgelt übertragen werden, hat die Wahl zwischen drei Arten der Schadensberechnung: er kann den Schaden statt durch eine den §§ 249» 252 BGE Bas gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für den Fall, daß es der Verletzte ist, der - vielleicht nur, um die Entstehung eines noch höheren Schadens abzuwenden - das Verfahren vorzeitig öffentlich bekannt gemacht hat» Ob dagegen bereits die vom Verletzer veranlaßte Veröffentlichung den Unterlassungsanspruch aus § 18 UWG zu dem Erlöschen bringt, kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da jedenfalls der Kläger selbst mit dem Verfahren schon im Dezember 1953 an die Öffentlichkeit getreten ist» Die Berufung der Beklagten auf diesen Umstand ist auch nicht rechtsmißbräuchlich, zu demal da das Verfahrendes Klägers ohnehin von vornherein dazu bestimmt war, durch Abdruck in Zeitschriften und dergl» veröffentlicht zu werden, die schließliche Preisgabe also nicht auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist» 4o) Dagegen hält die Abweisung der übrigen Ansprüche einer Nachprüfung auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 18 UY/G, 276, 823 AbSo 1 und 2, 826 BGB nicht stand» Das Berufungsgericht hat sich insoweit, ohne den Klagegrund abschließend zu prüfen, nur darauf gestützt, der Kläger habe die Behauptung des Schadenseintritts nicht ausreichend substantiiert» Dem kann nicht gefolgt werden» Es trifft zwar zu, daß - jedenfalls nach der bisher einhelligen Rechtsprechung - für die Berechnung des durch Verletzung der vorbezeichneten Vorschriften entstandenen Schadens die allgemeinen Regeln der §§ 249 ff BGB zu gelten haben und die für das Urheber-, Patent- und Gebrauchsmusterrecht gewohnheitsrechtlich zulässige dreifache Art der Schadensberechnung nicht in Betracht kommt» Die umstrittene Frage, inwieweit diese Ausnahme auch auf Wettbewerbsverstöße erstreckt werden kann, bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung und es kann ferner im derzeitigen Abschnitt des Verfahrens dahingestellt bleiben, ob, v/ie in den Fällen des § 17 UWG, so auch für § 18 des Gesetzes bei wissentlicher Benutzung einer anvertrauten Vorlage ein Anspruch auf Herausgabe des dadurch erzielten Gewinns nach § 687 AbSc 2 BGB in Frage kommt■ Jedenfalls ist es nämlich rechtlich nicht haltbar, die für die Feststellungsklage aus-reichende Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens des Klägers mit der Begründung zu verneinen, dieser habe ihn nicht im einzelnen dargelegt, es stehe nicht einmal fest, welcher Art sein Geschäftsbetrieb sei» Zunächst ergibt nämlich ^ Bei dieser Sachlage folgt schon aus der Lebenserfahrung, daß die von den Beklagten bereits im Juni 1953 veranlaßte Veröffentlichung eines - wie behauptet - im wesentlichen gleichen Verfahrens in demselben Kundenkreise dem Kläger die Aus-^ v/ertung seines Verfahrens erschwert und insbesondere Kunden, die andernfalls bei ihm bestellt hätten, zur Beklagten herübergezogen hat» Das Berufungsgericht hat bei seiner abwei-' chenden, von der Revision mit Recht gerügten Auffassung zu wenig berücksichtigt, daß es bei der widerrechtlichen Ausnutzung : fremder Geheimnisse oder anvertrauter Vorlagen aus denselben Gründen, die bei der Verletzung der oben bezeichneten Ausschließlichkeitsrechte zur Entwicklung des Rechts auf dreifache Art der Schadensberechnung geführt haben, naturgemäß schwierig ist, bestimmte Geschäftsabschlüsse zu bezeichnen, die dem Verletzten infolge der Rechtsverletzung entgangen sind« Je geschickter der Verletzer sein Verhalten vor dem Verletzten verbirgt, desto eher wäre er deshalb bei Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts gegen Inanspruchnahme gesicherte Ein Nachweis des Entgangs bestimmter Geschäfte ist daher denn auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Fällen dieser Art nicht gefordert worden, selbst wenn der Verletzte sich auf entsprechende Auflage des Gerichts außerstande erklärt hat, bestimmte Geschäfte als entgangen zu bezeichnen (RG MuW 1915? Der Schutz nach § 18 UWG setzt indessen nach Auffassung des Senats auch nicht den Nachweis voraus, daß der anvertraute Gedanke einen wirtschaftlichen Vorsprung zu verschaffen geeignet ist; es genügt vielmehr, daß der vom Vertrauenseinpfänger tatsächlich benutzte Gedanke von dem in der Vorlage verkörperten technischen Gedanken Gebrauch macht und daß dieser weder ihm noch der Allgemeinheit ohne größere Schwierigkeiten und Opfer zugänglich war (vgl. Im übrigen ist zu beachten, daß auch bei bekannten Dingen ein Vorteil in der Ersparnis konstruktiver Durcharbeitung liegen kann, für die im Falle rechtsgeschäftlicher Überlassung eine entsprechend bemessene Vergütung geleistet zu werden pflegt und die auch für den nach § 18 UWG gegebenen Schadensersatzanspruch in Betracht kommt, weil der Verletzer auf diese Weise einen zeitlichen Vorsprung erzielt hat. Sin Verstoß gegen § 18 UWG liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht etwa nur dann vor, wenn die anvertrauten Vorlagen und der in ihnen niedergelegte Gedanke von den Beklagten identisch oder wesensgleich mitgeteilt worden sind«, Wie die Fassung des Gesetzes ergibt, fällt darunter vielmehr jede Verwertung des Verfahrens, die hier z.B. auch vor der Mitteilung des Verfahrens durch die Beklagten liegen kann, indem sie dieses unter Auswertung des ihnen vom Kläger Anvertrauten erst, wenn auch mit Abweichungen entwickelt haben«. 4o) Ein Anspruch auf Herausgabe des von den Beklagten durch eine widerrechtliche Benutzung der Vorlagen erzielten Gewinns läßt sich auf §§ 1, 18 UWG, 276, 823, 826 BGB nicht stützeno Bei der sog» Vorlagenfreibeuterei handelt es sich nämlich nicht um Eingriffe in ein Ausschließlichkeitsrecht oder Rechtsgut, das von der Rechtsordnung mit ausschließender Wirkung einer bestimmten Person zugev/iesen ist; der Unrechtsgehalt der Vorlagenfreibeuterei fußt vielmehr überwiegend auf der Art und Weise des Erwerbsvorganges, dem Anver-trauten» Es verbleibt insoweit also bei der Regel des § 252 BGB, die den vom Verletzer erzielten Gewinn nicht erfaßt (RG GRUR 1942, 352, 358). 5e) Ein Anspruch auf Herausgabe des von den Beklagten erzielten Gewinns steht dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu, Die Vor- Nach §818 AbSo 2 BG3, der somit anzuwenden wäre, würde die Pflicht zur Herausgabe sich auf den Wert des Erlangten beschränken-Damit aber bietet der Bereicherungsanspruch dem Verletzten nicht mehr als nach den Ausführungen unter II 4 der Schadensersatzanspruch aus § 18 UWG bei gebührender Beachtung des § 287 Abs- 1 ZPO- Es kommt für den vorliegenden Streitfall daher nicht entscheidend auf die umstrittene Frage an, ob die gewinnbringende Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften für den davon Betroffenen einen Bereicherungsanspruch auslösen kann, und ob dies wenigstens für Rechtsgüter anzuerkennen ist, die - wie die in §§ 17» 18 UWG erwähnten Gegenstände - im Geschäftsverkehr nicht ohne Schwierigkeiten oder Opfer zugänglich sind und üblicherweise nur gegen Entgelt übertragen zu werden pflegen- Jedenfalls könnte nämlich auch ein solcher Anspruch nicht weiter gehen als der bei schuldloser Verletzung des Urheberrechts von der Rechtsprechung zugebilligte Bereicherungsanspruch, nämlich auf Zahlung desjenigen Betrages aus dem Gewinn, um den der Verletzer bereichert ist, indem er fremdes Recht ohne Entgelt genutzt hat, in der Regel also auf Zahlung einer angemessenen Benutzungsgebühr (BGHZ 5» 116, 123; 15, 338, 348; 20, 345, 355).
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein UV/G § 18 Handstrickverfahren Vorlagenfreibeuterei setzt nicht identische Benutzung voraus; es genügt, wenn der Benutzer den anvertrauten Vorlagen wesentliche, bis dahin weder ihm selbst noch der Allgemeinheit bekannte und nicht ohne weiteres zugängliche Gedanken, sei es auch unter Abwandlungen, entnimmt e BGB $ 68.7 Abs. 2 Handstri ckverfahren Sin Anspruch auf Herausgabe des durch Vorlagenfreibeuterei vom Verletzter erzielten Gewinns besteht, sofern nicht zugleich ein Ausschließlichkeitsrecht verletzt ist, jedenfalls dann nicht, wenn der Verletzer nicht vorsätzlich in die Rechtsstellung des Verletzten eingegriffen hat«. BGB § 252 Handstrickverfahren mm mm mm "p mm "mm w* mm mmm mm «m mm mm mm mm Zur Parlegungspflicht des durch Vorlagenfreibeuterei Verletzten, der den ihm entgangenen Gewinn fordert« BGH, Urt.Vc 17» Mai I960 - I ZR 34/59 - OLG Braunschweig LG Braunschweig 2147 097 X SR 34/59 ’ erkundet am 17c Mai I960 C-runau, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeainter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Architekten Heinrich I* I, Kl Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen 1o) Firma Wilhelm von R 2 c) Helmut von PflHH Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Mai I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Pehle, Dr. Spengler und Ebel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29- Juli 1958 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger befaßte sich im Jahre 1953 mit dem Vertrieb von Hand Strickapparaten.. Das von ihm und seiner Schwester betriebene Unternehmen bezog Wolle von der Beklagten zu 1), die seit November 1952 auch eine Strickzeitung herausgab« Arn 9c April 1953 verhandelte der Kläger mit der durch den Beklagten zu 2) vertretenen Beklagten zu 1) über die Verwertung eines von ihm ausgearbeiteten, am 27» Januar 1953 namens seiner Tochter zu dem Patent angemeldeten Verfahrens, das das maßgerechte Stricken von Maschenware auf Handstrickapparaten, sowie Hilfsmittel hierzu betraf und das er als "Rita-Strickverfähren” bezeichnet» Bei diesen Verhandlungen, die den Abschluß eines Lizenzvertrages, durch den der Be--klagten das Hecht zur ausschließlichen Benutzung und zu dem Vertrieb des Rita-Strickverfahrens für das Gebiet der Bundesrepublik übertragen werden sollte, zu dem Ziele hatten, übergab der Kläger dem Beklagten die Patentbeschreibung mit Zeichnungen und eine schriftliche Anweisung zu dem Gebrauch des Strickverfahrens o Auf einen vom Kläger mit Schreiben vom 10«, April 1953 übersandten Vertragsentwurf erwiderte der Beklagte zu 2) mit einem von ihm Unterzeichneten Gegenvorschlag» Es kam jedoch zu keinem Vertragsabschluß, vielmehr teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger durch Schreiben vom 29o April 1953 mit, sie sehe sich gezwungen, nvon dem Lizenzverträge zurückzutreten", weil die Auswertung des Patentverfahrens unüberwindlichen Schwierigkeiten begegne» Der Kläger erklärte hierauf, er "verzichte auf Erfüllung des Vertrages"» In der am 1» Juni 1953 erschienenen Nummer 4 ihrer Strickzeitung veröffentlichten die Beklagten ein eigenes "Haco-Patent-Strickverfahren", nachdem sie vorher durch Versendung von Drucksachen - nach der Behauptung des Klägers auch in seinem Kundenkreise - ein neues Verfahren angekündigt hatten» Auf Beanstandungen der Prüfungsstelle des deutschen Patentamts hat der Kläger am Io August 1955 die Anmeldung für das Rita-Strickverfahren zurückgenommen« Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 1 •) bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte des von ihnen als "Haco-Patentotrick-verfahren” bzw« ”Haco- und Patentstricklageplan’’ bezeichneten und angepriesenen Verfahrens für form-und maßgerechtes Stricken zu verbreiten oder in sonstiger Weise in den Vorkehr zu bringen; 2o) dem Kläger anzugeben, in welchem Umfange die Beklagten Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1) durch Verbreitung oder Verkauf der unter 1) als ”Haco-Pat ent strickverfahren” näher gekennzeichneten Stricklagepläne selbst oder durch ihre Vertreter begangen haben; 3») festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen ihm entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, vorbehaltlich des Rechts des Klägers anstelle des Ersatzes des entgangenen Gewinnes die Herausgabe der von den Beklagten gemachten Gewinne zu verlangen« Zur Begründung hat der Kläger behauptet, die Beklagten hätten die ihnen übergebenen Unterlagen für das von ihnen veröffentlichte Haco-Strickverfahren unter Bruch des ihnen entgegengebrachten Vertrauens ausgewertet« Die Verfahren seien im wesentlichen identisch; es handle sich bei dem Rita-Strickverfahren um ein neues, der Allgemeinheit unbekannt gev/esenes, auf schöpferischer Tätigkeit beruhendes Verfahren; das nachgesuchte Patent sei nur deshalb nicht erteilt worden, weil die Anmeldung nach Auffassung des Prüfers sogc Anweisungen an den menschlichen Geist enthalte, die dem Patentschutz nicht zugänglich seien» Die Beklagten haben ihren Antrag auf Abweisung der Klage damit begründet, nicht der Kläger, sondern seine Schwester habe das Rita-Strickverfahren erfunden; er sei daher nicht anspruchsberechtigte Die Unterlagen habe er ihnen unaufgefordert übersandte Von einer unlauteren Ausnutzung dieser Unterlagen könne keine Rede sein, da das davon völlig abweichende Haco-Strickverfahren vom Beklagten zu 2) schon ab November 1952 selbständig entwickelt worden sei. Umgekehrt habe aber- der Kläger vom Gedankengut der Beklagten Gebrauch gemacht, denn er habe im November 1952 durch eine Aussprache mit dem Beklagten zu 2) Kenntnis von einem in der Nummer 1 der erwähnten Strickzeitung erörterten Stricklageplan erhalten und sei dadurch erst zur Ausarbeitung des Rita-Strickverfahrens angeregt worden» Dieses enthalte überdies keine schutzwürdigen Gedanken und sei zur Zeit der Vertragsverhandlungen auch nicht mehr neu gewesen, vielmehr seien schon früher in verschiedenen Strickzeitschriften ähnliche Verfahren dargestellt worden, die ebenfalls einen in Quadrate eingeteilten Musterbogen und einen Maßstab verwendeten, der sich auf ein Koordinatensystem gründe und bei denen jeweils von einem bestimmten Punkt oder einer Leitlinie aus Messungen in die Länge und Breite vorgenommen würden» Die Verfahren der Parteien unterschieden sich hiervon nur dadurch, daß der Strickerin die Arbeit der Multiplikation der Zentimeter- und Maschenzahlen abgenommen oder erleichtert werde» Ende 1953 hat der Kläger das Rita-Strickverfahren durch Abdruck im Dezemberheft der Strickzeitschrift "Frauenhilfe" bekannt gemacht» Das Landgericht hat nach den Klageanträgen erkannt, das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter» Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: i i Io Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis des Klägers ' durch Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts mit der Begründung bejaht, er sei bei den Yertragsverhandlungen, auf denen die Klageansprüche beruhten, als Vertragspartner, wenn auch vielleicht neben seiner Tochter aufgetretene Das ergebe sich aus dem vom Beklagten zu 2) übersandten Vertragsentwurf, Es komme deshalb an sich nicht darauf an, ob er Erfinder des fraglichen Verfahrens sei; jedenfalls sei er berechtigt, im Interesse des wirklichen Erfinders die Klage- 1 ansprüche geltend zu machen. Im übrigen sei auch für erwie- ^ sen zu erachten, daß der Kläger und nicht seine Schwester j tatsächlich der Erfinder sei. Gegen diese Begründung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben, IIc In der Sache selbst ist das Berufungsgericht der Auffassung, urheberrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz aufgrund des § 1 LitUrhG hätten schon des-halb auszuscheiden, weil auch bei Unterstellung eines Schrift-j Werkschutzes für die anvertrauten Unterlagen das Haco-Strick- j verfahren der Beklagten jedenfalls eine zulässige freie Be- 1 nutzung des Werkes des Klägers sei. Dem Hita-Verfahren eigentümlich könne allenfalls die Verwendung eines in der Mitte des Musterbogens eingezeichneten Nullpunkts und eines Muster-^ bogens mit Tabellenwerten sein. Sollten diese Gedanken widerrechtlich übernommen sein, so fänden sie sich doch in dem Haco-Verfahren in einer individuellen Form, die besonders ■ durch die unmittelbare Verbindung von Tabellenwerten mit dem Musterbogen gekennzeichnet sei. Es stelle sich als ein anderer Weg dar, die praktische Handhabung eines allgemein bekannten Systems zu erleichtern. 6 Ein Schutz aus § 1 UY/G scheide schon deshalb aus, weil aus dem Klagevortrag nicht ersichtlich sei, daß die Parteien in einem V/ettbewerbsverhältnis ständen oder gestanden hätten. Dagegen seien die Beklagten aufgrund der Vertragsverhandlungen nach dem stillschweigenden Parteiwillen verpflichtet gewesen, eine Verwertung der ihnen dabei übersandten Unterlagen zu unterlassen, soweit diese schutzwürdige, wenn auch nicht patentfähige neue Gedanken enthielten, die eine vertrauliche Behandlung erfordertem Als weitere Grundlage der Klageansprüche seien die Vorschriften der §§ 18, 19 UWG, 823 Abs. 2, 826 und 1004 BGB heranzuziehen, denn die Unterlagen seien Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und den Beklagten im geschäftlichen Verkehr anvertraut wordene Ein Schutz aus § 18 UY/G komme allerdings nur in Betracht, wenn der anvertraute neue technische Gedanke wirtschaftlich wertvoll sei. Die Frage, ob das Ritastrickverfahren solche neuen schutzwürdigen Gedanken enthalte, bezeichnet das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als zweifelhaft. Es nimmt auch nicht abschließend zu der von ihm aufgeworfenen Frage Stellung, ob das Iiaco-Strickverfahren mit jenem im wesentlichen übereinstimmt denn es steht auf dem Standpunkt, der Unterlassungsanspruch entfalle jedenfalls deshalb, weil der Kläger selber das Verfahren später eingehend öffentlich beschrieben habe, sein Verfahren damit offenkundig geworden sei und jedenfalls seither eine Pflicht der Beklagten zur Unterlassung der Ausv/ertung ihnen überlassener Unterlagen nicht mehr bestehe. Soweit der Kläger durch eine vor Eintritt der Offenkundigkeit seines Verfahrens durch die Beklagten vorgenommene unbefugte Verwertung Schaden erlitten habe, bleibe ihm zwar die Möglichkeit, hierfür Ersatz zu fordern. Er habe jedoch seiner Pflicht, den behaupteten, nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts zu berechnenden Schaden darzulegen, trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht genügt; es sei nicht einmal ersichtlich, welcher Art sein Geschäftsbetrieb sei und -7 inwiefern ihm Gewinnaussichten durch die von ihm behauptete unbefugte Verwertung seines Gedankengutes zerstört oder er in anderer Weise Schaden erlitten habe« Nach den Umständen des Falles müsse es fraglich erscheinen, daß der Kläger durch die Verbreitung des Haco-Verfahrens einen irgendwie wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Schaden erlitten habe; hierbei sei es nicht ohne Bedeutung, daß in dem ihm erteilten Bescheid der Prüfungsstelle des deutschen Patentamts vom 24o Dezember 1954 bezweifelt worden sei, daß das Verfahren einen technischen Fortschritt biete• Damit entfalle auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch» ) 1o) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Begründung mit' der das Berufungsgericht den Schutz eines Schriftwerks versagt hat» Sie meint, es liege keine freie Benutzung vor, und rügt in diesem Zusammenhang Verletzung des § 286 ZPO durch Nichtberücksichtigung des Gutachtens der Sachverständigen Frau Dr. S^HHB vom 23= August 1935» nach dem das Haco-Verfahren ”eigentlich" auf dem gleichen Gedanken wie das Rita-Verfahren beruhe, nämlich dem Gedanken, das Umrechnen von Zentimetern auf Maschenzahlen dadurch zu erleichtern, daß man fertig errechnete Werte benutze, und hierbei von einer Nullinie auszugehen» Sie vermißt ferner eine ausreichende Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen Bibrach, g der völlige Übereinstimmung beider Verfahren annehme„ Auch, wenn freie Benutzung gegeben sei, seien die Beklagten doch mit Rücksicht auf die aus den Vertragsverhandlungen folgenden besonderen Pflichten gehalten, alles zu unterlassen, was den Kläger bei anderweitiger Auswertung seiner Erfindung beeinträchtigen könnte. Der Revision ist zuzugeben, daß die vom Berufungsgericht gegebene Begründung die Abweisung der Klageansprüche nicht trägt, soweit ein Schutz nach § 1 LitUrhG in Betracht kommt» 8 Wenn das Berufungsgericht den von ihm als an sich gegeben unterstellten urheberrechtlichen Schutz lediglich deshalb nicht Platz greifen läßt, weil es sich bei dem Verfahren der Beklagten jedenfalls um eine freie Bearbeitung der Vorlagen des Klägers im Sinne des § 13 LitUrhG handle, so verkennt es nämlich, daß eine freie, deho durch eine schöpferische Leistung hervorgebrachte Bearbeitung eines Vorbildes zwar unter einem eigenen Urheberrechtsschutz steht, gleichwohl aber vom Vorbild dergestalt abhängig ist, daß ihre Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe der Zustimmung des Urhebers des Vorbildes bedarf (§ 12 Abs» 1 LitUrhG, vgl» Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2o Auflc, Sc 138)° Der urheberrechtliche Schutz würde auch nicht mit dem Offenkundigwerden der Vorlage endenc Es kommt deshalb auf die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage an, ob die Verkörperung des Rita-Strickverfahrenr die Schutzvoraussetzungen des § 1 LitUrhG erfüllt» Ein solcher Schutz kommt sowohl für die in der Patentbeschreibung und Gebrauchsanleitung verkörperten Schriftwerke, als auch für die übergebenen Abbildungen technischer Art in Betracht (§ 1 Abs«, 1 Nr» 1 und 3 LitUrhG)» Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, diese Frage schon jetzt von sich aus zu entscheiden, denn sie hängt wesentlich von den tatsächlichen Umständen ab, die das Berufungsgericht nicht abschließend festgestollt hat» Die Abweisung der Klage läßt sich, soweit ein aus urheberrechtlichen Vorschriften herzuleitender Schadensersatz-und Auskunftsanspruch in Betracht kommt, auch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen weiteren Begründung rechtfertigen, der Kläger habe die Entstehung eines Schadens nicht substantiiert behauptet» Penn der Inhaber urheberrechtlicher Befugnisse, die üblicherweise nur gegen Entgelt übertragen werden, hat die Wahl zwischen drei Arten der Schadensberechnung: er kann den Schaden statt durch eine den §§ 249» 252 BGE entsprechende Gegenüberstellung des tatsächlich bestehenden und des bei Unterbleiben der Rechtsverletzung mit der geforderten Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Zustandes auch in der Weise berechnen, daß er die für eine Rechtsübertragung übliche Vergütung oder den vom Verletzer durch die widerrechtliche Ausübung der Befugnis erzielten Gev/inn begehrt (BGHZ 5, 116, 123; 15, 338, 348; 20, 345, 355)o Jedenfalls bei den beiden letztgenannten Arten der Schadensberechnung bedarf es der substantiierten Darlegung eines Schadens nicht in dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sinne o BSindestens mit Rücksicht auf die dritte der erwähnten Schadensberechnungsmethoden läßt sich auch die Abweisung des j Auskunftsanspruches nicht aufrechterhalten» Das angefochtene Urteil unterliegt daher schon im Hinblick auf seine urheberrechtlichen Ausführungen in vollem Umfange der Aufhebung» Für die anderweite Verhandlung und Entscheidung hierüber wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß es dem Schutz nach § 1 LitUrhG nicht entgegensteht, daß es sich um Gegenstände handelt, die zu dem geschäftlichen Gebrauch bestimmt sind, und daß es ferner erforderlich und ausreichend ist, wenn in den fraglichen Beschreibungen und Zeichnungen eine schöpferische geistige Leistung ihren erkennbaren Niederschlag gefundeÄ hat (BGH GRUR 1959, 251 - Einheitsfahrschein); die schöpferische Leistung kann dabei in der Art der Darstellung oder darin liegen,, daß in der Abbildung oder Zeichnung einem schöpferischen technischen Gedanken erstmals darstellerische Form gegeben worden ist (BGH GRUR 1956, 284, 285 - Rheinmetall* Borsig II)» Dabei ist jedoch zu beachten, daß die technische Lehre, die in der anvertrauten Vorlage Ausdruck gefunden hat, als solche nicht urheberrechtlich geschützt ist (Ulmer aaO So 122)o Andererseits kommt es nicht darauf an, ob der dargestellte Gegenstand neu und eigenartig ist (BGHZ 18, 319, 322 -Bebauungspläne)» 10 2o) Im Rahmen der Prüfung, ob ein Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft auf Grund eines Verstoßes der Beklagten gegen § 1 UWG gegeben ist, geht das Berufungsgericht zu Unrecht davon aus, daß aus dem Klagevortrag ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht ersichtlich sei. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil nach dem unstreitigen Sachverhalt beide Parteien die umstrittenen Strickverfahren gewerblich ausnutzten. Die Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb v/ird insbesondere auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Strickverfahren auf einer geistigen Leistung ihrer Erfinder beruhen» So können z.B» auch Inhaber von Urheberrechten hinsichtlich der geschäftlichen Auswertung ihrer Rechte miteinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen (BGHZ 26, 52, 58 - Sherlock Holmes)» Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht ungeprüft gelassen, ob etwa die erhobenen Ansprüche auch auf § 1 UWG gestützt werden könnten» Solche Ansprüche könnten möglicherweise begründet sein, wenn die Beklagten das angegriffene eigene Verfahren unmittelbar nach den Vertragsverhandlungen im Kundenkreise des Klägers angekündigt und veröffentlicht haben» Darin könnte in Verbindung mit einem voraufgegangenen zielbewußten Verhalten der Beklagten ein besonderer Umstand gesehen werden, der eine Nachahmung des Arbeitsergebnisses des Klägers als wettbewerbswidrig auch dann erscheinen lassen würde, wenn die Voraussetzungen des § 18 UWG nicht erfüllt sein sollten. Einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf dabei jedoch, ob ein auf § 1 UWG zu stützender Unterlassungs-, Schadensersatzoder Auskunftsanspruch auch für die Zeit nach Offenkundigwerden der anvertrauten Vorlagen bejaht werden kann. Schließlich wird zu fragen sein, ob der Umstand, daß es sich bei dem Verfahren der Beklagten möglicherweise um eine freie Bearbeitung im Sinne des § 15 LitUrhG handelt, im Rahmen der Anwendung des § 1 UWG von erheblicher Bedeutung für die Frage ist, ob ein Ver- 11 stoß gegen das Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden gleichwohl bejaht werden kann (vgl» hierzu BGH GRUR 1958, 402, 404 - Lili Marleen). Daß ein nach § 1 UWG etwa gegebener Anspruch auf Schadensersatz auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden kann, der Kläger habe den Schaden mit seinem bisherigen Vorbringen nicht ausreichend substantiiert, wird im Rahmen des § 18 UY/G auszuführen sein«, 3o) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings den Unterlassungsanspruch im Rahmen der letztgenannten Vorschrift und der §§ 276, 823 Abs«, 1 und 2, 826, 1004 3GB mit der Begründung abgewiesen, diesem in die Zukunft weisenden Anspruch sei die Grundlage jedenfalls durch die vom Kläger selbst veranlaßte Veröffentlichung seines Verfahrens entzogen«. Wie der Senat für den Pall des Lizenzvertrages über Betriebsgeheimnisse ausgesprochen hat (BGHZ 17, 41, 52; siehe auch GRUR 1958, 346, 349 - Spitßenmuster), entfällt die dem Lizenznehmer auferlegte vertragliche Bindung nämlich spätestens mit dem Offenkundigwerden des anvertrauten Geheimnisseso Das muß ebenso für den Pall gelten, daß nur Vertrags Verhandlungen stattgefunden haben» Auch aus dem Gesichtspunkt des durch Vertragsverhandlungen begründeten besonderen Vertrauensverhältnisses kann daher eine Pflicht zu j Geheimhaltung über jenen Zeitpunkt hinaus nicht hergeleitet werden; das trifft auch für den wesensgleichen Pall des Anvertrauens von Vorlagen im Sinne des § 18 UWG zu (RG GRUR 1942, 352, 357)» Von einer dauernden Pflicht zur Unterlassung kann entgegen der Auffassung der Revision auch in diesen Fällen keine Rede sein» Nach dem Offenkundigwerden kann der Benutzung auch nicht unter Berufung auf §§823, 826 BGB begegnet werden, 12 denn von diesem Zeitpunkt ab hört eine bis dahin unbefugte Benutzung auf, rechtswidrig zu sein» Bas gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für den Fall, daß es der Verletzte ist, der - vielleicht nur, um die Entstehung eines noch höheren Schadens abzuwenden - das Verfahren vorzeitig öffentlich bekannt gemacht hat» Ob dagegen bereits die vom Verletzer veranlaßte Veröffentlichung den Unterlassungsanspruch aus § 18 UWG zu dem Erlöschen bringt, kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da jedenfalls der Kläger selbst mit dem Verfahren schon im Dezember 1953 an die Öffentlichkeit getreten ist» Die Berufung der Beklagten auf diesen Umstand ist auch nicht rechtsmißbräuchlich, zu demal da das Verfahrendes Klägers ohnehin von vornherein dazu bestimmt war, durch Abdruck in Zeitschriften und dergl» veröffentlicht zu werden, die schließliche Preisgabe also nicht auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist» 4o) Dagegen hält die Abweisung der übrigen Ansprüche einer Nachprüfung auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 18 UY/G, 276, 823 AbSo 1 und 2, 826 BGB nicht stand» Das Berufungsgericht hat sich insoweit, ohne den Klagegrund abschließend zu prüfen, nur darauf gestützt, der Kläger habe die Behauptung des Schadenseintritts nicht ausreichend substantiiert» Dem kann nicht gefolgt werden» Es trifft zwar zu, daß - jedenfalls nach der bisher einhelligen Rechtsprechung - für die Berechnung des durch Verletzung der vorbezeichneten Vorschriften entstandenen Schadens die allgemeinen Regeln der §§ 249 ff BGB zu gelten haben und die für das Urheber-, Patent- und Gebrauchsmusterrecht gewohnheitsrechtlich zulässige dreifache Art der Schadensberechnung nicht in Betracht kommt» Die umstrittene Frage, inwieweit diese Ausnahme auch auf Wettbewerbsverstöße erstreckt werden kann, bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung und es kann ferner im derzeitigen Abschnitt des Verfahrens dahingestellt bleiben, ob, v/ie in den Fällen des § 17 UWG, so auch für § 18 des Gesetzes bei wissentlicher Benutzung einer anvertrauten Vorlage ein Anspruch auf Herausgabe des dadurch erzielten Gewinns nach § 687 AbSc 2 BGB in Frage kommt■ Jedenfalls ist es nämlich rechtlich nicht haltbar, die für die Feststellungsklage aus-reichende Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens des Klägers mit der Begründung zu verneinen, dieser habe ihn nicht im einzelnen dargelegt, es stehe nicht einmal fest, welcher Art sein Geschäftsbetrieb sei» Zunächst ergibt nämlich ^ schon der unstreitige Sachverhalt, daß der Kläger sich gewerblich mit dem Vertrieb seines Strickverfahrens befaßte, daß er im April 1953 versuchte, mit der Beklagten zu 1) einen gegenseitigen Vertrag über die Auswertung dieses Verfahrens zu schließen und daß er dieses dann im Dezember 1953 selbst veröffentlicht hat, was nur den Zweck haben konnte, Bestellungen auf die zur Anwendung dieses Verfahrens erforderlichen Hilfsmittel und Gebrauchsanleitungen zu erhalten» Bei dieser Sachlage folgt schon aus der Lebenserfahrung, daß die von den Beklagten bereits im Juni 1953 veranlaßte Veröffentlichung eines - wie behauptet - im wesentlichen gleichen Verfahrens in demselben Kundenkreise dem Kläger die Aus-^ v/ertung seines Verfahrens erschwert und insbesondere Kunden, die andernfalls bei ihm bestellt hätten, zur Beklagten herübergezogen hat» Das Berufungsgericht hat bei seiner abwei-' chenden, von der Revision mit Recht gerügten Auffassung zu wenig berücksichtigt, daß es bei der widerrechtlichen Ausnutzung : fremder Geheimnisse oder anvertrauter Vorlagen aus denselben Gründen, die bei der Verletzung der oben bezeichneten Ausschließlichkeitsrechte zur Entwicklung des Rechts auf dreifache Art der Schadensberechnung geführt haben, naturgemäß schwierig ist, bestimmte Geschäftsabschlüsse zu bezeichnen, H die dem Verletzten infolge der Rechtsverletzung entgangen sind« Je geschickter der Verletzer sein Verhalten vor dem Verletzten verbirgt, desto eher wäre er deshalb bei Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts gegen Inanspruchnahme gesicherte Ein Nachweis des Entgangs bestimmter Geschäfte ist daher denn auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Fällen dieser Art nicht gefordert worden, selbst wenn der Verletzte sich auf entsprechende Auflage des Gerichts außerstande erklärt hat, bestimmte Geschäfte als entgangen zu bezeichnen (RG MuW 1915? 225; siehe auch MuW 1939, 105, 109)o Benutzt jemand widerrechtlich Vorlagen technischer Art und tritt er mit ihnen vorzeitig anstelle des Berechtigten an die Öffentlichkeit, so kann vielmehr nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß dem Verletzten entsprechende Aufträge entgehen« Me Lebenserfahrung spricht ferner dafür, daß auch der Verletzte denjenigen Gewinn gemacht hätte, den man allgemein mit dem Verfahren unter normalen Verhältnissen machen konnte, mithin dafür, daß er in der Lage gewesen wäre, den objektiven Verkehrswert des Verfahrens voll auszunutzen« In derartigen Fällen ist es deshalb gerechtfertigt, auch bei Bemessung des Schadens nach den Regeln des bürgerlichen Rechts den objektiven Wert des entzogenen Gutes so lange zuzusprechen, als nicht vom Verletzer Umstände geltend gemacht werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen (Enneccerus-Lehmann, Lehrbuch des Schuldrechts, 15« Bearb«, § 14 I 2 a.£.)c Die demselben Ziele dienende Vorschrift des § 287 Abs« 1 ZPO gibt die Handhabe, die Frage nach Entstehung und Höhe des Schadens gerade auch in Fällen der Vorlagenfreibeuterei in möglichst freier Beweiswürdigung zu beantworten, gegebenenfalls aufgrund einer Vernehmung des Geschädigten« Da das Berufungsgericht die sachlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nicht abschließend geprüft hat, ist auch insoweit das Revisionsgericht nicht in der Lage, in der Sache zu entscheiden« Soweit hiernach ein Schadensersatzanspruch aus wett-bewerbsrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt, ist zur Vorbereitung seiner späteren Durchsetzung auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegeben, da die Schätzung des Umfanges des dem Kläger erwachsenen Schadens wesentlich von der Kenntnis des Umfanges der von den Beklagten begangenen Verletzungshandlungen abhängt» III c Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird auf folgende Gesichtspunkte hingewiesens Io) Als Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruchs * kommt in erster Linie § 18 UWG in Präge» Daß der Kläger den Beklagten Vorlagen im Sinne dieser Vorschrift anvertraut hat, ist in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend angenommen worden« Das Berufungsgericht faßt den Anwendungsbereich des § 18 UWG jedoch zu eng, wenn es meint, es müsse ein, wenn auch nicht im patentrechtlichen Sinne neuer, so doch "wirtschaftlich wertvoller neuer technischer Gedanke" anvertraut worden sein» Zwar hat das Reichsgericht, auf das das Berufungsgericht sich bezieht, diese Auffassung vertreten (RG GRUR 1942, 352, 354 - Quarzlampe), bei näherer Betrachtung jedoch nur, soweit es sich um die Präge handelt, ob ein Unternehmer, der sich eine technische Neuerung vorführen läßt, um sich über , ihren Erwerb entschließen zu können, hierbei eine vertragliche Pflicht übernimmt, bei Ablehnung des Erwerbs von der ihm gemachten Eröffnung keinen Gebrauch zu machen» Im Rahmen der gesetzlichen Haftung aus § 18 UWG hat es dagegen ausreichen lassen, daß es sich um eine, wenn auch ungeschützte, so doch bis dahin weder dem Erwerber, noch allgemein bekannte technische Neuerung gehandelt hat, die "gerade deshalb wirtschaftlichen Y/ert besitzt, weil sie demjenigen, der sie zu nutzen versteht, auch ohne Schutzrecht einen Vorsprung vor den Mitbewerbern verschafft"» Entscheidend stellt das Reichsgericht 16 hiernach nur darauf ab, ob die Benutzung der Vorlagen geeignet ist, dem Verletzer einen geschäftlichen Vorsprung zu verschaffen. Der Schutz nach § 18 UWG setzt indessen nach Auffassung des Senats auch nicht den Nachweis voraus, daß der anvertraute Gedanke einen wirtschaftlichen Vorsprung zu verschaffen geeignet ist; es genügt vielmehr, daß der vom Vertrauenseinpfänger tatsächlich benutzte Gedanke von dem in der Vorlage verkörperten technischen Gedanken Gebrauch macht und daß dieser weder ihm noch der Allgemeinheit ohne größere Schwierigkeiten und Opfer zugänglich war (vgl. BGH GRUR 1958, 297, 299 - Petromax); daß der Verletzer' durch eigene Arbeit ähnliche Vorlagen hätte hersteilen und damit ohne die fremden Vorlagen hätte auskommen können, rechtfertigt ihre Benutzung nicht (BGH aaO). Macht der Vertrauensempfänger trotz Benutzung des Verfahrens geltend, es sei wirtschaftlich wertlos, so könnte ein solcher Einv/and allenfalls die Frage der Entstehung und Höhe des vom Verletzten geltend gemachten Schadens betreffen. Im übrigen ist zu beachten, daß auch bei bekannten Dingen ein Vorteil in der Ersparnis konstruktiver Durcharbeitung liegen kann, für die im Falle rechtsgeschäftlicher Überlassung eine entsprechend bemessene Vergütung geleistet zu werden pflegt und die auch für den nach § 18 UWG gegebenen Schadensersatzanspruch in Betracht kommt, weil der Verletzer auf diese Weise einen zeitlichen Vorsprung erzielt hat. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß es der Anwendung des § 18 UWG nicht entgegensteht, wenn die Beklagten unter Benutzung der Vorlagen eine freie Bearbeitung im Sinne des §13 LitUrhG geschaffen haben sollten (Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3» Aufl., Kap. 101 VIII, S. 775; Callrnann, Der unlautere ’Wettbewerb, 2. Aufl., § 18 Anm. 17; Tetzner UWG, 2. Aufl., §.18 Anm. 4). Sin Verstoß gegen § 18 UWG liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht etwa nur dann vor, wenn die anvertrauten Vorlagen und der in ihnen niedergelegte Gedanke von den Beklagten identisch oder wesensgleich mitgeteilt worden sind«, Wie die Fassung des Gesetzes ergibt, fällt darunter vielmehr jede Verwertung des Verfahrens, die hier z.B. auch vor der Mitteilung des Verfahrens durch die Beklagten liegen kann, indem sie dieses unter Auswertung des ihnen vom Kläger Anvertrauten erst, wenn auch mit Abweichungen entwickelt haben«. Es genügt daher, wenn das Haco-Strickverfahren wesentliche, bis dahin weder den Beklagten noch der Allgemeinheit bekannte und ihnen nicht ohne weiteres zugängliche Gedanken des vom Kläger erfundenen Verfahrens benutzte Die allgemein gehaltene, ohne nähere Bezeichnung des Inhalts der beiden Strickverfahren getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, das Verfahren der Beklagten' sei ein "anderer Weg, die praktische Handhabung eines allgemein bekannten Systems zu erleichtern", läßt eine Beantwortung der Frage, ob eine Verwertung im Sinne des § 18 TJWG vorliegt, nicht zu; die bezeichnete Feststellung ist überdies durch den vom Kläger gerügten Verstoß gegen die Pflicht zu weiterer Sach^ aufklärung beeinflußt» Das Berufungsgericht wird unter Anlegung dieser Maßstäbe zu prüfen haben, ob dann noch in rechtserheblichen Punkten Abweichungen zwischen den Gutachten der beiden gerichtlichen Sachverständigen bestehen» Sollte es das bejahen, so darf es, wie die Revision mit Recht gerügt hat, von der Erhebung weiteren Sachverständigenbeweises nicht absehen, es sei denn, es verfüge selbst über die erforderliche Sachkunde» 2c) Ob die den Beklagten aus den als weitere Klagegrundlage herangezogenen Vorschriften (§§ 1 DWG, 276, 823 Abs» 2, 826 BGB) obliegenden Pflichten über die schon aus 18 § 18 UW Gr folgenden hinausgehen, ist eine Frage der tatsächlichen FallgestaltungB Treten keine besonderen Umstände hinzu, so reicht der Schutz aus § 18 UWG ebenso weite Insbesondere wäre es nicht gerechtfertigt, den Schutz aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverhandlungen Uber den Zeitpunkt des Offenkundigwerdens der anvertrauten Vorlagen hinaus zu gewähren (sc II 3)» 3») Soweit hiernach eine Schadensersatzpflicht nur für die bis zu dem Offenkundigwerden des Verfahrens des Klägers vor genommenen Verwertungshandlungen der Beklagten zu bejahen sein sollte, ist bei Ermittlung des dadurch adäquat verursachten Schadens zu prüfen, welche Vermögenseinbuße es für die Auswertung durch den Kläger bedeutet hat, daß die Beklagten ihm zuvorgekommen sindo Dabei bildet der Zeitpunkt des Offenkundigwerdens eine Grenze für die schadenstiftenden Verwertungshandlungen der Beklagten, nicht aber für die Scha densfolgen« 4o) Ein Anspruch auf Herausgabe des von den Beklagten durch eine widerrechtliche Benutzung der Vorlagen erzielten Gewinns läßt sich auf §§ 1, 18 UWG, 276, 823, 826 BGB nicht stützeno Bei der sog» Vorlagenfreibeuterei handelt es sich nämlich nicht um Eingriffe in ein Ausschließlichkeitsrecht oder Rechtsgut, das von der Rechtsordnung mit ausschließender Wirkung einer bestimmten Person zugev/iesen ist; der Unrechtsgehalt der Vorlagenfreibeuterei fußt vielmehr überwiegend auf der Art und Weise des Erwerbsvorganges, dem Anver-trauten» Es verbleibt insoweit also bei der Regel des § 252 BGB, die den vom Verletzer erzielten Gewinn nicht erfaßt (RG GRUR 1942, 352, 358). 5e) Ein Anspruch auf Herausgabe des von den Beklagten erzielten Gewinns steht dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu, Die Vor- 19 - aussetzungen des § 816 BGB, der die Herausgabe des Hingriffserwerbs ermöglichen würde, liegen ersichtlich nicht vor. Nach §818 AbSo 2 BG3, der somit anzuwenden wäre, würde die Pflicht zur Herausgabe sich auf den Wert des Erlangten beschränken-Damit aber bietet der Bereicherungsanspruch dem Verletzten nicht mehr als nach den Ausführungen unter II 4 der Schadensersatzanspruch aus § 18 UWG bei gebührender Beachtung des § 287 Abs- 1 ZPO- Es kommt für den vorliegenden Streitfall daher nicht entscheidend auf die umstrittene Frage an, ob die gewinnbringende Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften für den davon Betroffenen einen Bereicherungsanspruch auslösen kann, und ob dies wenigstens für Rechtsgüter anzuerkennen ist, die - wie die in §§ 17» 18 UWG erwähnten Gegenstände - im Geschäftsverkehr nicht ohne Schwierigkeiten oder Opfer zugänglich sind und üblicherweise nur gegen Entgelt übertragen zu werden pflegen- Jedenfalls könnte nämlich auch ein solcher Anspruch nicht weiter gehen als der bei schuldloser Verletzung des Urheberrechts von der Rechtsprechung zugebilligte Bereicherungsanspruch, nämlich auf Zahlung desjenigen Betrages aus dem Gewinn, um den der Verletzer bereichert ist, indem er fremdes Recht ohne Entgelt genutzt hat, in der Regel also auf Zahlung einer angemessenen Benutzungsgebühr (BGHZ 5» 116, 123; 15, 338, 348; 20, 345, 355). 20 6o) Schließlich kann im gegenwärtigen Abschnitt des Streitverfahrens dahingestellt bleiben, ob bei einer wissentlich unerlaubten Benutzung anvertrauter Vorlagen die Vorschrift des § 687 Abs» 2 3GB angev/andt und auf diesem Wege auch die Herausgabe des erzielten Gewinns verlangt werden kann (vgl» hierzu Hipperdey bei Staudinger BGB, 11» Aufl» § 687 Anm0 6 und 10 ff)» Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen» Bock Spreng Pehle Spengler Ebel