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BGH · I ZR 54/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 54/57

b) Offenkundige Vorbenutzung durch Peilhalten setzt aber voraus, daß im Einzelfall die Weiterverbreitung der von dem Empfänger des Angebots erhaltenen Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung naheliegt. Br Patentanwälte Br«-Ing Br»-Ing hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17»Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof»Br»h»c»Wilde, Br.Birnbach, Br.Krüger-Hieland, Br.Weiß und Br.Löscher für Recht erkannt; Die Erfindung des Streitpatents befaßt sich ausschließlich mit der Heizfunktion der einzelnen Preßplatten und zielt insbesondere auf eine gleichmäßige Wärmeverteilung innerhalb der Platte und eine Verminderung der Heizmittelanschlüsse wegen der durch die Beweglichkeit der Platten bedingten Schwierigkeiten einer dichten Zu- und Abführung des Heizmittels. Diese Aufgabe löst der Erfinder des Streitpatents durch eine Anordnung der Heizschlangen, die das heiß zuströmende Heizmittel im Gegenstrom an dem kühleren Heiz- L Anordnung bei für die Herstellung von Holzfaserplatten bestimmten oder anderen Etagenpressen* deren Preßplatten in einer oder mehreren mit Durch-strömkanälen für ein Heizmittel* z,B. 2, Anordnung nach Anspruch 1* dadurch gekennzeichnet, daß das Heizmittel zweier benachbarter Sektionen durch eine gemeinsame Leitung* die an den einander zugewandten Enden der Sektionen einmündet* zu- und nach dem Durchlaufen der gewundenen Kanäle durch eine gemeinsame Abflußleitung wieder abgeführt wird« Sie bestreitet die offenkundige Vorbenutzung und ist der Ansicht, daß die Entgegenhaltungen das Streitpatent nicht vorwegnehmen, da sie anderen Zwecken dienten als die Vorrichtung des Streitpatents 0 Das Streitpatent stellt sich die Aufgabe, vertikal bewegliche Preßplatten von Etagenpressen gleichmäßig zu beheizen unter möglichst weitgehender Verminderung der erforderlichen Heizmittelanschlüsse, die zugleich so angeordnet werden sollen, daß sie die Zugänglichkeit der Presse möglichst wenig behindern. Die Lösung wird in der Einlagerung eines oder mehrerer HeizrohrSysteme (-Sektionen) in die Platte gefunden, die das Heizmittel - Wasser oder Dampf - von einem Ende jeder Sektion zu ihrem anderen,Ende in schlangenförmig die Fläche der Platte bedeckenden Windungen führen und von dort im Gegenstrom durch ebenso gewundene Abflußleitungen an den Zuflußleitungen entlang zu dem Anfang der Sektion zurückführen. Auch hier werden gewundene Heizmittelrohre in das Innere der Platte verlegt, jedoch ist die Anordnung eine andere als beim Streitpatent Drei im wesentlichen gleich lange Heizrohre werden zu je Hur in der Plattenmitte zirkulieren heiße Zuflüsse im Gegenstrom neben kühleren Rückflüssen« Hie Folge ist nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen eine ungleichmäßige Erwärmung der Platte« Sie kann in ihrer Heizfunktion nicht mit der Platte des Streitpa-tents verglichen werden. 2, Hie Patentschrift 512 002 beschreibt - wie das• Streitpatent - eine beheizbare Preßplatte, Sie verwendet für die Leitung des Heizmittels zwei voneinander getrennt eingelagei’te Rohrsysteme, deren jedes die gesamte Fläche der Platte von einem Ende in schlangenforrnigen Windungen bis zu einem anderen Ende durchströmt. Her Einlaß jedes Systems liegt neben dem Auslaß des anderen Systems« Es mag sein, daß diese Anordnung hinsichtlich der Gleichmäßigkeit der Beheizung schon dieselbe Wirkung erzielte wie das Streitpatent, indem es das bereits bekannte Gegenstromprinzip auf eine andere Weise zur Anwendung brachte« Hamit ist aber nicht der Erfindungsgedanke des Streitpatents vorweggenommen, der dieses Gegenstromprinzip in einer Form 3* Pie von der Patentschrift 444 266 beschriebene Vorrichtung ist ein Wärmeaustauscher, der nach den Ausführungen des Sachverständigen ganz anderen Zwecken dient als die Vorrichtung des Streitpatents * Hin Wärmeaustauscher dient dem Temperaturausgleich zwischen zwei strömenden Medien Über eine feste zwischen ihnen angeordnete Wandung (so auch ICohlrausch "Praktische Physik" 20.Aufl.S.374). Eine solche Vorrichtung hat mit der geheizten beweglichen Preßplatte des Streitpatents nur die gleichmäßige Beheizung der Fläche gemein, die sich zwischen den beiden strömenden Medien befindet. Sie sollen nach der Behauptung der Klägerin bekunden, daß die Firma Kjpp^ eine Heizrohranordnung für Preßplatten, wie sie in ihrer Zeichnung 22 607 vom 24.Februar 1937 dargestellt ist, der Hauptlieferantin, der Firma Bp^pl und van H^pP^in KppP^i zur Lieferung einer Etagenpresse an eine auf der Zeichnung namentlich genannte ausländische Firma ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung schon 1937 vorgeschlagen habe* Pie Behauptung kann unterstellt werden und gleichfalls die weitere Behauptung, die vorgelegte Zeichnung entspreche dem Erfindungsgedanlcen des Streitpatents = Denn die Funktion dieser Heizrohre und ihrer Anschlüsse sei bei der Vorveröffentlichung so verschieden von der des Streitpatents, daß ein Heizpres- senbauer nicht veranlaßt gewesen sei, sich über Lösungen aus dem Gebiet der Y/ärmeaustauscher zu informieren und die nur zeichnerisch übereinstimmende Lösung dieser Vorver-öffentlichung auf die andersartige Funktion des Streitpatents zu übertragen.

Zitierte Normen: § 2 PatG
SektionFirmaHeizmittelZeichnungStreitpatentStreitpatentsPatentschriftKlägerinPlatteAnordnung

Volltext der Entscheidung

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2534 005
Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung? nein
 PatG- § 2
Heizp'ressplatte
a)	Offenkundige Vorbenutzung kann auch durch Peilhalten eines körperlich noch nicht hergestellten Gegenstandes stattfinden, wenn das Angebot in eindeutiger Weise alle Einzelheiten enthalt, die für die Herstellung durch andere Fachleute notwendig sind.
b)	Offenkundige Vorbenutzung durch Peilhalten setzt aber voraus, daß im Einzelfall die Weiterverbreitung der von dem Empfänger des Angebots erhaltenen Kenntnis
 an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung naheliegt. Dies ist verneint worden iai einem Pall, in dem ein Unterlieferant dem Hauptlieferanten Vorschläge über die Ausgestaltung einer technischen Vorrichtung für ein Angebot an einen ausländischen Abnehmer unterbreitet hat,
BGH, ürt.v.17. Oktober 1958 - I ZR 54/57 - Deutsches
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-Patentamt
I_ZR. 34/57
Verkündet am 17»Oktober 1958 Grunau,Justizobersekretär, .als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
 der Firma Aktiebolaget	(Schweden),
Beklagten und Berufungsklägerin,
- vertreten durch; Rechtsanwalt Prof«Br,
 Patentanwälte Dipl»-Ing«B.l Bipl«-In*
Straße
 gegen
die Firma	&	Co°
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- vertreten durch;
Rechtsanwalt. Br
 Patentanwälte Br«-Ing Br»-Ing
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17»Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof»Br»h»c»Wilde, Br.Birnbach, Br.Krüger-Hieland, Br.Weiß und Br.Löscher
 für Recht erkannt;
Auf die Berufung der Beklagten wird die Entscheidung des 2»Hichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 16.Oktober 1956 aufgehoben»
Bie Klage wird abgewiesen,
 Bie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin« * Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 23«September 1950 laufenden ungeprüften Patients Nr» 854 747 betreffend Heizpreßplatten für Etagenpressen zur Herstellung von Holzfaserplatten und ähnlichen Erzeugnissen*
Etagenpressen sind Vorrichtungen, die aus zahlreichen übereinander gestapelten Preßplatten bestehen, zwischen . denen das plattenförmige Preßgut geschichtet ist, z.B. Holzfaserplatten. Aus ihnen wird durch die Pressung bei gleichzeitiger Erwärmung das in ihnen enthaltene Wasser durch Druck und Verdampfung entfernt und ein in ihnen enthaltenes Bindemittel durch Druck und Wärme zur Polymerisation und Härtung gebracht. Nur die unterste Preßplatte ist stationär. Alle darüber geschichteten Preß- und Preßgutplatten führen im Verlauf der Beschickung und des hydraulischen Preßvorganges vertikale Bewegungen aus. Die notwendige Beheizung jeder Preßplatte erfolgt durch eingelagerte Heizschlangen, durch die das Heizmittel - Wasser oder Dampf - geleitet wird.
Die Erfindung des Streitpatents befaßt sich ausschließlich mit der Heizfunktion der einzelnen Preßplatten und zielt insbesondere auf eine gleichmäßige Wärmeverteilung innerhalb der Platte und eine Verminderung der Heizmittelanschlüsse wegen der durch die Beweglichkeit der Platten bedingten Schwierigkeiten einer dichten Zu- und Abführung des Heizmittels. Die Verminderung der Heizmittelanschlüsse soll gleichzeitig die Zugänglichkeit der Pres-' se bei der Beschickung erhöhen.
Diese Aufgabe löst der Erfinder des Streitpatents durch eine Anordnung der Heizschlangen, die das heiß zuströmende Heizmittel im Gegenstrom an dem kühleren Heiz-
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mittelabfluß vorbeifülirt; und zwar entweder in einem zusammenhängenden* über die ganze Platte verteilten System (Fig»l) oder in mehreren voneinander getrennten Sektionen (Fig.2)*
Zu- und Abfluß jeder Sektion sollen im wesentlichen benachbart angeordnet oder zu einem gemeinsamen Zu- und Abfluß benachbarter Sektionen zusaramengefaßt werden (Pig*l),
Die Patentansprüche lautens
L Anordnung bei für die Herstellung von Holzfaserplatten bestimmten oder anderen Etagenpressen* deren Preßplatten in einer oder mehreren mit Durch-strömkanälen für ein Heizmittel* z,B. heißes Wasser oder*Dampf, versehenen Sektionen ausgeführt sind* dadurch gekennzeichnet * daß die Kanäle jeder Sektion in gewundenen Bahnen von dem einen zu dem anderen Sektionsende und von dort in anderen, zwischen den genannten Kanälen verlaufenden* gewundenen Bahnen im wesentlichen zu dem erstgenannten Sektionsende zurückverlaufen<,
2, Anordnung nach Anspruch 1* dadurch gekennzeichnet, daß das Heizmittel zweier benachbarter Sektionen durch eine gemeinsame Leitung* die an den einander zugewandten Enden der Sektionen einmündet* zu- und nach dem Durchlaufen der gewundenen Kanäle durch eine gemeinsame Abflußleitung wieder abgeführt wird«
Die Klägerin hält die Anordnung des Streitpatents unter Bezugnahme auf die älteren deutschen Patentschriften 112 024 (1899), 444 266 (1925) und 512 002 (1928) weder für neu noch für erfinderisch* behauptet auch, daß sie Preßplatten mit innenverlegter Rückführung des Heizmittelstromes entsprechend der Lehre des Streitpatents vor seiner Anmeldung in ihrem Betriebe in Krefeld offenkundig vorbenut2t habe«
 
Sie beantragt mit der Klage, das Patent 854 747 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie bestreitet die offenkundige Vorbenutzung und ist der Ansicht, daß die Entgegenhaltungen das Streitpatent nicht vorwegnehmen, da sie anderen Zwecken dienten als die Vorrichtung des Streitpatents 0
Das Deutsche Patentamt hat der Klage stattgegeben. Es hält die Entgegenhaltungen der Patentschriften 112 024 und 512 002 nicht für neuheitsschädlich, erstere nicht, weil sie das für die gleichmäßige Heizwirkung ausschlaggebende Gegenstromprinzip des Klagepatents nur teilweise und unvollkommen verwende, letztere nicht, weil sie trotz vollständiger Benutzung des Gegenstromprinzips je zwei Zu- und Abführungen des Heizmittels benötigte,während das Streitpatent mit der Hälfte dieser Anschlüsse auskomme. Dagegen sei die Anordnung der Heizschlangen des Streitpatents durch die plattenförmige Y/ärmeaustauschvorrichtung der Patentschrift 444 266 bekannt gewesen. Die Übertragung dieser Heizanordnung auf Preßplatten der Etagenpressen sei nicht erfinderisch.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage verfolgt.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung.
Es ist ein schriftliches Gutachten des Professors Dr.-Ing.Kollmann, Direktors des Instituts für Holzforschung und Holztechnik der Universität	erfordert	worden.
Der Sachverständige hat den Inhalt des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und auf Vorhalt der Parteien er gän zt.
 
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Das Streitpatent stellt sich die Aufgabe, vertikal bewegliche Preßplatten von Etagenpressen gleichmäßig zu beheizen unter möglichst weitgehender Verminderung der erforderlichen Heizmittelanschlüsse, die zugleich so angeordnet werden sollen, daß sie die Zugänglichkeit der Presse möglichst wenig behindern.
Die Lösung wird in der Einlagerung eines oder mehrerer HeizrohrSysteme (-Sektionen) in die Platte gefunden, die das Heizmittel - Wasser oder Dampf - von einem Ende jeder Sektion zu ihrem anderen,Ende in schlangenförmig die Fläche der Platte bedeckenden Windungen führen und von dort im Gegenstrom durch ebenso gewundene Abflußleitungen an den Zuflußleitungen entlang zu dem Anfang der Sektion zurückführen. Jede Sektion erhält je einen Zufluß und Abfluß CDEF (HauptanSpruch .1 Fig. 2), die jeweils 2 Seiten der Presse freilassen.
Eine weitere Ausführungsform vereinigt die Zuflüsse und Abflüsse zweier benachbarter Sektionen zu einem gemeinsamen Zufluß A und einem gemeinsamen Abfluß B (Unter-anspruch 2 Fig. 1), die jev/eils an einander gegenüberliegenden Plattenseiten angeordnet sind. I.
I. Die entgegengehaltene ' Patentschrift 112 024 betrifft eine Heizpreßplatte für Textilappreturen. Diese Verwendung entspii?cht mit der Vereinigung von Preß- und Heizwirkung auf flächenförmigem Preßgut der Funktion der Heizpreßplatte des Streitpatents. Auch hier werden gewundene Heizmittelrohre in das Innere der Platte verlegt, jedoch ist die Anordnung eine andere als beim Streitpatent Drei im wesentlichen gleich lange Heizrohre werden zu je
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einem Zufluß und je einem Abfluß zusammengefaßt und in unterschiedlicher Weise1 Uber die Fläche der Heizplatte verteilt. Hur in der Plattenmitte zirkulieren heiße Zuflüsse im Gegenstrom neben kühleren Rückflüssen« Hie Folge ist nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen eine ungleichmäßige Erwärmung der Platte« Sie kann in ihrer Heizfunktion nicht mit der Platte des Streitpa-tents verglichen werden. Hie letztere erzielt eine gleichmäßige Beheizung auf Grund des vollständig durchgeführten Gegenstromes«
2, Hie Patentschrift 512 002 beschreibt - wie das• Streitpatent - eine beheizbare Preßplatte, Sie verwendet für die Leitung des Heizmittels zwei voneinander getrennt eingelagei’te Rohrsysteme, deren jedes die gesamte Fläche der Platte von einem Ende in schlangenforrnigen Windungen bis zu einem anderen Ende durchströmt. Im Gegensatz zu dem Streitpatent wird aber das Heizmittel nicht an den Zuflußrohren entlang zu dem Anfang der Platte zurückgeführt, sondern verläßt die Platte nach einmaliger Hurchströmung am entgegengesefczten Endec Eine Gegenstromwirkung wird dadurch erzielt, daß beide Rohrsysteme so ineinander geschachtelt sind, daß ihre Windungen einander parallel laufen und in jedem System das Heizmittel in entgegengesetzter Richtung kursiert. Her Einlaß jedes Systems liegt neben dem Auslaß des anderen Systems« Es mag sein, daß diese Anordnung hinsichtlich der Gleichmäßigkeit der Beheizung schon dieselbe Wirkung erzielte wie das Streitpatent, indem es das bereits bekannte Gegenstromprinzip auf eine andere Weise zur Anwendung brachte« Hamit ist aber nicht der Erfindungsgedanke des Streitpatents vorweggenommen, der dieses Gegenstromprinzip in einer Form
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anwendet, die gleichzeitig eine Verminderung der Heizmittelanschlüsse auf 2 pro Sektion gestattete Als Sektion ist bei der Vorveröffentlichung die ganze beschriebene Platte anzusehen ? die 4 Anschlüsse erfordert. Sie ist infolgedessen nicht neuheitsschädlichp
3* Pie von der Patentschrift 444 266 beschriebene Vorrichtung ist ein Wärmeaustauscher, der nach den Ausführungen des Sachverständigen ganz anderen Zwecken dient als die Vorrichtung des Streitpatents * Hin Wärmeaustauscher dient dem Temperaturausgleich zwischen zwei strömenden Medien Über eine feste zwischen ihnen angeordnete Wandung (so auch ICohlrausch "Praktische Physik" 20.Aufl.S.374). Eine solche Vorrichtung hat mit der geheizten beweglichen Preßplatte des Streitpatents nur die gleichmäßige Beheizung der Fläche gemein, die sich zwischen den beiden strömenden Medien befindet. Bei ihr tritt die Schwierigkeit beweglicher waöSer-bezw.dampfdichter Anschlüsse und die Notwendigkeit ihrer räumlichen Zusammenfassung im Interesse der Beschickung und Entleerung der Presse gar nicht auf. Wenn deshalb die Anordnung der Heizrohre in dem beschriebenen plattenförmigen Wärmeaustauscher der Patentschrift 444 266 fast identisch mit Figur 1 des Streitpatents ist, so kann daraus nur entnommen werden, daß eine gleichmäßige Wärmeübertragung in dieser Form bereits bekannt war, wie dies na schon aus dem zu dem Stande der Technik gehörenden Gegenstromprinzip folgte, Pie dem Streitpatent eigentümliche und wesentliche Anordnung und Verminderung der beweglichen Anschlüsse konnte dagegen aus dieser Vorveröffentlichung nicht entnommen werden, da die Anschlüsse hier fest sind und eine andere Funktion haben.
4. Pie behaupteten Vorbenutzungei* können unterstellt werden. Pie Heizrohran.ordnungen-der Firmen B^(®-Hydraulik
 
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 D^PH^ (Zeichnung P 5061) sowie Adolf 3p|P GmbH und
(Zeichnung 64 500) zeigen nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen keine Gegenstromanordnung und scheiden schon aus diesem Grunde für die Klagebegründung aus. Einer Vernehmung der von der Klägerin gestellten Zeugen	und	vppp|
bedurfte es nicht. Sie sollen nach der Behauptung der Klägerin bekunden, daß die Firma Kjpp^ eine Heizrohranordnung für Preßplatten, wie sie in ihrer Zeichnung 22 607 vom 24.Februar 1937 dargestellt ist, der Hauptlieferantin, der Firma Bp^pl und van H^pP^in KppP^i zur Lieferung einer Etagenpresse an eine auf der Zeichnung namentlich genannte ausländische Firma ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung schon 1937 vorgeschlagen habe* Pie Behauptung kann unterstellt werden und gleichfalls die weitere Behauptung, die vorgelegte Zeichnung entspreche dem Erfindungsgedanlcen des Streitpatents =
Denn ein solcher schriftlicher oder mündlicher Gedankenaustausch zwischen dem Lieferanten einer Maschine und seinem Unterlieferanten erfüllt nicht die Voraussetzung einer offenkundigen Benutzung der Erfindung im Inlande (§ 2 PatG), Allerdings könnte eine offenkundige Vorbenutzung auch durch Feiihalten eines körperlich noch nicht hergestellten Gegenstandes vollzogen werden (so mit Hecht Lindenmaier in Krausse-Katluhn-Lindenmaier,
 PatG 4,Auflo, Anm<,15 zu § 2,und Reimer,-PatG, 2.Aufl, Anm,10 zu § 2), Von einer Offenkundigkeit des Feilhaltens kann aber nur gesprochen werden, wenn im Einzelfall die V/eiterverbreitung der von dem Empfänger des Angebots erhaltenen Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung naheliegt (so etwa der Fall in HG GRUR 1942, 261, 265)0 So liegt es hier aber nicht. Denn bei einem Austausch von Vorschlägen zwischen einem Unterlieferan-
 
ten und dem Lieferanten liegt, zu demal wenn lediglich ein Lieferungsangebot an einen bestimmten ausländischen Abnehmer ins Auge gefaßt war, eine Preisgabe der technischen Vorschläge an beliebige Dritte außerhalb des normalerweise zu erwartenden Geschehens, da der Empfänger (Lieferant) nicht daran interessiert sein wird, derartige Pläne der Öffentlichkeit und damit der Konkurrenz zugänglich zu machen (vgl, auch RG, Zeitschrift für Industrierecht 1915,
173 und Pietzcker, Patentrecht, S.174). Die Mitteilung der Zeichnung an die Firma B^J^und van	allein	er-
füllt daher nicht die Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung,-
Die Fortschrittlichkeit der Erfindung des Streitpatents ergibt sich aus der bereits hervorgehobenen Kombination des Gegenstromprinzips mit einer bisher nicht bekannten Verminderung der Heizmittelanschlüsse.
Der Sachverständige hat sich nachdrücklich dafür einge- ' setzt, daß diese Kombination für den Fachmann nicht nahe lag, sondern eine erfinderische Leistung voraussetzte. Das müsse selbst gegenüber der vorveröffentlichten Patentschrift 444 266 zugegeben werden, obwohl dort nicht nur die Heizrohrführung, sondern auch die Anordnung der Anschlüsse fast identisch gezeigt worden sei. Denn die Funktion dieser Heizrohre und ihrer Anschlüsse sei bei der Vorveröffentlichung
 so verschieden von der des Streitpatents, daß ein Heizpres-
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senbauer nicht veranlaßt gewesen sei, sich über Lösungen aus dem Gebiet der Y/ärmeaustauscher zu informieren und die nur zeichnerisch übereinstimmende Lösung dieser Vorver-öffentlichung auf die andersartige Funktion des Streitpatents zu übertragen. Von diesen Ausführungen des in der Holzbearbeitung besonders erfahrenen Sachverständigen hat sich der Senat überzeugen lassen und die .Patentwürdigkeit des Streitpatents anerkannt.
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Die Klage mußte deshalb mit der Kostenfolge der §§ 40? 42 PatG abgewiesen werden«.
Wilde
 Birnbach
Krug er-Hi eland	Weiss
 Löscher