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BGH · I ZR 34/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 34/56

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 120 Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« h«c« Wilde* Br® Birnbach, Br» Krüger--Nieland, Br* Christoph und £r„ Weiß für Recht erkannt? Die JflHIB'-Verleih GmbH teilte mit Schreiben vom 22c September 1953 ihren Kunden wie auch den in Betracht kommenden Berufsverbänden und der Firma Film in FtfHHfe a.Mo mit, daß sie sich leider gezwungen gesehen hätte,,, ihre vertraglichen Beziehungen zu dem Kläger zu dem 31c Juli 1953 fristlos zu lösen, da er erhebliche Einspielergebnisse nicht an sie abgeführt habe« Es heißt in diesem Schreiben weiterhin wörtlich? Verhältnis zueinander gestanden* denn sowohl der Kläger wie die Beklagten waren damals im Bilmverleihgeschäft tätige Erfahrungsgemäß aber ist auf eine Wettbewerbsabsieht zu schließen, wenn Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr Äußerungen tun, die objektiv geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit des Mitbewerbers zu beeinträchtigen (BGHZ 3>270 ^777« Constanze I)* Die Beklagten haben zwar als Beweggrund für ihr Handeln angegeben, der Kläger habe durch sein unseriöses Geschäftsgebahren das Ansehen der Verleih GmbH empfindlich geschädigt und diese habe sich deshalb ihren Kunden und ihrem Berufsverband gegenüber in eindeutiger Weise von dem Kläger distanzieren müssen«: Selbst wenn diese Darstellung als richtig unterstellt wird, schließt dies die Annahme einer auf die Verfolgung wettbewerblicher Ziele gerichteten Absicht nicht aus. Rieses Vorbringen der Revision kann keinen Erfolg haben* Abgesehen davon, daß insoweit gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts eine Rüge aus § 286 ZPO nicht erhoben worden ist, verkennt die Revision die Tragweite des § 138 Abs 2 ZPO» Danach sind nicht bestrittene Tatsachen nur dann als zugestanden zu behandeln, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Parteien hervorgeht» Der Annahme .eines Zugeständnisses aber steht im Streitfall entgegen, daß der Kläger seinen Widerruf- und Schadensersatzantrag tneingeschränkt weiter verfolgt und diesen nach wie vor damit begründet hat, daß die angegriffene Behauptung nicht der Wahrheit entspreche* Aber selbst wenn aus dem prozeßualen Verhalten des Klägers ein Geständnis zu entnehmen wäre, würde sich dieses doch nur auf den von den Beklagten behaupteten Inhalt des Schreibens seines Prozeßbevollmächtigten vom 23 o November 1953 beziehen können. eines vertragswidrigen Verhaltens, nicht aber den sehr viel schwerwiegenderen Vorwurf einer strafbaren Handlung ^ zu rechtfertigen vermöchte« Aus dem gesamten Klagvortrag, wie er bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten worden ist, ist jedenfalls eindeutig zu entnehmen, daß der Kläger gerade auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale.einer Unterschlagung in Abrede stellta Es ist hiernach unverständlich, wie die Revision davon au.sgehen kann, die Wahrheit der angegriffenen Behauptung .sei bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt erwiesen- Biesen Standpunkt hatten die Beklagten bislang .selbst nicht vertretene Obwohl das Landgericht die Verurteilung der Beklagten ausdrücklich darauf gestützt hatte, daß die Beklagten keinen hinreichenden Beweis für die g Richtigkeit ihrer Behauptung angeboten oder gar erbracht hätten, haben die Beklagten dieseB Urteil nicht etwa mit der Begründung angegriffen, dieser Feststellung stehe der unstreitige Sachverhalt entgegen« Die Beklagten haben auch in der Berufungsinstanz Beweisraaterial für eine vom Kläger begangene Unterschlagung nicht angeboten, sondern haben ihre Verteidigung, abgesehen von einer allgemein gehaltenen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, nach Übernahme der Unterlassungsverpflichtung darauf beschränkt, ein Handeln in Wettbewerbsabsicht zu bestreiten und die Wahrnehmung berechtigter Interessen geltend zu machen* Bei 3c) a) Aber auch der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, ist unbegründet* Hach der eindeutigen Passung des § H Abs 1 UnlWGr trifft die Beweislast für die Wahrheit der behaupteten Tatsachen den Äußerndem Zu Unrecht meint die Revision, diese können dann nicht gelten, wenn ein Auftraggeber über die Abwicklung eines Auftragsverhältnisses eine den Kredit des Beauftragten gefährdende Behauptung*verbreite« In einem solchen Palle müsse vielmehr der rechenschaftspflichtige Beauftragte, dem allein der Stand des Abrechnungsver-hältnisses bekannt sei, auf Urund seiner Auskunftsverpflichtung den Nachweis erbringen, daß der gegen ihn erhobene Vorwurf unberechtigt sei-. Aber auch insoweit ist ein Rechtsverstoß nicht ersichtliche Das Berufungsgericht geht vielmehr zu Recht davon aus, daß der Kläger zu den drei Einzeltatbeständen, auf die die Beklagten den Vorwurf der Unterschlagung stützen, spezifizierte Aufklärung gegeben habe und es Bache der Beklagten gewesen sei , dem durch substantiierte Gegenbehauptungen und entsprechende Beweisangebote entgegenzu* treten«. In der Angelegenheit Bu^HBp Theater in PritHBB^-hat'der Kläger angegeben, der fragliche Betrag sei bereits vor dem 31 « Juli 1953, also vor Abgabe der Abtretungserklärung, bei ihm eingegangen und er habe den auf das vorführende Filmtheater entfallenden Betrag unmittelbar an dieses Theater abgeführtB Die Beklagten haben demgegenüber in ihrem Schriftsatz vom 21« Oktober 1954 zwar.behauptet, aus diesem Einsatz habe auch der Beklagten zu 2) -ein Teilbetrag zugestanden, den der Kläger nicht an sie aogefUhrt habe« Die Beklagten haben aber hierfür keinen Beweis angeboten noch sind sie in der Berufungsinstanz trotz des Hinweises des Landgerichts auf den fehlenden Wahrheitsbeweis auf diese Behauptung zurückgekommen„ Abgesehen hiervon würde - wie dargelegt »- allein die bloße Nichtabführung von vertraglich der Beklagten zu 2) zustehenden Beträgen den Vorwurf einer Unterschlagung nach nicht zu rechtfertigen vermögen« Ganz ähnlich liegt es hinsichtlich des weiteren Vorwurfs der Beklagten, wonach der Kläger den Eingang eines von dem T^ptheater in Schfl}»-GflH gezahlten Betrag von 133,36 DM bei der Auseinandersetzung über die abzutre-tenden Beträge verschwiegen und diesen Betrag zu Unrecht in der Zessionsurkunde aufgeführt haben soll* ‘Oer Kläger ist diesem Vorwurf ipit der Behauptung begegnet, er habe erst nach der Abtretung durch die Übersendung eines Kontoauszuges von dem bereits erfolgten Eingang dieses Betrages erfahrene Wenn die Beklagten gegenüber dieser Einlassung lediglich einwenden, der Kläger habe bislang den aus diesem Einsatz auf die Beklagte zu 2) entfallenden Betrag noch nicht an diese abgeführt, so fehlt es auch insoweit an substantiierten Behauptungen und Beweisangeboten für eine Unterschlagung dieses Betrages durch den Kläger* Zu dem letzten Einzelvorwurf der Beklagten, ‘ der die Nichtabführung von Einspielergebnissen aus einer Vorführung in den Sicht spielen in KjfKEtB ZVLm Gegenstand hat, ist bereits bei der Auseinandersetzung mit dem Angriff der Revision, die Ifehrheit der angegriffenen Behauptung folge bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt, Stellung genommen worden; Pa die Beklagten auch hinsichtlich dieses Betrages zur Rechtfertigung ihres Rundschreibens nur die fehlende Abrechnung und Abführung geltend machen, läßt esb eine fehlsame Beweiswürdigung nicht erkennen, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, der Wahrheitsbeweis für die Behauptung, der Kläger habe abgetretene Beihmieten unterschlagen, sei von den Beklagten nich einmal ernstlich angetreten* Die Revisiöri macht nun'zwar geltend» eine fort-wirketnde Beeinträchtigung, 'deren Beseitigung verlangt w,erden könnte, komme im Streitfall deshalb nicht in Betrachts weil der Kläger*-die weitere Behauptung in dem fraglichen Rundschreiben, wonach er erhebliche Einspielergebnisse nicht abgeführt habe, nicht angegriffen habe« Bereits durch diese Mitteilungaber sei das geschäftliche Ansehen i« des Klägers' derart untergraben, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Rücknahme des Vorwurfs der Unterschlagung nicht v abgetretener Leihmieten nicht anerkannt werden könne? Eie Wahrung berechtigter Interessen schränkt gemäß § 14 Abs 2 UnlGr die Ansprüche des Verletzten nur ein, soweit es sich um vertrauliche Mitteilungen handelt (RG GRUR 1937, 237)o Nach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgericht, gegen die Verfahrensrügen von der Revision nicht erhoben werden, haben aber die fraglichen Schreiben der Beklagten keinen vertraulichen Charakter gehabt, sondern sind nach Art elfnes Rundschreibens an alle Personen in der Branche gegangen, die an ihnen Interesse haben konnten, ohne in irgendeiner Weise eine vertrauliche Behandlung der fraglichen Mitteilung sicherzustellen oder auch nur zu bezwecken* weitere Tatbestandsmerkmal des § 14 UnlWG - das Handeln zu*Wettbewerbszwecken - nicht festgestellt war« Abgesehen hiervon ist dem Berufungsgericht auch dahin beizutreten, daß die Behauptung, der Kläger habe sich durch Unterschla- Selbst wenn diese Sachdarstellung der Beklagten als richtig unterstellt wird, berechtigte dies die Beklagten keinesfalls, den Kläger in einem an zahlreiche Stellen gerichteten Rundschreiben der Unterschalgung von Leih-* mieten zu bezichtigen» Eine Mitteilung, daß die ®B^~Verleih GmbH das Vertrags Verhältnis zu dem Kläger wegen dessen von ihr beanstandeten Arbeitsmethoden mit sofortiger Wirkung gelöst habe, hätte vielmehr die Kundschaft und den Fachverband der Beklagten durchaus ausreichend Uber die Distanzierung der Beklagten von dem Kläger unterrichtet» Es kann dahinstehen, ob der Hinweis auf eine strafbare Handlung des Klägers in einem zu Wettbewerbs zwecken verbreiteten Eundschreiben niGht selbst dann gemäß § 1 UnlWG unzulässig wäre, wenn der Wahrheitsbeweis für diese Straftat erbracht werden könnte» Denn da im Streitfall die Beklagten die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Kläger habe Leihmieten unterschlagen, nicht zu beweisen vermochten, ist das Klagbegehren jedenfalls gemäß § 14 Abs 1 UnlWG begründet» 6«) Zu Unrecht bemängelt die Revision auch, für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht hätte es des Nachweises eines Verschuldens der Beklagten bedurft» Sind die Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs 1 UnlWG erfüllt, so ist der Ersatzanspruch, ohne daß es weiterer subjektiver Voraussetzungen bedarf, in jedem Falle gegeben, in dem dem Verletzten durch die Äußerung ein Schaden erwachsen ist (EG MuW 26, 147 £487? 7c) Die Revision kann schließlich auch keinen Erfolg haben, soweit sie geltend macht, dem Schadensersatzanspruch stände angesichts des eigenen ungetreuen Verhaltens des Klägers § 254 BGB entgegen« Selbst wehn der Kläger seine Vertragspflichten der beklägteri J^HH^-Verleih GmbH gegenüber in der von den Beklagten behaupteten Weise verletzt haben sollte, hat der Kläger damit nicht eine adäquate Ursache für die zu Wettbewerbszweckeh erfolgte» nicht erweisliche wahre Behauptung der Beklagten gesetzt, der Kläger' habe leihmieten unterschlagen.-

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 254 BGB
fraglichBetragBerufungsgerichtGmbHKlägerBehauptungVorwurfRevision

Volltext der Entscheidung

2477 012
VV
Pur das Nachschlagewerk I Nicht für die Amtliche. Sammlung i
Gesetzi UnlWG § 14 Abs 1
Hechtssatzs Bin Auftragsgeber, der zu Wettbewerbszwecken Tatsachen in Bezug auf das Verhalten des Beauftragten bei der Abwicklung eines Auftrags-Verhältnisses verbreitet, die geeignet sind, den Kredit des Beauftragten zu schädigen, kann sich von den Ansprüchen des Beauftragten aus § 14 Abs 1 UnOTG nur durch den Nachweis der Wahrheit der behaupteten Tatsachen befreien* Aus der vertraglichen Rechenschaftspflicht des Beauftragten folgt keine Umkehrung der Beweis-last «
• t ') r
Aktenzeichens I ZR 34/56 .
Urteil des BGH vom 12» Oktober 1956	üG Stuttgart
OIG Stuttgart
U?7 013
A
I_ ZR 34/56
Verkündet am
*120 Oktober 1956
Zug, Justizangestellter
 als Urkundesbeamter der
 Ge s chäf t s st eIle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Io) des Reinhold F r SpflMVstraße ■ ,
2») derJflMpBB-V er leih GmbH», BflBi V ■, An®|^Pstraße Geschäftsführer; Br» V0,
Beklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br gegen
 den Kaufmann Alfred
 zuletzt in traße ■
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt 7jt<>
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 120 Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« h«c« Wilde* Br® Birnbach, Br» Krüger--Nieland, Br* Christoph und £r„ Weiß
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 16 Februar 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
(A*
... 2 -
Tatbestands
*
 Die Beklagte zu 2), die jfm^^-Verleih GmbHor verleiht Kultur- und Spielfilme, insbesondere für Schüler-Vorstellungen« Der Klüger, ein selbständiger Handelsvertreter, hatte sich durch Vertrag vom 24c Mai 1952 der J€BBBB®~Verleih GmbH gegenüber verpflichtet, die Auswertung ihrer Filme durch den Abschluß von Vorführungsvertragen zu besorgen« Die Vorführung erfolgte in der Regel über die örtlichen Filmtheater, welche von den Ein spiel-- -ergebnissen einen Teil behielten und den Rest an den Kläger abführten, der diesen Betrag unter Einbehaltung seiner Provision und gegebenenfalls einer * Inkassogebühr an die J^^^Pp^Verleih weiterzuleiten hatte«
Die J^HBBBfverleih GmbH löste am 3-T* Juli 1933 dieses Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung, weil der Kläger Einspielergebnisse, die von seinen Untervertretern unterschlagen worden waren, nicht an sie abgeführt hatte«
Der Kläger trat zur Deckung dieser Ausfälle sogenannte Leihmieten, die ihm aus Filmverleihverträgen zustanden, an die J<flBHHHt~Verleih GmbH ab«.
Der Beklagte zu 1), FrflV, ist als W&chfolger des Klägers für die J^HH^-Verleih GmbH im Verleih-Geschäft tätig. Die JflHIB'-Verleih GmbH teilte mit Schreiben vom 22c September 1953 ihren Kunden wie auch den in Betracht kommenden Berufsverbänden und der Firma Film in FtfHHfe a.Mo mit, daß sie sich leider gezwungen gesehen hätte,,, ihre vertraglichen Beziehungen zu dem Kläger zu dem 31c Juli 1953 fristlos zu lösen, da er erhebliche Einspielergebnisse nicht an sie abgeführt habe« Es heißt in diesem Schreiben weiterhin wörtlich? D&rüberhinaua hat er nach dem 31® Juli 1953 uns schon früher urkundlich zedierte Leihmieten unterschlagen, so daß wir unseren Rechtsanwalt beauftragt haben, Strafanzeige gegen ihn
. zu erstatten^«.
Der Beklagte	übersandte	dieses	Schreiben	mit
 einem Begleitschreiben an mehrere Stellen, insbesondere an verschiedene Kreisbildstelleno
 Der Kläger forderte die Beklagten auf, gegenüber den Empfängern der fraglichen Schreiben die Behauptungc er habe abgetretene Leihmieten unterschlagen, zurückzunehmenc Die Beklagten lehnten dieses ab«
Der Kläger erhob hierauf Klage mit den Anträgen?
zu
1c. Die Beklagten haben es unterlassen, im ge-.schäftliehen Verkehr mit ihren Kunden zu behaup * ten, der Kläger habe nach dem 31o Juli 1953 schon früher urkundlich zedierte Leihmieten unterschlagen, so daß die Beklagte Ziff 2 ihren Rechtsanwalt . habe beauftragen müssen, Strafanzeige gegen ihn zu erstatten*
2c Die Beklagten haben dem Kläger eine Liste derjenigen Behörden, Verbände und Geschäftsbetriebe zu geben, welchen gegenüber sie schriftlich oder mündlich ab 22a September 1953 die Behauptung zu Ziffer 1) abgegeben haben„
3c Die Beklagten haben gegenüber den Empfängern der Behauptung gemäß Ziffer 1) zu erklären, laß diese Behauptung unwahr ist«,
4c Die Beklagten haben als Gesamtschuldner allen aus diesem unlauteren Vorgehen dem Kläger entstandenen Schaden zu ersetzen*
Zu Ziffer 3) stellte: der Kläger hilfsweise den Antrag, die Beklagten zu verurteilen, die fraglichen Behaupttungen gegenüber deren Empfängern zurUekzuzieheri*
Zur Begründung führt der Kläger aus, die Behauptung, er habe an die	GmbH	Leihmieten	unter-
schlagen, sei unwahr« Er beanspruche deshalb Unterlassung, Widerruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten« Da ihm nicht bekannt sei, welchen Personen gegenüber die Beklagten insgesamt die unwahre Behauptung aufgestellt hätten, sei auch der Antrag auf Auskunftsertei-lung gerechtfertigte
 Die Beklagten haben Klagabweisung beantragte Sie haben in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu Protokoll erklärt, daß sie weder seit dem 22o September 1953 noch von jetzt an die fragliche Behauptung aufgestellt haben bezw* aufstelleno Der Kläger hat hierauf Erledigung des Unterlassungsantrags angezeigt«
Das Landgericht hat den ünterlassungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt, dem Antrag auf Widerruf, Auskunft sert ei lung und Pest Stellung der Schadenersatzpflicht “stattgegeben, und zwar dem Widerrufsantrag nach Maßgabe des Hilfsantrags des Klägers*
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglose Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag hinsichtlich der Ziff 2-4 der Klageanträge .weiter«
Der Kläger* bittet um Zurückweisung der Revision«“
Ent s che idungsgründe *
Das Berufungsgericht hat das Klagbegehren auf der Grundlage des § 14 Abs 1 UnlWG als begründet erachtet« Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben«
1«) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Be-Beklagten die angegriffene Behauptung,der Kläger habe an die J^HHH^Verleih GmbH abgetretene Leihmieten unterschlagen, zu Wettbewerbszwecken verbreitet haben«
Ob eine Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters6 Nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien jedenfalls zu der Zeit, als die Beklagten die beanstandete Behauptung verbreiteten, in einem Wettbewerbs
 
Verhältnis zueinander gestanden* denn sowohl der Kläger wie die Beklagten waren damals im Bilmverleihgeschäft tätige Erfahrungsgemäß aber ist auf eine Wettbewerbsabsieht zu schließen, wenn Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr Äußerungen tun, die objektiv geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit des Mitbewerbers zu beeinträchtigen (BGHZ 3>270 ^777« Constanze I)* Die Beklagten haben zwar als Beweggrund für ihr Handeln angegeben, der Kläger habe durch sein unseriöses Geschäftsgebahren das Ansehen der Verleih GmbH empfindlich geschädigt und diese habe sich deshalb ihren Kunden und ihrem Berufsverband gegenüber in eindeutiger Weise von dem Kläger distanzieren müssen«: Selbst wenn diese Darstellung als richtig unterstellt wird, schließt dies die Annahme einer auf die Verfolgung wettbewerblicher Ziele gerichteten Absicht nicht aus. Denn auch die Absicht,
 sich selbst vor geschäftlichem Schaden zu bewahren, kann
* * ♦
genügen, das Erfordernis eines Handelns zu Wettbewerbs-Zwecken zu erfüllen (RGZ 60, 189 /T9Ö7)o Es läßt deshalb keinen Hechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht ein Handeln der Beklagten zu Wettbewerbs zwecken bejaht hat*
2*) Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten den Wahrheitsbeweis für die von ihnen verbrei" tete Tatsache, die geeignet ist, den Kredit des Klägers zu schädigen, nicht erbracht* Zu Unrecht haben die. Revisions-* kläger in der mündlichen Verhandlung vortragen lassen, diese Feststellung widerspreche dem unstreitigen Sachverhalt* Die Beklagten (Revisionskläger) hatten im ersten Rechtszug schriftsätfelichivörgebrachtv die*.	tiiphtspielt in
 hätten am 2„ August 1933	237,53	DM	an den Kläger
 überwiesen, der Kläger habe aber diesen Betrag nicht an die Beklagte, zu 2) abgeführt * Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 20c September 1954 erklärt, daß ihm vom Eingang dieses Betrages nichts bekannt geworden sei* er habe vor-siohtshalber nochmals beim Postscheckamt,l .< nachgefragt,
«
auch dort sei der Eingang nicht festzustellen* Die Re- * vision macht geltend, diese Einlassung des Klägers sei unvereinbar mit der Behauptung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 2“! c Oktober 1954-, wonach der Kläger in einem Schreiben seines. Prozeßbevollmächtigten vom 23« November 1953 selbst mitgeteilt habe, daß der fragliche Betrag bei ihm eingegangen sei* Da der Kläger den Behauptungen der Beklagten über den Inhalt des Schreibens seines Prozeßbevollmächtigten vom 23o November 1955 nicht widersprochen habe, müsse dieser Inhalt als zugestanden gelten« Die Nichtabführung dieses Betrages an die Beklagte zu 1) sei also j^treJ-tjjg gewesen,, Daraus folge.►aber zugleich die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, daß der Kläger abgetretene Reihmieten unterschlagen habe*
Rieses Vorbringen der Revision kann keinen Erfolg haben* Abgesehen davon, daß insoweit gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts eine Rüge aus § 286 ZPO nicht erhoben worden ist, verkennt die Revision die Tragweite des § 138 Abs 2 ZPO» Danach sind nicht bestrittene Tatsachen nur dann als zugestanden zu behandeln, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Parteien hervorgeht» Der Annahme .eines Zugeständnisses aber steht im Streitfall entgegen, daß der Kläger seinen Widerruf- und Schadensersatzantrag tneingeschränkt weiter verfolgt und diesen nach wie vor damit begründet hat, daß die angegriffene Behauptung nicht der Wahrheit entspreche*
Aber selbst wenn aus dem prozeßualen Verhalten des Klägers ein Geständnis zu entnehmen wäre, würde sich dieses doch nur auf den von den Beklagten behaupteten Inhalt des Schreibens seines Prozeßbevollmächtigten vom 23 o November 1953 beziehen können. Hiermit aber wäre der Beweis für eine vom Kläger begangene Unterschlagung noch nicht erbracht
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denn eine solche würde außer der Hichtabführung von Beträgen, die. der Beklagten zu 2) zustehen, objektiv eine rechtswidrige Zueignung und subjektiv eine hieravif gerichtete Absicht des Klägers voraussetzen* Eine solche Zueignungs. absicht aber kann selbst aus einem ungerechtfertigten Ableugnen des Eingangs des fraglichen Betrages noch nicht ohne weiteres gefolgert wer-den (RÖSt 61, 159) > zu demal in •laufenden Abrechnungsverhältnissen bei einzelnen Beträgen leicht ein Irrtum unterlaufen kann, der wohl den Vorwurf
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eines vertragswidrigen Verhaltens, nicht aber den sehr viel schwerwiegenderen Vorwurf einer strafbaren Handlung ^ zu rechtfertigen vermöchte« Aus dem gesamten Klagvortrag, wie er bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten worden ist, ist jedenfalls eindeutig zu entnehmen, daß der Kläger gerade auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale.einer Unterschlagung in Abrede stellta Es ist hiernach unverständlich, wie die Revision davon au.sgehen kann, die Wahrheit der angegriffenen Behauptung .sei bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt erwiesen- Biesen Standpunkt hatten die Beklagten bislang .selbst nicht vertretene Obwohl das Landgericht die Verurteilung der Beklagten ausdrücklich darauf gestützt hatte, daß die Beklagten keinen hinreichenden Beweis für die	g
Richtigkeit ihrer Behauptung angeboten oder gar erbracht hätten, haben die Beklagten dieseB Urteil nicht etwa mit der Begründung angegriffen, dieser Feststellung stehe der unstreitige Sachverhalt entgegen« Die Beklagten haben auch in der Berufungsinstanz Beweisraaterial für eine vom Kläger begangene Unterschlagung nicht angeboten, sondern haben ihre Verteidigung, abgesehen von einer allgemein gehaltenen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, nach Übernahme der Unterlassungsverpflichtung darauf beschränkt, ein Handeln in Wettbewerbsabsicht zu bestreiten und die Wahrnehmung berechtigter Interessen geltend zu machen* Bei
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dieser Sachlage ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Beruftogsgericht einen Wahrheitsbeweis für die beanstandete Behauptung für erforderlich erachtet und diesen Beweis nicht als geführt angesehen hat*
3c) a) Aber auch der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, ist unbegründet* Hach der eindeutigen Passung des § H Abs 1 UnlWGr trifft die Beweislast für die Wahrheit der behaupteten Tatsachen den Äußerndem Zu Unrecht meint die Revision, diese können dann nicht gelten, wenn ein Auftraggeber über die Abwicklung eines Auftragsverhältnisses eine den Kredit des Beauftragten gefährdende Behauptung*verbreite« In einem solchen Palle müsse vielmehr der rechenschaftspflichtige Beauftragte, dem allein der Stand des Abrechnungsver-hältnisses bekannt sei, auf Urund seiner Auskunftsverpflichtung den Nachweis erbringen, daß der gegen ihn erhobene Vorwurf unberechtigt sei-.
Dieser Ansicht der Revision kann nicht beigepflichtet werden* Sie wür% jeden Auskunftspflichtigen gegenüber ge~ schäftsschädigenden Äußerungen seines Vertragspartners, die dieser in Wettbewerbsabsicht verbreitet, schutzlos stellen, wenn er infolge fehlender oder unvollständiger Abrechnungsunterlagen den Nachweis für die Unwahrheit der fraglichen Behauptung nicht zu erbringen vermag, und zwar selbst dann, wenn den Auskunftspflichtigen kein Verschulden an der unzureichenden Rechenschaftslegung trifft«. Ein solches Ergebnis aber wäre unvereinbar mit dem SchutzCharakter des § 14 Abs 1 UnlWGr, der schlechthin der Verbreiterung nicht erweislich wahrer Behauptungen, die geeignet sind, den Kredit eines Mitbewerbers zu beeinträchtigen, in Wettbewerbskampf entgegenwirken will«. Eine Umkehrung der Bevieis-last mit Rücksicht auf die Rechenschaftspflicht des Klägers gegenüber der J^flHHHto-Verleih GmbHkommt hiernach nicht in Betracht *
Diese Auskunftspflicht des Klägers hätte höchstens im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung gewinnen können?
Aber auch insoweit ist ein Rechtsverstoß nicht ersichtliche Das Berufungsgericht geht vielmehr zu Recht davon aus, daß der Kläger zu den drei Einzeltatbeständen, auf die die Beklagten den Vorwurf der Unterschlagung stützen, spezifizierte Aufklärung gegeben habe und es Bache der Beklagten gewesen sei , dem durch substantiierte Gegenbehauptungen und entsprechende Beweisangebote entgegenzu* treten«.
In der Angelegenheit Bu^HBp Theater in PritHBB^-hat'der Kläger angegeben, der fragliche Betrag sei bereits vor dem 31 « Juli 1953, also vor Abgabe der Abtretungserklärung, bei ihm eingegangen und er habe den auf das vorführende Filmtheater entfallenden Betrag unmittelbar an dieses Theater abgeführtB Die Beklagten haben demgegenüber in ihrem Schriftsatz vom 21« Oktober 1954 zwar.behauptet, aus diesem Einsatz habe auch der Beklagten zu 2) -ein Teilbetrag zugestanden, den der Kläger nicht an sie
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aogefUhrt habe« Die Beklagten haben aber hierfür keinen Beweis angeboten noch sind sie in der Berufungsinstanz trotz des Hinweises des Landgerichts auf den fehlenden Wahrheitsbeweis auf diese Behauptung zurückgekommen„ Abgesehen hiervon würde - wie dargelegt »- allein die bloße Nichtabführung von vertraglich der Beklagten zu 2) zustehenden Beträgen den Vorwurf einer Unterschlagung nach nicht zu rechtfertigen vermögen«
Ganz ähnlich liegt es hinsichtlich des weiteren Vorwurfs der Beklagten, wonach der Kläger den Eingang eines von dem T^ptheater in Schfl}»-GflH gezahlten Betrag von 133,36 DM bei der Auseinandersetzung über die abzutre-tenden Beträge verschwiegen und diesen Betrag zu Unrecht
 in der Zessionsurkunde aufgeführt haben soll* ‘Oer Kläger ist diesem Vorwurf ipit der Behauptung begegnet, er habe erst nach der Abtretung durch die Übersendung eines Kontoauszuges von dem bereits erfolgten Eingang dieses Betrages erfahrene Wenn die Beklagten gegenüber dieser Einlassung lediglich einwenden, der Kläger habe bislang den aus diesem Einsatz auf die Beklagte zu 2) entfallenden Betrag noch nicht an diese abgeführt, so fehlt es auch insoweit an substantiierten Behauptungen und Beweisangeboten für eine Unterschlagung dieses Betrages durch den Kläger*
Zu dem letzten Einzelvorwurf der Beklagten, ‘ der die Nichtabführung von Einspielergebnissen aus einer Vorführung in den	Sicht spielen in KjfKEtB	ZVLm
 Gegenstand hat, ist bereits bei der Auseinandersetzung mit dem Angriff der Revision, die Ifehrheit der angegriffenen Behauptung folge bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt, Stellung genommen worden; Pa die Beklagten auch hinsichtlich dieses Betrages zur Rechtfertigung ihres Rundschreibens nur die fehlende Abrechnung und Abführung geltend machen, läßt esb eine fehlsame Beweiswürdigung nicht erkennen, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, der Wahrheitsbeweis für die Behauptung, der Kläger habe abgetretene Beihmieten unterschlagen, sei von den Beklagten nich einmal ernstlich angetreten*
b) Per Angriff der Revision gegen die Beweislastver* • teilung ist aber auch insoweit unbegründet, als er sich - gegen die Verurteilung der Beklagten richtet, die beanstandeten Äußerungen gegenüber deren Empfängern zurück-zuziehen« Zu Unrecht meint die Revision, eine solche Verurteilung sei nur möglich, wenn die Unrichtigkeit der-beanstandeten Behauptungen erwiesen sei* Wirkt die Beeinträchtigung noch fort, so ist bei einem Verstoß gegen
§ 14 Abs 1 UnlWG der Beseitigungsanspruch unter den gleichen Voraussetzungen wie der Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegeben. Bas bedeutet in Ansehung der Beweislastv daß der Verletzer die Wahrheit der behaupteten Tatsachen beweisen muß» Gelingt ihm dieser Wahrheitsbeweis nicht, ist aber andererseits auch die Unrichtigkeit der Behauptungen nicht festzustellen, so kann zwar nicht zu einem eigentlichen Widerruf verurteilt werden, wohl aber kann von dem Verletzer verlangt werden,
4 • , • » daß er den Empfängern der beanstandeten Äußerungen gegenüber eindeutig kundtut, er halte'die fragliche Behauptung £ nicht aufrecht (EG JW '939, 234 /?37 ff?). Diesen An-spruch fest der Kläger durch seinen Hilfsantrag geltend gemacht:, die Beklagten zur Abgabe der Erklärung gegenüber den Empfängern der Mitteilung zu Verurteilen, daß sie die beanstandete Behauptung zurückziehen0 Es ist hiernach rechtlich bedenkenfrei, wenn diesem Anträge entsprochen worden ist, obwohl die Präge, ob die beanstandete Behauptung der Wahrheit entspricht, offengeblieben ist«
,'4e). Die Revisiöri macht nun'zwar geltend» eine fort-wirketnde Beeinträchtigung, 'deren Beseitigung verlangt w,erden könnte, komme im Streitfall deshalb nicht in Betrachts weil der Kläger*-die weitere Behauptung in dem fraglichen Rundschreiben, wonach er erhebliche Einspielergebnisse nicht abgeführt habe, nicht angegriffen habe« Bereits durch diese Mitteilungaber sei das geschäftliche Ansehen i« des Klägers' derart untergraben, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Rücknahme des Vorwurfs der Unterschlagung nicht v abgetretener Leihmieten nicht anerkannt werden könne? Es ^ ist zwar richtig, daß bereits der Vorwurf, Einspielergeb- ^ nisse nicht abgeführt zu haben, ohne den gleichzeitigen >t„ Hinweis, daß dies auf Unterschlagungen der Untervertreter des Klägers zurückzuführen sei, dem Kläger einen erhebli-chen geschäftlichen Abbruch zufügen kann« Es wäre aber
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widersinnig, dem Kläger einen Rechtsschutz für eine Beseitigung des noch sehr viel einschneidenderen Vorwurfs einer kriminellen Handlung deshalb zu versagen, weil er sein Klagbegehren auf diesen Vorwurf beschränkt hat*
Im übrigen wird eine Mitteilung, daß der Vorwurf der Unterschlagung nicht aufrecht erhalten werde, zugleich dem andernfalls naheliegenden Verdacht' entgegenwii'ken, die dem Kläger voigeworfene Nichtabführung von Einspielergebnissen sei auf ein strafbares Verhalten des Klägers zurückzuführen*
Bas Berufungsgericht hat hiernach rechtsfehlerfrei sowohl einen noch fortdauernden Störungezustand wie auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bejaht, dieser fortwirkenden Beeinträchtigung durch eine RUcknahmeerklärung der Beklagten entgegenzuwirken..
5*) Auch soweit das Berufungsgericht der Beklagten eine Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interes-• sen versagt hat, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich*
Eie Wahrung berechtigter Interessen schränkt gemäß § 14 Abs 2 UnlGr die Ansprüche des Verletzten nur ein, soweit es sich um vertrauliche Mitteilungen handelt (RG GRUR 1937, 237)o Nach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgericht, gegen die Verfahrensrügen von der Revision nicht erhoben werden, haben aber die fraglichen Schreiben der Beklagten keinen vertraulichen Charakter gehabt, sondern sind nach Art elfnes Rundschreibens an alle Personen in der Branche gegangen, die an ihnen Interesse haben konnten, ohne in irgendeiner Weise eine vertrauliche Behandlung der fraglichen Mitteilung sicherzustellen oder auch nur zu bezwecken*
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Lie Beklagten können sich schon aus diesem Grunde zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht mit Erfolg darauf berufen* sie hätten .in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt* Venn die Revision in diesem Zusammenhang auf die Rechtsgrundsätze verweist* die der erkennende Senat über“'die Voraussetzungen, unter denen geschäftsschädigende Äußerungen durch die Wahrung berechtigter Interessen gedeckt sein'können, herausgestollt hat (BGHZ 3? 270	tfj
~ Constanze I|'8? 142 - Kreditschutzlisten }, so geht dieser Hinweis schon deshalb fehl, weil dort geschäftsschädi-gende Werturteile zu beurteilen waren, bei denen das	(
weitere Tatbestandsmerkmal des § 14 UnlWG - das Handeln zu*Wettbewerbszwecken - nicht festgestellt war« Abgesehen hiervon ist dem Berufungsgericht auch dahin beizutreten, daß die Behauptung, der Kläger habe sich durch Unterschla-
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gung von Leibmieten einer strafbaren Handlung schuldig ge* • macht, nicht als ein notwendiges und angemessenes Mittel anerkannt werden kann, um sich von angeblich unseriösen Geschäftsmethoden des Klägers abzusetzen« Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, der Kläger habe es unterlassen, ihre Kundschaft über sein Ausscheiden bei der beklagten J^HRHH^Verleih GmbH und seine Tätigkeit für andere Film-verieihfirmen zu unterrichten« Ler Kläger habe weiterhin anstelle der vereinbarten Vorführung des für Schulen zugelassenen Ri 1ms der J€flHHBfc~Ve?leih GmbHKSehnsucht nach Afrika* für Schulvorführungen ungeeignete Filme anderer Herkunft unter Verschweigen des Sachverhalts zu dem Einsatz gebracht« Insbesondere habe der Kläger Filme der Firma zur Erfüllung von Verträgen eingesetzt, die er als Vertreter der JflHH^fe-Verleih GrabH diese abgeschlossen habe« Auch habe der Kläger Einspielergebnisse einer Schule vertragswidrig nicht an das vorführende Filmtheater abge • führt« La der beklagten J<^HBB^ferleih GmbH .weiterhin

nach der Trennung von dem Kläger bekannt geworden sei* daß dieser wegen Schleichhandelns, Wirtschaftsvergehens und Steuerhinterziehung vorbestraft sei und den Offen -barungseid geleistet habe, habe sie sich für berechtigt angesehen, die Filmtheaterbesitzer und ihren Faehverband über die kriminelle Etersönlichkeit des Klägers aufzuklären *
Selbst wenn diese Sachdarstellung der Beklagten als richtig unterstellt wird, berechtigte dies die Beklagten keinesfalls, den Kläger in einem an zahlreiche Stellen gerichteten Rundschreiben der Unterschalgung von Leih-* mieten zu bezichtigen» Eine Mitteilung, daß die ®B^~Verleih GmbH das Vertrags Verhältnis zu dem Kläger wegen dessen von ihr beanstandeten Arbeitsmethoden mit sofortiger Wirkung gelöst habe, hätte vielmehr die Kundschaft und den Fachverband der Beklagten durchaus ausreichend Uber die Distanzierung der Beklagten von dem Kläger unterrichtet» Es kann dahinstehen, ob der Hinweis auf eine strafbare Handlung des Klägers in einem zu Wettbewerbs zwecken verbreiteten Eundschreiben niGht selbst dann gemäß § 1 UnlWG unzulässig wäre, wenn der Wahrheitsbeweis für diese Straftat erbracht werden könnte» Denn da im Streitfall die Beklagten die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Kläger habe Leihmieten unterschlagen, nicht zu beweisen vermochten, ist das Klagbegehren jedenfalls gemäß § 14 Abs 1 UnlWG begründet»
6«) Zu Unrecht bemängelt die Revision auch, für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht hätte es des Nachweises eines Verschuldens der Beklagten bedurft» Sind die Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs 1 UnlWG erfüllt, so ist der Ersatzanspruch, ohne daß es weiterer subjektiver Voraussetzungen bedarf, in jedem Falle gegeben, in dem dem
 Verletzten durch die Äußerung ein Schaden erwachsen ist (EG MuW 26, 147 £487? MuW 31» 276	.
7c) Die Revision kann schließlich auch keinen Erfolg haben, soweit sie geltend macht, dem Schadensersatzanspruch stände angesichts des eigenen ungetreuen Verhaltens des Klägers § 254 BGB entgegen« Selbst wehn der Kläger seine Vertragspflichten der beklägteri J^HH^-Verleih GmbH gegenüber in der von den Beklagten behaupteten Weise verletzt haben sollte, hat der Kläger damit nicht eine adäquate Ursache für die zu Wettbewerbszweckeh erfolgte» nicht erweisliche wahre Behauptung der Beklagten gesetzt, der Kläger' habe leihmieten unterschlagen.- Der Schaden, der dem Klager durch die Verbreitung dieser ge« schäftsschädigenden Behauptung entstanden ist, beruht vielmehr auf selbständigen Handlungen der Beklagten, die außerhalb des Rahmens üblichen kaufmännischen Ge-bahrens liegen5 Hach der Erfahrung des Lebens war deshalb nicht damit zu rechnen, daß die angeblichen Vertragsverletzungen des Klägers zu derartigen Maßnahmen der Beklagten führen könnten«, Das Verhalten des Klägers kann somit nicht als mitwirkende Ursache für das schädigende Ereignis in Betracht" gezogen werden% denn es kann nicht als generell geeignet angesehen werden, zu einem schädigenden Erfolg, so wie er eingetreten ist, zu führen»
Die Revision war nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriäickzuweisen*
Wilde	Birnbach	Krüger-Nieland
 Christoph
Weiß