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BGH

Gericht: BGH

hat der Erste- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Januar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br0 Birnbach, /und Br„ Weiss Br0Wastelski, Br, Christoph für Recht erkannt: dern, Der beigegebene Frachtbrief lautete auf eine Partie Altzink im Bruttogewicht von 27<>834 kg und verwies im übrigen auf den .Warenbegleitschein, demzufolge sich die Ladung im einzelnen wie folgt zusammensetztes Altzink, (alt, abgängig), darunter Zinkabfälle in verschiedenen Grössen, Neuzink- und Stangenabfälle, Armaturen, Gehäuse, ferner sonstige Teile aus Klempnereien und Industrie, Platten, Blöcke, Späne, Krätze, zusammengeschmolzene und unförmige Stücke, Zinkspritzgussteile auch mit Fremdstoffanhaftungen, alles zu dem Einschmelzen bestimmt. Der Kläger ist der Auffassung, für den 'Schaden, der ihm durch den Verlust seines Lastzuges entstanden sei, sowie für Standgeld für die Zeit von der Sicherstellung bis zur Einziehung, Fracht- und Fahrerlöhne müsse ihm auf Grund der §§ 12, 13 KVO die Firma FjHHi & Co aufkommen, die ihrerseits nach § 31 ADSp von dein Beklagten beanspruchen könne, dass er sie von dieser Verpflichtung freisteile» Der Kläger hat sich diesen Anspruch abtreten lassen und ihn gegen den Beklagten geltend gemacht» Überdies hat er ausgeführt, der Beklagte hafte ihm für die entstandenen Verluste auch unmittelbar« Er habe gegen seinen Widerspruch Adremaplatten mit ostzonalen Aufschriften aufgeladen und dadurch die Beschlagnahme schuldhaft verursacht» Auch habe er die rechtzeitige Entladung des Lastzuges untersagt« Das sei mitursächlich dafür gewesen, dass ausser der Ladung auch der Lastzug eingezogen worden.sei« Wmm und die Beschlagnahme willkürlich erfolgt sei, Keinesfalls aber hätte die Birma RflMMB & Co„ von ihm, dem Beklagten, auf Grund des § 31 ADSp beanspruchen können, dass er sie von etwaigen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger aus den §§ 12, 13 KVO freisteile* Denn § 31 ADSp begründe keine Haftung des Auftraggebers des Spediteurs für Schadensereignisse der hier vorliegenden Art« Ein Verschulden könne ihm nicht zur Last gelegt werden« Der Warenbegleitschein habe den Inhalt der ausschliess1 ich aus WS-BMi stammenden Ladung zutreffend und vollständig angeführt; versehentlich seien .nur einige wenige Adrernaplatten mit verladen worden« Die Anordnung? den Lastzug nicht zu entladen, sei auf wiederholte Mitteilungen der Fahrer des Klägers zurückzuführen, dass die Ladung keinen begründeten Anlass zu Beanstandungen gegeben habe und daher nichts zu befürchten sei« Die Zahlungen vom 21« März und April 1951 ferner hätten lediglich Un- ; kosten betroffen, die dem Kläger durch die Sicherstellung des Lastzuges entstanden seien« Er habe damit keine Verpflichtung zu dem Ersatz eines weitergehenden Schadens anerkannt« Vielmehr habe der Kläger seinerseits bei Entgegenahme der Zahlungen auf weitergehende Ansprüche-verzichtet« Schliesslich sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil der Kläger das Risiko einer etwaigen Beschlagnahme übernommen habe,* die vereinbarten Erachtsätze hatten um 100 über den üblichen Sätzeh 'gelegen« V:’ Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen» Hiervon ist ersichtlich- auch das Berufungsgericht ausgegangen, wenn, es zu Eingang des angefochtenen Urteils ausführt, der Beklagte sei auf Grund seines Vertrages mit der Firma HMNI & Co, dieser gegenüber verpflichtet, sie von ihrer Haftung gegenüber dem Kläger aus den Bestimmungen h der §§12, 13 KVO-zu befreien, und dir 'RR v lMI8i R R habe diesen Anspruch, der in der Person des Klägers nunmehr auf Zahlung gerichtet sei, an den Kläger abgetreten, Das Berufungsgericht irrt aber, wenn es anschließend bemerkt,, es komme deshalb entscheidend-darauf an, ob der ::Bek.l: 12, 13 KVO sind daher lediglich für die Frage massgebend, ob und inwieweit-die Firma IJHHMI & Co, als Absender dem Kläger als dem Unternehmer auf Grund des Beförderungsvertrages, den sie mit ihm abgeschlossen hat, für die Folgen der Beschlagnahme des Lastzuges haftet. Die Haftung des Beklagten gegenüber der Firma E.flNHHt & Co, bestimmt sich hingegen allein aus dem Speditionsvertrag, den er als Versender mit dieser Firma als Spediteur eingegangen ist, Rechtsgrundlage dieser Haftung sind mithin die Bestimmungen der §§ 4o7 ff HGB üb ditionsgeschäft und gegebenenfalls die A Stellung des Berufungsgerichts ist prüfen ist nicht, wie das Beruf Beklagte gegenüber der Firma EMMS & Co» auf Grund der §§ 12, 13 KVÖ für die Folgen der Beschlagnahme des zuges haftet, sondern ob und inwieweit die F & Co» -dem Kläger auf Grund dieser Bestimmungen verha tet ist» Alsdann ist zu fragen, ob die Firma & Co. auf Grund des Speditionsvertrages den Beklagten auf Befreiung von dieser Haftung in Anspruch nehmen kann und dieser Anspruch an den Kläger abgetreten worden ist. Dass die KVÖ Bestandteil des Beforderungsvertrages zwischen der Firma 1:Uttl & Co» und dem Kläger geworden ist, kann nach Lage der Sache nicht bezweifelt werden» Der KVO kommt zwar nur die Bedeutung einer allgemein fes gelegten Vertragsgrundlage zu; sie wird erst dadurch wirksam, dass die Parteien des Beförderungsvertrages si ihr unterwerfen (BGHZ 1, 85; 6, 146). wm Vvimpel der CDU aus UVMHHHHP sichergestellt,, Das Berufungsgericht hat hieraus und aus ähnlichen Angaben der Zeugen Brufld jan.» und ScflHHHHi sowie aus der weiteren Bekundung des Zeugen S'MMHh es sei ihm gelungen, die Strassenschilder, den Wimpel und-einige andere von der Volkspolizei sichergestellte Sachen zu vergraben, entnöm men, dass SMÜMB diese Sachen als aus der Ostzone stammend angesehen habe. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht gehindert, aus der von ihm festgestellten Ansicht des Zeugen über die Herkunft der Schrotteile rückschlie-J ßend zu folgern, dass die Aufschriften dieser Teile tat sächlich auf eine ostzonale Herkunft hingewiesen hätten Das Berufungsgericht hat sich damit entgegen der Meinung! Diese Prüfung war nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, da der Beklagte mit dem Inhalt der Aktennotiz eine gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen SMHI gerichtete Beweis-einr.ede Die für die Beschlagnahme des Lastzuges ursächliche Unvöllständigkeit und Unzulänglichkeit der Begleitpapiere ist im Verhältnis der Eirma RflNH & C°* zu dem Kläger dieser als Verschulden anzurechnen, gleichgültig, ob sie selbst Der Beklag te hat jedoch behauptet, dass auch den Kläger ein Verschulden an der Beschlagnahme treffe„ Hierauf ist das Berufungsgericht rechtsirrig nicht eingegangen, Allerdings würde durch ein etwaiges Mitverschulden des Klägers die Haftung der Firma & Co, aus den §§ 12, Denn nach der Fassung des § 12 Ir 1 KVO schliesst ein eigenes Verschulden des Unternehmers die Haftung des Absenders zwar allenfalls dann aus, wenn den Absender kein Verschulden trifft; Fällt aber dem Absender ebenfalls ein Verschulden zur Last, so hat das eigene Verschulden des Unternehmers lediglich die Anwendung des § 254 BGB zur Folge (Urteil des erkennenden Senats vom 29» September 1953 - I ZR 164/52 -)„ Die Anwendung dieser Bestimmung kann indessen zu einer Minderung und in Grenzfällen sogar zu einem Wegfall der Haftung des Absenders führen. Wird unterstellt, dass durch ein etwaiges Mitverschu den des Klägers die Haftung der Firma EMMI & Co, gegenüber dem Kläger nicht völlig beseitigt wird, so kann die Firma KfHNMl & Go, den Beklagten auf Befreiung von dieser, Haftung in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass den Beklagten an der Beschlagnahme des Lastzuges ein Verschulden treffe. Die Revision hat allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, dass den Beklagten ein Verschulden träfe, beanstandet» Ein Rechtsverstoss des Berufungsgerichts ist jedoch insoweit nicht ersichtlich» Dem Beklagten musste, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, als Schrotthändler, der sich mit Lieferungen nach Westdeutschland befasste, bekannt sein, das schon geringfügige Unregelmässigkeiten die Beschlagnahme von Ladung und Fahrzeug zur Folge haben konnten« Er hätte äs halb die äusserste SorgfaltXbei der Ausfüllung"der Be gleitpapiere .und der Zusammenstell müssen.. Das Berufungsgericht hat dieses Merkblat nur zur Begründung dafür angeführt, dass Beschlagnahmen schon durch geringfügige Kleinigkeiten ausgelöst werden könnten, seine Auffassung, dass der Beklagte dies hätte wissen müssen, aber - mit Recht - allein aus dessen Tätig keit als Schrotthändler hergeleitet. Dass in diesem Schreiben als Hechtsgrandlage der Ansprüche des Klägers nur die KV6 im allgemeinen, nicht aber in Sonderheit die Bestimmungen der §§ 12, 13 KVO genannt worden sind, ist entgegen der Meinung der Revision ersichtlich ohne Belang* Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch!beanstandet, dass der Kläger die Abtretungserklärung vom 12, April 1951 nicht vorgelegt habe, kann sie mit ihrem Vorbringen nicht gehört .werden, da der Beklagte den Vortrag des Klägersj über den Inhalt dieser Abtretungserklärung in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten hat und das Berufungs--; Die Forderung verwandelt sich dabei, wie das Berufungsgericht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend angenommen hat, in eine solche auf die diesem geschuldete Leistung, im vor lie-., genden* Falle also auf Zahlung (RGZ 14ö, 373 [378]; 158, 6 [12]; EGEEomrn Anm 2 zu § 399 BGB), Entgegen der Meinung der Revision sind rechtliche Bedenken gegen die Abtretbarkeit auch aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Firma EMMI & Co0 und dem Beklagten nicht herzuleiten. terstellung des Beklagten bewirkt, da der Beklagte nach den §§ 404 s 406 ff BGB durch die Abtretung nicht gehindert ist, dem Kläger gegenüber die Einwendungen zuerheben, die er gegen die Firma RflHHI & C.0.0 hätte erheben können. Die-Auffassung der Revision, die Firma & Co. habe mit der Abtretung gegen die ihr auf Grund des Speditionsvertrages gegenüber dem Beklagten obliegende Treuepfiicht verstossen, . der Kläger habe auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verzichtet, auch stünden ihm diese Ansprüche nicht" zu, weil er oder die Firma B4HM' & C°» das - Beschlagnahmerisiko übernommen hätten, lassen keinen Rechtsirrtum "erkennen. Dagegen halten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Aufrechnungseinwand des Beklagten für unzulässig erklärt hat, zu einem Teil einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, dass auf die rechtlichen Beziehungen zwischen der Firma RflHHI & Co. und dem Beklagten die ADSp anzuwenden seien. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht geprüft, ob der Aufrechnungseinwand des Beklagten durch die Bestimmung des § 32 ADSp ausgeschlossen sei, wonach gegen Ansprüche des Spediteurs eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig ist, denen ein Einwand nicht entgegenstehtc Es hat im Ergebnis zutreffend ngenommen,'dass nach■dieser Bestimmung die Aufrechnung t\ mit der Forderung unzulässig sei, die der Beklagte aus dem Verhalten der Firma J’HHMI & Co, bei der Beschlagnahme -der mit dem Lastzüge des; Klägers beförderten Ladung her-leiten will» Seine Auffassung.dagegen, dass auch die Auf- ; rechnung mit der Forderung aus der Beschlagnahme der Ladung des Lastzuges Rinnen unzulä-ssig sei, und zwar allein deswegen, weil der Kläger die Forderung als ungerecht!er- Dezember 1952 - I ZR 58/52 -) die Gegenforderung, die der Beklagte aus der Beschlagnahme der mit dem Lastzug des Klägers beförderten Ladung gegen die Birma Rl Die Begründung, mit der das Berufungs gericht die Aufrechnung mit der in Rede stehenden Forde rung für unzulässig erachtet hat, ist somit rechtsirrig Dieser Mangel ist entscheidungserheblich, da der Aufrechnung, abgesehen von der Bestimmung des § 32 ADSp, keine sich erst infolge der Abtretung an den Kläger in einen 2aH'| Ein zwingender rechtlicher Grund, von dieser Regel für den Fall abzuweichen, dass die Gleichartigkeit erst durch eine Abtretung herbeigeführt wird, ist nicht- ersichtlich. Der dem Kläger abgetretene Anspruch der Firma : war allerdings auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet; er hat die Deckungslage und damit der Grund für den Schutz, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Grundgedanke des § 406 BGB, eine Schlechterstellung des Schuldners durch' die Abtretung zu-verhindern, mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift nicht dazu nötigt , ihn eines Vorteils i zu berauben, den er unter bestimmten Voraussetzungen:durch : die Abtretung erlangen kann» Auch die Rücksichtnahme auf den Gläubiger rechtfertigt keine abweichende Beurteilung» Denn dem Gläubiger steht es frei, von der Abtretung Abstand, zu nehmen, wenn ihm die Umwandlung in einen Zahlungsanspruch und die damit geschaffene Aufrechnungsmöglichkeit nicht erwünscht ist„ Billigkeitsgründe, die es im Interesse des Gläubigers erfordern könnten, die Aufrechnung auszuschliessen, sind daher nicht gegeben» Der erkennende Senat folgt damit der in Rechtsprechung und Rechtslehre vielfach vertretenen Meinung, wonach mit einer Geldforderung gegen eine Forderung aufgerechnet werden kann, die zwar bei der Abtretung noch nicht auf Geldzahlung gerichtet war., aber doch in eine Geldforderung übergehen konnte (bedingte Geldforderung) Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu erörtern haben, ob der Kläger die Beschlagnahme seines Lastzuges ursächlich mitverschuldet hat und bejahendenfalls, ob dieses ursächliche Mitverschulden nach § 254 BGB den Wegfall oder - gegebenenfalls in'welchem Umfange -eine Minderung seiner aus der KVO hergeleiteten Ansprüche gegen die Firma UM & Co, zur Folge hat. Bleibt für die Firma & Co, eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger bestehen, so wird das Berufungsgericht auf die zur Aufrechnung gestellte Forderung aus der Beschlagnahme der Ladung des Lastzuges Rinnen eingehen müssen, sofern nicht der Kläger auch dieser Forderung einen die Aufrechnung nacüj § 32 ADSp ausschliessenden Einwand im Sinne dieser Bestimmung entgegensetzt. Das Berufungsgericht wird schließlich beachten müssen, dass der Kläger den bezifferten Klageantrs ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 7» Mai'1952 (Bl 126j 132 GA) - bislang ohne Begründung - erhöht hat und dass eri neben dem bezifferten Klageantrag, der allein einer Vorab-.

Zitierte Normen: § 32 ADSp § 283 ZPO § 254 BGB § 31 ADSp § 399 BGB § 32 ADSp § 406 BGB § 32 ADSp § 304 ZPO
BeschlagnahmeCoAufrechnungFirmaBerufungsgerichtAbtretungAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

satzt 1») Eine auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtete Forderung, ist im allgemeinen: nicht .abtretbar,,. Eine Ausnahme hiervon gilt' aber: däh.n,b wenh die Förderung gerade an den Gläubiger je-- ' ner Verbindlichkeit abgetreten wird« Eie. Forderung verwandelt sich dabei in eine solche auf V die diesem geschuldete Leistung, gegebenenfalls also auf Zahlung - (Bestätigung von RGZ 121, 3o3 [3o5]; 140/ 373 [ 578] ; 158, 6 [12]),
2„) Hat sich eine Forderung, die auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet war« infolge der,;- zulässigen - Abtretung an den Gläubiger ieser Verbindlichkeit in eine Geldförderung' urn-
gewandelt
 ib steht' der. Aufrechnung mit einer
 Geldforderung nicht entgegen, tiäss die beiden Forderungen im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht gleichartig waren - (Bestätigung von EGZ 73, 138 [140]).
gegen
 An-
3«) Hach § 32 ADSp ist die Aufrechnung ge präche des Spediteurs mit einer fälligen Gegenforderung des Auftraggebers nur dann unzulässig, wenn der.Spediteur in der Lage ist« der Gegenforderung mit Einwendungen - im weitesten Sinne - zu egegnen, die nicht ohne weiteres als' unbegrün-' det erkannt werden können und daher eine soforti-e Entscheidung über die Gegenforderung zugunsten es Auftraggebers nicht zulassen« Die Aufrechnung wird nicht schon dadurch unzulässig, dass der Spediteur die Gegenforderung ohne Begründung als
 bezeichnet und der Aufrechnung
 Berlin
Flir das ITachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
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ZR 34/53

Verkündet
i^-;/ am 22, Januar 1954
Grunaup Justi zobersekretär
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';;V'	der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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des Kaufmanns V. illy B
KÄBBBiw.eg p, Alleininhaber der Firma Willy B
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Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
 Streitverkündete: Firma R^|| & Co,, Internationale Spedition, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschaft er,
 den Guterfernverkehrsunternehmer Georg.B r
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt flHHHNHI -
hat der Erste- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Januar 1954 unter Mitwirkung der
 Bundesrichter Wilde, Br0 Birnbach, /und Br„ Weiss
 Br0Wastelski, Br,
 Christoph
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des lot Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 8,'.-November 1952 aufgehoben, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz , an das Kammergericht Berlin zurückver-wiesen»
Von Rechts wegen

Tatbestand
 einen Schrotthandel
 Der Beklagte betreibt in W|
In den Jahren 195o and. 1951 lieferte er fortlaufend grössere Schrottmengen nach Westdeutschland, Der Kläger ist Güterfernverkehrsunternehmer, Am 12, Februar 1951 übernahm er im Aufträge der Speditionsfirma Bfl|| & Co, auf dem Hofe des Beklagten eine Ladung Schrott, um sie nach	zu	beför-
dern, Der beigegebene Frachtbrief lautete auf eine Partie Altzink im Bruttogewicht von 27<>834 kg und verwies im übrigen auf den .Warenbegleitschein, demzufolge sich die Ladung im einzelnen wie folgt zusammensetztes
 Altzink, (alt, abgängig), darunter Zinkabfälle in verschiedenen Grössen, Neuzink- und Stangenabfälle, Armaturen, Gehäuse, ferner sonstige Teile aus Klempnereien und Industrie, Platten, Blöcke, Späne, Krätze, zusammengeschmolzene und unförmige Stücke, Zinkspritzgussteile auch mit Fremdstoffanhaftungen, alles zu dem Einschmelzen bestimmt.
Der Transport wurde am Zonengrenzkontrollpunkt GflBHV-VNÜMft auf östlicher Seite angehalten, Ladung und Fahrzeug wurden am 13, Februar 1951 sichergestellt und durch Verfügungen des Ministeriums des Äusseren der DDR vom 17» und 19»
März 1951 entschädigungslos zu Gunsten der DDR mit der Begründung eingezogen, dass ein Teil der Ladung aus der DDR stamme und hierfür kein ordnungsmässiger Warenbegleitschein Vorgelegen habe, also ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Interzonenwarenverkehrs (Frankfurter Abkommen), Verfah-rensregelung vom 1,11,1949? gegeben sei, Bemühungen um Freigabe des Fahrzeuges sind erfolglos geblieben.
Der Kläger ist der Auffassung, für den 'Schaden, der ihm durch den Verlust seines Lastzuges entstanden sei, sowie für Standgeld für die Zeit von der Sicherstellung bis zur Einziehung, Fracht- und Fahrerlöhne müsse ihm auf Grund der §§ 12, 13 KVO die Firma FjHHi & Co aufkommen, die ihrerseits
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nach § 31 ADSp von dein Beklagten beanspruchen könne, dass er sie von dieser Verpflichtung freisteile» Der Kläger hat sich diesen Anspruch abtreten lassen und ihn gegen den Beklagten geltend gemacht» Überdies hat er ausgeführt, der Beklagte hafte ihm für die entstandenen Verluste auch unmittelbar« Er habe gegen seinen Widerspruch Adremaplatten mit ostzonalen Aufschriften aufgeladen und dadurch die Beschlagnahme schuldhaft verursacht» Auch habe er die rechtzeitige Entladung des Lastzuges untersagt« Das sei mitursächlich dafür gewesen, dass ausser der Ladung auch der Lastzug eingezogen worden.sei« Schliesslich habe der Beklagte seine Ersatzpflicht ausdrücklich anerkannt« Unter näherer Darlegung des ihm entstandenen Verlustes und unter Berücksichtigung von Zahlungen, die der Beklagte am 21> März und 7« April 1951 in Höhe von insgesamt 5.000 DM geleistet hat, hat der Kläger beantragt s	■	■
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1) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 65.958,70 DM nebst 4 ai >ril 1951 zu zahlen.
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2) festzustellen, dass der Beklagte auch den über den Anspruch gemäss Antrag unter 1) hinausgehen-

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den Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger durch | Beschlagnahme seines Lastzuges KB 049 - 225, bestehend aus einem Lkw "Faun" mit Motor "Deutz"
Nr 15o, Motornummer 59194449, Eahrgestellnummer lo931, Nutzlast 8»35o kg, einen Anhänger 3-Achs "Lindner", 15 t Nutzlast, und einen 2-Achs Anhänger "Bleich .& Müller", 4 t Nutzlast, am 13» bruar 1951 entstehen wird» .
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 Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten«
Er hat vorgetragen; Die KVO und die ADSp könnten nicht angewendet werden, da weder der Kläger sich der KVO noch er sich den ADSp unterworfen habe» Der Kläger hätte zudem aus den Bestimmungen der §§ 12, 13 KVO ohnehin keinen Anspruch gegen die Firma :	&	Co, herlei-
ten können, da der Warenbegleitschein in Ordnung gewesen
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 und die Beschlagnahme willkürlich erfolgt sei, Keinesfalls aber hätte die Birma RflMMB & Co„ von ihm, dem Beklagten, auf Grund des § 31 ADSp beanspruchen können, dass er sie von etwaigen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger aus den §§ 12, 13 KVO freisteile* Denn § 31 ADSp begründe keine Haftung des Auftraggebers des Spediteurs für Schadensereignisse der hier vorliegenden Art« Ein Verschulden könne ihm nicht zur Last gelegt werden« Der Warenbegleitschein habe den Inhalt der ausschliess1 ich aus WS-BMi stammenden Ladung zutreffend und vollständig angeführt; versehentlich seien .nur einige wenige Adrernaplatten mit verladen worden« Die Anordnung? den Lastzug nicht zu entladen, sei auf wiederholte Mitteilungen der Fahrer des Klägers zurückzuführen, dass die Ladung keinen begründeten Anlass zu Beanstandungen gegeben habe und daher nichts zu befürchten sei« Die Zahlungen vom 21« März und April 1951 ferner hätten lediglich Un- ; kosten betroffen, die dem Kläger durch die Sicherstellung des Lastzuges entstanden seien« Er habe damit keine Verpflichtung zu dem Ersatz eines weitergehenden Schadens anerkannt« Vielmehr habe der Kläger seinerseits bei Entgegenahme der Zahlungen auf weitergehende Ansprüche-verzichtet« Schliesslich sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil der Kläger das Risiko einer etwaigen Beschlagnahme übernommen habe,* die vereinbarten Erachtsätze hatten um 100 über den üblichen Sätzeh 'gelegen« V:’
Vorsorglich hat der Beklagte mit Schadensersatzs sprächen gegen die Firma : HfÜHK & Co, aufgerschneide, zu vorgetragen, die Firma R(Hfl| & Co« habe im vo genden und in einem anderen Beschlagnahmefall (Lastzug .Rinnen) die ihr nach § 1 ADSp obliegende Soi verletzt« Sie habe sich um nichts bekümmert; tragten und Angestellten hätten sich unzwe . w
Der Kläger ist dem entgegengetreten»
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen»
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe;
I. Das angefochtene Urteil enthielt auf Seite 10 Zeile der Ausfertigung einen - inzwischen berichtigten - Schreit fehler ("wurde” statt "wurzelt"). Die hierauf gegründete Rüge der Revision ist jedoch nicht gerechtfertigt, da aus.dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe der Sinn ; des - Gemeinten trotz des Schreibfehlers mit hinreichender Sicherheit zu erkennen war. Auf die Drage, ob der Schreib! fehler auch in der Urschrift des Urteils enthalten war, so dass die Berichtigung gemäss § 319 ZPO hätte erfolgen müssen, brauchte daher nicht eingegangen zu werden»
II„ Zwischen den Parteien bestanden keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen. Der Beklagte hat einen Vertrag, und zwar einen Speditionsvertrag, nur mit der Firma BflNMi & Co. abgeschlossen, und auch der Kläger stand in einem Vertragsverhältnis lediglich mit dieser Firma, . die mit ihm zwecks Ausführung jenes Speditionsvertrages einen Beforderungsvertrag (Frachtvertrag) abgeschlossen hatte. Der Kläger klagt deshalb in erster Linie aus abgeleitetem Recht. Er macht mit der Klage Ansprüche geltend, die nach seinem Vortrage der Firma
 mm* & Co. gegeh den Beklagten zustehen und die ihm die Birma Rflm & Co, abgetreten hat.’ Hiervon ist ersichtlich- auch das Berufungsgericht ausgegangen, wenn, es zu Eingang des angefochtenen Urteils ausführt, der Beklagte sei auf Grund seines Vertrages mit der Firma HMNI & Co, dieser gegenüber verpflichtet, sie von ihrer Haftung gegenüber dem Kläger aus den Bestimmungen h der §§12, 13 KVO-zu befreien, und dir 'RR v lMI8i R R habe diesen Anspruch, der in der Person des Klägers nunmehr auf Zahlung gerichtet sei, an den Kläger abgetreten, Das Berufungsgericht irrt aber, wenn es anschließend bemerkt,, es komme deshalb entscheidend-darauf an, ob der ::Bek.l: :i .	. tiämito	den	§§	12, 13 KVO,
427 HUB ersatzpflichtig seio Die KVO regelt die recht- R liehen Beziehungen zwischen Absender und Güterfernverkehrs Unternehmer, sie betrifft aber nicht da.s Eechtsver-hältnis zwischen Absender und Versender, Ebensowenig wie sie Ansprüche des Unternehmers gegen den Versender schafft, lassen sich aus ihr Ansprüche des Absenders gegen den Versender herleiten. Die Bestimmungen der §§
12, 13 KVO sind daher lediglich für die Frage massgebend, ob und inwieweit-die Firma IJHHMI & Co, als Absender dem Kläger als dem Unternehmer auf Grund des Beförderungsvertrages, den sie mit ihm abgeschlossen hat, für die Folgen der Beschlagnahme des Lastzuges haftet. Die Haftung des Beklagten gegenüber der Firma E.flNHHt & Co, bestimmt sich hingegen allein aus dem Speditionsvertrag, den er als Versender mit dieser Firma als Spediteur eingegangen ist, Rechtsgrundlage dieser Haftung sind mithin die Bestimmungen der §§ 4o7 ff HGB üb ditionsgeschäft und gegebenenfalls die A Stellung des Berufungsgerichts ist prüfen ist nicht, wie das Beruf
 Beklagte gegenüber der Firma EMMS & Co» auf Grund der §§ 12, 13 KVÖ für die Folgen der Beschlagnahme des zuges haftet, sondern ob und inwieweit die F & Co» -dem Kläger auf Grund dieser Bestimmungen verha tet ist» Alsdann ist zu fragen, ob die Firma	&
Co. auf Grund des Speditionsvertrages den Beklagten auf Befreiung von dieser Haftung in Anspruch nehmen kann und dieser Anspruch an den Kläger abgetreten worden ist.
Dass die KVÖ Bestandteil des Beforderungsvertrages zwischen der Firma 1:Uttl & Co» und dem Kläger geworden ist, kann nach Lage der Sache nicht bezweifelt werden» Der KVO kommt zwar nur die Bedeutung einer allgemein fes gelegten Vertragsgrundlage zu; sie wird erst dadurch wirksam, dass die Parteien des Beförderungsvertrages si ihr unterwerfen (BGHZ 1, 85; 6, 146). Die Unterwerfung kann aber auch stillschweigend erfolgen und ist Jedenfalls dann als geschehen anzunehmen,'wenn, wie im vorliegenden Falle, eine Speditionsfirma mit einem berufsmässigen Güterfernverkehrsunternehmer abschliesst» Ein anderes könnte hier nur dann gelten,1 wenn; die Anwendung der E.VO ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre. 'Dafür ist aber aus dem vorgetragenen Sachverhalt nichts zu e nehmen»
Hach § 12 Abs 1 KVÖ ist der Absender, hier also d Spediteur, verpflichtet, dem Frachtbrief alle Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung der Zoll- und s gen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablie ferung an den Empfänger erforderlich sind» Hach Abs 2 tet er dem Unternehmer, sofern diesen kein Verschulden trifft, für alle Folgen, die aus dem Fehlen, der Unzu länglichkeit oder der Unrichtigkeit der Papiere e

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 Vvimpel der CDU aus UVMHHHHP sichergestellt,, Das Berufungsgericht hat hieraus und aus ähnlichen Angaben der Zeugen Brufld jan.» und ScflHHHHi sowie aus der weiteren Bekundung des Zeugen S'MMHh es sei ihm gelungen, die Strassenschilder, den Wimpel und-einige andere von der Volkspolizei sichergestellte Sachen zu vergraben, entnöm men, dass SMÜMB diese Sachen als aus der Ostzone stammend angesehen habe. Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt sich-überdies, dass es diese Ansicht des Zeugen für sachlich gerechtfertigt gehalten hat, also auf Grund der Bekundung des Zeugen'zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Aufschriften der erwähnten Schrottteile auf die Herkunft dieser Teile aus der DD'ß hindeu-teten, Diese Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht gehindert, aus der von ihm festgestellten Ansicht des Zeugen über die Herkunft der Schrotteile rückschlie-J ßend zu folgern, dass die Aufschriften dieser Teile tat sächlich auf eine ostzonale Herkunft hingewiesen hätten Das Berufungsgericht hat sich damit entgegen der Meinung! der Revision nicht blosse Schlussfolgerungen des Zeugen ohne nähere Nachprüfung zu eigen gemacht, sondern es 'hat die Ansicht des Zeugen als ein Indiz für die tatsächliche Herkunft der in Rede stehenden Telle gewertet, Damit hat sich das Berufungsgericht aber innerhalb der Grenzen, der ihm zustehenden freien 'Würdigung des Beweisergebnisses gehalten. Wenn die Revision däzii; der vernehmende Richter hätte durch geeignete kragen den ■Zeugen SflHH veranlassen müssen, die Gründe für seine-;!
> Ansicht im einzelnen darzulegen, 'so ist dem entgegenzu-1 halten, dass solche Prägen hach dem eigenen Vortrage des Beklagten gestellt worden sind. Dabei ist es unerhebli' ob der Zeuge, wie der Beklagte behauptet, keine Einzeln
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heiten zur näheren Begründung seiner Ansicht hat anführen können.Denn dieses. lichtwissen von Einzelheiten hinderte das Berufungsgericht nicht, die Ansicht, die sich der Zeuge gebildet hatte und die ihm als solche im Gedacht--nie geblieben war, für glaubhaft und zutreffend zu erachten, Von einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen durfte das Berufungsgericht daher absehen. Bei ihrer weiteren Rüge verkennt die. Revision, dass der Beklagte die Aktennotiz von 6. Juni 1952 nach Ausweis des Schriftsatzes vom 18. Oktober 1952 zu dem Gegenstand seines Vortrages gemacht hat. Das Berufungsgericht hat die Aktennotiz nicht als ein Beweismittel verwertet. Es hat vielmehr geprüft, ob der vorgetragene Inhalt der Notiz, als richtig unterstellt, geeignet sei, Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Bekundung des Zeugen SttHMHi zu rechtfertigen. Diese Prüfung war nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, da der Beklagte mit dem Inhalt der Aktennotiz eine gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen SMHI gerichtete Beweis-einr.ede (§ 283 ZPO) erhoben hatte, zu der das Berufungsgericht Stellung zu nehmen genötigt war. Die Deutung, die das Berufungsgericht dem in der Aktennotiz mitgeteilten Gespräch des Beklagten mit dem Zeugen StBHBBi gegeben hat, ist möglich. Sie lässt weder einen Verstoss gegen Erfahrungssätze noch gegen das Denkgesetz erkennen und ist daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzögen. Pür die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe nicht den gesamten Inhalt der Notiz berücksichtigt und sie insbesondere nicht in ihrem Zusammenhang betrachtet, bieten die Ausführungen des angefochtenen Urteils’ keinen Anhalt.	■	■'	;-sy	.
Die für die Beschlagnahme des Lastzuges ursächliche Unvöllständigkeit und Unzulänglichkeit der Begleitpapiere ist im Verhältnis der Eirma RflNH & C°* zu dem Kläger dieser als Verschulden anzurechnen, gleichgültig, ob sie selbst
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oder ob der Beklagte die Papiere beschafft hat. Der Beklag te hat jedoch behauptet, dass auch den Kläger ein Verschulden an der Beschlagnahme treffe„ Hierauf ist das Berufungsgericht rechtsirrig nicht eingegangen, Allerdings würde durch ein etwaiges Mitverschulden des Klägers die Haftung der Firma	& Co, aus den §§ 12,
13 KVO nicht ohne weiteres beseitigt. Denn nach der Fassung des § 12 Ir 1 KVO schliesst ein eigenes Verschulden des Unternehmers die Haftung des Absenders zwar allenfalls dann aus, wenn den Absender kein Verschulden trifft; Fällt aber dem Absender ebenfalls ein Verschulden zur Last, so hat das eigene Verschulden des Unternehmers lediglich die Anwendung des § 254 BGB zur Folge (Urteil des erkennenden Senats vom 29» September 1953 - I ZR 164/52 -)„ Die Anwendung dieser Bestimmung kann indessen zu einer Minderung und in Grenzfällen sogar zu einem Wegfall der Haftung des Absenders führen. Der vom Berufungsgericht übergangene Vortrag des Beklagten über das eigene Verschulden des Klägers war daher entscheidungserheblich.
Wird unterstellt, dass durch ein etwaiges Mitverschu den des Klägers die Haftung der Firma EMMI & Co, gegenüber dem Kläger nicht völlig beseitigt wird, so kann die Firma KfHNMl & Go, den Beklagten auf Befreiung von dieser, Haftung in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch aus dem Vdftfägsverhäitnis zwischen dem Beklagten und der Firma	&	Co,hergeleitet und dazu/
auf die Bestimmungen der §§ 6?o, 662 BGB hihgewieseih.1 Auf; diese Bestimmungen brauchte^jedoch nicht zurückgegriffen zu werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass den Beklagten an der Beschlagnahme des Lastzuges ein Verschulden treffe. Die Verpflichtung des Beklagten, die Firma liHflMI & Co„von ihren durch die Beschlagnahme des Lastzuges gegenüber dem Kläger entstandenen Verbindlich-
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keiten zu befreien, ergibt sich unter diesen Umständen unmittelbar aus dem Speditionsvertrage, den er mit dieser Firma abgeschlossen hat„ Mit Rücksicht darauf, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Beschlagnahme der Ladung vielfach auch das zu dem Transport benutzte Fahrzeug gefährdet wurde, oblag dem Beklagten die Sorgfaltspflicht, alles zu tun, um die Beschlagnahme der Ladung und die damit verbundene Gefährdung des Fahrzeuges zu vermeiden« Diese Sorgfaltspflicht hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schuldhaft verletzt« Er haftet daher der Firma EflHHi & Co« aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung auf Ersatz des ihr durch die Beschlagnahme entstandenen Schadens und mithin auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die ihr durch die Beschlagnahme erwachsen sind« Auf die unter den Parteien streitige Frage, ob sich diese Haftung aus § 31 ADSp herleiten Hesse, brauchte nicht eingegangen zu werden» Die Frage hach der Anwendbarkeit dieser Bestimmung würde sich dann stellen, wenn den Beklagten kein Verschulden an der Beschlagnahme träfe. Sie erübrigt sich, da sich die Haftung des Beklagten schon aus der schuldhaften Verletzung der ihm nach dem Speditions-Verträge obliegenden Sorgfaltspflicht ergibt»
Die Revision hat allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, dass den Beklagten ein Verschulden träfe, beanstandet» Ein Rechtsverstoss des Berufungsgerichts ist jedoch insoweit nicht ersichtlich» Dem Beklagten musste, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, als Schrotthändler, der sich mit Lieferungen nach Westdeutschland befasste, bekannt sein, das schon geringfügige Unregelmässigkeiten die Beschlagnahme von Ladung und Fahrzeug zur Folge haben konnten« Er hätte äs halb die äusserste SorgfaltXbei der Ausfüllung"der Be gleitpapiere .und der Zusammenstell
 müssen.. Diese Sorgfalt hat er nach den tatsächlichen Fest Stellungen des Berufungsgerichts nicht angewandt. Der Vor wurf der Revision, das Berufungsgericht habe bei diesen Feststellungen irrtümlich vorausgesetzt, dass dem Beklag ten das im November 195o von dem Verein der BiflflHMI Spe~ e herausgegebene Merkblatt für den Güterversand von AMMj nach Westdeutschland bekannt gewesen sei, ist begründet. Das Berufungsgericht hat dieses Merkblat nur zur Begründung dafür angeführt, dass Beschlagnahmen schon durch geringfügige Kleinigkeiten ausgelöst werden könnten, seine Auffassung, dass der Beklagte dies hätte wissen müssen, aber - mit Recht - allein aus dessen Tätig keit als Schrotthändler hergeleitet. Zu Unrecht wehrt siel die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht dem Beklagten die Beiladung von Adremaplatten als Verschulden zugerechnet hat. Die Platten waren, wie das Berufungsgeri|| rechtsirrtumsfrei annimmt, infolge ihrer Aufschriften geej net, den Verdacht ostzonaler Herkunft zu erwecken und da-] durch Anlass zu einer Beschlagnahme zu geben. Aus diesem • Grunde hatte sich zudem der Sohn des Klägers, wie das Be-j rufungsgericht feststellt, der Verladung der Platten ausdrücklich widersetzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe schuldhaft gehandelt, indem er die Platj ten gleichwohl beilud, ist unter diesen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Platten in Wahrheit aus] den Westsektoren IMHMMI stammten, ist dabei ohne Belang,] Entsciieidend ist, dass, wie dem Beklagten bekannt sein müsste, schon der Verdacht cstzonaler Herkunft die Be-schiagnahmegefahr begründete.
Die Nachprüfung des Einwandes, die Firma	&	Co|
habe die Beschlagnahme und damit den Verlust des Lastzu^ ges ursächlich mitverschuldet, kennte das Berufungsgericl entgegen der Meinung der Revision dem Verfahren über die Höhe des bezifferten Klageanspruchs überlassen, da, wie
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das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, dieser .Einwand be.i.üer gegebenen Sachlage -zweifeisfrei nicht den völligen Wegfall des Anspruchs zur Folge haben kann (BGHZ 1, 34; EG JW 1936, 2313 Er 9, 2389 ir 5,* 1938, 2738
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III- Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils hat die Firma RflBB & Co« am 13» April 1951 dem Kläger die ihr im Bahmen des § 31 ADSp zustehenden Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten» Diese Abtretung umfasst auch den Befreiungsanspruch, der sich nach dem Gesagten für die Firma l-KHMR & Co, 'gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ergibt« Die Revision meint zwar, die Abtretung sei auf diejenigen Ansprüche beschränkt, die sich für die Firma RflHMB & Co„ aus § 31 ADSp herleiten Hessen« Sie hat deshalb gerügt, dass das Berufungsgericht der Abtretungserklärung eine weitergehende Auslegung gegeben hat« Diese Rüge ist jedoch nicht begründet» § 31 ADSp billigt dem Spediteur bei Beschlagnahmen Ansprüche gegen den Versender auch dann zu, wenn diesen kein Verschulden trifft» Die Auffassung, dass die Abtretung der aus § 31 ADSp herzuleitenden Ansprüche auch diejenigen den gleichen Sachverhalt betreffenden A/nsprüche umfasse, die sich wegen Verschuldens des Versenders schon aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten ergäben, begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken» Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zudem auf das Schreiben der Firma R®H® & Co» an den Beklagten vom 12» April 1951 hingewiesen, aus dem in der Tat zu entnehmen ist, dass die Firma HflNMI & Co» dem Kläger die Ansprüche hat abtreten wollen, die ihr - gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde - gegen den Beklagten auf Befreiung von ihrer Haftung gegenüber dem Kläger zustehen»
 
Dass in diesem Schreiben als Hechtsgrandlage der Ansprüche des Klägers nur die KV6 im allgemeinen, nicht aber in Sonderheit die Bestimmungen der §§ 12, 13 KVO genannt worden sind, ist entgegen der Meinung der Revision ersichtlich ohne Belang* Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch!beanstandet, dass der Kläger die Abtretungserklärung vom 12, April 1951 nicht vorgelegt habe, kann sie mit ihrem Vorbringen nicht gehört .werden, da der Beklagte den Vortrag des Klägersj über den Inhalt dieser Abtretungserklärung in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten hat und das Berufungs--;
gericht daher, ohne dass die Vorlegung der Abtretungserklärung erforderlich gewesen wäre, die Abtretung als in der behaupteten Horm erfolgt feststellen konnte.
Ein rechtliches Hindernis stand der Abtretung des.
Befreiungsanspruchs nicht entgegen. Nach § 399 BGB kai zwar eine Forderung nicht abgetreten werden,, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtete Forderung ist' daher im allgemeinen nicht abtretbar, Eine Ausnahme hiervon gilt aber dann, wenn die Forderung, wie im vorliegenden Falle, gerade an dei Gläubiger jener Verbindlichkeit abgetreten wird. Die Forderung verwandelt sich dabei, wie das Berufungsgericht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend angenommen hat, in eine solche auf die diesem geschuldete Leistung, im vor lie-., genden* Falle also auf Zahlung (RGZ 14ö, 373 [378];
 158, 6 [12]; EGEEomrn Anm 2 zu § 399 BGB), Entgegen der Meinung der Revision sind rechtliche Bedenken gegen die Abtretbarkeit auch aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Firma EMMI & Co0 und dem Beklagten nicht herzuleiten. Denn die Abtretung hat keine Schied
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terstellung des Beklagten bewirkt, da der Beklagte nach den §§ 404 s 406 ff BGB durch die Abtretung nicht gehindert ist, dem Kläger gegenüber die Einwendungen zuerheben, die er gegen die Firma RflHHI & C.0.0 hätte erheben können. Die-Auffassung der Revision, die Firma & Co. habe mit der Abtretung gegen die ihr auf Grund des Speditionsvertrages gegenüber dem Beklagten obliegende Treuepfiicht verstossen, . entbehrt daher der Grundlage.
V.	Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Einwand zurückgewiesen hat. der Kläger habe auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verzichtet, auch stünden ihm diese Ansprüche nicht" zu, weil er oder die Firma B4HM' & C°» das - Beschlagnahmerisiko übernommen hätten, lassen keinen Rechtsirrtum "erkennen. ;3Die;Re-: vision hat diese Ausführungen auch nicht beanstandet.
VI.	Dagegen halten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Aufrechnungseinwand des Beklagten für unzulässig erklärt hat, zu einem Teil einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar
 in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, dass auf die rechtlichen Beziehungen zwischen der Firma RflHHI & Co. und dem Beklagten die ADSp anzuwenden seien. Der erkennende Senat hat die ADSp in ständiger Rechtsprechung als eine fertig bereitliegende Rechtsordnung betrachtet, deren Anwendung voraussetzt,, dass die Vertragsparteien sich ihr wenigstens stillschweigend unterworfen haben (BGHZ 9, 1)» Im vorliegenden Falle ist zu dem mindesten eine stillschweigende Unterwerfung als erfolgt anzunehmen, da der Beklagte als Kaufmann und Schrotthändler wissen musste, dass eine Speditionsfirma ihren Verträgen die ADSp zugrunde zu legen pflegt. Daß die Anwendung der ADSp nicht etwa ausgeschlossen worden ist, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt.
Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht geprüft, ob der Aufrechnungseinwand des Beklagten durch die Bestimmung des § 32 ADSp ausgeschlossen sei, wonach gegen Ansprüche des Spediteurs eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig ist, denen ein Einwand nicht entgegenstehtc Es hat im Ergebnis zutreffend ngenommen,'dass nach■dieser Bestimmung die Aufrechnung t\ mit der Forderung unzulässig sei, die der Beklagte aus dem Verhalten der Firma J’HHMI & Co, bei der Beschlagnahme -der mit dem Lastzüge des; Klägers beförderten Ladung her-leiten will» Seine Auffassung.dagegen, dass auch die Auf- ; rechnung mit der Forderung aus der Beschlagnahme der Ladung des Lastzuges Rinnen unzulä-ssig sei, und zwar allein deswegen, weil der Kläger die Forderung als ungerecht!er- ’ tigt bezeichnet und der Aufrechnung widersprochen habe, ist nicht frei von Rechtsirrtum»
:	Die Bestimmung des § 32 ADSp schliesst ihrem Wortlaut
 und ;'Sinn nach die Aufrechnung gegen Ansprüche des Spediteurs nicht schlechthin aus» Sie soll nur verhindern, daß die Durchsetzung der Ansprüche des Spediteurs durch die Aufrechnung .mit Gegenforderungen hingehalten wird, die nach Grund und Höhe streitig sind und daher der Aufklärung bedürfen (Krien, Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des ;• ßpeditionsverkehrs, Anm zu. § .32; Schwartz, Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen,Anm zu § 32), Wenn sie deshalb die Aufrechnung nur mit solchen fälligen Gegenforderungen zulässt, denen kein Einwand entgegensteht,. so ist das dahin zu verstehen, dass der Spediteur in der Lage sein) muss, der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung mit Einwendungen - im weitesten Sinne - zu begegnen, die nicht; ohne weiteres als unbegründet erkannt werden können und daher eine sofortige Entscheidung über den Aufrechnungseinwand zugunsten des Auftraggebers nicht zufassen,, Der
 Spediteur ist daher genötigt, sich zu der Gegenforderung substantiiert zu erklären und seine etwaigen' Einwendungen zu begründen, um die Entscheidung über die Zulässigkeit der Aufrechnung zu ermöglichen. Im vorliegenden Falle hat der Kläger, der als Zessionär in dem hier in Betracht kommenden Rahmen zur Geltendmachung der seinem Zedenten zustebenden Einwendungen berechtigt ist (vgl das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Dezember 1952 - I ZR 58/52 -) die Gegenforderung, die der Beklagte aus der Beschlagnahme der mit dem Lastzug des Klägers beförderten Ladung gegen
 die Birma Rl
& Co. herleitet / dem Grunde nach substan-
tiiert bestritten, so dass diese:Gegenforderung weiterer Aufklärung bedarf. Das Berufungsgericht hat-daher die Aufrechnung hier im Ergebnis ohne Eechtsverstoss für unzulässig erachtet. Hinsichtlich der auf das Verhalten der Birma BMMIi & Co. bei der Beschlagnahme der Ladung des Lastzuges Rinnen gegründeten Gegenforderung fehlt dagegen eine substantiierte Stellungnahme des Klägers. Der Kläger hat sich hier darauf beschränkt, die Forderung ohne Angabe von Gründen als ungerechtfertigt zu■bezeichnen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass schon diese Erklärung und der darauf gegründete Widersprach die Aufrechnung nach § 32 ADSp unzulässig mache, geht fehl. Wie sich aus. dem -Gesagten ergibt, reicht ein blosser Widerspruch des Gläubigers nicht aus, um die Aufrechnung nach dieser Bestimmung auszuschliessen. Erforderlich ist, dass der zur Aufrechnung gestellten' Gegenforderung :ein ''Einwand/'’ in dem angegebenen Sinne entgegensteht. Ob diese Voraussetzung gegeben'ist, kann jedoch aus der nicht näher begründeten Erklärung, die Gegenforderung sei ungerechtfertigt, nicht entnommen werden. Die Begründung, mit der das Berufungs gericht die Aufrechnung mit der in Rede stehenden Forde rung für unzulässig erachtet hat, ist somit rechtsirrig
 Dieser Mangel ist entscheidungserheblich, da der Aufrechnung, abgesehen von der Bestimmung des § 32 ADSp, keine
 sich erst infolge der Abtretung an den Kläger in einen 2aH'|
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stehenden Forderungen nicht gegeben gewesen ware. Dieses Hindernis ist nunmehr aber infolge der Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch weggefallen,. In der Rechtslehre .wird zwar die Ansicht geaussert, das Erfordernis der Gleichartigkeit müsse schon zur Zeit der Abtretung gegeben gewesen sein, wenn die Aufrechnung gegei über dem. Zessionär zulässig sein solle (Heck, Grundriss des Schuldrechts, § 67 5 b, S 2o5; Ermann Anm 2 zu § 406 BGB)„ Der erkennende Senat vermag dem jedoch nicht beizutreten,, Nach der Grundregel des § 387 BGB ist es erforderlich und genügend, wenn die Gleichartigkeit im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung.vorliegt. Ein zwingender rechtlicher Grund, von dieser Regel für den Fall abzuweichen, dass die Gleichartigkeit erst durch eine Abtretung herbeigeführt wird, ist nicht- ersichtlich. § 406 BGB enthält über die Gleichartigkeit keine Vorschrift; er verlangt in besondere nicht, dass die Forderungen schon zur Zeit der Abtretung gleichartig gewesen seien. Wenn Heck aaO meint, der Schutzgedanke, der der Bestimmung des § 406 zugrunde liege, setze immer eine Deckungslage für den Zeitpunkt de Abtretung oder des Erwerbs der Forderung voraus, solange-';'
rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Der dem Kläger abgetretene Anspruch der Firma : war	allerdings
 auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet; er hat
 die Deckungslage und damit der Grund für den Schutz, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Grundgedanke des § 406 BGB, eine Schlechterstellung des Schuldners durch' die Abtretung zu-verhindern, mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift nicht dazu nötigt , ihn eines Vorteils i zu berauben, den er unter bestimmten Voraussetzungen:durch : die Abtretung erlangen kann» Auch die Rücksichtnahme auf den Gläubiger rechtfertigt keine abweichende Beurteilung» Denn dem Gläubiger steht es frei, von der Abtretung Abstand, zu nehmen, wenn ihm die Umwandlung in einen Zahlungsanspruch und die damit geschaffene Aufrechnungsmöglichkeit nicht erwünscht ist„ Billigkeitsgründe, die es im Interesse des Gläubigers erfordern könnten, die Aufrechnung auszuschliessen, sind daher nicht gegeben» Der erkennende Senat folgt damit der in Rechtsprechung und Rechtslehre vielfach vertretenen Meinung, wonach mit einer Geldforderung gegen eine Forderung aufgerechnet werden kann, die zwar bei der Abtretung noch nicht auf Geldzahlung gerichtet war., aber doch in eine Geldforderung übergehen konnte (bedingte Geldforderung)
(RGZ 73, 138 [14.0] ; RGSKomm Anm 1 zu § 406 BGB; Staudinger Anm I I zu § 406 BGB)» Die den Pall der Aufrechnung des Haftpflichtversicherers gegenüber dem pfändenden Verletzten mit Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer betreffende Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 158, 6 steht dem nicht entgegen, da dort die Umwandlung des Befreiungsanspruchs in eine Geldforderung vertraglich ausgeschlossen war, während-); imvorliegenden Pall''dieser ■ Umwand 1 u.ng nichts iiirWege stand «	‘	geceh	v	- e -	-	h;
VII „ . Die Übergehung des F inwand es",- der Kläger habe die Beschlagnahme schuldhaft mitverursacht (Ziff II), und der zu Ziff VI erörterte Mangel nötigen dazu, das an gefuchtene Ur-1 /teil aufzUheben und die Sache zur,anderweiten Verhandlung . und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu erörtern haben, ob der Kläger die Beschlagnahme seines Lastzuges ursächlich mitverschuldet hat und bejahendenfalls, ob dieses ursächliche Mitverschulden nach § 254 BGB den Wegfall oder - gegebenenfalls in'welchem Umfange -eine Minderung seiner aus der KVO hergeleiteten Ansprüche gegen die Firma UM & Co, zur Folge hat. Bleibt für die Firma	& Co, eine Verbindlichkeit gegenüber dem
 Kläger bestehen, so wird das Berufungsgericht auf die zur Aufrechnung gestellte Forderung aus der Beschlagnahme der Ladung des Lastzuges Rinnen eingehen müssen, sofern nicht der Kläger auch dieser Forderung einen die Aufrechnung nacüj § 32 ADSp ausschliessenden Einwand im Sinne dieser Bestimmung entgegensetzt. Das Berufungsgericht wird schließlich beachten müssen, dass der Kläger den bezifferten Klageantrs ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 7» Mai'1952 (Bl 126j 132 GA) - bislang ohne Begründung - erhöht hat und dass eri neben dem bezifferten Klageantrag, der allein einer Vorab-.
entscheiäung über den Grand nach § 304 ZPO zugänglich ist, auch einen Peststellungsantrag gestellt hat, über den bisher noch keine Entscheidung getroffen worden ist.
Die Entscheiäung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht zu überlassen.
Wilde
 Christoph
,	,	pastelski
 Birnbach
Weiss