Die Revision gegen das Urteil des Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung bis zur Entscheidung über die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Köln, soweit es die Beklagten zu 2 und 3 betrifft, Vorbehalten ein von ihm geleitetes Unternehmen, WDG/WTL) gewesen sei, dem die Beklagte zu 1 - ohne damit einen Scheintatbestand im Sinne des § 5 GüKG zu schaffen - das Transportvolumen vertraglich an Hand gegeben habe. April 1978 über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Konkursverfahren eröffnet worden, was dem Revisionsgericht am 10. Dezember 1983 hat das Konkursgericht das Konkursverfahren betreffend das Vermögen der Beklagten zu 1 aufgehoben und den Beschluß am 15. Vermögen des Beklagten zu 2 schwebt noch; Konkursverwalter ist der Beklagte zu 3.Mit Schriftsatz vom 15. Gegen die Beklagten zu 2 und 3, die die im Konkursverfahren zur Tabelle angemeldete Klageforderung bestritten haben, hat sie den Rechtsstreit aufgenommen mit dem Antrag, die Klageforderung zur Konkurstabelle festzustellen. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung der Revision erneut wiederholt verlängert worden, erstmals am 14. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 ergibt sich das bereits daraus, daß die Revision als unzulässig zu verwerfen ist (siehe unten Ziff.2). Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 ist das Begehren der Klägerin sachlich nicht gerechtfertigt. 2. Soweit die Klägerin mit der Revision die Klageforderung gegen die Beklagte zu 1 weiterverfolgt, war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO), da es nicht fristgerecht begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsfrist war zunächst durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 unterbrochen worden mit der Folge, daß die Frist zu laufen aufgehört und nach der Aufhebung des Konkursverfahrens die volle Frist von 1 Monat von neuem zu laufen begonnen hatte (§§ 240, 249 ZPO). Da der Beschluß über die Aufhebung des Konkursverfahrens am 15. Entgegen der Auffassung der Revision ist die einmonatige Revisionsbegründungsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht um die Zeit zu verlängern, die der mit Ver- April 1978 konnte die Revisionsbegründungsfrist nicht mehr wirksam verlängert werden, da sie durch die vorausgegangene Eröffnung des Konkursverfahrens am 1. Sie berücksichtigt, daß über die Revision der Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 noch nicht entschieden ist.
BUNDESGERICHTSHOF i zr n/au BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Frau Kornelia HflH-Fl (früher ), M( Weg Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen 1. Firma Gebrüder KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Paul Heinz BLiblarer Straße V, B^BB, 2. Kaufmann Günter BeBBI (Gemeinschuldner), Auf der PMB 0, ßHB, 3. den Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmanns Günter Be Ludger Wi , Auf der PHI HIBstraße BH, Rechtsanwalt BoH-Bad Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 3: Rechtsanwalt Dr. z Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe beschlossen: 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz wird abgelehnt. 2. Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 1978, soweit es die Beklagte zu 1 betrifft, wird auf Kosten der Klägerin - insoweit nach Maßgabe der nachfolgenden Kostenentscheidung - als unzulässig verworfen. Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 in voller Höhe sowie die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung bis zur Entscheidung über die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Köln, soweit es die Beklagten zu 2 und 3 betrifft, Vorbehalten G r ü n d e : Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagten einen Anspruch auf Nachzahlung von Frachten für unter Tarif ausgeführte Nahverkehrstransporte. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 antragsgemäß zur Zahlung von 189.331,81 DM verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 hat das Oberlandesgericht das Urteil geändert und die Klage mangels Passivlegitimation dieser Beklagten abgewiesen, weil Auftraggeber der Klägerin nicht die Beklagte zu 1, sondern der Kaufmann Weisheit (bzw. ein von ihm geleitetes Unternehmen, WDG/WTL) gewesen sei, dem die Beklagte zu 1 - ohne damit einen Scheintatbestand im Sinne des § 5 GüKG zu schaffen - das Transportvolumen vertraglich an Hand gegeben habe. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 21. März 1978 Revision eingelegt. Am gleichen Tage ist über das Vermögen des Beklagten zu 2, am 1. April 1978 über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Konkursverfahren eröffnet worden, was dem Revisionsgericht am 10. April 1978 angezeigt worden ist. Zuvor war die Revisionsbegründungsfrist durch Verfügung vom 3. April 1978 gemäß § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zu dem 21. Juni 1978 verlängert worden. Mit Beschluß vom 5. Dezember 1983 hat das Konkursgericht das Konkursverfahren betreffend das Vermögen der Beklagten zu 1 aufgehoben und den Beschluß am 15. Dezember 1983 gemäß §§ 76, 163 Abs. 2 KO öffentlich bekannt gemacht. Das Konkursverfahren betreffend das Vermögen des Beklagten zu 2 schwebt noch; Konkursverwalter ist der Beklagte zu 3. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 1984 hat die Klägerin um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz nachgesucht. Gegen die Beklagte zu 1 will sie den Rechtsstreit mit dem bisherigen Zahlungsantrag fortsetzen. Gegen die Beklagten zu 2 und 3, die die im Konkursverfahren zur Tabelle angemeldete Klageforderung bestritten haben, hat sie den Rechtsstreit aufgenommen mit dem Antrag, die Klageforderung zur Konkurstabelle festzustellen. Die Klägerin hat die Revision bislang nicht begründet. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung der Revision erneut wiederholt verlängert worden, erstmals am 14. März 1984, zuletzt bis zu dem 18. September 1984. 1. Der Klägerin war die Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz zu versagen. Die Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der Beklagten zu 1 ergibt sich das bereits daraus, daß die Revision als unzulässig zu verwerfen ist (siehe unten Ziff. 2). Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 ist das Begehren der Klägerin sachlich nicht gerechtfertigt. Die Beklagte zu 1 ist nicht passivlegitimiert. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht das Bestehen von Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin in dem hier in Betracht zu ziehenden Zeitraum verneint und angenommen, daß solche Beziehungen einerseits lediglich zwischen der Beklagten zu 1 und Weisheit (bzw. WDG/WTL), andererseits allein zwischen Weisheit und der Klägerin bestanden haben. Daß die Beklagte zu 1 und Weisheit wirtschaftlich identisch gewesen seien, kann nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht vorausgesetzt werden. Das vom Berufungsgericht festgestellte tarifwidrige Verhalten der Beteiligten in beiden Vertragsverhältnissen hat nicht zu vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin geführt. Auf § 5 GüKG beruft sich die Klägerin insoweit ohne Erfolg. 2. Soweit die Klägerin mit der Revision die Klageforderung gegen die Beklagte zu 1 weiterverfolgt, war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO), da es nicht fristgerecht begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsfrist war zunächst durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 unterbrochen worden mit der Folge, daß die Frist zu laufen aufgehört und nach der Aufhebung des Konkursverfahrens die volle Frist von 1 Monat von neuem zu laufen begonnen hatte (§§ 240, 249 ZPO). Da der Beschluß über die Aufhebung des Konkursverfahrens am 15. Dezember 1983 veröffentlicht worden ist, endete die neue Revisionsbegründungsfrist am 19. Januar 1984 (vgl. §§ 76, 163 Abs. 2 KO, § 222 Abs. 2 ZPO; BGHZ 64, 1,3). Entgegen der Auffassung der Revision ist die einmonatige Revisionsbegründungsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht um die Zeit zu verlängern, die der mit Ver- fügung vom 3. April 1978 ausgesprochenen Fristverlängerung entspricht. Am 3. April 1978 konnte die Revisionsbegründungsfrist nicht mehr wirksam verlängert werden, da sie durch die vorausgegangene Eröffnung des Konkursverfahrens am 1. April 1978 bereits zu laufen aufgehört hatte (§ 249 ZPO). Die in Unkenntnis der Konkurseröffnung verfügte Verlängerung war mithin gegenstandslos. Auf die neue Revisionsbegründungsfrist nach Aufhebung des Konkursverfahrens bezog sich die Verlängerungsverfügung vom 3. April 1978 nicht; sie konnte das auch gar nicht (vgl. § 224 Abs. 2 ZPO). Zwecks Verlängerung der neuen Frist hätte daher ein neuer Verlängerungsantrag gestellt und die dafür maßgebenden (neuen) Gründe glaubhaft gemacht werden müssen (BGHZ 64, 1, 4, 5). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Ads. 1 ZPO. Sie berücksichtigt, daß über die Revision der Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 noch nicht entschieden ist. v. Gamm Merkel Piper Erdmann Scholz-Hoppe