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BGH · I ZR 35/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 35/75

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20, Dezember 1974 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung zur Auskunftserteilung sich nur auf die Zeit bis zu dem 28. Später lief es unter dem Namen der Tochter und des Sohnes Peter, bis es im Juli 1971 an den Beklagten übergeben wurde. Der Kläger ist seit Ende Juni 1972 nicht mehr für den Beklagten tätig. Der Beklagte ist der Auffassung, der Handelsvertretervertrag sei einverständlich wegen des Alters des Klägers aufgehoben worden, jedenfalls habe der Kläger auf Provision verzichtet, Hilfsweise rechnet der Beklagte mit Gegenforderungen auf.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht als Handelsvertreter für den Beklagten tätig gewesen sei und auf eine Provision auch verzichtet habe. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus dem zweiten Rechtszug weiter, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die vorgelegte Korrespondenz erweist zwar, daß über die Einstellung von Handelsvertretern mit Interessenten verhandelt worden ist, aber das Berufungsgericht brauchte daraus nicht folgern, daß der Kläger in dem Zeitraum bis zu dem 14. Soweit die Revision vorträgt, der Kläger habe ausweislich der Karteikarten die Rentenzahlungen für September bis Dezember 1971 auf seine Provisionsfor-derung angerechnet, so ist das nicht richtig; vielmehr ist die Rentenforderung jeweils die erste Forderung am 1. Im einzelnen führt es dazu aus, das VertragsVerhältnis sei nicht Ende Juni 1972 durch Kündigung des Klägers oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer durch Kündigung des Beklagten oder auf sonstige Weise beendet worden. Daß der Kläger seit Anfang Juli 1972 nicht mehr für den Beklag ten gearbeitet habe, beruhe auf dem Verbot des Beklagten in dessen Schreiben vom 3. Auch insoweit haben die Angriffe der Revision keinen Erfolg, Zwar hat auch der Kläger vorgetragen, er habe wegen seines Alters und der Geschäftsentwicklung seine Vertretertätigkeit aufgeben wollen; es hätten auch Verhandlungen mit Vertretern mit dem Ziele der Übernahme seines Arbeitsgebietes stattgefunden. Daraus brauchte mangels eines unter Beweis gestellten Vortrags des Beklagten das Berufungsgericht nicht zu folgern, der Vertrag sei vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beendet worden. Februar 1975 als Endzeitpunkt des Vertrages angesehen; der Beklagte hat nichts anderes vorgetragen und auch das Berufungsgericht war wohl dieser Auffassung. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtKlägerProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 35/75	URTEIL	Verkündet	am
3. Juni 1977 Zug, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmann Karl-Heinz S(
traße 101,
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 gegen
den Kaufmann
 fstraße 13,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1977 unter Mitwirkung der Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20, Dezember 1974 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung zur Auskunftserteilung sich nur auf die Zeit bis zu dem 28. Februar 1975 erstreckt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte ist Inhaber eines Handelsbetriebes, der unter dem Namen	geführt wird und in
 dem in der Hauptsache Wärmedecken hergestellt werden. Dieses Unternehmen wurde bis November 1968 unter dem Namen der Ehefrau des Klägers, der Mutter des Beklagten, tatsächlich aber vom Kläger, dem Vater des Beklag ten, geführt. Später lief es unter dem Namen der Tochter und des Sohnes Peter, bis es im Juli 1971 an den Beklagten übergeben wurde.
 
Vor dieser Geschäftsübergabe hatte der Kläger mit dem Sohn Peter am 27. Juni 1971 einen schriftlichen Vertrag geschlossen, nach dem sich der Sohn zur Zahlung von monatlich 800,— DM verpflichtete; im Fall einer Veräußerung der F^rma sollte der Erwerber diese Verpflichtung übernehmen. Der Beklagte hat bisher die Rente von monatlich 800,— DM bezahlt.
Am 1. August 1971 schloß der Kläger mit dem Beklagten einen Handelsvertretervertrag mit Gebietsund Kundenschutz für eine Anzahl einzeln benannter Land- und Stadtbezirke. Vertragsdauer war bis zu dem 28. Februar 1975, die sich, wenn nicht bis zu dem 1. Dezember 1974 gekündigt wurde, bis zu dem 28. Februar 1976 verlängerte.
Der Kläger ist seit Ende Juni 1972 nicht mehr für den Beklagten tätig. Seit Mitte Juni 1972 hat er vom Beklagten keine Provisionsabrechnung mehr erhalten.
Mit Schreiben vom 29. Juni 1972 forderte er den Beklagten auf, die ihm für die Zeit vom 1. August 1971 bis 14. Juni 1972 zustehende Provision in Höhe von 19.977,31 DM zu zahlen. Der Beklagte lehnte die Forderung mit Schreiben vom 3. Juli 1972 ab und verbot dem Kläger das Betreten der Geschäftsräume.
Darauf erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er Zahlung von 19.977,31 DM sowie Auskunft für die Zeit ab 15. Juni 1972 verlangt.
Der Beklagte ist der Auffassung, der Handelsvertretervertrag sei einverständlich wegen des Alters des Klägers aufgehoben worden, jedenfalls habe der Kläger
 auf Provision verzichtet, Hilfsweise rechnet der Beklagte mit Gegenforderungen auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht als Handelsvertreter für den Beklagten tätig gewesen sei und auf eine Provision auch verzichtet habe.
Das Oberlandesgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus dem zweiten Rechtszug weiter, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.	1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der Zahlungsanspruch zu. Der Kläger habe weder auf Provision verzichtet, noch sei der Handelsvertretervertrag einverständlich oder durch Kündigung aus wichtigem Grund beendet worden.
2.	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe gewisse Umstände nicht berücksichtigt, die dafür sprächen, daß der Handelsvertretervertrag nicht in Vollzug gesetzt, vielmehr einverständlich aufgehoben worden sei, so zu dem Beispiel, daß der Kläger sich intensiv um die Einstellung von Handelsvertretern bemüht habe, so steht dem die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß unstreitig der Kläger auch im
 
Jahre 1972 noch als Handelsvertreter tätig gewesen ist. Die vorgelegte Korrespondenz erweist zwar, daß über die Einstellung von Handelsvertretern mit Interessenten verhandelt worden ist, aber das Berufungsgericht brauchte daraus nicht folgern, daß der Kläger in dem Zeitraum bis zu dem 14. Juni 1972 seine eigene Handelsvertretertätigkeit bereits aufgegeben oder nicht ausgeübt hätte.
Soweit die Revision vorträgt, der Kläger habe ausweislich der Karteikarten die Rentenzahlungen für September bis Dezember 1971 auf seine Provisionsfor-derung angerechnet, so ist das nicht richtig; vielmehr ist die Rentenforderung jeweils die erste Forderung am 1. eines jeden Monats, mit der der Beklagte belastet wird, es folgen dann die Provisionsbelastungen. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist möglich, sie bleibt im Rahmen des tatrichterlichen BeurteilungsSpielraumes und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II. 1. Das Berufungsgericht hat auch dem Auskunftsanspruch stattgegeben und zwar ohne eine im Urteilstenor zu dem Ausdruck gebrachte zeitliche Begrenzung. Im einzelnen führt es dazu aus, das VertragsVerhältnis sei nicht Ende Juni 1972 durch Kündigung des Klägers oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer durch Kündigung des Beklagten oder auf sonstige Weise beendet worden. Eine derartige Beendigung ergebe sich weder aus der Aufforderung des Klägers vom 29. Juni 1972, die Provision zu zahlen, noch aus dessen sonstigem Verhalten. Daß der Kläger seit Anfang Juli 1972 nicht mehr für den Beklag ten gearbeitet habe, beruhe auf dem Verbot des Beklagten in dessen Schreiben vom 3. Juli 1972.
2. Auch insoweit haben die Angriffe der Revision keinen Erfolg,
 Zwar hat auch der Kläger vorgetragen, er habe wegen seines Alters und der Geschäftsentwicklung seine Vertretertätigkeit aufgeben wollen; es hätten auch Verhandlungen mit Vertretern mit dem Ziele der Übernahme seines Arbeitsgebietes stattgefunden. Daraus brauchte mangels eines unter Beweis gestellten Vortrags des Beklagten das Berufungsgericht nicht zu folgern, der Vertrag sei vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beendet worden. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht das Schreiben des Beklagten vom 3. Juli 1972 als Grund für die Einstellung der Tätigkeit des Klägers angesehen.
Was die zeitliche Begrenzung der Auskunftserteilung angeht, so hat der Kläger selbst in seinen Schriftsätzen den 28. Februar 1975 als Endzeitpunkt des Vertrages angesehen; der Beklagte hat nichts anderes vorgetragen und auch das Berufungsgericht war wohl dieser Auffassung. Die Aufnahme des Zeitpunkts im Tenor des Revisionsurteils dient daher nur der Klarstellung, die keine Kostenfolgen hat.
 
III. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff
 Merkel
Schönberg
v. Gamm
 Schwerdtfeger