Der Beklagte, ein Reederverband, hat auf dem Nachbargrundstück Sandwerder I Anfang April 1966 eine eigene Landungsbrücke (Brücke III) für seine Mitglieder in Betrieb genommen, die zu Land nur über das Grundstück weg flHB zu erreichen ist. Hinweis darauf, daß für diese Fahrten die Fahrkarten unten vor der Landungsbrücke III des Verbandes verkauft werden. Falls die örtlichen Verhältnisse dies gestatten und das Bezirksamt dazu die Erlaubnis erteilt, kann der Verband ein Fahrkartenverkauf shäuschen am Zugangsweg zur Brücke III, möglichst gegenüber dem großen Fahrkartenhaus der TAG, aber nicht vor diesem aufstellen lassen. (7) Die Vertragsschließenden verpflichten sich und der Verband verpflichtet die Benutzer der Brücke III, ihre Schiffsbesatzungen und sonstigen Beauftragten dazu anzuhalten, jede sonstige Werbung - gleich welcher Art -von Fahrgästen vor den Fahrkartenverkaufs-häuschen oder auf dem Wege zu den Landungsbrücken zu unterlassen und die mit der TAG abgestimmten und festgesetzten Fahrzeiten einzuhalten, jedoch ist das Auslegen von Fahrplänen an den Kassen sowie die Plakatwerbung an Kassen oder Schildern des Verbandes bzw. Die Klägerin hat beanstandet, daß der Beklagte ein Fahrkartenverkaufshäuschen am gemeinsamen Zugangsweg zu den Landungsbrücken anders als in Nr. 4 des Vertrages vorgesehen, nämlich - in Richtung der Landungsbrücken gesehen - vor dem großen Fahrkartenhaus der Klägerin, aufgestellt habe und daß er es zulasse, daß eigene oder Ordner seiner Migliedsfirmen eine marktschreierische und anreißende Werbetätigkeit vor dem Zugang zu den Landungs brücken und auf dem Zugangsweg entfalteten, die insbesondere darin bestehe, daß Prospekte verteilt, die Fahrt ziele laut ausgerufen, Fahrgäste angesprochen, Auskünfte Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin vom Beklagten Unterlassung der Werbetätigkeit durch Ordner und Schadensersatz. 2. die Tätigkeit eigener Ordner und von Ordnern seiner Mitglieder anders als vor seiner, des Beklagten, eigenen Landungsbrücke, auf dem weg zu gestatten sowie die Werbung der Ordner zuzulassen. Der Beklagte hat bestritten, daß seine Mitglieder oder Beauftragten auf dem Zugangsweg zu den Landungsbrücken Ordner- und Werbetätigkeit ausgeUbt oder geduldet hätten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. stück führt, die Tätigkeit eigener Ordner und von Ordnern seiner Mitglieder anders als vor seiner, des Beklagten, eigenen Landungsbrücke zu gestatten sowie die Werbung dieser Ordner zuzulassen. Werbetätigkeit zu unterlassen, erstrecke sich jedoch nur auf den Zugangsweg zu den Landungsbrücken und den Raum vor den an diesem Weg gelegenen Fahrkartenverkauf shäuschen, nicht aber auch auf die Straße vor dem Eingangsportal des Zugangsweges. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß Ordner der Mitglieder des Beklagten seit Inbetriebnahme der Landungsbrücke III durch den Beklagten zu Ostern 1966 auf dem Zugangsweg Handzettel mit Hinweisen auf die Abfahrszeiten der Schiffe verteilt, Passanten angesprochen und die Abfahrtszeiten ausgerufen hätten. Auf den von ihm erhobenen Abwehreinwand könne sich der Beklagte demgegenüber nicht mit Erfolg berufen, da er sich gegen eine Werbe- und Ordnertätigkeit der Klägerin, erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe, insbesondere durch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, habe zur Wehr setzen können. unzulässig, weil nach Lage des Falles nur eine Klage auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung in Betracht komme und die Klägerin mit dem Unterlassungsantrag nur das Erfordernis umgehe, einen bestimmten Antrag stellen und diejenigen Aufsichtsund Kontrollmaßnahmen nennen zu müssen, deren Vornahme sie vom Beklagten verlange. Die Revision tritt ferner der Auffassung entgegen, daß der Beklagte für das Verhalten seiner Fitglieder ein-treten müsse oder in bezug auf die Erfüllung des Vertrages selbst etwas versäumt habe. Jedenfalls greife im Hinblick auf das eigene vertragswidrige Verhalten der Klägerin der Einwand durch, daß der Beklagte zu weiteren Erfüllungshandlungen nicht verpflichtet gewesen sei. Diese Regelung ergibt zunächst, daß es dem Beklagten nicht gestattet sein soll, eigene Ordner zur Werbung von Fahrgästen auf dem Zugangsweg einzusetzen oder sie dort, ausgenommen insoweit den Raum vor der eigenen Landungsbrücke, zur Ausübung einer reinen Ordnertätigkeit tätig werden zu lassen. Der Beklagte hat aber auch sich selbst und seine Mitglieder verpflichtet, die Schiffsbesatzungen und sonstigen Beauftragten dazu anzuhalten, jede "sonstige Werbung" zu unterlassen. März 1965 verstoßende Verhalten seiner Mitglieder objektiv zurechnen lassen, dann unterliegt es unter den gegebenen Umständen auch keinen rechtlichen Bedenken, daß er zur Unterlassung eines solchen Verhaltens seiner Mitglieder verurteilt werden kann, wie im Urteilstenor des Berufungsgerichts sinngemäß zu dem Ausdruck kommt. Im Streitfall braucht dazu nicht Stellung genommen zu werden, weil nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts seit Ostern 1966 Vertragsverstöße durch Mitglieder des Beklagten immer wieder vorgekommen sind, auch noch in der Saison 1967. Es ist in diesem Zusammenhang außerdem darauf hinzuweisen, daß nach der nicht angegriffenen Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht die Werbung von Fahrgästen auf der Straße vor dem Zugangsweg durch den Vertrag nicht untersagt wird. Das bedeutet aber, daß die Ordner und sonstigen Beauftragten der einzelnen Reedereien sich nach dem Anlegen der Schiffe an der Brücke III mit ihren Schildern und sonstigen Werberaaterial über den Zugangsweg zur Straße begeben werden, um dann kurz vor der Abfahrt ihrer Schiffe zurückzukehren. Die Revisionsrüge, eine reine Ordnertätigkeit (ohne Werbung) auf dem Zugangsweg - außerhalb des Raumes vor der Landungsbrücke III - sei weder festgestellt noch behauptet und die Urteilsformel des Berufungsgerichts daher zu weit gefaßt, kann keinen Erfolg haben. Denn unabhängig davon, daß sich die Unterlassungspflicht der Beklagten auch insoweit unmittelbar aus dem Vertrag ergibt, schließt die vom Berufungsgericht festgestellte Werbetätigkeit der Mitgliedsfirmen auf dem Zugangsweg ohne weiteres die bloße Einweisung und Benachrichtigung von Fahrgästen mit ein. Reine Ordnertätigkeit und die festgestellte Werbetätigkeit durch Ordner auf dem Zugangsweg lassen sich insoweit nach der Lebenserfahrung nicht trennen, wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht. Wenn es insoweit gleichwohl bei der vom Landgericht gewählten Fassung des Verbots geblieben ist, dann kann das bei Heranziehung der Entscheidungsgründe nur als Klarstellung in dem Sinne verstanden werden, daß der Beklagte auch für Zuwiderhandlungen der Ordner seiner Mitgliedsfirmen einstehen müsse. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Klägerin selbst auf dem Zugangsweg in einer gegen den Vertrag vom 10. Bei der Beurteilung vertraglicher Wettbewerbsverbote hat das Reichsgericht diesen Einwand dann als berechtigt anerkannt, wenn geltend gemacht werden konnte, der Anspruchsteller habe vertragliche Pflichten verletzt, die dem Vertragsgegner die Einhaltung des Wettbewerbsverbots erst hätten ermöglichen sollen (RG JW 1928, 1931; Recht 1929 Nr. 731; MuW 1929, 70). Denn auch diese Bestimmung ist nur eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der es jedenfalls als nicht naheliegend erscheinen läßt, daß ein Vertragspartner seine Verpflichtung zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens dadurch zurückbehalten könne, daß er gegen das vertragliche Verbot verstoße (vgl. Auf eine Beweisaufnahme über die vom Beklagten behaupteten Vertragsverletzungen der Klägerin kommt es daher entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte gegen § 1 UWG verstoßen hat und er im Hinblick auf die bestehende Wiederholungsgefahr auch aus diesem Grunde zur Unterlassung der beanstandeten Werbe- und Ordnertätigkeit verpflichtet ist. Bezüglich der vertragswidrigen Ordner- und Werbetätigkeit bestehe das Verschulden des Beklagten darin, daß er seiner aus Nr. 7 des Vertrages folgenden Überwachungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei und er es insbesondere an den erforderlichen Kontrollen und Belehrungen habe fehlen lassen (§§ 31, 276 BGB). sei ferner insoweit begründet, als er aus der Aufstellung des Fahrkartenverkaufshäuechens vor dem großen Kassenhaus der Klägerin hergeleitet werde, las Vorgehen des Beklagten habe insoweit nicht der Kr. 4 des Vertrages vom 10. 1er Vorstand des Beklagten habe sich über die dem Vertragsabschluß zugrunde liegende Auffassung der Parteien, wie sie in einer Besprechung vom 2. Unbegründet sei der Schadensersatzanspruch lediglich insoweit, als er sich auf die Ordner- und Werbetätigkeit auf dem Straßenland des Kronprinzessinnenwegs beziehe, da insoweit die Werbetätigkeit des Beklagten nicht vertragswidrig sei und auch nicht gegen § 1 UWG- verstoße . 1. Ob ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, lern Berufungsgericht ist jedenfalls darin zu folgen, daß der Beklagte seine Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 10. Daß er verpflichtet war, die Ordner- und Werbetätigkeit seiner Mitglieder auf dem Zugangsweg zu den Landungsbrücken zu überwachen, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Der Beklagte macht aber selbst nicht geltend, daß er in dieser Zeit seine Mitglieder, deren Schiffsbesatzungen und sonstige Beauftragte in geeigneter Weise belehrt oder überwacht habe. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte schon seit April 1966 von der Klägerin wegen der vertragswidrigen Ordner- und Werbetätigkeit wiederholt schriftlich abgemahnt worden war, wie die zu den Akten überreichte Korrespondenz ergibt. Sollte er diese nicht in ausreichender 'Weise über den Vertrag mit der Klägerin und deren Abmahnungen unterrichtet haben, dann läge hierin jedenfalls ein Verschulden der Organe des Beklagten (§§ 276, 31 BGB).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 30. Juni 1971 Zug Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 53/70 URTEIL in dem Rechtsstreit des Reederverbandes der Westberliner Personenschiffahrt e.V., vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch seine Vorstandsmitglieder, die Fahrgastschiffunternehmer Alfred und Josef sämtlich in BflBB fl| (OflHHHHBHBf) ? iMftallee - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen die TÄi^^MBH-Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch seine Vorstandsmitglieder, Dipl.-Kaufmann Klaus Döflü und Ober-Ingenieur Erich sämtlich in S(ZflHHHHB)* KÄMHBHBB® Weg, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwälte Prof. Br. und Br. SM - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Januar 1970 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "Stern-und Kreisschiffahrt" die Personenschiffahrt in BflB. Sie unterhält an der Anlagestelle in Berlin-Wannsee mit Zugang über das dem Land gehörende Grundstück K0HHHM|H||^weg seit etwa 1933 zwei Landungsbrücken (Brücke I und II). Der Beklagte, ein Reederverband, hat auf dem Nachbargrundstück Sandwerder I Anfang April 1966 eine eigene Landungsbrücke (Brücke III) für seine Mitglieder in Betrieb genommen, die zu Land nur über das Grundstück weg flHB zu erreichen ist. Der von beiden Parteien aufgrund von besonderen Verträgen mit der Stadt Berlin gemeinsam benutzte Zugangsweg zu den Landungsbrücken beginnt am Bürgersteig des und führt, von e i n< ■ r Por t<•i1 nu«gehond , über Treppon hinab zu den Landungsbrücken. Geht man diesen Weg hinab, stößt man zunächst auf die Landungsbrücken der Klägerin. Die Landungsbrücke des Beklagten liegt rechts hinter diesen Brücken am Ende eines schmalen Weges. Am 10. März 1965 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag, der u.a. bestimmt: "(1) Die TAG (Klägerin) erklärt unter den in den folgenden Punkten genannten Voraussetzungen ihr Einverständnis dazu, daß der Zugangsweg zur Landungsstelle des Verbandes (im folgenden Brücke III genannt) über den MHl dein Verband in der Weise gestattet wird, daß die Schiffsbesatzungen der an der Benutzung beteiligten Schiffe der Verbandsmitglieder und deren Pahrgäste diesen Zugang mit benutzen dürfen. (4) Die TAG ist mit der Aufstellung eines einheitlichen Schildes, und zwar am Anfang der Zugangstreppe, gegenüber den Schildern der Stern-und Kreisschiffahrt einverstanden, auf dem unter Hinweis auf die Brücke III folgendes vermerkt wird: Reederverband der Westberliner Personenschiffahrt eV Fahrten nach ... Hamen der Schiffe und Abfahrtzeiten . .- . Hinweis darauf, daß für diese Fahrten die Fahrkarten unten vor der Landungsbrücke III des Verbandes verkauft werden. Die TAG ist darüber hinaus mit der Aufstellung eines Standschildes zwischen Kiosk und Restaurant von der rechten Seite des Zugangsweges in gleicher Größe wie das entsprechende Standschild der TAG einverstanden. Die Aufwendungen für die Errichtung und Unterhaltung dieser Schilder trägt der Verband. 4 Falls die örtlichen Verhältnisse dies gestatten und das Bezirksamt dazu die Erlaubnis erteilt, kann der Verband ein Fahrkartenverkauf shäuschen am Zugangsweg zur Brücke III, möglichst gegenüber dem großen Fahrkartenhaus der TAG, aber nicht vor diesem aufstellen lassen. Die Kosten für die Errichtung und Instandhaltung dieses Fahrkartenhäuschens trägt der Verband. (7) Die Vertragsschließenden verpflichten sich und der Verband verpflichtet die Benutzer der Brücke III, ihre Schiffsbesatzungen und sonstigen Beauftragten dazu anzuhalten, jede sonstige Werbung - gleich welcher Art -von Fahrgästen vor den Fahrkartenverkaufs-häuschen oder auf dem Wege zu den Landungsbrücken zu unterlassen und die mit der TAG abgestimmten und festgesetzten Fahrzeiten einzuhalten, jedoch ist das Auslegen von Fahrplänen an den Kassen sowie die Plakatwerbung an Kassen oder Schildern des Verbandes bzw. der TAG den Vertragschließenden gestattet. Die Tätigkeit von Ordnern vor den jeweiligen Brücken ist gestattet, auch ihnen ist jede Werbung untersagt." Die Klägerin hat beanstandet, daß der Beklagte ein Fahrkartenverkaufshäuschen am gemeinsamen Zugangsweg zu den Landungsbrücken anders als in Nr. 4 des Vertrages vorgesehen, nämlich - in Richtung der Landungsbrücken gesehen - vor dem großen Fahrkartenhaus der Klägerin, aufgestellt habe und daß er es zulasse, daß eigene oder Ordner seiner Migliedsfirmen eine marktschreierische und anreißende Werbetätigkeit vor dem Zugang zu den Landungs brücken und auf dem Zugangsweg entfalteten, die insbesondere darin bestehe, daß Prospekte verteilt, die Fahrt ziele laut ausgerufen, Fahrgäste angesprochen, Auskünfte 5 erteilt und Fahrkarten verkauft sowie zusätzliche Schilder mit den Abfahrtszeiten aufgestellt würden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 1966 erwirkt, die im Widerspruchsverfahren durch Urteil des genannten G-erichts vom 8. Juni 1966 mit der Maßgabe bestätigt worden ist, daß dem Beklagten untersagt wurde, a) das von ihm am Zugangsweg zu den Landungsbrücken aufgestellte Fahrkartenverkauf shäuschen zu benutzen, b) die Tätigkeit eigener Ordner und von Ordnern seiner Mitgliedsfirmen anders als vor seiner eigenen Landungsbrücke zu gestatten sowie Werbung dieser Ordner zuzulassen. Das beanstandete Fahrkarten-Verkaufshäuschen hat der Beklagte vom 19. Mai bis zu dem 21. Juni 1966 benutzt. Er hat es später abgebaut und weiter hinten wieder aufgebaut. Die Klägerin erhebt dagegen keine Beanstandungen mehr. Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin vom Beklagten Unterlassung der Werbetätigkeit durch Ordner und Schadensersatz. Hierzu hat sie vorgetragen, der Beklagte habe seit dem 3. April 1966 laufend gegen das 6 Abkommen vom 10. März 1965 verstoßen. Auch im Sommer 1967 und 1968 hätten seine Mitgliedsfirmen noch in unzulässiger Weise durch Ordner geworben. Der ihr durch die Aufstellung und Benutzung des Fahrkarten-verkaufshäuschens an einer im Vertrag nicht vorge-sehenen Stelle und die unzulässige Werbetätigkeit der Ordner entstandene Einnahmeausfall betrage für die Zeit vom 3. April bis 11. Juli 1966 (100 Tage) durchschnittlich 250 DM je Tag, insgesamt 25 000 DM. Hiervon hat sie einen Teilbetrag geltend gemacht. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an sie 20 000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 25. Juli 1966 (Klagezustellung) zu zahlen, 2. die Tätigkeit eigener Ordner und von Ordnern seiner Mitglieder anders als vor seiner, des Beklagten, eigenen Landungsbrücke, auf dem weg zu gestatten sowie die Werbung der Ordner zuzulassen. Der Beklagte hat bestritten, daß seine Mitglieder oder Beauftragten auf dem Zugangsweg zu den Landungsbrücken Ordner- und Werbetätigkeit ausgeUbt oder geduldet hätten. Er habe mehrmals durch Rundschreiben und mündlich seine Mitglieder darauf hingewiesen, da£ eine solche Tätigkeit zu unterlassen sei. Dagegen sei die Werbung auf dem Straßenland des wegs zulässig. Die Klägerin habe im übrigen selbst auf dem Zugangsweg ihre Ordner tätig -erden und dort - sowie auf dem Straßengelände - werben lassen. Dem Unterlassungsbegehren der Klägerin stehe daher der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Schließlich fehle es am Rechtsschutzinteresse für die Unterlassungsklage, weil die Klägerin bereits den Titel der einstweiligen Verfügung besitze. Der Beklagte hat auch den behaupteten Schaden bestritten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Zugangs weg zu den Landungsbrücken der Parteien, der über das im Eigentum der Stadt BflüHl stehende, am HHB gelegene Grund- stück führt, die Tätigkeit eigener Ordner und von Ordnern seiner Mitglieder anders als vor seiner, des Beklagten, eigenen Landungsbrücke zu gestatten sowie die Werbung dieser Ordner zuzulassen. Die weitergehende Unterlassungsklage wird ab-gewiesen. 2. Die Schadensersatzklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Schaden aus der 8 vertragswidrigen Werbung auf dem Zugangswege und der vertragswidrigen Aufstellung des Fahrkartenhäuschens hergeleitet wird. Im übrigen wird die Schadensersatzklage ab-gewiesen. Die Kosten der Berufung sind hinsichtlich der Unterlassungsklage zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 dem Beklagten auferlegt worden. Die Entscheidung hinsichtlich der übrigen Kosten ist dem Landgericht überlassen worden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus, es fehle nicht am Rechtsschutzbedürfnis für den Unterlassungsanspruch. Der Beklagte sei dafür passiv legitimiert. Dies folge aus dem Vertrag vom 10. März 1965. Wenn der Beklagte auch keine eigenen Schiffskurse unterhalte und keine eigenen Ordner tätig werden lasse, so treffe ihn doch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Verhaltens seiner Mitglieder eine Kontroll- und Aufsichtspflicht. Er dürfe eine vertraglich unzulässige Ordner- und Werbetätigkeit seiner Mitglieder nicht gestatten. Der Unterlassungsanspruch sei nach Nr. 7 des Vertrages vom 10. März 1965 und aus § 1 UWG begründet. Die Verpflichtung des Beklagten, die beanstandete Ordner- und Werbetätigkeit zu unterlassen, erstrecke sich jedoch nur auf den Zugangsweg zu den Landungsbrücken und den Raum vor den an diesem Weg gelegenen Fahrkartenverkauf shäuschen, nicht aber auch auf die Straße vor dem Eingangsportal des Zugangsweges. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß Ordner der Mitglieder des Beklagten seit Inbetriebnahme der Landungsbrücke III durch den Beklagten zu Ostern 1966 auf dem Zugangsweg Handzettel mit Hinweisen auf die Abfahrszeiten der Schiffe verteilt, Passanten angesprochen und die Abfahrtszeiten ausgerufen hätten. Ferner seien am Zugangsweg vorübergehend zusätzliche Hinweisschilder aufgestellt worden. Diese Vorfälle hätten sich zu dem Teil auch in der Saison 1967 wiederholt. Die Wiederholungsgefahr sei unter diesen Umständen zu vermuten. Auf den von ihm erhobenen Abwehreinwand könne sich der Beklagte demgegenüber nicht mit Erfolg berufen, da er sich gegen eine Werbe- und Ordnertätigkeit der Klägerin, erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe, insbesondere durch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, habe zur Wehr setzen können. Die Revision macht demgegenüber geltend, die Klage müsse jedenfalls insoweit abgewiesen werden, als die reine Ordnertätigkeit (ohne Werbung) in Frage stehe, da eine solche nicht behauptet sei. Entsprechendes gelte für das an den Beklagten gerichtete Verbot, die Werbung durch eigene Ordner zuzulassen. Insoweit stelle das Berufungsgericht selbst fest, daß der Beklagte keine eigenen Ordner tätig werden lasse. Außerdem hält die Revision den Unterlassungsantrag für prozessual 10 unzulässig, weil nach Lage des Falles nur eine Klage auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung in Betracht komme und die Klägerin mit dem Unterlassungsantrag nur das Erfordernis umgehe, einen bestimmten Antrag stellen und diejenigen Aufsichtsund Kontrollmaßnahmen nennen zu müssen, deren Vornahme sie vom Beklagten verlange. Die Revision tritt ferner der Auffassung entgegen, daß der Beklagte für das Verhalten seiner Fitglieder ein-treten müsse oder in bezug auf die Erfüllung des Vertrages selbst etwas versäumt habe. Es fehle daher auch an der Wiederholungsgefahr. Jedenfalls greife im Hinblick auf das eigene vertragswidrige Verhalten der Klägerin der Einwand durch, daß der Beklagte zu weiteren Erfüllungshandlungen nicht verpflichtet gewesen sei. Es stelle einen Verfahrensfehler dar, daß das Berufungsgericht die hierzu angetretenen Beweise nicht erhoben habe. Diese Angriffe haben im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es nicht am prozessualen Rechtsschutzbedürfnis für den Unterlassungsantrag fehlt. Denn daß die Klägerin einen vorläufigen Titel in Gestalt einer einstweiligen Verfügung bereits besitzt, schließt nicht aus, daß sie den Unterlassungsanspruch im ordentlichen Verfahren geltend machen kann, um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zu erlangen (BGH GRUR 1964, 274, 275 -Möbelrabatt). 2. Die Klägerin macht einen vertraglichen Unterlassungsanspruch geltend, der als solcher nicht von einer Gesetzes- oder Vertragsverletzung abhängig ist, sondern seine rechtliche Grundlage unmittelbar in der Vereinbarung der Parteien vom 10. März 1965 hat und gemäß § 241 BGB mit dem Abschluß dieses Vertrages entstanden ist. Diese Regelung ergibt zunächst, daß es dem Beklagten nicht gestattet sein soll, eigene Ordner zur Werbung von Fahrgästen auf dem Zugangsweg einzusetzen oder sie dort, ausgenommen insoweit den Raum vor der eigenen Landungsbrücke, zur Ausübung einer reinen Ordnertätigkeit tätig werden zu lassen. Der Beklagte hat aber auch sich selbst und seine Mitglieder verpflichtet, die Schiffsbesatzungen und sonstigen Beauftragten dazu anzuhalten, jede "sonstige Werbung" zu unterlassen. Das Berufungsgericht entnimmt hieraus zu Recht, daß er durch geeignete Aufsichtsund Kontroll maßnahmen dafür sorgen muß, daß sich seine Mitglieder an die vertragliche Wettbewerbsregelung halten. Es ist ferner zutreffend, daß der Beklagte insoweit für das Verhalten seiner Mitglieder einstehen muß. Denn diese sind die Benutzer der Landungsbrücke des Beklagten und daher dessen Gehilfen bei der Erfüllung der vertraglichen Unterlassungspflicht (§ 278 BGB). Muß sich der Beklagte aber das gegen den Vertrag vom 10. März 1965 verstoßende Verhalten seiner Mitglieder objektiv zurechnen lassen, dann unterliegt es unter den gegebenen Umständen auch keinen rechtlichen Bedenken, daß er zur Unterlassung eines solchen Verhaltens seiner Mitglieder verurteilt werden kann, wie im Urteilstenor des Berufungsgerichts sinngemäß zu dem Ausdruck kommt. 12 3. Da sich die Unterlassungspflichten des Beklagten unmittelbar aus dem Vertrag vom 10. März 1965 ergibt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob ein dem Beklagten zuzurechnender Gesetzes- oder Vertragsverstoß bereits vorliegt oder zu befürchten ist. Diese Frage hat nur dann Bedeutung, wenn für die Erhebung der vertraglichen Unterlassungsklage ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist. Die Meinungen hierüber sind geteilt. Im Streitfall braucht dazu nicht Stellung genommen zu werden, weil nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts seit Ostern 1966 Vertragsverstöße durch Mitglieder des Beklagten immer wieder vorgekommen sind, auch noch in der Saison 1967. Es ist in diesem Zusammenhang außerdem darauf hinzuweisen, daß nach der nicht angegriffenen Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht die Werbung von Fahrgästen auf der Straße vor dem Zugangsweg durch den Vertrag nicht untersagt wird. Das bedeutet aber, daß die Ordner und sonstigen Beauftragten der einzelnen Reedereien sich nach dem Anlegen der Schiffe an der Brücke III mit ihren Schildern und sonstigen Werberaaterial über den Zugangsweg zur Straße begeben werden, um dann kurz vor der Abfahrt ihrer Schiffe zurückzukehren. Hieraus ergibt sich in besonderer Weise die Gefahr, daß sie auf dem Zugangsweg werbend oder den Fahrgastverkehr ordnend tätig werden. Es fehlt daher auch aus diesem Grunde nicht an einem besonderen Rechtsschutzinteresse für die vertragliche Unterlassungsklage. 13 - 4. Die Revisionsrüge, eine reine Ordnertätigkeit (ohne Werbung) auf dem Zugangsweg - außerhalb des Raumes vor der Landungsbrücke III - sei weder festgestellt noch behauptet und die Urteilsformel des Berufungsgerichts daher zu weit gefaßt, kann keinen Erfolg haben. Denn unabhängig davon, daß sich die Unterlassungspflicht der Beklagten auch insoweit unmittelbar aus dem Vertrag ergibt, schließt die vom Berufungsgericht festgestellte Werbetätigkeit der Mitgliedsfirmen auf dem Zugangsweg ohne weiteres die bloße Einweisung und Benachrichtigung von Fahrgästen mit ein. Reine Ordnertätigkeit und die festgestellte Werbetätigkeit durch Ordner auf dem Zugangsweg lassen sich insoweit nach der Lebenserfahrung nicht trennen, wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht. 5. In der Erwähnung eigener Ordner des Beklagten im Urteilstenor des Berufungsgerichts liegt keine zusätzliche Verurteilung. Denn das Berufungsgericht stellt selbst fest, daß der Beklagte keine eigenen Ordner einsetze. Wenn es insoweit gleichwohl bei der vom Landgericht gewählten Fassung des Verbots geblieben ist, dann kann das bei Heranziehung der Entscheidungsgründe nur als Klarstellung in dem Sinne verstanden werden, daß der Beklagte auch für Zuwiderhandlungen der Ordner seiner Mitgliedsfirmen einstehen müsse. Die sich hierauf beziehende Revisionsrüge hat daher keinen Erfolg. 6. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Klägerin selbst auf dem Zugangsweg in einer gegen den Vertrag vom 10. März 1965 verstoßenden 14 u Weise geworben habe. Zwar geht es dabei nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, um den wettbewerbsrechtlichen Abwehreinwand, sondern um den aus § 242 BGB hergeleiteten Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, der dann gegeben sein kann, wenn jemand die eigenen vertraglichen Pflichten verletzt, aber trotzdem von seinem Vertragspartner die Erfüllung des Vertrages verlangt (Soerge-l/Siebert BGB 10. Aufl. § 242 Rdz 209). Bei der Beurteilung vertraglicher Wettbewerbsverbote hat das Reichsgericht diesen Einwand dann als berechtigt anerkannt, wenn geltend gemacht werden konnte, der Anspruchsteller habe vertragliche Pflichten verletzt, die dem Vertragsgegner die Einhaltung des Wettbewerbsverbots erst hätten ermöglichen sollen (RG JW 1928, 1931; Recht 1929 Nr. 731; MuW 1929, 70). Im Streitfall besteht ein derartiger besonderer Zusammenhang zwischen den beiderseitigen Unterlassungspflichten nicht. Es besteht auch kein Anlaß, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bei vertraglichen Wettbewerbsregelungen in einem weitergehenden Umfange zuzulassen. Dem Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu. Denn auch diese Bestimmung ist nur eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der es jedenfalls als nicht naheliegend erscheinen läßt, daß ein Vertragspartner seine Verpflichtung zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens dadurch zurückbehalten könne, daß er gegen das vertragliche Verbot verstoße (vgl. RGZ 102, 130; RG JW 1928, 1931). Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beklagte dem 15 - behaupteten Wettbewerbsverstoß der Klägerin in ausreichender Weise dadurch begegnen kann, daß er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Insbesondere erscheint der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung unter den hier gegebenen Umständen als ein ausreichender Schutz. Auf eine Beweisaufnahme über die vom Beklagten behaupteten Vertragsverletzungen der Klägerin kommt es daher entgegen der Auffassung der Revision nicht an. 7. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte gegen § 1 UWG verstoßen hat und er im Hinblick auf die bestehende Wiederholungsgefahr auch aus diesem Grunde zur Unterlassung der beanstandeten Werbe- und Ordnertätigkeit verpflichtet ist. II. Zum Schadensersatzanspruch führt das Berufungsgericht aus, dieser sei aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und aus § 1 UWG begründet. Bezüglich der vertragswidrigen Ordner- und Werbetätigkeit bestehe das Verschulden des Beklagten darin, daß er seiner aus Nr. 7 des Vertrages folgenden Überwachungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei und er es insbesondere an den erforderlichen Kontrollen und Belehrungen habe fehlen lassen (§§ 31, 276 BGB). Durch die unzulässigen Werbemaßnahmen der Mitglieder des Beklagten seien Fahrgäste der Klägerin abgeworben worden. Es entspreche auch der Lebenserfahrung, daß der Klägerin ein Einnahmeausfall entstanden sei. Der Schadensersatzanspruch 16 sei ferner insoweit begründet, als er aus der Aufstellung des Fahrkartenverkaufshäuechens vor dem großen Kassenhaus der Klägerin hergeleitet werde, las Vorgehen des Beklagten habe insoweit nicht der Kr. 4 des Vertrages vom 10. März 1965 entsprochen. 1er Vorstand des Beklagten habe sich über die dem Vertragsabschluß zugrunde liegende Auffassung der Parteien, wie sie in einer Besprechung vom 2. März 1965 zu dem Ausdruck gekommen sei, unschwer unterrichten können. Er habe daher zu demindest fahrlässig gehandelt. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß der Klägerin auch durch diese Maßnahme ein Schaden entstanden sei. Unbegründet sei der Schadensersatzanspruch lediglich insoweit, als er sich auf die Ordner- und Werbetätigkeit auf dem Straßenland des Kronprinzessinnenwegs beziehe, da insoweit die Werbetätigkeit des Beklagten nicht vertragswidrig sei und auch nicht gegen § 1 UWG- verstoße . Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen. 1. Ob ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, lern Berufungsgericht ist jedenfalls darin zu folgen, daß der Beklagte seine Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 10. März 1965 schuldhaft verletzt hat. Daß er verpflichtet war, die Ordner- und Werbetätigkeit seiner Mitglieder auf dem Zugangsweg zu den Landungsbrücken zu überwachen, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Las Berufungsgericht hat diese Verpflichtung 17 rechtsfehlerfrei aus Nr. 7 des Vertrages abgeleitet. Soweit die Revision geltend macht, es fehle am Verschulden der Vorstandsmitglieder des Beklagten, weil diese die erwähnten Rundschreiben vom 25. Juli, I. August und 8. August 1966 als eine erste Maßnahme hätten für ausreichend halten können, übersieht sie, daß die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatz nur für die Zeit vom 3. April bis zu dem II. Juli 1966 fordert. Nur auf diesen Zeitraum bezieht sich daher das mit der Revision angegriffene Grundurteil. Der Beklagte macht aber selbst nicht geltend, daß er in dieser Zeit seine Mitglieder, deren Schiffsbesatzungen und sonstige Beauftragte in geeigneter Weise belehrt oder überwacht habe. Schon hieraus ergibt sich für diese Zeit das Verschulden der verfassungsmäßigen Organe des Beklagten. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte schon seit April 1966 von der Klägerin wegen der vertragswidrigen Ordner- und Werbetätigkeit wiederholt schriftlich abgemahnt worden war, wie die zu den Akten überreichte Korrespondenz ergibt. Außerdem war am 20. Mai 1966 bereits die erwähnte einstweilige Verfügung gegen den Beklagten ergangen. Der Beklagte muß ferner, wie ausgeführt, nach § 278 BGB für das Verschulden seiner Mitglieder einstehen. Sollte er diese nicht in ausreichender 'Weise über den Vertrag mit der Klägerin und deren Abmahnungen unterrichtet haben, dann läge hierin jedenfalls ein Verschulden der Organe des Beklagten (§§ 276, 31 BGB). 18 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haftung des Beklagten wegen vertragswidriger Aufstellung eines Fahrkartenverkaufshäuschens und dessen Benutzung in der Zeit vom 19. Mai bis 21. Juni 1966 sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen. 3. Soweit die Revision geltend macht, es fehle an ausreichenden Feststellungen über die Entstehung eines Schadens, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, daß ein schadenstiftendes Ereignis feststeht, aus dem nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ein ziffernmäßig feststellbarer Schaden erwächst (RGZ 151» 5, 8). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. III. Da auch sonst kein den Beklagten beschwerender Rechtsfehler ersichtlich ist, war die Revision zurückzuweisen. Soweit das Berufungsgericht in seinen Ausführungen zur Ecstenentscheidung eine abweichende Ansicht des Bundesgerichtshofs erwähnt, unterliegt es einem Irrtum, denn die dort zitierte Entscheidung (BGHZ 20, 397) betrifft den für das Berufungsgericht nicht gegebenen Fall, daß das Rechtsmittel gegen das Grundurteil keinerlei Erfolg hat. 19 Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Alff Sprenkmann Merkel Schönberg v.G-amm