Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4- Dezember 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Bruchhausen für Recht erkannt: Die Beklagte verwendete bis zu dem Ende der ersten Instanz des vorliegenden Rechtsstreits für ihre Eiaschen Halsetiketten mit der Abbildung eines NflHBfc-Hutes und der Beschriftung das Haupt- wie BRUT, DEMI-SEC, und unter dieser, in nahezu gleicher Schriftgröße, jedoch in schmaleren Buchstaben, die Firma der Beklagten "NICOLAS & Cie," mit dem wesentlich kleiner geschriebenen Zusatz "Maison Fondee en 1929”. Die Klägerin hat beim Landgericht beantragt - neben weiteren auf ältere Rechte gestützten warenzeichenrechtlichen Anträgen, die inzwischen rechtskräftig erledigt worden sind - der Beklagten zu untersagen, "die Verpackung oder Umhüllung von Schaumweinen mit der Kennzeichnung zu versehen und die so bezeichneten Erzeugnisse in Verkehr zu bringen", ferner, die Beklagte insoweit zur Auskunft zu verpflichten und ihre Schadensersatzpflicht festzustellen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, soweit dieser Klageantrag in Rede steht, zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin unter Weglassung der vom Landgericht eingefügten Beschränkungen (Napoleon-Hut, "N", Adler) die Beklagte wie folgt zu Ziff.I - und entsprechend zu Ziff.II (Auskunft) und III Schadens-ersatzverpflichtung) - verurteilt: Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Hauptantrag, das Urteil des 6. Juli 1969 abgegrenzter Teil des bisherigen Streitstoffes zur Entscheidung gestellt, und zwar die Prägen, ob die Verwendung der Bezeichnung "Nicolas NJHHH & Cie., Maison Fondee en 1929” auf den Etiketten als Adresse des Lieferanten unzulässig sei; ferner ob eine Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz bestehe, soweit diese das Etikett K 18 verwendet habe. Für den Fall, daß der Hauptantrag über die durch Art. 8 der genannten Vereinbarung gezogenen Grenzen hinausgehe, werde das gleiche Ziel mit dem Hilfsantrag verfolgt. Insoweit lautet Art. 8 der genannten Vereinbarung, das Revisionsbegehren der Beklagten werde beschränkt werden "in Richtung darauf, eine Entscheidung darüber zu erhalten, ob die Benutzung der Bezeichnung "Nicolas N^^ & Cie., Maison Fondue en 1929" als Adresse des Lieferanten auf den Etiketten die Rechte von Prieur verletzt ...". Mit diesem Verbot wurde lediglich eine bestimmte Art zeichenmäßigen Gebrauchs des Wortes "Napoleon" verboten (K 5), während andere Formen zeichenmäßigen Gebrauchs, auch soweit man Umgehungsformen als erfaßt ansieht, damit nicht ergriffen werden, - wie z.B. die Form K 18. Ein Verzicht im Sinne dieser Vorschriften kann auch der anderen Partei gegenüber erklärt werden mit der Folge, daß die Revision auf Einrede im Umfang des Verzichts als unzulässig zu verwerfen ist (RGZ 161, 350, 352 f). Der Hauptantrag ist demnach unzulässig, soweit mit ihm die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu dem Unterlassungsbegehren und die Abweisung der weitergehenden Klage begehrt wird. Das Berufungsurteil verbietet nicht den firmenmäßigen Gebrauch der vollen Firma der Beklagten in der im Hilfsantrag näher beschriebenen Art. Nach Ziff.I dieses Urteils ist der Beklagten verboten, "Schaumweine zeichenmäßig mit der Kennzeich- Schon der Wortlaut beschränkt mit den Worten ''zeichenmäßig” und "Kennzeichen” das Unterlassungsgebot - mag dies prozeßrechtlich zulässig sein oder nicht - auf eine Verwendung, in der das Wort sei es in Alleinstellung, sei es im Rahmen der vollen Firma, vom Verkehr als Marke aufgefaßt werden kann. 25 seines Urteils durch seine Ausführung, es stehe in diesem Rechtsstreit die Firmenführung überhaupt nicht zur Erörterung, es gehe nicht darum, ob eine namensmäßige Führung von in <3er Firma der Beklagten mit oder ohne ausgeschriebene Vornamen oder überhaupt zulässig sei, sondern beantragt sei allein ein Verbot des warenzeichenmäßigen Gebrauchs. 11 des Bundesgerichtshof - Urteils in der Parallelsache Prieur gegen Seinemeier, wo bei gleichem Klageantrag und Urteilsausspruch erläutert wird, daß die Verurteilung sich nur auf den zeichenmäßigen Gebrauch erstrecke. Diese Auffassung wird zwar von der Revisionsklägerin im Hinblick auf § 253 ZPO mit guten Gründen angegriffen, dem Revisionsgericht ist aber insoweit eine Nachprüfung durch die in Art. 8 enthaltene Rechtsmittelbeschränkung verwehrt. Zwar wird dort als noch zur Entscheidung zu bringen die Frage gestellt, "ob eine Verpflichtung zu dem Schadensersatz bestehe wegen des Gebrauchs dieser Etiketten nach dem 28. Es fehlt auch insoweit nicht an der Beschwer, denn die Verurteilung zu dem Schadensersatz bezieht sich im Urteil des Landgerichts allein auf die Verwendung der Form K 5 (vgl. Zwar läßt das Berufungsurteil eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob der Gebrauch der vollen Firma der Beklagten auf dem Etikett K 18 als warenzeichenmäßiger Gebrauch anzusehen ist und zu Verwechslungsgefahren führt (vgl.§ 551 Ziff.7 ZPO). Dieser Begründungsmangel zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, da sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig erweist (§ 563 ZPO), was das Revisionsgericht anhand des vorliegenden Etiketts K 18 von sich aus feststellen kann. Die Revision macht geltend, die Angabe der Firma sei auf diesem Etikett weder schlagwortartig noch in sonstiger Weise herausgestellt worden und es sei nicht genügend berücksichtigt worden, daß das Wort "NflHl1 nicht für sich allein, sondern im Rahmen der vollen Firma verwendet worden sei. Unzulässig als Verstoß gegen die §§ 15, 24 WZG ist der Gebrauch dieses Etiketts, wenn dabei das Wort zeichenmäßig verwendet und dadurch die Gefahr einer Herkunftsverwechslung begründet wird. Unter solchen Umständen liegt es hier nahe, wovon auch das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen ist, daß der nach einem Herkunftszeichen suchende Blick auf dem allein kennzeich-nungskräftigen Teil der Firma, dem Wort "Napoleon", haften bleibt und diesen als warenzeichenmäßigen Herkunftshinweis auffaßt und in Erinnerung behält. Daß das Wort "Napoleon dabei nur in Verbindung mit den weiteren Firmenbestandteilen erscheint, steht der Annahme zeichenmäßigen Gebrauchs hier nicht entgegen, weil die anderen Bestandteile weder allein noch im Rahmen des Gesamteindrucks' in vergleichbarer Weise kennzeichnungskräftig sind. Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsgericht den Gesamteindruck dieser Bezeichnung durch das Wort beherrscht, das auch der kennzeichnende Bestandteil des von der Klägerin geltend gemachten Zeichenrechtes ist. Jedenfalls in diesem Fall, in dem das Etikett keinen weiteren Bestandteil aufweist, der vom Verkehr als Marke auf-gefaßt werden kann, steht die Verbindung des Kennwortes mit weiteren Firmenbestandteilen der Annahme nicht entgegen, daß eine Verwechslungsgefahr besteht. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe sich zur Frage des Verschuldens nicht mit dem Sachvor-trag der Beklagten im Schriftsatz vom 17. Das Berufungsgericht hat bereits im Rahmen der Erörterung des Unterlassungsantrages auf die territorial begrenzte Wirkung dieses Urteils hingewiesen und damit zugleich zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die auch in Deutschland juristisch beratene Beklagte nicht darauf vertrauen durfte, daß im hiesigen Rechtsgebiet in jeder Hinsicht gleiche Grundsätze wie in Frankreich maßgeblich sind. Das Berufungsgericht hätte im übrigen noch darauf hinweisen können, daß das Urteil des Appelations-gerichtes in Paris der Beklagten zwar vorschreibt, die einzelnen Bestandteile ihrer Firma in Buchstaben gleicher Größe erscheinen zu lassen, nicht aber, wie auf dem Etikett K 18, in gleicher Größe wie die formal als Marke
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 33/69 URTEIL Verkttadet am 4. Dezember 1970 Werner, Justizobersekretär als U rkundsbeam ter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Nicolas NBMBB & Cie., S.A., 7, Rue FflBV* , FflBBHBBIy gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr. und Dr. MB - gegen die Firma Ch. 3b A. PflB, Society d Responsabilit6 Limit6e, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer M. Charles FM, VM/l Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4- Dezember 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Bruchhausen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind französische Unternehmen. Die Klägerin vertreibt in Deutschland u.a. Champagner, die Beklagte französische Schaumweine. Beide Parteien benutzen beim Vertrieb ihrer Erzeugnisse Kennzeichnungen mit dem Wortbestandteil , sie sind Inhaber einer Reihe von eichen. Die Beklagte verwendete bis zu dem Ende der ersten Instanz des vorliegenden Rechtsstreits für ihre Eiaschen Halsetiketten mit der Abbildung eines NflHBfc-Hutes und der Beschriftung das Haupt- etikett zeigte über der hervorgehobenen Beschriftung "NflHB" ein umkränztes "NH und einen umkränzten Adler, dazwischen einen N0HHB~Hut. Seit dem 28. Februar 1967, während der ersten Instanz, brachte die Beklagte ein abgeändertes Etikett in Verkehr. Dieses zeigt zwischen zwei stilisierten Wappen den NflHBH-Hut, darunter befindet sich schriftbildlich hervorgehoben die Sortenbezeichnung, wie BRUT, DEMI-SEC, und unter dieser, in nahezu gleicher Schriftgröße, jedoch in schmaleren Buchstaben, die Firma der Beklagten "NICOLAS & Cie," mit dem wesentlich kleiner geschriebenen Zusatz "Maison Fondee en 1929”. Die Klägerin hat beim Landgericht beantragt - neben weiteren auf ältere Rechte gestützten warenzeichenrechtlichen Anträgen, die inzwischen rechtskräftig erledigt worden sind - der Beklagten zu untersagen, "die Verpackung oder Umhüllung von Schaumweinen mit der Kennzeichnung zu versehen und die so bezeichneten Erzeugnisse in Verkehr zu bringen", ferner, die Beklagte insoweit zur Auskunft zu verpflichten und ihre Schadensersatzpflicht festzustellen. Das Landgericht hat diesen Anträgen nur insoweit entsprochen als es der Beklagten untersagt hat, "die Verpackung oder Umhüllung von Schaumweinen zeichenmäßig mit der neben einem N(HH^-Hut und/oder einem umkränzten "N" und umkränzten Adler herausgestellten Bezeichnung zu versehen und die so bezeichneten Erzeugnisse in Verkehr zu bringen". Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Anträge seien nur hinsichtlich der konkreten Verletzungsform (Etikett gemäß Anl. K 5) begründet, nicht jedoch, soweit sie darüber hinausgehend allgemein das Verbot jeglicher Herausstellung der Bezeichnung "Napoleon" forderten, da die Klägerin nicht dargelegt habe, daß die Verwendung der Bezeichnung "NflHHV' au°k in jeder anderen denkbaren Verwendungsform unzulässig sei. Mit der später benutzten Verletzungsform K 18 hat sich das Landgericht nicht befaßt. 4 Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die Beklagte mit dem Ziel völliger Klagabweisung. Die Klägerin hat erneut beantragt, der Beklagten den Gebrauch der Kennzeichnung "Napoleon" zu verbieten und ausgeführt, der Unterlassungsanspruch sei in dieser Form hinreichend konkret auf die Benutzung der kollisionsbegründenden Kennzeichnung "Napoleon" abgestellt. Demgegenüber sei die vom Landgericht vorgenommene Konkretisierung durch Beifügung eines Hutes, eines umkränzten "N" oder eines Adlers verfehlt, da sie den Unterlassungsanspruch durch Aufnahme von Nebensächlichkeiten beschränke und dadurch Umgehungen des Verbots erleichtere. Die Verletzungsform K 18, die sie bereits im ersten Rechtszug in das Verfahren eingeführt habe, falle ebenfalls unter den Wortlaut des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, eine Klageerweiterung sei in der Einbeziehung dieser Verletzungsform nicht zu sehen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, soweit dieser Klageantrag in Rede steht, zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin unter Weglassung der vom Landgericht eingefügten Beschränkungen (Napoleon-Hut, "N", Adler) die Beklagte wie folgt zu Ziff. I - und entsprechend zu Ziff. II (Auskunft) und III Schadens-ersatzverpflichtung) - verurteilt: Der Beklagten wird verboten, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr die Verpackung oder Umhüllung von Schaumweinen zeichenmäßig mit der Kennzeichnung "Napoleon" zu versehen, die so bezeichneten Erzeugnisse in diesem Gebiet in Verkehr zu bringen und/oder feilzuhalten sowie in diesem Gebiet auf Ankündigungen oder der- gleichen die genannte Kennzeichnung anzubringen oder sich sonst im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Schaumwein dieser Kennzeichnung zeichenmäßig zu bedienen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Hauptantrag, das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 1968 mit der Einschränkung aufzuheben, daß die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und Auskunftserteilung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht im Umfang der Ziffern I, II und III des Endurteils des Landgerichts München I vom 4. März 1968 und ihre Verurteilung zur Abgabe von Willenserklärungen gegenüber dem Deutschen Patentamt in Ziffer IV des Endurteils des Landgerichts München I vom 4. März 1968, letztere in der Fassung der Ziffer I des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 1968 aufrechterhalten bleibt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Hilfsweise hat die Beklagte beantragt, 1. der Berufungstenor Ziffer I 1 erhält den Zusatz: ... ausgenommen die Verwendung der Bezeichnung "Nfbolas NflBB & Cie., Maison Fondee en 1929” als Angabe der Lieferfirma auf Etiketten dergestalt, a) daß dieser Firmenname nur in Gemeinschaft mit einer Fantasiemarke benutzt wird, die in keiner Weise an die Person erinnert; 6 & b) daß der Firmenname sich immer im unteren Drittel des Etiketts, ohne Berücksichtigung des Streifens mit dem Vermerk "Französischer Sekt" befindet; c) daß die Bezeichnung "Nicolas Napoleon 4 Cie." in gleichen Buchstaben gedruckt und die Aufmerksamkeit in keiner Weise auf das Wort Napoleon gelenkt wird; d) daß die Bezeichnung "Nicolas Cie." in einer Höhe gedruckt wird, die im Höchstfall 3 mm beträgt; mit anderen Worten, die Höhe ist begrenzt durch 2 parallele Linien, deren Abstand 3 mm beträgt; e) daß die Fantasiemarke immer eine Höhe aufweist, die mindestens das Dreifache der Höhe der Bezeichnung "Nicolas N€|H^B 4 Cie." beträgt. 2. Der Tenor des Berufungsurteils unter Ziffer II erhält den Zusatz: ... ausgenommen die Verwendung von Etiketten gemäß Anlage 18 zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 15. Januar 1968. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgrunde: I. Zum Inhalt ihrer Revisionsanträge führt die Beklagte aus, es werde in der Revisionsinstanz lediglich noch ein durch Art. 8 einer außergerichtlichen Vereinbarung der 7 Parteien vom 27. Juli 1969 abgegrenzter Teil des bisherigen Streitstoffes zur Entscheidung gestellt, und zwar die Prägen, ob die Verwendung der Bezeichnung "Nicolas NJHHH & Cie., Maison Fondee en 1929” auf den Etiketten als Adresse des Lieferanten unzulässig sei; ferner ob eine Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz bestehe, soweit diese das Etikett K 18 verwendet habe. Es werde demgemäß mit dem Hauptantrag das Berufungsurteil nur insoweit angegriffen, als es zu dem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch über das Urteil des Landgerichts hinausgehe. Für den Fall, daß der Hauptantrag über die durch Art. 8 der genannten Vereinbarung gezogenen Grenzen hinausgehe, werde das gleiche Ziel mit dem Hilfsantrag verfolgt. II. Die Klägerin hält diese Anträge für unvereinbar mit der in Art. 8 des genannten Vertrages vereinbarten Rechtsmittelbeschränkung und deshalb für unzulässig. 1. Darin ist ihr zuzustimmen, soweit es sich um die erste Frage handelt. Insoweit lautet Art. 8 der genannten Vereinbarung, das Revisionsbegehren der Beklagten werde beschränkt werden "in Richtung darauf, eine Entscheidung darüber zu erhalten, ob die Benutzung der Bezeichnung "Nicolas N^^ & Cie., Maison Fondue en 1929" als Adresse des Lieferanten auf den Etiketten die Rechte von Prieur verletzt ...". Sinn dieser Abrede war es nach ihrem Wortlaut, die abstrakte - insbesondere von der Beurteilung des Etiketts K 18 unabhängige Frage -zu klären, ob die Beklagte in Zukunft ihre volle Firma (mit Zusatz des Gründungsjahres) firmenmäßig im Sinne des § 16 WZG führen darf (comme adresse de fournisseur ...), also in einer Weise, in der die Firma, insbesondere deren 8 t4 Kennwort nicht als beherrschendes Waren- zeichen, sondern lediglich als Lieferantenangabe verwendet wird, die im Gesamteindruck hinter einer weiteren als Marke herausgestellten Fartasiebezeichnung zurücktritt. Dieser Sinn der Abrede ergibt sich auch aus der Ergänzungsvereinbarung der Parteien vom 12. September 1970, deren Art. 1 die im Hilfsantrag Ziff. 1 aufgeführten Verwendungsbeschränkungen festlegt und damit zugleich die Abrede erst so konkretisiert, daß sie einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden kann. Über die so verstandene Rechtsmittelbeschränkung geht der Hauptantrag der Revisionsklägerin hinaus. Mit ihm soll insoweit unter Abweisung der weitergehenden Klage das landgerichtliche Urteil zu dem Unterlassungsantrag wiederhergestellt werden. Dieses hat der Beklagten aber lediglich verboten, das Etikett K 5 - mit der warenzeichenmäßig hervorgehobenen Beschriftung "NMMHB" ” zu verwenden. Mit diesem Verbot wurde lediglich eine bestimmte Art zeichenmäßigen Gebrauchs des Wortes "Napoleon" verboten (K 5), während andere Formen zeichenmäßigen Gebrauchs, auch soweit man Umgehungsformen als erfaßt ansieht, damit nicht ergriffen werden, - wie z.B. die Form K 18. Solche vom Berufungsgericht mit dem völligen Verbot zeichenmäßiger Benutzung versperrten Möglichkeiten sollte die Beklagte aber nach Art. 8 nicht mehr in Frage stellen dürfen. Diese vertragliche Rechtsmittelbeschränkung ist als Verzicht auch im Revisionsverfahren zu beachten (§§ 566, 514 ZPO). Ein Verzicht im Sinne dieser Vorschriften kann auch der anderen Partei gegenüber erklärt werden mit der Folge, daß die Revision auf Einrede im Umfang des Verzichts als unzulässig zu verwerfen ist (RGZ 161, 350, 352 f). Notwendig zur Beurteilung als Verzichtserklärung in diesem Sinne ist nur, daß der Wille, das Recht zur Anfechtung des Berufungsurteils endgültig aufzugehen, deutlich hervortritt (aaO). Da das nach dem Inhalt der Vereinbarung keinem Zweifel unterliegt, kann die Frage, ob auch schon eine dahingehende bloße Verpflichtung das Rechtsmittel unzulässig machen würde, dahingestellt bleiben (vgl. RG HRR 34, 969; a.A. Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 366 Alb). Der Verzicht ist auch, soweit hier von Bedeutung, inhaltlich zweifelsfrei. Die Revisionsklägerin hat das zwar in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung in Abrede gestellt, daß der Hauptantrag entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten den Anforderungen des Art. 8 gerecht werde. Damit zieht sie jedoch nicht Sinn und Tragweite des Art. 8, sondern den ihres Hauptantrages und des Tenors der ergangenen Urteile in Zweifel, was der in Art. 8 vereinbarten Rechtsmittelbeschränkung nicht ihre Eindeutigkeit und rechtliche Beachtlichkeit nimmt. Der Hauptantrag ist demnach unzulässig, soweit mit ihm die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu dem Unterlassungsbegehren und die Abweisung der weitergehenden Klage begehrt wird. 2. Der insoweit verbleibende Hilfsantrag Ziff. 1 hält sich - auch nach Auffassung der Revisionsbeklagten -im Rahmen der durch Art. 8 eingeräumten Anfechtungsmöglichkeiten. Gleichwohl ist die Revision auch in diesem Rahmen unzulässig, denn die Beklagte ist insoweit durch die Verurteilung nicht beschwert. Das Berufungsurteil verbietet nicht den firmenmäßigen Gebrauch der vollen Firma der Beklagten in der im Hilfsantrag näher beschriebenen Art. Nach Ziff. I dieses Urteils ist der Beklagten verboten, "Schaumweine zeichenmäßig mit der Kennzeich- 10 - N (P nung Napoleon zu vergehen”. Schon der Wortlaut beschränkt mit den Worten ''zeichenmäßig” und "Kennzeichen” das Unterlassungsgebot - mag dies prozeßrechtlich zulässig sein oder nicht - auf eine Verwendung, in der das Wort sei es in Alleinstellung, sei es im Rahmen der vollen Firma, vom Verkehr als Marke aufgefaßt werden kann. Das Berufungsgericht unterstreicht diese Begrenzung auf S. 25 seines Urteils durch seine Ausführung, es stehe in diesem Rechtsstreit die Firmenführung überhaupt nicht zur Erörterung, es gehe nicht darum, ob eine namensmäßige Führung von in <3er Firma der Beklagten mit oder ohne ausgeschriebene Vornamen oder überhaupt zulässig sei, sondern beantragt sei allein ein Verbot des warenzeichenmäßigen Gebrauchs. Das Berufungsgericht verweist dazu auch ausdrücklich auf S. 11 des Bundesgerichtshof - Urteils in der Parallelsache Prieur gegen Seinemeier, wo bei gleichem Klageantrag und Urteilsausspruch erläutert wird, daß die Verurteilung sich nur auf den zeichenmäßigen Gebrauch erstrecke. Dieser Auslegung des Urteilsausspruches steht auch nicht die vom Berufungsgericht auf S. 27 seines Urteils angestellte Erwägung entgegen, daß nach Lage des Falles eine die Klagezeichen nicht verletzende Benutzung des Zeichenbestandteils kaum mehr denkbar sei. Auch wenn man daraus im Gegensatz zu den Ausführungen auf S. 25 des Berufungsurteils, die Auffassung des Berufungsgerichts entnehmen wollte, daß selbst ein firmenmäßiger Gebrauch des Wortes grundsätzlich ohne Rechtsverletzung kaum denkbar sei, kann daraus nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht auch eine Verwendung wie im Hilfsantrag in Anspruch genommen, durch sein Urteil verbieten wollte, denn es läßt mit der Formulierung "kaum mehr denkbar” die Entscheidung über etwa zulässige Formen gerade offen. Es mußte dies auch, da 11 die Beurteilung regelmäßig von der konkreten Gestaltung abhängt und vorweggenommene Urteile solcher Art der Rechtsfindung nicht dienlich sind. Eine andere Auslegung stünde auch im Widerspruch zu der auf S. 25 des Urteils zutage tretenden Grundauffassung des Berufungsgerichts, daß es Sache der Vollstreckungsinstanz sei zu entscheiden, ob eine bestimmte Kennzeichnung einem Verbot unterfalle. Diese Auffassung wird zwar von der Revisionsklägerin im Hinblick auf § 253 ZPO mit guten Gründen angegriffen, dem Revisionsgericht ist aber insoweit eine Nachprüfung durch die in Art. 8 enthaltene Rechtsmittelbeschränkung verwehrt. Die Revision ist demnach mangels Beschwer auch zu dem Hilfsantrag Ziff. 1 unzulässig. Im übrigen wäre der Hilfsantrag auch deshalb unzulässig, weil er sich der Sache nach als Feststellungswiderklage darstellt, deren Erhebung in der Revisionsinstanz unzulässig ist (§ 561 ZPO, BGHZ 28, 131, 137). III. Zulässig ist die Revision zu dem Hauptantrag, soweit es sich um die Verurteilung zu dem Schadensersatz wegen der Verwendung der Etiketten gemäß Anlage K 18 zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 15. Januar 1968 handelt. Die von der Revisionsbeklagten auch insoweit im Hinblick auf Art. 8 der genannten Vereinbarung erhobenen Bedenken sind nicht begründet. Zwar wird dort als noch zur Entscheidung zu bringen die Frage gestellt, "ob eine Verpflichtung zu dem Schadensersatz bestehe wegen des Gebrauchs dieser Etiketten nach dem 28. Februar 1967". Diese Zeitangabe brauchte aber in den Revisionsantrag nicht aufgenommen zu werden, weil sie nach dem in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenen, auch im Einklang mit dem Akteninhalt stehenden Vortrag der Beklagten, keine Begrenzung der Nachprüfung auf einen bestimmten 12 / N Zeitraum bedeuten, sondern lediglich den Beginn der Benutzung bezeichnen sollte. Es fehlt auch insoweit nicht an der Beschwer, denn die Verurteilung zu dem Schadensersatz bezieht sich im Urteil des Landgerichts allein auf die Verwendung der Form K 5 (vgl. LG-Urt. S. 13), während das Urteil des Berufungsgerichts, wie auch die Beklagte nicht verkennt (vgl. Schriftsatz vom 19. November 1970 S. 9), die Form K 18 in den Ausspruch zu dem Schadensersatz einbezieht. Die Revision ist zu diesem Punkt jedoch sachlich nicht begründet. Zwar läßt das Berufungsurteil eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob der Gebrauch der vollen Firma der Beklagten auf dem Etikett K 18 als warenzeichenmäßiger Gebrauch anzusehen ist und zu Verwechslungsgefahren führt (vgl.§ 551 Ziff. 7 ZPO). Dieser Begründungsmangel zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, da sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig erweist (§ 563 ZPO), was das Revisionsgericht anhand des vorliegenden Etiketts K 18 von sich aus feststellen kann. Die Revision macht geltend, die Angabe der Firma sei auf diesem Etikett weder schlagwortartig noch in sonstiger Weise herausgestellt worden und es sei nicht genügend berücksichtigt worden, daß das Wort "NflHl1 nicht für sich allein, sondern im Rahmen der vollen Firma verwendet worden sei. Diese Einwände greifen nicht durch. Unzulässig als Verstoß gegen die §§ 15, 24 WZG ist der Gebrauch dieses Etiketts, wenn dabei das Wort zeichenmäßig verwendet und dadurch die Gefahr einer Herkunftsverwechslung begründet wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verwendung eines fremden Warenzeichens oder dessen beherrschenden Bestandteils - wie hier: “ als 13 Bestandteil einer fremden Firma regelmäßig als warenzeichenmäßiger Gebrauch des fremden Zeichen anzusehen (BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; 1966, 495, 496 -Uniplast). Allerdings kann der Gebrauch, insbesondere bei Namen als Bestandteilen von Warenzeichen, nach § 16 WZG dann zulässig sein, wenn die Art der Verwendung es ausschließt, daß der Verkehr in der Bezeichnung eine Marke sieht. Dies ist vor allem in Betracht zu ziehen, wenn nicht die das fremde Warenzeichen enthaltende Firma, sondern ein anderes Wort als die Marke wirkt, unter der die Ware vertrieben wird. Darauf kann sich die Beklagte im Falle des Etiketts K 18 aber deshalb nicht berufen, weil die markenmäßig herausgestellten Worte BRUT, DEMI-SEC usw. sämtlich Sortenbezeichnungen sind und zu demindest von dem Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der sprachkundig oder mit den Sektbezeichnungsmethoden vertraut ist, als solche warenbeschreibende Angabe erkannt und nicht als Herkunftshinweis aufgefaßt wird. Unter solchen Umständen liegt es hier nahe, wovon auch das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen ist, daß der nach einem Herkunftszeichen suchende Blick auf dem allein kennzeich-nungskräftigen Teil der Firma, dem Wort "Napoleon", haften bleibt und diesen als warenzeichenmäßigen Herkunftshinweis auffaßt und in Erinnerung behält. Zu dieser Wirkung trägt noch besonders bei, daß die Firma und in ihr das Wort "NfBB" in gleich- großen Buchstaben wie die jeweils herausgestellte Sortenbezeichnung gedruckt ist. Daß das Wort "Napoleon dabei nur in Verbindung mit den weiteren Firmenbestandteilen erscheint, steht der Annahme zeichenmäßigen Gebrauchs hier nicht entgegen, weil die anderen Bestandteile weder allein noch im Rahmen des Gesamteindrucks' in vergleichbarer Weise kennzeichnungskräftig sind. 14 I ar. Auch dio VerwechnJungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Wort "Napoleon" nur im Verband der vollen Firma "Nicolas & Cie., Maison Fondee en 1929" verwendet wird. Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsgericht den Gesamteindruck dieser Bezeichnung durch das Wort beherrscht, das auch der kennzeichnende Bestandteil des von der Klägerin geltend gemachten Zeichenrechtes ist. Jedenfalls in diesem Fall, in dem das Etikett keinen weiteren Bestandteil aufweist, der vom Verkehr als Marke auf-gefaßt werden kann, steht die Verbindung des Kennwortes mit weiteren Firmenbestandteilen der Annahme nicht entgegen, daß eine Verwechslungsgefahr besteht. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe sich zur Frage des Verschuldens nicht mit dem Sachvor-trag der Beklagten im Schriftsatz vom 17. August 1968 auseinandergesetzt, wonach die Beklagte mit der Etikettierung nach Anlage K 18 nur dem von der Klägerin erwirkten Urteil der Cour d*Appel von Paris Rechnung getragen habe. Dieser Einwand hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat bereits im Rahmen der Erörterung des Unterlassungsantrages auf die territorial begrenzte Wirkung dieses Urteils hingewiesen und damit zugleich zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die auch in Deutschland juristisch beratene Beklagte nicht darauf vertrauen durfte, daß im hiesigen Rechtsgebiet in jeder Hinsicht gleiche Grundsätze wie in Frankreich maßgeblich sind. Das Berufungsgericht hätte im übrigen noch darauf hinweisen können, daß das Urteil des Appelations-gerichtes in Paris der Beklagten zwar vorschreibt, die einzelnen Bestandteile ihrer Firma in Buchstaben gleicher Größe erscheinen zu lassen, nicht aber, wie auf dem Etikett K 18, in gleicher Größe wie die formal als Marke - 1t, hn munden to I i ten Ua t tung3beze i chnungen BRUT, BRMI-SEÜ usw. . Da 13 dies die Gefahr von Verwechslungen begründete, konnte den Vertretern der Beklagten als erfahrenen Kaufleuten bei gehöriger Sorgfalt nicht verborgen bleiben, so daß der Vorwurf zu demindest der Fahrlässigkeit vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler erhoben werden konnte. Da das Urteil, soweit es noch angefochten werden kann, auch ira übrigen keine Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Alff Sprenkmann Merkel Schönberg Bruchhausen