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BGH · I ZK 53/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZK 53/59

Zunächst wurde jetzt so verfahren, daß die Versicherungsnehmer sich verpflichteten, die früheren Vertragsbestatter des Klägers mit der Durchführung der Bestattung zu beauftragen, bis auch diese Handhabung im Jahre 1954 durch ein Rundschreiben R 7/54 des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bauspar-wosen allgemein untersagt wurde (Veröffentlichungen des Amtes - Amtl. Der Kläger hat in Abrede gestellt, daß sein Firmenname oder die Art seiner 'Verwendung Anlaß zu Täuschungen gebe und u.a. geltend gemacht, dem interessierten Publikum sei angesichts des großen Geschäftsumfanges seines Unternehmens heute allgemein bekannt, daß er nur Geldbeträge an die Hinterbliebenen auszahle, um so mehr als sich der Typ der auf bloße Geldleistung gerichteten Bestattungskostenversicherung inzwischen allgemein durchge-sotzt habe. 1. Es legt dar, der Anwendung dieser Vorschrift stehe nicht entgegen, daß der Beklagte nicht von dem vollen Firmennamen dos Klägers, sondern nur von dem Bestandteil “Volks-Feuerbestattung" Gebrauch mache, denn § 16 Abs. 1 UWG erfasse auch diesen Fall, sofern der Firmenbestandteil Verkehrsgeltung erlangt habe und von einem nicht unerheblichen Teil des Publikums als Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens angesehen werdec Diese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht im Streitfälle unter näherer Erörterung der für maßgebend erachteten Umstände als gegeben an. Die Revision tritt diesem Teil der Begründung des angefochtenen Urteils nur insoweit entgegen, als das Berufungsgericht Verkehrsgeltung und an anderer Stelle eine starke Verkehrsgeltung des Begriffes "Volks-Feuerbestattung“ als eines Hinweises auf das Unternehmen dos Klägers annimmt. Der vorliegende Pall ist jedoch insofern wesentlich anders gelagert, als die Bezeichnung "Volks-Peuorbestattung" v/egen ihres in Wortverbindungen dieser Art wenig gebräuchlichen Bestandteiles "Volks”, den der Verkehr nicht als bloße Beschaffenheitsoder Bostimmungsangabe, sondern als eine individualisierende Kennzeichnung von einem gewissen Fantasiegchalt auffassen wird, von Haus aus untorschoidungskräftig, als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen geeignet und zudem, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, im Firmennamen des Klägers der einzige kennzeichnende Bestandteil ist. Der Einwand der Revision, Verwechslungen im weiteren Sinne könnten nicht eintreten, da es keine Vertragsbestatter mehr gebe, geht fehl, denn die Tatsache, daß Vertragsbostatter im ursprünglichen Sinne nicht mehr eingeschaltet werden können, schließt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt hat, keineswegs aus, daß zwischen einem Lebensversicherungsund einem Bestattungsunternehmen gewisse mindestens organisatorische Beziehungen vorliegen und bei übereinstimmenden Firmenbezeichnungen im Verkehr vermutet werden können (vgl. Daß sich Versicherungsunternehmen nicht mehr auf dem Gebiet des Bestattungswesens betätigen dürfen und somit, wie die Revision geltend macht, ein Wettbewerbsverhältnis unter den Parteien nicht besteht, spielt hierbei keine Rolle. Ebensowenig kann es darauf ankommen, ob der Beklagte das Wort "Volks-feuerbestattung” firmenmäßig benutzt hat oder nichtj denn auch die Verwendung in der Art eines den Gegenstand des Unternehmens kennzeichnenden Werbeschlagwortes läßt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, Verwechslungen befürchten. Die nicht fernliegonde weitere Frage, ob der Bestandteil "Volks" etwa als Hinweis auf "volkstümliche" und damit entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch auf besondoro günstige, auch für weniger begüterte Kreise erschwingliche Bedingungen aufgefaßt und der Verkehr hierdurch irregeführt werden könnte, läßt das Berufungsgericht mit Recht unerörtert, da der Beklagte sich auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen hat und zu einer Prüfung von Amts wegen kein Anlaß gegeben war, Die Wortverbindung "Volks-Feuerbestattung" scheine zwar darauf hinzudeuten, daß der Kläger entweder selbst Bestattungen durchführe oder jedenfalls seine Versiche-rungsloistung in der Form als Sachleistung erbringe, daß er die Bestattungen durch andere Unternehmen durchführen lasse* Der hierin liegende Widerspruch zu der Tatsache, daß er heute nur noch Barbeträge auszahle und auf die Verwendung des Goldes durch den Zahlungsempfänger keinen Einfluß habe, sei aber nur ein scheinbarer, da durch den Firmenzusatz "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" klargestellt werde, daß der Kläger kein Bestattungs-, sondern ein Versicherungsunternehmen sei. Sterbefall auf Kosten des Unternehmens bestattet werde* Ob er die Bestattungen in eigener Regie oder durch beauftragte Unternehmen durchführe, sei für die Beteiligten und die Allgemeinheit ohne Interessee Die möglicherweise entstehende Vorstellung, der Kläger gewähre Versicherungsschutz in der V/oisc als Sachleistung, daß er für die Durchführung der Bestattung sorge, sei auch nicht unrichtig, denn der Kläger sei, obwohl er nur noch Geldbeträge auszahle, tatsächlich insofern Sachleistungsversicherung geblieben, als er die Beauftragung seines Tochterunternehmens, der Gemeinnützigen Beotattungs-GmbH, empfehle und, da die Beteiligten in vielen Fällen von der Empfehlung Gebrauch machten, in der praktischen Handhabung in weitem Umfange Sachleistungen gewähre, womit er zugleich seinem satzungsmäßigen Ziele einer Förderung dos Gedankens der Feuex'bestattung diene. Hieraus 3ei die allgemeine Übung zu erkennen, daß Ver-sichei’ungsuntcrnehmen von der Art des Klägers sich gewöhnlich durch Bezugnahme auf den Begriff der Bestattung im Firmennamen kennzeichneten und daß diese typische Firmenbildung in den beteiligten Verkehrskreisen nicht als irreführend angesehen werde. 1. Zunächst wendet sich die Revision gegen die Annahme dos Berufungsgerichts, durch den Zusatz "Vcrsicherungs-vorein auf Gegenseitigkeit" im Firmennamen des Klägers werde unmißverständlich klargestellt, daß dieser nicht ein Bestattungs-, sondern ein Versicherungsunternehmen sei. Sie beanstandet, daß das Berufungsgericht hierzu nicht den angebotenen Sachverständigenbev/eis erhoben habe; ein Sachverständiger würde, so meint sie, die Auffassung des Beklagten bestätigt haben, daß die Verwendung dos Wortes "Bestattung” im Firmennamen in der Versicherungsbranche nicht üblich sei und daß daher die Wortverbindung "Volks-Feuerbestattung", auch wenn sie zusammen mit der Angabe "Versicherungsverein" verwendet werde, von einem nicht unbeträchtlichen Teil des Publikums als Hinweis auf ein Bestattungsunternehmen aufgefaßt werde. Außerdem ist die vom Berufungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - gewürdigte Tatsache zu berücksichtigen, daß nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers eine Reihe von Versicherungsunternehmon, die sich mit der Bestattungskostenversicherung befassen, Bezeichnungen v/ie Bostattungskasse, Bestattungsverein, Begräbnisverein und dgl. Unter diesen Umständen sind keine verfahrensrechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht die Frage einer Irreführung des Verkehrs durch Vortäuschung eines Bestattungsunternehmens aus eigener Sachkunde beantwortet und verneint hat. 2. Ferner beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag dos Beklagten nicht gewürdigt, daß der Klager bei der Benutzung der Firma im geschäftlichen Verkehr von dem Bestandteil "Volks-Feuerbestattung” in irreführender Weise Gebrauch mache, indem er ihn vielfach in Alleinstellung verwende und den Zusatz "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" bewußt vernachlässige, und daß er auch in der Art der Zusammenarbeit mit seiner Tochtergesellschaft und in der gemeinsamen Werbung beider Unternehmen auf eine Auch dieser Einwand geht fehl; denn für die Frage, ob der Kläger zur Führung seines Firmennamens befugt ist oder nicht, kommt 03 nur darauf an, ob die Firma so, wie sie registergerichtlich eingetragen ist, eine Irreführung befürchten läßt, und nicht darauf, ob der Namensträger sie im geschäftlichen Verkehr in einer Weise verwendet, die zu Täuschungen führen kann. 3. Sodann macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe rechtsirrig angenommen, daß der Firmenname des Klägers, auch wenn er richtig als Bezeichnung eines Versicherungsunternehmens verstanden werde, jedenfalls insofern irreführend sei, als er den falschen Eindruck erwecke, daß die Versicherungsleistung in einer Sachleistung bestehe, nämlich darin, daß der Kläger bei Eintritt dos Versicherungsfalles auch für die Durchführung der Feuerbestattung in eigener Regie oder mit Hilfe eines beauftragten Unternehmens Sorge tragen werde. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Eindruck sei nicht täuschend, weil die tatsächliche Handhabung des Klägers in seiner Zusammenarbeit mit seiner Tochtergesellschaft, der (x^miBflHIHB^-G.m.b.H., im praktischen Ergebnis die vom Publikum möglicherweise gehegten Erwartungen befriedige, beruhe auf einer Verkennung der Rechtsbegriffe der Geld- und der Sachleistungsversicherung. Die vom Bundesaufsichtsamt nicht untersagte Empfehlung eines bestimmten Bestattungsunternehmens sei keine Sachleistung und berechtige den Kläger nicht, sein Unternehmen durch das Firmcnschiagwort "Volks-Feuerbestattung" als bachlei-stungsversicherung auszugeben. Auch diese Rüge ist nicht begründet«, Richtig ist zwar, daß die Annahme, der Kläger zahle nicht nur eine Geldsumme aus, sondern sorge auch für die Durchführung der Bestattung, nicht etwa, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, durch den Zusatz "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" ausgeschlossen wird» Wenn auch, wie da3 Rundschreiben des Bundesaufsichtsamts R 7/54 und die dazu gegebenen amtlichen Erläuterungen (VerABV 1954 S. Der Revision ist zuzugeben, daß die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger sei, wenn seine Versicherungsleistung auch entsprechend den jetzt geltenden Bestimmungen nur in einer Geldlcistung bestehen könne, doch insofern Sachleistungsversicherung geblieben, als er die Beauftragung seiner Tochtergesellschaft mit der Durchführung der Bestattung empfehle, bei wörtlicher Deutung zu Bedenken Anlaß geben könnte; denn eine bloße Empfehlung könnte in der Tat kaum als eine Sachleistung im eigentlichen Sinne bezeichnet werden. Eine Würdigung der R'ntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in ihrem Zusammenhang läßt jedoch deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht nicht etv/a hat sagen wollen, die Versicherungsleistung bestehe nach wie vor in einer echten Sachleistung, sondern nur, sie entspreche nach ihrem wirtschaftlichen Ergebnis der Erwartung der beteiligten Kreise, daß bei Eintritt des Storbefalles für eine sachgemäße Durchführung der Bestattung gesorgt sei. Auf die Vernehmung eines Sachverständigen konnte es auch hier nicht ankommen, denn die Frage, ob der Firmenname des Klägers geeignet ist, falsche Vorstellungen Uber das Vorhandensein einer Sachleistungsversicherung hervorzurufen, konnte das Berufungsgericht unbedenklich aus eigener Kenntnis beantworten. Die weitere unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung, die xMit-glieder des Klägers wüßten bei Vertragsschluß meist überhaupt nicht, was mit ihnen vor sich gegangen sei, ist nicht rechtserheblich, da es - wie dargolegt - nicht auf die genaue Kenntnis vom tatsächlichen Inhalt und von der rechtlichen Struktur der getroffenen Vereinbarungen, sondern nur darauf ankommt, ob das wirtschaftliche Ergebnis den möglichen Vorstellungen und Erwartungen der Interessenten entspricht. Schließlich macht die Revision geltend, der Kläger verstoße mit seinem Firmennamen, auch wenn dieser nicht als irreführend angesehen werden sollte, jedenfalls gegen die Interessen der Allgemeinheit, weil der Name eine suggestive anreißerische Wirkung ausübe und das Publikum in einer Weise psychologisch beeinflusse, die mit den guten Sitten im geschäftlichen Verkehr nicht vereinbar sei (§1 UWG). V. Hat das Berufungsgericht hiernach ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Kläger zur Führung seines Firmennamens befugt ist und deshalb gegen den Beklagten einen Unteriassungsanspruch aus § 16 Abs. 1 UWG erheben kann, so sind auch gegen die weitere Rechtfertigung der Verurteilung aus § 12 BGB Bedenken nicht zu erheben.

Zitierte Normen: § 16 UWG
FirmaBerufungsgerichtallgemeinWortdosKlägerUnternehmenRevision

Volltext der Entscheidung

I ZK 53/59
2W 09Ö
Verkündet
cUil l^o »lcli 19^0
Grunau, JustizhauptSekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Warnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit dos Erd- und Feuorbestattungsunternohmers Wilhelm
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 den V^^-F<________
soitigkoit, vertreten" und Heinz Bl
 Versicherungsverein auf Gegen-Furch seinen Vorstand, Wa 11er KJ
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagtcn,
 Rechtsanwalt Prof.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom 13» Mai I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Jungbluth, Pehle, Dr. Spengler und Ebel
 für Rocht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil dos 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Qolle vom 10. Januar 1959 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
her im Jahre 1913 unter der Firma "V
kleiner Vorsicherungsverein auf Gegenseitigkeit, gegründete Kläger, der sich in der Zeit von 1934 bis 1945
Gegenseitigkeit” nannte, befaßt sich mit dem Abschluß und der Abwicklung von Bestattungskosten- und Sterbegeldversicherungen. Er unterhält außer der Hauptniederlassung in Berlin Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen in vielen Städton und Gemeinden der Bundesrepublik, Die Mitgliederzahl beträgt mehr als 1 Million, Seit dem Jahre 1935 besteht auch eine Zweigniederlassung in Hannover9 die im Raum Hannover etwa 80.000 Mitglieder betreut.
Bis zu dem Jahre 1948 erbrachte der Kläger die Versicherungsleistung gewöhnlich in der Form, daß er beim Eintritt dos Versicherungsfalles die Feuerbestattung durch ein selbständiges Bestattungsunternehmen, den sog* "Vertragsbestatt er”, vornehmen ließ, mit dem er unter Verwendung der vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien über die Bestattungskosten ohne Mitwirkung der Hinterbliebenen abrechnete. Zufolge einer Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 1, Dezember 1948 wurden von diesem Zeitpunkt ab nur noch Geldlcistungs-vcrsicherungen abgeschlossen und bestehende Verträge entsprechend umgewandelt. Zunächst wurde jetzt so verfahren, daß die Versicherungsnehmer sich verpflichteten, die früheren Vertragsbestatter des Klägers mit der Durchführung der Bestattung zu beauftragen, bis auch diese Handhabung im Jahre 1954 durch ein Rundschreiben R 7/54 des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bauspar-wosen allgemein untersagt wurde (Veröffentlichungen des Amtes - Amtl. Abkürzung; VerBAV - 1954,110 f und Erläu-
, Versicherungsveroin auf
 tcrungen dazu S- 118 ff). Seit dieser Zeit bedient sich der Kläger der in jenem Rundschreiben nicht verbotenen unverbindlichen Empfehlung an seine Mitglieder, ein bestimmtes Bestattungsinstitut zu beauftragen» Seine Zweigniederlassung in Hannover empfiehlt ausschließlich die - ihren Geschäftsbetrieb im gleichen Hause ausübende -im Jahre 1950 gegründete Zweigniederlassung der Gemeinnützigen Bestattungsgosellschaft mit beschränkter Haftung, einer Tochtergesellschaft des Klägers»
Im Jahre 1957 brachte der Beklagte, der in Hannover ein Bestattungsunternehmen betreibt, neben der zu seinen Geschäftsräumen führenden Eingangstür des Hauses eine Tafel an, die als Überschrift das Wort "Volksfeuerbestattung" trug und darunter die Angaben "Sarglager, Sterbewäsche, Totenfrau, Leichenauto" enthielt und die Rufnummer des Beklagten nannte. Dieses Schild hat er in Befolgung einer vom Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hannover vom 23* März 1957 wieder entfernt; er hält sich jedoch nach wie vor für berechtigt, das Wort "Volksfouerbestattung" in dieser oder ähnlicher Form zu dem Zwecke der eigenen Werbung zu benutzen.
Der Kläger erblickt in der Handlungsweise des Beklagten einen Eingriff in seine Firmen- und Hamensrochte. Er hat vorgetragen, das Firmenschlagwort "Volksfeuerbe-stattung" sei als Hinweis auf sein Unternehmen in Deutschland allgemein bekannt und habe durch langjährigen Gebrauch eine starke Verkehrsgeltung erlangt. Der Beklagte sei daher zur Benutzung der gleichen Bezeichnung nicht befugt. Zugleich verstoße er gegen wettbewerbs-rochtliche Vorschriften, denn er erwecke durch den Gebrauch des Wortes "Volksfeuerbestattung" in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck einer dauernden geschäft-
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liehen Verbindung zwischen den Parteien und damit den eines besonders günstigen Angebots. Außerdem sei das Verhalten des Beklagten geeignet, beim Bundesaufsichts-amt den Verdacht zu erregen, daß er, der Kläger, dem Rundschreiben R 7/54 zuwiderhandle.
Bor Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in seiner geschäftlichen Werbung den Gebrauch des Wortes ,,Volksfeuerbostattung<l zu unterlassen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Er hat geltend gemacht, der Kläger könne sich nicht auf seine linnen- und Namensrechte berufen, da seine Firmenbezeichnung irreführend sei. Bas Wort “Volksfeuerbestat-tung” erwecke entweder den Eindruck, daß der Kläger ein Bestattungsunternehmen sei, oder für den, der auf den Zusatz “Versicherungsverein“ achte, daß es sich um ein solches Versicherungsunternehmen handle, das seinen Mitgliedern Versicherungsschutz in Form von Sachleistungen (Feuerbestattung) gewähre. Tatsächlich habe der Kläger niemals selbst Bestattungen durehgeführt und sei durch die Entwicklung der letzten Jahre eine reine Geldleistungsversicherung geworden, die lediglich Barbeträge auszahle und auf die Art der Verwendung des Geldes durch den Begünstigten keinen Einfluß nehmen könne. Bie irreführende Wirkung seines Firmennamens unterstütze der Kläger dadurch, daß er den Zusatz "Versicherungsveroin auf Gegenseitigkeit“ planmäßig vernachlässige, indem er entweder die ungebräuchliche Abkürzung “V.V.a.G.” verwende oder den Zusatz in sehr kleinem Bruck angebe oder ihn, wie in der Leuchtreklame an seinem Bürohaus in Hannover, ganz fortlasso; außerdem bemühe er sich, in der Zusammenarbeit -mit der G^miHHHliB ^d®-G-oia0b<,Ho deren rechtliche Selbständigkeit zu verdecken..
 
Der Kläger hat in Abrede gestellt, daß sein Firmenname oder die Art seiner 'Verwendung Anlaß zu Täuschungen gebe und u.a. geltend gemacht, dem interessierten Publikum sei angesichts des großen Geschäftsumfanges seines Unternehmens heute allgemein bekannt, daß er nur Geldbeträge an die Hinterbliebenen auszahle, um so mehr als sich der Typ der auf bloße Geldleistung gerichteten Bestattungskostenversicherung inzwischen allgemein durchge-sotzt habe. Im übrigen habe der Beklagte sein vermeintliches Beanstandungsrecht dadurch verwirkt, daß er die Fortführung seiner, des Klägers, Firma seit der im Jahre 1948 vorgenommenen Umstellung auf die Geldleistungsvor-sicherung widerspruchslos hingenommen habe.
Bin an das Rogistergericht des Amtsgerichts Charlottenburg gerichteter Antrag des Klägers auf Eröffnung eines Firmenmißbrauchsverfahrens ist ohne Erfolg geblieben (GA Bl. 93, 103, 122 und Kegisterakten).
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegebon. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, der Kläger habe, obgleich der Beklagte das Wort "Volksfeuerbestattung11 zur Zeit nicht benutze, noch immer ein rechtliches Interesse an dem erstrebten Verbot, da der Beklagte sich nach wie vor zur Benutzung des Wortes für berechtigt halte und die Absicht zu erkennen gegeben habe, die Werbung mit diesem Wort im Falle der Abweisung der Klage alsbald wieder aufZunahmen*
Gegen diese seitens der Revision nicht angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
II. In seinen weiteren Darlegungen erklärt das Berufungsgericht den erhobenen üntorlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des § 16 Abs. 1 UWG für begründet.
1. Es legt dar, der Anwendung dieser Vorschrift stehe nicht entgegen, daß der Beklagte nicht von dem vollen Firmennamen dos Klägers, sondern nur von dem Bestandteil “Volks-Feuerbestattung" Gebrauch mache, denn § 16 Abs. 1 UWG erfasse auch diesen Fall, sofern der Firmenbestandteil Verkehrsgeltung erlangt habe und von einem nicht unerheblichen Teil des Publikums als Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens angesehen werdec Diese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht im Streitfälle unter näherer Erörterung der für maßgebend erachteten Umstände als gegeben an.
Die Revision tritt diesem Teil der Begründung des angefochtenen Urteils nur insoweit entgegen, als das Berufungsgericht Verkehrsgeltung und an anderer Stelle eine starke Verkehrsgeltung des Begriffes "Volks-Feuerbestattung“ als eines Hinweises auf das Unternehmen dos Klägers annimmt. Sie beanstandet, daß das Berufungsgericht die hierzu auf Seite 11 des Schriftsatzes des Beklagten vom 15. Oktober 1957 angebotenen Gegenbeweise nicht erhoben habe. Diese Rüge kann jedoch nicht zu dem Erfolg führen, da es im Streitfälle entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auf die Feststellung einer Verkehrsgeltung des Firmenschlagwortes des Klägers nicht ankommto Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, aus denen das Berufungsgericht das Erfordernis der Verkehrs-
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geltung entnehmen zu müssen glaubt, nämlich: juM Nr. 8 zu J 16 UV.-G = GRUR 1954, 70 - Rohrbogen, BGHZ 11, 214
-	KfA, und eine Reihe weiterer einschlägiger Entscheidungen (s. u.a. BGHZ 15, 107 - Koma; GRUR 1955, 95
-	Buchgemeinschaft; GRUR 1957, 426, 427 - Getränkeindustrie ),hatten durchweg Fälle zu dem Gegenstand, in denen zweifelhaft sein konnte, ob der Verkehr in dem zur Erörterung stehenden Pirmenbestandteil allein die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblicken werde; in diesen Pallen mußte eine gewisse Verkehrsgeltung des Bestandteils verlangt werden. Der vorliegende Pall ist jedoch insofern wesentlich anders gelagert, als die Bezeichnung "Volks-Peuorbestattung" v/egen ihres in Wortverbindungen dieser Art wenig gebräuchlichen Bestandteiles "Volks”, den der Verkehr nicht als bloße Beschaffenheitsoder Bostimmungsangabe, sondern als eine individualisierende Kennzeichnung von einem gewissen Fantasiegchalt auffassen wird, von Haus aus untorschoidungskräftig, als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen geeignet und zudem, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, im Firmennamen des Klägers der einzige kennzeichnende Bestandteil ist. In einem solchen Pallo ist der Schutz des Bestandteils aufgrund des § 16 Abs. 1 UWG nicht von dem Vorliegen einer Verkehrsgeltung abhängig
 zu machen (BGH GRUR 1954, 457, 458 - Irus/Urus; 1957,
428, 429 - Bücherdienst; s. auch BGH in GRUR I960, 93
-	llartinsberg).
2. Sodann stellt das Berufungsgericht fest, daß die Verwendung des hiernach des Namensschutzes fähigen Pirmcnbc-standteils des Klägers für die Werbung dos Beklagten geeignet sei, Verwechslungen herbeizuführen, wenigstens in dem weiteren Sinne, daß der Verkehr aus der Übereinstimmung der Kennzeichnungen den irrigen Schluß auf
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dauernde wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Parteien ziehen könne»
Auch diese vorwiegend auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung liegende Beurteilung läßt einen Hechtsfehler nicht erkennen. Der Einwand der Revision, Verwechslungen im weiteren Sinne könnten nicht eintreten, da es keine Vertragsbestatter mehr gebe, geht fehl, denn die Tatsache, daß Vertragsbostatter im ursprünglichen Sinne nicht mehr eingeschaltet werden können, schließt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt hat, keineswegs aus, daß zwischen einem Lebensversicherungsund einem Bestattungsunternehmen gewisse mindestens organisatorische Beziehungen vorliegen und bei übereinstimmenden Firmenbezeichnungen im Verkehr vermutet werden können (vgl. dazu das Rundschreiben des Bundesaufsichtsamts R 7/54 nebst Erläuterungen). Daß sich Versicherungsunternehmen nicht mehr auf dem Gebiet des Bestattungswesens betätigen dürfen und somit, wie die Revision geltend macht, ein Wettbewerbsverhältnis unter den Parteien nicht besteht, spielt hierbei keine Rolle. Ebensowenig kann es darauf ankommen, ob der Beklagte das Wort "Volks-feuerbestattung” firmenmäßig benutzt hat oder nichtj denn auch die Verwendung in der Art eines den Gegenstand des Unternehmens kennzeichnenden Werbeschlagwortes läßt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, Verwechslungen befürchten.
5. Schließlich bejaht das Berufungsgericht auch die weitere Frage, um die der Streit vor allem geht, ob der Kläger sich seiner eigenen Firma '’befugtorweise bedient"
(§ 16 Abs. 1 UWG).
 
Es geht zutreffend davon aus, daß diese zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist, wenn die Firma geeignet ist, irn Verkehr irrige Vorstellungen Uber die wahren Verhältnisse des Unternehmens herboizufUhren, und daß dies auch gilt, wenn die Firma erst nachträglich infolge Änderung der Sach- oder Rechtslage irreführend geworden ist (s. u.a. GRUR 1959> 244, 246 - Vcrsandbuch-handlung).
Die Auffassung, mit der das Landgericht seine Entscheidung in erster Linie begründet hatte, der Beklagte sei in keinem Falle berechtigt gewesen, sich an den fremden im Handelsregister eingetragenen Firmennamen anzuhängen, und es komme deshalb überhaupt nicht darauf an, ob die Firma des Klägers irreführend sei oder nicht, hat sich das Berufungsgericht nicht zu eigen gemacht. Sie hatte im übrigen auch nicht gebilligt werden können; denn wenn das Gesotz in der Sondervorschrift des § 16 Abs. 1 UWG don Schutz des Hamens, der Firma und anderer Bezeichnungon mit Namensfunktion ausdrücklich und erschöpfend geregelt und die befugte Hamensführung zur SchutzVoraussetzung erklärt hat, verbietet es sich, aufgrund allgemeinerer Bestimmungen, etwa aufgrund der Vorschrift über sittenwidriges Verhalten im Wettbewerb (§ 1 UWG), einen Schutz auch ohne diese Voraussetzung zu gewähren.
Das Berufungsgericht stellt zutreffend fest, daß es an die Stellungnahme der mit der Sache bisher befaßten amtlichen Stellen nicht gebunden sei, schließt sich aber in seiner eigenen sachlichen Würdigung dem Bescheid des Rogistergerichts vom 30. Oktober 1957 und der Äußerung des Bundesaufsichtsamts vom 22«, Juli 1957 an, die übereinstimmend die Gefahr einer Irreführung verneint haben. Es beschränkt sich hierbei auf die Frage, ob der Firmenname
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des Klägers den falschen Eindruck erwecken kann, daß es sich um ein Bestattungsunternehmen oder jedenfalls um ein Versicherungsunternehmen handle, dessen Versiehe-rungsloistung in der Durchführung der Feuerbestattung bestehe. Die nicht fernliegonde weitere Frage, ob der Bestandteil "Volks" etwa als Hinweis auf "volkstümliche" und damit entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch auf besondoro günstige, auch für weniger begüterte Kreise erschwingliche Bedingungen aufgefaßt und der Verkehr hierdurch irregeführt werden könnte, läßt das Berufungsgericht mit Recht unerörtert, da der Beklagte sich auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen hat und zu einer Prüfung von Amts wegen kein Anlaß gegeben war,
4. Das Berufungsgericht stützt seine Beurteilung im wesentlichen auf folgende Erwägungen;
Die Wortverbindung "Volks-Feuerbestattung" scheine zwar darauf hinzudeuten, daß der Kläger entweder selbst Bestattungen durchführe oder jedenfalls seine Versiche-rungsloistung in der Form als Sachleistung erbringe, daß er die Bestattungen durch andere Unternehmen durchführen lasse* Der hierin liegende Widerspruch zu der Tatsache, daß er heute nur noch Barbeträge auszahle und auf die Verwendung des Goldes durch den Zahlungsempfänger keinen Einfluß habe, sei aber nur ein scheinbarer, da durch den Firmenzusatz "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" klargestellt werde, daß der Kläger kein Bestattungs-, sondern ein Versicherungsunternehmen sei.
Soweit dennoch in dem Bestandteil "Volks-Feuerbestattung" ein Hinweis darauf gesehen werden könnte, daß der Kläger auch Bestattungen in eigener Regio durchführe, sei das
 unerheblich, dann die Verbindung von Versicherungsunter-nuhiacn und Bestattungswesen deute gerade darauf hin, daß der Kläger Versicherungsschutz in Borna von Bestattungen gewähre und sicherstellen wolle, daß der Versicherte im. Sterbefall auf Kosten des Unternehmens bestattet werde* Ob er die Bestattungen in eigener Regie oder durch beauftragte Unternehmen durchführe, sei für die Beteiligten und die Allgemeinheit ohne Interessee Die möglicherweise entstehende Vorstellung, der Kläger gewähre Versicherungsschutz in der V/oisc als Sachleistung, daß er für die Durchführung der Bestattung sorge, sei auch nicht unrichtig, denn der Kläger sei, obwohl er nur noch Geldbeträge auszahle, tatsächlich insofern Sachleistungsversicherung geblieben, als er die Beauftragung seines Tochterunternehmens, der Gemeinnützigen Beotattungs-GmbH, empfehle und, da die Beteiligten in vielen Fällen von der Empfehlung Gebrauch machten, in der praktischen Handhabung in weitem Umfange Sachleistungen gewähre, womit er zugleich seinem satzungsmäßigen Ziele einer Förderung dos Gedankens der Feuex'bestattung diene.
Die Entwicklung von 1948 bis 1954 habe somit koine durchgreifende Veränderung im sachlichen Gehalt der Tätigkeit dos Klägers gebracht. Trotz der formellen Umstellung auf Geldleistungen könne die Versicherung praktisch wie fx'ühcr als Sachleistungsversicherung gehandhabt werden. Der bestehende Unterschied mache die Firma nicht irreführend, zu demal wenn man berücksichtige, daß der Kläger das Wort "Volks-Fouerbcstattung** schon von 1913 bis 1934 in der Firma geführt habe und seit 1945 wieder ununterbrochen führe. Auch im Hinblick auf die erlangte starke Verkehrsgeltung könne dom Kläger eine Namensänderung nicht zugemutet werden. Hinzu komme, daß auch andere Versicherungs-Unternehmen trotz der eingetretenen Änderung ihre alten
 auf Sachleistungen bezogenen Firmen beibehalten hätten. Hieraus 3ei die allgemeine Übung zu erkennen, daß Ver-sichei’ungsuntcrnehmen von der Art des Klägers sich gewöhnlich durch Bezugnahme auf den Begriff der Bestattung im Firmennamen kennzeichneten und daß diese typische Firmenbildung in den beteiligten Verkehrskreisen nicht als irreführend angesehen werde.
III. Ben unter II 4 inhaltlich wiedorgegebenen Teil der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils greift, die Revision im wesentlichen mit der Begründung an, daß das Berufungsgericht in einer Reihe von Punkten gegen § 286 ZPO verstoßen habe«,
1.	Zunächst wendet sich die Revision gegen die Annahme dos Berufungsgerichts, durch den Zusatz "Vcrsicherungs-vorein auf Gegenseitigkeit" im Firmennamen des Klägers werde unmißverständlich klargestellt, daß dieser nicht ein Bestattungs-, sondern ein Versicherungsunternehmen sei. Sie beanstandet, daß das Berufungsgericht hierzu nicht den angebotenen Sachverständigenbev/eis erhoben habe; ein Sachverständiger würde, so meint sie, die Auffassung des Beklagten bestätigt haben, daß die Verwendung dos Wortes "Bestattung” im Firmennamen in der Versicherungsbranche nicht üblich sei und daß daher die Wortverbindung "Volks-Feuerbestattung", auch wenn sie zusammen mit der Angabe "Versicherungsverein" verwendet werde, von einem nicht unbeträchtlichen Teil des Publikums als Hinweis auf ein Bestattungsunternehmen aufgefaßt werde.
Biese Rüge ist nicht begründet. Wenn das Berufungsgericht davon abgesehen hat, zu dieser Frage einen Sachverständigen zu hören, so ist es ersichtlich von der unstrei-
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tigen Tatsache ausgegangen, daß der Kläger seit seiner Gründung im Jahre 1913 die Bezeichnung •’Feuerbestattung" im Firmennamen führt und daß dies bisher weder von der Aufsichtsbehörde noch von anderer Seite beanstandet worden ist, obwohl sich der Kläger zu keiner Zeit selbst mit der Durchführung von Bestattungen befaßt hat. Außerdem ist die vom Berufungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - gewürdigte Tatsache zu berücksichtigen, daß nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers eine Reihe von Versicherungsunternehmon, die sich mit der Bestattungskostenversicherung befassen, Bezeichnungen v/ie Bostattungskasse, Bestattungsverein, Begräbnisverein und dgl. unbeanstandet im Firmennamen führen; auch dies spricht deutlich für die Annahme, daß solche Bezeichnungen gebräuchlich sind und von den beteiligten Verkehrskreisen und den Aufsichtsinstanzen nicht als täuschend empfunden werden.
Unter diesen Umständen sind keine verfahrensrechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht die Frage einer Irreführung des Verkehrs durch Vortäuschung eines Bestattungsunternehmens aus eigener Sachkunde beantwortet und verneint hat.
2.	Ferner beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag dos Beklagten nicht gewürdigt, daß der Klager bei der Benutzung der Firma im geschäftlichen Verkehr von dem Bestandteil "Volks-Feuerbestattung” in irreführender Weise Gebrauch mache, indem er ihn vielfach in Alleinstellung verwende und den Zusatz "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" bewußt vernachlässige, und daß er auch in der Art der Zusammenarbeit mit seiner Tochtergesellschaft und in der gemeinsamen Werbung beider Unternehmen auf eine
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Täuschung des Verkehrs bedacht sei. Auch dieser Einwand geht fehl; denn für die Frage, ob der Kläger zur Führung seines Firmennamens befugt ist oder nicht, kommt 03 nur darauf an, ob die Firma so, wie sie registergerichtlich eingetragen ist, eine Irreführung befürchten läßt, und nicht darauf, ob der Namensträger sie im geschäftlichen Verkehr in einer Weise verwendet, die zu Täuschungen führen kann. Sollte das letztere zutroffen, so könnte das allenfalls einen Anspruch auf Unterlassung dieser Art der Namensführung begründen, nicht aber die Verwendung des Namens allgemein als eine unbefugte erscheinen lassen. Mit Kocht hat das Berufungsgericht daher auch insoweit von einer Erhebung des angebotenen Augenscheins- und Sachverständigenbeweises Abstand genommen.
3.	Sodann macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe rechtsirrig angenommen, daß der Firmenname des Klägers, auch wenn er richtig als Bezeichnung eines Versicherungsunternehmens verstanden werde, jedenfalls insofern irreführend sei, als er den falschen Eindruck erwecke, daß die Versicherungsleistung in einer Sachleistung bestehe, nämlich darin, daß der Kläger bei Eintritt dos Versicherungsfalles auch für die Durchführung der Feuerbestattung in eigener Regie oder mit Hilfe eines beauftragten Unternehmens Sorge tragen werde. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Eindruck sei nicht täuschend, weil die tatsächliche Handhabung des Klägers in seiner Zusammenarbeit mit seiner Tochtergesellschaft, der (x^miBflHIHB^-G.m.b.H., im praktischen Ergebnis die vom Publikum möglicherweise gehegten Erwartungen befriedige, beruhe auf einer Verkennung der Rechtsbegriffe der Geld- und der Sachleistungsversicherung. Die vom Bundesaufsichtsamt nicht untersagte Empfehlung eines bestimmten Bestattungsunternehmens sei keine Sachleistung
 und berechtige den Kläger nicht, sein Unternehmen durch das Firmcnschiagwort "Volks-Feuerbestattung" als bachlei-stungsversicherung auszugeben.
Auch diese Rüge ist nicht begründet«, Richtig ist zwar, daß die Annahme, der Kläger zahle nicht nur eine Geldsumme aus, sondern sorge auch für die Durchführung der Bestattung, nicht etwa, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, durch den Zusatz "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" ausgeschlossen wird» Wenn auch, wie da3 Rundschreiben des Bundesaufsichtsamts R 7/54 und die dazu gegebenen amtlichen Erläuterungen (VerABV 1954 S. 118 ff) erkennen lassen, die allgemeine, staatlich geförderte Entwicklung einer Ablösung der Sachlei-stungs- durch Geldleistungsversicherungen zustrebt, so ist die erste dieser Versicherungsarten doch noch nicht völlig verschwunden (vgl. z.B. die auf dem Gebiete der Kraftfahrzeugversicherung bedeutsame Rochtsschutzver-sicherung). Es wird auch damit gerechnet werden müssen, daß die frühere Handhabung der Eestattungskostenversiche-rung als Sachleistungsversicherurig in der Erinnerung der beteiligten Kreise noch nachwirkt. Ferner dürfte für die Auffassung des Publikums die weithin bekannte Praxis der nicht selten in größeren Städten bestehenden kommunalen Bestattungsämter eine Rolle spielen, die bei einem Sterbefall den Hinterbliebenen in der Regel alle mit der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung verbundenen Mühen abnehmen und damit - wie übrigens auch vielfach die privaten Bestattungsunternehmen - einem praktischen Bedürfnis entgegonkommen. Mancher, der sich einem Begräbnisverein oder einem ähnlichen Unternehmen anschließon will, wird daher zu der Vorstellung neigen, daß ihm damit ebenfalls die spätere tatsächliche Durchführung der Bestattung gewährleistet werde. Unter diesen Umständen ist die An-
nähme nicht von der Hand zu weisen, daß der Firmenbestandteil "Volks-Feuerbestattung'* bei einem nicht unerheblichen Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreioe Vorstellungen dieser Art auslösen kann, wie es das Berufungsgericht denn auch bei seinen weiteren Ausführungen als möglich unterstellt hat.
Entgegen der Ansicht der Revision ist aber die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine solche Vorstellung des Publikums nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalles keine unrichtige sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Revision ist zuzugeben, daß die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger sei, wenn seine Versicherungsleistung auch entsprechend den jetzt geltenden Bestimmungen nur in einer Geldlcistung bestehen könne, doch insofern Sachleistungsversicherung geblieben, als er die Beauftragung seiner Tochtergesellschaft mit der Durchführung der Bestattung empfehle, bei wörtlicher Deutung zu Bedenken Anlaß geben könnte; denn eine bloße Empfehlung könnte in der Tat kaum als eine Sachleistung im eigentlichen Sinne bezeichnet werden. Eine Würdigung der R'ntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in ihrem Zusammenhang läßt jedoch deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht nicht etv/a hat sagen wollen, die Versicherungsleistung bestehe nach wie vor in einer echten Sachleistung, sondern nur, sie entspreche nach ihrem wirtschaftlichen Ergebnis der Erwartung der beteiligten Kreise, daß bei Eintritt des Storbefalles für eine sachgemäße Durchführung der Bestattung gesorgt sei. Diese {»auf das wirtschaftliche Ergebnis bezogene Vorstellung, die der Firmenname möglicherweise hervorrufen kann, entspricht nach Ansicht des Berufungsgerichts den Tatsachen.
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Der do verstandenen tatrichterlichen Würdigung kann aus hechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, daß es dem durchschnittlichen, rechtlich nicht geschulten Interessenten, der den Abschluß einer Bestattungskostenversicherung in Erwägung zieht, nicht darauf ankomint, genau zu wissen, ob es sich um eine Geld- oder eine Sachloistungsversicherung handelt, sondern ob er im wirtschaftlichen Ergebnis das erreicht, was er von einem solchen Vertragsschluß erwartet. Wer darauf Wert legt, im voraus sichcrzustellen, daß nicht nur die für die Bestattung erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stehen, sondern daß auch die Durchführung der Bestattung in erfahrenen Händen liegt und den Hinterbliebenen die andernfalls damit verbundenen Mühen abgenommen werden, der wird in aller Regel nicht daran interessiert sein, daß die Versicherungsleistung diese Sachleistung mitumfaßt; ihm wird es völlig genügen, wenn im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß geeignete Absprachen getroffen werden, die das gewünschte Ergebnis gewährleisten, einerlei ob das Vorsicherungsunternehmon selbst oder - wie im Streitfälle - ein anderes von ihm empfohlenes Unternehmen die Durchführung der Bestattung übernimmtc Geht man mit dem Berufungsgericht hiervon aus, so ist auch die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß im Streitfälle die tatsächliche Handhabung durch den Kläger die Erwartungen eines durchschnittlichen Interessenten nicht enttäusche, rechtlich bedenkenfrei, denn nach den mit der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts entspricht es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, daß der Interessent, der sich mit dem Abschluß des Vertrages zugleich eine Sachleistung in dem dargolegten Sinne sichern will, diesen Erfolg erreicht, indem er aufgrund der Empfehlung des Klägers mit seiner Tochtergesellschaft, rait der eine enge Zusammenarbeit besteht, eine geeignete zusätzliche Vereinbarung trifft.
Damit erledigen sich zugleich die weiteren Einwendungen, die die Revision in diesem Zusammenhang erhoben hat»
Auf die Vernehmung eines Sachverständigen konnte es auch hier nicht ankommen, denn die Frage, ob der Firmenname des Klägers geeignet ist, falsche Vorstellungen Uber das Vorhandensein einer Sachleistungsversicherung hervorzurufen, konnte das Berufungsgericht unbedenklich aus eigener Kenntnis beantworten. Die weitere unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung, die xMit-glieder des Klägers wüßten bei Vertragsschluß meist überhaupt nicht, was mit ihnen vor sich gegangen sei, ist nicht rechtserheblich, da es - wie dargolegt - nicht auf die genaue Kenntnis vom tatsächlichen Inhalt und von der rechtlichen Struktur der getroffenen Vereinbarungen, sondern nur darauf ankommt, ob das wirtschaftliche Ergebnis den möglichen Vorstellungen und Erwartungen der Interessenten entspricht. Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe das im Schriftsatz des Klägers vom 21. Mai 1957 enthaltene Zugeständnis nicht berücksichtigt, ist unbegründet. Sie muß schon daran scheitern, daß die in diesem Schriftsatz enthaltene Erklärung, der Laie könne den Eindruck gewinnen, als betreibe der Kläger als Gegenstand der Versicherung die Feuerbestattung und als sei er bereit, deren Durchführung als Versicherungsleistung zu übernehmen, nicht das Geständnis einer rechtlich erheblichen Tatsache im Sinne der §§ 288 ff ZPO enthält, sondern nur eine als möglich eingeräumte Würdigung dar-stellt $ im übrigen ergibt der sonstige Inhalt des gleichen Schriftsatzes eindeutig, daß der Kläger nicht etwa die Vortäuschung einer Sachleistungsversicherung durch die Verwendung des Firmenbestandteils "Volks-Feuerbestattung'* hat zugeben wollen, sondern nur, daß sich der Laie möglicherweise von dem Gegenstand des Vertragsschlusses eine Vorstellung machen wird, die im wirt-
schaftlichen Ergebnis auf cine Sachleistung hinausläuft. Endlich kann auch die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Verkehrsgeltung des Namens des Klägers und sogar eine starke Verkehrsgeltung bejaht, ohne über diese vom Beklagten bestrittene Behauptung des Klägers Beweis zu erhoben, nicht zu dem Erfolg führen, da die angefochtene Entscheidung nicht auf der hier nur im Rahmen einer Hilfserwägung geäußerten Meinung des Berufungsgerichtes beruht; ob der festgestollte Sachverhalt geeignet war, ohne Beweis erhebung Rückschlüsse auf eine starke Verkchrsgeltung des Firmennamens zuzulasson, kann unter diesen Umständen un-erörtert bloibenc
 Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Firmenname des Klägers nicht irreführend sei, findet, worauf das angefochtene Urteil mit Rocht hinwoist, darin eine weitere Stütze, daß eine Reihe von anderen Firmen, die das gleiche Ziel verfolgen und ähnliche Namen führen wie der Kläger, ebenfalls nach der angeordneten Umstellung auf eine reine Geldleistungsversicherung ihren Namen unverändert boibehalten haben, ohne daß hiergegen von irgendeiner Seite Einwendungen erhoben worden wären; es nimmt hierbei auf den unbestrittenen Vortrag dos Klägers Bezug, der beispielsweise folgende Namen nennt:
Bestattungskasse
V .V. a o Gr o
Bestattungsverein M
Bestattungs- und Lebensver-sichorungsgesellsehaft
9 Deutscher Bestattungs- und Lebensversicherungsvorein a.G.
Begräbni sverein
V oV.a.Go
 Fouorbostattungsverein K^p und Umgebung Fouerbestattungsverein S^^und Umgebung«
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IV.	Schließlich macht die Revision geltend, der Kläger verstoße mit seinem Firmennamen, auch wenn dieser nicht als irreführend angesehen werden sollte, jedenfalls gegen die Interessen der Allgemeinheit, weil der Name eine suggestive anreißerische Wirkung ausübe und das Publikum in einer Weise psychologisch beeinflusse, die mit den guten Sitten im geschäftlichen Verkehr nicht vereinbar sei (§1 UWG). Auch dieser Einwand geht fehl.
Die Revision verkennt, daß jede Werbung, auch die mit dem Firmennamen, das Ziel hat, auf die angesprochenen Kreise suggestiv zu wirken, um sie als Kunden zu gewinnen. Davon, daß der Kläger sich mit seiner Firmenführung eines branchefremden, berufsvergessenen Verhaltens schuldig mache, oder daß er dem Freihaltungsbedürfnis der Allgemeinheit an dem Begriff "Volks-Feuerbestattung" zuwiderhandle, kann angesichts der Stellungnahmen des Bundesaufsichtsamts, der Industrie- und Handelskammer und des Registergerichts ernstlich keine Rede sein.
V.	Hat das Berufungsgericht hiernach ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Kläger zur Führung seines Firmennamens befugt ist und deshalb gegen den Beklagten einen Unteriassungsanspruch aus § 16 Abs. 1 UWG erheben kann, so sind auch gegen die weitere Rechtfertigung der Verurteilung aus § 12 BGB Bedenken nicht zu erheben.
VI.	Die Revision war daher init der Kostenfolgc aus J 9? 2P0
zurücks uv/e i s on,
 Bock	Jungbluth
 Spengler	Ebel
 Pehle