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BGH · i ZR 33/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: i ZR 33/58

Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens (hier: Konkurseröffnung) unzuläs sig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28»November 1957 wird als unzulässig verworfen. 7» Februar 1958 sugestellte Urteil frist- und formgerecht am 5« März 1958 Revision eingelegt, Die Prist zur Begründung der Revision ist ihnen auf Antrag wiederholt., letztmals bis zu dem 8. Jedoch ist innerhalb dieser Prist und übrigens auch später eine Begründung der Revision nicht ein gegangen. Die Revision der Beklagten ist daher nach 554 a in Verbindung mit § 554 Abs. 2 ZPO als unzu lässig zu verwerfen. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer ten zu 1 eröffnet worden ist. Die Sachlage ähnelt der in § 249 Abs, 3 ZPO vorausgesetzten Sachlage daß zwischen dem Schluß der mündlichen Verhandlung und vgl» auch V/iesczorek, ZPO § 249 Anm, C II b und Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18»Aufl» § 249 Anm» IV 1 a.E.), Ob während der Unterbrechung des Verfahrens zu der Verwerfung des Rechtsmittels auch eine Kostenentscheidung getroffen werden könnte, kann dahinstehen, da hier wegen des noch ungewissen Ausgangs der von der Klägerin eingelegten Revision eine Entscheidung über die Kosten der Revision der Beklagten zur Zeit ohnehin noch nicht möglich ist»

RechtsmittelFirmaVerhandlungZPOKlägerinRevisionUnterbrechung

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:
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 Amtliche Sammlung: nein
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ZPO §§ 240, 249, 519 b, 554 a
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Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens (hier: Konkurseröffnung) unzuläs
 sig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249
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Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Ver
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fahrens verworfen werden.
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BGK
Beschl.v. 16. Januar 1959 - i ZR 33/58
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OLG Hamburg
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In Sachen
 der Firma H.C, K
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Westf.
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Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
 Pro z e ß b ev o1lmächt igt er: Rechtsanw al t
gegen
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die offene Handelsgesellschaft in Firma McK( Likörfabrik und Weingroßhandlung, :
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deren persönlich haftende Gesellschafter
u) Franz Kö
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b) Margarethe Kö
 geb. Schi
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Beklagte, Revisionskläger und Kevisionsbeklagte,
 Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16» Januar 1959
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28»November 1957 wird als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten.
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gründe:
Beklagten haben gegen das vorbezeichnete, am
7» Februar 1958 sugestellte Urteil frist- und formgerecht am 5« März 1958 Revision eingelegt, Die Prist zur Begründung der Revision ist ihnen auf Antrag wiederholt., letztmals bis zu dem 8. Oktober 1958 verlängert
 worden. Jedoch ist innerhalb dieser Prist
 und übrigens
 auch später
 eine Begründung der Revision nicht ein
 gegangen. Die Revision der Beklagten ist daher nach 554 a in Verbindung mit § 554 Abs. 2 ZPO als unzu
 lässig zu verwerfen.
Der Erlaß dieses Beschlusses wird nicht dadurch gehindert, daß nach der Anzeige der Klägerin am 6.ho
 vember '1958 der Konkurs über das Vermögen der Beklag-
240 ZPO
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durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer
 ten zu 1 eröffnet worden ist. Zwar wird nach
 Partei das Verfahren?- wenn es
 wie xiier
 die Kon
 kursmasse betrifft, unterbrochen. Das Ereignis, das
 die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten zur Folge hat, nämlich der ungenutzte Ablauf der Revisions begründungsfrist, war jedoch bereits vor der Konkurseröffnung, also vor der Unterbrechung des Verfahrens
 eingetreten und hätte daher bereits vor der Unterbre chung des Verfahrens zur Verwerfung ihres Rechtsmittels
 führen können und müssen. Hieran konnte durch spätere Ereignisse von dem hier nicht gegebenen Pall des er folgreichen Vorbringens von Wiedereinsetzungsgründen
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abgesehen - nichts mehr geändert werden. Die Sachlage
 ähnelt der in § 249 Abs, 3 ZPO vorausgesetzten Sachlage daß zwischen dem Schluß der mündlichen Verhandlung und

der Verkündung einer auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt» Es ist deshalb gerechtfertigt, in
 entsprechender Anwendung des § 249 Abs» 3 ZPO ein bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig gewesenes oder gewordenes Rechtsmittel noch während der Unterbrechung des Verfahrens zu verwerfen (ebenso
RG HRR 1940, 1403 für den Pall der Unterbrechung des
 Verfahrens durch Tod des Anwalts im Anwaltsprozeß;
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vgl» auch V/iesczorek, ZPO § 249 Anm, C II b und Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18»Aufl» § 249 Anm» IV 1 a.E.), Ob während der Unterbrechung des Verfahrens zu der Verwerfung des Rechtsmittels auch eine Kostenentscheidung getroffen werden könnte, kann dahinstehen, da hier
 wegen des noch ungewissen Ausgangs der von der Klägerin eingelegten Revision eine Entscheidung über die Kosten der Revision der Beklagten zur Zeit ohnehin noch nicht möglich ist»
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Bock	Krüger-Ki eland	Christoph Y/eiss Löscher