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BGH

Gericht: BGH

lo Gesetz I UY/G § 3 Rechtssatz? Uber dessen wesentliche Merkmale im Verkehr keine klare oder keine einheitliche Vorstellung besteht, ist nicht schon dann unzulässig, wenn bei der angebotenen Leistung Merkmale fehlen, die ein Teil des Publikums als wesentlich für den Begriff ansieht. Wird für die Leistungen eines Unternehmens geworben, das zwar unmittelbare Rechtsbeziehungen nicht zwischen sich und den Abnehmern, sondern nur zwischen sich und den Zwischenhändlern einerseits und zwischen diesen und den Abnehmern andererseits entstehen läßt, das sich aber nach der durch die Werbung geförderten Vorstellung des Publikums als eine auch die Zwischenhändler umfassende einheitlich gelenkte Vertriebsorganisation darstellt, so kann bei Wettbewerbsverstößen der Zwischenhändler und der von ihnen angestellten Werber ein Unterlassungsanspruch auch gegen das Unternehmen begründet sein. Sie ist der Meinung, daß sie sich jedenfalls nach der neueren Entwicklung des Begriffs '’Buchgemeinschaft” als eine solche bezeichnen und daher auch von ihren "Mitgliedern” sprechen dürfe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« 3s hat das Wesen der Buchgemeinschaft in der auch von der Beklagten benutzten Auswertung der Abonnementsidee, nicht in der Ausschaltung des Buchhandels und in der Herstellung unmittelbarer Beziehungen zwischen Verlag und Abonnenten erblickt und hat eine Haftung der Beklagten für etwaige Verstöße der Werber der Betreuungsfirmen nicht als gegeben erachtet. Den Klageantrag zu IZ' hat sie dahin erläutert, daß die Verwendung des Ausdrucks "Mitglieder11 der Beklagten in diesem Rechtsstreit lediglich im Zusammenhang mit der Benutzung des Ausdrucks "Buchgemcinschaft" verwehrt werden • solle» Im übrigen hat sie noch vorgetrergens Die Abonnementsidee sei nicht das wesentliche Merkmal der Buchgemeinschafts Buchabonnements habe es - ebenso wie Zeitschriftenabonnements schon vor der Gründung der Buchgemeinschaften gegeben» Die Grundidee der Buchgemeinschaften sei vielmehr die Ausschaltung des Buchhandels und der sehr erheblichen Zwischenhandelsspanne von 40 - 50 fo durch die direkte vertragliche Verbindung mit den Mitgliedern und die unmittelbare Lieferung an sie» Soweit sich die Buchgemeinschaften des Sortimentsbuchhandels bedienten, sei dieser für sie nur V/erbe- und eventuell Auslieferungsstelle mit einer entsprechend niedrigeren Handelsspanne von 5 - 20 #» Y/ie ein Gutachten des Instituts für Demoskopie in Allensbach zeige, verbänden auch die' Buchinteressenten mit dem Begriff der Buchgemeinschaft die beherrschende Vorstellung, daß ihnen durch die unmittelbare Beziehung zur Buchgemeinschaft der Sortimenternutzen zugute komme» Gegenüber den Y/ettbewerbsverstößen der Werber, die wesentlich zu dem Aufstieg des leserings der Beklagten beigetragen hätten, dürfe diese sich nicht hinter den heute nur noch als "Betreuungsfirmcn" bezeichneten Buchhändlern verschanzen» Die Beklagte habe, wenn sie nur wolle, hinreichende Möglichkeiten zur Einwirkung auf die Betreuungsfirmen, wie die von ihr vorgeschriebenen sonstigen Bestim- - Wenn auch die Mehrzahl der Buchinteressenten unter ihrem "Lesexing" eine große zusammenhängende Vertriebsorganisation verstehe, so hafte sie doch nicht für Wettbewerbsverstöße der Werber der Betreuungsfirmen, da diese Firmen als Eigenhändler selbständig zwischen ihr und den einzelnen Abonnenten stünden. auch der Volksverband der Bücherfreunde * die Deutsche Hausbücherei und die Büchergilde Gutenberg durchführten, bei ihrer Konstituierung im Jahre 1924 in ihre Firma aufgenommen, seitdem ihre Werbung weitgehend unter dieser Bezeichnung betrieben und sich im Jahre -1927 auch ein Warenzeichen dafür eintragen lassen» Der Ausdruck war aber,wie das Reichsgericht bereits in einem Urteil vom 11» Dezember 1931 (JW 1932, 1847 Hr. 21) festgestellt hat, schon sehr bald zu einer Gattungsbezeichnung für Buchunternehmen geworden, die nach Art der Klägerin betrieben wurden, und steht deshalb seither solchen Unternehmen jedenfalls dann zur Benutzung offen, wenn er - wie von der Beklagten - weder warenzeichenmäßig noch namensmäßig (BGH GRUR 1955, 95 - Buchgemeinschaft), sondern als Gattungsbegriff bei der Werbung verwendet v?ird. Die Klägerin kann jedoch auf Crund des § 3 UWG der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung Buchgemeinschaft dann verbieten lassen, wenn die Beklagte in Wirklichkeit nicht dem entspricht, was der Verkehr unter einer Buchgemeinschaft versteht, und wenn diese unrichtige Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen« Die Sachbefugnis der Klägerin für dieses Begehren ergibt sich aus § 13 Abs. 1 UWG« August 1952, durch einige Litera-turstellen, durch das Verhalten anderer Unternehmen, die ähnlich wie die Beklagte arbeiten, und insbesondere auch durch ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten des Instituts für Demoskopie in Allensbach vom 12. Zumindest dieser Teil des Publikums wird .nach Auffassung des Berufungsgerichts irregeführt, wenn die Beklagte sich als Buchgemeinschaft bezeichnet, obwohl sie bei ihrem Vertrieb den Sortimentsbuchhandel gerade nicht ausschalte, sondern in seiner vollen Punktion als Mittler zwischen Verlag und Leser und mit der dafür üblichen Handelsspanne belasse. sonstigen Literatursteilen, aus der Betrachtung der historischen Entwicklung, insbesondere auch der Versuche der Beteiligten zur Abgrenzung der Tätigkeit zwischen Sortiment und Buchgemeinschaften, aus der Erforschung der wirtschaftlichen Paktoren ihrer Preisgestaltung, aus der Vergleichung des Geschäftsgebarens ähnlicher Unternehmungen oder aus alledem zusammen ist für die rechtliche Beurteilung der Werbung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 3 UY/Gt unerheblich, wenn sich die so gefundene Begriffsbestimmung nicht mit der Auffassung der durch die Werbung der Beklagten angesprochenen Kreise deckt« Das hat ersichtlich auch das Berufungsgericht nicht verkannt« Es hat allerdings zunächst in objektiver Weise das Wesen einer Buohgemeinschaft zu erfas*r-sen gesucht und hat erst dann verhältnismäßig kurz das Gutachten des Institute für Demoskopie über die Auffassung des von den Buchvortriebsunternehmen angesprochenen breiten Publikums und gewissermaßen nur als eine Bestätigung des bereits auf andere „-eise gefundenen Ergebnisses behandelt« Dieses Vorgehen ist jedoch nach Lage der Sache nicht zu beanstanden« Zu einem so abstrakten und komplexen Begriff wie dem der Buchgemeinschaft wird die Auffassung des Verkehrs in der Tat nur denn zutreffend ermittelt werden können, wenn zuvor geklärt ist, welche Merkmale für den Begriff der Buchgemeinschaft überhaupt in Betracht kommen und deshalb für die Auffassung des Verkehrs eine Rolle spielen könnten« Zudem könnten die vom Berufungsgericht zunächst behandelten anderen Umstände bereits Anhaltspunkte für die Auffassung des Verkehrs erbringen oder sogar auf die Bildung der Verkehr sauf fas sung eingewirkt haben« 2« Bas Berufungsgericht erblickt _ objektiv gesehen -in der Ausschaltung des Sortiments als Handelsstufe und in der Herstellung unmittelbarer •'Beziehungen zu den "Mitgliedern” nicht nur eines der Merkmale einer Buchgemeinschaft, sondern das wesentliche Merkmal und, wie es scheint, sogar das allein wesentliche Merkmal. (1957) den in Ladengeschäften an jedermann erfolgenden Verkauf von Büchern aus den verschiedensten Verlagen au den Orginalpreisen der Verlage bei Unterhaltung eines entsprechenden Sortiments am Lager, so liegt es auf der Hand, daß der Buchvertrieb der Buchgemeinschaften dem System des Verlages und Sortimentsbuchhandels deutlich entgegengesetzt ist, gleichgültig, worin- man im einzelnen die wesentlichen Merkmale der Buchgemeinschaften erblickt« Lagegen hat das Reichsgericht bereits in der zuvor ergangenen, vom Berufungsgericht nicht erwähnten Entscheidung vom 12* Juni 1931 (GRÜR 1951,- 995), die ebenfalls die jetzige Klägerin betraf, sowohl im Tatbestand als auch in den-Gründen einige positive Merkmale hervorgehoben, die es ersichtlich zu demindest zu dem Teil als wesentlich für eine Buchgemeinschaft nach Art der Klägerin betrachtet hat, so z* B« den Vertrieb in der Form von AbonnementsVerträgen, den Erwerb einer "Mitgliedschaft" durch die Erklärung eines“Beitritts", die Zahlung eines bestimmten "Beitrages" im voraus mit dem Anspruch auf den Erwerb einer dem Beitrag entsprechenden Anzahl von Büchern, das ausschließlich den "Mitgliedern" zu** stehende Recht, weitere Bücher aus dem Bestand der Buchgemeinschaft zu erwerben, die Herausgabe einer besonderen Zeitschrift für die Mitglieder und weitere organisatorische Maßnahmen, durch die diese Lauerbezieher der Buchgemeinschaft in ein viel engeres Verhältnis zu dieser selbst gebracht werden, als es beim einfachen Ankauf eines Buches zwischen Käufer und Verkäufer entstehen kann* die wiederum die Klägerin betraf, nicht nur in Anlehnung an RG JW 1952, 1847 Nr. 21 die Buchgemeinschaft nach Art der Klägerin negativ als eine sich von dem hergebrachten System des Verlages und Sor- . Inwiefern sich auch aus der vom Berufungsgericht weiter angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 15« Juni 1956 (BGHZ 21, 66 - Hausbücherei) etwas für den Begriff der Buchgemeinschaft ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. ■ daß die Buchgemeinochaft "festeMitglieder" haben müsse, Ls werden dann noch einige Mindestverpflichtungen der "Mitglieder" sowie einige weitere Grundsätze genannt, die jedenfalls zu dem i'eil nicht nur im Sinne einer wettbewerblichen Selböt-beschränkung der Buchgemeinschaften, sondern als wesentliche Merkmale einer Buchgemeinschaft überhaupt aufgeführt worden zu sein scheinen« c) Bei Bappert/Maunz, Verlagsrecht 1952 § 14 Rdz» 44 wird zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend anführt, einleitend gesagt, daß die Buchgeineinschaf ten Bücher ausschließlich und unmittelbar an ihre Mitglieder vertreiben« Auch hier finden sich aber bereits in diesem riatz neben dem Merkmal dos "unmittelbaren" Vertriebs die Merkmale des Vertriebs an "Mitglieder" und des "ausschließlichen" Vertriebes an Mitglieder« Im weiteren werden dann noch andere Merkmale, z. ( 1953) die ''Buchgemeinschaften” als Buchverbände mit festem Abnehmerkreis bezeichnet, deren Mitglieder (Abonnenten) jährlich bestimmte oder aus einer Auslese selbst ausgewählte Bücher erhalten; der Anreiz zu dem Beitritt wird in einer durch hohe Auflagen ermöglichten billigen Abgabe gesehen; unter den bekanntesten Buchgemeinschaften' wird alphabetisch an erster stelle der Lesering der Beklagten genannt. d) Ks kann demnach keine Rede davon sein, daß nach der hö ehe trie Vit oriiehen Rechtsprechung, nach der Auffassung der Buchgemcinochaften selbst und nach der allgemein zugänglichen Literatur die Herstellung unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den Mitgliedern.unter Ausschaltung des .jortimcntobuchhandelo als Ilandelsstufe etwa das allein wesentliche Merkmal einex* Buchgemeinschaft wäre. Gewiß kehren das Bestreben, dem Buch eine Massenverbreitung zu verschaffen, und die dafür eingesetzten kalkulatorischen und absatzfördernden Mittel'der hohen Auflage, der möglichst niedrigen rreise uM der Sicherung eines großen Absatzes durch Ausnutzung der Abonnementsidee auch bei anderen Unternehmen wieder, die den hergebrachten Keg vom Vorlag über den Sortimenter zu dem Leser einhalten, so daß diese Merkmale nicht als typisch für die Buchgemein-schaften, sondern allenfalls als ihnen mit anderen Vertriebsarten gemeinsam angesehen werden können. Bändchen von "Rowohlt1s Deutscher Sncyklopädie" oder bei den von der Zeitschrift "Kosmos" herausgebrachten Buchschriften, obwohl sie der leser ebenfalls abonnieren kann, nicht von einer Buchgemeinschaft gesprochen wird, so liegt das entgegen der Meinung des Berufungsgerichts erDichtlieh nicht daran, sich der Vertrieb in der gewohnten Form über den Buchhandel abwickelt und daß die Abonnementsbestellung beim Buchhandel aufgegeben werden kann, sondern daß es hier an einigen anderen typischen Merkmalen einer Buch-geraeinschaft £ehlt, z. %• Es kann sich demnach nur um die Frage handeln, ob das M rkmal unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den Beziehern neben anderem Merkmalen als so wesentlich angesehen wird, daß bei Zwischenschaltung der Buchhändler in die Vertragsbeziehungen nicht mehr von einer Buchgemeinschaft gesprochen werden kann« Die Bereitstellung von Verken einer Vielzahl von Verlagen und deren Verlcauf an jedermann zu den Original-preisen der Verlage,, wie sie der Sortimentsbuchhandel als solcher durchführt, ,ist ein ganz anderes Vertriebssystem als das der Buchgemeinschaften und mit ihm ersichtlich nicht zu verbinden. Die Tätigkeit für die Beklagte ist für den Sortimentsbuchhändler , wie in dem von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachten von Professor Eugen Ulmer vom 23« Hevember 1956 zutreffend hervorgehoben wird, ”ein besonderer Zweig seiner Geschäfts-tätigkc±tn und hat, wie hinzuzufügen ist, mit seiner typischen Tätigkeit als Jortimenter nichts zu tun« Juni 1952 bekanntgegebenen Verpflichtung halten die in der Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Buchgemeinschaften aber offenbar eine solche Einschaltung des Sortimentsbuchhandels weiterhin für wesensfremd, die anstelle vertraglicher Beziehungen zwischen Buchgemeinschaft und Mitgliedern zu vertraglichen Beziehungen nur zwisehen Mitglied und Buchhändler einerseits und Buchhändler und Buchgemeinschaft andererseits führen würde*' Indessen soll es auch nach dem von der Klägerin selbst eingereiohten und zu dem Gegenstand ihres Vortrags gemachten Gutachten von Professor U^H^ ent- ■ scheidend darauf ankomraen, ob es sich wirtschaftlich gesehen um einen einheitlichen Organismus, um eine große zusammenhängende Vertriebsorganisation handelt, bei der die einzelnen zwisohengeschalteten Händler nur Glieder des Organismus sind. Itenngleich dieses Gutachten nur zu der Frage der Haftung der Beklagten für die Werber ihrer Betreuungsfirmen nach ,§ 13 Abs.3 UWG erstattet ist, so sprechen doch die darin für die Bejahung der Haftung verwendeten Erwägungen zugleich dafür, daß es auch bei der Frage nach dem Wesen einer Buchgemeinschaft weniger darauf an-kommen könnte, wie die rechtlichen Beziehungen zu den Mitgliedern gestaltet sind, als darauf, ob wirtschaftlich ge- cc) Das Berufungsgericht sieht einen wesentlichen Unterschied in der Einschaltung des Sortimentsbuchhandels durch die Buchgemeinschaften und in seiner Einschaltung durch die Beklagte weiter darin, daß die ersteren dem Buchhandel nur untergeordnete, sich auch in der geringen Rabatthöhe au3\virkende Punktion wie Werbetätigkeit, Auelie-, ferung und Inkasso überlassen, die jede Buohgemeinschaft ohnehin durch Hilfskräfte erledigen lassen müsse, die kaufmännische Punktion des Buchhandels als selbständigen und eigenverantwortlichen Gewerbezweiges dagegen nicht in Anspruoh nehmen, während die Beklagte betont den Buchhändler in seiner vollen Handelsfunktion einsetze, ihm alle damit zusammenhängendenPrägen überlasse und ihm dafür auch den vollen, sonst üblichen Verdienst gewähre. alle wesentlichen Merkmale und nur diese enthält, gar nicht finden läßt, sondern daß cs eine größere Anzahl von Merkmalen für die Buchgemeinschaften gibt, von denensgev/bila nur ein gewisser Teil vorliegen muß, um von einer Buchge-meinschaft sprechen zu können» Es könnte daher insbesondere auch sein, daß an sich das Bestehen unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zwischen der Buchgemeinschaft und ihren Mitgliedern zu den regelmäßgen Merkmalen einer Buchgemeinschaft gehört, daß dieses Merkmal aber bei einem gleichwohl als Buchgemeinsohaft zu bezeichnenden Unternehmen auch entfallen kann, wenn bei diesem Unternehmen genügend andere Merkmale vorliegen, die es eindeutig als eine Buchgomeinschaft ausweisen. a) Hierfür war jedoch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Instituts für Demoskopie in Allensbach vom 12» April 1956 angesichts der dabei gewählten Fragestellung nicht geeignet» Es war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht geeignet, die in diesem Rechtsstreit aufgeworfene Teilfrage zu klären, ob die Masse der Leser die Ausschaltung des Buchhandels beim Vertrieb der Bücher als wesensnotwendig oder jedenfalls als charakteristisch für die Buchgemeinschaften ansieht. Denn die allen zu III befragten Personen, wenn auch in verschiedener Reihenfolge, gestellte Alternativfrage, oh die Bücher bei der Buchge-raeinschaft billiger seien, weil diese den Zwischenhandel ausschalte und direkt an die Käufer liefere, oder ob die Bücher deshalb billiger seien, weil die Buchgemeinschaft so viele Bestellungen habe, ging in der einen Alternative wiederum von der Ausschaltung des Zwischenhandels bei den Buchgemeinschaften aus. b) Mit Hecht rügt die .Revision weiter unter Bezugnahme auf § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht sich mit dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten der DIVO Gesellschaft für Markt-, Meinunger- und Sozialforschung m. Obwohl in der mündlichen Berufungsverhandlung die Ergebnisse dieser Meinungsbefragung nur in einem verhältnismäßig kurzen Fernschreiben der DIVO an die Beklagte Vorlagen, so zeigte doch bereits das Fernschreiben, daß von der DIVO zwei Fragen gestellt worden waren, deren Beantwortung durch die Befragten für die Entscheidung des Hechtsstreits von einer jedenfalls nicht geringeren Bedeutung sein konnte als die' Beantwortung der Fragen des Instituts für Demoskopie, nämlich die ganz allgemein gehaltene Frage, was man unter einer Buchgemeinschaft verstehe, und die weitere in die Form einer Frage gekleidete Aufforderung, die bekanntesten Buchgemein-achaften der Bundesrepublik zu nennen. mischt mit vernünftigerweise nicht in Betracht kommenden Merkmalen - genannt werden,* aus denen sie dann die ihnen wesentlich erscheinenden Merkmale auszuwählen hätten» Gerade zu den hier im Vordergrund stehenden streitigen Merkmal der unmittelbaren Beziehung zwischen Buehgömoinschaft und Mitgliedern haben die Befragten* soweit ersichtlich* ohne eine solche Hilfe inch# Stellung nehmen können« Zumindest zur Ergänzung der ersten Präge konnte sich sodann die von der DIVO .gestellte zweite Frage eignen, da sie nicht das abstrakte Denken* sondern die ‘'konkrete Vorstellung ansprach und gegebenenfalls wenigstens mittelbar Rückschlüsse darauf zuließ * worin der Verkehr das Uesen einer Buchge-meinsohaft erblickt. 6. üelbst wenn der Verkehr zunächst die Herstellung unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den Mitgliedern als wesentlich für eine Buchgemeinschaft angesehen hat, so könnte es doch sein, daß nunmehr auch andere Unternehmen, die den. Wie unter 5 ausgeführt, ist aber zunächst einmal noch gar nicht einwandfrei festgestellt, ob überhaupt ein Teil und ein wie großer Teil des Publikums die Herstellung unmittelbarer Beziehungen zu den Mitgliedern noch als wesensnotwendig für oine Buchgemeinschaft ansieht. Wird die Präge richtig gestellt, so gewinnt auch der vom Berufungsgericht letztlich als entscheidend angesehehO' Umstand, daß jedenfalls noch ein nicht unerheblicher Teil des Publikums unmittelbare Vertragsbeziehungen der Mitglieder zur Buchgemeinschaft für wesensnotwendig hält und darin den Grund für die Verbilligung der Bücher erblickt, rechtlich eine andere Bedeutung. Ein Verstoß gegen § 3 UWG liegt jedoch nur dann vor, wenn das Unrichtige, das in einer w'erbean-' gäbe enthalten ist oder aus ihr zu demindest von einem Teil des Publikums entnommen wird, zugleich dasjenige ist, was im Publikum den Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorruft. Besteht daher in den beteiligten Geschäftskreisen Streit und im breiten Publikum keine klare oder keine einheitliche oder eine in der Entwicklung befindliche Auffassung darüber, welches die wesensnotwendigen Merkmale einer Buohgemeinschaft sind, so ist die Werbung der Beklagten mit diesem Begriff nicht schon dann unzulässig, wenn ihrer Art des Buchvertriebs ein Merkmal fehlt, das ein Teil des Publikums alswasentlich für den Begriff Buchgeaie in schuft ansieht. Es kommt unter dem Gesichtspunkt des § 3- UWG vielmehr darauf an, ob der Art ihres Buchvertriebs gerade Merkmale fehlen, in denen das am Bucherwerb interessierte Publikum die Vorteile und das besonders günstige .‘ngebot der Buchgemeinschaft erblickt. Demgemäß muß auch bei der Präge nach der Verkehrsauffassung nicht nur auf die Vorstellung des Publikums über den Begi’iff Buchgemeinschaft und seine wesentlichen Merkmale, sondern auch auf die vom Publikum bei einer Buchgemeinschaft erwarteten Vorteile äbgestellt vjerden. Ob sich ein Unternehmen bei seiner «erbung als Buchgemeinschaft ausgeben darf, hängt zwar auch davon ab, ob sein Buchvertrieb Überhaupt von der Art ist, daß im Verkehr von einer Buchgemeinschaft gesprochen werden kann und gesprochen wird* Es ist aber andererseits unschädlich, wenn seinem Buchvertrieb einzelne Merkmale fehlen,, die nur ein feil des Publikums für begriffsnotwendig hält, die aber für die auch von diesem Beil des Publikums erwarteten Vorteile der Buohgemeinsehaften ohne Bedeutung sind. b) Es wird daher bei der erforderlich werdenden neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zunächst zu erörtern sein, welche Verstellungen sich das Publikum von einer Buchgemeinschaft und ihren Verteilen macht.. Dabei könnte sich im Einklang mit den Ausführungen unter 2 d etwa ergeben, daß man bei der Buchgemeinschaft mittels eines Beitritts zu einer Organisation gev/issen'Umfanges billig und regelmäßig von der Organisation - aa) Die dem Buchvertrieb der Beklagten eigentümliche Aufspaltung der Vertriebsorganisation in eine Vielzahl von nur zu ihrer Betreuungsfirmn in vertraglichen Beziehungen -stehenden Mitgliedergruppen könnte - anders als bei den Buchgeweinschaften, die unmittelbare Vertragsbeziehungen zu ihren Mitgliedern unterhalten - für das -einzelne Mitglied (z. Wäre eine solche nachteilige jAus-Wirkung des Vertriebssystems der Beklagten auf das einzelne Mitglied in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, so könnte die Verwendung des Begriffs Buchgemeinschaft für den' Buchvertrieb der Beklagten in der als Vortäuschung eines in Wahrheit nicht bestehenden Vorteils wirken und deshalb nach § 3 tftVG unzulässig sein. bb) Anders dagegen ist es, soweit es sich lediglich um den Gesichtspunkt handelt, daß ein l’eil des Publikums in der Herstellung unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den Mitgliedern den Wirtschuftliehen Grund für die Verbilligung der Bücher bei den Buchgcmeinschaften erblicken könnte. Zwar ist es im allgemeinen schon nach dem Gesetzeswortlaut als ein Verstoß gegen § 3 UWG anzusehen, wenn eine Werbung im Publikum den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, daß es unmittelbar beim Hersteller und deshalb nicht nur besser, sondern auch billiger kaufe (BGH GRUR 1935, 409 - Vampyrette). all im Wettbewerbsrecht, auf die Umstände des Einzelfalles absustellen, So hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil I ZR 129/56 vom 28, Februar 1958 - Eraaillelack -die im Grundsatz aufrechterhaltene Auslegung des § 3 UWG, daß schon die Erweckung unrichtiger Vorstellungen bei einem Teil des Publikums die Verwendung eines Ausdrucks bei der Werbung unzulässig machen kann, für den Fall eingeschränkt, daß es sich um einen in Fachkreisen seit langem eingebürgerten Ausdruck handelt, dessen Auslegung durch die Fachkreise auch der Nichtfachmann, der sich auf diesem Gebiet betätigen will, gegen sich gelten lassen muß. Selbst wenn die Bucfagemein'schaften früher allgemein und auch heute noch zu dem Teil tatsächlich und nach der Vorstellung eines Teiles des Publikums deshalb billiger liefern können, weil sie in unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu ihren Mitgliedern stehen, wenn sich aber unter dieser Bezeichnung im Verkehr auch eine andere Form des Buchvertriebs durchgesetzt hat, die trotz Verzichts auf unmittelbare Vertragsbeziehungen zu .den Mitgliedern von einem nicht unbeachtlichen Kreis Beteiligter als Buchgemeinschaft angesehen wird und dieselben Vorteile, insbesondere auch - obzwar aus anderen wirtschaftlichen, Gründen - dieselben preislichen Vorteile bietet, so liegt kein schutzwürdiges Interesse der Allge- Es kommt daher insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsge-■ nichts in diesem Rechtsstreit nicht darauf an, wie sich ein rj?eil des Publikums die VerbilÜigung der Bücher bei der Buchgemeinschaft erklärt, sondern ob die Beklagte ihren Mitgliedern tatsächlich die preislichen Vorteile bietet, die der Verkehr von einer Buchgemeinschaft erwartet» 1o Sollte das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß die Verwendung der Bezeichnung Buchgemeinschaft bei der Werbung der Beklagten gegen § 3 UWG verstößt, so würde sich die Beklagte demgegenüber nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen können« Die Rügen der Revision gegenüber den in- ■ soweit zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils sind nicht begründet« Wird der Verkehr durch die Verwendung der Bezeichnung Buchgemeinschaft für einen Buchvertrieb nach der Art der Beklagten in einer gegen § 3 UWG verstoßenden Weise getäuscht, so besteht auch ein dem Vexv/irkungseinwand vorgehendes Interesse der Allgemeinheit an der Unterlassung einer solchen Irreführung ,dessen Geltendmachung der Klägerin als der Buchgemeinschaft, die diesen Ausdruck geprägt hat, nicht verwehrt werden kann, auch wenn sie damit zugleich eigene Interessen verfolgt« Daß die Klägerin gleichwohl solche Behauptungen aufgestellt und daß das Berufungsgericht sie unter Verletzung des § 286 ZPO nicht beachtet hätte, wird von der Revision nicht geltend gemacht« Die Haftung der Bekl&g-.ten aus dem Gesichtspunkt der mettelbaren Täterschaft ergibt sich auch nicht ohne weiteres au3 der Sachlage«, eigene Handlungen zugerechnet werden, ist es, zu verhindern, daß dieser, dem die Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Wettbewerbsverstößen hinter von ihm abhängige Dritte verstecken kann (RGZ 151, 287, 292 - Alpina)« Nach allgemeiner Meinung sind daher in der Vorschrift sowohl der Begriff Hgeschäftlicher Betrieb“ als auch der Begriff “Angestellter oder Beauftragter" weit auszulegen. Daß die Betreuungsfirmen an sich völlig selbständige Unternehmen sind, kann für sich allein, wie wohl auch das Berufungsgericht meint, ihrer Bewertung als Beauftragte der Beklagten im Sinne des § 13 Ahe. 3 UY/G nicht entgegenstehen» 1s ist jedoch hei Würdigung aller maßgeblichen Umstände in ihrem richtigen Gev/icht nicht gerechtfertigt, die Beziehungen zwischen der Beklagten und diesen Betreuungsfirmen so, wie es das Berufungsgericht tut, nur als die üblichen Beziehungen zwischen Lieferant und Zwischenhändler anzusehen» Wie bereits zur Revision der Beklagten unter A III 3 b) aa) ausgeführt, handelt es sich bei der Tätigkeit der Betreuungsfirmen - unter denen auch hier in erster Linie die Sortimentsbuchhändler zu verstehen sind (vgl» oben A III vor 1) - in Bezug auf den Lesering der Beklagten nicht um ihre übliche Tätigkeit als Sortimentsbuchhändler, sondern um einen besonderen Geschäftszweig, der sein Gepräge naturgemäß durch die besondere Art des von der Beklagten gepflegten Buchvertriebs enthält» Wie bei der Bestimmung des Begriffs der Buchgemeinschaft, so hat auch bei der Präge derl-Siftung aus § 13 Abs» 3 UWG das Berufungsgericht ersichtlich der vertragsrechtlichen Gestaltung des Leserings der Beklagten ein zu .großes Gewicht beigelegt und die sonstigen Eigenheiten ihres Buchvertriebes, mit denen sie sich deutlich vom System des • Verlags und Sortimentsbuchhandels abhebt und dem Typ der Buchgemeinschaft zu demindest stark nähert, außer acht gelassen,, Bs hat insbesondere nicht erwogen, daß es sich um eine zu demindest in einer Reihe von Merkmalen den Buchgemeinschaften gleichende Art des Büchervertriebes an eine feste Le sergeine inde handelt und daß dabei, selbst-wenn es eich nach der Gestaltung der Vertragsbeziehungen um eine Vielzahl kleinerer, nur zu ihren Betreuungsfirmen in rechtlichen Beziehungen stehenden Leserkreise handelt, diese einzelnen Kreise ihre Funktionsfähigkeit, doch erst durch ihre Zugehörigkeit zu der sie alle umfassenden Organisation des erhalten. rücksichtigen, daß es sich beim Klagantrag zu II nicht um das Verhältnis zwischen der Beklagten und den Betrouungs-firmen im Hinblick auf bereits beigetretene Mitglieder handelt, sondern um die Werbung von Personen, die erst Mitglieder werden sollen. Biese Personen sollen und wollen ersichtlich nicht nur '’Mitglieder” eines von einem Buchhändler organi-serten Leserkreises* werden, sondern eben "Mitglieder" der umfassenden Organisation der Beklagten9 da sowohl in ihrer Vorstellung als auch in Wirklichkeit nur die umfassende Organisation das bietet und zu bieten vermag, was man erwartet. Mai 1954 beispielsweise einen Y/erbekosten-zuschuß festsetzt und von der Einhaltung gewisser Bedingungen abhängig macht, die Abgabe ihrer Bücher nur an Leseringmitglieder zuläßt und die Umwerbung von Mitgliedern des Leserings auf andere Buchgemeinschaften oder innerhalb der Betreuungsfirmen des Leserings verbietet, oder wenn sie in ihren Zahlungs- und Lieferungsbedingungen eine Reihe teils auch sonst üblicher, teils auf die Art ihres Vertriebes zugeschnittener, zu demeist recht einschneidender Bedingungen auf stellt.,,

Zitierte Normen: § 3 UWG § 286 ZPO § 3 UWG § 551 ZPO § 13 UWG
MerkmalBuchMitgliedBuchgemeinschaftBerufungsgerichtBuchgemeinschaftenKlägerinWerbung

Volltext der Entscheidung

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lo Gesetz I	UY/G § 3
Rechtssatz? Beim Angebot einer Leistung mit einem Begriff
(hier* Buchgemeinschaft) zu werben., Uber dessen wesentliche Merkmale im Verkehr keine klare oder keine einheitliche Vorstellung besteht, ist nicht schon dann unzulässig, wenn bei der angebotenen Leistung Merkmale fehlen, die ein Teil des Publikums als wesentlich für den Begriff ansieht. Es kommt wettbewerbsrechtlich vielmehr darauf an, ob gerade solche Merkmale fehlen, in denen das interessierte Publikum den Vorteil eines besonders günstigen Angebots erblickt. Bietet die unter dem Begriff angebotene Leistung tatsächlich die davon erwarteten Vorteile, so besteht kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit, die Verwendung des Begriffs nur deshalb zu verbieten, weil ein Teil des Publikums sich die wirtschaftliche .Ursache der Vorteile zu Unrecht aus Umständen erklärt, die er als für den Begriff notwendig erachtet, die aber in Wirklichkeit nicht vorliegen.
2. Gesetz? UWG § 13 Abs. 3
Rechtssatz? Wird für die Leistungen eines Unternehmens geworben, das zwar unmittelbare Rechtsbeziehungen nicht zwischen sich und den Abnehmern, sondern nur zwischen sich und den Zwischenhändlern einerseits und zwischen diesen und den Abnehmern andererseits entstehen läßt, das sich aber nach der durch die Werbung geförderten Vorstellung des Publikums als eine auch die Zwischenhändler umfassende einheitlich gelenkte Vertriebsorganisation darstellt, so kann bei Wettbewerbsverstößen der Zwischenhändler und der von ihnen angestellten Werber ein Unterlassungsanspruch auch gegen das Unternehmen begründet sein.
Aktenzeichen? I ZR 33/57 Urteil des BGH vom 6. Juni 1958
OLG Hamm
:IJR_ 33/57
Verkündet ,am 60 Juni 1358 C-rr.nau
 Justizobersekretar alo Ur kundybeanter dor Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der DBMHB Buchgemeinschaft CoAoKBP' s Nachfolger, offene Handelsgcsellschaft, vertreten durch ihre Gesellschafter Brna und Ernst LeflU, in DaBIMP? GeBBB Allee
 Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsheklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Prof.Dr
 gegen
Firma die CoB
Verlag, Alleininhaber Reinhard LU 'straße B - flL
Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 in G#-
hat der Brate Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 6» Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundes-richtcr Prof»Droh»c»Wilde, Br, Bock, Br» Christoph, Br» Spreng und Br» Löscher
 für Recht erkannt*
Auf die Revision beider Parteien' wird das Urteilt des 4»Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13»Dezember 1956 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
a)	als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (Nr«,
 1 und 2 der Urteilsformel) und
b)	als durch Zurückweisung der Berufung der Klägerin ihr Antrag auf Unterlassung der im Klageantrag zu II aufgeführten Werbebehauptungen und der darauf bezügliche Heil des Klageantrages zu III abgewiesen worden ist«
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Vei’handlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ton Rechts wegen
- 3
Tatbestand
 Beide Parteien vertreiben Bücher in der Weise,, daß sie an einen festen Leserkreis in regelmäßigen Zeitabständen liefern. Der von der Klägerin belieferte Kreis steht zu ihr in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis« Die Beklagte hat für ihren Vertrieb den Buchhandel eingeschal-f let? der von ihr belieferte I»eserla*eis steht nicht zu ihr, sondern zu den einzelnen Buchhändlern, den sog, Betreuungs-firmen, in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis, während diese Buchhändler ihrerseits vertragliche Beziehungen zur Beklagten haben, Bie Beklagte bezeichnet ihre Lecergemeinde als	Sie	spricht in ihren Werbeschriften
 sowie in ihrer	at)er	auch	von	einer
'’Buchgeneinschaftn, so z, Bf in den Zusammensetzungen nB€Pi
 von der Beklagten selbst, toils von den einzelnen Buchhändlern durchgeführt, die sich ihrerseits zu dem Toil besonderer Y/erbekolonnen mit einem IColonnenfUhrer und einer Anzahl Werber bedienen, wobei die letzteren nicht immer in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zu dem Buchhändler stehen, der die Werbung veranlaßt. Seit Anfang 1956 werden die Angelegenheiten des	in	ä-er	von	der Beklagten gegründeten	GmbH” bearbeitet, v/ährend sie vor-
dem in einer besonderen Abteilung ihres Verlages selbst bearbeitet wurden.
, Buropas größte Buchgemeinschaft" oder
 Die Buchgemeinschaft der großen Aus-
wahl" , Die Werbung für den ”B
" wird teils
 Die Klägerin bestreitet der Beklagten das Hecht, sich
♦
als "Buchgemeinschaft" auszugeben. Sie meint,, als Buchge-
~ 4 -
meinschaften könnten nur solche Arten des Euchvertricbs angesehen werden, bei denen zwischen der Buchgemeinschaft und dem Leserkreis unmittelbare Rcchtsbezichungen bestünden, der Zwischenhandel durch die Sortimentsbuchhandlüngen also ausgeschaltet sei. Dieso Voraussetzung sei bei der Beklagten nicht gegebene Sie dürfe sich daher nicht als ’'Buchgemein- . schaff’ bezeichnen und dürfe auch nicht von ihren "Llitglie- .. dem” sprechen. Tue sie das, so verstoße sie gegen § 2? TJWGr.
Die Klägerin hat weiter die für* den ”B4HMMMNHt durchgeführte Werbung in einer Reihe von Pallen, die in der Klageschrift und in den Klageanträgen im einzelnen aufge- • führt sind, als unlauter beanstandet. Sie hat diese Verstöße vorwiegend den Werbern der Betreuungsfirmen zur Last gelegt und v/ill nach ihrer Erklärung im zweiten Rochtszug vorerst auch nur die Verstöße solcher Werber verfolgen. Sie ist ‘der Meinung, daß die Beklagte nach § 1'j Abs. 3 UWG- für das Verhalten auch dieser Werber einzustehen habe.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, sich als ‘’Buchgemeinschaft” zu bezeichnen, von ihren "Mitgliedern” zu sprechen und die als unlauter beanstandeten Handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Die Beklagte hat gebeten^äie Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, daß sie sich jedenfalls nach der neueren Entwicklung des Begriffs '’Buchgemeinschaft” als eine solche bezeichnen und daher auch von ihren "Mitgliedern” sprechen dürfe. Die Behauptungen der Klägerin über Wettbev/erbsver-stöße von V/erbem der Betreuungsfirmen hat sie bestritten;
 
sie hält eich für etwaige solche Verstöße auch nicht für verantwortlich, da die einzelnen Buchhändler selbständige Gewerbetreibende und nicht Beauftragte ihres Unternehmens im Sinne des § 13 Abs, 3 UWG seien«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« 3s hat das Wesen der Buchgemeinschaft in der auch von der Beklagten benutzten Auswertung der Abonnementsidee, nicht in der Ausschaltung des Buchhandels und in der Herstellung unmittelbarer Beziehungen zwischen Verlag und Abonnenten erblickt und hat eine Haftung der Beklagten für etwaige Verstöße der Werber der Betreuungsfirmen nicht als gegeben erachtet.
Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt. Sie hat im zweiten Rechtszug ihre Klagahträge neu dahin gefaßt?
II
der Beklagten bei L'eidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung feotzusotzenden Geldoder Haftstrafe zu untersagen, im Geschäftsverkehr, in ihrem Worbematerial? insbesondere der von ihr herausgegebenen Zeitschrift
1« die Behauptung aufzustellen, sie habe 1,5 bzw.
1,6 Hill. Mitglieder,
2. sich als Buchgemeinschaft zu bezeichnen und von ihren Mitgliedern zu sprechen?
, der Beklagten bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung featzusetzenden Geldoder Haftstrafe zu untersagen, bei ihrer Werbung für ihren lesering?
1. soLtehe.Handlungen vorzunehmen, durch die der Anschein erweckt wird, als sei sie mit der DI Buchgemeinschaft identisch oder irgehwie verbunden,
 inabesondere
hierbei Behauptungen aufzustellen oder aufsteilen zu lassen?
a) man käme von der	Buchgemeinschaf t1' ,
b)	der 'SjflNHRl Bas Bfl■■■■fe^Buch', habe die
 Buchgemeinschaft" übernommen ,
c)	die	Buchgemeinschaft" habe sich
 mit anderen Buchgemeinschaften zu einem Zirkel, ‘ der sich	nenne,	zusammengeschlossen,
d)	der ''B^MMMHMl	sei	die	"INMIHMfc
 BuchgemeinschaftMj
 Behauptungen dahin aufzustellen oder aufstellen zu lassen?
a)	alle anderen Buchgemeinschaften,sio auch
 die uD4MMMfc Buchgemeinschaf t” hätten Zwangsbände, die Mitglieder könnten nicht frei wählen? sie müßten die Bücher nehmen, die ihnen zugeschickt wurden,
h) der	Bas B4flHHHHP~Buch,> sei die
 leistungsfähigste Buchgemeinschaft, die allen ihren Mitgliedern eine freie Auswahl zur Verfügung stelle,
c)	die "UflflMMP Buchgemeinschaf tM sei aus Wirt- , schaftlichen Gründen und Schwierigkeiten nicht im Stande, Standardwerke zu liefern,
d) die	Buchgemeinschaft - Zweigniederlassung	sei der Auflösung nahe und habe
 sich wahrscheinlich inder Zwischenzeit schon aufgelöst oder sei verboten worden,
e)	die MB|IMMl Buchg£raeinschaft" sei ein ostzonales Unternehmen;
Fornor hat die Klägerin' eine • nähe^'umrfibsenö 'B'e-kanntmachungfjbefugnirj hinsi'chtiioh dbfWrkennendoh ■ feile dete Urteils beantragt' (Uiu- Ill) «•	‘	>
Den Klageantrag zu IZ' hat sie dahin erläutert, daß die Verwendung des Ausdrucks "Mitglieder11 der Beklagten in diesem Rechtsstreit lediglich im Zusammenhang mit der Benutzung des Ausdrucks "Buchgemcinschaft" verwehrt werden • solle» Im übrigen hat sie noch vorgetrergens Die Abonnementsidee sei nicht das wesentliche Merkmal der Buchgemeinschafts
 Buchabonnements habe es - ebenso wie Zeitschriftenabonnements
✓
schon vor der Gründung der Buchgemeinschaften gegeben» Die Grundidee der Buchgemeinschaften sei vielmehr die Ausschaltung des Buchhandels und der sehr erheblichen Zwischenhandelsspanne von 40 - 50 fo durch die direkte vertragliche Verbindung mit den Mitgliedern und die unmittelbare Lieferung an sie» Soweit sich die Buchgemeinschaften des Sortimentsbuchhandels bedienten, sei dieser für sie nur V/erbe- und eventuell Auslieferungsstelle mit einer entsprechend niedrigeren Handelsspanne von 5 - 20 #» Y/ie ein Gutachten des Instituts für Demoskopie in Allensbach zeige, verbänden auch die' Buchinteressenten mit dem Begriff der Buchgemeinschaft die beherrschende Vorstellung, daß ihnen durch die unmittelbare Beziehung zur Buchgemeinschaft der Sortimenternutzen zugute komme» Gegenüber den Y/ettbewerbsverstößen der Werber, die wesentlich zu dem Aufstieg des leserings der Beklagten beigetragen hätten, dürfe diese sich nicht hinter den heute nur noch als "Betreuungsfirmcn" bezeichneten Buchhändlern verschanzen» Die Beklagte habe, wenn sie nur wolle, hinreichende Möglichkeiten zur Einwirkung auf die Betreuungsfirmen, wie die von ihr vorgeschriebenen sonstigen Bestim-
 
mungen der Verträge mit diesen Firmen zeigten.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und hat entgegnets Das Wesentliche einer Buchge-raeinschaft sei der Vertrieb von Büchern im Abonnement.
Die Sicherheit des Absatzes ermögliche einen niedrigen Preis. Wenn sie die Buchhandlungen einschalte, so erspare ihr das die kostspielige Unterhaltung eigener Filialen, wie sie die Klägerin habe. Auch der Buchinteressent stelle sich unter einer Buchgemeinschaft ein Abonnementsverhältnis mit Wahlmöglichkeit und Mehrbezugsrecht vor und verbinde mi;fc der Vorstellung eines Abonnements die Vorstellung eines billigen Bucherwerbes. Ob die Verbilligung durch die Ausschaltung des Sortiments mit seiner Zwischenhan-delsspanne oder durch einen besonders großen Umsatz unter Einschaltung des Sortiments erreicht werde, sei dem Kunden gleichgültig. Sie, die Beklagte, dürfe auch von "Mit-gliedern11 sprechen, da die Abonnenten ihres Leserings ebenso dessen Mitglieder seien wie die Abonnenten der Klägerin. - Wenn auch die Mehrzahl der Buchinteressenten unter ihrem "Lesexing" eine große zusammenhängende Vertriebsorganisation verstehe, so hafte sie doch nicht für Wettbewerbsverstöße der Werber der Betreuungsfirmen, da diese Firmen als Eigenhändler selbständig zwischen ihr und den einzelnen Abonnenten stünden. Allein die Betxeuungsfirmen seien ßeschäftsherren der von ihnen eingesetzten Angestellten und sonstigen Beauftragten und seien ihrerseits nicht von ihr - der Beklagten -abhängig, so daß sie die Betreuungsfirmen nicht einmal zu einem zuverlässigen Bericht über etwaige V/ettbe-werbsverstÖße veranlassen könne.
t
~ 9
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung dor Berufung im übrigen
 Io der Beklagten untersagt, im Geschäftsverkehr, in ihrem Werbematerial, insbesondere in der von ihr herausgegebenen Zeitschrift	Bich	als
"Buchgeme inschaft"
. zu bezeichnen;
2. der Klägerin die Befugnis zugesprochen, auf Kosten der Beklagteh den erkennenden Teil dieser Entscheidung zu Br« 1 in der Zeit vom Eintritt der Hechtskraft dieses Urteils bis zu dem Ablauf des vierten Kalendermonate danach einmal
a)	im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel,
b)	in der	der	Beklagten
 zu. veröffentlichen, und zwar in der Gesamtgröße einer l/4 Seite des jeweiligen Publikationsorgans«
Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt den.von beiden Vorinstanzen abgewiesenen Klageantrag zu II (einschließlich der dazugehörigen Veröffentlichungsbefugnis) mit der Maßgabe weiter, daß auch Nr» 1 des Klagantrags zu II unter Wegfall der voranstehenden Worte wie folgt beginnt?"Behauptungen dahin aufzustellen oder aufstellen zu lassen"• Die Beklagte verfolgt den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Beide Parteien bitten wechselseitig um Zurückweisung der gegnerischen Eevisien« •
- IO -
Entsche1dungsgründe a
i
A_»__ Revision^ der_ Bekla gt eru
I« Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Rechtsgrundlage...- für das Begehren der Klägerin, der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Buchgemeinachaft'’ zu verbieten, nur die Bestimmung des § 3 UWG. sein kann«
Zwar hat die Klägerin diesen von ihr geschaffenen und bekannt gemachten Ausdruck für eine neue Form des Büchervertriebes, wie ihn in ähnlicher-Weise z« B. auch der Volksverband der Bücherfreunde * die Deutsche Hausbücherei und die Büchergilde Gutenberg durchführten, bei ihrer Konstituierung im Jahre 1924 in ihre Firma aufgenommen, seitdem ihre Werbung weitgehend unter dieser Bezeichnung betrieben und sich im Jahre -1927 auch ein Warenzeichen dafür eintragen lassen» Der Ausdruck war aber,wie das Reichsgericht bereits in einem Urteil vom 11» Dezember 1931 (JW 1932, 1847 Hr. 21) festgestellt hat, schon sehr bald zu einer Gattungsbezeichnung für Buchunternehmen geworden, die nach Art der Klägerin betrieben wurden, und steht deshalb seither solchen Unternehmen jedenfalls dann zur Benutzung offen, wenn er - wie von der Beklagten - weder warenzeichenmäßig noch namensmäßig (BGH GRUR 1955, 95 - Buchgemeinschaft), sondern als Gattungsbegriff bei der Werbung verwendet v?ird. Die Klägerin kann jedoch auf Crund des § 3 UWG der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung Buchgemeinschaft dann verbieten lassen, wenn die Beklagte in Wirklichkeit nicht dem entspricht, was der Verkehr unter einer Buchgemeinschaft versteht, und wenn diese unrichtige Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen« Die Sachbefugnis der Klägerin für dieses Begehren ergibt sich aus § 13 Abs. 1 UWG«
IIc Das Berufungsgericht sieht die Beklagte nicht als eine Buchgemeinschaft an. Es erblickt das wesentliche Merk-•
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mal einer Buchgemeinschaft in der Ausschaltung des Sortimentsbuchhandels als Handelsstufe beim Buchvertrieb und in der Herstellung unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zwischen der Buchgemeinschaft und den Mitgliedern ihres Leserkreises«. Es findet diese Auffassung bestätigt durch Urteile des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, durch die Vereinbarung zv/ischen dem Sortimentsbuchhandel und den Buchgemeinschaften von 15. August 1952, durch einige Litera-turstellen, durch das Verhalten anderer Unternehmen, die ähnlich wie die Beklagte arbeiten, und insbesondere auch durch ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten des Instituts für Demoskopie in Allensbach vom 12. April 1956.
In jedem Pall sieht es diese Auffassung noch bei einem nicht unerheblichen Teil des Publikums als gegeben an. Zumindest dieser Teil des Publikums wird .nach Auffassung des Berufungsgerichts irregeführt, wenn die Beklagte sich als Buchgemeinschaft bezeichnet, obwohl sie bei ihrem Vertrieb den Sortimentsbuchhandel gerade nicht ausschalte, sondern in seiner vollen Punktion als Mittler zwischen Verlag und Leser und mit der dafür üblichen Handelsspanne belasse. Die Vortäuschung eines besonders günstigen Angebots erblickt das Berufungsgericht darin, daß das Publikum aus der Bezeichnung der Beklagten als Buchgemeinschaft entnehme, sie arbeite auf die gleiche Art wie die als preisgünstig bekannten Buchgemeinschaften unäl könne deshalb ebenso günstig liefern wie diese,, während die Leistungskraft der Beklagten in ,.ahr-heit auf ganz anderen wirtschaftlichen Paktoren beruhe.
III* Gemäß dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils ist auch in der Revisioneinstanz davon auszugehens daß die Beklagte für ihren Vertrieb den Buchhandel einschal-
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tet und daß ihr Leserkreis nicht zu ihr, sondern nur zu den einzelnen Buchhändlern in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis steht. Dabei sind gemäß dem (Jesamtinhalt des Vorbringens beider Parteien und insbesondere der Beklagten selbst in den Vorinstanzen auch für die Revisionsinstanz unter den Buchhändlern in erster Linie die Sortimentebuchhändler zu verstehen. Das Vorbringen der Revision, daß auch die Beklagte nur zu etwa 10 # den Sortimentsbuchhandel einschalte und daß ihr iesering zu einem erheblichen Teil durch die Verlagsgemeinschaft	GmbH betreut werde, die ledig-
lich eine in die Porm einer selbständigen juristischen Person gekleidete Vertriebsstelle der Beklagten sei und keine Jortimentsgeschäfte betreibe, kann in der Revisionsin-stanz nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei zu demindest zu dem Teil um einen neuen Tatsachenvortrag handelt und weil darüber hinaus dieser Vortrag dem unstreitigen Tatbestand des Berufungaurteils widerspricht, dessen Berichtigung die Beklagte nicht beantragt hatte.
Im übrigen aber kann den von der Revision der Beklagten erhobenen sac^Lj^i-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen der Erfolg versagt werden»	*
1o Ob die Beklagte sich bei ihrer Werbung als Buchgemein-schaft bezeichnen darf, hängt ausschließlich davon ab, was die Verkehrskreise, an die sie sich mit ihrer Werbung wendet,, unter einer Buchgemeinschaft verstehen und in welchen tatsächlichen Gegebenheiten sie den Vorteil eines besondere günstigen Angebots erblicken. Die Bestimmung des Begriffs Buchgemeinschaft aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, aus dem Sprachgebrauch höchstrichterlicher Entscheidungen oder aus
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sonstigen Literatursteilen, aus der Betrachtung der historischen Entwicklung, insbesondere auch der Versuche der Beteiligten zur Abgrenzung der Tätigkeit zwischen Sortiment und Buchgemeinschaften, aus der Erforschung der wirtschaftlichen Paktoren ihrer Preisgestaltung, aus der Vergleichung des Geschäftsgebarens ähnlicher Unternehmungen oder aus alledem zusammen ist für die rechtliche Beurteilung der Werbung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 3 UY/Gt unerheblich, wenn sich die so gefundene Begriffsbestimmung nicht mit der Auffassung der durch die Werbung der Beklagten angesprochenen Kreise deckt« Das hat ersichtlich auch das Berufungsgericht nicht verkannt« Es hat allerdings zunächst in objektiver Weise das Wesen einer Buohgemeinschaft zu erfas*r-sen gesucht und hat erst dann verhältnismäßig kurz das Gutachten des Institute für Demoskopie über die Auffassung des
 von den Buchvortriebsunternehmen angesprochenen breiten
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Publikums und gewissermaßen nur als eine Bestätigung des bereits auf andere „-eise gefundenen Ergebnisses behandelt« Dieses Vorgehen ist jedoch nach Lage der Sache nicht zu beanstanden« Zu einem so abstrakten und komplexen Begriff wie dem der Buchgemeinschaft wird die Auffassung des Verkehrs in der Tat nur denn zutreffend ermittelt werden können, wenn zuvor geklärt ist, welche Merkmale für den Begriff der Buchgemeinschaft überhaupt in Betracht kommen und deshalb für die Auffassung des Verkehrs eine Rolle spielen könnten« Zudem könnten die vom Berufungsgericht zunächst behandelten anderen Umstände bereits Anhaltspunkte für die Auffassung des Verkehrs erbringen oder sogar auf die Bildung der Verkehr sauf fas sung eingewirkt haben«
Ist demnach zwar das Vorgehen des Berufungsgerichts bei seinen Erörterungen als solches nicht zu beanständen, so
 
sind doch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts im einzelnen Bedenken zu erheben.
2« Bas Berufungsgericht erblickt _ objektiv gesehen -in der Ausschaltung des Sortiments als Handelsstufe und in der Herstellung unmittelbarer •'Beziehungen zu den "Mitgliedern” nicht nur eines der Merkmale einer Buchgemeinschaft, sondern das wesentliche Merkmal und, wie es scheint, sogar das allein wesentliche Merkmal. Biese Auffassung findet jedoch in den vom Berufungsgericht dafür herangezogenen Belegstellen keine otütze. Biese Belegstellen sowie einige weitere, dem Hevisionsgericht zur Verfügung stehende Literaturstellen ergeben vielmehr, daß zu demindest daneben noch einige andere Merkmale für den Begriff der Buchgemeinschaft als wesentlich in Betracht kommen*.
a) Bas lleichsgericht hat in der vom Berufungsgericht angeführten, die jetzige Klägerin betreffenden Entscheidung vom 11. Bezeraber 1931 (JW 1932, 1847 Nr. 21) lediglich ausgeführt, daß es sich bei der Bezeichnung "Buchgemeinschaft" um einen Sammelnamen, für eine bestimmte Art des Büchervertriebes handele und daß die Buchgemeinschaft als ein Vesonderer Typ dem hergebrachten System des Verlages und des .Sortimentsbuchhandels gegenübergestellt werde«. Aus dieser Entscheidung läßt sich ersichtlich nichts Positives für den Begriff und die Uesens-merkraale einer Buchgemeinschaft gewinnen. Es läßt sich daraus aber auch nicht negativ entnehmen, daß es mit dem üesen einer Buchgemeinschaft unvereinbar wäre, den Sortimentsbuchhandel beim Vertrieb einzuschalten. Es werden nicht die Buchgemeinschaften und die Unternehmen des oortimentsbuchhandels gegenübergestellt, sondern die Vertriebsart der Buchgemein-
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schäften und das hergebrachte System des Verlags und des Sortimentsbuchhandels* Versteht man unter dem, "Sortimentsbuchhandel" mit dem "Großen Brockhaus" 16* Aufl. (1957) den in Ladengeschäften an jedermann erfolgenden Verkauf von Büchern aus den verschiedensten Verlagen au den Orginalpreisen der Verlage bei Unterhaltung eines entsprechenden Sortiments am Lager, so liegt es auf der Hand, daß der Buchvertrieb der Buchgemeinschaften dem System des Verlages und Sortimentsbuchhandels deutlich entgegengesetzt ist, gleichgültig, worin- man im einzelnen die wesentlichen Merkmale der Buchgemeinschaften erblickt«
Lagegen hat das Reichsgericht bereits in der zuvor ergangenen, vom Berufungsgericht nicht erwähnten Entscheidung vom 12* Juni 1931 (GRÜR 1951,- 995), die ebenfalls die jetzige Klägerin betraf, sowohl im Tatbestand als auch in den-Gründen einige positive Merkmale hervorgehoben, die es ersichtlich zu demindest zu dem Teil als wesentlich für eine Buchgemeinschaft nach Art der Klägerin betrachtet hat, so z* B« den Vertrieb in der Form von AbonnementsVerträgen, den Erwerb einer "Mitgliedschaft" durch die Erklärung eines“Beitritts", die Zahlung eines bestimmten "Beitrages" im voraus mit dem Anspruch auf den Erwerb einer dem Beitrag entsprechenden Anzahl von Büchern, das ausschließlich den "Mitgliedern" zu** stehende Recht, weitere Bücher aus dem Bestand der Buchgemeinschaft zu erwerben, die Herausgabe einer besonderen Zeitschrift für die Mitglieder und weitere organisatorische Maßnahmen, durch die diese Lauerbezieher der Buchgemeinschaft in ein viel engeres Verhältnis zu dieser selbst gebracht werden, als es beim einfachen Ankauf eines Buches zwischen Käufer und Verkäufer entstehen kann*
 
Auch der erkennende Senat hat im Tatbestand der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung." vom 18. Juni 1954 (GRUR 1955? 95)? die wiederum die Klägerin betraf, nicht nur in Anlehnung an RG JW 1952, 1847 Nr. 21 die Buchgemeinschaft nach Art der Klägerin negativ als eine sich von dem hergebrachten System des Verlages und Sor- . timentsbuchhandels unterscheidende Organisationsform des Buchvertriebs bezeichnet, sondern im selben Satz die Eigenart dieses Vertriebes positiv dahin gekennzeichnet, daß die Buchgemeinscbaft sich nach dem Vorbild der Abonnementsidee einen bestimmten Kreis von Abnehmern sichert, an die sie gegen Zahlung eines jährlichen Beitrages von ihr ausgewählte Bücher zu verbilligten Preisen liefert.
Inwiefern sich auch aus der vom Berufungsgericht weiter angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 15« Juni 1956 (BGHZ 21, 66 - Hausbücherei) etwas für den Begriff der Buchgemeinschaft ergeben sollte, ist nicht ersichtlich.
b) Nach dem 3ericht in den Mitteilungen des Borsenveroins Deutscher Verleger- und Buchhändler-Verbände e. V. vom 15« August 1952 ist in einer Besprechung zwischen Vertretern der Arbeitsgemeinschaften schöngeistiger Verleger, schöngeistiger Sortimenter und der Buchgeraeinschaften am 14« Juni 1952 ih Hamburg eine Verpflichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der Buchgemeinschaften zusammengeschlossenen Buchgemeinschaften bekanntgegeben worden, gewisse Grundsätze einzuhalten,':	deren	erster	mit dem vom Berufungsge-
richt angeführten Satz beginnt, daß eine Buchgemeinschaft feste Mitglieder haben müsse, die in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zu ihr stehen. Bereits dieser Jatz ent-
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hält aber nicht nur das Merkmal eines "unmittelbaren Ver-
■	tragsverhältnissos" zwischen der Buchgemeinschaft und ihren
' Mitgliedern, sondern auch das insbesondere auf die Abonne-
raentsideo 30Wie auf weitere Gedanken hindeutende Merkmal,
■	daß die Buchgemeinochaft "festeMitglieder" haben müsse, Ls werden dann noch einige Mindestverpflichtungen der "Mitglieder" sowie einige weitere Grundsätze genannt, die jedenfalls zu dem i'eil nicht nur im Sinne einer wettbewerblichen Selböt-beschränkung der Buchgemeinschaften, sondern als wesentliche Merkmale einer Buchgemeinschaft überhaupt aufgeführt worden zu sein scheinen«
c)	Bei Bappert/Maunz, Verlagsrecht 1952 § 14 Rdz» 44 wird zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend anführt, einleitend gesagt, daß die Buchgeineinschaf ten Bücher ausschließlich und unmittelbar an ihre Mitglieder vertreiben« Auch hier finden sich aber bereits in diesem riatz neben dem Merkmal dos "unmittelbaren" Vertriebs die Merkmale des Vertriebs an "Mitglieder" und des "ausschließlichen" Vertriebes an Mitglieder« Im weiteren werden dann noch andere Merkmale, z. B« eine Lindestdauer der Mitgliedschaft, die Leistung eines bestimmten Beitrags, das Recht zur Auswahl und zu dem Bezug von Büchern auch über die für den Beitrag ausgewühlten Bücher hinaus und der günstige Preis genannt, wobei die Niedrigkeit des Preises durch die Garantie des Absatzes der Büclicr, den nahezu risikolosen Bruck hoher Auflagen und die häufige Vervielfältigung’urheberrechtlich nicht mehr geschützter Werke erklärt wird»
Auch einige weitere, vom Berufungsgericht nicht angeführte, aber allgemein zugängliche und deshalb auch vom He-
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visionsgericht verwertbare Literaturstellen nennen andere Merkmale als charakteristisch für die Buchgemeinschaften.
80 sagt Runge, Urheber- und Verlagsrecht 1948/1953 § 13 B I (b'o 197/198), daß die Buchgemeinschaften sich einen Kreis von Stammkunden unter Benützung eines bestimmten Vertriobs-systema.in Form von Mitgliedern einer Lesergemoinde geschaffen haben, welche sich zur jährlichen Abnahme einer bestimmten Anssuhl von Büchern verpflichten, wobei zwischen abzunehmenden Pilichtbähden und zur Auswahl stehenden Auswahlbänden unterschieden zu werden pflege. Die günstige Preisgestaltung der Buchgemeinechaften erklärt Runge allerdings nicht nur durch den vornehmlich bei den Pflichtbänden garantierten Absatz großer Auflagen, sondern auch durch die Ausschaltung des Buchhandels infolge des Direktvertriebes an die Mitglie-' der. Im 11 Großen Brockhaue” 16. Aufl. (1953) worden die "Buch-gemeinschaften” als Unternehmen bezeichnet, die durch Übertragung der Abonnementsidee von der Zeitschrift auf Buchveröffentlichungen eine starke Verbilligung der Bücher erstreben, wobei jedes Mitglied einen Beitrag zahle und sich verpflichte, eine bestimmte Zahl von Bänden:, > die zur Auswehl gestellt werden, abzunehmen. Ähnlich werden im “Großen He'rderSv'^5«* Aufl. ( 1953) die ''Buchgemeinschaften” als Buchverbände mit festem Abnehmerkreis bezeichnet, deren Mitglieder (Abonnenten) jährlich bestimmte oder aus einer Auslese selbst ausgewählte Bücher erhalten; der Anreiz zu dem Beitritt wird in einer durch hohe Auflagen ermöglichten billigen Abgabe gesehen; unter den bekanntesten Buchgemeinschaften' wird alphabetisch an erster stelle der Lesering der Beklagten genannt.
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d)	Ks kann demnach keine Rede davon sein, daß nach der hö ehe trie Vit oriiehen Rechtsprechung, nach der Auffassung der Buchgemcinochaften selbst und nach der allgemein zugänglichen Literatur die Herstellung unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den Mitgliedern.unter Ausschaltung des .jortimcntobuchhandelo als Ilandelsstufe etwa das allein wesentliche Merkmal einex* Buchgemeinschaft wäre. Als zu demindest ebenfalls wesentlich werden vielmehr ersieht:, ich iioch eine Anzahl anderer Merkmale betrachtet, von denen insbesondere die Verwendung der Abonnementcidec, die Jicherung eines festen Abnehmerkreises in der Art eines Kreises von auf eine gewisse Dauer beitretenden Mitgliedern, die Zahlung von Beiträgen statt der Zahlung von Kaufpreisen sowie die Beschränkung de3 Bezugs auf die Mitglieder fast überall mehr oder v;eniger deutlich hervorgehoben werden. Zu Unrecht spricht das Berufungsgericht solchen anderen Merkmalen und insbesondere der Verwendung der Abonnementsidee jede Bedeutung für den Begriff der Buchgemeinschaft ab. Gewiß kehren das Bestreben, dem Buch eine Massenverbreitung zu verschaffen, und die dafür eingesetzten kalkulatorischen und absatzfördernden Mittel'der hohen Auflage, der möglichst niedrigen rreise uM der Sicherung eines großen Absatzes durch Ausnutzung der Abonnementsidee auch bei anderen Unternehmen wieder, die den hergebrachten Keg vom Vorlag über den Sortimenter zu dem Leser einhalten, so daß diese Merkmale nicht als typisch für die Buchgemein-schaften, sondern allenfalls als ihnen mit anderen Vertriebsarten gemeinsam angesehen werden können. Bs ist aber nicht die Ausnutzung der Abonnementsidee schlechthin, sondern die Ausgestaltung einer ganz besonderen Form des Abonnements, die den Buchgemeinschaften eigentümlich ist. wenn bei den
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Bändchen von "Rowohlt1s Deutscher Sncyklopädie" oder bei den von der Zeitschrift "Kosmos" herausgebrachten Buchschriften, obwohl sie der leser ebenfalls abonnieren kann, nicht von einer Buchgemeinschaft gesprochen wird, so liegt das entgegen der Meinung des Berufungsgerichts erDichtlieh nicht daran, sich der Vertrieb in der gewohnten Form über den Buchhandel abwickelt und daß die Abonnementsbestellung beim Buchhandel aufgegeben werden kann, sondern daß es hier an einigen anderen typischen Merkmalen einer Buch-geraeinschaft £ehlt, z. Bo der Zahlung fester Beiträge zwecks Erwerbs eines Anrechtes auf eine ebenso regelmäßige Belieferung mit Büchern, der Möglichkeit der Auswahl unter mehreren Büchern oder der Beschränkung des Bezugs auf die Mitglieder.
%• Es kann sich demnach nur um die Frage handeln, ob das M rkmal unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den Beziehern neben anderem Merkmalen als so wesentlich angesehen wird, daß bei Zwischenschaltung der Buchhändler in die Vertragsbeziehungen nicht mehr von einer Buchgemeinschaft gesprochen werden kann«
a) Den unter III 2 erörterten Belegstellen kann zu dieser Frage nichts Abschließendes entnommen werden. In den zu 2 a) genannten Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bunde sgerichtchofs sowie in den zu 2 c‘) genannten Stellen im "Großen Brockhaus" und im großen Herder" ist von einem solchen Merkmal nicht die Rede, jedenfalls nicht ausdrücklich, es sei denn, daß dieses Merkmal dort etwa in dem Merkmal "Mitglieder" mit einbegriffen sein sollte. In den zu 2 c) genannten Stellen bei Bappert/Maunz und bei Runge wird allerdings der "unmittelbare" Vertrieb an die Mitglieder und
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’•die Ausschaltung des Buchhandels infolge des Direktvertriebs on die-.Kitgliederh ausdrücklich hervorgehobenj es bleibt jedoch ZY/eif eihaft, ob das hier als die Nennung eines wosensnotwendigen Merkmals einer Buchgemeinschaft oder nur als die Beschreibung einer der regelmäßigen Ver-triebsfonaen der Buchgemeinschaften zu verstehen ist.
b) Nach dem unter 2 b) erwähnten Bericht haben sich bei dedr Besprechung in Hamburg am 14. Juni 1952 auch die in der Arbeitsgemeinschaft der Buchgemeinschaften zusammengeschlossenen Buchgemeinochaften bereiterklärt, mit den Sortimentern als Ausgabestellen” zur Mitgliedswerbung und Belieferung von Buchgemeinschaftsmitgliedern zusammenzuarbeiten. Auch diese Buchgemeinschaften sehen daher die völlige Ausschaltung des Sortimentsbuchhandels und den ausschließlich unmittelbaren Y»og von der Buchgeroeinschaft zu# Mitglied nicht mehr als wesenanotv/endig an. streitig bleibt danach nur noch, in welcher leise der Sortimentsbuchhandel eingeschaltet werden darf, damit noch von einer Buchgemeinoohaft gesprochen‘werden kann.
au) Die Einschaltung des Sortimentsbuchhandels in seiner typischen Sortimentertätigkeit würde allerdings unzweifelhaft mit dem V/esen einer Buchgemeinschaft unvereinbar sein. Die Bereitstellung von Verken einer Vielzahl von Verlagen und deren Verlcauf an jedermann zu den Original-preisen der Verlage,, wie sie der Sortimentsbuchhandel als solcher durchführt, ,ist ein ganz anderes Vertriebssystem als das der Buchgemeinschaften und mit ihm ersichtlich nicht zu verbinden. Es wird aber der Sortimentsbuchhandel auch von der Beklagten nicht in dieser seiner typischen
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Funktion eingeschaltet. Es wird vielmehr auch von ihr zwar der Sortimentsbuchhändler, aber in einer anderen, ihrem Vertriehssystem entsprechenden Funktion eingeschaltet. Die Tätigkeit für die Beklagte ist für den Sortimentsbuchhändler , wie in dem von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachten von Professor Eugen Ulmer vom 23« Hevember 1956 zutreffend hervorgehoben wird, ”ein besonderer Zweig seiner Geschäfts-tätigkc±tn und hat, wie hinzuzufügen ist, mit seiner typischen Tätigkeit als Jortimenter nichts zu tun«
bb) Hach der unter 2 b) genannten, am H. Juni 1952 bekanntgegebenen Verpflichtung halten die in der Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Buchgemeinschaften aber offenbar eine solche Einschaltung des Sortimentsbuchhandels weiterhin für wesensfremd, die anstelle vertraglicher Beziehungen zwischen Buchgemeinschaft und Mitgliedern zu vertraglichen Beziehungen nur zwisehen Mitglied und Buchhändler einerseits und Buchhändler und Buchgemeinschaft andererseits führen würde*' Indessen soll es auch nach dem von der Klägerin selbst eingereiohten und zu dem Gegenstand ihres Vortrags gemachten Gutachten von Professor U^H^ ent- ■ scheidend darauf ankomraen, ob es sich wirtschaftlich gesehen um einen einheitlichen Organismus, um eine große zusammenhängende Vertriebsorganisation handelt, bei der die einzelnen zwisohengeschalteten Händler nur Glieder des Organismus sind. Itenngleich dieses Gutachten nur zu der Frage der Haftung der Beklagten für die Werber ihrer Betreuungsfirmen nach ,§ 13 Abs. 3 UWG erstattet ist, so sprechen doch die darin für die Bejahung der Haftung verwendeten Erwägungen zugleich dafür, daß es auch bei der Frage nach dem Wesen einer Buchgemeinschaft weniger darauf an-kommen könnte, wie die rechtlichen Beziehungen zu den Mitgliedern gestaltet sind, als darauf, ob wirtschaftlich ge-
 
sehen ein einheitlicher Organismus vorliegt.
cc) Das Berufungsgericht sieht einen wesentlichen Unterschied in der Einschaltung des Sortimentsbuchhandels durch die Buchgemeinschaften und in seiner Einschaltung durch die Beklagte weiter darin, daß die ersteren dem Buchhandel nur untergeordnete, sich auch in der geringen Rabatthöhe au3\virkende Punktion wie Werbetätigkeit, Auelie-, ferung und Inkasso überlassen, die jede Buohgemeinschaft ohnehin durch Hilfskräfte erledigen lassen müsse, die kaufmännische Punktion des Buchhandels als selbständigen und eigenverantwortlichen Gewerbezweiges dagegen nicht in Anspruoh nehmen, während die Beklagte betont den Buchhändler in seiner vollen Handelsfunktion einsetze, ihm alle damit zusammenhängendenPrägen überlasse und ihm dafür auch den vollen, sonst üblichen Verdienst gewähre. Diesem Unterschied mißt das Berufungsgericht jedoch ein zu großes Gewicht bei. 3s handelt sich dabei weniger um einen funktioneilen als um ein graduellen Unterschied. Im einen wie im anderen Pall sind die Buchhändler nicht in ihrer Eigenschaft als Sortimenter tätig, sondern als Glieder in der „:erbe- und Vertriebsorganisation der Buchgemeinschaft oder dos Beserings. Der Unterschied liegt im Grad der Selbständigkeit und im Umfang der übertragenen Aufgaben, die sich naturgemäß auch in der Höhe der zugebilligten Vergütung auswirken.
4. Wie jedoch bereits betont, kommt es in diesem Rechtsstreit gar nicht entscheidend darauf an, objektiv festzu-steilen,.was unter einer Buchgemeinschaft zu verstehen ißt.
Es körnte auch sein, daß sich eine Begriffsbestimmung, die
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alle wesentlichen Merkmale und nur diese enthält, gar nicht finden läßt, sondern daß cs eine größere Anzahl von Merkmalen für die Buchgemeinschaften gibt, von denensgev/bila nur ein gewisser Teil vorliegen muß, um von einer Buchge-meinschaft sprechen zu können» Es könnte daher insbesondere auch sein, daß an sich das Bestehen unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zwischen der Buchgemeinschaft und ihren Mitgliedern zu den regelmäßgen Merkmalen einer Buchgemeinschaft gehört, daß dieses Merkmal aber bei einem gleichwohl als Buchgemeinsohaft zu bezeichnenden Unternehmen auch entfallen kann, wenn bei diesem Unternehmen genügend andere Merkmale vorliegen, die es eindeutig als eine Buchgomeinschaft ausweisen.
5c Was die von der Werbung der Beklagten angesprochenen Bublikumskreise, auf deren Meinung es in diesem Rechtsstreit allein ankommt, unter einer Buchgemeinsohaft verstehen, hätte möglicherweise mittels Befragung durch ein Meinungsforschungsinstitut ermittelt werden können»
a) Hierfür war jedoch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Instituts für Demoskopie in Allensbach vom 12» April 1956 angesichts der dabei gewählten Fragestellung nicht geeignet» Es war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht geeignet, die in diesem Rechtsstreit aufgeworfene Teilfrage zu klären, ob die Masse der Leser die Ausschaltung des Buchhandels beim Vertrieb der Bücher als wesensnotwendig oder jedenfalls als charakteristisch für die Buchgemeinschaften ansieht. Das Berufungsgericht erkennt selbst an, daß die Ergebnisse der Frage II, ob Bücher, wenn man sie durch eine Buchgemeinschaft bekomme,
 
■billiger seien ale in der Buchhandlung oder nicht, nur mit Vorsicht verwertet werden können, da die Frage den Unterschied zwischen Buchgemeinschaft und Vertrieb durch den Buchhandel schon voraussetzte« Mit Recht bemerkt die Revision hierzu, daß dann das Ergebnis nicht nur mit Vorsicht, sondern überhaupt nicht verwertet werden konnte» Das gilt aber, wie die Revision ebenfalls zu Recht hervorbebt, zu demindest im selben, wenn nicht sogar in noch stärkerem Maße von den Ergebnissen der Frage III, die das Berufungsgericht gleichwohl als die Verkehrsauffassung wiedergebend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat« Das Berufungsgericht übersieht zunächst, daß die Frage III nur denjenigen Personen vorgelegt wurde, die die Frage II bejahend beantwortet hatten und denen daher, wie das Berufungsgericht selbst anerkennt, bereits bei der Frage II der Unterschied zwischen Buchgemeinschaft und Vertrieb durch den Buchhandel nahegelegt war« Die Frage III hob diesen Unterschied sogar, nochmals besonders stark hervor. Denn die allen zu III befragten Personen, wenn auch in verschiedener Reihenfolge, gestellte Alternativfrage, oh die Bücher bei der Buchge-raeinschaft billiger seien, weil diese den Zwischenhandel ausschalte und direkt an die Käufer liefere, oder ob die Bücher deshalb billiger seien, weil die Buchgemeinschaft so viele Bestellungen habe, ging in der einen Alternative wiederum von der Ausschaltung des Zwischenhandels bei den Buchgemeinschaften aus. Die Frage war zudem nur eine Frage nach dem vermuteten Grund für die Billigkeit des Bezugs durch die Buchgemeinschaft und konnte dahin verstanden werden, daß die alternativ mitgeteilten zwei Voraussetzungen an sich beide bei einer Buchgemeinschaft vorlägen und daß nur beurteilt werden solle, welche von ihnen der maßgeb-
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liehe Grund für die Verbilligung sei$ daß die frage offenbar weitgehend so verstanden worden ist, kann daraus geschlossen werden, daß beide Gründe zusammen von einer grösseren Anzahl der Befragten als maßgeblich bezeichnet worden sind als nur einer der Gründe allein.
b) Mit Hecht rügt die .Revision weiter unter Bezugnahme auf § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht sich mit dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten der DIVO Gesellschaft für Markt-, Meinunger- und Sozialforschung m. b» H. in Frankfurt a. M. nicht auseinandergesetzt hat. Obwohl in der mündlichen Berufungsverhandlung die Ergebnisse dieser Meinungsbefragung nur in einem verhältnismäßig kurzen Fernschreiben der DIVO an die Beklagte Vorlagen, so zeigte doch bereits das Fernschreiben, daß von der DIVO zwei Fragen gestellt worden waren, deren Beantwortung durch die Befragten für die Entscheidung des Hechtsstreits von einer jedenfalls nicht geringeren Bedeutung sein konnte als die' Beantwortung der Fragen des Instituts für Demoskopie, nämlich die ganz allgemein gehaltene Frage, was man unter einer Buchgemeinschaft verstehe, und die weitere in die Form einer Frage gekleidete Aufforderung, die bekanntesten Buchgemein-achaften der Bundesrepublik zu nennen. Die Antworten auf die erste Frage zeigen allerdings, daß ein großer feil der Befragten durch eine so allgemein gehaltene Frage offenbar überfordert worden ist. Es wäre zweckmäßig gewesen und wird bei einer etwaigen Wiederholung einer solchen Befragung zweckmäßig sein, den Befragten eine Hilfe für die Beantwortung zu geben, indem ihnen eine größere Anzahl von möglicherweise in Betracht kommenden Merkmalen - gegebenenfalls nach dem Prinzip der "Falsch-Richtig-Befragung" ge-
 
mischt mit vernünftigerweise nicht in Betracht kommenden Merkmalen - genannt werden,* aus denen sie dann die ihnen wesentlich erscheinenden Merkmale auszuwählen hätten» Gerade zu den hier im Vordergrund stehenden streitigen Merkmal der unmittelbaren Beziehung zwischen Buehgömoinschaft und Mitgliedern haben die Befragten* soweit ersichtlich* ohne eine solche Hilfe inch# Stellung nehmen können« Zumindest zur Ergänzung der ersten Präge konnte sich sodann die von der DIVO .gestellte zweite Frage eignen, da sie nicht das abstrakte Denken* sondern die ‘'konkrete Vorstellung ansprach und gegebenenfalls wenigstens mittelbar Rückschlüsse darauf zuließ * worin der Verkehr das Uesen einer Buchge-meinsohaft erblickt.
Die Würdigung der Ergebnisse der DIVO-Befragung gehört in das Gebiet der tatrichterliohen BeweiswUrdigung und ist daher dem Revisionsgericht verwehrt.
6. üelbst wenn der Verkehr zunächst die Herstellung unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den Mitgliedern als wesentlich für eine Buchgemeinschaft angesehen hat, so könnte es doch sein, daß nunmehr auch andere Unternehmen, die den. Buchhandel Zwischenschalten, vom Verkehr als Buch-gemeinuchaften angesehen werden.. Das könnte insbesondere •für die Beklagte gelten, wenn sie sich mit ihrem besonderen Vertriebssystem unter der Bezeichnung Buchgemeinschaft durchgesetzt hat.
Run ist es zwar richtig, daß es im Rahmen des § 3 UY/G auf eine etwaige solche Änderung der Auffassung vom Wesen der Buchgemeinschaft bei einem l‘eil des Publikums nicht ankommt
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nicht ankommt, wenn ein nicht unerheblicher anderer Teil des jrublikums noch an der früheren Auffassung festhält<>
Wie unter 5 ausgeführt, ist aber zunächst einmal noch gar nicht einwandfrei festgestellt, ob überhaupt ein Teil und ein wie großer Teil des Publikums die Herstellung unmittelbarer Beziehungen zu den Mitgliedern noch als wesensnotwendig für oine Buchgemeinschaft ansieht. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verwertete Bemerkung der Beklagten auf £>. 4 ihres Schriftsatzes vom 10. Dezember 1956 konnte schon ihrem Y/ortlaut nach nicht als Zugeständnis der Beklagten aufgefaßt werden, daß auch heute noch weite Kreise von dieser Vorstellung beherrscht seien.
Es ist aber überhaupt zu eng, lediglich danach zu fragen, was der Verkehr unter eipeprßuchgeraeinschaft versteht und worin er ihre wesentlichen Merkmale erblickt. Die Präge ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 3 Uy/G anders zu stellen. Wird die Präge richtig gestellt, so gewinnt auch der vom Berufungsgericht letztlich als entscheidend angesehehO' Umstand, daß jedenfalls noch ein nicht unerheblicher Teil des Publikums unmittelbare Vertragsbeziehungen der Mitglieder zur Buchgemeinschaft für wesensnotwendig hält und darin den Grund für die Verbilligung der Bücher erblickt, rechtlich eine andere Bedeutung.
a) § 3 UWG verbietet nicht schlechthin unrichtige An- -gaben bei der Werbung, sondern unrichtige Angaben, die geeignet -sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Dabei wird zwar nach allgemeiner Meinung eine .Angabe nicht nur dann alß .unrichtig angesehen,
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wenn si© objektiv unrichtig ist, sondern schon dann, wenn zu demindest ein nicht unbeachtlicher Teil des Publikums ihr etwas Unrichtiges entnimmt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs-und harenzeichenrecht 7. Aufl. Rdz. 5 und 10 zu § 3 UWG m. v/. HachWo). Ein Verstoß gegen § 3 UWG liegt jedoch nur dann vor, wenn das Unrichtige, das in einer w'erbean-' gäbe enthalten ist oder aus ihr zu demindest von einem Teil des Publikums entnommen wird, zugleich dasjenige ist, was im Publikum den Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorruft. Besteht daher in den beteiligten Geschäftskreisen Streit und im breiten Publikum keine klare oder keine einheitliche oder eine in der Entwicklung befindliche Auffassung darüber, welches die wesensnotwendigen Merkmale einer Buohgemeinschaft sind, so ist die Werbung der Beklagten mit diesem Begriff nicht schon dann unzulässig, wenn ihrer Art des Buchvertriebs ein Merkmal fehlt, das ein Teil des Publikums alswasentlich für den Begriff Buchgeaie in schuft ansieht. Es kommt unter dem Gesichtspunkt des § 3- UWG vielmehr darauf an, ob der Art ihres Buchvertriebs gerade	Merkmale	fehlen,	in	denen	das am Bucherwerb
 interessierte Publikum die Vorteile und das besonders günstige .‘ngebot der Buchgemeinschaft erblickt.
Demgemäß muß auch bei der Präge nach der Verkehrsauffassung nicht nur auf die Vorstellung des Publikums über den Begi’iff Buchgemeinschaft und seine wesentlichen Merkmale, sondern auch auf die vom Publikum bei einer Buchgemeinschaft erwarteten Vorteile äbgestellt vjerden. Ob sich ein Unternehmen bei seiner «erbung als Buchgemeinschaft ausgeben darf, hängt zwar auch davon ab, ob sein Buchvertrieb Überhaupt von der Art ist, daß im Verkehr von einer
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Buchgemeinschaft gesprochen werden kann und gesprochen wird* Es ist aber andererseits unschädlich, wenn seinem Buchvertrieb einzelne Merkmale fehlen,, die nur ein feil des Publikums für begriffsnotwendig hält, die aber für die auch von diesem Beil des Publikums erwarteten Vorteile der Buohgemeinsehaften ohne Bedeutung sind.
b) Es wird daher bei der erforderlich werdenden neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zunächst zu erörtern sein, welche Verstellungen sich das Publikum von einer Buchgemeinschaft und ihren Verteilen macht.. Dabei könnte sich im Einklang mit den Ausführungen unter 2 d etwa ergeben, daß man bei der Buchgemeinschaft mittels eines Beitritts zu einer Organisation gev/issen'Umfanges billig und regelmäßig von der Organisation -
r..- t - t —. + - - ~	- —r	-fr . , aus ge wählte und nur an
 die LIitglie.der abgegebene Bücher unter Inkaufnahme einer gev/issen zeitlichen Bindung und einer Beschränkung auf die von der Organisation ausgewählten Werke erhält. Angesichts des Sti-eites der Parteien wird das Schwergewicht auf der Präge liegen, ob das Publikum auch in der Herstellung unmittelbarer Vertragsbeziehungen zwischen Mitglied und Buch-. gerne ins chaft ein ’„'esensmerkmal und einen besonderen Vorteil der Buchgemeinschaften erblickt und ob es sich daher, wenn das bei der Beklagten anders ist, in seinen Erwartungen getäuscht sehen muß. Dabei wird zwischen zwei Gesichtspunkten zu unterscheiden sein, unter denen das Bestehen oder das Pehlen unmittelbarer Vertragsbeziehungen dem Publikum von Bedeutung erscheinen könnte.
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aa) Die dem Buchvertrieb der Beklagten eigentümliche Aufspaltung der Vertriebsorganisation in eine Vielzahl von nur zu ihrer Betreuungsfirmn in vertraglichen Beziehungen -stehenden Mitgliedergruppen könnte - anders als bei den Buchgeweinschaften, die unmittelbare Vertragsbeziehungen zu ihren Mitgliedern unterhalten - für das -einzelne Mitglied (z. B. bei einem Ortswechsel oder beim Xonkurs der Betreuungsfirma oder deren Äusscheiden aus der Leseringorganisation) zu dem Wegfall erwarteter Vorteile öder sogar zur Entstehung von Nachteilen führen. Auf diesen Gesichtspunkt, den die Klägerin in der Revisionsver-handlung hervorgehoben hat, ist das Berufungsgericht bisher nicht eingegangen. Wäre eine solche nachteilige jAus-Wirkung des Vertriebssystems der Beklagten auf das einzelne Mitglied in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, so könnte die Verwendung des Begriffs Buchgemeinschaft für den' Buchvertrieb der Beklagten in der als Vortäuschung eines in Wahrheit nicht bestehenden Vorteils wirken und deshalb nach § 3 tftVG unzulässig sein.
bb) Anders dagegen ist es, soweit es sich lediglich um den Gesichtspunkt handelt, daß ein l’eil des Publikums in der Herstellung unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den Mitgliedern den Wirtschuftliehen Grund für die Verbilligung der Bücher bei den Buchgcmeinschaften erblicken könnte. Zwar ist es im allgemeinen schon nach dem Gesetzeswortlaut als ein Verstoß gegen § 3 UWG anzusehen, wenn eine Werbung im Publikum den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, daß es unmittelbar beim Hersteller und deshalb nicht nur besser, sondern auch billiger kaufe (BGH GRUR 1935, 409 - Vampyrette). Auch dabei ist jedoch, wie über-
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all im Wettbewerbsrecht, auf die Umstände des Einzelfalles absustellen, So hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil I ZR 129/56 vom 28, Februar 1958 - Eraaillelack -die im Grundsatz aufrechterhaltene Auslegung des § 3 UWG, daß schon die Erweckung unrichtiger Vorstellungen bei einem Teil des Publikums die Verwendung eines Ausdrucks bei der Werbung unzulässig machen kann, für den Fall eingeschränkt, daß es sich um einen in Fachkreisen seit langem eingebürgerten Ausdruck handelt, dessen Auslegung durch die Fachkreise auch der Nichtfachmann, der sich auf diesem Gebiet betätigen will, gegen sich gelten lassen muß. Dabei hat es der b'enat zur Abgrenzung von den Entscheidungen, die sich mit der Verwendung des Wortes "Seide0 für .Kunstseide befassen, für wesentlich erachtet, daß es sich in dem von ihm entschiedenen Fall um einen Ausdruck mit einem ursprünglich und nach dem Wortsinn mehrdeutigen Begriffsinhalt gehandelt hat. In einer ähnlichen Weise hat auch der Streitfall Besonderheiten, die zu einer Einschränkung der im Grundsatz aufrechterhaltenen Auslegung des.§ 3 für diesen Fall führen müssen. Selbst wenn die Bucfagemein'schaften früher allgemein und auch heute noch zu dem Teil tatsächlich und nach der Vorstellung eines Teiles des Publikums deshalb billiger liefern können, weil sie in unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu ihren Mitgliedern stehen, wenn sich aber unter dieser Bezeichnung im Verkehr auch eine andere Form des Buchvertriebs durchgesetzt hat, die trotz Verzichts auf unmittelbare Vertragsbeziehungen zu .den Mitgliedern von einem nicht unbeachtlichen Kreis Beteiligter als Buchgemeinschaft angesehen wird und dieselben Vorteile, insbesondere auch - obzwar aus anderen wirtschaftlichen, Gründen - dieselben preislichen Vorteile bietet, so liegt kein schutzwürdiges Interesse der Allge-
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meinheit vor, dieöe Entwicklung durch eine Rücksichtnahme auf diejenigen zu hindernoder rückgängig zu machen, die sich die. Verbilligung der Bücher bei der Buchgemeinschaft weiterhin nur aus der Herstellung unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den Mitgliedern erklären wollen.. Es kommt daher insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsge-■ nichts in diesem Rechtsstreit nicht darauf an, wie sich ein rj?eil des Publikums die VerbilÜigung der Bücher bei der Buchgemeinschaft erklärt, sondern ob die Beklagte ihren Mitgliedern tatsächlich die preislichen Vorteile bietet, die der Verkehr von einer Buchgemeinschaft erwartet»
XVe Entgegen der in der HeVisionsverhandlung vertretenen Auffassung der Klägerin kann ihr Begehren, der Beklagten die Verwendung des Ausdrucks Buchgemeinschaft bei der Werbung zu verbieten, in der Bestimmung des § 1 UWG- keine weitere Jtütze finden, die es nicht schon in der Bestimmung des § 3 UV/G hätte, wenn die Beklagte, wie die Klägerin hierzu vorgetragen hat, bei ihrer Werbung und in ihren Beitrittsformularen unter Verschleierung der wahren Rechtsbeziehungen den irrigen Eindruck erweckt, daß unmittelbare Vertragsbeziehungen zu ihr entstünden, so wäre hierauf nur dann einzugehen, wenn ein weiterer - hier nicht gestellter '-^•Elagäntrag vorläge, der Beklagten bestimmte Werbemethoden und die Verwendung bestimmter Formulare zu verbieten, durch die dieser irrige Eindruck hervorgerufen wird. Soweit der irrige Eindruck aber lediglich durch die - allein zu dem Gegenstand des Klagantrags gemachte - Verwendung des Begriffs Buchgemeinschaft her-. vorgerufen werden soll, würde die Verwendung dieses Be-
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griffs, wenn sie nicht gegen §. 3 UWG verstößt, nach Lage des Palles auch nicht gegen § 1 UWG verstoßen können«
T«. Das angefochtene Urteil kann nach alledem, soweit es zu Lasten der Beklagten ergangen ist, keinen Bestand habeno Da es zur abschließenden Entscheidung hierüber, wie unter III erörtert, zunächst weiterer tatrichterlicher Pesteilungen bedarf, muß sich der Senat darauf beschränken, insoweit das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurtickzuverweiBen«
Auf die von der Revision der Beklagten sonst noch erhobenen Rügen kommt es danach nicht mehr an. Es sei dazu jedoch folgendes bemerkts
1o Sollte das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß die Verwendung der Bezeichnung Buchgemeinschaft bei der Werbung der Beklagten gegen § 3 UWG verstößt, so würde sich die Beklagte demgegenüber nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen können« Die Rügen der Revision gegenüber den in- ■ soweit zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils sind nicht begründet« Wird der Verkehr durch die Verwendung der Bezeichnung Buchgemeinschaft für einen Buchvertrieb nach der Art der Beklagten in einer gegen § 3 UWG verstoßenden Weise getäuscht, so besteht auch ein dem Vexv/irkungseinwand vorgehendes Interesse der Allgemeinheit an der Unterlassung einer solchen Irreführung ,dessen Geltendmachung der Klägerin als der Buchgemeinschaft, die diesen Ausdruck geprägt hat, nicht verwehrt werden kann, auch wenn sie damit zugleich eigene Interessen verfolgt«
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2. Das gleiche gilt von der Rüge, die die Revision hinsichtlich der der Klägerin zugesprochenen Veröffentlich-ungshefugnis erhebt. Unter der Voraussetzung, daß der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung Buchgemoinschaft zu verbieten ist, entsprechen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Zuerkennung der Veröffentlichungs-befugnio begründet hat, den in BGHZ 13., 244, 259 - Cupresa -hierfür genannten Grundsätzen. Die Revision hält die Veröffentlichungsbefugnis im Grunde genommen nur deshalb nicht für gerechtfertigt, weil sie das ihr zugrunde liegende Verbot, die beanstandete Bezeichnung zu verwenden, nicht für gerechtfertigt hält.
B. Revision d er_Klägerin^
I.	Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Landgericht - dahingestellt sein lassen, ob die von der Klägerin behaupteten, im Klagantrag- zu II bezeichneten Wettbewerbs-veretöße bei der V.erbung für den lesering der Beklagten begangen worden sind, weil es eine Haftung der Beklagten für solche etwaigen Wettbewerbsverstöße von Werbern ihrer Betreuungsfinnen - auf deren Tätigkeit die Klägerin den otreit beschränkt hatte - weder unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft oder einer sonstigen eigenen Beteiligung der Beklagten noch unter dem Gesichtspunkt
 des § 13 Abs. 3 DWG für gegeben erachtet hat. II.
II.	Den von der Revision der Klägerin hiergegen erhobenen Rügen kann der Erfolg ebenfalls nioht versagt werden.
1- Nicht begründet ist allerdings die Revision, soweit 3ie sich gegen die Ablehnung der llaftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft wendet«. Entgegen der Meinung der Revision ist die Ablehnung der Haftung der Beklagten aus diesem Gesichtspunkt in den Entocheidungsgründen des Berufungsurteils behandelt und damit auf jeden Pall der Vorschrift des § 313 Abs» 1 Nr. 4 •ZPOi;.genügt, so daß nicht näher erörtert zu werden braucht, ob es überhaupt eine Verletzung des § 313 Abs«. 1 Nr«, 4 ZPO im oinne des § 551 Nr. 7 ZPO sein kann, wenn bei Abweisung eines Klagantrags nicht alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen dieses Antrags in den Gründen erörtert sind«. Bas'Berufungsgericht hat die von ihm aus- ’ drücklich erwähnte mittelbare Täterschaft mit' anderen'.'..).« Arten-der Täterschaft und Teilnahme unter dem Begriff der Beteiligung zusamuengefaßt und dazu ausgeführt, die Klägerin habe Behauptungen, die auf eine derartige Beteiligung schließen lassen könnten, nicht auf gestellt«,
Daß die Klägerin gleichwohl solche Behauptungen aufgestellt und daß das Berufungsgericht sie unter Verletzung des § 286 ZPO nicht beachtet hätte, wird von der Revision nicht geltend gemacht« Die Haftung der Bekl&g-.ten aus dem Gesichtspunkt der mettelbaren Täterschaft ergibt sich auch nicht ohne weiteres au3 der Sachlage«,
Denn diese Haftung würde zu demindest voraussetzen, daß die Beklagte von den beanstandeten Wettbewerbsverctößen der Werber der Betreuungsfirmen gewußt und diese .Verstöße ausdrücklich' oder stillschweigend gebilligt’ hat, und dazu hätte es der Aufstellung dahingehender Behauptungen bedurft o	‘
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■26 Dagegen ist die Revision begründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Haftung der Beklagten aus dom Gesichtspunkt des § 13 Abs« 3 UWG richtet« Nach dieser Bestimmung ist, wenn in einem geschäftlichen Betrieb wett-bewerbswidrige Handlungen -.-.zu’.'denen'- auoh die hier beanstandeten Handlungen gehören würden - von einem Angestellten oder Beauftragten vorgenommen werden, der Unterlassungs-anspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet«
Der Zweck der Bestimmung, nach der also die Handlungen von Beauftragten oder Angestellten dem Betriobsinhaber als . eigene Handlungen zugerechnet werden, ist es, zu verhindern, daß dieser, dem die Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Wettbewerbsverstößen hinter von ihm abhängige Dritte verstecken kann (RGZ 151, 287, 292 - Alpina)« Nach allgemeiner Meinung sind daher in der Vorschrift sowohl der Begriff Hgeschäftlicher Betrieb“ als auch der Begriff “Angestellter oder Beauftragter" weit auszulegen. Einige gerade auch für den Streitfall zutreffende Grundsätze zur Auslegungder Vorschrift sind insbesondere,in dem eben genannten Urteil des Reichsgerichts RGZ 151, 287 enthalten, dem sich der er3cennende Senat anschließt0 Das Berufungsgericht führt diese Entscheidung zwar an, mißt den darin enthaltenen Grundsätzen aber nicht die volle, ihnen für ’den Streitfall zukommende Bedeutung bei»
a)	In dem Urteil RGZ 151, 287 hat das Reichsgericht die Haftung einer Uhren-Einkaufsgenossenschaft für wettbewerbswidrige Handlungen ihrer Genossen (Uhrmacher) nach § 13 Abs. 3 -UWG gebilligt. Es versteht unter "Geschäftsbetrieb“ im Sinne des § 13 Abs. 3 UWG nicht eine räumliche Einheit iS. 295.1, sondern den "gesamten Betriebsorganismus“ lS*
292], die gesamte “Vertriebsorganisation“ lS» 295J* so
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daß zu den "Beauftragten" im Sinne der Bestimmung auch solche Personen gehören, "deren Arbeitsergebnis - jedenfalls auch - dem Betriebsorganismus zugute kommt und auf deren Gebaren die Leitung desselben kraft eines die Zugehörigkeit des einzelnen Gliedes zu dem Organismus begründenden Vertrags einen bestimmenden Einfluß hat" [S.292/
293]. In Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshof Wien (GBUB 1928, 766) erachtet es das Beichsgericht daher als wesentlich, ob der Jäter ein "Glied der Vertriebsorganisation" ist und als solches dem Einfluß ihrer Leitung untersteht [S. 293]. Auch wenn die Uhrmacher selbständige Kaufleute waren und auch andere als von der Genossenschaft bezogene Uhren verkauften, so sieht das Beichsgerioht den notwendigen und' durchsetzbaren Einfluß der Genossenschaft auf ihre Genossen doch schon darin, daß sie durch die Belieferung der Genossen mit Werbestoff, durch ihre Beratung in geschäftlichen Angelegenheiten und die Erteilung von Bichtlinien ein so enges Verhältnis zu ihnen geschaffen hatte, daß ihr ohne weiteres die Möglichkeit gegeben war, gegen ungehorsame Genossen auf Grund bestehender oder noch aufzunehmender Satzungsbestimmungen, durch Verhängung, von Vertragsstrar fen sowie notfalls durch Ausschließung vorzugehen [S.294]. Bei der Erörterung der Wiederholungsgefahr weist das Beichsgericht schließlich noch darauf hin, daß die Genossenschaft die ihr gegebenen Möglichkeiten zu kraftvollen Maßregeln gegen die Geschäfte und geschäftlichen Ankündigungen ihrer Genossen auch hätte ausschöpfen müssen [s. 295].
b)	üb die sog. Betreuungsfirmen und ihre Weibekolon-nen als Beauftragte der Beklagten im Sinne dieser Grundsätze
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anzusehen sind, ist zwar in wesentlichen Tatfrage. Der unstreitige Sachverhalt und die Bestellungen des Berufungsgerichts gestatten jedoch einfe;abschließende eigene Beurtei lung durch das Revisionsgerichtf die der Beurteilung durch das Berufungsgericht entgegengesetzt ist»
Daß die Betreuungsfirmen an sich völlig selbständige Unternehmen sind, kann für sich allein, wie wohl auch das Berufungsgericht meint, ihrer Bewertung als Beauftragte der Beklagten im Sinne des § 13 Ahe. 3 UY/G nicht entgegenstehen» 1s ist jedoch hei Würdigung aller maßgeblichen Umstände in ihrem richtigen Gev/icht nicht gerechtfertigt, die Beziehungen zwischen der Beklagten und diesen Betreuungsfirmen so, wie es das Berufungsgericht tut, nur als die üblichen Beziehungen zwischen Lieferant und Zwischenhändler anzusehen» Wie bereits zur Revision der Beklagten unter A III 3 b) aa) ausgeführt, handelt es sich bei der Tätigkeit der Betreuungsfirmen - unter denen auch hier in erster Linie die Sortimentsbuchhändler zu verstehen sind (vgl» oben A III vor 1) - in Bezug auf den Lesering der Beklagten nicht um ihre übliche Tätigkeit als Sortimentsbuchhändler, sondern um einen besonderen Geschäftszweig, der sein Gepräge naturgemäß durch die besondere Art des von der Beklagten gepflegten Buchvertriebs enthält» Wie bei der Bestimmung des Begriffs der Buchgemeinschaft, so hat auch bei der Präge derl-Siftung aus § 13 Abs» 3 UWG das Berufungsgericht ersichtlich der vertragsrechtlichen Gestaltung des Leserings der Beklagten ein zu .großes Gewicht beigelegt und die sonstigen Eigenheiten ihres Buchvertriebes, mit denen sie sich deutlich vom System des • Verlags und Sortimentsbuchhandels abhebt und dem Typ der
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Buchgemeinschaft zu demindest stark nähert, außer acht gelassen,, Bs hat insbesondere nicht erwogen, daß es sich um eine zu demindest in einer Reihe von Merkmalen den Buchgemeinschaften gleichende Art des Büchervertriebes an eine feste Le sergeine inde handelt und daß dabei, selbst-wenn es eich nach der Gestaltung der Vertragsbeziehungen um eine Vielzahl kleinerer, nur zu ihren Betreuungsfirmen in rechtlichen Beziehungen stehenden Leserkreise handelt, diese einzelnen Kreise ihre Funktionsfähigkeit, doch erst durch ihre Zugehörigkeit zu der sie alle umfassenden Organisation des	erhalten.	Bs	ist V7eiter zu be-
rücksichtigen, daß es sich beim Klagantrag zu II nicht um das Verhältnis zwischen der Beklagten und den Betrouungs-firmen im Hinblick auf bereits beigetretene Mitglieder handelt, sondern um die Werbung von Personen, die erst Mitglieder werden sollen. Biese Personen sollen und wollen ersichtlich nicht nur '’Mitglieder” eines von einem Buchhändler organi-serten Leserkreises* werden, sondern eben "Mitglieder" der umfassenden Organisation der Beklagten9 da sowohl in ihrer Vorstellung als auch in Wirklichkeit nur die umfassende Organisation das bietet und zu bieten vermag, was man erwartet. Daraus folgt, daß die Werbung von "Mitgliedern’.' eines solchen Leseringes, bei dem die Mitgliedschaft von vornherein auf eine gewisse Dauer berechnet ist und ihre Bedeutung erst von der irgendwie gearteten .Eingliederung in die Gesamtorganisation erhält, sich eben doch in hier • wesentlichen Punkten von der sonstigen Werbung eines Händlers für die von-einem anderen hergestellten Waren, insbesondere von der im Landgerichtsurteil erwähnten .Werbung eines Kaufmanns für Zeitschriftenabonnements oder Markenartikel unterscheidet und - zu demindest auch - eine für die Beklagte selbst erfolgende und ihr zugutekommende Werbung im Sinne des § 13 Abs. 3 UWG ist«. Werden in dieser ’..‘eise die in der
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Hatur der Sache liegenden Eigenarten des von der Beklagten geführten Leserings und der Werbung für diesen lesering berücksichtigt, so ist das auch für die Erage nach der möglichen Einflußnahme der Beklagten auf die Werbung der Betreuungsfirmen für den Lesering bedeutsam. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluß sich die Beklagte bereits gesichert hat, sonders»welchen Einfluß sie sich sichern könnte und daher auch sichern müßte. Wenn sie in ihrem Rundschreiben vom 26. Mai 1954 beispielsweise einen Y/erbekosten-zuschuß festsetzt und von der Einhaltung gewisser Bedingungen abhängig macht, die Abgabe ihrer Bücher nur an Leseringmitglieder zuläßt und die Umwerbung von Mitgliedern des Leserings auf andere Buchgemeinschaften oder innerhalb der Betreuungsfirmen des Leserings verbietet, oder wenn sie in ihren Zahlungs- und Lieferungsbedingungen eine Reihe teils auch sonst üblicher, teils auf die Art ihres Vertriebes zugeschnittener, zu demeist recht einschneidender Bedingungen auf stellt.,, so ist nicht ersichtlich, warum sie nicht auch andere, die Werbung für den Lesering betreffende Bedingungen festlegen und die Einhaltung dieser Bedingungen bei den Buchhändlern, die auf eine weitere Tätigkeit für sie Wert legen, durchsetzen könnte, ohne auf das äußerste Mittel der Liefersperre beschränkt zu sein.
c)	Sind demnach die Betreuungsfirmen selbst als "Beauftragte” der Beklagten im Sinne des § 13 Abs. 3 UWfi anzu-sehen, so sind darüber hinaus aber auch die von den Be-treuungsfirmen als Werber eingesetzten Personen als Beauftragte der Beklagten im Sinne des § 13 Abs. 3 UWG anzusehen, und zwar auch dann, wenn es sich um gegenüber den
 
Betreuungsfirmen ihrerseits selbständige Kaufleute oder deren Angestellte-handelt. Die Mehrstufigkeit des Beauftragungsverhältnisses stellt für sich allein kein zusätzliches Hindernis dar, den letzten Werber alsvdon,Beauftragten des Unternehmens im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Die vom Berufungsgericht für die Annahme eines Be.auftragungsVerhältnisses zwischen der Beklagten und den Betreuungsfirmen geäußerten Bedenken erheben sich für das Verhältnis zwischen den Betreuungsfirmen und ihren Werbern-oder Werbekolonnen ersichtlich nicht. Schließlich ist, wenn die notwendige Binflußmöglichkeit der Beklagten auf die Betreuungsfirmen gegeben ist, damit auch ihre Binflußmöglichkeit über die Betreuungsfirmen auf deren Werber und Werbekolonnen als gegeben anzusehen.
III* Hach alledem war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als der Klagantrag. zu II und dei» darauf bezügliche Klagantrag zu III abgewiesen worden sind. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu erörtern haben, ob die von der Klägerin behaupteten VerbeverstÖße von den Werbern der Betreuungsfirmen begangen worden sind und ob die Gefahr der Wiederholung dieser Verstöße,besteht (vgl. zu letzterem auch EGZ 116, 28, 33 und EGZ 1.51» 287, 295). Ob die Beklagte die beanstandeten
 Verstöße gekannt hat.oder hätte kennen müssen* ist für die Anwendung des § 15	3 UWG unerheblich (vglo BGH
 GRUB. 1957, 606, 608 - Heiltee).
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