Sie hat behauptet, sie habe die Verträge mit der Firma CM»als selbständiger Vercharterer abgeschlossen und auch abschließen- wollen. Durch die Passung der Unterzeichnung habe sie nur die Einzelheiten aus den Charterverträgen mit der Klägerin auch ftir ihre Verträge mit der Firma C^m^ zur,.Anwendung bringen wollen. Das Berufungsgericht hat der Klage den Erfolg mit der Begründung versagt, der Klägerin sei der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, daß die Beklagte die mit der Firma C^p[^^ geschlossenen Verträge für die Klägerin als deren Vertreter geschlossen haje. Für einen Willen der Beklagten, im vorliegenden Falle die Charterverträge nicht als selbständige Untercharterverträge, sondern in Vertretung und für Rechnung der Klägerin abzuschließen, fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten« Gegen eine solche Annahme spreche, daß die Beklagte hiervon keine Vorteile gehabt haben würde. bar nicht juristisch beratene - Beklagte glaubhaft damit, daß es sich um eine Ungeschicklichkeit gehandelt habe, zu der sie in der irrigen Annahme gekommen sei, auf diese Weise die Bedingungen der Charterverträge mit der Klägerin auch für die Verträge mit der Firma C^JH^ zur Anwendung zu bringen» Aus dieser irrtümlichen Unterzeichnung könne die Klägerin nichts herleiten, zu demal ihr eigenes späteres Verhalten damit nicht in Einklang zu bringen seic Sie habe mit ihren Schreiben vom 21, und 27» August 1953 von der Beklagten Fautfracht' verlangt und könne sich nicht' darauf berufen, zu der damaligen Zeit die tatsächlichen Verhältnisse nicht gekannt zu haben, weil sie sich unstreitig auch später in keinem Zeitpunkt an die Firma Vertfcr^gsgegnerin gewandt habe. Diese Auffassung rechtfertigt sich aus der .Annahme, daß es in der Regel für den Hauptverf rächt er ohne Interesse ist, wessen Güter befördert werden sollen (Schaps, Das Deutsche Seerecht, 2» Auf1 § 662 Anm 4)0 Enthält der Chartervertrag keine abweichenden Bestimmungen, so steht dem Verfrachter mithin grundsätzlich das Recht zu, einen Unterchartervertrag abzuschließen (Schaps aaO; Boyens, Das Deutsche Seerecht, Bd II S 366), Mai 1953 (siehe Beschluß des Landgerichts vom 9o Juli 1954 zu I, 2) ergibt indessen nicht, daß die Beklagte die Verträge mit der Firma in eigenem Namen und für eigene Rechnung geschlossen hat. N^P^PP4tHPM abgeschlossen sei* In• dem Vertragskopf befindet sich unter dem Namen Heinrich R^p^, also der Beklagten, der Vermerks "Forwarding agents - Brokers*" Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts muß davon ausgegangen werden, daß auch die übrigen, nicht zu den Akten überreichten Verträge der Beklagten mit der Firma CP0PP den gleichen Wortlaut haben* In Anbetracht des Vertragstextes konnte sich das Berufungsgericht nicht damit begnügen, die Darstellung der Beklagten, es habe sich nur um eine irrtümliche Ausdrucksweise gehandelt, als ausreichend .anzusehen, um die .Behauptung der Klägerin zu widerlegen,'der Vertrag sei in ihrem Namen und für ihre Rechnung geschlossen worden * Das Berufungsgericht hat außerdem keinerlei Feststellungen darüber getroffen, wie denn der Vertragspartner der Beklagten, nämlich die Firma CpPPB^ die Erklärungen der Beklagten in der Chartepartie verstanden hat* Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß eine Vertragspartei die von ihr abgegebenen Erklärungen grundsätzlich in der Weise gegen sich gelten lassen muß, wie sie nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von der anderen Partei aufgefaßt werden» Würde allerdings auch die Firma C^p^P die Beklagte nicht als Vertreter der Klägerin, sondern als ihren eigentlichen Vertragspartner angesehen haben, so müßte trotz des entgegenstehenden Wortlauts der Vertragsurkunde ein unmittelbarer Vertragsschluß zwischen der Beklagten und der Firma cppBP angenommen werden5 aus dem die Klägerin keine Rechte her- Würde sich hierbei ergeben, daß auch die Firma nicht die Beklagte, sondern die Klägerin als.ihren eigentlichen Vertragspartner angesehen hat, so würde sich die Beklagte angesichts des Wortlautes des Vertrages und der Form der Unterzeichnung nicht darauf berufen können, sie habe sich bei der Abfassung des Vertrages geirrt. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß die Beklagte sehr wohl Veranlassung gehabt haben könnte, im Namen der Klägerin den Vertrag abzuschließen, etwa weil die Firma nur unter dieser Bedingung überhaupt zu einem Vertragsschluß bereit gewesen wäre». Die Klägerin hatte bereits in ihrer Berufungsbegründung S 5 vorgetragen, auch die Firma & Co» sei davon, ausgegangen., daß die Klägerin ihr Vertragspartner sei: Hatte sie zwar an dieser Stelle zu dem Beweise auch noch keinen Zeugen namentlich benannt, so hat sie sich jedenfalls in ihrem Schriftsatz vom 10- Dezember 1954 S 2 auf das Zeugnis der Angestellten der Firma für ihre Behauptung bezogen, auch die Firma habe nicht angenommen, daß die Beklagte ein» "Eigengeschäft” durchgeführt .habe-. Das konnte nach dem Zusammenhang nur bedeuten, daß nach der Behauptung der Klägerin die Firma Cebenfalls die Klägerin als ihren Vertragspartner angesehen habe» In einem solchen Falle könnte sich aber die Beklagte nach dem 'Gesagten auch der Klägerin gegenüber nicht auf einen selbständigen. Jedenfalls hebt das Berufungsgericht hervor, daß sich die Klägerin auf die von ihr zur Zeit der Absendung der Briefe behauptete Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse, für deren Vorliegen oder Nichtvorliegen das Berufungsgericht keine Feststellungen trifft, deswegen nicht berufen könne, weil sie sich unstreitig auch später in keinem Zeitpunkt an BGB § 816 - /%/ = GRUR 1955, 447 ^449/0« Bas spätere Verhalten«der Klägerin spricht daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder für sich allein noch auch nur zusätzlich zwingend gegen die von deriKlägerin in diesem Rechtsstreit vertretene Auffassung. Bas Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, die Klägerin müsse sich auch entgegenhalten lassen, daß sie einen Chartervertrag mit der Beklagten hatte, aus dem sie der Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen.sei,: Würde die Beklagte einen Vertrag mit der Firma als Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen haben, so würde sich bereits fragen, ob in diesem Vertragsschluß nicht gleichzeitig ein Angebot an die Klägerin auf Aufhebung des ursprünglichen Vertrages, also ein Verzicht auf diesen Vertrag Jedenfalls konnte sich aber das Verhalten der Beklagten .in dem unterstellten Fall als rechtsmißbräuchlich darstellen, so daß sie sich der Klägerin gegenüber nicht darauf berufen könnte» Denn mit Recht weist die Revision darauf hin?, daß es Treu und Glauben widersprechen würde, die Klägerin an einem Vertrage festzuhalteh, wenn die Beklagte im Namen.der Klägerin einen anderen Vertrag abgeschlossen und auf diese Weise die Klägerin an der Erfüllung .des. August 1953 trotz des•gleichzeitigen Verlangens nach Fautfracht bereits eine Genehmigung der Verträge durch die Klägerin für den Fall zu erblicken ist, daß sich die Darstellung der Klägerin als richtig heraussteilen sollte * Es würde auch in Frage kommen, ob nicht die Genehmigung durch die vorliegende Klage erteilt worden ist* Das würde allerdings voraussetzen, daß nicht die endgültige Verweigerung einer Genehmigung schon in den durch die Schreiben vom 21« und 27- August 1953 erhobenen Ansprüche auf.Fautfracht gesehen werden müßte»
t I ZK 33/55 Verkündet am 29. Juni 1956 G r u n a u Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit itraße der Firma Jürgen ____ Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen in Hl die Firma Heinrich straße ^ 0, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ProfoDr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19c Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br„h„c„Wilde, Br. Birnbach, Br.Krüger-Nieland, Br. Christoph und Br. Weiss für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. Bezember 1954 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen’ Tatbestand; Die Klägerin schloß mit der Beklagten mehrere Charterverträge hinsichtlich des ihr gehörenden Motortankschiffes ab. In diesen Verträgen vom 23. April 1953 (zwei), 28. April 1953 und 6* Mai 1953 ist für die Verladung von Rohsulphat Terpentin jeweils eine Frachtrate von 14 Dollar per ton of 1016 kos* vereinbart. Weiterhin ist eine Provision von 4 # für den Makler festgelegt, der davon 2 $ an die Be- klagte abgefiihrt hat. Die Beklagte schloß an den gleichen Tagen über das gleiche Schiff Charterverträge mit der Firma & Co., bei denen als Fracht- rate jedoch 15 Dollar vereinbart wurden. Die Frachtrate bezüglich einer im August 1953 verschifften Ladung von 492,47 to ist auf 14 Dollar ermäßigt worden. Die Beklagte Unterzeichnete diese Chartervertrages "For and on behalf of owners; Heinrich as. agents only." . Die Klägerin hat vprgetragen, sie habe die von der Beklagten ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Verträge genehmigt, so daß sie rechtswirksam geworden seien. Sie könne daher die .von cer Firma an die Beklagte gezahlten Beträge gemäß § 816. Abs 2 BGB für sich beanspruchen. Auch sei die Klage aus § 687 Abs 2 BGB begründet. Demgemäß beansprucht die Klägerin von der Beklagten die Differenz von 1 Dollar je to für 1109, 485 to, die im Juni 1953 verschifft sind, und für im August 1953 verschiffte 492,97 to. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6612,41 DM nebst 8 # Zinsen seit dem 27. August 1953 an sie zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, sie habe die Verträge mit der Firma CM»als selbständiger Vercharterer abgeschlossen und auch abschließen- wollen. Auch die Klägerin sei ur- sprünglich hiervon ausgegangen, da sie in ihren Schreiben vom 21. August und 27. August 1953 Fautfrächtansprüche nur gegen sie, die Beklagte, geltend gemacht habe. Durch die Passung der Unterzeichnung habe sie nur die Einzelheiten aus den Charterverträgen mit der Klägerin auch ftir ihre Verträge mit der Firma C^m^ zur,.Anwendung bringen wollen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Klageantrag weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe * Das Berufungsgericht hat der Klage den Erfolg mit der Begründung versagt, der Klägerin sei der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, daß die Beklagte die mit der Firma C^p[^^ geschlossenen Verträge für die Klägerin als deren Vertreter geschlossen haje. Bei seiner Entscheidung geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Charterer berechtigt sei, das gecharterte Schiff zu einer höheren Frachtrate weiterzuverchartem, wenn dies nicht vertraglich ausgeschlossen sei. Auch die Klägerin habe, so führt das Berufungsgericht aus, sehr wohl.damit rechnen müssen, daß die Beklagte bezüglich der Untercharter- verträge abschließen werde. Für einen Willen der Beklagten, im vorliegenden Falle die Charterverträge nicht als selbständige Untercharterverträge, sondern in Vertretung und für Rechnung der Klägerin abzuschließen, fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten« Gegen eine solche Annahme spreche, daß die Beklagte hiervon keine Vorteile gehabt haben würde. Der Umstand, daß sie die Verträge mit "for and on behalf of owners”'/unterzeichnet habe, erkläre die - damals offen- bar nicht juristisch beratene - Beklagte glaubhaft damit, daß es sich um eine Ungeschicklichkeit gehandelt habe, zu der sie in der irrigen Annahme gekommen sei, auf diese Weise die Bedingungen der Charterverträge mit der Klägerin auch für die Verträge mit der Firma C^JH^ zur Anwendung zu bringen» Aus dieser irrtümlichen Unterzeichnung könne die Klägerin nichts herleiten, zu demal ihr eigenes späteres Verhalten damit nicht in Einklang zu bringen seic Sie habe mit ihren Schreiben vom 21, und 27» August 1953 von der Beklagten Fautfracht' verlangt und könne sich nicht' darauf berufen, zu der damaligen Zeit die tatsächlichen Verhältnisse nicht gekannt zu haben, weil sie sich unstreitig auch später in keinem Zeitpunkt an die Firma Vertfcr^gsgegnerin gewandt habe. Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Begründung die Entscheidung nicht zu tragen vermag» Zwar bestehen keine Bedenken gegen die vom Berufungsgericht bejahte grundsätzliche Berechtigung eines Charterers, das gecharterte Schiff zu einer höheren Frachtrate weiterzu-v’erchartern. Diese Auffassung rechtfertigt sich aus der .Annahme, daß es in der Regel für den Hauptverf rächt er ohne Interesse ist, wessen Güter befördert werden sollen (Schaps, Das Deutsche Seerecht, 2» Auf1 § 662 Anm 4)0 Enthält der Chartervertrag keine abweichenden Bestimmungen, so steht dem Verfrachter mithin grundsätzlich das Recht zu, einen Unterchartervertrag abzuschließen (Schaps aaO; Boyens, Das Deutsche Seerecht, Bd II S 366), Die zu den Akten überreichte Kopie der Chartepartie vom 6. Mai 1953 (siehe Beschluß des Landgerichts vom 9o Juli 1954 zu I, 2) ergibt indessen nicht, daß die Beklagte die Verträge mit der Firma in eigenem Namen und für eigene Rechnung geschlossen hat. Die Beklagte hat, wie auch das Berufungsgericht hervorhebt, die Vertragsurkunde "for and.:.on behalf of owners, sgd. Hein- rich as agents only” unterzeichnet* Darüber hinaus heißt es in den Eingangsworten des Vertrages, daß er zwischen "Messrs««Türgen Tankreederei, den Eigentümern des Schiffes ? - also der Klägerinund der Firma & Clo., I^pmPB, N^P^PP4tHPM abgeschlossen sei* In• dem Vertragskopf befindet sich unter dem Namen Heinrich R^p^, also der Beklagten, der Vermerks "Forwarding agents - Brokers*" Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts muß davon ausgegangen werden, daß auch die übrigen, nicht zu den Akten überreichten Verträge der Beklagten mit der Firma CP0PP den gleichen Wortlaut haben* In Anbetracht des Vertragstextes konnte sich das Berufungsgericht nicht damit begnügen, die Darstellung der Beklagten, es habe sich nur um eine irrtümliche Ausdrucksweise gehandelt, als ausreichend .anzusehen, um die .Behauptung der Klägerin zu widerlegen,'der Vertrag sei in ihrem Namen und für ihre Rechnung geschlossen worden * Das Berufungsgericht hat außerdem keinerlei Feststellungen darüber getroffen, wie denn der Vertragspartner der Beklagten, nämlich die Firma CpPPB^ die Erklärungen der Beklagten in der Chartepartie verstanden hat* Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß eine Vertragspartei die von ihr abgegebenen Erklärungen grundsätzlich in der Weise gegen sich gelten lassen muß, wie sie nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von der anderen Partei aufgefaßt werden» Würde allerdings auch die Firma C^p^P die Beklagte nicht als Vertreter der Klägerin, sondern als ihren eigentlichen Vertragspartner angesehen haben, so müßte trotz des entgegenstehenden Wortlauts der Vertragsurkunde ein unmittelbarer Vertragsschluß zwischen der Beklagten und der Firma cppBP angenommen werden5 aus dem die Klägerin keine Rechte her- leiten könnte. Denn selbst wenn eine Willenserklärung objektiv von einem unbefangenen Dritten in einer anderen Weise ausgelegt werden würde, ist in jedem Fall der. übereinstimmende Wille der Vertragspartner als Inhalt der Erklärung maßgebens (HG- HRR 1938, 365 )<> Es bedarf daher der Prüfung und Feststellung, von welchen Voraussetzungen die Firma bei Abschluß des Vertrages ausgegangen ist. Würde sich hierbei ergeben, daß auch die Firma nicht die Beklagte, sondern die Klägerin als.ihren eigentlichen Vertragspartner angesehen hat, so würde sich die Beklagte angesichts des Wortlautes des Vertrages und der Form der Unterzeichnung nicht darauf berufen können, sie habe sich bei der Abfassung des Vertrages geirrt. Unstreitig hat.die Beklagte ihre Erklärungen niemals wegen Irrtums angefochten. Tat sie dies nicht, so muß sie sich -gefallen lassen, an., den. von ihr abgegebenen Erklärungen festgehalten zu werden0 Die Annahme des'Berufungsgerichts, die Erklärungen der Beklagten für ihr Verhalten seien des-. wegen .glaubwürdig, weil die Beklagte andernfalls keine Vorteile aus dem Vertragsschluß gehabt• haben würde, erscheint im übrigen nicht ohne weiteres einleuchtend. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß die Beklagte sehr wohl Veranlassung gehabt haben könnte, im Namen der Klägerin den Vertrag abzuschließen, etwa weil die Firma nur unter dieser Bedingung überhaupt zu einem Vertragsschluß bereit gewesen wäre». Würde aber der Fall so liegen, so wäre es durchaus denkbar, daß die Beklagte einen Vertrag tatsächlich entsprechend dem Wortlaut der Chartepartie hat abschließen wollen, indem sie dabei rechtsirrigerweise angenommen hat, ungeachtet der.von ihr abgegebenen Erklärungen die erhöhte Fracht für sich beanspruchen zu können. Für die Beurteilung der Rechtslage kommt es nach alledem.entscheidend auf die vom Tatsachenrichter . vorzunehmende Prüfung an, wie die Firma die Er- klärungen der Beklagten verstanden hat. Die Klägerin hatte bereits in ihrer Berufungsbegründung S 5 vorgetragen, auch die Firma & Co» sei davon, ausgegangen., daß die Klägerin ihr Vertragspartner sei: Hatte sie zwar an dieser Stelle zu dem Beweise auch noch keinen Zeugen namentlich benannt, so hat sie sich jedenfalls in ihrem Schriftsatz vom 10- Dezember 1954 S 2 auf das Zeugnis der Angestellten der Firma für ihre Behauptung bezogen, auch die Firma habe nicht angenommen, daß die Beklagte ein» "Eigengeschäft” durchgeführt .habe-. Das konnte nach dem Zusammenhang nur bedeuten, daß nach der Behauptung der Klägerin die Firma Cebenfalls die Klägerin als ihren Vertragspartner angesehen habe» In einem solchen Falle könnte sich aber die Beklagte nach dem 'Gesagten auch der Klägerin gegenüber nicht auf einen selbständigen. Vertragsabschluß mit der. Firma Cj berufen» Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts., die Klägerin könne aus der Vertragsurkunde wegen ihres späteren Verhaltens nichts herleiten, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand» Das Berufungsgericht hat bisher keine' endgültige Stellungnahme dazu genommen, ob das Verlangen der Klägerin nach Fautfracht in den an die ’Beklagte gerichteten Schreiben vom 21» und 27» August 1953 bereits die Annahme rechtfertigt, die Klägerin könne - auf Grund dieser Schreiben die Beklagte nicht als ihre Vertreterin angesehen haben. Jedenfalls hebt das Berufungsgericht hervor, daß sich die Klägerin auf die von ihr zur Zeit der Absendung der Briefe behauptete Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse, für deren Vorliegen oder Nichtvorliegen das Berufungsgericht keine Feststellungen trifft, deswegen nicht berufen könne, weil sie sich unstreitig auch später in keinem Zeitpunkt an die Firma C als Vertragsgegnerin gewendet habe. Hierbei berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß der Klägerin bei Unterstellung der Richtigkeit ihres Vortrages das Recht zugestanden haben wurde, in ihrem Namen geschlossene Verträge allein gegenüber der Be- huf beschränken, sich wegen der unstreitig inzwischen von dieser den. Erlös heraus zuverlangen (L-M. BGB § 816 - /%/ = GRUR 1955, 447 ^449/0« Bas spätere Verhalten«der Klägerin spricht daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder für sich allein noch auch nur zusätzlich zwingend gegen die von deriKlägerin in diesem Rechtsstreit vertretene Auffassung. Bas Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, die Klägerin müsse sich auch entgegenhalten lassen, daß sie einen Chartervertrag mit der Beklagten hatte, aus dem sie der Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen.sei,: ihr die zur Verfügung zu halten.. Dieser Vertrag sei niemals aufgehoben worden, insbesondere fehle der Klägerin auch Jede rechtliche Möglichkeit, ihn.etwa rückwirkend zu beseitigen. Sie habe hierzu auch keinerlei Anstalten getroffen und auch selbst nicht behauptet, daß ihr dies rechtlich etwa durch irgendeine Maßnahme gelungen wäre. Auch diese Ausführungen rechtfertigen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung nicht. Würde die Beklagte einen Vertrag mit der Firma als Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen haben, so würde sich bereits fragen, ob in diesem Vertragsschluß nicht gleichzeitig ein Angebot an die Klägerin auf Aufhebung des ursprünglichen Vertrages, also ein Verzicht auf diesen Vertrag • ä. klagten zu genehmigen, ohne gleichzeitig auch mit der Firma C in Verbindung zu treten (§§ 177, 182 BGB). Auch konnte sich die Klägerin in einem solchen Falle dar- erblickt werden müßte, der von der Klägerin durch Genehmigung angenommen wäre. Jedenfalls konnte sich aber das Verhalten der Beklagten .in dem unterstellten Fall als rechtsmißbräuchlich darstellen, so daß sie sich der Klägerin gegenüber nicht darauf berufen könnte» Denn mit Recht weist die Revision darauf hin?, daß es Treu und Glauben widersprechen würde, die Klägerin an einem Vertrage festzuhalteh, wenn die Beklagte im Namen.der Klägerin einen anderen Vertrag abgeschlossen und auf diese Weise die Klägerin an der Erfüllung .des. Vertrages gehindert haben würde, auf welche die Beklagte einen eigenen Anspruch hatte„ Im Namen der Klägerin konnte die Beklagte jedenfalls nur dann einen Vertrag mit der Firma schließen, wenn sie ihrerseits bereit war, auf ihren eigenen Erfüllungsanspruch.zugunsten der Firma zu verzichten. Bei der hiernach erforderlichen erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob in dem Schreiben der Klägerin vom 27. August 1953 trotz des•gleichzeitigen Verlangens nach Fautfracht bereits eine Genehmigung der Verträge durch die Klägerin für den Fall zu erblicken ist, daß sich die Darstellung der 0 Klägerin als richtig heraussteilen sollte * Es würde auch in Frage kommen, ob nicht die Genehmigung durch die vorliegende Klage erteilt worden ist* Das würde allerdings voraussetzen, daß nicht die endgültige Verweigerung einer Genehmigung schon in den durch die Schreiben vom 21« und 27- August 1953 erhobenen Ansprüche auf.Fautfracht gesehen werden müßte» Schließlich wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob die Beklagte rechtlich in der Lage gewesen ist, hinsichtlich der im‘ August 1953 verschifften 492»47 tons die mit der Firma C^m^vereinbarte Fracht von 15 $ auf 14 £> zu ermäßigen. Hätte die Beklagte ohne Vertretungsmacht im Namen der Klägerin gehandelt und läge der Tatbestand des § 178 BGB nicht vor, so wäre die Beklagte ebenso wie die Firma während des Zustandes der schwe- benden Unwirksamkeit einstweilen gegenseitig gebunden gewesen (RG2 65, .149 ££54?; BGB RGRKomm 10» Aufl § 184 Anm 2, Palandt 15* Aufl Einführung Anm 4 vor § 182 BGB). Während des Schwebezustandes wäre die Beklagte nicht in der Lage gewesen, einseitig einexi Verzicht auf die höhere Frachtsumme auszusprechen» Ob im vorliegenden Falle auch Ansprüche der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag begründet sein könnten, kann vor Klärung des tatsächlichen Sachverhalts nicht entschieden werden,,' Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben' und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Bemfungsge-richt zurückzuverweisen, Wilde Bimbach Bundesrichterin Weiß Christoph Dr.Krüger-Nieland ist infolge Ur-laubsabwesenheit an der Unterschrift sleistung verhindert«.. ..Wildei • ;