Ui Tatbestands Die Klägerin macht mit der im Dezember 1951 vor dem Rheinschiffahrtsgericht in erhobenen Klage Schadensersatzansprüche aus einem Schiffsunfall geltend, der sich am 21» November 1950 auf dem Rhein im Bereich des Binger Lochs zugetragen hat» Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in Gesamthaft mit den im Prozeßverfahren 3 C 66/51 BoSch. des Prozeßgerichts als Beklagten Beteiligten und unter eigener Haftung mit dem Boot im Rahmen der Bestimmung des § 114 BSchG- auch persönlich, an die Klägerin 32.824,15 DM nebst 4 Zinsen seit dem lo April 1951 zu zahlen» Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage/ dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Der 31 Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln als Rheinschiffahrtsobergericht hat die hiergegen eingelegte Berufung auf die mündliche Verhandlung vom 30» Juni 1952 durch das am 9» Oktober 1952 verkündete Urteil zurückgewiesen» Mit der Revision erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage» Die zu dem Termin vom 12». Die Revision ist nicht statthaft» Das angefochtene Urteil ist von dem bei dem Oberlandesgericht in Köln gebildeten Rheinschiffahrtsobergericht erlassen worden» Dieses Gericht gehört nach § 14 Ziff 1 GVG (in der Fassung Deshalb bedarf es hier keiner Prüfung der Frage, ob auch für Rheinschiffahrtssachen, für die nach § 14 Abs 1 des Gesetzes die allgemeinen Verfahrensvorschriften für Binnenschiffahrtssachen nur insoweit gelten, als sich aus den Bestimmungen der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17» Oktober 1868 (Bekanntmachung vom 27. September 1952, RGBl IS 645) und den §§ 15 - 18 des Gesetzes nichts anderes ergibt, das Rechtsmittel der Revision nunmehr ebenso zulässig ist wie in den sonstigen Binnenschiffahrtssachen, Die Übergangsvorschrift des § 24 ist, wie die Begrün- dung des Regierungsentwurfs zu § 22 ergibt (Verhandlungen des Bundestags I 1949 Drucksache Nr 3303), aus Art 10 der 4-, Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 26* Juni 1941 (RGBl I, 351) übernommen worden (ebenso Art 5 der l; DVO vom 30»Januar 1937, RGBl I, 101, Art 3 der 2, DVO vom 5, April 1938, RGBl 1, 374, und Art 4 der 3« DVO vom 30, Marz 1939, RGBl I, 700; an die Stelle dieser drei Durchführungsverordnungen trat die 4» DVO vom 26» Juni 1941, die in Art 9 jene drei Durchführungsverordnungen aufgehoben hat; im übrigen enthält auch die 5« Durchführungsverordnung vom 18, März 1943, RGBl I, 147, in Art 5 eine gleichläutende Übergangsvorschrift ).Die Forschrift des § 24 des Gesetzes vom 27»September 1952 nimmt ebenso wie die gleichlautenden ^Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnungen zu dem Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30» Januar 1937 (RGBl I, 97.) die anhängigen Sachen von der neuen Verfahrensregelung schlechthin aus» Der Ansicht der Klägerin, daß die Übergangsvorschrift sich nur auf die ”Verfahrens-regelung” beschränke, nicht aber die Rechtsmittel erfasse, steht der eindeutige, uneingeschränkte Wortlaut, der Vorschrift entgegen,, Es ist auch kein Grund ersichtlich, der gerade wegen der Zulassung von Rechtsmitteln eine abweichende Behandlung rechtfertigen konnte.. Aus § 24 des Gesetzes ergibt sich, daß alle anhängigen Sachen - ebenso wie bei der Neuregelung des Verfahrens in Binnenschiffahrtssachen nach dem Gesetz vom 30» Januar 1937 - noch ganz nach den bis dahin geltenden, ”alten” Vorschriften abgewickelt werden sollen (ebenso § 18 EGZPO für die bei Einführung derZivil- Aus einer zusammenfassenden Übersicht der geschichtlichen Entwicklung der Rheinschiffahrtsgerichtsbarkeit wird klar, daß nach der bis zu dem 30« September 1952 in Rheinschiffahrtssachen allgemein geltenden Verfahrensregelung das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben sein kann, Nach dem Vorträge der Revision ist in den 'Niederlanden - später auch ln der Schweiz bei Schaffung des baselstadtischen Gesetzes über Rheinschiffahrtsgerichte - das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile der Obergerichto zugelassen worden. Ob diese Rechtsmittelregeiung im Einklang mit der;Mannheimer Akte steht> braucht hier nicht nachgeprüft zu.werden, Für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nämlich nicht darauf an, festzustellen, wie das Rechtsmittelverfahren ohne Verletzung der Mannheimer Akte ausgestaltet werden kann, sondern nur darauf, welche: Regelung für die hier in Betracht kommenden Gebiete tatsächlich getroffen worden ist. Da das bei dem Oberlandesgericht in Köln gebildete Rheinschiffahrtsobergericht ein Sondergericht war, hatte diese Vorschrift nicht die Bedeutung, daß ein sonst an sich gegebenes Rechts mittel ausgeschlossen werden sollte; vielmehr handelte es sich nur um eine Klarstellung der sich aus der Natur der Sondergerichtsbarkeit ergebenden Rechtsmittelregelung in dem Sinne, daß der Landesgesetzgeber von der ihm gemäß * An dieser Rechtslage wurde auch durch das bereits erwähnte Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte vom 5« September 1935 nichts geändert. blieben nur zwei Rheinschiffahrtsobergerichte bei den Oberlandesgerichten in Köln und in Karlsruhe als echte Sondergerichte letzter Instanz bestehen« Weder in der Rechtspre-chung noch in der Hechtslehre wurde in Zweifel gezogen, daß die Revision nach wie vor unstatthaft war (RG WarnRspr 1937 Nr 104 S 250 f = JW 1937, 2309 Nr 30). Da hach dem neuen Gesetz für das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen ohne weiteres die für alle ordentlichen Gerichte geltenden'Vorschriften der Zivilprozeßordnung in vollem Umfange maßgebend waren, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt war, konnten nunmehr die Berufungsurteile der Oberlandesgerichte In Köln und in Karlsruhe, soweit die sonstigen Voraussetzungen Vorlagen, mit der beim Reichsgericht einzulegenden Revision angefochten werden (Koffka in ”Der Rhein!’ - I 126/38 -)„ Wie bereits in anderem Zusammenhänge ausge-führt worden ist, galt diese Regelung aber erst für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. c) Durch die BritMilRegVO Nr 65 wurden das Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30, Juni 1937 und seine Durchführungsverordnungen, soweit sich die Vorschriften auf den Rhein beziehen, aufgehoben, Rheinschiff-fahrtsgerichte erster und zweiter Instanz (Rheinschiffahrtsgerichte und Rheinschiffahrtsobergerichte) wurden in der Form wiederhergestellt, in der sie vor der Veröffentlichung der Note über die deutschen Wasserstraßen vom 14.. November 1936 bestanden haben (Art I Ziff 2)0 Damit wurde also die Sondergerichtsbarkeit entsprechend der in dem Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte vom 5« September 1935 getroffenen Regelung mit nur zwei Instanzen wiederhergestellt. regelung gilt nach § 24 des Gesetzes vom 27 o September 1952 für alle Sachen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängig waren, also auch für den vorliegenden Rechtsstreite Für Berufungsurteile in Rheinschiffahrtssachen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 27« September 1952 verkündet seien, könne die Revision nur dann als ausgeschlossen angesehen werden, wenn § 24 auch die Organisation der Rheinschiff ahrtsobergerichte erfasse und deren.Einrichtung als Sondergerichte aufrecht erhalte, § 23 regele die Organisation der Schiffahrtsgerichte in der Weise, daß die nach den bisher geltenden Vorschriften zu Schiffahrts- und Rheinschiff-fahrts(ober)gerichten bestellten Gerichte nunmehr für die ihnen zugeteilten Bezirke Schiffahrtsgerichte im Sinne des neuen Gesetzes seien. § 23 legt "bis zu anderer Regelung durch die Landesregie-rungen" nur für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anhängig Werdenden Sachen die zuständigen Gerichte fest. Soweit sich aus der Tatsache, daß auch die bisherigen für die Rheinschiffahrtsgerichtsbarkeit bestehenden Sondergerichte nun auch allgemein als Schiffahrtsgerichte im ordentlichen Verfahren zuständig wurden, Zweifel hinsichtlich der Verfahrensregelung ergeben könnten, sind sie jedenfalls durch § 24 beseitigt worden. September 1935 (RGBl I, 1167) hoch ausdrücklich zu bestimmen, daß die bisherigen Rheinschiffahrtsgerichte und Rheinschiffahrtsobergerichte für die Erledigung der am h Oktober 1952 bei ihnen anhängigen Sachen bestehen bleiben» Insoweit mißt die Revision dem §. schiff ährt sobergericht” entschieden, während es nach der Formulierung des Gesetzes vom 5/ September 1935 hätte heissen müssen: .’’das Rheinschiffahrtsobergericht bei dem Oberlandesgericht in Köln"* Die Klägerin meint, die in dem Berufungsurteil gebrauchte Bezeichnung des Gerichts entspreche den §§ 15, 23 des Gesetzes vom 27, September 1952, danach sei die Entscheidung vom ordentlichen Gericht und nicht vom Sondergericht erlassen worden; gegen das Urteil des ordentlichen Gerichts sei die Revision zulässige Da es für den vorliegenden Rechtsstreit nur auf die Feststellung der vor dem 14c November 1936 tatsächlich bestehenden Rechtsmittelregelung ankam, können aus dieser Entscheidung keine Schlüsse gegen die Zulässigkeit der Revision in den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27* September 1952 anhängig werdenden Sachen gezogen werden.
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I ZR 33/5,5
Verkündet am 12, Mai 1953
Grunau, Justizobersekretär als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
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In dem Rechtsstreit
'dejr Kapitäns August S itr Jtä,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Justizrat Br
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-Versicherungs-AktiengeseilSchaft, vertreten
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Klägerin und Re visionsbeklägte,
- Prozeßbevollmachtigter II« Instanz: Rechtsanwalt Br
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hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br,Lindenmaier, Br« Bock,
Br.Krüger-NielandBr,Rastelski und Br,Christoph
für Recht erkannt;
Bie Revision des Beklagten gegen das am 9« Oktober 1952 verkündete Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln als Rheinschiffahrtsobergericht wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen,.
Von Rechts wegen \
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Tatbestands
Die Klägerin macht mit der im Dezember 1951 vor dem Rheinschiffahrtsgericht in erhobenen
Klage Schadensersatzansprüche aus einem Schiffsunfall geltend, der sich am 21» November 1950 auf dem Rhein im Bereich des Binger Lochs zugetragen hat» Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in Gesamthaft mit den im Prozeßverfahren 3 C 66/51 BoSch. des Prozeßgerichts als Beklagten Beteiligten und unter eigener Haftung mit dem Boot im Rahmen der Bestimmung des § 114 BSchG- auch persönlich, an die Klägerin 32.824,15 DM nebst 4 Zinsen seit dem lo April 1951 zu zahlen» Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage/ dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Der 31 Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln als Rheinschiffahrtsobergericht hat die hiergegen eingelegte Berufung auf die mündliche Verhandlung vom 30» Juni 1952 durch das am 9» Oktober 1952 verkündete Urteil zurückgewiesen» Mit der Revision erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage» Die zu dem Termin vom 12». Mai 1953 ordnungsgemäß . geladene Klägerin hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen,
Entscheid ung s grunde t
Die Revision ist nicht statthaft» Das angefochtene Urteil ist von dem bei dem Oberlandesgericht in Köln gebildeten Rheinschiffahrtsobergericht erlassen worden» Dieses Gericht gehört nach § 14 Ziff 1 GVG (in der Fassung
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des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12, September 1950,
Art 1 Ziff 12) zu den bundesrechtlich zugelassenen "be-sonderen Gerichten", die auch als Sondergerichte bezeichnet werden. Das Rheinschiffahrtsobergericht hatte - je-denfalls bis zu dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (RGBl I, 641) - über die bei ihm gegen die Urteile der Rheinschiffahrtsgerichte eingelegten Berufungen - ebenso wie die Zentralkommission in Straßburg -in letzter Instanz zu entscheiden. Gegen die von diesen Sondergerichten erlassenen Urteile ist keine Revision zulässig.
1) Die Klägerin versucht, die Zulässigkeit der Revision aus dem vorbezeichneten Gesetz vom 27. September 1952 zu begründen. Üiner Anwendung dieses Gesetzes steht jedoch die Übergangsvorschrift des § 24 entgegen. Danach bewendet es für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes, also am 1. Oktober 1952 anhängigen Sachen bei den bisher geltenden Vorschriften. Deshalb bedarf es hier keiner Prüfung der Frage, ob auch für Rheinschiffahrtssachen, für die nach § 14 Abs 1 des Gesetzes die allgemeinen Verfahrensvorschriften für Binnenschiffahrtssachen nur insoweit gelten, als sich aus den Bestimmungen der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17» Oktober 1868 (Bekanntmachung vom 27. September 1952, RGBl IS 645) und den §§ 15 - 18 des Gesetzes nichts anderes ergibt, das Rechtsmittel der Revision nunmehr ebenso zulässig ist wie in den sonstigen Binnenschiffahrtssachen,
Die Übergangsvorschrift des § 24 ist, wie die Begrün-
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dung des Regierungsentwurfs zu § 22 ergibt (Verhandlungen des Bundestags I 1949 Drucksache Nr 3303), aus Art 10 der 4-, Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 26* Juni 1941 (RGBl I, 351) übernommen worden (ebenso Art 5 der l; DVO vom 30»Januar 1937, RGBl I, 101, Art 3 der 2, DVO vom 5, April 1938, RGBl 1, 374, und Art 4 der 3« DVO vom 30, Marz 1939, RGBl I, 700; an die Stelle dieser drei Durchführungsverordnungen trat die 4» DVO vom 26» Juni 1941, die in Art 9 jene drei Durchführungsverordnungen aufgehoben hat; im übrigen enthält auch die 5« Durchführungsverordnung vom 18, März 1943, RGBl I, 147, in Art 5 eine gleichläutende Übergangsvorschrift ). Die Forschrift des § 24 des Gesetzes vom 27»September 1952 nimmt ebenso wie die gleichlautenden ^Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnungen zu dem Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30» Januar 1937 (RGBl I, 97.) die anhängigen Sachen von der neuen Verfahrensregelung schlechthin aus» Der Ansicht der Klägerin, daß die Übergangsvorschrift sich nur auf die ”Verfahrens-regelung” beschränke, nicht aber die Rechtsmittel erfasse, steht der eindeutige, uneingeschränkte Wortlaut, der Vorschrift entgegen,, Es ist auch kein Grund ersichtlich, der gerade wegen der Zulassung von Rechtsmitteln eine abweichende Behandlung rechtfertigen konnte.. Aus § 24 des Gesetzes ergibt sich, daß alle anhängigen Sachen - ebenso wie bei der Neuregelung des Verfahrens in Binnenschiffahrtssachen nach dem Gesetz vom 30» Januar 1937 - noch ganz nach den bis dahin geltenden, ”alten” Vorschriften abgewickelt werden sollen (ebenso § 18 EGZPO für die bei Einführung derZivil-
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Prozeßordnung vom 30.. Januar 1877 laufenden Verfahren)»
Bis zu dem Gesetz vom 27» September 1952 war die Rhein-schiffahrtsgerichtsbarkeit für das hier in Betracht kommende Gebiet durch die Verordnung Nr 65 der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland Britisches Kontrollgebiet Nr 15 S 359) in Verbindung mit dem Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte vom 5» September 1935 (RGBl I, 1142) geregelt., Diese Verfahrensregelung ist uneingeschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits maßgebend geblieben. Das Gesetz vom 27» September 1952 hat die BritMilRegVO Nr 65 und das Gesetz vom 5. September 1935 ausdrücklich nur "vorbehaltlich der §§ 23 und 24f< aufgehoben (§ 26 Abs 2 a) und o) des Gesetzes vom 27. September 1952)«
Aus einer zusammenfassenden Übersicht der geschichtlichen Entwicklung der Rheinschiffahrtsgerichtsbarkeit wird klar, daß nach der bis zu dem 30« September 1952 in Rheinschiffahrtssachen allgemein geltenden Verfahrensregelung das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben sein kann,
a) Auf Grund der zwischen Preußen, Baden« Bayern, Frankreich, Hessen und den Niederlanden gemäß der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17» Oktober 1868 (sog, Mannheimer Akte) getroffenen internationalen Vereinbarung wurde für bestimmte mit der Rheinschiffahrt zusammenhängende Strefund Zivilsachen eine Sondergerichtsbarkeit geschaffen (PrGS 1869, 798)» Nach Artt 33? 38 der Mannheimer Akte waren die Regierungen der Vertragsstaaten verpflichtet, als erste Instanz Rheinschiffahrtsgerichte und als Berufungsinstanz Obergerichte zu bestellen» Statt der Berufung an diese Obergerichte konnte auch bei der "Zentralkommission"
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(damals in Mannheim) Berufung eingelegt werden (Art 37 ) <> Über die Möglichkeit einer Revision war nichts gesagt.
Nach dem Vorträge der Revision ist in den 'Niederlanden - später auch ln der Schweiz bei Schaffung des baselstadtischen Gesetzes über Rheinschiffahrtsgerichte - das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile der Obergerichto zugelassen worden. Ob diese Rechtsmittelregeiung im Einklang mit der;Mannheimer Akte steht> braucht hier nicht nachgeprüft zu.werden, Für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nämlich nicht darauf an, festzustellen, wie das Rechtsmittelverfahren ohne Verletzung der Mannheimer Akte ausgestaltet werden kann, sondern nur darauf, welche: Regelung für die hier in Betracht kommenden Gebiete tatsächlich getroffen worden ist. Entscheidend ist also die Feststellung, daß sich die an der Mannheimer Akte beteiligten deutschen Uferstaaten auf zwei Instanzen beschränkten, wie sie nach der Mannheimer Akte jedenfalls erforderlich und auch ausreichend waren. Für die preußischen Gebietsteile wurde das Obergericht bei dem Appelations-Ge-richtshof zu Köln gebildet, während die drei anderen deutschen Länder die Obergerichte bei verschiedenen in Rheinnähe gelegenen Landgerichten bestellten,
Bas Deutsche Reich fand bei seiner Gründung diese Gerichte vor und mußte sie als ’»besondere Gerichte für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Rhein” zulassen -(§ 14- Ziff 1 GVG aF), Biese Gerichte blieben also als Sondergerichte bestehe^,
Bie beteiligten deutschen Länder machten auch keinen Gebrauch von der nach § 3 EGGVG und § 3 EGZBO gegebenen
Möglichkeit, diese Sondergerichtsbarkeit auf die ordentlichen Gerichte zu übertragen und dementsprechend auch die Revision zuzulassen. Das preußische Gesetz betreffend die Rheinschiffahrtsgerichte vom 8. März 1879 (PrGS S 129) stellte vielmehr in § 10 Abs 2 ausdrücklich klar, daß gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Rheinschifffahrtssachen ein Rechtsmittel nicht gegeben war. Da das bei dem Oberlandesgericht in Köln gebildete Rheinschiffahrtsobergericht ein Sondergericht war, hatte diese Vorschrift nicht die Bedeutung, daß ein sonst an sich gegebenes Rechts mittel ausgeschlossen werden sollte; vielmehr handelte es sich nur um eine Klarstellung der sich aus der Natur der Sondergerichtsbarkeit ergebenden Rechtsmittelregelung in dem Sinne, daß der Landesgesetzgeber von der ihm gemäß *
§ 3 EGGVG, § 3 Abs 2 EGZPO vorbehaltenen Möglichkeit, die Revision zuzulassen, keinen Gebrauch machen wollte. Das Verfahren in Rheinschiffahrtssachen blieb also auf zwei Instanzen beschränkt (RGZ 87, 251 <£^547; Lindeck JW 1928, 1713)./'
An dieser Rechtslage wurde auch durch das bereits erwähnte Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte vom 5« September 1935 nichts geändert. Dieses Gesetz verfolgte nur den Zweck, die Zahl der Rheinschiffahrtsgerichte dem wirklichen Bedürfnis anzupassen, die Bezirke dementsprechend zusammenzulegen und den Aufbau der Rheinschiffahrtsgerichts barkeit im ganzen Reichsgebiet zu vereinheitlichen. Diese reichsrechtliche Regelung schloß sich eng an das preußische Gesetz betreffend die Rheinschiffahrtsgerichte vom 8. März 1879 an (Pfundtner-Neubert II a 16 S 1). Die Zahl der Rhein Schiffahrtsgerichte wurde verringerte Als Berufungsinstanz
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blieben nur zwei Rheinschiffahrtsobergerichte bei den Oberlandesgerichten in Köln und in Karlsruhe als echte Sondergerichte letzter Instanz bestehen« Weder in der Rechtspre-chung noch in der Hechtslehre wurde in Zweifel gezogen, daß die Revision nach wie vor unstatthaft war (RG WarnRspr 1937 Nr 104 S 250 f = JW 1937, 2309 Nr 30).
b) Eine grundlegende Änderung der Rechtslage trat erst ein, als durch die Erklärung der Reichsregierung vom 14. November 1936 die für den Rhein und die Elbe bestehenden in-terelationalen Stromakten gekündigt wurden und durch das Gesetz vom 30. Januar 1937 das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen einheitlich geregelt wurde. Nunmehr wurde die Gerichtsbarkeit in Binnenschiffahrtssachen allgemein den ordentlichen Gerichten übertragen. Die Schiffahrtsgerichte waren laicht mehr ’’besondere Gerichte”, sondern die ordentlichen Gerichte, und zwar bestimmte Amtsgerichte (RGZ 167, 305 ^3*077) Mit der Aufhebung der Sondergerichtsbarkeit wurde die Vorschrift des § '14 Ziff 1 GVG gegenstandslos und deshalb aufgehoben (§ 5 des Gesetzes vom 30. Januar 1937; Amtliche Begründung dieses Gesetzes in DJ 1937, 175; Koffka DJ 1936,
1801; 1937, 226). Da hach dem neuen Gesetz für das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen ohne weiteres die für alle ordentlichen Gerichte geltenden'Vorschriften der Zivilprozeßordnung in vollem Umfange maßgebend waren, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt war, konnten nunmehr die Berufungsurteile der Oberlandesgerichte In Köln und in Karlsruhe, soweit die sonstigen Voraussetzungen Vorlagen, mit der beim Reichsgericht einzulegenden Revision angefochten werden (Koffka in ”Der Rhein!’ 1937, 193 ff; Wassermeyer ebenda S 293 f; ders. ”Der Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt” 1940 S 8 f Note 18 unter Hinweis auf die Ent-
Scheidung des Reichsgerichts vom 13. Dezember 1938
- I 126/38 -)„ Wie bereits in anderem Zusammenhänge ausge-führt worden ist, galt diese Regelung aber erst für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. Januar 1937 anhängig werdenden "neuen” Binnenschiffahrtssachen,
c) Durch die BritMilRegVO Nr 65 wurden das Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30, Juni 1937 und seine Durchführungsverordnungen, soweit sich die Vorschriften auf den Rhein beziehen, aufgehoben, Rheinschiff-fahrtsgerichte erster und zweiter Instanz (Rheinschiffahrtsgerichte und Rheinschiffahrtsobergerichte) wurden in der Form wiederhergestellt, in der sie vor der Veröffentlichung der Note über die deutschen Wasserstraßen vom 14.. November 1936 bestanden haben (Art I Ziff 2)0 Damit wurde also die Sondergerichtsbarkeit entsprechend der in dem Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte vom 5« September 1935 getroffenen Regelung mit nur zwei Instanzen wiederhergestellt. Für die, Berufung war neben den Rheinschiffahrtsobergerichten auch die Zentralkommission (seit dem Versailler Friedensvertrag in Straßburg) zuständig. Die Tätigkeit, die Rechtsprechung und das Verfahren (einschließlich der Rechtsmittel
- including rights of appeal -) dieser wiederhergestellten Gerichte sollte sich nach der Mannheimer Akte, nach dem Gesetz" vom 5. September 1935 und allen anderen entsprechenden Reichs- und preußischen Gesetzen richten, die vor dem 14° November 1936 erlassen und auf die Rheinschiffahrtsgerichte anwendbar sind (Art II)0 Hierbei handelte es sich also um die bis dahin tatsächlich bestehende Verfahrensregelung. Ob auch eine andere Regelung ohne Verletzung der Mannheimer Akte zulässig gewesen wäre, . kann hier dahinstehen. Die auf Grund der BritMilRegVO Nr 65 wiederhergestellte Verfahrens-
regelung gilt nach § 24 des Gesetzes vom 27 o September 1952 für alle Sachen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängig waren, also auch für den vorliegenden Rechtsstreite
2 a) Die Revision versucht, unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes vom 27« September 1952 die Präge der Zulässigkeit der Revision aus dem Anwendungsbereich des § 24 herauszulösen, Soweit man unter dem Geltungsbereich des Gesetzes vom 5. September 1935 die Statthaftigkeit der Revision verneint habe, könne dies nur auf Grund der Erwägung geschehen sein, daß die. Rheinschiffahrtsgerichte Sondergerichte im Sinne des § 14 GVG gewesen seien und daß daher ihre Entscheidungen nicht den für die ordentliche Gerichtsbarkeit gegebenen Bestimmungen über die Revision unterlegen hätten.
Die Unzulässigkeit der Revision habe sich also nicht aus einer "bestimmten Vorschrift’’, sondern aus der ’’Organisation der Rheinschiffahrtsobergerichte als Sondergerichte” ergeben. Für Berufungsurteile in Rheinschiffahrtssachen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 27« September 1952 verkündet seien, könne die Revision nur dann als ausgeschlossen angesehen werden, wenn § 24 auch die Organisation der Rheinschiff ahrtsobergerichte erfasse und deren.Einrichtung als Sondergerichte aufrecht erhalte, § 23 regele die Organisation der Schiffahrtsgerichte in der Weise, daß die nach den bisher geltenden Vorschriften zu Schiffahrts- und Rheinschiff-fahrts(ober)gerichten bestellten Gerichte nunmehr für die ihnen zugeteilten Bezirke Schiffahrtsgerichte im Sinne des neuen Gesetzes seien. Damit seien aber diese Gerichte unter Beibehaltung ihrer örtlichen Zuständigkeit ihres Charakters als Sondergerichte entkleidet worden; ihre Rechtsprechung sei nunmehr ordentliche Rechtspflege, § 24 sei so zu verste-
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hen, daß er "im übrigen”;, nämlich nur hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Regelung für die anhängigen Sachen eine ergänzende Bestimmung treffe; die Frage der Organisation sei bereits in § 23 abschließend geregelt. Da aber die Zulässigkeit der Revision nur aus der Organisation und dem Aufbau der Rheinschiffahrtsobergerichte folge, sei § 23, nicht aber § 24 die allein maßgebende Vorschrift., Die Frage der Zulässigkeit der Revision sei eben nicht Gegenstand von "bisher geltenden Vorschriften", sondern nur eine Folge aus der Gerichtsorganisation.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.,
§ 23 legt "bis zu anderer Regelung durch die Landesregie-rungen" nur für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anhängig Werdenden Sachen die zuständigen Gerichte fest. Soweit danach die bisher als Rheinschiffahrts- und Rheinschiffahrtsobergerichte tätigen Gerichte nunmehr ordentliche Gerichte werden, ändert dies aber nichts an der rechtlichen Behandlung der bisher anhängigen Sachen, Für diese Sachen bleiben die bisherigen Gerichte und das bisherige Verfahren in vollem Umfang maßgebend., Das wird durch § 24 mit aller Deutlichkeit klargestellt.. Soweit sich aus der Tatsache, daß auch die bisherigen für die Rheinschiffahrtsgerichtsbarkeit bestehenden Sondergerichte nun auch allgemein als Schiffahrtsgerichte im ordentlichen Verfahren zuständig wurden, Zweifel hinsichtlich der Verfahrensregelung ergeben könnten, sind sie jedenfalls durch § 24 beseitigt worden.
An der verfahrensrechtlichen Behandlung der bereits anhängigen Sachen sollte nichts geändert werden. Da nach § 23 die bisher für Schiffahrtssachen zuständigen Gerichte - bis zu anderweitiger landesrechtlicher Regelung - bestehen bleiben und nach § 24 die anhängigen Sachen nach den bisher gelten-
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den Vorschriften zu behandeln sind, bestand auch für den Gesetzgeber kein Anlaß, etwa entsprechend dem Art 3 der DVO vom 25. September 1935 zu dem Gesetz vom 5. September 1935 (RGBl I, 1167) hoch ausdrücklich zu bestimmen, daß die bisherigen Rheinschiffahrtsgerichte und Rheinschiffahrtsobergerichte für die Erledigung der am h Oktober 1952 bei ihnen anhängigen Sachen bestehen bleiben» Insoweit mißt die Revision dem §. 23 eine Bedeutung zu, die ihm weder nach .■„•.J: dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang der Vorschriften heraus zukommt, Etwaige Zweifel, die sich für die Behandlung anhängiger Sachen aus der in § 23 getroffenen Zuständigkeitsregelung hätten ergeben können, sind jedenfalls durch § 24 ausgeräumt»
b) Behl geht deshalb auch der Versuch der Revision, die Zulässigkeit däs Rechtsmittels aus der Fassung des Berufungsurteils zu begründen, indem sie ausführt, es habe "der 3= Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln als Rhein-
schiff ährt sobergericht” entschieden, während es nach der
Formulierung des Gesetzes vom 5/ September 1935 hätte heissen müssen: .’’das Rheinschiffahrtsobergericht bei dem Oberlandesgericht in Köln"* Die Klägerin meint, die in dem Berufungsurteil gebrauchte Bezeichnung des Gerichts entspreche den §§ 15, 23 des Gesetzes vom 27, September 1952, danach sei die Entscheidung vom ordentlichen Gericht und nicht vom Sondergericht erlassen worden; gegen das Urteil des ordentlichen Gerichts sei die Revision zulässige
.Die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1952 hat vor dem nach dem Gesetz vqm 5. September 1935 allein zuständigen Rheinschiffahrtsobergericht bei dem Oberlandesgericht in Köln stattgefunden. Bei diesem Gericht war die Berufung
formund fristgerecht eingelegt worden. Nur dieses Gericht konnte über die Berufung entscheiden. Tatsächlich ist dies auch, wie die Besetzung des Gerichts zeigt, geschehen. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann aber nicht dadurch anfechtbar werden, daß das entscheidende Gericht möglicherweise unzutreffend oder ungenau bezeichnet wird.
c) Schließlich versucht die Klägerin noch, die. Zulässigkeit der Revision damit zu begründen, daß es sich im vorliegenden Ball nicht um eine Rheinschiffahrtssache "im technischen Sinn” handele. Nach Art 34 II c der Mannheimer Akte seien die Rheinschiffahrtsgerichte in Zivilsachen zuständig zur Entscheidung über Klagen “wegen der Beschädigungen, welche Schiffer und Flößer während ihrer Fahrt oder beim Anlanden Andern verursachen”. In der BritMilRegVO Nr 66 sei das Wort "Andern” erläuternd durch "anderen Personen” umschrieben, Dieser Hinweis könne so gedeutet werden, daß die dem Stromeigentümer entstehenden Schäden nicht unter den Begriff der Rheinschiffahrtssachen fallen sollten.
Für eine solche einschränkende Auslegung des Begriffs "Andern” oder "anderen Personen” fehlt aber jede sachliche Begründung, Weder der französische Text der Mannheimer Akte ("dommages causees par les bateliers ou les flotteurs pendant le voyage ou en abordant”) noch der englische Text der BritMilRegVO Nr 66 (”...damage caused by boatmen or raftsmen while navigating pr while landing") sagen etwas über die Person der Geschädigten aus. Auch diese Texte enthalten hinsichtlich der Person der Geschädigten keinerlei Einschränkungen. Aus dem im deutschen Text enthaltenen Wort "Andern” ist nur gefolgert worden, daß es sich bei den Geschädigten um Personen handeln müsse, die nicht auf dem
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Schiff, dessen Führer oder Eigner verklagt werden solle, "befördert worden seien» Auch dürfe es sich nicht um Ansprüche aus Vertragsverletzungen, sondern nur um Ansprüche aus unerlaubten Handlungen handeln (von VÖlderndorff, Die richterliche Tätigkeit der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt von 1832 - 1994, S 19 ff; von Traut, Die Zenträlkommission für die Rheinschiffahrt und ihre Rechtsprechung von 1832, 1911 S 76 ff ; Koffka, ’’Der Rhein" 1937 S 194)» Weshalb gerade der Stromeigentümer, dem übrigens auch Ansprüche nach § II a der Mannheimer Akte zustehen können, von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor den Rheinschiffahrtsgerichten ausgeschlossen sein soll, ist nicht ersichtlich» Deshalb bedarf es auch keiner Prüfung mehr, ob die sachliche Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte vereinbart werden konnte»
Hach alledem war die Revision gemäß § 354 a Abs 1 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen» '
Da es für den vorliegenden Rechtsstreit nur auf die Feststellung der vor dem 14c November 1936 tatsächlich bestehenden Rechtsmittelregelung ankam, können aus dieser Entscheidung keine Schlüsse gegen die Zulässigkeit der
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Revision in den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27* September 1952 anhängig werdenden Sachen gezogen werden.
Lindenmaier Bock Krüger-Hieland
Rastelski Christoph
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