in Wf Klägerin und Revisionsbeklagte, * Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt: Br »WM in hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die miindli Verhandlung vom 15. Tatbestand Die Beklagte hat von der Klägerin auf Grund des Vertraget vom 23. Auf Grund dieser Anordnungen hat die Klägerin von der Beklagten für den elektrischen Strom und das Wasser erhöhte Preise gefordert. Die Beklagte hat die Zahlung verweigert und ist für den Monat April 1949 mit einem Betrage von 5o5o.93 DM für den elektrischen Strom und lo3o.&4 DM für das Wasser im. Ent scheidungsgründe Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Preisan-ordnungen 53/48 für den elektrischen Strom und 99/48 für Wasser nicht nur Richtlinien für künftige Verträge geben, Auch der in •den §§ 1 der Verordnungen zu dem Ausdruck gekommene Zweck der Anordnungen,-daß sie die durch die Erhöhung der Kohlenpreise entstehenden Mehrkosten des elektrischen Stromes und des Wassers decken sollten> - würde nur sehr unvollkommen erreicht ‘worden, wenn die Anordnungen für die große Masse der bestehenden Verträge nicht hätten gelten und eine Preiserhöhung nur in den verhältnismäßig seltenen Pallen des Abschlusses neuer Verträge hätten zulassen sollen. Nach alledem kann die Auslegung der Aneignungen durch das Berufungsgericht nur als frei von rechtlichen Irrtüwern bezeichnet werden. Was die Revision gegen die Auslegung des Berufungegeriohte geltend macht, kann als zutreffend nicht anerkannt werden. Die Absicht des Gesetzgebers, in bestehende Verträge preis-änderndeinzugreifen» hat in den Anordnungen entgegen der Meinung <3er Revision einen eindeutigen Ausdruck gefunden. können die Anordnungen nur insofern bezeichnet werden, als sie eine Änderung bestehender Verträge * ?/ zur Folge haben» Das kommt aber in der Fassung der Anordnungen. wife erörtert, eindeutig zu dem Ausdruck« lie von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Preise der Anordnungen Festpreise oder Höchstpreise sind, trifft nicht den Punkt, auf den es ankommt, Fs kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Anordnungen Höchst preise bestimmen« Penn sie geben nur die Preise an, bis zu denen die Lieferer ihre Forderungen erhöhen dürfen« Run mag es für den Regelfall zutreffen, daß Höchstpreise im allgemein? Etwas anderes muß aber dann gelten, wenn der Verkäufer oder Lieferer durch gesetzliche Bestimmungen ermächtigt wird, für seine Leistungen einen höheren Preis zu fordern, als er ihn vorher mit dem Abnehmer vereinbart hatte« .Gerade dies ist durch die Anordnungen 53/48 und 99/48 geschehen.
I ZH 33/5o oro Verkündet am 13• April 1951 gesi., Justizsekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ir. Namen des Volkes ■der Firma* V( In Sachen ■ a & Sohn, Textil- und Gummiwerk in • * Beklagten und Rcvisioneklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalts in aie gegen Staätwerke AG. in Wf Klägerin und Revisionsbeklagte, * Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt: Br »WM in hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die miindli Verhandlung vom 15. April 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Ir. lindenmaier, Br. Heidenhain, Br. Birnbach, .Wilde, Schmidt für Recht eikannt: Bi.e Revision gegen* das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27* Juli 195o wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte hat von der Klägerin auf Grund des Vertraget vom 23. Juli / 4. September 1937 elektrischen Strom und auf Grund aes Vertrages vom 13. / 14. August 1937 Wasser zu den x Verträgen auf gegebenen Preisen bezogen. Am .21. Juni 1948 ist die Anordnung PR. 53/48 zur Änderung der Preise für elektrischen Strom und am 14. September 1948 die Anordnung P.99/48 zur Änderung der Preise für Wasser ergangen. Auf Grund dieser Anordnungen hat die Klägerin von der Beklagten für den elektrischen Strom und das Wasser erhöhte Preise gefordert. Die Beklagte hat die Zahlung verweigert und ist für den Monat April 1949 mit einem Betrage von 5o5o.93 DM für den elektrischen Strom und lo3o.&4 DM für das Wasser im. Rückstand geblieben. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von (5o5oi93 und lo3o.84 DM =) 6o81.77 DM. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Das Landgericht in Wuppertal hat die Klage durch das Urteil vom 24.'Februar 195o abgewiesen. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat die Beklagte durch das Urteil vom. 27. Juli 195o zur Zahlung von 6o81.77 DM nebst 8 l/2 f- Zinsen seit de.. 15* *lai 1949 "verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, welche die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Preisan-ordnungen 53/48 für den elektrischen Strom und 99/48 für Wasser nicht nur Richtlinien für künftige Verträge geben, -3- sondern in bestehende Verträge preisändernd eingreifen, gibt zu durchschlagenden rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Die Fassung der §§ 7 der beiden Anordnungen; "Diese Anordnung gilt für alle Lieferungen nach dem Währungsstichtag" oder "seit dem 1. August 1948" spricht, wenn die Vorschrift im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen gelesen werden, bei zwangloser Auslegung für die Auffassung, daß die Lieferer bereohtigt sind, für alle Lieferungen, die nach den angegebenen Zeitpunkten erfolgen, die erhöhten Preise zu fordern. Wenn die.§§ 7 nur den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen hätten bestimmen sollen., würden sie, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, anders gefaßt worden sein. Auch der in •den §§ 1 der Verordnungen zu dem Ausdruck gekommene Zweck der Anordnungen,-daß sie die durch die Erhöhung der Kohlenpreise entstehenden Mehrkosten des elektrischen Stromes und des Wassers decken sollten> - würde nur sehr unvollkommen erreicht ‘worden, wenn die Anordnungen für die große Masse der bestehenden Verträge nicht hätten gelten und eine Preiserhöhung nur in den verhältnismäßig seltenen Pallen des Abschlusses neuer Verträge hätten zulassen sollen. Endlich kann auch der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegengetreten werden, daß die Lestimmimg des § 3 Abs 3 der Anordnung 53/48 bereits bestehende Verträge voraussetzt. Nach alledem kann die Auslegung der Aneignungen durch das Berufungsgericht nur als frei von rechtlichen Irrtüwern bezeichnet werden. Was die Revision gegen die Auslegung des Berufungegeriohte geltend macht, kann als zutreffend nicht anerkannt werden. Die Absicht des Gesetzgebers, in bestehende Verträge preis-änderndeinzugreifen» hat in den Anordnungen entgegen der Meinung <3er Revision einen eindeutigen Ausdruck gefunden. -4- Ale Ausnahme be stinmnin£c.n können die Anordnungen nur insofern bezeichnet werden, als sie eine Änderung bestehender Verträge * ?/ zur Folge haben» Das kommt aber in der Fassung der Anordnungen. wife erörtert, eindeutig zu dem Ausdruck« lie von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Preise der Anordnungen Festpreise oder Höchstpreise sind, trifft nicht den Punkt, auf den es ankommt, Fs kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Anordnungen Höchst preise bestimmen« Penn sie geben nur die Preise an, bis zu denen die Lieferer ihre Forderungen erhöhen dürfen« Run mag es für den Regelfall zutreffen, daß Höchstpreise im allgemein? vorher getroffene Preisvereinbarungen nicht zu ändern vermögen. Etwas anderes muß aber dann gelten, wenn der Verkäufer oder Lieferer durch gesetzliche Bestimmungen ermächtigt wird, für seine Leistungen einen höheren Preis zu fordern, als er ihn vorher mit dem Abnehmer vereinbart hatte« .Gerade dies ist durch die Anordnungen 53/48 und 99/48 geschehen. Liese An- [ Ordnungen haben die Erhöhung der Preise nicht unmittelbar durch ihre eigene Kraft herbeigeführt* Insofern enthalten die Ausführungen der Revision einen nicht unrichtigen Kern. Aber j die Anordnungen haben die Lieferer ermächtigt, von den Ab- ? nehmern einen über den vereinbarten Preis hinausgehenden Preis zu verlangen. Lie Erhöhung der Preise i«t in diesem Siur ! nicht durch die Anordnungen selber, sondern durch die in der Anordnungen.zugelassenen erhöhten Forderungen der Lieferei herbeigeführt worden. La über die Höhe der Preisfordornigen der Klägerin kein Streit besteht, mußte die Revision der -5- Beklagten mit der Kostenfolge desr § 97 ZPO zurückgowiesen werden. gez. Lihdenmaier gez. Heidenhain gez. Birnbach gez. Schmidt gez. Wilde