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BGH · I ZR 32/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 32/95

Eine unrichtige Verwendung der Begleitpapiere im Sinne von § 12 Abs.9 Satz 1 KVO ist bei jedem pflichtwidrigen Umgang mit den Frachtdokumenten anzunehmen. Die Haftungsnorm erfaßt als Spezialregelung alle Folgen des Verlustes und der pflichtwidrigen Verwendung, auch wenn der Unternehmer dadurch Zollbestimmungen oder andere verwaltungsbehördliche Vorschriften für den Absender nicht erfüllt (§ 12 Abs. 5 Satz 1 KVO). Im Geltungsbereich der KVO-Bestimmungen über die Haftung aus einem Beförderungsvertrag ist § 430 Abs.3 HGB nicht ergänzend anwendbar. Die Klägerin macht gegen den Beklagten, einen Fuhrunternehmer, aus eigenem Recht Schadensersatz aufgrund Frachtvertrages und aus abgetretenem Recht der H. im Auftrag der Klägerin als Hauptverpflichteter auf, weil sie über die erforderliche Zollbürgschaft in Höhe von 500.000,— DM verfügte. gleitpapiere aus und erhielt nach einiger Zeit die Eingangsbescheinigung zu dem gemeinschaftlichen Versandverfahren zurück, die mit einem - wie sich später herausstellte - gefälschten Stempel des Hauptzollamtes (HZA) P. Sie hat geltend gemacht, neben dem Hauptverpflichteten sei der Beklagte Zollschuldner, weil er das Zollgut der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Er hat das Zustandekommen eines Transportvertrages zwischen ihm und der Klägerin in Abrede gestellt, weil sein Fahrer J. Ferner habe die Klägerin es versäumt, den mit Zollangelegenheiten nicht vertrauten Fahrer über die Modalitäten der Abwicklung des Versandverfahrens zu belehren, so daß diesen an der Unterlassung der Gestellung der Ware beim HZA P. Das Landgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.100,-- DM zuerkannt und wegen des weitergehenden Anspruchs die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Hamburg TranspR 1995, 240) hat der Klägerin einen Betrag von 28.200,-- DM zugesprochen und im übrigen die Abweisung der Klage bestätigt. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag Schadensersatz nach § 12 KVO i.V. Zur Haftung für die Eingangsabgaben hat das Berufungsgericht ausgeführt: Für die Entstehung der Einfuhrzollschuld sei Art. 2 Abs. 1 der im Jahre 1992 geltenden Zollschuldverordnung (Verordnung [EWG] Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Für die aufgrund der Verletzung dieser Pflicht angefallene Eingangsabgabe hafte daher gemäß Art. 5 der ZollschuldnerVO (Verordnung [EWG] Nr. 1031/88 des Rates vom 18. Zoll und Steuern schulde ferner, wer die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen habe (Art. 2 Abs. 1 lit. Der Beklagte habe seine ihm nach § 12 Abs. 5 KVO obliegende frachtvertragliche Pflicht, die Zollvorschriften für den Absender einzuhalten, durch seinen Erfüllungsgehilfen J. In entsprechender Anwendung des § 12 Abs.9 KVO müsse er den der Klägerin dadurch entstandenen Vermögensschaden ausgleichen, der in dem an die H. Seine Haftung sei jedoch gemäß § 12 Abs.9 Satz 2 KVO auf den Betrag begrenzt, der im Falle des Verlustes der Güter zu zahlen wäre. Dieser setze sich nach § 35 KVO aus dem Fakturenwert von 26.880,— DM und den Frachtkosten von 1.320,— DM zusammen, so daß sich die Haftungsobergrenze auf 28.200,— DM belaufe. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gemäß § 426 BGB in Verbindung mit § 398 BGB auf Innenausgleich unter Gesamtschuldnern zu Recht verneint. a) Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Entstehung der Zoll- und Steuerschuld im Streitfall nach Art. 2 Abs. 1 der 1992 noch geltenden ZollschuldVO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 UStG und § 151 Abs. 1 BranntwMonG richtet. Weiter hat es rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, daß der Beklagte nach der hier maßgeblichen Zweiten Versandverordnung nicht verpflichtet war, das Transportgut dem HZA P. b) Das Berufungsgericht hat außerdem eine Haftung des Beklagten für die streitgegenständlichen Abgaben nach Art. 2 Abs. 1 lit. c ZollschuldVO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ZollschuldnerVO verneint, weil er am Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung nicht beteiligt gewesen sei. aa) Durch eigenes Tun oder Unterlassen hat der Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat -den Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 2 Abs. 1 lit. Nur der Täter soll jedoch von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 ZollschuldnerVO erfaßt werden. Januar 1994 gilt und deshalb auf den vorliegenden Altsachverhalt nicht anwendbar ist, bestimmte die ZollschuldnerVO gemeinschaftsrechtlich für den EG-Raum lediglich einen einheitlichen Mindestbestand an Personen, die zur Erfüllung der Abgabenschuld verpflichtet sein sollten (Teilharmonisierung des Zollschuldrechts ); im übrigen nimmt sie aber auf die Regelungen des nationalen - hier des deutschen - Rechts Bezug (arg. bb) Gemäß dem bei Durchführung des streitgegenständlichen Transportes (Januar 1992) geltenden deutschen Zollgesetz konnte neben dem Entziehenden nur Abgabenschuldner werden, wer das Zollgut nach der Entstehung, aber vor dem Erlöschen der Abgabenschuld übernahm oder an sich brachte und wußte oder wissen mußte, daß es sich um Zollgut handelt (§ 57 Abs. 2 Satz 2 ZG i.V. Die bloße Bevollmächtigung des Handelnden, seinen Geschäftsherrn durch eine ganz bestimmte Art von Rechtsgeschäften schuldrechtlich zu branchenüblichen Leistungen verpflichten zu können, genügt für die Haftung des Vertretenen nach § 70 Abs. 1 AO nicht (vgl. eventuelle zoll- und steuerrechtliche Verfehlungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung seiner - vom Berufungsgericht für den Abschluß von Frachtverträgen angenommenen - Handlungsvollmacht, sondern im Rahmen seiner Tätigkeit als Kraftfahrer begangen hätte. dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht widersprüchlich, daß das Berufungsgericht eine frachtvertragliche Schadensersatzpflicht des Beklagten bejaht, dessen abgabenrechtliche Verpflichtung zur Erfüllung der streitgegenständlichen Zoll- und Steuerschuld dagegen verneint hat. 2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine frachtvertragliche Haftung nach § 12 Abs. 5 KVO i.V. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Frachtvertrag zustandegekommen ist. a) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die frachtvertragliche Haftung des Beklagten für den der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung der in § 12 Abs. 5 KVO normierten Frachtführerpflichten entstandenen Vermögensschaden sei in entsprechender Anwendung des § 12 Abs.9 Satz 2 KVO auf denjenigen Betrag begrenzt, der im Falle des Verlustes der Güter nach § 35 KVO zu zahlen wäre. Die finanziellen Nachteile der Klägerin seien vom Beklagten indes durch eine schuldhafte Verletzung seiner Verpflichtung zur Erfüllung von Zollvorschriften verursacht worden (§ 12 Abs. 5 Satz 1 KVO); dafür habe er gemäß § 12 Abs.7 Satz 4 KVO unbeschränkt nach Speditionsrecht einzustehen. aa) In der Literatur wird die Frage, ob die Haftung des Frachtführers bei (isolierten) Verstößen gegen § 12 Abs. 5 KVO begrenzt ist, unterschiedlich beurteilt. Satz 2 KVO berufen sich insbesondere darauf, daß das wirtschaftliche Interesse des Absenders wesentlich durch den Wert des Gutes bestimmt werde (so Dubischar in: MünchKomm.-HGB, Nach anderer Ansicht soll die Haftungserleichterung gemäß § 36 KVO zugunsten des Unternehmers eingreifen, weil er aufgrund mangelnder Sorgfalt im Rahmen der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Behandlung des Transportgutes aus § 31 Abs. 1 lit. bb) Ob einer der vorgenannten Auffassungen zu folgen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil hier § 12 Abs.9 Satz 2 KVO unmittelbar zur Anwendung kommt. Denn der Schaden der Klägerin beruht letztlich darauf, daß der Fahrer des Beklagten die ihm mitgegebenen Begleitpapiere unrichtig im Sinne von § 12 Abs.9 Satz 1 KVO verwendet hat. Eine unrichtige Verwendung ist - ebenso wie nach der Parallelvorschrift des Art. 11 Abs.3 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das insoweit in prozessual zulässiger Weise auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen hat, hat der Fahrer J. die Papiere entgegen § 12 Abs.7 Satz 1 KVO für längere Zeit an eine ihm völlig fremde Kontaktperson des Empfängers der Wa- Die besondere Haftungsregelung des § 12 Abs.9 Satz 1 KVO ist nicht allein bei einem direkten Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen einer unrichtigen Handhabung der Begleitdokumente und dem Schadenseintritt anwendbar. stes und der pflichtwidrigen Verwendung der Dokumente, so daß sich die Höhe des vom Frachtführer dafür als Schadensersatz zu zahlenden Betrages nach § 12 Abs.9 Satz 2 KVO richtet. b) Die Revision macht ferner geltend, es sei geboten, dem Geschädigten bei einem grob fahrlässigen Fehlverhalten des eingesetzten Fahrers, das die Vorinstanz im Streitfall bejaht habe, analog § 430 Abs.3 HGB vollen Schadensausgleich zu gewähren. aa) In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob sich der Unternehmer auch dann auf die in der Kraftverkehr sordnung vorgesehenen Haftungsobergrenzen berufen darf, wenn ihm selbst oder seinen Gehilfen grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Nach anderer Ansicht ist das Ausmaß der vertraglichen Einstandspflicht des Unternehmers in der KVO abschließend geregelt (vgl. Er hat die verschiedenen Änderungen der Kraftverkehrsordnung nicht zu dem Anlaß genommen, die Haftungsbestimmungen um eine dem § 430 Abs.3 HGB entsprechende Norm zu ergänzen oder diese im Bereich des gewerblichen Güterfernverkehrs für anwendbar zu erklären, obwohl die verschiedenen Rechtsmeinungen hierzu bekannt waren. 28.2.1975 - I ZR 112/74, VersR 1975, 658, 659; Koller, aaO, KVO, § 35 Rdn. 1; Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Speditions- und Frachtrecht, 7. c) Ohne Erfolg rügt die Revision auch, das Berufungsgericht hätte die im Streitfall entstandenen Eingangsabgaben bei der Ermittlung des ersatzpflichtigen Wertes (§ 35 KVO) berücksichtigen müssen. aa) Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gehören zu den Spesen und Kosten bis zu dem Bestimmungsort im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 KVO keine Zölle und Steuern, die erst infolge des Verlustes der Ware angefallen sind (vgl. Sie meint aber, im Streitfall seien die Eingangsabgaben nicht durch ein Abhandenkommen der Ladung fällig geworden, weil der Empfänger den Alkohol vollständig erhalten habe. Denn für die rein rechnerische Bestimmung der Haftungshöchstgrenze ist - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - gemäß § 12 Abs.9 Satz 2 KVO der gänzliche Verlust des Gutes zu unterstellen, ohne daß es auf dessen tatsächlichen Verbleib ankommt (vgl. 3. Das Berufungsgericht hat der Klägerin schließlich mit Recht nur 5 % Zinsen nach §§ 352, 353 HGB zuerkannt. Die Anwendbarkeit des § 29 ADSp hat es mit der zutreffenden Begründung verneint, daß die Klägerin für den Beklagten kein speditioneiles Geschäft im Sinne von § 2 lit.

Zitierte Normen: § 430 HGB § 426 BGB § 151 BranntwMonG § 177 EGV § 70 AO § 430 HGB § 29 ADSp § 97 ZPO
FahrerKVOBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 32/95
URTEIL
Verkündet am:
26. Juni 1997 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ___________:	ja
KVO § 12 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1
Eine unrichtige Verwendung der Begleitpapiere im Sinne von § 12 Abs. 9 Satz 1 KVO ist bei jedem pflichtwidrigen Umgang mit den Frachtdokumenten anzunehmen. Die Haftungsnorm erfaßt als Spezialregelung alle Folgen des Verlustes und der pflichtwidrigen Verwendung, auch wenn der Unternehmer dadurch Zollbestimmungen oder andere verwaltungsbehördliche Vorschriften für den Absender nicht erfüllt (§ 12 Abs. 5 Satz 1 KVO).
HGB § 430 Abs. 3;
KVO § 1 Abs. 1 und 5, §§ 29 ff.
Im Geltungsbereich der KVO-Bestimmungen über die Haftung aus einem Beförderungsvertrag ist § 430 Abs. 3 HGB nicht ergänzend anwendbar.
BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - I ZR 32/95 - OLG Hamburg
LG Hamburg
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf
 die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Dezember 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten, einen Fuhrunternehmer, aus eigenem Recht Schadensersatz aufgrund Frachtvertrages und aus abgetretenem Recht der H. -Spedition GmbH (im folgenden: H. ) einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich geltend, weil der Beklagte es schuldhaft unterlassen habe, im gemeinschaftlichen Zollversandverfahren beförderten Alkohol dem Bestimmungszollamt P.	zu
 gestellen.
Am 14. Januar 1992 wurde die Klägerin beauftragt, den Versand von 16.800 1 Alkohol aus dem Hamburger Freihafen zur Handelsorganisation	in
T.	zu	besorgen. Mit der Ausführung des Trans-
portes betraute sie den Beklagten, für den dessen Kraftfahrer J. bei ihr um eine Rückfracht nachgesucht hatte. Zur Binnenbeförderung der unverzollten Ware wurde am 15. Januar 1992 ein Zollversandverfahren eröffnet. Dabei trat die Spedition H. im Auftrag der Klägerin als Hauptverpflichteter auf, weil sie über die erforderliche Zollbürgschaft in Höhe von 500.000,— DM verfügte.
Der Fahrer J. , der die Ladung Alkohol im Freihafen Hamburg auf einen LKW des Beklagten übernommen hatte, quittierte für letzteren auf dem Frachtbrief die Entgegennahme dieser Urkunde und des Gutes sowie die Verplombung des Fahrzeugs. Anschließend fuhr er nach B. . Dort traf er sich gemäß einer Weisung der Klägerin auf einem Parkplatz in der Nähe des F.	mit	einer	Kontaktperson des Emp-
fängers der Ware. Er händigte dieser Person die Warenbe-
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gleitpapiere aus und erhielt nach einiger Zeit die Eingangsbescheinigung zu dem gemeinschaftlichen Versandverfahren zurück, die mit einem - wie sich später herausstellte - gefälschten Stempel des Hauptzollamtes (HZA) P.	und	ei-
ner gefälschten Unterschrift versehen war. Danach brachte der Fahrer den Alkohol auf Anweisung der Kontaktperson zu einem Militärgelände, wo der Zollverschluß aufgebrochen und das Gut auf einen anderen LKW umgeladen wurde.
Das HZA P.	setzte	wegen	Nichtgestellung	des	Zoll-
gutes gegen den Hauptverpflichteten insgesamt 484.368,50 DM Eingangsabgaben (Einfuhrumsatz- und Branntweinsteuer sowie Einfuhrzoll) fest, die von der H. gezahlt wurden. Die Klägerin hat der H. diese Aufwendungen erstattet.
Sie hat geltend gemacht, neben dem Hauptverpflichteten sei der Beklagte Zollschuldner, weil er das Zollgut der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Aufgrund seiner Kenntnis vom Versandverfahren sei er als Warenführer zudem gestellungspflichtig gewesen. Außerdem hafte der Beklagte aus dem Frachtvertrag.
Die Klägerin hat nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an sie 200.000,— DM
nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat das Zustandekommen eines Transportvertrages zwischen ihm und der Klägerin in Abrede gestellt, weil sein Fahrer J. nicht bevollmächtigt gewesen sei, für ihn Frachtverträge zu
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schließen, bei denen die Abfertigung von Zollgut habe erforderlich werden können. Ferner habe die Klägerin es versäumt, den mit Zollangelegenheiten nicht vertrauten Fahrer über die Modalitäten der Abwicklung des Versandverfahrens zu belehren, so daß diesen an der Unterlassung der Gestellung der Ware beim HZA P.	kein	Verschulden	treffe,	das
 er - der Beklagte - sich zurechnen lassen müßte.
Das Landgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.100,-- DM zuerkannt und wegen des weitergehenden Anspruchs die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Hamburg TranspR 1995, 240) hat der Klägerin einen Betrag von 28.200,-- DM zugesprochen und im übrigen die Abweisung der Klage bestätigt.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil der zuletzt noch geltend gemachten Forderung weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag Schadensersatz nach § 12 KVO i.V. mit § 35 KVO in Höhe von 28.200,-- DM zuerkannt. Einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB i.V. mit § 398 BGB hat es dagegen verneint, weil der Beklagte nicht Schuldner der Eingangsabgaben sei.
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Zur Haftung für die Eingangsabgaben hat das Berufungsgericht ausgeführt: Für die Entstehung der Einfuhrzollschuld sei Art. 2 Abs. 1 der im Jahre 1992 geltenden Zollschuldverordnung (Verordnung [EWG] Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld, ABI. EG 1987 Nr. L 201/15, geändert durch Verordnung [EWG] Nr. 4108/88 des Rates vom 21. Dezember 1988, ABI. EG 1988 Nr. L 361/2 - ZollschuldVO -) maßgebend gewesen. Bei importbedingten nationalen Abgaben wie der Einfuhrumsatz- und der Branntweinsteuer habe diese Vorschrift sinngemäß Anwendung gefunden.
Im Streitfall sei eine Zollschuld nach Art. 2 Abs. 1 lit. d ZollschuldVO entstanden, weil die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Alkoholika nicht dem Bestimmungszollamt gestellt worden seien. Nach der 1992 in Kraft gewesenen Zweiten Versandverordnung (Verordnung [EWG] Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren, ABI. EG 1977 Nr. L 38/1) habe die Gestellungspflicht aber nur die H. als Hauptverpflichtete und nicht den Beklagten als Frachtführer getroffen. Für die aufgrund der Verletzung dieser Pflicht angefallene Eingangsabgabe hafte daher gemäß Art. 5 der ZollschuldnerVO (Verordnung [EWG] Nr. 1031/88 des Rates vom 18. April 1988 über die zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichteten Personen, ABI. EG 1988 Nr. L 102/5) allein die H.
Zoll und Steuern schulde ferner, wer die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen habe (Art. 2 Abs. 1 lit. c ZollschuldVO i.V. mit Art. 4 ZollschuldnerVO). Eine Entziehung sei im Streitfall zwar durch das Aufbrechen des
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Zollverschlusses und das Umladen des Gutes auf einen anderen LKW geschehen. Der Beklagte sei daran jedoch nicht beteiligt gewesen, weil er von diesen Vorgängen keinerlei Kenntnis gehabt habe.
Die Klägerin könne vom Beklagten aber aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Frachtvertrages 28.200,— DM Schadensersatz fordern. Der Fahrer J. habe den Beklagten bei Abschluß des Frachtvertrages wirksam vertreten. Er habe Vereinbarungen über eine Rückfracht regelmäßig selbständig geschlossen, ohne mit dem Beklagten Rücksprache halten zu müssen. Er sei insoweit dessen Handlungsbevollmächtigter gewesen. Seine Vertretungsbefugnis habe sich auch auf den Abschluß von Transportverträgen über Zollgut im Versandverfahren erstreckt, weil es sich dabei um ein branchenübliches Geschäft handele. Zudem sei der Vertragsschluß vom Beklagten durch Einforderung der vom Fahrer vereinbarten Frachtvergütung genehmigt worden.
Der Beklagte habe seine ihm nach § 12 Abs. 5 KVO obliegende frachtvertragliche Pflicht, die Zollvorschriften für den Absender einzuhalten, durch seinen Erfüllungsgehilfen J. schuldhaft verletzt. In entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 9 KVO müsse er den der Klägerin dadurch entstandenen Vermögensschaden ausgleichen, der in dem an die H. geleisteten Aufwendungsersatz bestehe. Seine Haftung sei jedoch gemäß § 12 Abs. 9 Satz 2 KVO auf den Betrag begrenzt, der im Falle des Verlustes der Güter zu zahlen wäre. Dieser setze sich nach § 35 KVO aus dem Fakturenwert von 26.880,— DM und den Frachtkosten von 1.320,— DM zusammen, so daß sich die Haftungsobergrenze auf 28.200,— DM belaufe. Die aufgrund der Nichtgestellung des Transportgu-
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tes entstandenen Eingangsabgaben hätten als mittelbarer Schaden bei der Bestimmung des Höchstbetrages unberücksichtigt zu bleiben.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gemäß § 426 BGB in Verbindung mit § 398 BGB auf Innenausgleich unter Gesamtschuldnern zu Recht verneint.
a)	Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die
 Entstehung der Zoll- und Steuerschuld im Streitfall nach Art. 2 Abs. 1 der 1992 noch geltenden ZollschuldVO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 UStG und § 151 Abs. 1 BranntwMonG richtet. Weiter hat es rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, daß der Beklagte nach der hier maßgeblichen Zweiten Versandverordnung nicht verpflichtet war, das Transportgut dem HZA P.	zu	gestellen.	Für	die
 gegen die H. festgesetzten Eingangsabgaben braucht der Beklagte daher weder gemäß Art. 5 noch gemäß Art. 4 Abs. 2 ZollschuldnerVO einzustehen.
b)	Das Berufungsgericht hat außerdem eine Haftung des Beklagten für die streitgegenständlichen Abgaben nach Art. 2 Abs. 1 lit. c ZollschuldVO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ZollschuldnerVO verneint, weil er am Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung nicht beteiligt gewesen sei. Die Revision beanstandet dies mit dem Hinweis, der Fahrer J. habe nach eigenen Angaben beim Entzug der Ware aus der zollamtlichen Verwahrung aktiv mitgeholfen, was der Beklagte sich zurechnen lassen müsse; auf dessen
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Kenntnis von den Vorgängen komme es nicht an. Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Durch eigenes Tun oder Unterlassen hat der Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat -den Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 2 Abs. 1 lit. c ZollschuldVO nicht verwirklicht. Er selbst war - schon weil er von dem Geschehensablauf nichts wußte - weder unmittelbarer noch mittelbarer Täter der Entziehungshandlung, was auch die Revision nicht bezweifelt.
Nur der Täter soll jedoch von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 ZollschuldnerVO erfaßt werden. Das ergibt sich im Umkehrschluß aus dem nachfolgenden Satz dieser Bestimmung, der wegen aller weiteren Personen, die an der Entziehung aus zollamtlicher Überwachung beteiligt waren, auf die Vorschriften der Mitgliedstaaten verweist. Für diese Auslegung sprechen ferner Abs. 5 der Erwägungsgründe der Präambel zur ZollschuldnerVO (EWG) und die Entstehungsgeschichte der Norm: Als Schritt auf dem Weg zu dem umfassenden Zollkodex der Gemeinschaften, der seit dem 1. Januar 1994 gilt und deshalb auf den vorliegenden Altsachverhalt nicht anwendbar ist, bestimmte die ZollschuldnerVO gemeinschaftsrechtlich für den EG-Raum lediglich einen einheitlichen Mindestbestand an Personen, die zur Erfüllung der Abgabenschuld verpflichtet sein sollten (Teilharmonisierung des Zollschuldrechts ); im übrigen nimmt sie aber auf die Regelungen des nationalen - hier des deutschen - Rechts Bezug (arg.
Art. 10 lit. a ZollschuldnerVO; vgl. Lichtenberg in: Bail/Schädel/Hutter, Zollrecht, Stand: 51. Aktualisierung,
F I 25/4, Rdn. 2; Schuller/Hoolmans, DDZ 1988, F 153, 158; Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 2. Aufl., Stand: 33. Liefe-
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rung, ZollschuldnerVO Rdn. 3, 7, 36 ff., 48; Witte in: Wit-te/Wolffgang, Lehrbuch des Zollrechts, Rdn. 619). Angesichts der Klarheit der Auslegung sieht der Senat keinen Anlaß, den Europäischen Gerichtshof - wie von der Revision angeregt - gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV im Wege der Vorabentscheidung um die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 ZollschuldnerVO zu ersuchen.
bb) Gemäß dem bei Durchführung des streitgegenständlichen Transportes (Januar 1992) geltenden deutschen Zollgesetz konnte neben dem Entziehenden nur Abgabenschuldner werden, wer das Zollgut nach der Entstehung, aber vor dem Erlöschen der Abgabenschuld übernahm oder an sich brachte und wußte oder wissen mußte, daß es sich um Zollgut handelt (§ 57 Abs. 2 Satz 2 ZG i.V. mit Art. 4 Abs. 1 Satz 2 lit. a ZollschuldnerVO). Das trifft nach den tatrichterlichen Feststellungen auf den Beklagten nicht zu. Durch eine sonstige Beteiligung am Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung wurde der Handelnde nach dem seinerzeit geltenden nationalen Recht kein (weiterer) Zollschuldner (vgl. Lichtenberg, aaO, F I 25/4, Rdn. 2; Witte, ZfZ 1993, 162, 168).
cc) Ob der Fahrer J. in vorwerfbarer Weise an der Entziehungshandlung mitgewirkt hat, wie die Revision meint, kann offenbleiben. Der Beklagte braucht sich ein derartiges Fehlverhalten seines Arbeitnehmers im Bereich des Abgabenrechts nicht zurechnen zu lassen.
Er müßte nach § 70 Abs. 1 AO i.V. mit Art. 4 Abs. 1 Satz 2 lit. b ZollschuldnerVO lediglich dann eintreten, wenn der Fahrer als sein Verfügungsberechtigter im Sinne
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von § 35 AO anzusehen wäre. Das Berufungsgericht hat zwar - wogegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist - angenommen, J. sei Handlungsbevollmächtigter des Beklagten gewesen, weil er in dessen Namen selbständig Vereinbarungen über Rückfrachten habe schließen dürfen. Zur Erfüllung der in Rede stehenden Haftungsnorm der Abgabenordnung ist jedoch erforderlich, daß der Vertreter bürgerlich-rechtliche Verfügungsmacht über fremde Mittel besitzt (vgl. dazu BFH, Urt. v. 20.7.1988 -IR 104/83, BFH/NV 1989, 478; Urt. v. 21.2.1989 - VII R 165/85, BStBl. II 1989, 491, 492; Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Lieferung Nr. 152, § 35 AO Rdn. 5, 8 ff.; Hoffmann in: Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl., § 35 Rdn. 3; Klein/Orlopp, AO, 5. Aufl., § 35 Anm. 2; Kühn/Hofmann, AO, 17. Aufl., § 35 Anm. 2). Dafür bieten die Feststellungen des Tatrichters im Streitfall jedoch keinen Anhaltspunkt. Zur Vereinbarung von Rückfrachten bedarf es einer solchen (dinglichen) Verfügungsbefugnis nicht. Die bloße Bevollmächtigung des Handelnden, seinen Geschäftsherrn durch eine ganz bestimmte Art von Rechtsgeschäften schuldrechtlich zu branchenüblichen Leistungen verpflichten zu können, genügt für die Haftung des Vertretenen nach § 70 Abs. 1 AO nicht (vgl. insoweit RFHE 35, 76; 41, 203, beide zu § 108 f. RAO; Anwendungserlaß zur AO [AEAO] v. 24.09.1987, BMF IV A 5 - S 0062 - 38/87, BStBl. I 1987, 664, zu § 35 Nr. 2 Satz 3; Boeker, aaO, § 35 AO Rdn. 2; Hoffmann, aaO, § 35 Rdn. 2; Klein/Orlopp, aaO, § 35 Anm. 1; Kühn/Hofmann, aaO, § 35 Anm. 1). Hinzu kommt, daß der Fahrer J. eventuelle zoll- und steuerrechtliche Verfehlungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung seiner - vom Berufungsgericht für den Abschluß von Frachtverträgen angenommenen - Handlungsvollmacht, sondern im Rahmen seiner Tätigkeit als Kraftfahrer begangen hätte.
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Dafür braucht der Arbeitgeber - anders als nach § 111 RAO -nicht einzustehen (vgl. AEAO, aaO, zu § 70 Satz 2; Klein/Orlopp, aaO, § 70 Anm. 1 f.; v. Wallis in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO, § 70 AO Rdn. 2 u. 5).
Der in Normen des deutschen Privatrechts wie den §§ 278, 831 BGB, § 431 HGB und § 6 KVO zu dem Ausdruck kommende Rechtsgedanke kann nur ausnahmsweise auf außervertragliche öffentlich-rechtliche Beziehungen übertragen werden; eine Voraussetzung neben anderen ist hierfür, daß mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts besteht (st. Rspr., vgl. BGHZ 21, 214, 218; 54, 299, 303; 61, 7, 11). Daran fehlt es im Streitfall. Denn das europäische und das nationale Abgabenrecht regeln erschöpfend, wer als Schuldner für die gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c ZollschuldVO angefallenen Zoll- und Steuerbeträge in Frage kommt. Haftungsbeschränkungen, die dadurch gegenüber der Verantwortlichkeit im Handelsrecht und im bürgerlichen Recht eintreten, sind vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt.
dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht widersprüchlich, daß das Berufungsgericht eine frachtvertragliche Schadensersatzpflicht des Beklagten bejaht, dessen abgabenrechtliche Verpflichtung zur Erfüllung der streitgegenständlichen Zoll- und Steuerschuld dagegen verneint hat. Denn die privaten und die öffentlich-rechtlichen Ansprüche, die aufgrund des hier vorliegenden Geschehensablaufs entstanden sein können, folgen grundsätzlich ihren eigenen Regeln.
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2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine frachtvertragliche Haftung nach § 12 Abs. 5 KVO i.V. mit § 35 KVO bejaht.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Frachtvertrag zustandegekommen ist.
a)	Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die frachtvertragliche Haftung des Beklagten für den der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung der in § 12 Abs. 5 KVO normierten Frachtführerpflichten entstandenen Vermögensschaden sei in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 9 Satz 2 KVO auf denjenigen Betrag begrenzt, der im Falle des Verlustes der Güter nach § 35 KVO zu zahlen wäre.
Die Revision meint, die Haftungsobergrenze nach § 12 Abs. 9 Satz 2 KVO gelte nur, wenn der Unternehmer für die Folgen von Verlust oder unrichtiger Verwendung der Begleitpapiere aufkommen müsse (§ 12 Abs. 9 Satz 1 KVO). Die finanziellen Nachteile der Klägerin seien vom Beklagten indes durch eine schuldhafte Verletzung seiner Verpflichtung zur Erfüllung von Zollvorschriften verursacht worden (§ 12 Abs. 5 Satz 1 KVO); dafür habe er gemäß § 12 Abs. 7 Satz 4 KVO unbeschränkt nach Speditionsrecht einzustehen. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
aa) In der Literatur wird die Frage, ob die Haftung des Frachtführers bei (isolierten) Verstößen gegen § 12 Abs. 5 KVO begrenzt ist, unterschiedlich beurteilt. Die Befürworter einer entsprechenden Heranziehung des § 12 Abs. 9
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Satz 2 KVO berufen sich insbesondere darauf, daß das wirtschaftliche Interesse des Absenders wesentlich durch den Wert des Gutes bestimmt werde (so Dubischar in: MünchKomm.-HGB, KVO, § 12 Rdn. 9 a.E.; vgl. ferner ohne nähere Begründung Koller, Transportrecht, 3. Aufl., KVO, § 12 Rdn. 5). Nach anderer Ansicht soll die Haftungserleichterung gemäß § 36 KVO zugunsten des Unternehmers eingreifen, weil er aufgrund mangelnder Sorgfalt im Rahmen der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Behandlung des Transportgutes aus § 31 Abs. 1 lit. c KVO in Anspruch genommen werden könne (Willenberg, KVO, 4. Aufl., § 12 Rdn. 39).
bb) Ob einer der vorgenannten Auffassungen zu folgen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil hier § 12 Abs. 9 Satz 2 KVO unmittelbar zur Anwendung kommt.
Denn der Schaden der Klägerin beruht letztlich darauf, daß der Fahrer des Beklagten die ihm mitgegebenen Begleitpapiere unrichtig im Sinne von § 12 Abs. 9 Satz 1 KVO verwendet hat.
Eine unrichtige Verwendung ist - ebenso wie nach der Parallelvorschrift des Art. 11 Abs. 3 1. Halbs. CMR - bei jedem pflichtwidrigen Umgang mit den Frachtdokumenten anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1955 - II ZR 24/54, VersR 1956, 31; Urt. v. 4.7.1957 - II ZR 343/55, VersR 1957, 570; Herber/Piper, CMR, Art. 11 Rdn. 14; Basedow in: MünchKomm.-HGB, CMR, Art. 11 Rdn. 15; Willenberg, aaO, § 12 Rdn. 43). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das insoweit in prozessual zulässiger Weise auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen hat, hat der Fahrer J. die Papiere entgegen § 12 Abs. 7 Satz 1 KVO für längere Zeit an eine ihm völlig fremde Kontaktperson des Empfängers der Wa-
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re ausgehändigt; die Sendung Alkohol war zu dieser Zeit noch nicht am frachtbriefmäßigen Bestimmungsort angekommen. Dadurch hat er zwar ungewollt, aber dennoch schuldhaft die Fälschung der Eingangsbescheinigung des HZA P.	ermög-
licht, mit der ihm selbst dann ein ordnungsgemäßer Abschluß des Zollversandverfahrens vorgetäuscht wurde. Seine weiteren Pflichtverletzungen, die Nichtvorführung des Gutes beim BestimmungsZollamt eingeschlossen, sind demgegenüber lediglich eine Folge der ersten. Denn den tatrichterlichen Feststellungen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß der Fahrer auch ohne Erhalt der - vermeintlich korrekt - abgestempelten und unterschriebenen Eingangsbescheinigung das Aufbrechen des zollamtlichen Raumverschlusses gestattet und die Ladung übergeben hätte.
Die besondere Haftungsregelung des § 12 Abs. 9 Satz 1 KVO ist nicht allein bei einem direkten Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen einer unrichtigen Handhabung der Begleitdokumente und dem Schadenseintritt anwendbar. Es genügt vielmehr, daß die Kausalität zwischen beiden (im Rahmen von Adäquanz und Schutzzweck) durch eine Kette sonstiger Umstände vermittelt wird. Zu diesen können weitere Vertragsverstöße von Erfüllungsgehilfen des Unternehmers gehören, sofern sie ihrerseits durch den falschen Umgang mit den Begleitdokumenten am Beginn des Geschehensablaufs veranlaßt worden sind (weitergehend offenbar Willenberg, aaO,
§ 12 Rdn. 43). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - kriminelle Manipulationen an den Warenbegleitscheinen im Einflußbereich des Empfängers hinzutreten. § 12 Abs. 9 Satz 1 KVO ist insoweit im Verhältnis zu § 12 Abs. 5 Satz 1 KVO die speziellere Regelung; er erfaßt grundsätzlich alle (unmittelbaren wie mittelbaren) Folgen des Verlu-
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stes und der pflichtwidrigen Verwendung der Dokumente, so daß sich die Höhe des vom Frachtführer dafür als Schadensersatz zu zahlenden Betrages nach § 12 Abs. 9 Satz 2 KVO richtet.
b)	Die Revision macht ferner geltend, es sei geboten, dem Geschädigten bei einem grob fahrlässigen Fehlverhalten des eingesetzten Fahrers, das die Vorinstanz im Streitfall bejaht habe, analog § 430 Abs. 3 HGB vollen Schadensausgleich zu gewähren. Hiermit hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg.
aa) In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob sich der Unternehmer auch dann auf die in der Kraftverkehr sordnung vorgesehenen Haftungsobergrenzen berufen darf, wenn ihm selbst oder seinen Gehilfen grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Teilweise wird dies für nicht gerechtfertigt gehalten (vgl. Helm in: GroßKomm.-HGB, 4. Aufl., § 430 Rdn. 64; Lenz, Straßengütertransportrecht, Rdn. 713; Dubi-schar in: MünchKomm.-HGB, KVO, § 35 Rdn. 26). Nach anderer Ansicht ist das Ausmaß der vertraglichen Einstandspflicht des Unternehmers in der KVO abschließend geregelt (vgl. OLG Düsseldorf TranspR 1991, 75, 76; 1995, 352; Fremuth/Thume, Frachtrecht, KVO, § 35 Rdn. 3; Widmann in: GroßKomm.-HGB,
5. Aufl., § 430 Rdn. 14 f.; Koller, aaO, KVO, § 35 Rdn. 1 u. VersR 1988, 432, 438). Der Bundesgerichtshof hat in einem früheren Urteil die Anwendung des § 35 KVO unbeanstandet gelassen, obgleich der dortige Frachtführer das ihm anvertraute Gut im damaligen Interzonenverkehr durch versteckte Beiladung von Schmuggelware leichtfertig der Gefahr ausgesetzt hatte, eingezogen zu werden, die sich schließlich auch verwirklichte (vgl. BGH VersR 1956, 31).
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bb) Für eine Anwendung des § 430 Abs. 3 HGB ist im Streitfall kein Raum. Nach der Rechtsprechung des Senats ist auf die Bestimmungen der §§ 425 ff. HGB über das allgemeine Landfrachtgeschäft sowie auf andere Vorschriften des Handelsrechts und die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts dann zurückzugreifen, wenn die Kraftverkehrsordnung keine Regelung enthält (vgl. BGHZ 55, 217, 219 f.). In welchem Umfang der Frachtführer für Schäden aufkommen muß, die während seiner Obhutszeit eintreten, ist insbesondere in den §§ 29 ff. KVO eingehend geregelt. Mit § 39 Abs. 2 lit. a KVO und § 40 Abs. 1 Satz 2 lit. c KVO hat der Verordnungsgeber zudem für die Fälle einer grob fährlässi-gen oder vorsätzlichen Schadensverursachung konkrete Sonderregelungen getroffen. Er hat die verschiedenen Änderungen der Kraftverkehrsordnung nicht zu dem Anlaß genommen, die Haftungsbestimmungen um eine dem § 430 Abs. 3 HGB entsprechende Norm zu ergänzen oder diese im Bereich des gewerblichen Güterfernverkehrs für anwendbar zu erklären, obwohl die verschiedenen Rechtsmeinungen hierzu bekannt waren. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Haftungssystems der KVO, die Voraussetzung für eine analoge Heranziehung des § 430 Abs. 3 HGB wäre, kann danach nicht ausgegangen werden, zu demal die deliktische Haftung des Unternehmers - namentlich die aufgrund der §§ 823, 826, 831 BGB - von den Haftungsbeschränkungen der Kraftverkehrsordnung unberührt bleibt (st. Rspr.: vgl. BGHZ 32, 194, 203; BGH, Urt. v. 27.1.1970 - VI ZR 129/68, VersR 1970, 318; Urt. v. 28.2.1975 - I ZR 112/74, VersR 1975, 658, 659; Koller, aaO, KVO, § 35 Rdn. 1; Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 282). Das Berufungsgericht hat daher im Streitfall zu Recht die in
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§ 12 Abs. 9 Satz 2 KVO enthaltene Haftungsbegrenzung zugunsten des Beklagten angewandt.
c)	Ohne Erfolg rügt die Revision auch, das Berufungsgericht hätte die im Streitfall entstandenen Eingangsabgaben bei der Ermittlung des ersatzpflichtigen Wertes (§ 35 KVO) berücksichtigen müssen.
aa) Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gehören zu den Spesen und Kosten bis zu dem Bestimmungsort im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 KVO keine Zölle und Steuern, die erst infolge des Verlustes der Ware angefallen sind (vgl. OLG Düsseldorf TranspR 1984, 106, 108 f.; Fremuth/Thume, aaO, KVO, § 35 Rdn. 7; Helm, aaO, Anh. II zu § 452 HGB, KVO, § 35 Rdn. 14; Koller, aaO, KVO, § 35 Rdn. 4; Dubischar in: MünchKomm.-HGB, KVO, § 35 Rdn. 9).
Das verkennt auch die Revision nicht. Sie meint aber, im Streitfall seien die Eingangsabgaben nicht durch ein Abhandenkommen der Ladung fällig geworden, weil der Empfänger den Alkohol vollständig erhalten habe. Hiermit vermag sie jedoch nicht durchzudringen. Denn für die rein rechnerische Bestimmung der Haftungshöchstgrenze ist - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - gemäß § 12 Abs. 9 Satz 2 KVO der gänzliche Verlust des Gutes zu unterstellen, ohne daß es auf dessen tatsächlichen Verbleib ankommt (vgl. BGH VersR 1975, 658; ferner zu dem regelungsmethodisch ähnlichen § 36 Satz 1 KVO Helm, aaO, Anh. II zu § 452 HGB, KVO,
§ 36 Rdn. 1; Dubischar in: MünchKomm.-HGB, KVO, § 36 Rdn. 1).
bb) Die Eingangsabgaben fallen entgegen der Auffassung der Revision auch nicht unter den Begriff des Fakturenwer-
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tes. Denn als solcher ist regelmäßig die Summe anzusehen, die der Veräußerer seinem Abnehmer für das konkrete, der Beförderung zugrundeliegende Umsatzgeschäft in Rechnung stellt (vgl. BGH VersR 1975, 658; Urt. v. 6.7.1989 - I ZR 32/88, TranspR 1990, 58, 59 = VersR 1990, 181). Beim Verkauf unverzollter und unversteuerter Ware gehören Zoll-und Steuerbeträge weder zu dem Erlös des Veräußerers noch sonst zu dem gemeinen Handelswert des Gutes. Der Fakturenwert im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 KVO entspricht daher der in der Handelsrechnung vom 12. Dezember 1991 ausgewiesenen und vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Nettosumme von 26.880,— DM.
3. Das Berufungsgericht hat der Klägerin schließlich mit Recht nur 5 % Zinsen nach §§ 352, 353 HGB zuerkannt.
Die Anwendbarkeit des § 29 ADSp hat es mit der zutreffenden Begründung verneint, daß die Klägerin für den Beklagten kein speditioneiles Geschäft im Sinne von § 2 lit. a ADSp ausgeführt hat. Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen sind Auftragnehmer-AGB; sie gelten - sofern etwas anderes nicht gesondert vereinbart wird - lediglich dann, wenn der Spediteur die vertragscharakteristische (Dienstoder Werk-)Leistung schuldet, was in § 2 lit. d Satz 2 ADSp für das Verhältnis von Haupt- und Zwischenspediteur ausdrücklich klargestellt ist (vgl. Koller, aaO, ADSp vor § 1 Rdn. 3; Bydlinski in: MünchKomm.-HGB, ADSp, § 2 Rdn. 5 u. vor § 1 Rdn. 9; Piper, aaO, Rdn. 106). Dem Streitfall liegt jedoch ein Ausführungsgeschäft zugrunde, bei dem die Klägerin als Spediteur lediglich Absenderin des Gutes war.
III. Die Revision der Klägerin war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann
 Mees
Ullmann
 Starck
Pokrant