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BGH · I ZR 32/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 32/88

KVO § 35 Abs. 1 Der für die Schadensberechnung maßgebliche Fakturenwert im Sinne des § 35 Abs. 1 KVO setzt sich bei einem subventionierten Exportgeschäft aus dem Exportpreis und der Ausfuhrsubvention zusammen. Die Parteien streiten über die Berechnung und Höhe eines von der Beklagten gemäß §§ 29, 35 Abs. 1 KVO unstreitig zu ersetzenden Transportschadens. Im Mai 1986 transportierte die Beklagte im Auftrag der Klägerin, einer Spedition, per Lkw Butter aus Interventionsbeständen der Bundesanstalt für Landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) von KflBflB nach W^IHHHHB/ von wo sie in die UdSSR verschifft werden sollte. für 11,1 t beschädigte Butter zu dem Preise von 5.177,70 DM/t für 11,1 t ersatzweise zu einem um 2.371,90 DM/t (7.549,60 DM/t - 5.177,70 DM/t höheren Preis gekaufte Butter Erlös aus dem Verkauf der beschädigten Butter Sie meint, der für die Berechnung der Schadensersatzforderung nach § 35 Abs. 1 KVO maßgebliche Fakturenwert sei der Rechnung der BALM an EflIH und nicht der Verkaufsrechnung der EflHB an ihren sowjetischen Abnehmer zu entnehmen, da EfHH “ aufgrund der vereinbarten FOB-Klausel - das Risiko der Beförderung der Butter im Straßengüterverkehr nach wBHHB getragen habe. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, der Fakturenwert bestimme sich nach der Rechnung der EflB an ihren sowjetischen Abnehmer, da dieses Exportgeschäft das dem konkreten Transport zugrundeliegende Umsatzgeschäft sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in Höhe von 3.029,36 DM (59.029,36 DM Verkaufspreis und entgangene Ausfuhrsubvention der Eximo - 56.000,— DM erhaltener Verkaufspreis) für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Fakturenwert im Sinne des § 35 Abs. 1 KVO sei nicht der Rechnung der BALM zu entnehmen, sondern ergebe sich aus der Exportrechnung der EHHI über 920,-- DM/t und der von ihr im Falle der Durchführung des Exports erlangten Ausfuhrsubven- Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Abzustellen sei gemäß § 35 Abs. 1 KVO auf das konkrete der Beförderung zugrunde liegende Umsatzgeschäft. Zu dem danach maßgeblichen Verkaufspreis der EfliBI sei zur Ermittlung des Fakturenwertes die Subvention hinzuzurechnen, die EflBHi im Falle der Ausfuhr der Butter erhalten hätte. Der tatsächliche Wert, den der Versender gemäß § 35 Abs. 1 KVO in der Regel ersetzt erhalten solle, werde vorliegend durch die Summe aus dem Verkaufspreis der Butter und der Ausfuhrsubvention repräsentiert. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Ersatzwert der Butter bestimme sich nach deren Fakturenwert im Sinne des § 35 Abs. 1 KVO. 2. Das konkrete, dem Transport zugrunde liegende Umsatzgeschäft hat das Berufungsgericht in dem Exportgeschäft der Eximo und nicht in dem Kaufvertrag zwischen ihr und der BALM gesehen mit der Folge, daß ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des zur Abwendung des Kautionsverfalls aufgewandten Mehrpreises des Deckungsgeschäfts über den ersatzweisen Ankauf von Butter aus Interventionsbeständen ausscheidet. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit der Begründung, in einem Sonderfall wie dem vorliegenden, in dem der Fakturenwert des Exportgeschäfts, anders als § 35 Abs. 1 KVO voraussetze, keinerlei Anhaltspunkte für den gemeinen Handelswert der Butter gebe, weil es sich um einen künstlich niedrig gehaltenen, manipulierten Preis handele, entspreche es Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 KVO, den Fakturenwert des vorausgegangenen Umsatzgeschäfts zwischen der BALM und zugrundezulegen. Hinzu komme, daß Eximo aufgrund des Vertrages mit der BALM zu dem Transport der Butter nach Wilhelmshaven zur Ausfuhr in die UdSSR verpflichtet gewesen sei. a) Das konkrete, dem Transport nach Wilhelmshaven zugrunde liegende Umsatzgeschäft war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das Exportgeschäft der Eximo. Nur zur Erfüllung dieses Geschäfts, aufgrund dessen Eximo verpflichtet war, die Butter auf eigene Kosten und Gefahr an Bord des von ihrem sowjetischen Abnehmer angegebenen See- In einem solchen Falle liegt nur das zweite Umsatzgeschäft dem Transport zugrunde und ist für die Ermittlung des Fakturenwertes maßgeblich (vgl. b) Das dem Transport zugrunde liegende Exportgeschäft ist, anders als die Klägerin meint, für die Ermittlung des Fakturenwertes auch dann maßgeblich, wenn der Exportpreis ohne Berücksichtigung der staatlichen Exportsubvention ganz erheblich unter dem Einkaufspreis des Exporteurs liegt und allein keinen Anhaltspunkt für den gemeinen Handelswert des Gutes gibt. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Ersatzwert des Frachtgutes nach dessen Fakturenwert, ohne daß der Gesetzeswortlaut danach unterscheidet, ob ein Exportgeschäft vorliegt und der Einkaufspreis des Exporteurs (erheblich) höher ist als sein Verkaufspreis. Dieses gesetzgeberische Anliegen macht es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich, bei einem subventionierten Exportgeschäft wie dem vorliegenden zur Ermittlung des Fakturenwertes auf den Einkaufspreis des Exporteurs abzustellen. Bei einem solchen Geschäft ist der Fakturenwert, anders als die Beklagte meint, nicht allein der Exportrechnung zu entnehmen, sondern entspricht der Summe aus Ausfuhrsubvention und Exportpreis.

Zitierte Normen: § 430 HGB § 97 ZPO
BALMFakturenwertKVODM/tKlägerinbutternExportgeschäftTransport

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ __________:	nein
KVO § 35 Abs. 1
Der für die Schadensberechnung maßgebliche Fakturenwert im Sinne des § 35 Abs. 1 KVO setzt sich bei einem subventionierten Exportgeschäft aus dem Exportpreis und der Ausfuhrsubvention zusammen.
BGH, Urt. v. 6. Juli 1989 - I ZR 32/88 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 32/88
URTEIL	Verkündet	am:
6. Juli 1989 Welte
 Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
H^/ H(mi Kühlverkehrs GmbH, Internationale Spedition, vertreten durch die Geschäftsführer Elis TflHM und Lothar Georg-WMHB-Straße	HaflU,
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Heinrich
KG,
Straße
 Versmold,
Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Mees, Dr. Ullmann und Nobbe
 für Recht erkannt:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 7. Januar 1988 werden zurückgewiesen .
Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin zu 89/100 und der Beklagten zu 11/100 auferlegt .
Von Rechts wegen
3	-
y
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Berechnung und Höhe eines von der Beklagten gemäß §§ 29, 35 Abs. 1 KVO unstreitig zu ersetzenden Transportschadens.
Im Mai 1986 transportierte die Beklagte im Auftrag der Klägerin, einer Spedition, per Lkw Butter aus Interventionsbeständen der Bundesanstalt für Landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) von KflBflB nach W^IHHHHB/ von wo sie in die UdSSR verschifft werden sollte. Während des Straßentransports wurden 11,1 t Butter beschädigt. Da die Butter nicht mehr lagerfähig und deshalb für den Export ungeeignet war, wurde sie für 56.000,-- DM im Inland verkauft.
Die Butter hatte die Auftraggeberin der Klägerin, die Firma EfliB Molkereierzeugnisse Handelsgesellschaft mbH (EHB), von der BALM gemäß Verordnung (EWG) Nr. 765/8 6 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14.3.1986 (ABI. Nr. L 72 v. 15.3.1986 ) zu dem Preise von 5.177,70 DM/1 mit der Verpflichtung zur Ausfuhr in die UdSSR gekauft und zu dem Preise von 920,-- DM/t FOB deutscher Seehafen an einen sowjetischen Abnehmer verkauft. Zur Sicherstellung der Ausfuhr hatte die eHB eine gemäß Art. 7 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung festgesetzte Kaution von 7.573,70 DM/t hinterlegt. Diese hätte sie im Falle der fristgerechten Ausfuhr der Butter ohne weiteres zurückerhalten und darüber hinaus von staatlichen Interventionsstellen eine Ausfuhrsubvention von 4.397,96 DM/t bekommen, so daß sie unter Berücksichti-
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gung des Kaufpreises von 920,— DM/t aus dem Exportgeschäft insgesamt 5.317,96 DM/t erlöst hätte. Um den endgültigen Verfall der Kaution abzuwenden, kaufte EflHB ersatzweise 11,5 t Butter aus Interventionsbeständen der BALM außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EWG) Nr. 765/86 zu dem Preise von 7.549,60 DM/t.
Mit der Klage verlangt die Klägerin im Wege der Dritt-schadensliquidation den Ersatz des der Effll entstandenen Schadens, den sie auf 27.800,56 DM beziffert und wie folgt
 berechnet:
57.472,47 DM +	26.328,09	DM
=	83.800,56	DM
-	56.000,-- DM
=	27.800,56	DM
für 11,1 t beschädigte Butter zu dem Preise von 5.177,70 DM/t für 11,1 t ersatzweise zu einem um 2.371,90 DM/t (7.549,60 DM/t - 5.177,70 DM/t höheren Preis gekaufte Butter
 Erlös aus dem Verkauf der beschädigten Butter
 Sie meint, der für die Berechnung der Schadensersatzforderung nach § 35 Abs. 1 KVO maßgebliche Fakturenwert sei der Rechnung der BALM an EflIH und nicht der Verkaufsrechnung der EflHB an ihren sowjetischen Abnehmer zu entnehmen, da EfHH “ aufgrund der vereinbarten FOB-Klausel - das Risiko der Beförderung der Butter im Straßengüterverkehr nach wBHHB getragen habe.
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Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, der Fakturenwert bestimme sich nach der Rechnung der EflB an ihren sowjetischen Abnehmer, da dieses Exportgeschäft das dem konkreten Transport zugrundeliegende Umsatzgeschäft sei.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 1.472,47 DM (57.472,47 DM Einkaufspreis Efl| - 56.000,-- DM erhaltener Verkaufspreis) stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in Höhe von 3.029,36 DM (59.029,36 DM Verkaufspreis und entgangene Ausfuhrsubvention der Eximo - 56.000,— DM erhaltener Verkaufspreis) für begründet erachtet.
Gegen dieses Urteil richten sich die - zugelassenen -Revisionen beider Parteien. Die Klägerin begehrt weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 27.800,56 DM, während die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Außerdem beantragen beide Parteien die Zurückweisung der Revision der Gegenseite.
Entscheidunqsqründe:
I.	Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Fakturenwert im Sinne des § 35 Abs. 1 KVO sei nicht der Rechnung der BALM zu entnehmen, sondern ergebe sich aus der Exportrechnung der EHHI über 920,-- DM/t und der von ihr im Falle der Durchführung des Exports erlangten Ausfuhrsubven-
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tion von 4.397,96 DM/t, insgesamt 5.317,96 DM/t Butter. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Abzustellen sei gemäß § 35 Abs. 1 KVO auf das konkrete der Beförderung zugrunde liegende Umsatzgeschäft. Das sei vorliegend das Exportgeschäft der EflMB. Allein zur Durchführung dieses Geschäfts sei der Transport der Butter nach Wilhelmshaven erforderlich gewesen. Zwar sei EMU der BALM gegenüber verpflichtet gewesen, für die fristgerechte Ausfuhr der Butter zu sorgen. Diese Verpflichtung habe aber nicht gerade den konkreten Transport erforderlich gemacht, sondern auch durch Veräußerung der Butter an einen anderen nach der VO (EWG)
Nr. 765/86 zugelassenen Abnehmer und Transport an einen anderen Abladeort zur Ausfuhr erfüllt werden können.
Zu dem danach maßgeblichen Verkaufspreis der EfliBI sei zur Ermittlung des Fakturenwertes die Subvention hinzuzurechnen, die EflBHi im Falle der Ausfuhr der Butter erhalten hätte. Das ergebe eine am Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 KVO orientierte erweiternde Auslegung. Dieser Vorschrift liege der hier nicht zutreffende Gedanke zugrunde, daß der fakturenmäßige Wert eines Gutes in der Regel dessen tatsächlichen Wert entspreche. Der tatsächliche Wert, den der Versender gemäß § 35 Abs. 1 KVO in der Regel ersetzt erhalten solle, werde vorliegend durch die Summe aus dem Verkaufspreis der Butter und der Ausfuhrsubvention repräsentiert.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Ersatzwert der Butter bestimme sich nach deren Fakturenwert im Sinne des § 35 Abs. 1 KVO. Zu dessen Ermittlung sei auf das
 konkrete, der Beförderung zugrunde liegende Umsatzgeschäft abzustellen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.1975 - I ZR 112/74, VersR 1975, 658, 659) und wird von beiden Revisionen nicht angegriffen.
2.	Das konkrete, dem Transport zugrunde liegende Umsatzgeschäft hat das Berufungsgericht in dem Exportgeschäft der Eximo und nicht in dem Kaufvertrag zwischen ihr und der BALM gesehen mit der Folge, daß ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des zur Abwendung des Kautionsverfalls aufgewandten Mehrpreises des Deckungsgeschäfts über den ersatzweisen Ankauf von Butter aus Interventionsbeständen ausscheidet. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit der Begründung, in einem Sonderfall wie dem vorliegenden, in dem der Fakturenwert des Exportgeschäfts, anders als § 35 Abs. 1 KVO voraussetze, keinerlei Anhaltspunkte für den gemeinen Handelswert der Butter gebe, weil es sich um einen künstlich niedrig gehaltenen, manipulierten Preis handele, entspreche es Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 KVO, den Fakturenwert des vorausgegangenen Umsatzgeschäfts zwischen der BALM und	zugrundezulegen. Hinzu komme, daß Eximo
 aufgrund des Vertrages mit der BALM zu dem Transport der Butter nach Wilhelmshaven zur Ausfuhr in die UdSSR verpflichtet gewesen sei. Dem kann nicht beigetreten werden.
a) Das konkrete, dem Transport nach Wilhelmshaven zugrunde liegende Umsatzgeschäft war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das Exportgeschäft der Eximo. Nur zur Erfüllung dieses Geschäfts, aufgrund dessen Eximo verpflichtet war, die Butter auf eigene Kosten und Gefahr an Bord des von ihrem sowjetischen Abnehmer angegebenen See-
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schiffes zu liefern, war die Beförderung der Butter nach Wilhelmshaven erforderlich und bestimmt. Aus dem zwischen der BALM und E|BB auf der Grundlage der VO (EWG) Nr. 7 65/86 geschlossenen voraufgegangenen Vertrag ergab sich eine Verpflichtung zu dem Transport der Butter nach	ent-
gegen der Ansicht der Klägerin nicht. EflHi hatte sich darin zwar zur Ausfuhr der Butter in die UdSSR verpflichtet (Art. 5 Abs. 3 Buchst, b, Art. 7 Abs. 2 VO (EWG)
Nr. 765/86). Es stand ihr jedoch frei, auf welchem Wege sie die Exportverpflichtung erfüllte. In einem solchen Falle liegt nur das zweite Umsatzgeschäft dem Transport zugrunde und ist für die Ermittlung des Fakturenwertes maßgeblich (vgl. Guelde/Willenberg, KVO, 3. Aufl., § 35 Rdn. 7; Hein/ Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 3. Bd., § 35 KVO Anm. 2). Ob dies auch in dem hier nicht gegebenen Fall gilt, wenn dem Transport ein zweistufiges Absatzgeschäft zugrundeliegt und der Verkäufer die Ware auf Weisung des Käufers an dessen Abnehmer versendet, oder ob in einem solchen Fall zur Feststellung des Fakturenwertes darauf abzustellen ist, welcher der Beteiligten geschädigt ist (so Helm in Großkommentar HGB, 3. Aufl., § 452 Anh. II § 35 KVO Anm. 5), bedarf keiner Entscheidung.
b) Das dem Transport zugrunde liegende Exportgeschäft ist, anders als die Klägerin meint, für die Ermittlung des Fakturenwertes auch dann maßgeblich, wenn der Exportpreis ohne Berücksichtigung der staatlichen Exportsubvention ganz erheblich unter dem Einkaufspreis des Exporteurs liegt und allein keinen Anhaltspunkt für den gemeinen Handelswert des Gutes gibt. Die Ansicht der Klägerin, in einem solchen Fall sei nicht der Fakturenwert des Export-, sondern der des vor-
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ausgegangenen Geschäfts zugrundezulegen, findet in § 35 Abs. 1 KVO keine Stütze. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Ersatzwert des Frachtgutes nach dessen Fakturenwert, ohne daß der Gesetzeswortlaut danach unterscheidet, ob ein Exportgeschäft vorliegt und der Einkaufspreis des Exporteurs (erheblich) höher ist als sein Verkaufspreis. Für eine solche Differenzierung bietet auch der Sinn und Zweck des Gesetzes weder Anhalt noch Anlaß. § 35 Abs. 1 KVO liegt auf-bauend auf der Erfahrung des kaufmännischen Verkehrs, daß bei Gütern mit einem Fakturenwert mit wesentlichen Abweichungen vom gemeinen Handelswert (vgl. § 430 Abs. 1 HGB) im allgemeinen nicht zu rechnen ist, die Zielsetzung zugrunde, eine praktikable Grundlage für eine vereinfachte Schadensberechnung zu schaffen (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.1955 - I ZR 14/54, VersR 1955, 756). Dieses gesetzgeberische Anliegen macht es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich, bei einem subventionierten Exportgeschäft wie dem vorliegenden zur Ermittlung des Fakturenwertes auf den Einkaufspreis des Exporteurs abzustellen. Dem Gesetzeszweck kann vielmehr ohne weiteres durch eine daran orientierte Auslegung des Begriffs Fakturenwert Rechnung getragen werden .
3.	Bei einem solchen Geschäft ist der Fakturenwert, anders als die Beklagte meint, nicht allein der Exportrechnung zu entnehmen, sondern entspricht der Summe aus Ausfuhrsubvention und Exportpreis. Erst diese Summe repräsentiert, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, den gemeinen Handelswert des für den Export bestimmten und einer Exportverpflichtung unterliegenden Gutes im Inland. Für Butter besteht innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemein-
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schaft ein erheblich unterschiedliches Preisniveau und im Inland ein gespaltener Markt. Für Butter, die für den gemeinsamen Markt der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist, ist ein erheblich höherer Preis zu entrichten als für solche, die für den Export in bestimmte Drittländer vorgesehen ist und einer entsprechenden Exportverpflichtung unterliegt. Bei solcher Exportbutter bestimmt sich der Erlös des Exporteurs nicht allein nach dem erzielten Exportpreis, sondern setzt sich aus diesem und der staatlichen Exportsubvention zusammen. Diese ist danach Bestandteil des gemeinen Handelswerts der Exportbutter. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und des Grundgedankens des § 35 Abs. 1 KVO, daß dem Geschädigten in der Regel der gemeine Handelswert ersetzt und dieser zur Vereinfachung der Schadensberechnung anhand des Fakturenwertes ermittelt werden soll, ist es geboten, den Fakturenwert im Sinne des § 35 Abs. 1 KVO durch Zusammenrechnung des Exportpreises und der Ausfuhrsubvention zu ermitteln. Dem trägt das Berufungsurteil Rechnung.
III. Die Revisionen beider Parteien konnten danach kei
 nen Erfolg haben und waren mit der Kostenfolge aus § 9 2 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm
 Piper
Mees
 Ullmann
Nobbe