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BGH · I ZR 32/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 32/67

Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« Februar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Alff, Dr. Simon und Dr. Merkel für Recht erkannt: Pie Beklagte hat 1963 die Eintragung der Bezeichnung ASBBSm in die Zeichenrolle gemäß § 6 a WZG- erwirkt (Kr. Auf den Widerspruch der Klägerin hat das Patentamt durch den nicht rechtskräftigen Beschluß vom 4. Sie hat die Gleichartigkeit ihres Gerätes mit den im Verzeichnis für die A^^-Zeichen (0 0 und 00) aufgeführten Waren bestritten und hinsichtlich der Zeichen A0Pz, und A00at die Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt, unter anderem auch, weil der Schutzu demfang dieser Zeichen durch Benutzung zahlreicher Dritt- 2. Diese Beurteilung begegnet Zweifeln insofern, als die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Warmwasserbereiter *zur Erhitzung von Badewasser (Gasbadeöfen) führt und solche Gasbadeöfen einerseits dem Begriff <fer Badeanlagen zugeordnet werden könnten, andererseits aber als Wassererhitzer auch gleichartig mit den von der Klägerin vertriebenen elektrischen Durchlauferhitzern sein könnten. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob das A0BB0m-Gerät der Beklagten gleichartig ist mit den für die App-Zeichen im Warenverzeichnis eingetragenen Waren und es kann auch offenbleiben, ob die Klageansprüche überhaupt auf die durch Eintragung entstandenen Zeichenrechte gestützt werden können. 3. Soweit die Klägerin ihr Klagbegehren auf Ausstattungsschutz an ihrem Warenzeichen App stützt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß Gleichartigkeit der unter diesem Zeichen vertriebenen Warmwasserbereiter (Gasbadeöfen) und gasbeheizten Kochendwassergeräte (sog. Denn das Berufungsgericht stellt in anderem Zusammenhang fest, es müsse durchaus damit gerechnet werden, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise trotz der unterschiedlichen Heizquellen auf die Herkunft aus dem gleichen Unternehmen schließen werde, wenn solche Geräte unter Warenzeichen vertrieben würden, die sich stark ähnelten. Das widerspricht der Lebenserfahrung nicht, wenn man sich den Fall vor Augen führt, daß unter der Bezeichnung Aqua sowohl gasbeheizte als auch elektrisch beheizte Kochendwassergeräte vertrieben würden. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang noch darauf hinweisen können, daß nach den Auskünften einer Reihe von Industrie- und Handelskammern schon das abweichend bezeichnete A^HBBm-Gerät der Beklagten von Fachleuten mit den unter der Bezeichnung Aflp vertriebenen Erzeugnissen der Klägerin in Verbindung gebracht wurde. gericht aus, die befragten Verkehrskreise hätten nur zu 36,7 i bestätigt, daß ihnen Wassererhitzer mit dem Zeichen als Waren der Klägerin bekannt seien. Sollte das Berufungsgericht, was nicht ganz deutlich wird, einen Bekanntheitsgrad von 36,7 i unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht als ausreichend für die Entstehung des Ausstattungsschützes ansehen, so könnte dem nicht beigetreten werden. Es genügt jedoch in der Regel, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs in der Bezeichnung einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (BGHZ 19, 367, 376 - W 5)« Dem ist hier genügt, wenn mehr als 1/3 der beteiligten Fachkreise das A^^-Z eichen als Herkunftshinweis auf die Klägerin ansieht, soweit es sich um Kochendwassergeräte handelt. Es steht auch der Annahme ausreichender Verkehrsgeltung nicht entgegen, daß diese Geltung bei Architekten und Baugesellschaften nicht festgestellt ist, denn die Verkehrsgeltung nach § 25 WZG setzt nicht voraus, daß der Herkunftshinweis in allen in Betracht kommenden Verkehrskreisen bekannt ist, es genügt die Durchsetzung in einem Teil, der für den wirtschaftlichen Verkehr mit dieser Ware nicht unerheblich ist. Das durfte das Berufungsgericht hier für den sanitären Groß- und Einzelhandel als einen regulären Vertriebsweg nicht verneinen, Es hat danach der Klägerin zu Unrecht den Ausstattungsschutz für die Bezeichnung Aqua auf dem Gebiet der Wassererhitzungsgeräte abgesprochen. Verwechslungsgefahr besteht, hat das Berufungsgericht folgerichtig nicht unmittelbar erörtert, weil es hinsichtlich der eingetragenen A^p-Zeichen die Warengleichartigkeit und hinsichtlich des Ausstattungsschutzes die Entstehung des Rechts verneint hat. sie jedoch bejaht, indem es der Bezeichnung App eine wenigstens durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugebilligt hat, die den anderen Klagezeichen Apppx, Apppt und Apppat als Serienzeichen zugute gekommen sei, denen dann ihrerseits das Apppppm-Zeichen der Beklagten als weiteres Serienzeichen verwechslungsfähig nahekomme* Auf die gegen diese Verknüpfung gerichteten Revisionsangriffe braucht nicht eingegangen zu werden, denn das Berufungsgericht ist dahin zu verstehen, daß, wenn es die Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens schon zwischen den durch die Kennzeichnungskraft von App verstärkten weiteren Klagezeichen (Apppx usw«) einerseits und Appppm andererseits bejaht, es diese erst recht bejaht, wenn es der Zwischenschaltung dieser weiteren Zeichen nicht bedarf, vielmehr nur die Bezeichnungen App und Apppp^m in Vergleich gesetzt werden® Dem ist im Ergebnis zuzustimmen® Auf eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens gestützte Ansprüche setzen zunächst voraus, daß die beiden Vergleichszeichen den gleichen Wortstamm aufweisen und daß dieser Stammbestandteil für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt (BGHZ 34, 299, 301 -Almglocke; GRUR 1967, 660 - Sirax)* Da das Klagezeichen App nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichtes in sich als einheitlich aufgefaßt wird und keine weiteren Bestandteile enthält, andererseits in der angegriffenen Bezeichnung Apppppm der Bestandteil ppm, wenn auch nicht unbedingt in seinem Sinn erfaßt, so doch gegenüber App als eigenständig Der Bestandteil A^p, dessen deutsche Übersetzung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den hier in Betracht kommenden Fachkreisen bekannt ist, mag aus diesem Grunde, wie die Revision hervorhebt, von Hause aus nur schwach kennzeichnen und deshalb als Stammwort im Verkehr nur schwer Anerkennung finden. Die dort angeführten Gründe, daß die zu dem Vergleich herangezogene Anfrage auf einen fünf Jahre früheren Zeitpunkt abgestellt war, in dem die maßgebliche Baukonjunktur noch nicht wie seitdem eingesetzt hatte und daß keinerlei Umstände ersichtlich seien, die auf eine vorsätzlich falsche Beantwortung schließen lassen könnten, sind jedenfalls dann rechtlich bedenkenfrei, wenn man in Betracht zieht, daß die Beklagte nicht behauptet hat, daß die Antworten jeweils von den gleichen Firmen stamm«* Insoweit liegt nach dem eigenen Vortrag der Beklagten, daß nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der in den einzelnen Bezirken ansässigen Firmen geantwortet hat, eine denkbare Erklärung für die unterschiedlichen Ergebnisse vor. Im übrigen übersieht dieser Einwand, daß derartige Befragungsergebnisse nicht die relative Genauigkeit demoskopischer Umfragen haben können, aber auch zu ihrer prozessualen Verwertung nicht haben müssen, weil sie unter dem Gesichtspunkt, ob eine Bezeichnung Hinweiskraft als Stammwort eines Serienzeichens hat, nur eines unter mehreren Indizien sind.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZeichenA^pBerufungsgericht®BezeichnungKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

2009 039
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 32/67	URTEIL	Verkfindet am
12. März 1969 Werner,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der S®flfl®-ElektrogeräteGrmbH, vertreten durch die^ Geschäftsführer Horst BiMBE und Heinz M^flfl, fl (SflHBflstadt), GaflflflHHK Straße M - fli,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr. und Br.	-
gegen
 die Bu(HK Werke Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, die Herren KlflMHflflflfl und He^^p, jfl Bfl^flp flfl, Ri®Mflstraße M - B ,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
 
Der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« Februar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Alff, Dr. Simon und Dr. Merkel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Dezember 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte vertreibt seit 1963 ein elektrisch betriebenes Gerät, das an die Wasserleitung angeschlossen wird und kochendes Wasser liefert (Kochendwassergerät). Sie benutzt dafür die Warenbezeichnung Die Klägerin beanstandet die Benutzung dieses Zeichens als Verletzung ihr zustehender Zeichenrechte. Für sie sind im Warenzeichenregister die folgenden Zeichen für die nachgenannten Waren eingetragen:
1.	A£H HH HH - mit Priorität vom P.M. 1919 -
für Gas- und Wasserarmaturen,
2.	A^H pH - mit Priorität vom WH. 1919 -
für Wasserleitungs-, Bade- und Klosettanlagen,
3.	AfiHEK	- mit Priorität vom B.H.1919 -
für Heizungsund Kochapparate, Wasserleitungs-, Bade- und Klosettanlagen, Armaturen für Gas-, Wasser- und Dampfanlagen, Haus- und Küchengeräte usw.,
 
4.
5. AI
T	-	mit	Priorität vom ®.®.1930 -
für Heizungsund Kochapparate, Wasser-leitungs-, Bade- und Klosettanlagen usw.,
9P IV - mit Priorität vom ®.®. 1959 -für Wasserleitungsanlagen, Wasserarmaturen, Heizungsund Kochapparate usw,,
Pie Beklagte hat 1963 die Eintragung der Bezeichnung ASBBSm in die Zeichenrolle gemäß § 6 a WZG- erwirkt (Kr.	Auf den Widerspruch der Klägerin hat das
 Patentamt durch den nicht rechtskräftigen Beschluß vom 4. Mai 1964 die Übereinstimmung des Zeichens A^|BHPm mit den für die Klägerin eingetragenen Zeichen ASHPX’ Adpt und A^S^at festgestellt und seine Löschung angeordnet. Zugleich hat es hinsichtlich des Zeichens A^p die Warengleichartigkeit verneint.
Pie Klägerin stellt auf den Warengebieten ihres Warenverzeichnisses unter anderem Armaturen für Wasser-, Gas- und Pampfleitungen, sanitäre Armaturen, Laboratoriums-armaturen und Gas-Warmwasserbereiter nach ihrem Katalog Nr. JB (aus dem Jahre 1939) her, sowie gasbeheizte Kochendwassergeräte, sogenannte Sparsieder, wie sie in den vorgelegten Prospekten aus den Jahren 1951» 1955 und 1959 beschrieben sind. Sie benutzt für ihr gesamtes Verkaufsprogramm das Zeichen A^p, jedoch für Urinalspüler A^)-BBx und für Selbstschlußventile mit Lichtstrahlsteuerung
 Pie Klägerin hat beim Landgericht beantragt,
1.	der Beklagten unter Androhung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe gegen
 
ihren Vorstand bis zu 6 Monaten zu untersagen,
 im geschäftlichen Verkehr Kochendwasser-geräte unter der Warenbezeichnung n4HV anzupreisen und/oder in den Verkehr zu bringen,
2.	die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, wieviele Kochendwasser-geräte "Afl0H0M" sie zu welchen Preisen veräußert hat,
3.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen der Beklagten gemäß dem Klageantrag zu 1 entstanden ist oder noch entstehen wird,
4.	die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des unter Nr. 01 40 in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragenen Warenzeichens "AfHHBM" zu willigen.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Sie hat die Gleichartigkeit ihres Gerätes mit den im Verzeichnis für die A^^-Zeichen (0 0 und 00) aufgeführten Waren bestritten und hinsichtlich der Zeichen A0Pz,	und	A00at	die	Verwechslungsgefahr	in
 Abrede gestellt, unter anderem auch, weil der Schutzu demfang dieser Zeichen durch Benutzung zahlreicher Dritt-
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Zeichen, die im einzelnen angeführt sind, nur gering sei. Gegenüber dem Schadensersatzanspruch hat sie jedes Verschulden geleugnet.
Das Landgericht hat durch eine Verkehrsbefragung über Industrie- und Handelskammern Beweis erhoben und danach der Klage wegen Verletzung der A(^p-Zeichen in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage auf Auskunftsertei-lung und Schadensersatz abgewiesen, das Urteil auf Unterlassung und Einwilligung in die Löschung jedoch aufrechterhalten. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
I.	1. Das Berufungsgericht prüft den Unterlassungsanspruch der Klägerin zunächst unter dem Gesichtspunkt des § 24 WZG dahin, ob die Klägerin Schutz auf Grund ihrer Warenzeicheneintragung verlangen kann. Im Gegensatz zu dem Landgericht verneint es das, soweit die eingetragenen Ap^-Zeichen in Betracht kommen. Aus diesen Zeichen, so führt es aus, könne die Klägerin Ansprüche nicht herleiten, weil der von der Beklagten vertriebene Wassererhitzer nicht gleichartig sei mit den Waren, für die die App-Zeichen der Klägerin eingetragen seien.
Das gelte auch, soweit A^p für Wasserleitungs- und Badeanlagen eingetragen sei, denn Kochendwassergeräte hätten
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keinen Zusammenhang mit Badeanlagen, sondern dienten ausschließlich zur Schnellbereitung heißen Wassers in kleinen Mengen. Auch zu Wasserleitungsanlagen bestehe nur ein äußerer Zusammenhang, der den beklagten Verkehrskreisen den Schluß auf einen gemeinsamen Herstellungsbetrieb nicht nahelege.
2.	Diese Beurteilung begegnet Zweifeln insofern, als die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Warmwasserbereiter *zur Erhitzung von Badewasser (Gasbadeöfen) führt und solche Gasbadeöfen einerseits dem Begriff <fer Badeanlagen zugeordnet werden könnten, andererseits aber als Wassererhitzer auch gleichartig mit den von der Klägerin vertriebenen elektrischen Durchlauferhitzern sein könnten. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob
 das A0BB0m-Gerät der Beklagten gleichartig ist mit den für die App-Zeichen im Warenverzeichnis eingetragenen Waren und es kann auch offenbleiben, ob die Klageansprüche überhaupt auf die durch Eintragung entstandenen Zeichenrechte gestützt werden können. Ebenfalls kann unerörtert bleiben, ob die Klageansprüche, wogegen nicht unerhebliche Bedenken bestehen, auf die eingetragenen Zeichen A^Px, Aquadrat und A^ppt gestützt werden könnten.
3.	Soweit die Klägerin ihr Klagbegehren auf Ausstattungsschutz an ihrem Warenzeichen App stützt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß Gleichartigkeit der unter diesem Zeichen vertriebenen Warmwasserbereiter (Gasbadeöfen) und gasbeheizten Kochendwassergeräte (sog. Sparsieder) der Klägerin mit dem Heißwassergerät der Beklagten festgestellt * Dem steht nicht entgegen,
 
daß die Geräte der Klägerin mit Gas, diejenigen der Beklagten aber elektrisch betrieben werden. Denn das Berufungsgericht stellt in anderem Zusammenhang fest, es müsse durchaus damit gerechnet werden, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise trotz der unterschiedlichen Heizquellen auf die Herkunft aus dem gleichen Unternehmen schließen werde, wenn solche Geräte unter Warenzeichen vertrieben würden, die sich stark ähnelten. Daraus folgt, daß dieser Schluß erst recht bei übereinstimmender Bezeichnung gezogen werden würde, worauf es für die zeichenrechtliche Warengleichartigkeit ankommt (GRUR 1958, 398 - Anker-Zeichen; GRUR 1963, 572, 573 -Oerto). Das Berufungsgericht weist zwar besonders auf die Endverbraucher als solche Verkehrskreise hin, die bei ähnlicher Bezeichnung auf gleiche Herkunftsstätten schließen könnten, doch erstreckt es seine Feststellung auch auf in Betracht kommende Fachkreise. Das widerspricht der Lebenserfahrung nicht, wenn man sich den Fall vor Augen führt, daß unter der Bezeichnung Aqua sowohl gasbeheizte als auch elektrisch beheizte Kochendwassergeräte vertrieben würden. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang noch darauf hinweisen können, daß nach den Auskünften einer Reihe von Industrie- und Handelskammern schon das abweichend bezeichnete A^HBBm-Gerät der Beklagten von Fachleuten mit den unter der Bezeichnung Aflp vertriebenen Erzeugnissen der Klägerin in Verbindung gebracht wurde.
II.	Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es eine für einen Ausstattungsschutz ausreichende Verkehrsgeltung des A^p-Zeichens für Wassererhitzer verneint. Hierzu führt das Berufungs-
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gericht aus, die befragten Verkehrskreise hätten nur zu 36,7 i bestätigt, daß ihnen Wassererhitzer mit dem Zeichen als Waren der Klägerin bekannt seien. Daß dieser Bekanntheit sgrad nicht die Behauptung einer Verkehrsgeltung zu rechtfertigen vermöge, werde ganz augenscheinlich, wenn aus dem Kreise der vom Landgericht Befragten nur diejenigen berücksichtigt würden, die allein für die Erzeugnisse beider Parteien als beteiligte Verkehrskreise in Betracht kämen. In diesem Pall sinke der Bekannt-heitsgrad auf 6,8 #.
Sollte das Berufungsgericht, was nicht ganz deutlich wird, einen Bekanntheitsgrad von 36,7 i unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht als ausreichend für die Entstehung des Ausstattungsschützes ansehen, so könnte dem nicht beigetreten werden. Das Ausmaß der zur Entstehung eines Ausstattungsrechtes erforderlichen Verkehrsgeltung läßt sich zwar nicht abstrakt bestimmen, hängt vielmehr innerhalb eines gewissen Rahmens von den Umständen des Einzelfalles ab. Es genügt jedoch in der Regel, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs in der Bezeichnung einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (BGHZ 19, 367, 376 - W 5)« Dem ist hier genügt, wenn mehr als 1/3 der beteiligten Fachkreise das A^^-Z eichen als Herkunftshinweis auf die Klägerin ansieht, soweit es sich um Kochendwassergeräte handelt.
Dabei wird noch unberücksichtigt gelassen, daß die Verkehrsgeltung im Eachgroß und -einzelhandel, der allein Geräte der beiden Parteien vertreibt, noch höher ist und lediglich durch die sachlich kaum gerechtfertigte Zusammenrechnung mit den Befragungsergebnissen bei Klempnermeistern und Installationsbetrieben auf 36,7 i herab-
gedrückt wird. Soweit das Berufungsgericht die Verkehrsdurchsetzung nur auf 6,8 io bemißt, verkennt es den Begriff der beteiligten Verkehr skr eise im Sinne des § 25 WZG. Es berücksichtigt als solche nur die Architekten und Baugesellschaften, die es offenbar als Letztkäufer bzw. deren Vertreter betrachtet. Eine derartige Beschränkung ist aber fehlsam, denn zu den beteiligten Verkehrskreisen im Sinne des § 25 WZG gehören grundsätzlich alle jene, für deren wirtschaftliches Verhalten der aus der Ausstattung folgende Herkunftshinweis Bedeutung hat. Dazu zählen als Käufer und Wiederverkäufen regelmäßig der Groß- und Einzelhandel, wovon abzugehen für den vorliegenden Eall kein Anlaß besteht. Es steht auch der Annahme ausreichender Verkehrsgeltung nicht entgegen, daß diese Geltung bei Architekten und Baugesellschaften nicht festgestellt ist, denn die Verkehrsgeltung nach § 25 WZG setzt nicht voraus, daß der Herkunftshinweis in allen in Betracht kommenden Verkehrskreisen bekannt ist, es genügt die Durchsetzung in einem Teil, der für den wirtschaftlichen Verkehr mit dieser Ware nicht unerheblich ist. Das durfte das Berufungsgericht hier für den sanitären Groß- und Einzelhandel als einen regulären Vertriebsweg nicht verneinen, Es hat danach der Klägerin zu Unrecht den Ausstattungsschutz für die Bezeichnung Aqua auf dem Gebiet der Wassererhitzungsgeräte abgesprochen.
III,	Ob zwischen den Bezeichnungen Af|p und Ap^-
Verwechslungsgefahr besteht, hat das Berufungsgericht folgerichtig nicht unmittelbar erörtert, weil es hinsichtlich der eingetragenen A^p-Zeichen die Warengleichartigkeit und hinsichtlich des Ausstattungsschutzes die Entstehung des Rechts verneint hat. Mittelbar hat es
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sie jedoch bejaht, indem es der Bezeichnung App eine wenigstens durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugebilligt hat, die den anderen Klagezeichen Apppx, Apppt und Apppat als Serienzeichen zugute gekommen sei, denen dann ihrerseits das Apppppm-Zeichen der Beklagten als weiteres Serienzeichen verwechslungsfähig nahekomme* Auf die gegen diese Verknüpfung gerichteten Revisionsangriffe braucht nicht eingegangen zu werden, denn das Berufungsgericht ist dahin zu verstehen, daß, wenn es die Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens schon zwischen den durch die Kennzeichnungskraft von App verstärkten weiteren Klagezeichen (Apppx usw«) einerseits und Appppm andererseits bejaht, es diese erst recht bejaht, wenn es der Zwischenschaltung dieser weiteren Zeichen nicht bedarf, vielmehr nur die Bezeichnungen App und Apppp^m in Vergleich gesetzt werden® Dem ist im Ergebnis zuzustimmen®
Auf eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens gestützte Ansprüche setzen zunächst voraus, daß die beiden Vergleichszeichen den gleichen Wortstamm aufweisen und daß dieser Stammbestandteil für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt (BGHZ 34, 299, 301 -Almglocke; GRUR 1967, 660 - Sirax)* Da das Klagezeichen App nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichtes in sich als einheitlich aufgefaßt wird und keine weiteren Bestandteile enthält, andererseits in der angegriffenen Bezeichnung Apppppm der Bestandteil ppm, wenn auch nicht unbedingt in seinem Sinn erfaßt, so doch gegenüber App als eigenständig
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erkannt wird, sind die Voraussetzungen für ein Stamm-Zeichen gegeben. Zwar ist, wie in der Pentavenon-Ent-scheidung (GRUR 1969, 40) näher dargelegt, Zurückhaltung geboten bei der Anerkennung eines Zeichenbestandteils als Stammbestandteil, wenn dieser Teil seinerseits als Herkunftshinweis nur schwach kennzeichnend wirkt. Das gilt besonders, wenn der Verkehr Anlaß hat, einen solchen Bestandteil etwa als Hinweis auf die Zweckbestimmung der so gekennzeichneten Ware aufzufassen. Der Bestandteil A^p, dessen deutsche Übersetzung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den hier in Betracht kommenden Fachkreisen bekannt ist, mag aus diesem Grunde, wie die Revision hervorhebt, von Hause aus nur schwach kennzeichnen und deshalb als Stammwort im Verkehr nur schwer Anerkennung finden. Das Berufungsgericht stellt aber hier Umstände fest, die eine solche Anerkennung als rechtsfehlerfrei dargelegt erscheinen lassen. Das gilt in erster Linie für die starke Hinweiskraft, die A^p in den beteiligten Fachkreisen gewonnen hat. Das Berufungsgericht stellt insoweit auf Grund der von den Industrie- und Handelskammern durchgeführten Umfrage einen Bekanntheitsgrad von 74>6 i<> fest.
Die Revision beanstandet diese Umfrage und ihr Ergebnis zu Unrecht, Auf die Einwände, die die Beklagte auf das unterschiedliche Ergebnis der hier verwerteten Umfrage gegenüber der ähnlichen Umfrage in einem früheren Prozeß der Klägerin gegen eine andere Firma stützt, ist das Berufungsgericht nicht ausdrücklich eingegangen und wollte sich offenbar insoweit die Gründe des Landgerichts zu eigen machen. Die dort angeführten Gründe,
 daß die zu dem Vergleich herangezogene Anfrage auf einen fünf Jahre früheren Zeitpunkt abgestellt war, in dem die maßgebliche Baukonjunktur noch nicht wie seitdem eingesetzt hatte und daß keinerlei Umstände ersichtlich seien, die auf eine vorsätzlich falsche Beantwortung schließen lassen könnten, sind jedenfalls dann rechtlich bedenkenfrei, wenn man in Betracht zieht, daß die Beklagte nicht behauptet hat, daß die Antworten jeweils von den gleichen Firmen stamm«* Insoweit liegt nach dem eigenen Vortrag der Beklagten, daß nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der in den einzelnen Bezirken ansässigen Firmen geantwortet hat, eine denkbare Erklärung für die unterschiedlichen Ergebnisse vor. Im übrigen übersieht dieser Einwand, daß derartige Befragungsergebnisse nicht die relative Genauigkeit demoskopischer Umfragen haben können, aber auch zu ihrer prozessualen Verwertung nicht haben müssen, weil sie unter dem Gesichtspunkt, ob eine Bezeichnung Hinweiskraft als Stammwort eines Serienzeichens hat, nur eines unter mehreren Indizien sind.
Auch soweit die behauptete Schwächung der Klagezeichen durch AJ^-Zeichen dritter Unternehmen vom Berufungsgericht verneint wird, ist kein Rechtsfehler zu erkennen. Insbesondere ist der Angriff der Revision unbegründet, daß Zeichen, die auf benachbarten Warengebieten liegen, unberücksichtigt geblieben seien. Die Revision rennt solche Zeichen nicht ausdrücklich. Die im Schriftsatz der Beklagten vom 9. November 1965 aufgeführten Zeichen können jedenfalls den Schwächungseinwand nicht stützen, denn es handelt sich im wesentlichen um Zeichen für Waren, die der Wasseraufbereitung oder sonstigen Zwecken dienen, und die außerhalb des Warengleichartigkeitsbereiches liegen.
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Für die Eignung von A^p als Stammwort einer Serie, die Aquatherm umfaßt, spricht weiter die Farblosigkeit des Bestandteils therm, dem gegenüber als der kennzeichnungskräftigere Teil erscheint. Schließlich ist auch die Nähe der beiderseits unter diesem Zeichen vertriebenen Kochendwassergeräte von Bedeutung, die sich lediglich in der Heizquelle unterscheiden. Diese Umstände zusammen lassen die Annahme nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen, daß unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens Verwechslungsgefahr zwischen A^p und ■Pm besteht.
Die Revision war danach mit der Kostenentscheidung aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Fehle	Alff
 Simon	Merkel