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BGH · I ZR 32/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 32/60

a) Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, daß sämtliche Binzelverträge, welche die Parteien miteinander über die Herstellung und Lieferung von Flaschenpackern geschlossen haben, zeitlich nach dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 18. so führt das Berufungsgericht weiter aus, hei dem V/erk~ lieferungsvertrag betreffend den für die Thier-Brauerei bestimmten Packer nicht etwa deshalb aus, weil die zu diesem Y'erklieferungsvertrag führende Bestellung des Klägers bei der Beklagten vor dem Abschluß des Arbeitsgemeinschaftsvertrages liege. Diese Bestellung habe nur die Bedeutung eines Vertragsantrages, erst durch die Annahme gemäß der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 16.April 1952 sei der Werklieferungsvertrag zustande gekommen. Angesichts des vorläufigen Charakters dieses Abkommens sei für beide Parteien klar gewesen, daß die einzelnen Bedingungen der Werklieferungsverträge erst noch auszuhandeln seien, wie sich aus dem Bestellschreiben des Klägers vom 24. Die Anwendung der im Arb.eitsgemeinschaftsvertrag in Bezug genommenen VDllA-Bedingungen auf die Werklieferungsverträge der Parteien setze, so legt das Berufungsgericht weiter dar, entgegen der Auffassung des Klägers nicht voraus, daß der Kläger mit seinen Kunden entsprechende, die Haftung ausschließende Bedingungen vereinbart habe. Hinsichtlich des schon vorliegenden Erstauftrages der Brauerei Thier enthalte der Arbeitsgemeinschaftsvertrag, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch keine Ausnahmevorschrift, wie dem kaufmännisch beratenen Kläger nicht entgangen sein könne. Er hätte auch die Aufnahme einer solchen Ausnahmebestimmung zu seinen Gunsten in den Arbeitsgemeinschaftsvertrag gar nicht durchsetzen können, weil die Beklagte, die sich zur Herstellung einer neuartigen Maschine bereitgefunden gehabt habe, ihre Bereitschaft keinesfalls so weit habe treiben wollen, daß sie als Subunternehmerin für etwaige Mängel des in der rauhen Praxis bisher unerprobten Flaschenpackers auch noch ein finanziel les Risiko habe übernehmen wollen. b) Die Berufung der Beklagten auf den Haftungsausschluß stellt nach Auffassung des Berufungsgerichts unter diesen Umständen auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Auffassung des Klägers, die Berufung der Beklagten auf ihre sich aus dem Haftungsausschluß ergebenden Rechte sei arglistig, weil die Beklagte ihm damals keine Gelegenheit gegeben habe, die Verträge mit seinen Kunden entsprechend zu ergänzen, ist ungerechtfertigt. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe es verabsäumt, ihm eine Ergänzung seines Vertrages mit Thier und eine entsprechende Gestaltung seines Vertrages mit Beck nahezulegen, ist unbegründet, weil eine solche Ergänzung nicht möglich war. Es kann aber auch keine Rede davon sein, daß die Beklagte die VDMA-Bedingungen, auf die im Vertragstext mehrfach hingewiesen ist, in der Erwartung, dem Kläger werde ihre Bedeutung verborgen bleiben, gleichsam untergeschoben hat. Außerdem habe das Berufungsgericht unter Verletzung der §§ 145, 147 BGB nicht berücksichtigt, daß die Verkaufsbedingungen der Beklagten in deren Auftragsbestätigung vom 16. April 1952 ausdrücklich festgelegt seien, so daß die nachträgliche Berufung der Beklagten auf anderweitige für dieses Geschäft zwischen den Streitteilen gar nicht vereinbarte Bedingungen unberechtigt sei. Februar 1952 vereinbarte Haftungsbeschränkung habe auf sämtliche der Beklagten vom Kläger erteilten Aufträge Anwendung zu finden, stützt sich im wesentlichen auf die Wertung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen vorläufigen Abkommens von 11. Damit, daß vereiiibart wurde, die bereits vorliegenden Aufträge sollten der Beklagten überschrieben werden, war noch nichts darüber gesagt, welche vertraglichen Bedingungen - soweit nicht im vorläufigen Abkommen ausdrücklich vereinbart - für den Werklieferungsvertrag Geltung haben sollten. Auch die Würdigung der Schreiben vom 24.Januar, 31.Januar und 5.Februar 1952 durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Januar 1952, das Abkommen gehe “dem noch zu tätigenden Gesamtvertrag voraus“, in dem Sinne, daß es sich dabei um ein zeitliches und nicht um ein sachliches Vorausgehen handele, nicht unmöglich, zu demal da auch die sich anschließende Bitte des Klägers um Vorschläge, wann die abschließende Verhandlung stattfinden könne, nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts dafür spricht, daß die Bestellung des Klägers unter dem Vorbehalt endgültiger Abreden stand. Ebensowenig läßt es sich rechtlich beanstanden, daß das Berufungsgericht auch die Schreiben der Beklagten vom 31.Januar und 5.Februar 1952 in diesem Sinne gewertet hat. Soweit die Revision im besonderen auf den Inhalt des Schreibens vom 31.Januar 1952 verweist, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben nicht für sich allein, sondern ira Zusammenhang mit dem sich anschließenden Schreiben der Beklagten vom 5. Abge-sehen davon, daß keine Anhaltspunkte dafür bestehen, das Berufungsgericht habe dieses Schreiben übersehen, ergibt sich aus den von der Revision angesogenen Sätzen des Schreibens weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit dem Inhalt der Schreiben der Beklagten vom 31.Januar und 5.Februar 1952 zv/ingend der Schluß, die Beklagte habe die Auftragsbestätigung im Falle der Thier-Brauerei nur deshalb zunächst nicht abgesandt, weil sie zwar den Inhalt bestimmter technischer Daten, nicht jedoch den Abschluß des Arbeit sgemeinschaftsvertrages habe abwarten wollen. nächst nicht geltend gemacht hat, weil sie den Vorwurf des Klägers, die Mängel der Packer seien auf Verwendung ungeeigneten Materials und schlechte Ausführung durch die Beklagte zurückzuführen, durch eine Beweisaufnähme entkräften wollte. Ungerechtfertigt ist schließlich auch die auf Verletzung der §§ 145, 147 BGB gestützte Rüge der Revision, die Verkaufsbedingungen seien hinsichtlich des für die Thier-Brauerei bestimmten Packers in der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 16. April 1952 ausdrücklich festgelegt, in dieser Auftragsbestätigung sei aber weder ein Hinweis auf den Arbeitsgemeinschaftsvertrag noch auf die VDMA-Bedingungen enthalten, daher sei die nachträgliche Berufung der Beklagten auf solche Bedingungen unberechtigt. Das Berufungsgericht konnte vielmehr mangels einer - vom Kläger nicht behaupteten entgegenstehenden Klausel in der Auftragsbestätigung ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die im Arbeitsgeraein-schaftsvertrag - als der für die Vertragsteile verbindlichen Rahmenvereinbarung - niedergelegten Einzelbestimmnrgen auch ohne besonderen Hinv/eis in den Einzelverträgen nach dem Willen der Vertragsteile Geltung hatten. Die Präge, ob nicht schon die auf der Rückseite des Formulars, da3 nach den Ausführungen der Revision für die Auftragsbestätigung verwendet worden ist (vgl. Es ist auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Anwendung der VDMA-Bedingungen auf die Werklieferungsverträge der Parteien setze entgegen der Meinung des Klägers nicht voraus, daß dieser mit seinen Kunden entsprechende Bedingungen vereinbart habe, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere kann entgegen der Meinung der Revision ein Rechtsfehler nicht darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht hierbei die Aktennotiz des Vertreters von vom 11- Januar 1952 mitberücksichtigt h&t. Nach alldem kann der Auffassung des Berufungsgerichtes, die unter Bezugnahme auf die VDMA-Bedingungen im Arbeitsgemeinschaftsvertrag verabredete Haftungsbeschränkung gelte auch für den Werklieferungsvertrag hinsichtlich des für die Thier-Brauerei bestimmten Packers, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. b) Lie Revision v/endet sich weiter gegen die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, die Berufung der Beklagten auf den Haftungsausschluß verstoße nicht gegen Treu und Glauben, Sie v/eist insoweit auf die im Vorvertrag vom 11. Lie Revision zieht daraus den Schluß, der Kläger habe der Auffassung sein müssen, daß für diese Aufträge die Bedingungen des vorläufigen Abkommens Geltung hätten. Er hätte aber für die Erstaufträge bei der Beklagten eine zusätzliche Vereinbarung erwirken können, denn auch die Beklagte sei lebhaft an dem Zustandekommen des Vertrags-Verhältnisses interessiert gewesen und habe sich von der Erfindung des Klägers Erfolge versprochen. Abgesehen davon, daß sich dieses Vorbringen der Revision im Grunde vornehmlich gegen die tatsächliche und damit der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogene Würdigung der zwischen den Parteien bestehenden Interessenlage wendet, ist es auch deshalb nicht schlüssig, weil das vorläufige Abkommen vom 11. Davon ausgehend ist der Schluß des Berufungsgerichtes rechtsbedenkenfrei, es sei für beide Parteien klar gewesen, daß die einzelnen Bedingungen der Werklieferungsverträge erst noch auszuhandeln seien. Unter diesen Umständen aber ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Präge, ob die Beklagte nach Treu und Glauben dem Kläger gegenüber eine Aufklärungspflicht gehabt habe, verneint hat, zu demal da, worauf das Berufungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat, der Kläger bei sämtlichen Verhandlungen mit der Beklagten und mit seinen Kunden durch den jeweils anwesenden Leiter seiner Vertriebsorganisation kaufmännisch beraten war. Da auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Präge der Arglist keinen rechtlichen Bedenken begegnen, die Revision auch insoweit im einzelnen nichts geltend gemacht hat, läßt sich die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, die Berufung der Beklagten auf die in den VDMA-Bedingungen enthaltene Beschränkung ihrer Haftung stelle sich nicht als unzulässige Rechtsausübung dar, rechtlich nicht beanstanden. c) Daß der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagte könne sich auf die vereinbarte Haftungsbeschränkung berufen, auch nicht entgegengetreten werden kann, soweit der Werklieferungsvertrag hinsichtlich des für die Beck-Brauerei bestimmten Packers in Rede steht, ergibt sich aus dem Dargelegten.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 97 ZPO
SchreibenBerufungsgerichtAuffassungArbeitsgemeinschaftsvertragBedingungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

053
I ZR 32/60
Verkündet am 7.Februar 1961 Grunau, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Maschineningenieurs Fd BfHH) R Straße M,
- Prozeßbevollraächtigter:
Klägers und Hevisionsklägers, Rechtsanwalt
 gegen
die Firma kH8 KflBHH & B|H| GmbH., W{
K0H, vertreten durch ihren Geschäftsführer,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.1
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.h.c. Wilde und der Bundesrichter Br.Spreng, Dr.Löscher, Jungbluth und Pehle
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15* Januar I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger hat eine Piasehenpackmaschine erfunden, für die ihm Patentschutz gewährt worden ist. Zur Auswertung der Erfindung hat er mit der Beklagten, einer Maschinenfabrik, den sogenannten Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 18. Februar 1952 geschlossen, dem ein vorläufiger Vertrag vom 11. Januar 1952 vorausgegangen war. Nach dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag übernahm die Beklagte die Alleinherstellung des Flaschenpackers (Ziff. 2 des Vertrages), während dem Kläger der Vertrieb Vorbehalten war (Ziff. 6 des Vertrages). Die bei ihm eingehenden Aufträge sollte der Kläger in Form einer eigenen Bestellung an die Beklagte weitergeben.
In Durchführung des Vertrages sind zunächst zwei Flaschenpacker gebaut worden und an zwei Brauereien (Thier- und Beck-Brauerei) verkauft worden. Beide Packer hatten Mängel und sind deswegen von den genannten Brauereien zurückgegeben worden. Nach der von der Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers sind die Mängel der Packer auf Verwendung ungeeigneten Materials und schlechte Ausführung durch die Beklagte zurückzuführen,
 Mit der Klage begehrt der Kläger Ersatz des ihm infolge der Mängel entstandenen Schadens einschließlich des Schadens, der ihm nach seiner Behauptung dadurch entstanden ist, daß die Beklagte infolge ihrer Schlechtlieferungen den von ihm erfundenen Flaschenpacker und damit seinen Ruf als Erfinder in Mißkredit gebracht habe.
Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 10.000.— nebst 5 Zinsen seit dem 5. November 1955 zu zahlen
 hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Thier-Brauerei
 
in Dortmund in Höhe von DM 10.000.— rait 5 'fi Zinsen seit dem 5. November 1953 zu befreien.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen.
Sie hat bestritten, daß die Mängel der Packer auf Benutzung ungeeigneten Materials oder schlechter Ausführung beruhten, vielmehr behauptet, die Mängel seien auf von dem Kläger zu vertretende Konstruktionsfehler zurückzuführen. Schadensersatzansprüche kämen überdies auch deshalb nicht in Betracht, weil solche Ansprüche nach den im Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 18. Februar 1952 in Bezug genommenen VDMA-Bedingungen (Allgemeine Bedingungen für Lieferung von Hebezeugen, Fördermitteln und ähnlichen Maschinen des Vereins deutscher Maschinenbau-Anstalten e.V.) ausgeschlossen seien. Vorsorglich hat die Beklagte mit einer Gegenforderung in Höhe von DM 18.000.— auf gerechnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung v/urde zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat in diesem ersten Revisionsurteil die Auffassung des Berufungsgerichtes, auf Grund der in Ziffer 9 des Arbeitsgemeinschafts-Vertrages vereinbarten Haftungsbeschränkung seien Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz einschließlich der sogenannten Diskreditierungsschäden ausgeschlossen, ge billigt. Er hat jedoch die Frage nicht für hinreichend geklärt gehalten, ob dieser Haftungsausschluß für sämtliche der Beklagten vom Kläger erteilte Aufträge Geltung haben könne.	~
 
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen.
Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision erstrebt der Kläger Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verurteilung der Beklagten gemäß den Klageanträgen erster Instanz.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren unter den im ersten Revisionsurteil aufgezeigten Gesichtspunkten geprüft und es wiederum nicht für gerechtfertigt erachtet. Die nähere Begründung im Berufungsurteil geht im wesentlichen dahin:
a) Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, daß sämtliche Binzelverträge, welche die Parteien miteinander über die Herstellung und Lieferung von Flaschenpackern geschlossen haben, zeitlich nach dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 18. Februar 1952 zustande gekommen seien. Der Werklieferungsvertrag, der den für die Brauerei Thier bestimmten Packer betrifft (Bestellung vom 24. Januar 1952), sei durch die Auftragsbestätigung der Beklagten vom 16. April 1952 zu dem Abschluß gelangt, während der andere hier einschlägige Werklieferungsvertrag (Packer für die Brauerei Beck, Bestellung vom 17. März 1952) durch die Auftragsbestätigung der Beklagten vom 8. April 1952 zustande gekommen sei. Die im Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 18. Februar 1952 vereinbarte Haftungsbeschränkung sei somit bei sämtlichen Werklieferungsverträgen zu dem Tragen gekommen; denn die Werkliaferungsverträge seien erst zustande gekommen, nachdem die Haftungsbeschränkung vereinbart gewesen sei. Die Anwendung der Haftungsbeschränkung scheide,
 
so führt das Berufungsgericht weiter aus, hei dem V/erk~ lieferungsvertrag betreffend den für die Thier-Brauerei bestimmten Packer nicht etwa deshalb aus, weil die zu diesem Y'erklieferungsvertrag führende Bestellung des Klägers bei der Beklagten vor dem Abschluß des Arbeitsgemeinschaftsvertrages liege. Diese Bestellung habe nur die Bedeutung eines Vertragsantrages, erst durch die Annahme gemäß der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 16.April 1952 sei der Werklieferungsvertrag zustande gekommen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß er seine Bestellung vom 24. Januar 1952 unter der Herrschaft des vorläufigen Abkommens vom 11. Januar 1952 abgegeben habe, das eine Haftungsbeschränkung nicht enthält. Diese Auffassung des Klägers gehe schon deshalb fehl, weil das Abkommen vom 11. Januar 1952 ausdrücklich als vorläufiges bezeichnet sei und die Beziehungen der Parteien zueinander nur in ihren Grundzügen geregelt habe. Angesichts des vorläufigen Charakters dieses Abkommens sei für beide Parteien klar gewesen, daß die einzelnen Bedingungen der Werklieferungsverträge erst noch auszuhandeln seien, wie sich aus dem Bestellschreiben des Klägers vom 24. Januar 1952 und den Antwortschreiben der Beklagten vom 31. Januar und 5. Pe-bruar 1952 ergebe.
Die Anwendung der im Arb.eitsgemeinschaftsvertrag in Bezug genommenen VDllA-Bedingungen auf die Werklieferungsverträge der Parteien setze, so legt das Berufungsgericht weiter dar, entgegen der Auffassung des Klägers nicht voraus, daß der Kläger mit seinen Kunden entsprechende, die Haftung ausschließende Bedingungen vereinbart habe.
Die Hereinnahme der haftungsbeschränkenden Bedingungen in den Arbeitsgemeinschaftsvertrag habe auf der schon während der Vorverhandlungen von den Parteien angestellten Erwägung beruht, das Geschäft für die Beklagte in finanzieller Hin-
sicht tunlichst risikolos zu gestalten. Da der Kläger Geschäftsherr gewesen sei und der Verkauf der Packer ausschließlich durch ihn und seine Verkaufsorganisation erfolgte, würde er es, wenn man seiner Auffassung folge, durch entsprechende Gestaltung seiner Verträge mit den Kunden, nämlich durch Weglassung des Haftungsausschlusses, in der Hand gehabt haben, das Risiko für Mängelrügen der Beklagten aufzubürden, also gerade das Ergebnis herbeizuführen, das die Parteien hätten ausschließen wollen. Dies zeige, daß die Auslegung des Klägers dem Sinne des Vertrage zuv/iderlaufen würde.
Hinsichtlich des schon vorliegenden Erstauftrages der Brauerei Thier enthalte der Arbeitsgemeinschaftsvertrag, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch keine Ausnahmevorschrift, wie dem kaufmännisch beratenen Kläger nicht entgangen sein könne. Er hätte auch die Aufnahme einer solchen Ausnahmebestimmung zu seinen Gunsten in den Arbeitsgemeinschaftsvertrag gar nicht durchsetzen können, weil die Beklagte, die sich zur Herstellung einer neuartigen Maschine bereitgefunden gehabt habe, ihre Bereitschaft keinesfalls so weit habe treiben wollen, daß sie als Subunternehmerin für etwaige Mängel des in der rauhen Praxis bisher unerprobten Flaschenpackers auch noch ein finanziel les Risiko habe übernehmen wollen.
Die Folge davon, daß einerseits in dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag die Haftungsbeschränkung enthalten sei, diese Haftungsbeschränkung andererseits aber in den Kunden vertrügen des Klägers fehle, sei, so legt das Berufungsgericht insoweit abschließend dar, daß das Risiko für Mängel allein beim Kläger liege. Er könne von seinen Kunden wegen Mängeln der Maschinen in Anspruch genommen werden, es sei ihm aber verwehrt,, sich wegen ebendieser Mängel bei der Beklagten schadlos zu halten. Diese Folge sei von
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den Parteien bei Abschluß des Arbeitsgemeinschaftsvertrages bewußt in Kauf genommen worden.
b) Die Berufung der Beklagten auf den Haftungsausschluß stellt nach Auffassung des Berufungsgerichts unter diesen Umständen auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Die nähere Begründung dieses Ergebnisses im Berufungsurteil geht dahin:
Die Auffassung des Klägers, die Berufung der Beklagten auf ihre sich aus dem Haftungsausschluß ergebenden Rechte sei arglistig, weil die Beklagte ihm damals keine Gelegenheit gegeben habe, die Verträge mit seinen Kunden entsprechend zu ergänzen, ist ungerechtfertigt. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe es verabsäumt, ihm eine Ergänzung seines Vertrages mit Thier und eine entsprechende Gestaltung seines Vertrages mit Beck nahezulegen, ist unbegründet, weil eine solche Ergänzung nicht möglich war. Angesichts der Aussichtslosigkeit, die Kunden des Klägers zu einem Garantieverzieht zu bewegen, bestand für die Beklagte kein Anlaß und deshalb auch keine Rechtspflicht, dem Kläger nach dieser Richtung hin irgendwelche Ratschläge zu erteilen. Es kann aber auch keine Rede davon sein, daß die Beklagte die VDMA-Bedingungen, auf die im Vertragstext mehrfach hingewiesen ist, in der Erwartung, dem Kläger werde ihre Bedeutung verborgen bleiben, gleichsam untergeschoben hat.
2. Die Revision erhebt gegen diese Begründung des Berufungsgerichtes verfahrensrechtliche und sachlich-rec/Gliche Rügen,
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a) Sie macht zunächst geltend, die Annahme des Berufungsgerichtes, die Haftungsbeschränkung gelte auch für den Werklieferungsvertrag hinsichtlich des für die Thier-Brauerei bestimmten Packers, beruhe auf Prozeßverstoß.
Bas Berufungsgericht habe Ziffer 7 Abs. 2 des vorläufigen Abkommens vom 11. Januar 1952 sowie das Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 1952 nicht beachtet und den Inhalt der Briefe der Beklagten vom 31. Januar und 5.Februar 1952 sowie des Klägers vom 24. Januar 1952 nicht richtig gewürdigt. Außerdem habe das Berufungsgericht unter Verletzung der §§ 145, 147 BGB nicht berücksichtigt, daß die Verkaufsbedingungen der Beklagten in deren Auftragsbestätigung vom 16. April 1952 ausdrücklich festgelegt seien, so daß die nachträgliche Berufung der Beklagten auf anderweitige für dieses Geschäft zwischen den Streitteilen gar nicht vereinbarte Bedingungen unberechtigt sei.
Die Rügen der Revision greifen nicht durch.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die in Ziffer 9 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages vom 18. Februar 1952 vereinbarte Haftungsbeschränkung habe auf sämtliche der Beklagten vom Kläger erteilten Aufträge Anwendung zu finden, stützt sich im wesentlichen auf die Wertung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen vorläufigen Abkommens von 11. Januar 1952 und die Auslegung verschiedener Schreiben der Parteien. Es handelt sich also insoweit um die Auslegung von Individualerklärungen der Streitteile, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar ist.
Bie Revision kann solchenfalles nur darauf gestützt werden, daß die Auslegung gegen Vorschriften des materiellen Rechtes verstoße, den Benkgesetzen oder der Lebenserfahrung widerspreche, anerkannte Auslegungsgrundsätze verletze oder wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt lasse.
Nach diesen Richtungen gibt das angefochtene Urteil zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken jedoch keinen Anlaß,
 Bas Revisionsgericht würde dagegen, wie grundsätzlich bemerkt sei,seine gesetzlichen Befugnisse überschreiten, wenn es in einer reinen Auslegungs- und Beweiswürdigungs-frage, wie sie hier vorliegt, in eine Nachprüfung und Erörterung der vom Tatsachengericht angestellten Erwägungen eintreten wollte. Bas Ergebnis dieser Erwägungen ist vielmehr, soweit nicht zulässige Verfahrensrügen durchgreifen, vom Revisionsgericht hinzunehmen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine andere Würdigung möglich gewesen wäre oder im Einzelfall vielleicht sogar näher gelegen hätte.
Soweit die Revision meint, aus Ziffer 7 Abs. 2 des vorläufigen Abkommens vom 11. Januar 1952 ("nachdem das vorläufige Abkommen zu einer Übereinstimmung geführt hat, wird Bante die bereits vorliegenden Aufträge an KöBO überschreiben. Ein Aggregat wird voraussichtlich bis März lieferbar sein") ergebe sich, daß die bereits vorliegenden Aufträge auf Grund dieses Vorvertrages zur Ausführung gelangen sollten, so daß sich der Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 18. Februar 1952 erst auf spätere Bestellungen bezogen habe, setzt sie eine andere Auslegung an die Stelle der weder der Lebenserfahrung noch den Benkgesetzen widersprechenden tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichtes. Dafür, daß das Berufungsgericht die fragliche Klausel übersehen habe, besteht kein Anhaltspunkt. Bas Gericht braucht nicht auf jede Einzelheit von ihm gewürdigter Urkunden einzugehen, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGHZ 3, 162, 175). Eine solche Beurteilung aber hat das Berufungsgericht vorgenommen. Überdies kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die Bestimmung in Ziffer 7 Abs. 2 des vorläufi-
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gen Abkommens den von der Revision gezogenen Schluß rechtfertigt. Damit, daß vereiiibart wurde, die bereits vorliegenden Aufträge sollten der Beklagten überschrieben werden, war noch nichts darüber gesagt, welche vertraglichen Bedingungen - soweit nicht im vorläufigen Abkommen ausdrücklich vereinbart - für den Werklieferungsvertrag Geltung haben sollten. Auch die Würdigung der Schreiben vom 24.Januar, 31.Januar und 5.Februar 1952 durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Mit ihrer von der Auslegung des Berufungsgerichts abv/eichenden Wertung zeigt die Revision nur eine Möglichkeit der Auslegung auf, ohne daß daraus die Folgerung gezogen werden könnte, die hiervon abweichende Auslegung des Berufungsgerichts weise einen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist entgegen der Meinung der Revision die vom Berufungsgericht (Seite 5 des Berufungsurteils) getroffene Auslegung der Y/endung im Schreiben des Klägers vom 24. Januar 1952, das Abkommen gehe “dem noch zu tätigenden Gesamtvertrag voraus“, in dem Sinne, daß es sich dabei um ein zeitliches und nicht um ein sachliches Vorausgehen handele, nicht unmöglich, zu demal da auch die sich anschließende Bitte des Klägers um Vorschläge, wann die abschließende Verhandlung stattfinden könne, nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts dafür spricht, daß die Bestellung des Klägers unter dem Vorbehalt endgültiger Abreden stand. Ebensowenig läßt es sich rechtlich beanstanden, daß das Berufungsgericht auch die Schreiben der Beklagten vom 31.Januar und 5.Februar 1952 in diesem Sinne gewertet hat. Soweit die Revision im besonderen auf den Inhalt des Schreibens vom 31.Januar 1952 verweist, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben nicht für sich allein, sondern ira Zusammenhang mit dem sich anschließenden Schreiben der Beklagten vom 5. Februar 1952 gewürdigt und aus der Übersendung des Entwurfes des Arbeitsgemeinschaftsvertrages
 mit dem Schreiben vom 5. Februar 1952 chne Hechtsverstoß geschlossen hat, die Beklagte habe, ehe sie sich zur Annahme der Bestellung entschloß, zunächst noch die endgültigen Vertragsbedingungen festgelegt wissen wollen.
Auch soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 1952 nicht berücksichtigt, muß ihr der Erfolg versagt bleiben. Abge-sehen davon, daß keine Anhaltspunkte dafür bestehen, das Berufungsgericht habe dieses Schreiben übersehen, ergibt sich aus den von der Revision angesogenen Sätzen des Schreibens weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit dem Inhalt der Schreiben der Beklagten vom 31.Januar und 5.Februar 1952 zv/ingend der Schluß, die Beklagte habe die Auftragsbestätigung im Falle der Thier-Brauerei nur deshalb zunächst nicht abgesandt, weil sie zwar den Inhalt bestimmter technischer Daten, nicht jedoch den Abschluß des Arbeit sgemeinschaftsvertrages habe abwarten wollen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht auch unter Berücksichtigung des Schreibens der Beklagten vom 18. Januar 1952 bei der gegebenen Interessenlage jedenfalls weder der Lebenserfahrung noch den Denkgesetzen.
Ohne Erfolg muß auch die Rüge der Revision bleiben, bei der Auslegung der Korrespondenz und der darauf gegründeten Beurteilung der Frage der x\nwendbarkeit der VDMA-Be-dingungen auf die Aufträge der Brauereien Thier und Beck habe nicht unbeachtet bleiben dürfen, daß sich die Beklagte sov/ohl in den dem Rechtsstreit vorangegangenen Verhandlungen wie auch im Armenrechtsverfahren und zunächst auch im Rechtsstreit selbst auf den in diesen Bedingungen enthaltenen Haftungsausschluß nicht berufen habe. Der Revision ist zuzugeben, daß eine Y»ürdigung des Verhaltens der Beklagten in dem von der Revision angenommenen Sinne möglich gewesen wäre. Kit demselben Rechte ließ sich“äber auch die Auffassung vertreten, daß die Beklagte den HaftungsausSchluß zu-
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nächst nicht geltend gemacht hat, weil sie den Vorwurf des Klägers, die Mängel der Packer seien auf Verwendung ungeeigneten Materials und schlechte Ausführung durch die Beklagte zurückzuführen, durch eine Beweisaufnähme entkräften wollte. Es stellt daher jedenfalls keinen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht aus diesem Verhalten der Beklagten keinen Schluß zu deren Ungunsten gezogen hat.
Ungerechtfertigt ist schließlich auch die auf Verletzung der §§ 145, 147 BGB gestützte Rüge der Revision, die Verkaufsbedingungen seien hinsichtlich des für die Thier-Brauerei bestimmten Packers in der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 16. April 1952 ausdrücklich festgelegt, in dieser Auftragsbestätigung sei aber weder ein Hinweis auf den Arbeitsgemeinschaftsvertrag noch auf die VDMA-Bedingungen enthalten, daher sei die nachträgliche Berufung der Beklagten auf solche Bedingungen unberechtigt. Es kann unterstellt werden, daß die Auftragsbestätigung vom 16. April 1952, von der sich nur ein Durchdruck der Vorderseite bei den Akten befindet, einen solchen ausdrücklichen Hinweis nicht enthält. Dessen bedurfte es jedoch nicht. Das Berufungsgericht konnte vielmehr mangels einer - vom Kläger nicht behaupteten entgegenstehenden Klausel in der Auftragsbestätigung ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die im Arbeitsgeraein-schaftsvertrag - als der für die Vertragsteile verbindlichen Rahmenvereinbarung - niedergelegten Einzelbestimmnrgen auch ohne besonderen Hinv/eis in den Einzelverträgen nach dem Willen der Vertragsteile Geltung hatten. Zu diesem Behufe ist, wie der Wortlaut des Arbeitsgemeinschaftsvertrages und die gesamten Umstände, die zu dem Abschluß führten, eindeutig ergeben, dieser Vertrag gerade geschlossen worden. Die Präge, ob nicht schon die auf der Rückseite des Formulars, da3 nach den Ausführungen der Revision für die Auftragsbestätigung verwendet worden ist (vgl. die Rückseite der in Urschrift bei den Gerichtsakten befindlichen Auftragsbestä-
 
tigung vom 8. April 1952)„abgedruckten Verkaufsbedingungen der Beklagten einen den VDMA-Bedingungen entsprechenden Haftungsausschluß enthalten und der Kläger schon diesen Haftungsausschluß gegen sich gelten lassen muß, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen.
Es ist auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Anwendung der VDMA-Bedingungen auf die Werklieferungsverträge der Parteien setze entgegen der Meinung des Klägers nicht voraus, daß dieser mit seinen Kunden entsprechende Bedingungen vereinbart habe, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die hierauf bezüglichen, im wesentlichen tatrichterJ-chen und daher das Revisionsgericht bindenden Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere kann entgegen der Meinung der Revision ein Rechtsfehler nicht darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht hierbei die Aktennotiz des Vertreters von
 vom 11- Januar 1952 mitberücksichtigt h&t. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der hier in Rede stehenden Präge zur Ermittlung des Vertragswillens der Streitteile eine Interessenabwägung vorgenommen. Im Rahmen dieser Abwägung hat es dem Wunsche der Beklagten, das Geschäft für sie in finanzieller Hinsicht tunlichst risikolos zu gestalten, Bedeutung beigemessen. Diesen Wunsch hat es u.a. aus der Aktennotiz des Vertreters von S^BHH entnommen. Dessen Äußerungen in der Aktennotiz waren mithin für das Berufungsgericht nur ein Indiz dafür, wie sich die aus der Sachlage ergebenden Interessen der Streitteile darsteilten. Einen für die hier maßgebliche Präge unmittelbar bedeutsamen erklärten Parteiwillen der Beklagten hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision der Aktennotiz nicht entnommen.
Im Zusammenhang damit hat die Revision noch gerügt,das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten nicht be-
 
rücksichtigt, der Chefkonstrukteur der Beklagten, E(H| von KQHB’ habe hinsichtlich der ersten Einführungsmaschi-nen volle Garantie zugesagt. Allerdings sei dieses mit Beweiserbieten versehene Vorbringen erst in einem nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz enthalten. Die Gründe, mit denen das Berufungsgericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt habe, seien jedoch rechtsirrig und verletzten § 133 BGB.
Für die Frage, inwieweit die im Arbeitsgemeinschaftsvertrag angeführten VDMA-Bedingungen auf die Bestellung der Einführungsmaschinen Anwendung finden sollten, könnten entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes sehr wohl die Vorbesprechungen von Bedeutung sein.
Auch dieser Rüge muß jedoch der Erfolg versagt bleiben. Das Berufungsgericht hat das in einem nicht vorbehaltenen nachgereichten Schriftsatz enthaltene neue Vorbringen mit Recht unberücksichtigt gelassen. Es lag auch keiner der Fälle vor, in denen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Verpflichtung des Gerichtes zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand (vgl. Wieczorek ZPO Bern. B II, insbesondere B II a 1, sowie D II zu § 156).
Die Revision hat auch insoweit eine Prozeßrüge nicht erhoben. Ob die zusätzliche Begründung, die das Berufungsgericht dafür gegeben hat, daß es von der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat, zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt, unterliegt nicht der Nachprüfung in der Revisionsinstanz.
Nach alldem kann der Auffassung des Berufungsgerichtes, die unter Bezugnahme auf die VDMA-Bedingungen im Arbeitsgemeinschaftsvertrag verabredete Haftungsbeschränkung gelte auch für den Werklieferungsvertrag hinsichtlich des für die Thier-Brauerei bestimmten Packers, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
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b) Lie Revision v/endet sich weiter gegen die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, die Berufung der Beklagten auf den Haftungsausschluß verstoße nicht gegen Treu und Glauben, Sie v/eist insoweit auf die im Vorvertrag vom 11. Januar 1952 enthaltene Vereinbarung, die bereits vorliegenden Aufträge der Beklagten zu Uberschreiben, und auf die im Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 1952 enthaltene Bitte der Beklagten um Auftragserteilung hin.
Lie Revision zieht daraus den Schluß, der Kläger habe der Auffassung sein müssen, daß für diese Aufträge die Bedingungen des vorläufigen Abkommens Geltung hätten. Wenn die Beklagte trotzdem auch für den ersten Auftrag die VDMA-Bedingungen habe angev/endet wissen wollen, hätte sie, so meint die Revision, den Kläger nach Treu und Glauben darauf hinweisen müssen. Der Kläger hätte zwar, wenn die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht genügt hätte, die mit seinen Kunden geschlossenen Verträge nicht ändern können.
Er hätte aber für die Erstaufträge bei der Beklagten eine zusätzliche Vereinbarung erwirken können, denn auch die Beklagte sei lebhaft an dem Zustandekommen des Vertrags-Verhältnisses interessiert gewesen und habe sich von der Erfindung des Klägers Erfolge versprochen.
Die Revision kann jedoch auch mit diesem Angriffe keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, daß sich dieses Vorbringen der Revision im Grunde vornehmlich gegen die tatsächliche und damit der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogene Würdigung der zwischen den Parteien bestehenden Interessenlage wendet, ist es auch deshalb nicht schlüssig, weil das vorläufige Abkommen vom 11. Januar 1952 nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichtes überhaupt keine Abreden über Mängelhaftung enthält, die Beziehungen der Streitteile vielmehr nur in den Grundzügen regelte und nach Ziffer 1 des Vertragstextes nur ganz kurze Seit und nur vorbehaltlich einer noch abzuschließenden
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festen Vereinbarung Geltung haben sollte. Davon ausgehend ist der Schluß des Berufungsgerichtes rechtsbedenkenfrei, es sei für beide Parteien klar gewesen, daß die einzelnen Bedingungen der Werklieferungsverträge erst noch auszuhandeln seien. Damit hat das Berufungsgericht gleichzeitig festgestellt, daß der Kläger bei der Auftragserteilung am 24. Januar 1952 nicht der Auffassung gewesen sein konnte, für diesen Auftrag hätten bestimmte im vorläufigen Abkommen hinsichtlich der Mängelhaftung vereinbarte Bedingungen oder doch jedenfalls die gesetzlichen Bestimmungen zu gelten. Unter diesen Umständen aber ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Präge, ob die Beklagte nach Treu und Glauben dem Kläger gegenüber eine Aufklärungspflicht gehabt habe, verneint hat, zu demal da, worauf das Berufungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat, der Kläger bei sämtlichen Verhandlungen mit der Beklagten und mit seinen Kunden durch den jeweils anwesenden Leiter seiner Vertriebsorganisation kaufmännisch beraten war. Da auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Präge der Arglist keinen rechtlichen Bedenken begegnen, die Revision auch insoweit im einzelnen nichts geltend gemacht hat, läßt sich die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, die Berufung der Beklagten auf die in den VDMA-Bedingungen enthaltene Beschränkung ihrer Haftung stelle sich nicht als unzulässige Rechtsausübung dar, rechtlich nicht beanstanden.
c) Daß der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagte könne sich auf die vereinbarte Haftungsbeschränkung berufen, auch nicht entgegengetreten werden kann, soweit der Werklieferungsvertrag hinsichtlich des für die Beck-Brauerei bestimmten Packers in Rede steht, ergibt sich aus dem Dargelegten. Die Rechtslage ist hier deshalb noch eindeutiger, weil die entsprechende Bestellung des Klägers bei der Be-
klagten erst nach Abschluß des Arbeitsgemeinschaftsvertrages i
getätigt wurde. Daß sie, wie die Revision geltend macht,
 vor Abschluß des Arbeitsgemeinschaftsvertrages bereits
 besprochen v/ar, ist unerheblich. Es kann auch entgegen der
 Meinung der Revision keine Rolle spielen, ob der Beklagten
 bekannt war, daß der Kläger mit der Brauerei Beck die VDMA- |
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Bedingungen nicht vereinbart haben konnte. Insbesondere könn- ; te dies aus den früher dargelegten Gründen nicht den Schluß rechtfertigen, die Beklagte handle bei ihrer Berufung auf den HaftungsausSchluß arglistig.
Die Revision des Klägers erweist sich sonach als unbegründet. Sie war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Wilde	Spreng	Löscher	Jungbluth	Pehle