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BGH · I ZR 32/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 32/52

Das letztgenannte Sehreiben und die drei Kontenbücher übersandte die laljL.ale nach v/eimar, wo sich ein Ausweichbüro der. Februar 1945 bat ^^^|^die "Filiale Königsberg in Weimar", die Konten desabzurechnen und ihr den &egenwert der Gutschrift auf.die .entsprechenden-Spar-* bzw, Depositenkonten zu überweisen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der seinem Vater, wie er behauptet, dadurch entstah den sei? daß die Filiale den ihr erteilten Auf- nähme durch Maßnahmen der sowjetischen.Beaatzungsraacht anheim-gefallen seien* Hätte der Vater des Klägers über seihe Guthaben nach deren Übertragung auf die Filiale ver- hie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Sie ist der Auffassung.das’Büro Weimar der Filiale Königsberg habe die Überweisung der Guthaben•• auf-;' Hecht' abgelehnt, weil nach den Richtlinien des Rundschreibens der Zentrale der ^m^bank vom 17* Februar 1945 die Kunden über Guthaben in feindbesetzten Gebieten nicht mehr hätten verfügen können*. Kur. ausnahmsweise hätte an Privatkunden ein Betrag bis z-u HM 10*000 geleistet verden dürfen* hie vonan 4BH^ gezahlten Beträge seien solche Zahlungen, die ohne Anerkennung einer Rechts--Pflicht aus Entgegenkommen zu Lasten des Königsberger Kontos vorgenommen worden seien* Die Filiale Königsberg sei auch keinesfalls nach Weimar verlagert worden, vielmehr sei dort nur ein Büro zur Erledigung der laufenden Korrespondenz und später der Abwicklung ' errichtet worden* Jedenfalls treffe weder die Filiale ..noch das Büro Weimar oder die. Filiale Königsberg irgendein Verschulden, wenn nach Maßgabe-der Richtlinien vom 17* Februar 1945 die Überführung der Konten,auf '.Braunschweig abgelehnt worden sei* Landgericht und Oberlandesgericht haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfojfgt. Als 1945 die Bankkonten in dem sowjetisch besetzten Gebiet Deutschlands und in den Ostgebieten durch Anordnungen der Be- sondern Schadensersatz wegen Nichterfüllung des auf Übertragung -der Guthaben des von 'Königsberg auf gerichteten Auftrages» Das Berufungsgericht hat diesen 'Schadehsersatzanspruch dem Grunde nach'für ‘gerechtfertigt ange« sehen.' daß die Filial den Auftrag des auf Überführung der Konten und Guthaben von Königsberg auf zwar ‘ angenommen? jedoch ohne rechtfertigenden Grund nicht'ausgeführt habe» Da-b für habe die Bank als Gesamtunternehmen einzustehen; ein ent-'*: schuldbarer Rechtsirrtum? Im einzelnen -stützt ’sich das Berufungsgericht auf folgende Erwägungens Auf Grund der: Bewei sauf nähme hat es als erwiesen angesehen, -daß den sogenannten-Finziehungsauftrag vom 26». Hierdurch sei die ^0|^bank aläi einheitliche Rechtspersönlichkeit^ zu"'einer ■G^%-shaftsbescr^ungo' nämlich der Übertragung der Guthaben von Königsberg auf vertrag da der Bank-: nicht-etwa nur-mit der Filiale Königsberg? -' sondern.mit der ^J^Pbank als solcher bestanden habe» Wenn t-daher die Filiale Auftrag des entgegen?, Ras Original sei in Landsberg bzw Weimar verblieben, zwei.Durchschlage seien, solange mit Königsberg noch Verbindung bestanden habe, dorthin gesandt worden, von denen der eine' zur Kontrolle für die dortige Buchführung undder andere zur Weitergabe;an den Kunden bestimmt gewesen -seien«; Mit dem Augenblick der Unterbrechung der Post Verfeindung nach Königsberg - etwa seit dem 23.« Januar 1945 --habe sich aber das Büro' Lancsberg und später Weimar zu einer echtep Ausweichstelle der Filiale Königsberg entwickelt, und zwar in dem Sinne, daß die Ausweichstelle mit Wirkung für und gegen die Filiale Königsberg diejenigen Bankgeschäfte vorgenommen habe, die die Filiale Königsberg betroffen hätten und dort nicht mehr hätten durchgeführt werden können. Die Möglichkeit zu"einer solchen bankgeschäftlichen .Betätigung habe im.:Weimar ohne weiteres bestanden, da alle Buchungsunterlagen vorhanden gewesen seien und auch der Direktor der Filiale Königsberg sich seit dem 30. Es-habe z.B. mit Datum vom 23« Februar 1945 dem einen aus Hamburg gekommenen Betrag von'KM 14-4,32 gutgeschrieben, der in diesem Zeitpunkt nicht mehr über Königsberg nach Weimar hätte gelangen können. Die Angestellten- in Weimar hätten sich auch als Vertreter der Filiale Königsberg betrachtet; entsprechend seien die Briefe des Weimarer Büro-s-v-mit^^B^bank. Aus alledem-: gehe hervor.,.-daß es sich bei" der Errichtung-dieses Büros nicht nur umeinen-die Buchhaltung betreffenden inneren.Betriebsvorgang, sondern um eine für den schäftsverhehr-inach außen bestimmte Verlagerung, von Königsberg nacir Weimar -gehandelt habe» war es nunmehr eine innerbetriebliche Sorge .der Bank, der Gefahr vun Boppelbuohungen in geeigneter Weise,..-; VzFBo durch Vorbehalte, entgegenzuwirken»' iDie gegen die Y/ürdi~ ;,:,guuig - der Zeugenaussagen vor gebrach ten Einwen düngen der Revisics /bewegen .sieh auf xein tatsächlichem Gebiet 0 Sie sind.’ vt Ist aber ein rechtsgültiger'Geschäftsbesorgungsvertrag zwischenund der^;;:^((Bfcbänk zustande gekommen, so ist nur noch zu prüfen, ob die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung ihrer Vertragspflicht Schadensersatz leisten muß» Eine.lv das Verschulden der Beklagten ausschließenden Tatbestand hat dSs. Berufungsgericht mit Recht nicht als darg'etan erachtet„ Die Beklagte hatte sich insoweit aufdas Rundschreiben der Zentrale .-der. lieh nicht verpflichtet” sei« Gewisse Ausnahmen, nämlich Abhebungen von' Brivatkunden bis zur Höhe von:'lÖ.OOO DM wurden zugelassen o Das' Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten auf dieses Bundschreiben der Zentraleideshalb-nicht: als Hechtfertigungsgrund anerkannt, weil das Schreiben“ sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf "feindbeseiztesir*'Gebiet bezogen habe, während Königsberg und Weimar am 5» März 1 1‘945 noch unbesetzt gewesen seien o hie Stadt Königsberg sei sv/ar ab ge schnitten” gewesen, für“ die Filialen der abgeschnittenen'Gebiete habe aber das Rundschreiben vom 28» Oktober 1944' gegolten, das durch das Kundsehreiben vom 17, Februar 1945 nur insoweit geändert werden sei,“ als für "feindbesetztes" Gebiet besondere - Vorschriften gel- das mit-hin für ”äbgesehnitteneM Filialen v/e it er-gegolten habe, sei aber u.a. bestimmt worden, es solle abwandernden' Kunden grundsätzlich empfohlen werden, ihre Konten zu verlegen; wenn dies nicht durch führbar sei, solle das Guthaben*bar.ausbezahlt oder.den Kunden ein Scheck gegeben werden« Die Revision greift die vom Berufungs geri.cht betonte Unterscheidung. rechtsiprig an, -da diese F et rächt ungs-weise gegen Erfahrungssätze verstoße» Sie meint, für die Anordnung der Zentrale sei: es lediglich darauf angekömmen, zu verhindern, daß Kunden Verfügungen über Konten träfen, die von der kontoführenden ; Stelle nicht mehr hätten kontrolliert werden kön nen. Betrachtungsweise der Beklagten, die sich zur Rechtfertigung des )gi-* Verhaltens ihrer Filialen auf ein eigenes Rundschreiben der Zen-trale beruft, ist schon in sich unschlüssig. den Auftrag auszuführen alen und Königsberg (Ausweichstelle Weimar) haben mithin die Übertragung der Guthaben des zu Unrecht: abgelehntil^ Haltung der Filiale KÖnigsWrcj (Ausweichstelle Weimar) gar keine Möglichkeit mehr bestanden die Übertragung des Guthabens herbeizuführen,' ein Verschulden der demnach nicht vorliege». einem Rechtsirrtum unterlegen sicJv Wesentlich- i^t nur, daß die Verbindlichkeit der Bank unerfüllt geblieben ist,.ohne daß die 3ank als solche sich auf einen Rechtfertigungsgrund, berufen kann» Selbst wenn;man unterstellt, daß das Rundschreiben der Zentrale,; wie die,.Revision geltend macht, sich auch auf.^angeschnittene” Filialen bezogen hat, so ist nicht ersichtlich, auf welche. einen .''Verzögerungsschaden noch um .einen Schaden.aus einer Fehlleitung, Letzteres scheidet ohne weiteres aus, und der Verzögerungsschaden setzt voraus, daß die .geschuldete Leistung als solche später erbracht worden ist. Die Beklagte kann nun aber gemäß § 6 der'35p DVO zu dem UnistG im 'Währungsgebiet nur wegen solcher Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, die schon vor dem 21, Juni 1948 im Betrieb einer Westfiliale "begründet"’worden sind, Bas Berufungsgericht hat diese Voraussetzung als erfüllt' angesehen, weil die von der Filiale ; eingegangene Verpflichtung, für die Übertragung der Guthaben des von Königsberg nach 211 morgen, eine im.Währungsgebiet, nämlich in Braunschweig, "begründete" Verbindlichkeit darstelle. bindlichkeit entstanden ist , auch nur in"ttHH^ '"begründe sein kann, einmal'weil der Schadensersatzanspruch /unmittelbar aus dem gleichentHechtsverhältnis fließt* dem die Verbindlichkeit zugehört, und zu dem änderen, w eil die .Ficht er fill lung selbst den zu dem Bchadensersatz verpflichtenden Tatbestand darstellt Darauf, ob die-,Nichterfüllung durch Vorgänge- mitveranlaßt word<k/ ist, die sich- 'außerhalb. Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf' das Urteil des Senats vom .6April 1951 - I ZR 39/50 - (Bindenmaier-MöhringrNachschlagewerk 35* DVO z UmstG -§ 6 Nr 1), In dem dort entschiedenen Ralle-war irgend eine Verbindlichkeit-, in Bezug auf die .streitigen ,Wertpapiere von einer-West-Filiale-niemals eingegangen oder übernommen worden, vielmehr lag der gesamte Entstehungstatbestand des vertraglichen Schadensersatzanspruches-eindeutig.außerhalb des Währungsge-bieteso Aus diesem Grunde konnte die Bank im Währungsgebiet nicht in Anspruch genommen wordene.

Zitierte Normen: § 285 BGB
KönigsbergGuthabenKontozentralFilialeWeimarBankRevision

Volltext der Entscheidung

I ZR 32/52
V er k ü n d e t am 16oJanuar 1953
ftaiiau. Justizobersekretär p.|s Urkundsbeamtsr der Geschäftsstelle

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I m Namen des
 Volkes
Tn dem Rechtsstreit
 der	de^Firm^ihrer Vj
 Nied e:rat ssung w^M^-Bankvertreten durch den für die Nieder las sung ii^land Nied er Sachsen bestellten Custodian Rechtsanwalt fr 0	in	d etzt unter
 der Piri] Straße

- und f
Pr özeßbe vollmächtigster:
den Kraftfahrer Karl-Heinz R istfaße 0,,
-Bank in
 Beklagten, Berufungsklägerin und Re vi si onskläg er in,
 Rechtsanwalt Prof„ fr gegen
” in G:
Kläger, Berufungsbeklagten und :	Revisionsbeklagten,
- ProseßbevoIlmächtigter:;. Rechtsanwalt fr«
hat der Erste Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof» fr« Lindenmaier, Wilde, fr» Bock, fro Kruger-Hieland und fr „ Hasteiski
 für Recht erkannts
 fie Revision der Beklagten gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 22o Dezember 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
~ 2 -Tatbestand;
Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht seines Taters, des Handlungsvertreters Ludwig	gegen	die	Zweighieder-
lassung	der	^pPH^hank	unter,	deren jetzigen
 Firma flHH^-rund 4|HH^eBank' war früher 1 in-Königs-berg -(Östpr.,•):;.-ansässig: und hatte hei der dortigen Zweigniederlassung der ^m^hank- ein Depositenkonto, und zwei Sparkonten unterhaltene•Auf der Flucht aus Königsberg kam	Mitte
 Februar 1945 nach Gifhorn, Da er beabsichtigteseine Konten hei der Zweignieder 1 assung	üer ^m^nank	wei-
terführen zu lassen, übergab er am 26, Februar 1945 der Filiale	seine;	Kontobücher	und	Unterzeichnete	einen	an
 diese Filiale gerichteten formularmäßigen.Auftrag folgenden Wortlautess-■	.
HSie empfangen anbei zur gef1, Einziehung
RM-- '>5512,90 Depo-Scheck Buch auf ^BHfcbank

	Königsberg L,
" 47199,50	• Sparbuch auf s parkte.
11 10701,—	^j^jmeh auf
HM 63412,95	in Schecks
 bank aaGeschäfts-

:	lü
 den 26,‘ Februar 1945"
Am gleichen Tage unterschrieb er ein weiteres, von einem Bankangestellten handschriftlich entworfenes Schreiben folgenden Inhalts:
M An die ^m^fbank' Fil,' Konigsherg,
 Anliegendes Sparbuch Nr. 536982 f. Ludwig
,	.	.	•	^	.	über	m 47.199,05
”	w	Nr,	483678 f, Ludwig
 über RU 10,701.— ” DepoSoBuch Nr,54874 f« Ludwig
.‘über FM 5-512,90
bitte ich abzuschließen und die Gegenwerte zusügl. Zinsen
-3-
M I.S--
hl-..
der
 Ibank Fil
 ju überweisen.”
Das letztgenannte Sehreiben und die drei Kontenbücher übersandte die laljL.ale	nach	v/eimar, wo sich ein
 Ausweichbüro der. Filiale -.Königsberg, befand. In dem Begleitschreiben vorn 26. Februar 1945 bat ^^^|^die "Filiale Königsberg in Weimar", die Konten desabzurechnen und ihr den &egenwert der Gutschrift auf. die .entsprechenden-Spar-* bzw, Depositenkonten zu überweisen. Die Kontobücher wurden -.mit Brief vom 5. März 1945? der mit !»^^|j^bank Bilia.le Königsberg (Pr. )" - unterzeichnet ist, ah	zuitickge-
sandt. Der Brief vom 5. März 1945 lautetim.
"Betreff r~ Dudvvi^j
Die uns mit Ihrem Schreiben vom 26.2. gesandten Spar-und Depo.sitenbücher geben wir Ihnen, anbei nachgetragen wieder'hurücko Eine Abrechnung vder’‘'Konten müssen wir z.Zt. grundsätzlich ablehnen. Wir. verweisen in diesem Zusammenhänge auf. das Rund schreien' unserer Zentrale vom 17.2. und ^Ditten? Herrn:^m|. darüber entsprechend, zu inf0rmleren."
teilte daraufhin dem
U	-r,	-i
• J X ^	J
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"nach;, .den
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mit Brief vom 13
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u J-JLiiL-i.lj.it Üii
 Verfügungen von Kunden der Geschäftsstellen in abgeschnittenen oder feirdhesetzten Gebieten nicht zulässig" seien.
'Stach .-Abhebung gewisser Beträge, die
 tarn n-
26 0 Februar 1945 und -in den folgenden Monaten an^m^ aus~ zahlte, stellte sich das- Depositenkonto -schließlich auf HM 192,37 und die beiden Sparkonten auf HM 9»101 und EM 47.199?05° Die letzte-Auszahlung fand im August 1945 statt ■Weitere Auszahlungen lehnte	ab	*
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der seinem Vater, wie er behauptet, dadurch entstah den sei? daß die Filiale	den	ihr	erteilten Auf-
trag, die Königsberger Konten zu übernehmen, nicht ausgeführt
 
nähme durch Maßnahmen der sowjetischen.Beaatzungsraacht anheim-gefallen seien* Hätte der Vater des Klägers über seihe Guthaben nach deren Übertragung auf die Filiale	ver-
• fügen könnenso wäre ihm durch;Warenümsatzgeschäfte der Reichsmarkbetrag wertbeständig erhalten geblieben*. Der Kläger hat als Teilbetrag des angeblichen Schadens von derBeklagten DM 10*000 nebst 5 $ Zinsen seit Klagezustellung verlangt*
hie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Sie ist der Auffassung.das’Büro Weimar der Filiale Königsberg habe die Überweisung der Guthaben•• auf-;' Hecht' abgelehnt, weil nach den Richtlinien des Rundschreibens der Zentrale der ^m^bank vom 17* Februar 1945 die Kunden über Guthaben in feindbesetzten Gebieten nicht mehr hätten verfügen können*. Kur. ausnahmsweise hätte an Privatkunden ein Betrag bis z-u HM 10*000 geleistet verden dürfen* hie vonan 4BH^ gezahlten Beträge seien solche Zahlungen, die ohne Anerkennung einer Rechts--Pflicht aus Entgegenkommen zu Lasten des Königsberger Kontos vorgenommen worden seien* Die Filiale Königsberg sei auch keinesfalls nach Weimar verlagert worden, vielmehr sei dort nur ein Büro zur Erledigung der laufenden Korrespondenz und später der Abwicklung ' errichtet worden* Jedenfalls treffe weder die Filiale ..noch das Büro Weimar oder die. Filiale Königsberg irgendein Verschulden, wenn nach Maßgabe-der Richtlinien vom 17* Februar 1945 die Überführung der Konten,auf '.Braunschweig abgelehnt worden sei*
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfojfgt. Der -Kläger bittet um Zurückweisung der Revision*	'	.•	A:;7:
Bn t s o h ei dungsgründ e;
Die Revision konnte keinen'Erfolg haben*
Als 1945 die Bankkonten in dem sowjetisch besetzten Gebiet Deutschlands und in den Ostgebieten durch Anordnungen der Be-

satzuhgsmacht beschlagnahmt .wurden', war'das’ Guthaben noch bei der 'Filiale Königsberg (Pr) gebucht'? befand sich also im lacht her ei-eh d-er Beschlagnahmebehö'rden • und unterlag mithin der dortigen Gesetzgebung» Demgemäß-wird auch mit der Klage nicht etwa >d:i‘e Umstellung und Auszahlung’ eines' Guthabens verlangt?- sondern Schadensersatz wegen Nichterfüllung des auf Übertragung -der Guthaben des	von	'Königsberg	auf
 gerichteten Auftrages» Das Berufungsgericht hat diesen 'Schadehsersatzanspruch dem Grunde nach'für ‘gerechtfertigt ange« sehen.' Den Haftungstatbestand erblickt, es darin? daß die Filial den Auftrag des	auf	Überführung	der Konten
 und Guthaben von Königsberg auf	zwar	‘	angenommen?
jedoch ohne rechtfertigenden Grund nicht'ausgeführt habe» Da-b für habe die Bank als Gesamtunternehmen einzustehen; ein ent-'*: schuldbarer Rechtsirrtum? der die Beklagte von den Verzugs!ol-:.
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gen befreien könne (§ 285 BGB), liege nicht vor. Im einzelnen -stützt ’sich das Berufungsgericht auf folgende Erwägungens
 Auf Grund der: Bewei sauf nähme hat es als erwiesen angesehen, -daß	den sogenannten-Finziehungsauftrag vom 26». Fe--
bruar 1945 ohne Vorbehalt entgegengenommen habe. Hierdurch sei die ^0|^bank aläi einheitliche Rechtspersönlichkeit^ zu"'einer ■G^%-shaftsbescr^ungo' nämlich der Übertragung der Guthaben von
 Königsberg auf vertrag
? •verpflichtet worden? da der Bank-: nicht-etwa nur-mit der Filiale Königsberg? -' sondern.mit der ^J^Pbank als solcher bestanden habe» Wenn t-daher die Filiale	Auftrag	des	entgegen?,
genommen habe? so &ei die Bank damit zur Ausführung der Geschäft“ hesorgung verpflichtet worden. Beide Filialen hätten dem ^|h; nicht als selbständige 'Willensträger gegenübergestanden, sondeVk/ für die Bank als einheitlichem Willensträger gehandelt. Diesem:« Ausgangspunkt des Berufungsgerichts? welcher der ständigen RedoB sprechung des Senates entspricht (BGHZ 2? 225), ist zuzustimmeiv die Revision bringt hiergegen auch keine Einwendungen vor.
Die Revision macht aber geltend? der Geschäftsbesorgungs-

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vertrag sei, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen sei, nichtig (§ .306.BG-B). Unmöglich'1 ist die Leistung nach . ■Auffassung der Revision deshalb, weil die Stadt Königsberg seit dem 23 * Januar 1943 abgeschnitten gewesen! sei -und mithin kein normaler Verkehr mit der Filiale Königsberg'ln Königsberg habe stattfinden können. Rer Revisionsangriff geht fehl, denn das Berufungsgericht hat mit ausführlicher Begründung in tatsächlicher Hinsicht. folgendes f.estgestellt; Die Filiale Königsberg habe ursprünglich nurihre Buchhaltung verlagert^ "and zwar zunächst nach Landsberg a. d «Warthe und spät er,: nach W eimar <> Die Buchungen hat ten allein an den.- verlage.rten^Blä-tzen.,stattgefunden«,. Ras Original sei in Landsberg bzw Weimar verblieben, zwei.Durchschlage seien, solange mit Königsberg noch Verbindung bestanden habe, dorthin gesandt worden, von denen der eine' zur Kontrolle für die dortige Buchführung undder andere zur Weitergabe;an den Kunden bestimmt gewesen -seien«; Mit dem Augenblick der Unterbrechung der Post Verfeindung nach Königsberg - etwa seit dem 23.« Januar 1945 --habe sich aber das Büro' Lancsberg und später Weimar zu einer echtep Ausweichstelle der Filiale Königsberg entwickelt, und zwar in dem Sinne, daß die Ausweichstelle mit Wirkung für und gegen die Filiale Königsberg diejenigen Bankgeschäfte vorgenommen habe, die die Filiale Königsberg betroffen hätten und dort nicht mehr hätten durchgeführt werden können. Die Möglichkeit zu"einer solchen bankgeschäftlichen .Betätigung habe im.:Weimar ohne weiteres bestanden, da alle Buchungsunterlagen vorhanden gewesen seien und auch der Direktor der Filiale Königsberg sich seit dem 30. Dezember 1944 in Landberg und später in< Weimar befunden habe. Das Büro Weimar habe sich auch in dieser eise betätigt.■ Es-habe z.B. mit Datum vom 23« Februar 1945 dem	einen aus Hamburg
 gekommenen Betrag von'KM 14-4,32 gutgeschrieben, der in diesem Zeitpunkt nicht mehr über Königsberg nach Weimar hätte gelangen können. Die Angestellten- in Weimar hätten sich auch als Vertreter der Filiale Königsberg betrachtet; entsprechend seien die Briefe des Weimarer Büro-s-v-mit^^B^bank. Filiale. Königsberg” unterzeichnet worden. Hach dem eigenen Vortrag der Beklagteii
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habe die Zehtrabe -der	durch Mitteilung yom':'.6,:. Febr^
1945 bekannt gemacht, daß ihre Filiale Königsberg in Y/eirnar e; Büro errichtet'' habe. Aus alledem-: gehe hervor.,.-daß es sich bei" der Errichtung-dieses Büros nicht nur umeinen-die Buchhaltung betreffenden inneren.Betriebsvorgang, sondern um eine für den schäftsverhehr-inach außen bestimmte Verlagerung, von Königsberg nacir Weimar -gehandelt habe»
Mit .diesen Feststellungen ist aber die'Ansicht der Revising die Ausführung .des sogenannten Einziehungsaufträges sei unmoglÄ gewesen., widerlegt. Denn wenn eine Verlagerung der Filiale' Königs berg in der angegebenen Weise statt gefunden hat, konnten einer,
• : Überführung de^r. in 'Weimar geführten Konten’ auf : besonderen Schwierigkeiten entgegenstehen.’’Die Gefahr etwaiger-:
?Bappelbuchungen, die nach Auffassung der Revision eine Übertra-- gung- der , Konten .nnmöglich machte, bestand	in
a kein<em höheren Grade als in Weimar0: Hatte: die'^(|j|^bank die.
:Ausweichstelle Weimar in: der geschilderten Art su einer echten Filiale, die-die Geschäfte der Filiale Königsberg fortsetzte, ausgestaltet, ,so. war es nunmehr eine innerbetriebliche Sorge .der Bank, der Gefahr vun Boppelbuohungen in geeigneter Weise,..-; VzFBo durch Vorbehalte, entgegenzuwirken»' iDie gegen die Y/ürdi~ ;,:,guuig - der Zeugenaussagen vor gebrach ten Einwen düngen der Revisics /bewegen .sieh auf xein tatsächlichem Gebiet 0 Sie sind.’ ‘dfcr ’-Haeht Prüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich!
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 Ist aber ein rechtsgültiger'Geschäftsbesorgungsvertrag zwischenund der^;;:^((Bfcbänk zustande gekommen, so ist nur noch zu prüfen, ob die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung ihrer Vertragspflicht Schadensersatz leisten muß» Eine.lv das Verschulden der Beklagten ausschließenden Tatbestand hat dSs. Berufungsgericht mit Recht nicht als darg'etan erachtet„ Die Beklagte hatte sich insoweit aufdas Rundschreiben der Zentrale .-der. ^ü^bank an ihre Filialen vom 17» Februar 1945 berufen, in welchem die Zentrale ihre grundsätzliche Stellungnahme dahlvC ' bekannt gegeben hatte, daß sie "während des gegenwärtigen" unge-
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klärten Zustandes Verfügungen über Guthaben:in vom Feind besetzten Gebieten nicht anerkennen könne und' zii’Zahlungen aus solchen Guthaben außerhalb des ■■■•feindbesetzten Gebietes recht-
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lieh nicht verpflichtet” sei« Gewisse Ausnahmen, nämlich Abhebungen von' Brivatkunden bis zur Höhe von:'lÖ.OOO DM wurden zugelassen o Das' Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten auf dieses Bundschreiben der Zentraleideshalb-nicht: als Hechtfertigungsgrund anerkannt, weil das Schreiben“ sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf "feindbeseiztesir*'Gebiet bezogen habe, während Königsberg und Weimar am 5» März 1 1‘945 noch unbesetzt gewesen seien o hie Stadt Königsberg sei sv/ar ab ge schnitten” gewesen, für“ die Filialen der abgeschnittenen'Gebiete habe aber das Rundschreiben vom 28» Oktober 1944' gegolten, das durch das Kundsehreiben vom 17, Februar 1945 nur insoweit geändert werden sei,“ als für "feindbesetztes" Gebiet besondere - Vorschriften gel-
'	■'	.■	.0-	■	:■ '■ bif .ilFI-i ■■■..- 7 '11,1 ■ 1:	vl'l;i'vb:'-' 1- 'bll 11'' F'1;'“■a*; ' ' i:.‘	-•
ten sollteno"In dem Rundschreiben vom 28fo Oktober 1944? das mit-hin für ”äbgesehnitteneM Filialen v/e it er-gegolten habe, sei aber u.a. bestimmt worden, es solle abwandernden' Kunden grundsätzlich empfohlen werden, ihre Konten zu verlegen; wenn dies nicht durch führbar sei, solle das Guthaben*bar.ausbezahlt oder.den Kunden ein Scheck gegeben werden« Die Revision greift die vom Berufungs geri.cht betonte Unterscheidung. zwischen feindbesetzten und abge-
..■schnittenen Filialen ;als. rechtsiprig an, -da diese F et rächt ungs-weise gegen Erfahrungssätze verstoße» Sie meint, für die Anordnung der Zentrale sei: es lediglich darauf angekömmen, zu verhindern, daß Kunden Verfügungen über Konten träfen, die von der kontoführenden ; Stelle nicht mehr hätten kontrolliert werden kön nen. Dafür sei es aber unerheblich, ob es sich um feindbesetztes oder abgeschnittenes Gebiet gehandelt habe» Es kann indessen da-
h	' ‘ * :
hingteben, ob die Bedenken:der Revision begründetsind. Beim die
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Betrachtungsweise der Beklagten, die sich zur Rechtfertigung des )gi-* Verhaltens ihrer Filialen auf ein eigenes Rundschreiben der Zen-trale beruft, ist schon in sich unschlüssig. Die Rundschreiben 1. sind innerbetriebliche Maßnahmen der Bank, die das Rechtsverhält “I...v. nis. zwischen dem - Bankkunden und der Bank nicht berühren können.
-9-
 
• hatte als Bankkunde .gegen; die ^^mUhank.' einenAnspiVc auf Überweisung bzw Auszahlung seiner Guthaben» Wenn die Zenl;>$i& ihren Filialen Weisungen gab, aus denen sich die Filialen den Ä-
; ap
 den gegenüber für berechtigt und der Zentrale gegenüber für ve® pflichtet halten konnten? solche Aufträge nicht mehr aussufüh so wird die Haftung der Bank gerade hierdurch begründet, es selj denn, daß derin dein Rundschreiben zu dem Ausdruck gekommene Rechts ~ Standpunkt der Bank gebilligt werden,könnte, d»h» ? daß die dariVv erörterten Gesichtspunkte die ungeordnete Verfügungssperre rechtfertigen könntenö- Indessen berechtigte: die Abschneidung eines <H-hietes, in dem sich die Filiale einer' Bank' befindet, die Bank Solange nicht, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu verweigern,, als nicht8 ein Fall der'objektiven Unmöglichkeit vorlag» Dadurch] daß die Filiale Königsberg eine ^oll handlungsfähige Ausweichstelle in Weimar errichtet hatte, bestanden für sie aber, wie reits erörtert, keine ^ der Unmöglichkeit etwa gleichzusetzendel unzu demutbaren -Schwierigkeiten? den Auftrag auszuführen
 alen
und Königsberg (Ausweichstelle Weimar) haben
 mithin die Übertragung der Guthaben des zu Unrecht: abgelehntil^
a uf
 Die Revision bemüht sich, um die Darleg mg, daß 'alles- getan habe, 'IM'Üepf	",;• daß' aber
 angesichts der ablehnenden. Haltung der Filiale KÖnigsWrcj (Ausweichstelle Weimar) gar keine Möglichkeit mehr bestanden die Übertragung des Guthabens herbeizuführen,' ein Verschulden der
 demnach nicht vorliege». Die vom
 Angestellten von
 rufungsgericht insoweit gegen die Angestellten von erhobenen Vorwurfe bekämpft ;die Revision.als nicht gerecht!erta} Es kommt jedoch für die Verantwortung der	Sar	nic^
darauf an, oh die Uichtausführung des Einziehungsauftrages und] der dadurch entstandene Schaden darauf zurückzuführen ist, daß gerade die Angestellten der Filiale	schuldhaft	^
handelt haben» Ebenso ist es unerheblich, ob die Angestellten beider Filialen, veranlaßt rdur chvdas- r.erv/ähnt e^Rund s ehr eiben dw Zentrale vom 17» Februar 1945? einem Rechtsirrtum unterlegen sicJv
 Wesentlich- i^t nur, daß die Verbindlichkeit der Bank unerfüllt geblieben ist,.ohne daß die 3ank als solche sich auf einen Rechtfertigungsgrund, berufen kann» Selbst wenn;man unterstellt, daß das Rundschreiben der Zentrale,; wie die,.Revision geltend macht, sich auch auf. ^angeschnittene” Filialen bezogen hat, so ist nicht ersichtlich, auf welche. Rechtssätze oder welche Rechtsprechung.. die.. Z,entrale sich zur. Rechtfertigung ihrer Anweisung, -Aufträge der vorliegenden Art nicht mehr, auszuführen, stützen könnte.
Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf Ziff 7 der All-gemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, Hach dieser Vorschrift haftet die Bank.- aus Verzögerungen oder. Fehlleitringen bei der Aus-führung von. Aufträgen lediglich für den;Zinsausfall, es sei denn, daß -sie im Einzelfall die drohende Gefahr.; eines darüber hinaus-gehend.en Schadens aus dem Auftrag ersehen mußte, Indessen handelt es sich .hiev., weder um. einen .''Verzögerungsschaden noch um .einen Schaden.aus einer Fehlleitung, Letzteres scheidet ohne weiteres aus, und der Verzögerungsschaden setzt voraus, daß die .geschuldete Leistung als solche später erbracht worden ist. Hier handelt es sich aber um die Folgen .der IT i cht e r ful lung eines Anfrage s . die noch dazu, mit einer ausdrücklichen Leistungsverwei-rung verbunden-war o Die Freissichmmgsklaus e 1,. d er Ziff 7 kann aber als Ausnahmebestimmung auf einen Fall der Nichterfüllung nicht ausdehnend angewendet werden.
Die Beklagte kann nun aber gemäß § 6 der'35p DVO zu dem UnistG im 'Währungsgebiet nur wegen solcher Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, die schon vor dem 21, Juni 1948 im Betrieb einer Westfiliale "begründet"’worden sind, Bas Berufungsgericht hat diese Voraussetzung als erfüllt' angesehen, weil die von der Filiale ;
eingegangene Verpflichtung, für die Übertragung der Guthaben des	von	Königsberg	nach	211	morgen,
 eine im.Währungsgebiet, nämlich in Braunschweig, "begründete" Verbindlichkeit darstelle. Darin ist dem Berufungsgericht zuzu-stimmen, Hieraus folgt aber, daß der- Schadensersatzanspruch, der

- 1.1
aus der Nichterfüllung, dieser in	begründeten Ver-
bindlichkeit entstanden ist , auch nur in"ttHH^ '"begründe sein kann, einmal'weil der Schadensersatzanspruch /unmittelbar aus dem gleichentHechtsverhältnis fließt* dem die Verbindlichkeit zugehört, und zu dem änderen, w eil die .Ficht er fill lung selbst den zu dem Bchadensersatz verpflichtenden Tatbestand darstellt Darauf, ob die-,Nichterfüllung durch Vorgänge- mitveranlaßt word<k/ ist, die sich- 'außerhalb. des --Währungsgebietes abgespielt haben, wie das Verhalten des Büros Weimar oder das Rundschreiben der Zentrale, kann es deshalb nicht ankommen.
■ Zu Unrecht beruft sich die. Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf' das Urteil des Senats vom .6April 1951 - I ZR 39/50 - (Bindenmaier-MöhringrNachschlagewerk 35* DVO z UmstG -§ 6 Nr 1), In dem dort entschiedenen Ralle-war irgend eine Verbindlichkeit-, in Bezug auf die .streitigen ,Wertpapiere von einer-West-Filiale-niemals eingegangen oder übernommen worden, vielmehr lag der gesamte Entstehungstatbestand des vertraglichen Schadensersatzanspruches-eindeutig.außerhalb des Währungsge-bieteso Aus diesem Grunde konnte die Bank im Währungsgebiet nicht in Anspruch genommen wordene. Im h:n;onsalz hierzu -ist im Streitfall die Verbindlichkeit, urn deren Abwicklung es sich handelt; - zweifelsfrei- im Währungsgebiet • eingegangen worden,
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Nach alledem war die Revision.zurückzuweisen0 Die Kos •0ntScheidung beruht auf §.97 ZPO*
Lindenmaier-	Wilde	Bock
 Krüger-ITi eland
 Basteiski