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BGH · I ZR 31/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 31/84

Zur Frage der Schaffung eines Scheintatbestandes im Sinne des § 5 GüKG bei Einschaltung eines Transportunternehmers als Zwischenhändler in den Güterumschlag (hier Umschlag von Hochofen-Schlackensand). Diese führte dazu, daß die Klägerin durch Überleitungsmitteilungen gemäß § 23 Abs.3 GüKG Tarifausgleichsforderungen der Firma gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt MBHi, 22 DM für Schlackensand-Trans-porte in den Monaten Oktober, November und Dezember 1979 auf sich überleitete. Den Schlackensand, der Gegenstand dieser Transporte war, hatte die Firma StfHHBi entsprechend den von ihr mit den Beteiligten jeweils getroffenen Abreden für 10,— DM/t bei den Kl®H|^-Werken eingekauft und für 22,75 DM/t einschließlich Transportkosten an die Beklagte weiterverkauft. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung tarifgemäßer Frachtentgelte bestehe nicht, weil die Beklagte mit der Firma hinsichtlich der Lieferung von Schlackensand keine Beförderungsverträge, sondern Kaufverträge abgeschlossen habe. Anders als jene unterlägen diese dem Tarifzwang des Güterkraftverkehrsgesetzes nicht, wenn - wie hier - der Verkäufer die Ware zwecks Abwicklung des Kaufvertrages und damit im Rahmen von Werkverkehr gemäß den §§ 48, 48 a GüKG dem Käufer anliefere. Ein Scheintatbestand im Sinne des § 5 GüKG, durch den ein Güterfernverkehr in Werkverkehr habe umfunktioniert werden sollen, sei durch den Abschluß der Kaufverträge zwischen der Beklagten und der Firma nicht ge- Schließlich sei zu berücksichtigen, daß es ab 1977 keine ins Gewicht fallenden Kontakte zwischen der Beklagten und den KliBBBft-Werken mehr gegeben habe und daß seither sämtliche Schlackensandlieferungen nur über die Firma SflHBp gelaufen und von dieser auch abgerechnet worden seien. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unbegründet, weil die Transportleistungen der Firma im Rahmen eines tariffreien Werkverkehrs erbracht worden seien. so, stellen Einkauf und Wiederveräußerung nur einen Scheintatbestand dar (§ 5 GüKG), durch den ein tarifpflichtiger Güterverkehr rechtlich nicht zu dem tariffreien Werkverkehr werden kann. Das in § 5 GüKG enthaltene Verbot, die Vorschriften des Gesetzes durch Schaffung von Scheintatbeständen zu umgehen, meint nicht nur Scheingeschäfte im Sinne des § 117 BGB, sondern auch ernsthaft gewollte vertragliche Gestaltungen, sofern sie auf einen Mißbrauch der Vertragsfreiheit zu dem Zweck der Gesetzesumgehung hinauslaufen (BGH, Urt. v. Zwar ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Vertragsbeziehungen der Firma zur Beklagten - Es hat dazu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es seit 1977 keine ins Gewicht fallenden Kontakte zwischen der Beklagten und den Kl®HB^-Werken mehr gegeben habe und daß die Schlackensandlieferungen seither allein über die Firma ge- Jedoch hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung eine Reihe von Umständen unberücksichtigt gelassen, die für die Annahme sprechen, daß im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Händlereigenschaft der Firma WKKf insoweit nur formal bestand und daß deren Einschaltung nur eine künstlich herbeigeführte, sachlich entbehrliche Folge der Güterbeförderung war. April 1974 geht hervor, daß sich die Beklagte gegenüber den KMHMh Werken bereit erklärt hatte, von dieser bestimmte Mengen Schlackensand - zunächst probeweise - wieder zu beziehen und zwar zu dem von der Beklagten und den Kl®M®|-Werken vereinbarten Preis von 16,— DM/t (Anlage K 7). Damit waren für die danach in Betracht kommenden Zeiträume nicht nur Mengen und Preise direkt zwischen der Beklagten und den KUBHBP-Werken bindend festgelegt worden, sondern auch Lieferant und Abnehmer. Dezember 1976 mit Blick auf die Firma Büflm^ nicht von einer Verkäufer-/Käuferbe-ziehung ausgegangen war, sondern ausgeführt hatte, daß Zufuhr und Abrechnung wie bisher durch die Firma Bü^m erfolgen solle. Gründe, die für die Möglichkeit sprechen könnten, daß die Werke und die Beklagte für Schiffstransporte direkte Vertragsbeziehungen hatten anknüpfen wollen, für Lkw-Transporte aber nicht, sind diesen Unterlagen (K 12, K 13) nicht zu entnehmen und nach dem Inhalt der sonstigen vorerwähnten Urkunden auch nicht vorauszusetzen. Besteht danach Grund für die Annahme, daß die Kl®Ä-^BP-Werke der Beklagten von 1974 bis 1977 Schlackensand auf der Grundlage direkter Vertragsbeziehungen geliefert haben, ist nicht ersichtlich, welcher wirtschaftliche Gesichtspunkt außer dem der Einsparung von Fracht durch Tarifumgehung die Beauftragung eines Zwischenhändlers für die Folgezeit erfordert hätte. Dieser hat ausgeführt, daß eine Fortsetzung der vorerörterten direkten Vertragsbeziehungen der Beklagten zu den KlBBBB~Werken zwar möglich gewesen sei, daß dies aber der Beklagten zu teuer gekommen wäre, weil die Transporte in diesem Fall im Güterfernverkehr hätten durchgeführt werden müssen (LG-Urteil S. Auch das spricht dafür, daß die Firma nicht zwecks Erfüllung einer wirtschaftlich sinnvollen Aufgabe als Händlerin, sondern allein deshalb in den Warenumschlag zwischen der Beklagten und den KlBBBÄ-Werken eingeschaltet worden ist, um die anfallenden Schlackensandtrans- Darüber hinaus kann dem Berufungsgericht nicht beigepflichtet werden, wenn es ausführt, die kaufrechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Firma Sundermann könnten wirtschaftlich nicht als ungewöhnlich angesehen werden, weil nicht erkennbar sei, daß die Firma ohne Händlergewinn gearbeitet habe. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß die Firma SiHB-MBI nach dem Inhalt dreier Rechnungen vom 6. 18) -der Beklagten einen Bonus gewährt hat, der nach dem Vorbringen der Klägerin in Höhe eines Betrages von 0,48 DM/t einen vom Berufungsgericht für möglich erachteten Gewinn der Firma S^HHMl von 0,50 DM/t wieder minderte. Außerdem hat das Berufungsgericht die Büro- und sonstigen Unkosten außer Ansatz gelassen, die sich aus einer Pro-forma-Beauftragung der Firma als Händlerin für diese ergaben. Von der Möglichkeit, daß die Firma Gewinn erzielt oder erstrebt habe, kann danach nicht ausgegangen werden. zwischen ihr und den KllMH^-Werken nicht als ein wirtschaftlich sinnvoller und zweckmäßiger Weg im Sinne der erörterten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesehen werden. Hinsichtlich der Person des Lieferanten, der Liefermöglichkeiten, der zu liefernden Mengen und der Art und Weise der Anlieferung war die Firma SflHI außerdem ausschließlich von Weisungen der Beklagten abhängig, die auch das Verbot ausgesprochen hatte, den Schlackensand zwischenzulagern (vgl. Januar 1978 der Beklagten gewährt haben (Anlage K 27), einen Hinweis darauf, daß die Einschaltung der Firma als Händlerin nur von rechtlich-forma- Für die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erwogene Möglichkeit, daß es sich bei der Rabattgewährung um eine allgemeine Maßnahme der Absatzförderung gehandelt habe, gibt die genannte Urkunde (Anlage K 27) nichts her. Für die Würdigung des Berufungsgerichts spricht auch nicht, daß die KlflBB^-Werke der Firma S0BH mit Rechnung vom 30. zwischen den Kl®HHI^-Werken und der Beklagten abgespielt hätte, weil es in diesem Falle nahe gelegen hätte, auf die Gewährung eines Rabatts gegenüber der Beklagten zu verzichten und statt dessen nur eine einheitliche Nachbelastung in Höhe von 0,75 DM/t gegenüber der Firma SMIBBBfc vorzunehmen. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die Nachbelastung auch deshalb nicht in dem von ihm erörterten sachlichen Zusammenhang gesehen werden kann, weil sie sich lediglich auf eine einmalige, zurückliegende und bereits ausgeführte Lieferung von 649,44 t bezog, während der Preisnachlaß sich auf die gesamten Lieferungen des Jahres 1978 erstreckte. Dabei wird es nicht darauf abstellen können, daß sich die Firma wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht in erster Linie oder ausschließlich mit der Beförderung von Gütern befaßt, sondern auf mehreren Wirtschaftsstufen tätig ist und in erheblichem Umfang Zement von der Beklagten bezogen hat. Erheblich ist allein, ob die Güterbeförderungen, für die die Klägerin Tarifausgleichsforderungen erhebt, Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Handelstätigkeit der Firma waren oder ob umgekehrt deren Handelstätigkeit lediglich eine künstlich herbeigeführte, sachlich entbehrliche Folge der Güterbeförderung war, die deshalb wirtschaftlich und damit auch rechtlich als Güterbeförderung für andere angesehen werden muß (BGH, Urt. v. Die Güterbeförderung eines rechtlich selbständigen Unternehmens für ein anderes rechtlich selbständiges Unternehmen ist nach ständiger Rechtsprechung auch dann nicht Beförderung für eigene Zwecke im Sinne des § 48 GüKG, wenn die Unternehmen finanziell und organisatorisch so miteinander verbunden sind, daß sie wirtschaftlich eine Einheit bilden (vgl. Ist das nicht der Fall, wird nicht davon ausgegangen werden können, daß die Transporte der Firma lediglich eine für eigene Zwecke vorgenommene Hilfstätigkeit im Rahmen von Werkverkehr

Zitierte Normen: § 5 GüKG § 286 ZPO
FirmaBerufungsgerichtGüKGDM/twirtschaftlichSchlackensandRahmenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 GüterkraftverkehrsG (GüKG) §§ 5, 48
Zur Frage der Schaffung eines Scheintatbestandes im Sinne des § 5 GüKG bei Einschaltung eines Transportunternehmers als Zwischenhändler in den Güterumschlag (hier Umschlag von Hochofen-Schlackensand).
BGH, Urt. v. 3. Juli 1986 - I ZR 31/84 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 31/84
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
3. Juli 1986 Walz
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, ihren Leiter, CflHBfcstraße f£, Kflfr,
 vertreten durch
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, W^HB^ft6traße K
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof. Dr. flHB -
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Dezember 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte, eine Zementherstellerin mit Sitz in verwendet seit 1974 für ihre Produktion Hochofen-Schlackensand, der bei der Stahlerzeugung der KlMIH^-Werke in	anfällt. Die Anlieferung des
 Schlackensandes erfolgte anfangs teils mit Binnenschiffen,
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teils mit Lkw, später nur noch mit Lkw* Die Lkw-Transporte besorgte zunächst eine Firma BüHB, später die Firma Betonwerk	sodann deren Schwesterunternehmen, die
 Firma Ernst SflimM (Firma SflHBHü) in IHHI bei
 Bei der Firma SflHH führte die klagende Bundesanstalt für den Güterfernverkehr im Jahre 1980 eine Betriebsprüfung durch. Diese führte dazu, daß die Klägerin durch Überleitungsmitteilungen gemäß § 23 Abs. 3 GüKG Tarifausgleichsforderungen der Firma	gegen	die	Beklagte
 in Höhe von insgesamt MBHi, 22 DM für Schlackensand-Trans-porte in den Monaten Oktober, November und Dezember 1979 auf sich überleitete. Den Schlackensand, der Gegenstand dieser Transporte war, hatte die Firma StfHHBi entsprechend den von ihr mit den Beteiligten jeweils getroffenen Abreden für 10,— DM/t bei den Kl®H|^-Werken eingekauft und für 22,75 DM/t einschließlich Transportkosten an die Beklagte weiterverkauft. Diese Umsätze hatte sie in ihren Büchern als Einund Verkäufe verbucht und die Mehrwertsteuer darauf abgeführt .
Die Klägerin, die gegen die Beklagte Klage auf Zahlung der vorbezeichneten Tarifausgleichsforderungen erhoben hat, hat vorgetragen, die Firma	habe	bei dem Umschlag
 des Gutes keine wirtschaftlich selbständige Händlerfunktion wahrgenommen. Daß sie als Händlerin eingeschaltet worden sei, habe nur formale Bedeutung gehabt. Dadurch habe der Anschein eines tariffreien Werkverkehrs im Rahmen eines
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Handelsgeschäfts der Firma	vorgetäuscht und das
 Vorliegen eines dem Tarif unterliegenden Güterfernverkehrs verdeckt werden sollen. Dementsprechend habe auch die Firma keinen Händlergewinn erzielt. Bei dem Einkaufs-preis von 10,— DM/t habe es sich lediglich um einen durchlaufenden Posten gehandelt. Der Frachtanteil von 12,75 DM/t am Verkaufserlös von insgesamt 22,75 DM/t habe genau der Differenz zwischen Einund Verkaufspreis entsprochen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, die Firma	habe	die	Schlackensand-
transporte lediglich als Hilfstätigkeit im Rahmen eines von ihr betriebenen Baustoffhandeis ausgeführt. Sie habe den Einund Verkauf selbständig besorgt, die jeweiligen Verhandlungen über Lieferungen und Preise geführt, Rechnungen erteilt, Zahlungsbedingungen aufgestellt, Reklamationen abgewickelt und ein Zwischenlager unterhalten. Transporte, die im Rahmen einer solchen Handelstätigkeit anfielen, seien Werkverkehr im Sinne der §§ 48, 48 a GüKG.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Klagesumme verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihren bisherigen Zahlungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung tarifgemäßer Frachtentgelte bestehe nicht, weil die Beklagte mit der Firma hinsichtlich der Lieferung von Schlackensand keine Beförderungsverträge, sondern Kaufverträge abgeschlossen habe. Anders als jene unterlägen diese dem Tarifzwang des Güterkraftverkehrsgesetzes nicht, wenn - wie hier - der Verkäufer die Ware zwecks Abwicklung des Kaufvertrages und damit im Rahmen von Werkverkehr gemäß den §§ 48, 48 a GüKG dem Käufer anliefere. Ein Scheintatbestand im Sinne des § 5 GüKG, durch den ein Güterfernverkehr in Werkverkehr habe umfunktioniert werden sollen, sei durch den Abschluß der Kaufverträge zwischen der Beklagten und der Firma	nicht ge-
schaffen worden. Es sei nicht ersichtlich, daß die Firma
 keine eigene Handelstätigkeit entfaltet und daß die von ihr ausgeführten Beförderungen über bloße Hilfsverrichtungen im Rahmen dieser Handelstätigkeit hinausgegangen seien. Die Einund Verkaufspreise der Firma SMMMHfe ließen nicht erkennen, daß sie ohne Händlergewinn tätig geworden sei. Wie die Firma	die	Preise	kalkuliert
 habe, sei nicht vorgetragen. Einige der vorliegenden Rechnungen (vom 6. Februar 1979, 13. Dezember 1979 und 2. Januar 1980) ließen vermuten, daß die Firma StflHHP den Schlackensand mit einem Aufschlag von 5 % auf den Einkaufspreis (= 0,50 DM/t) an die Beklagte weiterverkauft habe. Aus Vergleichen mit Lieferpreisen in Höhe von 20,50 DM/t, die die Firma S<fl||||^H|B| einem anderen Zementhersteller im Raum
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berechnet habe, folge darüber hinaus sogar die Möglichkeit eines Aufschlags von 2,25 DM/t auf den Einstandspreis. Daß die Tätigkeit eines Transportunternehmers die Hauptaufgabe der Firma	gewesen sei, folge
 auch nicht aus ihrem Geschäftsbetrieb. Die Firma betätige sich auf mehreren Wirtschaftsstufen und sei, wenn auch rechtlich selbständig, Teil einer Firmengruppe, die Güter erzeuge und verarbeite und mit Holz und Baustoffen handele. Ferner spreche für eine tatsächlich ausgeübte Handelstätigkeit der Firma	die Tatsache, daß
 diese nach den vorliegenden Unterlagen ein Zwischenlager an Schlackensand unterhalten habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß es ab 1977 keine ins Gewicht fallenden Kontakte zwischen der Beklagten und den KliBBBft-Werken mehr gegeben habe und daß seither sämtliche Schlackensandlieferungen nur über die Firma SflHBp gelaufen und von dieser auch abgerechnet worden seien. Daß die Beklagte der Firma dabei den Schlackensandproduzenten (Kl^BHi-Werke) und die Warenmenge vorgegeben habe, habe üblichen Gepflogenheiten und den betrieblichen Notwendigkeiten der Beklagten entsprochen und rechtfertige keine Zweifel an der Händlerfunktion der Firma Si
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unbegründet, weil die Transportleistungen der Firma
 im Rahmen eines tariffreien Werkverkehrs erbracht worden seien. Dem kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beigetreten werden. Werkverkehr im Sinne der §§ 48 ff. GüKG, der der Tarifpflicht des Güterkraftverkehrsgesetzes nicht unterliegt (§ 50 Satz 3 GüKG), ist nur die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke (§ 48 Abs. 1 GüKG). Darum handelt es sich u.a. nur dann, wenn die beförderten Güter zur Wiederveräußerung im Sinne der §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 48 a GüKG erworben werden und die Beförderung lediglich Hilfsmittel im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des wiederveräußernden Kaufmanns ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 GüKG). Werkverkehr in diesem Sinne ist also nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten, von Einund Verkauf, Werbung, Kundenpflege, händlerischem Risiko usw. bestimmten Handelstätigkeit eines Kaufmanns. Das bedeutet, daß der von kaufmännischer Kalkulation und Gewinnerwartung geprägte Handel die Haupttätigkeit des Betriebes bilden muß und im Rahmen dieser Handelstätigkeit die Beförderung nur Nebenfunktion haben darf, wenn von Werkverkehr die Rede sein soll. Daher handelt es sich nicht um Werkverkehr im Sinne der Vorschriften der §§ 48 ff. GüKG, wenn es den Vertragsparteien wirtschaftlich nur um die Beförderung geht und der Händlerstellung des Transportunternehmers lediglich eine rechtlich-formale, keine wirtschaftlich erhebliche Bedeutung zukommt, wenn also der Handel lediglich eine künstlich herbeigeführte, sachlich entbehrliche Folge der Güterbeförderung ist. Verhält es sich
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so, stellen Einkauf und Wiederveräußerung nur einen Scheintatbestand dar (§ 5 GüKG), durch den ein tarifpflichtiger Güterverkehr rechtlich nicht zu dem tariffreien Werkverkehr werden kann. Dabei ist unerheblich, ob die Vertragsparteien, um im Rahmen der formalen Händlerstellung des Transportunternehmers die Güterbeförderung als Werkverkehr erscheinen zu lassen, die Händlerstellung des Transportunternehmers ernsthaft gewollt haben und dieser in eigener Person Ein-und Verkaufsgeschäfte rechtswirksam getätigt hat. Das in § 5 GüKG enthaltene Verbot, die Vorschriften des Gesetzes durch Schaffung von Scheintatbeständen zu umgehen, meint nicht nur Scheingeschäfte im Sinne des § 117 BGB, sondern auch ernsthaft gewollte vertragliche Gestaltungen, sofern sie auf einen Mißbrauch der Vertragsfreiheit zu dem Zweck der Gesetzesumgehung hinauslaufen (BGH, Urt. v. 29.3.1974 -I ZR 21/73, LM GüKG Nr. 48 = BB 1974, 957; Urt. v. 13.3.1981 - I ZR 15/79, LM GüKG Nr. 60 = VersR 1981, 725, 726; Urt. v. 20.10.1982 - I ZR 153/80, LM GüKG Nr. 68 = TranspR 1983, 69, 70, jeweils m.w.N., st. Rspr.).
Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die von ihm getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, daß die Transportleistungen der Firma SflHHHBfc als Werkverkehr im Sinne der §§ 48, 48 a GüKG anzusehen sind und daß durch die Einschaltung der Firma SfBHK als Zwischenhändler kein Scheintatbestand geschaffen worden ist. Bei seiner gegenteiligen Beurteilung hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, das Vorbringen der Klägerin und den
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Inhalt der von den Parteien vorgelegten Urkunden nicht genügend ausgeschöpft (§ 286 ZPO). Zwar ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Vertragsbeziehungen der Firma	zur	Beklagten -
ebenso wie die der Firma	zu	den Kl®HBP-Werken -
als Kaufvertragsbeziehungen gewertet hat. Es hat dazu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es seit 1977 keine ins Gewicht fallenden Kontakte zwischen der Beklagten und den Kl®HB^-Werken mehr gegeben habe und daß die Schlackensandlieferungen seither allein über die Firma	ge-
laufen und von dieser auch abgerechnet worden seien. Jedoch hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung eine Reihe von Umständen unberücksichtigt gelassen, die für die Annahme sprechen, daß im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Händlereigenschaft der Firma WKKf insoweit nur formal bestand und daß deren Einschaltung nur eine künstlich herbeigeführte, sachlich entbehrliche Folge der Güterbeförderung war. Dafür spricht zunächst die Entwicklung der in Rede stehenden Schlackensandbezüge der Beklagten seit dem Jahre 1974, wie sie sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt. Aus einer Notiz der KlflÜB-Werke über einen Besuch bei der Beklagten am 4. April 1974 geht hervor, daß sich die Beklagte gegenüber den KMHMh Werken bereit erklärt hatte, von dieser bestimmte Mengen Schlackensand - zunächst probeweise - wieder zu beziehen und zwar zu dem von der Beklagten und den Kl®M®|-Werken vereinbarten Preis von 16,— DM/t (Anlage K 7). In einer weiteren Besprechung vom 14. Januar 1975 bezifferte die Beklagte gegenüber den KlflHMfe^Werken ihren Jahresbedarf an
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Schlackensand für 1975 auf insgesamt 16.000 bis 22.000 t, wiederum unter Festlegung des pro Tonne zu zahlenden Preises (Anlage K 11). Darüber hinaus bestätigten die KlHHH^-Werke mit Schreiben an die Beklagte vom 1. Dezember 1976 die von dieser aufgegebene Bezugsmenge für 1977 im Umfang von insgesamt 13.000 t zu dem bisher gültigen Preis (Anlage K 17). Damit waren für die danach in Betracht kommenden Zeiträume nicht nur Mengen und Preise direkt zwischen der Beklagten und den KUBHBP-Werken bindend festgelegt worden, sondern auch Lieferant und Abnehmer. Zwar heißt es in der erwähnten Unterlage über den Besuch von Repräsentanten der Werke bei der Beklagten am 4. April 1974 (Anlage K 7), daß die Firma BüflBBi "den Sand von uns (sc. die KlMHHHWerke) kaufe", und dementsprechend hat auch die Firma BüMMfc über eine Schlackensandlieferung mit Rechnung vom 27. Mai 1974 abgerechnet (Anlage K 9). Indessen spricht für die Annahme, daß die Firma BülflHBI lediglich als Transportunternehmerin eingesetzt war, nicht nur die Tatsache, daß die Kl®B^-Werke und die Beklagte Mengen und Preise direkt abgesprochen hatten, sondern auch der Umstand, daß die Beklagte in der Folgebesprechung vom 14. Januar 1975 erklärt hatte, für die erforderlichen Transporte Lkw "chartern" zu wollen (Anlage K 11), und daß die KlflHi^-Werke in Übereinstimmung damit im Schreiben vom 1. Dezember 1976 mit Blick auf die Firma Büflm^ nicht von einer Verkäufer-/Käuferbe-ziehung ausgegangen war, sondern ausgeführt hatte, daß Zufuhr und Abrechnung wie bisher durch die Firma Bü^m erfolgen solle. Auch soweit Schlackensand im Binnenschiffsverkehr an die Beklagte versandt wurde, bestanden direkte
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Vertragsbeziehungen ausschließlich zwischen der Beklagten und den KlflH|B~Werken, wie sich aus den Abrechnungsunterlagen des Jahres 1975 ergibt (Anlagen K 12, K 13). Gründe, die für die Möglichkeit sprechen könnten, daß die Werke und die Beklagte für Schiffstransporte direkte Vertragsbeziehungen hatten anknüpfen wollen, für Lkw-Transporte aber nicht, sind diesen Unterlagen (K 12, K 13) nicht zu entnehmen und nach dem Inhalt der sonstigen vorerwähnten Urkunden auch nicht vorauszusetzen.
Besteht danach Grund für die Annahme, daß die Kl®Ä-^BP-Werke der Beklagten von 1974 bis 1977 Schlackensand auf der Grundlage direkter Vertragsbeziehungen geliefert haben, ist nicht ersichtlich, welcher wirtschaftliche Gesichtspunkt außer dem der Einsparung von Fracht durch Tarifumgehung die Beauftragung eines Zwischenhändlers für die Folgezeit erfordert hätte. Daß ein solcher Grund nicht bestand, hat auch der Prokurist der Beklagten, Dr. WiflH0, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bestätigt. Dieser hat ausgeführt, daß eine Fortsetzung der vorerörterten direkten Vertragsbeziehungen der Beklagten zu den KlBBBB~Werken zwar möglich gewesen sei, daß dies aber der Beklagten zu teuer gekommen wäre, weil die Transporte in diesem Fall im Güterfernverkehr hätten durchgeführt werden müssen (LG-Urteil S. 7). Auch das spricht dafür, daß die Firma nicht zwecks Erfüllung einer wirtschaftlich sinnvollen Aufgabe als Händlerin, sondern allein deshalb in den Warenumschlag zwischen der Beklagten und den KlBBBÄ-Werken eingeschaltet worden ist, um die anfallenden Schlackensandtrans-
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porte von den Kl®BMB|-Werken zur Beklagten im Rahmen eines tariffreien Werkverkehrs zu billigeren Frachten als im tarifpflichtigen Güterfernverkehr durchführen zu können.
Darüber hinaus kann dem Berufungsgericht nicht beigepflichtet werden, wenn es ausführt, die kaufrechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Firma Sundermann könnten wirtschaftlich nicht als ungewöhnlich angesehen werden, weil nicht erkennbar sei, daß die Firma	ohne	Händlergewinn gearbeitet habe. Das
 Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß die Firma SiHB-MBI nach dem Inhalt dreier Rechnungen vom 6. Februar 1979, 13. Dezember 1979 und 2. Januar 1980 (Anlagen B 33 - 35) einen Gewinn von 0,50 DM/t = 5 % des Einkaufspreises erzielt haben könne. Dabei hat es aber unberücksichtigt gelassen, daß die Firma	- wie von der Klägerin vorgetragen
(Schriftsatz vom 10. Dezember 1981, S. 3 = GA I 107; vom 16. Februar 1982, S. 2 = GA I 146) und vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang auch zugrundegelegt (U.A. S. 18) -der Beklagten einen Bonus gewährt hat, der nach dem Vorbringen der Klägerin in Höhe eines Betrages von 0,48 DM/t einen vom Berufungsgericht für möglich erachteten Gewinn der Firma S^HHMl von 0,50 DM/t wieder minderte. Außerdem hat das Berufungsgericht die Büro- und sonstigen Unkosten außer Ansatz gelassen, die sich aus einer Pro-forma-Beauftragung der Firma	als	Händlerin für diese ergaben. Von
 der Möglichkeit, daß die Firma	Gewinn	erzielt
 oder erstrebt habe, kann danach nicht ausgegangen werden. Diese Möglichkeit kann auch nicht im Hinblick auf solche
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Lieferungen in Betracht gezogen werden, die die Firma San einen anderen Zementhersteller im Raum HMHM0 bewirkt hat. Die insoweit maßgebenden Umstände hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt. Hätte aber, was danach in Betracht kommt, die Firma SflHBI ohne Händlergewinn gearbeitet und wäre der an die KlMHM-Werke gezahlte Kaufpreis von 10,— DM/t bei der Firma SMHIHIM lediglich ein durchlaufender Posten gewesen, zu dem ausschließlich das Frachtentgelt hinzugetreten wäre, könnte die Begründung kaufrechtlicher Beziehungen zwischen ihr und der Beklagten bzw. zwischen ihr und den KllMH^-Werken nicht als ein wirtschaftlich sinnvoller und zweckmäßiger Weg im Sinne der erörterten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesehen werden.
Im Zusammenhang mit diesen Gegebenheiten läßt auch das Schreiben der Firma SMBBHHk an die Beklagte vom 13. November 1979 (Anlage B 21) Rückschlüsse dahin zu, daß die Vertragsbeziehungen der Parteien wirtschaftlich allein von der transportunternehmerischen Tätigkeit der Firma SMHB-SM bestimmt waren. In diesem Schreiben hat die Firma SSMMi unter Hinweis auf die Preissituation bei Dieselkraftstoff ausgeführt, daß ein ihr erteilter Zusatzauftrag eine höhere Auslastung ihrer Fahrzeugflotte darstelle. Hinzu kommt, daß es auch sonst an Umständen fehlt, die darauf hindeuteten, daß es sich bei der Beauftragung der Firma SS^’ MM um eine der Sache nach gerechtfertigte Einschaltung eines Kaufmanns gehandelt habe. Im Gegenteil waren Qualität und chemische Zusammensetzung des Schlackensandes unstreitig
 und der Beklagten,
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nicht zwischen der Firma	und	der Beklagten,
 sondern allein zwischen dieser und den Kl®HH®~Werken festgelegt worden. Hinsichtlich der Person des Lieferanten, der Liefermöglichkeiten, der zu liefernden Mengen und der Art und Weise der Anlieferung war die Firma SflHI außerdem ausschließlich von Weisungen der Beklagten abhängig, die auch das Verbot ausgesprochen hatte, den Schlackensand zwischenzulagern (vgl. Anlagen B 6, 8 - 14, 17).
Schließlich gibt auch die Gewährung eines Preisnachlasses von 0,75 DM/t, den die KlflBHP-Werke nach einer Aktennotiz vom 19. Januar 1978 der Beklagten gewährt haben (Anlage K 27), einen Hinweis darauf, daß die Einschaltung der Firma	als Händlerin nur von rechtlich-forma-
ler Bedeutung war. Ein Rabatt wäre sonst der Firma SflHHI-Vife zu gewähren gewesen. Für die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erwogene Möglichkeit, daß es sich bei der Rabattgewährung um eine allgemeine Maßnahme der Absatzförderung gehandelt habe, gibt die genannte Urkunde (Anlage K 27) nichts her. Sie läßt im Gegenteil erkennen, daß die Schlackensandlieferungen des Jahres 1978 (ca. 13.000 t) bereits festlagen und daß es deshalb Maßnahmen der Absatzförderung insoweit nicht bedurfte. Für die Würdigung des Berufungsgerichts spricht auch nicht, daß die KlflBB^-Werke der Firma S0BH mit Rechnung vom 30. Januar 1978 eine Nachbelastung in Höhe von 1,50 DM/t erteilt hatten (Anlage K 24 a). Das Berufungsgericht hat insoweit erwogen, daß die Nachbelastung überflüssig gewesen wäre, wenn sich das eigentliche Warenumsatzgeschäft nur
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zwischen den Kl®HHI^-Werken und der Beklagten abgespielt hätte, weil es in diesem Falle nahe gelegen hätte, auf die Gewährung eines Rabatts gegenüber der Beklagten zu verzichten und statt dessen nur eine einheitliche Nachbelastung in Höhe von 0,75 DM/t gegenüber der Firma SMIBBBfc vorzunehmen. Feststellungen, die diese Erwägungen tragen könnten, hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Die näheren Umstände der Nachbelastung hat es nicht geklärt; insbesondere hat es nicht aufgeklärt, ob es sich bei der Nachbelastung nicht um den Ausgleich einer Zuwenigberechnung gehandelt hatte. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die Nachbelastung auch deshalb nicht in dem von ihm erörterten sachlichen Zusammenhang gesehen werden kann, weil sie sich lediglich auf eine einmalige, zurückliegende und bereits ausgeführte Lieferung von 649,44 t bezog, während der Preisnachlaß sich auf die gesamten Lieferungen des Jahres 1978 erstreckte.
III. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen danach das angefochtene Urteil nicht. Das Berufungsgericht wird daher unter Berücksichtigung der vorerörterten Urkunden und Gegebenheiten den Sachverhalt weiter aufzuklären haben. Dabei wird es nicht darauf abstellen können, daß sich die Firma	wie	das	Berufungsgericht	ausgeführt hat,
 nicht in erster Linie oder ausschließlich mit der Beförderung von Gütern befaßt, sondern auf mehreren Wirtschaftsstufen tätig ist und in erheblichem Umfang Zement von der Beklagten bezogen hat. Für die Beurteilung des Streitfalls sind solche weiteren Tätigkeiten nicht von ausschlaggebendem
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Gewicht. Erheblich ist allein, ob die Güterbeförderungen, für die die Klägerin Tarifausgleichsforderungen erhebt, Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Handelstätigkeit der Firma waren oder ob umgekehrt deren Handelstätigkeit lediglich eine künstlich herbeigeführte, sachlich entbehrliche Folge der Güterbeförderung war, die deshalb wirtschaftlich und damit auch rechtlich als Güterbeförderung für andere angesehen werden muß (BGH, Urt. v. 13.3.1981 -I ZR 15/79, aaO.; Urt. v. 20.10.1982 - I ZR 153/80, aaO.). Ferner kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Firma	zusammen mit Schwesterfirmen eine Firmen-
gruppe bildet und als Teil einer solchen in Erscheinung tritt. Die Güterbeförderung eines rechtlich selbständigen Unternehmens für ein anderes rechtlich selbständiges Unternehmen ist nach ständiger Rechtsprechung auch dann nicht Beförderung für eigene Zwecke im Sinne des § 48 GüKG, wenn die Unternehmen finanziell und organisatorisch so miteinander verbunden sind, daß sie wirtschaftlich eine Einheit bilden (vgl. BVerwG BB 1977, 1969; BGH, Urt. v. 13.3.1981 -I ZR 15/79, aaO.). Jedoch wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe (§ 144 ZPO) - anhand der Rechnungen der Firma	insbesondere	der-
jenigen, die sich auf Lieferungen beziehen, die den Gegenstand der Klage bilden, der Frage nachzugehen haben, ob in den Entgeltsanteilen, die nicht auf die Fracht entfallen, ein nennenswerter Gewinn enthalten ist. Ist das nicht der Fall, wird nicht davon ausgegangen werden können, daß die Transporte der Firma	lediglich	eine	für	eigene
 Zwecke vorgenommene Hilfstätigkeit im Rahmen von Werkverkehr
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darstellten (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1982 - I ZR 153/80, aaO.).
Demgemäß war auf die Revision der Klägerin das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
v. Gamm
 Piper
Teplitzky
 Scholz-Hoppe
 Mees