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BGH

Gericht: BGH

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und unter Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens folgendes geltend gemacht; Die Bambi-Figur, deren Kunstschutzwürdigkeit zu demindest zweifelhaft erscheine und die von ihr nicht als Vorbild für die angegriffene Rehdarstellung benutzt worden sei, vermittle den Eindruck eines kessen Teenagers in einer kokett-grazilen Haltung0 Demgegenüber zeige die angegriffene Darstellung ein in jugendlichem Übermut dahinspringendes Tier mit kürzeren wolligen laufen und einem natürlichen, nicht vermenschlichten Gesichtsausdruck, das mehr an ein unschuldigtapsiges Dämmchen erinnere° Im übrigen entsprächen Rehdarstellungen der beanstandeten Art dem Zeitgeschmack, wie sich beispielsweise aus zwei Kinderbüchern des die Qualität eines Kunstwerks erreichen Davon abgesehen weiche die Bambi-Darstellung in verschiedener Hinsicht deutlich von einem natürlichen Jungreh abQ Besonders der Kopf des Bilm-Bambis hebe sich mit der hohen gewölbten Stirn, der verkürzt dargestcllten Schnauze und den übergroßen, durch ellipsenförmige Umrandung noch verstärkten Augen bemerkenswert von dem Vorbild in der Natur ab, ferner durch die überlangen Vorderläufe und den beim natürlichen Rehkitz fehlenden Stummelschwanz„ Der für die Beurteilung der Kunstwerkqualität entscheidende Gesamteindruck werde durch den vermenschlichten, beseelten Gesicht sausdruck des Bilm-Bambis geprägt - möge man ihn als mehr kindlich-naiv oder als mehr teenagerhaft-keß bezeichnen - und darüber hinaus durch die Art, wie die ganze vermenschlichte, nkht tierische Haltung des Bilm-Bambis überhaupt dargestellt sei; die Bambi-Bilder vermittelten - nicht zuletzt wegen der Überbetonung der langen grazilen Gliedmaßen des Rehs - den lindruck eines insgesamt graziösen, geschmeidigen ®ewegungsablaufh0 Entgegen der Meinung der Beklagten habe Walt Disney nicht etwa allgemein übliche, frei benutzbare Gestaltungsformen verwendete Soweit die Beklagte auf andere Jungrehdarstellungen verweise, sei ihr Vorbringen von vorneherein deshalb unschlüssig, weil keine dieser Darstellungen älter als die Bambi-figur sei« IIo lo Während nach Auffassung des Landgerichts die angegriffene RehdarStellung mit den charakteristischen Zügen der Bambi-Eigur übereinstimmt, gelangt das Berufungsgericht zu einem gegenteiligen Ergebnis, wobei es dahinstehen läßt«, ob eine Rachbildung schlechthin zu verneinen sei oder ob zu demindest die Voraussetzungen einer zulässigen freien Benutzung (§§ 16 KUG, 24 UrhG) gegeben seien* Bei dieser Entscheidung geht das Berufungsgericht von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 5? 1961, 635, 658 - StahlrohrStuhl) anerkannten Grundsätzen aus, daß das der Bambi-Eigur zugrunde liegende Motiv, nämlich die Gestaltungsidee eines «Jungtieres mit vermenschlichten Zügen, grundsätzlich frei benutzbar und nicht zugunsten der Klägerin geschützt sei, daß vielmehr auf die Ausführung dieser Gestaltungsidee abgestellt werden müsse, daß insoweit allerdings nicht nur eine identische Kopie eines Kunstwerks verboten sei, sondern daß es darauf ankomme, ob die charakteristischen künstlerischen Merkmale des Vorbildes bei dem angegriffenen Werk wiederkehrten und Änderungen nicht lediglich zur Verschleierung einer Abhängigkeit vorgenommen worden seien* Anderen Unterschieden habe aber das Landgericht eine zu geringe Bedeutung beigemessen, insbesondere der unterschiedlichen Gestaltung des Kopfes - Stirnwölbung, Stupsnase mit Lippenpartie, Augenpartie - und gerade auch der Ausführung der Läufe » Bas Gesicht der angegriffenen Rehdarstellung ähnele eher dem Kopf eines kleinen Lämmchens als demjenigen eines Jungrehs o Ber in gewisser Weise vermenschlichte Gesichtsausdruck lasse sich eher als schelmisch bezeichnen Bie Läufe wirkten - nicht nur wegen der vergröbernden Bellzeichnung, sondern wegen ihrer allgemeinen Ausgestaltung - gröber und klobiger,.und zwar namentlich auch in der außerordentlich breiten Hufpartie, so daß das angegriffene Jungtier den für das "Wesen” des Bilm-Bambis charakteristischen Hauch des Graziösen, Geschmeidigen verliere und eher an ein tolpatschig springendes Lämmchen erinnere 0 Bie Beklagte habe nicht nur das äußere Erscheinungsbild ihres Jungtiers deutlich von dem schlank-grazilen Bild des Bilmbambis abgesetzt, sie habe auch die Eigenart des vermenschlichten, "beseelten” Ausdrucks in Blick und Bewegungshaltung erkennbar von dem Eindruck des Pilmbambis entfernt«, Auf das fier der Beklagten passe etwa die Kennzeichnung, kleiner, schelmisch dreinblickender folpatsch, eine Charakterisierung, die dem Wesen des Bilm-Bambis schwerlich gerecht zu werden vermöge 0 2« Auch diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Sie ist zwar entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten einer Nachprüfung in der Re vis Ions Instanz nicht schlechthin entzogen» Renn wenn auch die Beantwortung der Frage, ob das ausschließliche Verwertungsrecht eines Urhebers durch die Verbreitung einer Nachbildung verletzt wird oder ob in freier Benutzung des Werkes eines anderen ein selbständiges Werk geschaffen worden ist, im Einzelfall von den näheren, vom fatrieh-ter festzustellenden Umständen, insbesondere dem vorbekannten Formenschatz abhängt (vgl» BUH URUR 1961, 635, 638 - Stahlrohr Stuhl), so kann doch die rechtliche Würdigung der entscheidungserheblichen Catumstünde in der Revisionsinstanz anhand des unmittelbaren Eindrucks der verschiedenen Darstellungen auch darauf nachgeprüft werden, ob der Catrichter zutreffende Beurteilungsmaßstäbe angelegt hat (vgl» BUH URUR 1958, 500, 501 - Mecki I)c Das Berufungsgericht ist aber nicht nur - wie erwähnt - von anerkannten urheberrechtlichen Grundsätzen ausgegangen, sondern hat entgegen der Ansicht der Revision auch die nach läge des Falles gebotenen Maßstäbe zugrunde gelegt und in einer rechtlicht bedenkenfreien Weise auf den festgestellten Sachverhalt angewendet» Das Berufungsgericht betont ausdrücklich, daß in der Annahme einer zulässigen freien Nachbildung um so zurückhaltender zu verfahren ist, je auffallender die Eigenart des zu dem Vorbild genommenen Werkes ist, wobei im Interesse eines ausreichenden Urheberrechtsschutzes kein zu milder Maßstab angelegt werden darf (BUH URUR 1958, 500, 502 -Mecki X)o Es hält diesen Grundsatz im Streitfall für anwendbar, da es vor Erscheinen der Bambi-Figur - anders ala in dem Mecki-Fall- vergleichbare vermenschlichte Rehkitz-Darstellungen nicht gegeben hat0 Es hat - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ersehen läßt - auch nicht verkannt, daß sich die angegriffene Darstellung von dem natürlichen Jungreh-Vorbild namentlich in der Gestaltung des Kopfes und der Anordnung eines Stummelschwanzes in einer ähnlichen Richtung v/ie die Bambi-Figur entfernt* Ob die insoweit vorhandene Übereinstimmung der beiderseitigen Darstellungen in einigen Einzelheiten noch etwas weiter geht, als das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht hat, und ob sich dieser Umstand nach Vorführung des Bambi-Filmes noch deutlicher ergeben hätte als aus den vorgelegten Standphotos, ist nicht ausschlaggebend 0 Selbst wenn nämlich aus diesem Grunde die vom Berufungsgericht nicht abschließend erörterte Möglichkeit einer Benutzung des Bambi-Rehs als Vorbild in Betracht kommt, so ist doch die Würdigung des Berufungsgerichts, es liege infolge der Unterschiede in der Einzelausführung und insbesondere im ästhetischen Gesamteindruck jedenfalls eine zulässige freie Benutzung vor, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Entgegen der Rüge der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, zur Beurteilung dieser Fragen einen Kunstsachverständigen heranzuziehen0 Denn da die charakteristische Individualität des Bambi-Vorbildes gegenüber natürlichen Jungreh-Darstellungen vom Berufungsgericht zutreffend herausgearbeitet worden war und die Parteien vorbekannte Darstellungen nicht zur Erörterung gestellt haben, konnte sich der latrichter - v/ie die Klägerin in den Vorinstanzen selbst eingeräumt hatte - für sachkundig genug halten, kraft eigenen Augenscheins darüber zu ent- scheiden, ob die charakteristischen Züge des Bambi-Vorbildes ausreichend hinter der Eigenart der angegriffenen Darstellung verblassen» Das Berufungsgericht brauchte dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht abschließend zu der von den Parteien aufgeworfenen Präge Stellung zu nehmen, ob der Gesichtsausdruck des Pilm-Bambis als mehr kindlich-naiv oder als mehr "teenagerhaft-keß" aufzufassen sei» Denn wie immer man diesen Gesichtsausdruck, der sich mit Worten ohnehin nur unzulänglich ausdrücken läßt, umschreibt, entscheidend bleibt die rechtsirrtums- "Bambi11 bezeichnet worden sind» Denn dieser Umstand muß nicht darauf beruhen, daß ein künstlerisch verständiger Betrachter in diesen Reh-Darstellungen die künstlerisch charakteristischen Züge der Bambi-Pigur wiedererkennt, sondern erklärt sich, wie das Berufungsgericht im Zusammenhang seiner wettbewerblichen Ausführungen andeutet, offenbar daraus, daß die Bezeichnung "Bambi11 wegen der großen Bekanntheit und Beliebtheit des Pilm-Bambis in manchen Kreisen als Gattungsbegriff für ein Rehkitz schlechthin verwendet wird» 381 -Gasparone; BGHZ 9, 262 - Schwanenbilder) <> Denn das Berufungsgericht ist schon im Hinblick auf die Kopfpartie rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß diese eher dem Kopf eines kleinen Lämmchens ähnele und durchaus nicht mit dem für das Bambi-Reh eigentümlichen Gesichtsausdruck übereinstimmeo Selbst wenn im übrigen bei der Kopfpartie noch am ehesten Anklänge an einzelne Gestaltungsmerkmale des Film-Bambis feststellbar sein sollten, so bev/irkt doch die Einfügung des Kopfes in die angegriffene Gesamtdarstellung, daß die ohnehin schon vorhandenen Unterschiede zwischen den beiderseitigen Kopfdarstellungen noch stärker betont und Gemeinsamkeiten so weit zurückgedrängt werden, daß auch im Hinblick auf den Kopf der Vorwurf einer unfreien Benutzung nicht mehr gerechtfertigt ist« III0 Rechtlich bedenkenfrei sind endlich auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten verneint» Es geht von dem anerkannten Grundsatz aus, daß eine Nachahmung fremder Leistung, die nach den einschlägigen Sondergesetzen zulässig ist, grundsätzlich nicht auf dem Umweg über wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte unterbunden werden kann, sofern nicht besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten» Ausreichende Umstände hat das Berufungsgericht, wie es im Einklang mit den Grundsätzen der erwähnten Mecki-Entscheidung und der zweiten Hummelfiguren-Intscheidung (BGH GRUR 1961, 584) näher darlegt, nicht feststellen können» Darin tritt ein Rechtsirrtum nicht zutage» Dem Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht der Revision insbesondere auch einen einjährigen Lizenzvertrag über die Verwertung der Bambi-Figur für Abzieh- und Schiebebilder geschlossen hatte o Denn dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die vorübergehende Verwendung des Hamens und eine zehn Jahre zurückliegende Lizenzauswertung durch eine andere Rechtspersönlichkeit als die Beklagte es nicht rechtfertigen, der Beklagten nunmehr sogär Herstellung und Vertrieb einer urheberrechtlich zulässigen Hachbil—

vermenschlichenKopfBerufungsgerichtKlägerinBenutzungDarstellungangegriffenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I_ZRJl/66
URTEIL	Verkündet am
26P Juni 1968 Werner?
Justizobersekretä
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsetreit
 der Firma	GmbH?	F
m^ppatraße	vertreten	durch	ihre
 führer?

~ Prozeßbevollraächtigte % Rechtsanwälte ProfoDr0
die Firma	Gesellschaft	für	mechanische
 Beschriftung und Dekorationen mit beschränkter Haftung? BtfpBH? P^pstraße 0 - 0 vertreten durch ihre Geschäftsführer?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr0
o
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 260 Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Br0 Mösl, Alff, Br0 Simon und 3)r0 Merkel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4o Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Haram vom 30* November 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen0
von Rechts v;egen
 Tatbestandt
Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an den Urheberrechten, welche ihre Muttergesell-
schaft o die USA-Firraa
 Productions, an den
 Figuren ihrer bekannten Zeichentrickfilme beanspruchte Zu diesen Filmfiguren gehört ein Jungreh mit dem Namen
"Bambi"0 Der "Bambi "-Film ist nach dem Buch "Bambi/, eine Löbensgeschichte aus dem Walde" von Felix gedreht worden und allein in den Jahren von 1950 bis 1953 nach Angaben der Klägerin von rund 2 1/2 Millionen Besuchern in deutschen Lichtspieltheatern gesehen worden0 Lie Klägerin hat ferner Unterlizenzen zur Benutzung der Filmfigur in Kinderbüchern, auf Kindertapeten, in Kalendern, zur Herstellung plastischer Figuren und dergleichen
 
Die Klägerin lögt der Beklagten eine urheberrechts-und wettbewerbswidrige Nachbildung der Bambi-Figur zur Las to Der Geschäftsführer der Beklagten war früher der Inhaber der Bielefelder Abziehfabrik Friedrich B^U^, mit welcher die Lizenzgeberin der Klägerin im Jahre 1951 einen einjährigen Lizenzvertrag über die Verwertung der Filmfigur "Bambi” für Abzieh- und Schiebebilder geschlossen hatteo Die Beklagte, die in den Geschäftsräumen der früheren Firma B^U^I ebenfalls Abziehbilder herstellt, vertreibt jedenfalls seit 1963 zwei Abziehbilder mit einem Jungreho Eines dieser Rehbilder ist auf einem KinderLampenschirm erschienen, den das Versandhaus	im	Früh-
jahrskatalog als "Kinderzimmerleuchte mit Bambi-Motiv" angeboten hat0
Die Klägerin hat geltend gemacht, charakteristisch für die Bambi-Figur seien neben der Überlänge der Vorderläufe und dem Stummelschwanz vor allem Übergröße und Ausführung des Kopfes, welcher der Bambi-Figur den vermenschlichten, eigentümlich kindlich-naiven Ausdruck verleiheo Gerade diese charakteristischen Merkmale kehrten bei der angegriffenen Reh-Darstellxmg der Beklagten wieder, wenn diese auch das Plagiat zu tarnen versuche, indem sie ihre Rehfigur mit einem zottigen Fell, besonders an den Läufen, mit einer Schelle um den Hals und in rot-blauen Farben darstelle0 Die Beklagte habe ihre Rehbilder im internen Sprachgebrauch sogar selbst als "Bambi" bezeichnet und diese Bezeichnung bis zur Abmahnung im Oktober 1963 bei Angeboten benutzte
 Entsprechend den Klageanträgen hat das Landgericht Io die Beklagte verurteilt,
 
lo es bei Meldung von Strafen zu unterlassen, Abziehbilder, welche Rehfiguren gemäß den BarsteHungen Anlage A und B zur Klage enthielten, herzustellen, anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen;
2» die Vorrichtungen und Gerätschaften zu vernichten, welche der Beklagten zur Herstellung der genannten Rehfiguren dienten;
3o der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in v/elehern Umfang sie Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer 1 begangen habe;
IIo festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den zu Ziffer I 3 genannten Zuwiderhandlungen entstanden sei und noch entstehe»
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und unter Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens folgendes geltend gemacht; Die Bambi-Figur, deren Kunstschutzwürdigkeit zu demindest zweifelhaft erscheine und die von ihr nicht als Vorbild für die angegriffene Rehdarstellung benutzt worden sei, vermittle den Eindruck eines kessen Teenagers in einer kokett-grazilen Haltung0 Demgegenüber zeige die angegriffene Darstellung ein in jugendlichem Übermut dahinspringendes Tier mit kürzeren wolligen laufen und einem natürlichen, nicht vermenschlichten Gesichtsausdruck, das mehr an ein unschuldigtapsiges Dämmchen erinnere° Im übrigen entsprächen Rehdarstellungen der beanstandeten Art dem Zeitgeschmack, wie sich beispielsweise aus zwei Kinderbüchern des
 
G
■Verlages ersehen lasse„ Der Name "Bambi"? der sich
 als Bezeichnung für kleine Rehe eingebürgert habe und dessen Benutzung von den Klageanträgen überhaupt nicht erfaßt werde? sei im Jahre 1963 nur deshalb verwendet worden? weil Kunden ihre Abziehbilder als "Bambis-Bilder
 zu tun0 Aus dem früheren? mit einer anderen Rechtspersönlichkeit abgeschlossenen Lizenzvertrag könne nichts hergeleitet werden; denn sie? die Beklagte? sei im Jahre 1956 durch österreichische Geschäftsleute gegründet worden und der jetzige Geschäftsführer sei erst 1959 unter Erwerb der Besitzanteile in das Unternehmen eingetreten*
Bas Berufungsgericht hat der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen0 Mit ihrer Revision? deren Zurückweisung die Beklagte beantragt ? erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils*
I* lo Übereinstimmend mit dem Landgericht würdigt das Berufungsgericht die Bambi-Filmfigur? v/ie sie namentlich auf den Standfotos Anlage 0 - J zur Klageschrift dargestellt wird ? als schutzfähiges Werk der bildenden Kunst im Sinne des § 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und der Photographie vom 9o Januar 1907 (KUG)0 Es handle sich um eine eigenpersönliche Schöpfung? die das ästhetische Empfinden des Betrachters anspreche und deren ästhetischer Gehalt die für ein Kunstwerk erforderliche Höhe aufweise e Schon eine weitgehend naturgetreue Rehdarstellung könne - beispielsweise im Bereich der gegenständlichen Malerei -
bestellt hätten0 Mit dem Versandhaus
 habe sie nichts
 
die Qualität eines Kunstwerks erreichen Davon abgesehen weiche die Bambi-Darstellung in verschiedener Hinsicht deutlich von einem natürlichen Jungreh abQ Besonders der Kopf des Bilm-Bambis hebe sich mit der hohen gewölbten Stirn, der verkürzt dargestcllten Schnauze und den übergroßen, durch ellipsenförmige Umrandung noch verstärkten Augen bemerkenswert von dem Vorbild in der Natur ab, ferner durch die überlangen Vorderläufe und den beim natürlichen Rehkitz fehlenden Stummelschwanz„ Der für die Beurteilung der Kunstwerkqualität entscheidende Gesamteindruck werde durch den vermenschlichten, beseelten Gesicht sausdruck des Bilm-Bambis geprägt - möge man ihn als mehr kindlich-naiv oder als mehr teenagerhaft-keß bezeichnen - und darüber hinaus durch die Art, wie die ganze vermenschlichte, nkht tierische Haltung des Bilm-Bambis überhaupt dargestellt sei; die Bambi-Bilder vermittelten - nicht zuletzt wegen der Überbetonung der langen grazilen Gliedmaßen des Rehs - den lindruck eines insgesamt graziösen, geschmeidigen ®ewegungsablaufh0 Entgegen der Meinung der Beklagten habe Walt Disney nicht etwa allgemein übliche, frei benutzbare Gestaltungsformen verwendete Soweit die Beklagte auf andere Jungrehdarstellungen verweise, sei ihr Vorbringen von vorneherein deshalb unschlüssig, weil keine dieser Darstellungen älter als die Bambi-figur sei«
2c Diese Anerkennung der Kunstschutzfähigkeit der Bambi-Bigur steht in Einklang mit der Würdigung des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der in seiner Entscheidung vom 9o Oktober 1959 (GRUR I960,
 144? 145) die Bambi-Darstellung als ein unzweifelhaft nach § 1 KUG geschütztes Werk der bildenden Kunst gewer-
 
tet hatteo Dieser Auffassung war die Beklagte in erster Instanz noch selbst beigetreteno Die nunmehrige ausführliche Würdigung des Berufungsgerichts ist - auch unter Zugrundelegung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) - frei von Rechts-irrtum *
IIo lo Während nach Auffassung des Landgerichts die angegriffene RehdarStellung mit den charakteristischen Zügen der Bambi-Eigur übereinstimmt, gelangt das Berufungsgericht zu einem gegenteiligen Ergebnis, wobei es dahinstehen läßt«, ob eine Rachbildung schlechthin zu verneinen sei oder ob zu demindest die Voraussetzungen einer zulässigen freien Benutzung (§§ 16 KUG, 24 UrhG) gegeben seien* Bei dieser Entscheidung geht das Berufungsgericht von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 5? 1? 3 f - Hummel I; GRUR 1958, 500 - Mecki I;
1961, 635, 658 - StahlrohrStuhl) anerkannten Grundsätzen aus, daß das der Bambi-Eigur zugrunde liegende Motiv, nämlich die Gestaltungsidee eines «Jungtieres mit vermenschlichten Zügen, grundsätzlich frei benutzbar und nicht zugunsten der Klägerin geschützt sei, daß vielmehr auf die Ausführung dieser Gestaltungsidee abgestellt werden müsse, daß insoweit allerdings nicht nur eine identische Kopie eines Kunstwerks verboten sei, sondern daß es darauf ankomme, ob die charakteristischen künstlerischen Merkmale des Vorbildes bei dem angegriffenen Werk wiederkehrten und Änderungen nicht lediglich zur Verschleierung einer Abhängigkeit vorgenommen worden seien*
Lasse man ~ so meint das Berufungsgericht - die unschädliche Übereinstimmung des Motivs außer Betracht, so
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unterschieden sich' die Rehbilder der Beklagten im ästhetischen Gesamteindruck derart stark von der Bambi-Bigur, daß eine UrheberrechtsVerletzung ausscheideo Zwar sei es unerheblich, daß die Bilder der Bambi-Bigur einen Hintergrund aufwiesen, der bei den Abziehbildern der Beklagten fehle, Auch falle ; es für sich allein nicht entscheidend ins Gewicht, daß die Beklagte ihre Rehfiguren mit einer Halsschelle versehe oder in anderen Barben ausführe o
Anderen Unterschieden habe aber das Landgericht eine zu geringe Bedeutung beigemessen, insbesondere der unterschiedlichen Gestaltung des Kopfes - Stirnwölbung,
 Stupsnase mit Lippenpartie, Augenpartie - und gerade auch der Ausführung der Läufe » Bas Gesicht der angegriffenen Rehdarstellung ähnele eher dem Kopf eines kleinen Lämmchens als demjenigen eines Jungrehs o Ber in gewisser Weise vermenschlichte Gesichtsausdruck lasse sich eher als schelmisch bezeichnen Bie Läufe wirkten - nicht nur wegen der vergröbernden Bellzeichnung, sondern wegen ihrer allgemeinen Ausgestaltung - gröber und klobiger,.und zwar namentlich auch in der außerordentlich breiten Hufpartie, so daß das angegriffene Jungtier den für das "Wesen” des Bilm-Bambis charakteristischen Hauch des Graziösen, Geschmeidigen verliere und eher an ein tolpatschig springendes Lämmchen erinnere 0 Bie Beklagte habe nicht nur das äußere Erscheinungsbild ihres Jungtiers deutlich von dem schlank-grazilen Bild des Bilmbambis abgesetzt, sie habe auch die Eigenart des vermenschlichten, "beseelten” Ausdrucks in Blick und Bewegungshaltung erkennbar von dem Eindruck des Pilmbambis entfernt«, Auf das fier der Beklagten passe etwa die Kennzeichnung, kleiner, schelmisch dreinblickender folpatsch, eine Charakterisierung, die dem Wesen des Bilm-Bambis schwerlich gerecht zu werden vermöge 0
 
2« Auch diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Sie ist zwar entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten einer Nachprüfung in der Re vis Ions Instanz nicht schlechthin entzogen» Renn wenn auch die Beantwortung der Frage, ob das ausschließliche Verwertungsrecht eines Urhebers durch die Verbreitung einer Nachbildung verletzt wird oder ob in freier Benutzung des Werkes eines anderen ein selbständiges Werk geschaffen worden ist, im Einzelfall von den näheren, vom fatrieh-ter festzustellenden Umständen, insbesondere dem vorbekannten Formenschatz abhängt (vgl» BUH URUR 1961, 635,
 638 - Stahlrohr Stuhl), so kann doch die rechtliche Würdigung der entscheidungserheblichen Catumstünde in der Revisionsinstanz anhand des unmittelbaren Eindrucks der verschiedenen Darstellungen auch darauf nachgeprüft werden, ob der Catrichter zutreffende Beurteilungsmaßstäbe angelegt hat (vgl» BUH URUR 1958, 500, 501 - Mecki I)c
Das Berufungsgericht ist aber nicht nur - wie erwähnt - von anerkannten urheberrechtlichen Grundsätzen ausgegangen, sondern hat entgegen der Ansicht der Revision auch die nach läge des Falles gebotenen Maßstäbe zugrunde gelegt und in einer rechtlicht bedenkenfreien Weise auf den festgestellten Sachverhalt angewendet» Das Berufungsgericht betont ausdrücklich, daß in der Annahme einer zulässigen freien Nachbildung um so zurückhaltender zu verfahren ist, je auffallender die Eigenart des zu dem Vorbild genommenen Werkes ist, wobei im Interesse eines ausreichenden Urheberrechtsschutzes kein zu milder Maßstab angelegt werden darf (BUH URUR 1958, 500, 502 -Mecki X)o Es hält diesen Grundsatz im Streitfall für anwendbar, da es vor Erscheinen der Bambi-Figur - anders
 
ala in dem Mecki-Fall- vergleichbare vermenschlichte Rehkitz-Darstellungen nicht gegeben hat0 Es hat - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ersehen läßt - auch nicht verkannt, daß sich die angegriffene Darstellung von dem natürlichen Jungreh-Vorbild namentlich in der Gestaltung des Kopfes und der Anordnung eines Stummelschwanzes in einer ähnlichen Richtung v/ie die Bambi-Figur entfernt* Ob die insoweit vorhandene Übereinstimmung der beiderseitigen Darstellungen in einigen Einzelheiten noch etwas weiter geht, als das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht hat, und ob sich dieser Umstand nach Vorführung des Bambi-Filmes noch deutlicher ergeben hätte als aus den vorgelegten Standphotos, ist nicht ausschlaggebend 0 Selbst wenn nämlich aus diesem Grunde die vom Berufungsgericht nicht abschließend erörterte Möglichkeit einer Benutzung des Bambi-Rehs als Vorbild in Betracht kommt, so ist doch die Würdigung des Berufungsgerichts, es liege infolge der Unterschiede in der Einzelausführung und insbesondere im ästhetischen Gesamteindruck jedenfalls eine zulässige freie Benutzung vor, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden*
Entgegen der Rüge der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, zur Beurteilung dieser Fragen einen Kunstsachverständigen heranzuziehen0 Denn da die charakteristische Individualität des Bambi-Vorbildes gegenüber natürlichen Jungreh-Darstellungen vom Berufungsgericht zutreffend herausgearbeitet worden war und die Parteien vorbekannte Darstellungen nicht zur Erörterung gestellt haben, konnte sich der latrichter - v/ie die Klägerin in den Vorinstanzen selbst eingeräumt hatte - für sachkundig genug halten, kraft eigenen Augenscheins darüber zu ent-
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scheiden, ob die charakteristischen Züge des Bambi-Vorbildes ausreichend hinter der Eigenart der angegriffenen Darstellung verblassen» Das Berufungsgericht brauchte dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht abschließend zu der von den Parteien aufgeworfenen Präge Stellung zu nehmen, ob der Gesichtsausdruck des Pilm-Bambis als mehr kindlich-naiv oder als mehr "teenagerhaft-keß" aufzufassen sei» Denn wie immer man diesen Gesichtsausdruck,
 der sich mit Worten ohnehin nur unzulänglich ausdrücken läßt, umschreibt, entscheidend bleibt die rechtsirrtums-
freie Würdigung des Berufungsgerichts, daß der eigentümliche Ausdruck der Barabi-Pigur bei der Darstellung
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wie der kehrt 0
Dem steht nicht der von
 der Revision als übergangen gerügte Umstand entgegen, daß die angegriffenen Reh-Darstellungen sowohl betriebsintern als auch im Kundenverkehr und vom Versandhaus Quelle als
"Bambi11 bezeichnet worden sind» Denn dieser Umstand muß
 nicht darauf beruhen, daß ein künstlerisch verständiger Betrachter in diesen Reh-Darstellungen die künstlerisch
 charakteristischen Züge der Bambi-Pigur wiedererkennt, sondern erklärt sich, wie das Berufungsgericht im Zusammenhang seiner wettbewerblichen Ausführungen andeutet, offenbar daraus, daß die Bezeichnung "Bambi11 wegen der großen Bekanntheit und Beliebtheit des Pilm-Bambis in manchen Kreisen als Gattungsbegriff für ein Rehkitz schlechthin verwendet wird»
Das angefochtene Urteil läßt sich endlich auch nicht mit der Begründung beanstanden, das Berufungsgericht habe der unterschiedlichen Gestaltung der Läufe ein zu großes Gewicht beigemessen und dabei übersehen, daß dieser Unterschied die Möglichkeit einer Teilnachbildung der Kopfpartie
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nicht ausschließen würde (vgl0 BGH GRUR 1959? 379? 381 -Gasparone; BGHZ 9, 262 - Schwanenbilder) <> Denn das Berufungsgericht ist schon im Hinblick auf die Kopfpartie rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß diese eher dem Kopf eines kleinen Lämmchens ähnele und durchaus nicht mit dem für das Bambi-Reh eigentümlichen Gesichtsausdruck übereinstimmeo Selbst wenn im übrigen bei der Kopfpartie noch am ehesten Anklänge an einzelne Gestaltungsmerkmale des Film-Bambis feststellbar sein sollten, so bev/irkt doch die Einfügung des Kopfes in die angegriffene Gesamtdarstellung, daß die ohnehin schon vorhandenen Unterschiede zwischen den beiderseitigen Kopfdarstellungen noch stärker betont und Gemeinsamkeiten so weit zurückgedrängt werden, daß auch im Hinblick auf den Kopf der Vorwurf einer unfreien Benutzung nicht mehr gerechtfertigt ist«
III0 Rechtlich bedenkenfrei sind endlich auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten verneint» Es geht von dem anerkannten Grundsatz aus, daß eine Nachahmung fremder Leistung, die nach den einschlägigen Sondergesetzen zulässig ist, grundsätzlich nicht auf dem Umweg über wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte unterbunden werden kann, sofern nicht besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten» Ausreichende Umstände hat das Berufungsgericht, wie es im Einklang mit den Grundsätzen der erwähnten Mecki-Entscheidung und der zweiten Hummelfiguren-Intscheidung (BGH GRUR 1961,
 584) näher darlegt, nicht feststellen können» Darin tritt ein Rechtsirrtum nicht zutage» Dem Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht der Revision insbesondere auch
 
darin beizutreten, daß ein die Unlauterkeit begründender Umstand weder darin erblickt werden kann, daß den angegriffenen Figuren betriebsintern*: und im Kund enverkehr die Bezeichnung ’’Bambi11 beigelegt worden ist, noch darin, daß die Firma Friedrich	im	Jahre 1951
einen einjährigen Lizenzvertrag über die Verwertung der Bambi-Figur für Abzieh- und Schiebebilder geschlossen hatte o Denn dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die vorübergehende Verwendung des Hamens und eine zehn Jahre zurückliegende Lizenzauswertung durch eine andere Rechtspersönlichkeit als die Beklagte es nicht rechtfertigen, der Beklagten nunmehr sogär Herstellung und Vertrieb einer urheberrechtlich zulässigen Hachbil—
Die Revision mußte daher unter Kostenfolge aus % 97 ZPO zurückgewiesen werden*
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