Juni 194-9 unter der Firma aArbeitsgemeinschaft für den Vertrieb von Konsumgütern GmbH in das Handelsregister eingetragen Sie vertreibt Lebensmittel, insbesondere Kaffee, und verfügt über 150 Verkaufsstellen, vor allem in Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Ihr sind mehrere Warenzeichen mit dem Zeichen uarko,f geschützt (unter den Nummern 627 979, 642 763, 648 404, 663 981 und 694 816, von denen das Wort-Bildzdichen Nr. 627 979 am 1. Wegen der Benutzung des Wortes "HARK( in Warenzeichen- und firmenrechtlicher Beziehung wurde zwischen den Parteien in der Folgezeit ein umfangreicher Schriftwechsel geführt, in dem die Beklagte um Gewährung und Verlängerung einer Aufbrauchsfrist bat. Februar 1958 zu bestätigen, :,!däß entsprechend unserer damaligen Abmachung das-Wort "Harkos" nun nicht mehr benutzt wird", bat die Beklagte, "sich wegen der endgültigen Wortfassung noch bis zu dem 15* Mai d.J. zu gedulden." Im Verlauf des weiteren Sehr if twechsels bat die Beklagte mehrfach um weitere Geduld, gab aber die 'verlangte Bestätigung, das Zeichen "HARKOS" nicht mehr zu benutzen, nicht Die Klägerin meint, zwischen dem Seichen "BARKOS11 der Beklagten und ihrem Zeichen "arko" bestelle'Verwechslungsgefahr. Sie verlangt, daß die Beklagte das Zeichen "HARKOS" weder-als Warenzeichen noch in ihrer Firma verwende. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Benutzung des Wortes "HARKOS" in der Firma und als Warenzeichen seitens der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird. Bas Bedenken der Klägerin sei schon deshalb unbegründet, wei zwischen den Zeichen "arko" und "HARKOS" Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Das MHH sei ein Hauchlaut ohne eigene Klangfarbe und daher nicht geeignet, dem Zeichen der Beklagten einen- von dem der Klägerin wesentlich abweichenden- Klangcharakter zu geben. Die Beklagte irre, -wenn sie meine, gegen die Übereinstimmung der Zeichen spreche, daß das ”o" in ihrem Zeichen offen, in dem der Klägerin aber geschlossen gesprochen werde. . langes ungestörtes ITebenein and erbestehen ähnlicher Zeichen spreche zwar gegen die Gefahr einer Verwechslung, v/enn davoj ausgegangen werden könne, daß der Verkehr sich daran gewohnt habe, auch auf geringere Unterschiede zu achten (BGH in GRUR 1951, 159, 161 - "Storche" - Baumbach/Hefermehl § 31 An. 25 ra.w.Nachw.). Aus den Wortbeispielen, die die Revision anführt, um darzutun, daß der Lautwert des Änfangskonsonanten nH" und des Schlußkonsonanten "S" im Zeichen der Beklagten für den deutschen Hörer durchaus bedeutsam sei und deshalb eine Verwechslung der Zeichen ausschließe, läßt sich schon deshalb nichts für die Entscheidung des Rechtsstreits gewinnen, weil es sich bei diesen Beispielen üm Worte mit jedem,verständlichen ausgeprägtem Sinngehalt handelt. Es laßt hiernach keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht im Einklang mit dem Patentamt hervorgehoben hat, der Endbuchstabe im Zeichen der Beklagten könne im Verkehr als Genitiv-S des Zeichens der Klägerin verstanden werden. c) Die Revision kann aber auch keinen Erfolg haben, soweit sie geltend macht,,selbst im Fall einer klanglichen Verwechslungsfähigkeit der in Vergleich zu setzenden Kennzeichnungen entbehre die Annahme einer Verwechslungsgefahr deshalb der Grundlage, weil das Berufungsgericht nicht das Vorhandensein wettbewerblicher Beziehungen zwischen den Parteien festgestellt und andererseits unterstellt habe, daß bislang Verwechslungen nicht vorgekommen seien. ha der Schutz des eingetragenen Warenzeichens für das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Platz greift, konnte die Verschiedenheit der bisherigen Absatzgebiete der Parteien überhaupt nur für die Präge bedeutsam sein, ob etwa der firmenrechtliche Schutz der Klägerin auf den Raum ihrer bisherigen Verkaufstätigkeit beschränkt ist. men wie das der Klägerin darauf angelegt, Waren unter ihrer Firma an verschiedensten Plätzen der Bundesrepublik über ein Filialnetz zu vertreiben, so ist der Schutzbereich des Firmennamens nicht räumlich auf den Bezirk .der gegenwärtigen Verkaufsstellen begrenzt. Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr ist deshalb nicht nur vom Umfange des gegenwärtigen Geschäftsbetriebes der Klägerin auszugehen, sondern auch die Möglichkeit einer künftigen räumlichen Ausdehnung ihres Unternehmens zu berücksichtigen (BGHZ 8, 387, 392 - Ferh-sprechnummer; VI, 214, 219 - KfA; BGHZ 24, 238, 244 - Tabu I; RGZ' .1.08, 272, 273). Die naheligende Möglichkeit von Verwechslungen aber hat das Berufungsgericht angesichts der weitgehenden Überein-Stimmung der strittigen Kennzeichnungen.nach ihrer Klangwirkung, der wirtschaftlichen Nähe der unter diesen Kennzeichnungen vertriebenen Waren sowie des räumlich:"nicht fest abgegrenzten Geschäftsbereiches der Klägerin rechts-irrtumsfrei bejaht. Da aber, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, auch die Waren der Beklagten unter der verwechslungsfähigen Bezeichnung dem Letztabnehme] angeboten werden, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß für die Frage der Verwechslungsgefahr auf dessen flüchtiges Erinnerungsbild abstellen. Denn das schließt nicht aus, daß die in Betracht .kommenden Verkehrskreise gleichwohl Lebensmittel, die ihnen in anderen' Geschäften unter der verwechslungsfähigen Be-1 .Zeichnung der Beklagten angeboten werden, der Klägerin als Herkunftsstätte Zuschreiben oder doch mindestens aufgrund der Ähnlichkeit von. gegangen, daß der Klägerin sowohl hinsichtlich der Benutzung des Firmenschlagvvortes ’’arko'1 als auch, in Bezug auf ihre Warenzeichen mit dem Wort "arko" die Priorität zusteht. Die Revision bemängelt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe zv/ar unterstellt, daß die Beklagte an' dem Zeichen "HARKGS" einen wertvollen Besitzstand erworben habe. ’ Aber aüch v/enn die Beklagte vor Benutzung des Warenzeichens der Klägerin nur einen schutzwürdigen Besitzstand an dem Zeichen HARKOS errungen habe, der noch nicht zur Verkehrsgeltung erstarkt sei, würde sie dies unter dem Gesichtspunkt eines Vorbenutzungsrechtes berechtigen, ihr Zeichen weiterzuführen. Ss ist richtig, daß das Berufungsgericht weder- eine Feststellung darüber getroffen hat, wann die Klägerin ihre Warenzeichen für die eingetragenen Wären in Benutzung genommen ha%, noch, ob und in welchem Zeitpunkt die Beklagte einen wertvollen Besitzstand an ihrer Warenbezeichnung erworben hat. Bei dem Wort ,!arko" handelt es sich um eine unterscheidungskräftige Abkürzung der vollständigen Firma der Klägerin, die ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen. Aufgrund von § 16 Abs. 1 UV/& kann aber nicht nur der firmenmäßige, sondern auch der waren-seichenmäßige Gebrauch von jüngeren Bezeichnungen untersagt werden, die mit dem geschützten Firmenbestandteil verwechs-lungsfähig sind (EGH GRUR 1956, 172, 175 - Kagirus). Wenn sie aber geltend machen wollte, sie habe bereits vor Ingebrauchnahme der Firma der Klägerin an dieser Bezeichnung Verkehrs geltung oder doch einen ,schutzwürdigen Besitzstand errungen, so hätte sie dies substantiiert darlegen und unter Beweis stellen'müssen. ihrem Firmenschlagv/ort harko,‘ streitig zu machen, zu demal die Beklagte sich, auf die angebliche Verkehrs durchs et ztmg ihrer Warenbezeichnung nur zur Begründung des von ihr erhobenen Verwirkungseinwand es., dhr in der Regel nur zur Verteidigung eines prioritätsjüngeren Rechts in Betracht kommt, berufen hat. Zur Verwirkung wäre erforderlich, daß die Klägerin längere Seit untätig geblieben wäre und daß die Beklagte das Verhalten der Klägerin nach freu und Glauben dahin hatte verstehen können und dürfen, diese dulde die Benutzung des Zeichens KAHKQS» Die Klägerin habe aber keineswegs längere Zeit zugewartet, sondern habe sofort Widerspruch eingelegt, als sie von der Warenzeichenanmeldung der Beklagten erfahren habe. Daß die Klägerin vorher bereits Kenntnis von der Benutzung des Zeichens durch die Beklagte gehabt hätte oder hätte haben müssen, sei nicht dargetan und auch nicht anzunehmen, weil nach dem eignen Vortrag der Beklagten die Parteien verschiedene Absatzgebiete hatten. ihre Beschwerde abgewartet habe, bevor sie die Beklagte aufgefordert habe, das Zeichen nicht mehr zu benutzen, sei durchaus verständlich und entspreche den Gepflogenheiten des Geschäftslebens. Ein (Treu und Glauben widersprechendes Zuwarten der Klägerin mit der Geltendmachung ihres Anspruchs kann schon'deshalb nicht angenommen werden, weil die Klägerin nach der eigenen Darstellung der Beklagten erst 1953 von dem Zeichen der Beklagten Kenntnis erlangt hat-. Zu Unrecht meint die Revi-£ sion, von einem bereits eingetretenen Schaden könne schon deshalb nicht die Rede sein, weil das Berufungsgericht unterstellt habe, daß es bisher-nicht zu Verwechslungen zwischen den beiden Zeichen gekommen sei. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsverstoß die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bereits aus der Brv/agung bejaht, daß die Beklagte sich nach ihrer eigenen Darstellung jahrelang mit Erfolg bemüht hat, ihrem Zeichen G-eltung zu verschaffen, woraus zwangsläufig folge, daß die Klägerin erheblich große Werbeaufwendungen machen müsse, wenn sie im Absatzgebiet der Beklagten ihr Zeichen als Herkunftshinweis bekannt machen wolle, als wenn die Beklagte nicht mit ihrem verwechslungsfähigen Zeichen in den Verkehr gelangt wäre. Auch Aufwendungen für eine verstärkte aufklärende Werbung, die zur Beseitigung einer Marktverwirrung erforderlich werden, welche durch Verwendung verwechslungsfähiger Bezeichnungen eingetreten ist, sind aber bei einem Antrag auf Beststelluni der Schadensersatzpflicht zu berücksichtigen (BGH GRUR 1954: 457 - Irus/Urus). „in Gebrauch nahm, sich Über entgegenstehende Zeichen zu unterrichten und sogar die Benutzung ihres Zeichens fort- i gesetzt habe, nachdem sie durch den Widerspruch der Klage- j rin von deren Rechten Kenntnis erlangt hatte. Es ist aber auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Erkundigungspflicht der Beklagten hinsichtlich verwechslungsfähiger Bezeichnungen bereits vor der erstmaligen Ingebrauchnahme ihrer Warenbezeichnung, die die Beklagte, für das Jahr 1949 behauptet, angenommen hat. Ba die Beklagte nicht dargetan hat, daß sie überhaupt Erkundigungen nach dem Vorhandensein gleicher oder ver-wechslungsfähiger Zeichen angestellt hat, hat das Berufungsgericht sie ohne Rechtsverstoß für verpflichtet, gehalten, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die firmen- und warenseichenmäßige Benutzung der beanstandeten Bezeichnung erwachsen ist.
If I ZB 31/60 Verkündet : am 25. April 1961 ’unau, Justizhauptsekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Birma GmbH, OflHHBl, Hi____ vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Hartmut Beklagte und Revisionsklägerin5 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Birma ^ Arbeitsgemeinschaft für den Ver- trieb von Konsumgütern GmbH, wUBHI^^^Holötein), vertreten durch ihren GeschäftsführerR^HJBfc, - Frozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlicheVerhandlung vom 25.-April 1.961 unter' Mitwirkung .der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr» Weiß, Jungbluth und Pehle . für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil.des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. lanuar I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 latbestand: Die Klägerin, eine in VfHMMP (Holstein) ansässige Ge-sellchaft mit "beschränkter Haftung, ist seit dem 11. Juni 194-9 unter der Firma aArbeitsgemeinschaft für den Vertrieb von Konsumgütern GmbH in das Handelsregister eingetragen Sie vertreibt Lebensmittel, insbesondere Kaffee, und verfügt über 150 Verkaufsstellen, vor allem in Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Seit ihrer Gründung benutzt sie das Firmenschlagwort " a r k o ” . Ihr sind mehrere Warenzeichen mit dem Zeichen uarko,f geschützt (unter den Nummern 627 979, 642 763, 648 404, 663 981 und 694 816, von denen das Wort-Bildzdichen Nr. 627 979 am 1. Oktober 1948 angemeldet und am 9- Oktober 1952 für. die Klasse 26 d Uta. mit der Ware Kaffee, eingetragen worden ist). Die. Beklagte, eine in O^HIHHI ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist seit dem 30. Dezember 1955 unter der Firma " HARKOS GmbH1' in das Handelsregister eingetragen. Sie vertreibt ebenfalls Lebensmittel, vorzugsweise Kaffee. Sie ist Rechtsnachfolgerin der von ihrem-Geschäftsführer betriebenen Firma ’'Dar... __• ■ *y. Kartmut • Biese Firma meldete mehrere Waren- zeichen mit dem Wort "HARKOS" zur Eintragung an, zuerst am IQ. Januar 1952 das Wortzeichen 11 'HARKOS'-Kaffee11, gegen dessen Eintragung die Klägerin am 6. Mai 1953 Widerspruch erhob. Nachdem die Prüfungsstelle des Patentamtes den Widerspruch am 23. April 1954 2ürückgewiesen hatte, stellte der Besehwerdesenät am 6. Februar 1957 die Übereinstimmung des angemeideten Zeichens mit dem Zeichen tfr. $48 404 der Klägerin fest und versagte die Eintragung. Auch gegen die übrigen Anmeldungen von HARKOS- t 3 Zeichen durch die Beklagte legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmachtigten vom 18. April 1957 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Warenzeichenanmeldungen zurückzunehmen und die Firmenbezeichnung "HARKOS GmbH" aufzugeben. Die Beklagte zog daraufhin die Anmeldung zurück. Wegen der Benutzung des Wortes "HARK( in Warenzeichen- und firmenrechtlicher Beziehung wurde zwischen den Parteien in der Folgezeit ein umfangreicher Schriftwechsel geführt, in dem die Beklagte um Gewährung und Verlängerung einer Aufbrauchsfrist bat. Am 29. August 1957 fand in Hamburg eine Besprechung statt. Unter dem 17. Februar 1958 schrieben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an die Anwälte der Beklagten in "Darf ich .zurückkommen auf die Besprechungen, die wir am 29. August v.J. in in obiger Sache gehabt haben. Es wurde damals eine Aufbrauchsfrist ‘bis zu dem 1. Febr d.J. vereinbart. Es würde mich interessieren, zu welcher Bezeichnung sich Herr Br. jetzt entschlossen hat. Ferner bitte ich um Bestätigung, daß das Wort HABKOS nun nicht mehr benutzt wird, entsprechend der damaligen Vereinbarung". Die Beklagte antwortete durch ihre Osna-brücker Anwälte am 24. Februar 1958: "In Beantwortung Ihres Schreibens vom 17« d.M, bitte ich freundlichet, sich noch kurze Zeit mit der endgültigen Stellungnahme der Firma zu gedulden, da wir vor dem Oherlanidesgericht Oldenburg ein obsiegendes Urteil erstritten haben, inhaltlich dessen die Firma berechtigt ist, den .Kaffee als "Br. iMk' s Karkos-Kaffee" zu bezeichnen. Wir möch tsn noch gern7 die Begründung abwar ten, die .wir täglich erwarten. Das Urteil ist bereits am 17.1.58 verkündet." Auf die erneute Aufforderung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 25. Februar 1958 zu bestätigen, :,!däß entsprechend unserer damaligen Abmachung das-Wort "Harkos" nun nicht mehr benutzt wird", bat die Beklagte, "sich wegen der endgültigen Wortfassung noch bis zu dem 15* Mai d.J. zu gedulden." Im Verlauf des weiteren Sehr if twechsels bat die Beklagte mehrfach um weitere Geduld, gab aber die 'verlangte Bestätigung, das Zeichen "HARKOS" nicht mehr zu benutzen, nicht Die Klägerin meint, zwischen dem Seichen "BARKOS11 der Beklagten und ihrem Zeichen "arko" bestelle'Verwechslungsgefahr. Sie verlangt, daß die Beklagte das Zeichen "HARKOS" weder-als Warenzeichen noch in ihrer Firma verwende. Ihren Anspruch stützt sie im übrigen auch darauf, daß bei der Besprechung vom 29. August 1957 eine entsprechende Einigung erzielt worden sei. Bis Klägerin hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. zu unterlassen,' ä) zur Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Waren, insbesondere Kaffee, das Wort "HARKOS" warenz.eichenmäßig oder schlagv/ortartig zu benutzen, b) sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Unternehmens, der Firma "HARKOS GmbH’1 zu be dienen i ' 2. in die Löschung ihrer Firma "BARKOS GmbH" beim Handelsregister in OflHHHP einzuwilligen; 5- der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, seit "Wann Und in welchem Zusammenhänge sie ihre Bezeichnung "HARKOS" als Firmenschiagwort und als Warenzeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt; II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Benutzung des Wortes "HARKOS" in der Firma und als Warenzeichen seitens der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, - die Klage abzuweisen. Sie hat vorgebracht, eine Einigung'sei zwischen den Par- 1 teien nicht zustande gekommen. Sie habe die Aufgabe der Be-nutzung des Wortes "KASKOS" stets davon abhängig gemacht, daß sie eine andere Bezeichnung finden und benutzen könne. Bas Bedenken der Klägerin sei schon deshalb unbegründet, wei zwischen den Zeichen "arko" und "HARKOS" Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Die Beklagte hat behauptet, bereits in den Jahren 1949/50 einen Besitzstand an dem Warenzeichen "HARKÖS" erworben zu haben. Zumindest in Nordrhein-Westfalen habe sie sich mit diesem Zeichen im Verkehr durchgesetzt. Ihr Umsatz in..2HARK0S1'-Kaffee habe im Jahre 1949 fast 1/2 Hillion DM, im Jahre 1950 sogar DH 600.000,— betragen. Sie habe diesen Besitzstand gutgläubig erworben, da sie zu dieser Zeit von dem Zeichen der Klägerin riichts gewußt habe. Aus diesem Gründe könne sie der Klägerin den Einwand der Verwirkung entgegenhalten, zu demal die Klägerin sie erst im Jahre 1957 abgemahnt habe. . | - Das Xandgericht hat äer Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der : Revisipn verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. .. i - •- . 1 Entscheidungsgründe: . i • ' - . ' Das Berufungsgericht führt einleitend aus, daß die Klage 1 bereits aufgrund der am 29. August 1957 zwischen den Parteien getroffenen Abmachung berechtigt sein dürfte. Es hat i jedoch über diese Präge nicht abschließend entschieden, weil unabhängig■von dieser vertraglichen Vereinbarung die Begründetheit der Klageanträge aus § 24 WZG, § 16 UW Gr, §§ 12, 623, 1004 BGB folge. . Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dein Landgericht und dem Beschwerdesenat des Deutschen Patentamtes das Bestehen einer Verv/echs lungs gef ahr zwischen dem Zeichen "arko” der Klägerin und dem Zeichen "HARKOS” der Beklagten bejaht. Es führt hierzu aus: Bas Zeichen der Klägerin sei in dem der Beklagten voll ent-, halten. Die Abweichungen - das Ajilaut-H und der Endbuchstabee im Zeichen der Beklagten - reichten nicht aus, um eine Unterscheidung zu gewährleisten. Das MHH sei ein Hauchlaut ohne eigene Klangfarbe und daher nicht geeignet, dem Zeichen der Beklagten einen- von dem der Klägerin wesentlich abweichenden- Klangcharakter zu geben. Der flüchtige Durch-schnittshÖrer werde, insbesondere bei wenig sorgfältiger Aussprache,den klanglichen Unterschied oft gär nicht wahr-nehmen. Da bei beiden Zeichen die Betonung auf der ersten Silbe liege, werde das Schluß-S im Zeichen der Beklagten regelmäßig ebenfalls klanglich kaum wahrgenommen werden. Die Beklagte irre, -wenn sie meine, gegen die Übereinstimmung der Zeichen spreche, daß das ”o" in ihrem Zeichen offen, in dem der Klägerin aber geschlossen gesprochen werde. Einmal sei nicht gewährleistet, daß in den Abnehmerkreisen der Parteien beide Wortenderart unterschiedlich ausgesprochen würden, zu dem anderen würde auch dadurch eine hinreichende Unterscheidung nicht gegeben sein. Dabei sei auch die berechtigte Besorgnis des Patentamts zu berücksichtigen, der Endbuchstabe des Zeichens der Beklagten könne im Verkehr als Genitiv-S verstanden werden. . Es könne unterstellt werden, daß es bisher nicht zu Verwechslungen der beiden Zeichen gekommen sei. Daraus ergebe sich aber nicht, daß keine Verwechslungsgefa.hr bestehe. . langes ungestörtes ITebenein and erbestehen ähnlicher Zeichen spreche zwar gegen die Gefahr einer Verwechslung, v/enn davoj ausgegangen werden könne, daß der Verkehr sich daran gewohnt habe, auch auf geringere Unterschiede zu achten (BGH in GRUR 1951, 159, 161 - "Storche" - Baumbach/Hefermehl § 31 Anm. 25 ra.w.Nachw.). Im vorliegenden Rail könne aber dieser Grundsatz schon deshalb nicht zugunsten der Beklagten Platz greifen, weil die Parteien, wie die Beklagte selbst in der Berufungsbegründung vortrage, in der Vergangenheit verschiedene Absatzgebiete hatten, von einem längeren ungestörten Nebeneinanderbestehen der Zeichen daher keine Rede sein könne. Es möge sein, daß die Beklagte nur an Einzelhändler und nicht an Letztverbraucher liefere. Dadurch werde die Ver-wechslühgsgefahr jedoch nicht ausgeschlossen. Es brauche nicht erörtert zu werden, ob nicht auch im Einzelhandel die Gefahr der Verwechslung der Zeichen der Parteien bestehe, da die mit dem .Zeichen HARKOS gekennzeichnete Ware der Beklagten in die Hand des . letztverbrauchers gelange und bei diesem die Gefahr der Verwechslung auf jeden Pall, gegeben sei. Diese Ausführungen des B'erufungsgerichts. werden von der Revision zu Unrecht als rechtsirrig beanstandet. a) Soweit die Revision geltend, macht, die überwiegende Mehrzahl aller Abnehmer der Parteien werde nach der Art der Werbung vorwiegend durch das Schriftbild, nicht das Klangbild der miteinander konkurrierenden Zeichen ahgesprechen, was sich schon aus der auffallenden und völlig verschiedenen 8 Schreibweise der beiden Zeichen (arko mit vier kleinen Buchstaben, -HAHKOS zu demeist mit fünf großen Buchstaben) ergebe, verkennt sie,, daß es nach feststehender Rechtsprechung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreicht, wenn lediglich die Klangwirkung zu einer Verwechslung führen kann, mag auch das Wortbild,so unterschiedlich gestaltet sein, daß die Gefahr einer Täuschung aufgrund des optischen Eindrucks der in Vergleich zu setzenden Bezeichnungen ausscheidet (BGH GRUR 1952,.35 - Widia-Ardia; BGH'GRUR 1957, 561, 562 - Rei-Chemie). Dies folgt zwangsläufig daraus, daß ’Warenzeichen wie Firmenbezeichnungen auch ohne optische Unterlage durch druckschriftliche ’Werbemittel oder dergleichen, beispiel.sv/eise bei mündlichen Anpreisungen oder Bestellungen im Verkehr benutzt werden, ihre Verwechslungfähig- ■ keit insoweit aber allein von der Übereinstimmung in der ' Klangwirkung abhängt. b) Die Angriffe der Revision gegen die.Annahme einer Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Klangwirkung sind gleichfalls unbegründet. Aus den Wortbeispielen, die die Revision anführt, um darzutun, daß der Lautwert des Änfangskonsonanten nH" und des Schlußkonsonanten "S" im Zeichen der Beklagten für den deutschen Hörer durchaus bedeutsam sei und deshalb eine Verwechslung der Zeichen ausschließe, läßt sich schon deshalb nichts für die Entscheidung des Rechtsstreits gewinnen, weil es sich bei diesen Beispielen üm Worte mit jedem,verständlichen ausgeprägtem Sinngehalt handelt. Bei solchen Worten aber erfaßt der Hörer die klanglichen Unter-; schiede in der Regel wesentlich leichter als bei Kennzeichnungen der hier strittigen Art, die keinen solchen der alltäglichen Vorstelluhgswelt entnommenen Sinn aufweisen, sondern als Fantasieworte aufgefaßt werden (BGH GRUR 1956, 321 - SynoChem-Firmochem; BGH2 28, 320 - Quick). Auch die Erwägung der Revision, das'Zeichen der Beklagten sei für jeden deutschen Hörer ohne weiteres als Premchvort erkennbar, das im Genitiv kein "S" zu erhalten pflege, auch! sei aie Verwendung eines Genitive in einem Firmenschlagwcrt: völlig ungebräuchlich, stellt wiederum zu Unrecht allein die Begegnung mit dem Schriftbild der fraglichen Kennzeichn nung in den Vordergrund der Betrachtung. Wird' dagegen beispielsweise mündlich "HARKQS'-'-Kaffee bestellt, so liegt auf der Hand, daß der Empfänger der Bestellung, der einen Kaffee mit der Bezeichnung "arko" kennt, auch wenn er das "S" am Schluß der Bezeichnung genau heraushört, durchaus dem Irrtum unterliegen kann, es werde ein Kaffee der Firma der Klägerin gewünscht. Es laßt hiernach keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht im Einklang mit dem Patentamt hervorgehoben hat, der Endbuchstabe im Zeichen der Beklagten könne im Verkehr als Genitiv-S des Zeichens der Klägerin verstanden werden. c) Die Revision kann aber auch keinen Erfolg haben, soweit sie geltend macht,,selbst im Fall einer klanglichen Verwechslungsfähigkeit der in Vergleich zu setzenden Kennzeichnungen entbehre die Annahme einer Verwechslungsgefahr deshalb der Grundlage, weil das Berufungsgericht nicht das Vorhandensein wettbewerblicher Beziehungen zwischen den Parteien festgestellt und andererseits unterstellt habe, daß bislang Verwechslungen nicht vorgekommen seien. In diesem Zusammenhang habe das Berufungsgericht unter Verletzung von § 286 .-. ,4v zpo das Vorbringen der Beklagten übergangen, wonach die “Beklagte nur an Einzelhändler, niemals an Betztverbraucher liefere,.während die Klägerin eigene Filialen unterhalte, die deutlich als 11 arko1'-Eäden gekennzeichnet seien und in denen ausschließlich die Erzeugnisse der Klägerin vertrieben würden. 10 Einer ausdrücklichen Feststellung wettbewerblicher Beziehungen zwischen den Parteien bedurfte es schon deshalb nicht, weil nach dem unstreitigen Sachverhalt beide Parteien unter den fraglichen Kennzeichnungen Lebensmittel, insbesondere Kaffee vertreiben, somit eine Warengleichartigkeit gegeben is o. ha der Schutz des eingetragenen Warenzeichens für das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Platz greift, konnte die Verschiedenheit der bisherigen Absatzgebiete der Parteien überhaupt nur für die Präge bedeutsam sein, ob etwa der firmenrechtliche Schutz der Klägerin auf den Raum ihrer bisherigen Verkaufstätigkeit beschränkt ist. Grundsätzlich ist auch der Hamens- und Pirmenschutz (§ 12 BGB, § 16 UWG) nicht an örtliche Grenzen innerhalb des Bundesgebietes gebunden (BGH GRUR 1955, 299, 300 r.Sp. - Koma). Eine Beschränkung der Schutzwirkung auf einen bestimmten Wirt-schaftsraum kommt bei unterscheidungskräftigen Firmenbezeichnungen in der Regel nur in Betracht, v/enn der (Tätigkeitsbereich des fraglichen Unternehmens entsprechend seiner Eigenart ortsgebunden ist, wie dies im allgemeinen bei Gaststätten zutrifft (BGH GRUR 1957, 550, 551 f - Tabu II; vgl. auch BGK2 11, 214, 22V - KfA). Ist aber ein-Unterneh- .4 -v men wie das der Klägerin darauf angelegt, Waren unter ihrer Firma an verschiedensten Plätzen der Bundesrepublik über ein Filialnetz zu vertreiben, so ist der Schutzbereich des Firmennamens nicht räumlich auf den Bezirk .der gegenwärtigen Verkaufsstellen begrenzt. Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr ist deshalb nicht nur vom Umfange des gegenwärtigen Geschäftsbetriebes der Klägerin auszugehen, sondern auch die Möglichkeit einer künftigen räumlichen Ausdehnung ihres Unternehmens zu berücksichtigen (BGHZ 8, 387, 392 - Ferh-sprechnummer; VI, 214, 219 - KfA; BGHZ 24, 238, 244 - Tabu I; RGZ' .1.08, 272, 273). Auch wird der Schutzanspruch schon durch die Möglichkeit von Verwechslungen ausgelöst. Es be- \ darf deshalb nicht der Feststellung tatsächlicher Verwechslung (BGHZ 10, 211, 214 - Kordona; BGH GRUB 1958, 143, 146 r.Sp. - Schwardmann). Die naheligende Möglichkeit von Verwechslungen aber hat das Berufungsgericht angesichts der weitgehenden Überein-Stimmung der strittigen Kennzeichnungen.nach ihrer Klangwirkung, der wirtschaftlichen Nähe der unter diesen Kennzeichnungen vertriebenen Waren sowie des räumlich:"nicht fest abgegrenzten Geschäftsbereiches der Klägerin rechts-irrtumsfrei bejaht. Zwar gilt der Erfahrungssatz, daß die Gefahr vön Verwechslungen durch die Flüchtigkeit und Oberflächlichkeit begründet wird, mit der der durchschnittliche Käufer Waren- und Firmenbezeichnungen aufzunehmen pflegt, im allgemeinen nur für den Letstabnehmer, während der Händler in der Regel genauer auf Herkunft und Bezeichnung der Waren achtet CBGH GRUR 1955, 299, 301 f - Koina; GRUS 1958, 143, 146 1.3p, - Schwardmann). Da aber, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, auch die Waren der Beklagten unter der verwechslungsfähigen Bezeichnung dem Letztabnehme] angeboten werden, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß für die Frage der Verwechslungsgefahr auf dessen flüchtiges Erinnerungsbild abstellen. Dem steht-nicht entgegen, daß die Klägerin ihre Waren ausschließlich über ihre eigenen als “arko"-Läden gekennzeichneten Verkauföstätten vertreibt. Denn das schließt nicht aus, daß die in Betracht .kommenden Verkehrskreise gleichwohl Lebensmittel, die ihnen in anderen' Geschäften unter der verwechslungsfähigen Be-1 .Zeichnung der Beklagten angeboten werden, der Klägerin als Herkunftsstätte Zuschreiben oder doch mindestens aufgrund der Ähnlichkeit von. Firmenschlagwort und Warenbezeichnung geschäftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Parteien vermuten. -HF 12 2r Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht auch davon aus-. gegangen, daß der Klägerin sowohl hinsichtlich der Benutzung des Firmenschlagvvortes ’’arko'1 als auch, in Bezug auf ihre Warenzeichen mit dem Wort "arko" die Priorität zusteht. Die Revision bemängelt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe zv/ar unterstellt, daß die Beklagte an' dem Zeichen "HARKGS" einen wertvollen Besitzstand erworben habe. Es habe aber, obwohl dies entscheidungserheblich gev/esen sei, keine Feststellung darüber getroffen, von welchem Zeitpunkt an die Beklagte einen solchen Besitzstand errungen ■ habe. Auch habe das Berufungsgericht.zu Unrecht offengelassen, wann die Klägerin ihre Warenzeichen in Benutzung genommen habe. Wenn aber die Klägerin ihre Warenzeichen erst benutzt habe, nachdem die Beklagte für ihr Zeichen HARKÖS : Verkehrsgeltung erworben, habe, würde dem sachlichen Ausstattungsrecht der Beklagten gegenüber dem formalen Zeichenrecht der Klägerin der Vorrang gebühren. ’ Aber aüch v/enn die Beklagte vor Benutzung des Warenzeichens der Klägerin nur einen schutzwürdigen Besitzstand an dem Zeichen HARKOS errungen habe, der noch nicht zur Verkehrsgeltung erstarkt sei, würde sie dies unter dem Gesichtspunkt eines Vorbenutzungsrechtes berechtigen, ihr Zeichen weiterzuführen. Ss ist richtig, daß das Berufungsgericht weder- eine Feststellung darüber getroffen hat, wann die Klägerin ihre Warenzeichen für die eingetragenen Wären in Benutzung genommen ha%, noch, ob und in welchem Zeitpunkt die Beklagte einen wertvollen Besitzstand an ihrer Warenbezeichnung erworben hat. Diese Fragen konnten aber auch auf sich beruhen, da die Klagahsprüche in jedem Fall aufgrund der prioritäts-älteren Firma der Klägerin gerechtfertigt sind. Die Klägerin hat nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ihr Firmenschlagwort "arko*1 seit ihrer Gründung, also seit dem 11. Juni 1949 benutzt. Der Schutz der Firma aber beginnt 13 - mil: ihrer Ingebrauchnahme, falls der Firmenname, wie dies bei der Firma der Klägerin zutrifft, von Natur aus unterscheidungskräftig und deshalb geeignet ist, Namensfunktioj auszuüben (BGH GRUR 1957, 125, 128 - Troika). Bei dem Wort ,!arko" handelt es sich um eine unterscheidungskräftige Abkürzung der vollständigen Firma der Klägerin, die ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen. Deshalb ist der Schutz für diesen Firmenbestandteil aus § 10- Abs. 1 UW& auch ohne Verkehrsgeltung gegeben (BGKZ 11, 214 - KfA; BGH GRUR 1954, 457, 458 - IJrus/lrus; BGH GEUR 1957, 428-, 429 -Bücherdienst: 3GHZ 24, 238, 240 - Tabu I; BGH GRUR 1957, 281, 282 - Karo-As). Aufgrund von § 16 Abs. 1 UV/& kann aber nicht nur der firmenmäßige, sondern auch der waren-seichenmäßige Gebrauch von jüngeren Bezeichnungen untersagt werden, die mit dem geschützten Firmenbestandteil verwechs-lungsfähig sind (EGH GRUR 1956, 172, 175 - Kagirus). Die Beklagte hatinun zwar behauptet, die Bezeichnung "HARROS1 bereits 1949 rn Benutzung genommen zu haben. Wenn sie aber geltend machen wollte, sie habe bereits vor Ingebrauchnahme der Firma der Klägerin an dieser Bezeichnung Verkehrs geltung oder doch einen ,schutzwürdigen Besitzstand errungen, so hätte sie dies substantiiert darlegen und unter Beweis stellen'müssen. lediglich ihre Behauptung,, sie habe 1949/50 für die Bezeichnung "HAEKOS" zu demindest für Nordrhein-Weet-fälen Verkehrsgeltung erworben, genügte nicht, der Klägerin die Priorität an. ihrem Firmenschlagv/ort harko,‘ streitig zu machen, zu demal die Beklagte sich, auf die angebliche Verkehrs durchs et ztmg ihrer Warenbezeichnung nur zur Begründung des von ihr erhobenen Verwirkungseinwand es., dhr in der Regel nur zur Verteidigung eines prioritätsjüngeren Rechts in Betracht kommt, berufen hat. - H Eine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche hat das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen verneints. Zur Verwirkung wäre erforderlich, daß die Klägerin längere Seit untätig geblieben wäre und daß die Beklagte das Verhalten der Klägerin nach freu und Glauben dahin hatte verstehen können und dürfen, diese dulde die Benutzung des Zeichens KAHKQS» Die Klägerin habe aber keineswegs längere Zeit zugewartet, sondern habe sofort Widerspruch eingelegt, als sie von der Warenzeichenanmeldung der Beklagten erfahren habe. Daß die Klägerin vorher bereits Kenntnis von der Benutzung des Zeichens durch die Beklagte gehabt hätte oder hätte haben müssen, sei nicht dargetan und auch nicht anzunehmen, weil nach dem eignen Vortrag der Beklagten die Parteien verschiedene Absatzgebiete hatten. Daß die Klägerin dann zunächst die Entscheidung des Patentamts über ihren Widerspruch'bzw. ihre Beschwerde abgewartet habe, bevor sie die Beklagte aufgefordert habe, das Zeichen nicht mehr zu benutzen, sei durchaus verständlich und entspreche den Gepflogenheiten des Geschäftslebens. Nachdem die Klägerin gegen die Eintragung des Zeichens "HARKOS" aber Widerspruch eingelegt hätte, habe für die Beklagte kein Anlaß bestanden anzunehmen, die Klägerin werde die Benutzung des Zeichens dulden. Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung einen Rechtsirr tum nicht erkennen. Ein (Treu und Glauben widersprechendes Zuwarten der Klägerin mit der Geltendmachung ihres Anspruchs kann schon'deshalb nicht angenommen werden, weil die Klägerin nach der eigenen Darstellung der Beklagten erst 1953 von dem Zeichen der Beklagten Kenntnis erlangt hat-. Auch die Verurteilung der Beklagten zur Auskünfterteilung sowie die Peststellung ihrer Schadensersatspflicht unter- . liegt keinen rechtlichen Bedenken. 15 - a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß für'die Feststellung einer Schadensersatzpflicht di-e Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts genügt. Zu Unrecht meint die Revi-£ sion, von einem bereits eingetretenen Schaden könne schon deshalb nicht die Rede sein, weil das Berufungsgericht unterstellt habe, daß es bisher-nicht zu Verwechslungen zwischen den beiden Zeichen gekommen sei. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsverstoß die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bereits aus der Brv/agung bejaht, daß die Beklagte sich nach ihrer eigenen Darstellung jahrelang mit Erfolg bemüht hat, ihrem Zeichen G-eltung zu verschaffen, woraus zwangsläufig folge, daß die Klägerin erheblich große Werbeaufwendungen machen müsse, wenn sie im Absatzgebiet der Beklagten ihr Zeichen als Herkunftshinweis bekannt machen wolle, als wenn die Beklagte nicht mit ihrem verwechslungsfähigen Zeichen in den Verkehr gelangt wäre. Auch Aufwendungen für eine verstärkte aufklärende Werbung, die zur Beseitigung einer Marktverwirrung erforderlich werden, welche durch Verwendung verwechslungsfähiger Bezeichnungen eingetreten ist, sind aber bei einem Antrag auf Beststelluni der Schadensersatzpflicht zu berücksichtigen (BGH GRUR 1954: 457 - Irus/Urus). b) Schließlich greifen auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme eines Verschuldens der Beklagten nicht durch. Dieses Verschulden erblickt das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte .es unterlassen habe, bevor sie ihr Seichen „in Gebrauch nahm, sich Über entgegenstehende Zeichen zu unterrichten und sogar die Benutzung ihres Zeichens fort- i gesetzt habe, nachdem sie durch den Widerspruch der Klage- j rin von deren Rechten Kenntnis erlangt hatte. Vom Zeitpunkt; dieser Kenntniserlangung war■jedenfalls ein fahrlässiges i Verhalten der Beklagten ohne weiteres zu bejahen. Zu Recht , hebt das Berufungsgericht hervor, daß die Beklagte sich auf| - 1£ - die Entscheidung der Früfungsstelle des Patentamtes, die die beiden Zeichen nicht für verwechslungsfähig gehalten hat, nicht verlassen durfte (vgl. BGH GRUR 1956, 118, 12J-unter IV 1 - Boyhott). Es ist aber auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Erkundigungspflicht der Beklagten hinsichtlich verwechslungsfähiger Bezeichnungen bereits vor der erstmaligen Ingebrauchnahme ihrer Warenbezeichnung, die die Beklagte, für das Jahr 1949 behauptet, angenommen hat. Jeder Gewerbetreibende, der eine neue Warenkennzeichnung benutzen will, hat die Pflicht, sich sorgfältig,zu vergewissern, daß er.damit nicht in den geschützten Rechtskreis eines Britten eingreift. Hierbei ist es Frage des Einzel- : falles, ob dieser Erkundigungspflicht durch Nachforschungen aufgrund der Eintragungen in die Zeichenrolle des Beutschen Patentamtes“das am 1. Oktober 1949 nach dem 2. Weltkrieg in München neu eröffnet worden ist - oder- Überprüfung geeigneter Nachschlagewerke genügt wird (BGH GRUR I960, 186 - Arctos). Ba die Beklagte nicht dargetan hat, daß sie überhaupt Erkundigungen nach dem Vorhandensein gleicher oder ver-wechslungsfähiger Zeichen angestellt hat, hat das Berufungsgericht sie ohne Rechtsverstoß für verpflichtet, gehalten, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die firmen- und warenseichenmäßige Benutzung der beanstandeten Bezeichnung erwachsen ist. 17 3i& Revision war nach-alledem mit der Kostenfolge ans § 97 ZPO zurückauv/eisen. Bock Krüger-Hieland Weiß . Jungbl\ith fehle