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BGH

Gericht: BGH

a) Schließt der Verkehr aus einer Warenbezeichnung, die die Eigenschaften der Ware in sprachüblicher Weise beschreibt, nur deshalb auf eine bestimmte Herstellerfirma, weil ihm auf Grund der tatsächlichen Marktlage nur ein Unternehmen als Hersteller von Waren der in Frage stehenden Art bekennt ist, so reicht dies allein nicht aus, einen Ausstattungsschutz für diese Bezeichnung zu begründen» Es muß vielmehr die Vorstellung hinzutreten, daß die Bezeichnung der kennzeichenmäßigen Unterscheidung gegenüber möglichen gleichen Erzeugnissen anderer Hersteller dient» b) Bei Prüfung der Frage, ob sich sogenannte glatte Beschaffenheit s- oder Bestimmungsangaben in so weitgehendem Ausmaß .als Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt haben, daß ihnen Ausstattungsschutz zugebilligt werden kann, ist das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber mit zu berücksichtigen. Beim Vertrieb des Bieres verwendet die Klägerin seit mehreren Jahren ein buntes Etikett, auf dem das Bild einer die Bierflasche mit Glas darbietenden Krankenschwester, das Firmenzeichen der Klägerin mit den gekreuzten Hackbeilen und, in großen Buchstaben und auffälligem Schriftsug schräg über das Gesamtbild des Exiketts reichend, das Wort "Nährbier" erscheinen, Sie behauptet, bereits dieses Wort allein habe für sie, jedenfalls in Bayern, Verkehrsgeltung im Sinne einer Herkunft sbeZeichnung erlangt. Die Beklagte, die ihr Brauereiunternehmen nach dem 2, Weltkrieg von Freiburg/Schlesien nach Bayern verlegt hat, bringt hier ein gleichfalls alkoholarmes Malzbier als echtes Münchner "Voll-Malz-Nähr-Bier" in Verkehr, Sie besitzt dafür das Wortzeichen "Ha^BPBÄ-Nährbier", das am 30., März 1954 angemeldot und am 26, Januar 1955 unter Nr.^Bfc386 im Warenzeiclienregisler eingetragen worden ist» Die Eintragung des von ihr außerdem für Bier angemeldeten Zeichens "Ha^BBB^Urnähr" hat die Prüfstelle des Deutschen Patentamtes für Klasse 16 a V<z, auf den Widerspruch der Klägerin mit Beschluß vom 20, Januar 1956 wegen fiber einst immung mit dem Warenzeichen der Klägerin Hr,4BÄ542 I*S®BI^-Urnähr"} abgelehnt. Im vorliegenden Verfahren erhob die Klägerin zunächst Klage mit dem Anträge; der Beklagten das Peilhalten und uen Vertrieb von Bier unter der Bezeichnung '’HaBMBB^t’rnähr'1 zu verbieten und sie zur Erklärung der Zurücknahme ihrer entsprechenden Warenzeichenanmeldung gegenüber dem Patentamt zu verurteilen» Zur Begründung berief sie sich auf die Übereinstimmung des angegriffenen mit ihrem eigenen Zeichen. München X ergangenen erstinstanzlichen Urteil * mit dem die Flage der Klägerin auf Unterlassung des Gehrauchs der Bezeichnung "Nährbier" gegen eine passauer Brauerei abgewiesen worden war, sei zwar eine gewisse Verkehrsgeltung für "Nährbier" im Sinne eines Herkunftshinweises auf den Betrieb der Klägerin festgesteilt werden. Dazu komme, daß selbst die in dem erwähnten Rechtsstreit zutage getretene geringe Verkehr?-geltung durch unlautere Werbung erschlichen sei, was der Annahme des JBrwerbs einer Ausstattung zwingend enugegenstchc, Selbst wenn der Klägerin die behauptete örtlich begrenzte Ausstattung an der Bezeichnung "Nährbier" aber zuzugeslohen sei, müsse auch hier der unterscheidiaigskraftige Susatr "Haselbach" ausreichen, um jede Gefahr einer Verwechslung auszuschließen« Im übrigen genüge eine regional begrenzte Ausstattung nicht, um das Verlangen nach Löschung eines f.'^ das gesamte Bundesgebiet wirksamen Warenzeichens zu begründen. Mit Schlußurteil vom 16- April 1957 wies das Landgericht dagegen die Klage im übrigen, d.h, insoweit ab, als mit ihr die Unterlassung des warenzeichenmäßigen Gebrauches der Bezeichnung "HaMVl Nährbier" innerhalb Bayerns und die Einwilligung in die Löschung des Warenzeichens der Beklagten Nr begehrt worden war. Das Landgericht ■‘“ertrat die Auffassung, "Nährbier" sei ein Wort, das der Umgangssprache angeliöre und sich als Gattungsbezeichnung oder Beschaffen-heitsangabe darstelle* Es sei daher für sich allein schutz-unfähig und könne weder den Gesamteindruck eines kombinier een Zeichens beherrschen noch selbständigen Zeichenschutz erlangen* solange es sich im Verkehr nicht überwiegend als Herkunft shinwe is auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt habe. Nach den im Rechtsstreit 1 HKO 28/55 getroffenen Feststellungen, mit deren Verwertung im vorliegenden Rechtsstreit die Parteien einverstanden gewesen seien, habe die Klägerin an "Nährbier" zwar eine gewisse Verkehrsgeltung im ginne einer Herkunftsro-zeichnimg, keinesfalls aber denjenigen Durohsetzungsgrad erreicht, der für die Umwandlung von Gattungsbezeichnungen und Beschaffenheitsangaben zu dem Herkunftshinweis zu fordern sei Dieser Bestandteil müsse bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr daher zurücktreteru Da die Zusätze "Hüfr-" und "IlaHHB''” sich deutlich genug von einander abhöben-. Da3 Berufungsgericht hat entgegen der Meinung des Landgerichts die Präge, ob die Klägerin den von ihr behaupteten Ausstattungsschutz an der Bezeichnung "Nährbier” in Bayern erlangt hat, bejaht und aus diesem Grunde der Beklagten den warenzeichenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung bi er" innerhalb Bayerns verboten. 1 Entgegen der Annahme der Revision ist es allerdjngs nicht zu beanstanden« daß das Berufungsgericht anstelle eigener Erhebungen über die Verkehrsgeltung der Bezeichnung Nährbier bei seiner Meinungsbildung den von der Klägerin im Rechtsstreit 1 BKO 28/55 (HHHKbräu gegen Brauerei HtfS^erg vorgelegten Bericht des Ifc-Instituts und die in jenem Rechtsstreit vom Erstgericht erholte amtliche Auskunft der Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Industrie- und Handelskarmern verwertet liat« Die Parteien hatten nicht nur gemeinsam die BeiZiehung der Akten i HKO 28/55 beantragt und sich mit deren Verwendung zu Beweiszwecken laut Protokoll vom 2« Oktober '.956 Gegen die Verwertung dieser Unterlagen durch das Berufungsgericht bestehen daher keine Bedenken* Bei dem Bericht des Ifo- Instituts handelt e3 sich allerdings um ein ohne Einschaltung der Beklagten erwirktes Privatguiachcen-Dies hat jedoch das Berufungsgericht nicht verkannt« Sejne Ausführungen zeigen in ihrem Zusammenhalt, daß es dem gerichtlich erholten Gutachten der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern die entscheidende Bedeutung beigemeseen hat« Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen auf Reite '15 der Begründung- daß vor allem letzteres Gutachten das Berufungsgericht veranlaßt hat; den BurchsetzungsgracL im Landesdurchschnitt mit 56 $> anzunehmen. 1942, 2i7; 218) die Auffassung vertreten, daß auch einem einen Ausstattungsschuts feststellenden Urteil in dem Rechtsstreit des A.usstattungsberechtigten gegen einen anderen Beklagten insofern Bedeutung zukommen kann, als mangels anderweitigen Vorbringens des Beklagten auch diesem gegenüber in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden kann, daß bei Erlaß des Urteils der dort festgestellte Ausstattungsschutz bestanden hat, und daß auch angenommen werden kann, daß er .jedenfalls noch eine zeitlang fortbestanden habe (BGHZ 16, 82, 86 ff - Y/ickelsterne j BUH GRUR 1959, 360, 362 - Elektrotechnik mit Anm„ Dietrich Reimer). Da jedoch im vorliegenden Falle seit der Verkündung des Schiedsspruchs in der Sitzung des Schiedsgerichtes vom 20-April 1934 ein Zeitraum von etwa 20 Jahren verstrichen war, kann der Schiedsspruch für die Frage, ob der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt der von ihr behauptete Ausstattungsbesitz zustand, weder für sich allein ausreichenden Beweis liefern noch kann ihm im Hinblick auf das Ergebnis der von dem Tfo-Institut und der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern durchgeführten, auf die Gegenwart ahgeste!3ten ten Verkehrsgoltung zukommenc Es braucht daher auf die gegen diesen Schiedsspruch gerichteten Angriffe der Beklagten, die im wesentlichen dahin gehen, die Verkehrsgeltung sei vom Schiedsgericht ohne die nach Luge des Falles erforderlich gev/esena Beweisaufnahme und auch im übrigen unter Verstoß gegen die vn der Hechtsprechung zu dem Ausstattungsschutz entwickelten Grund -3ätse festgestellt worden, nicht eingegangen zu werden. Derartige Wortbezeichnungen aber, die ihrer sprachüblichen Bedeutung nach allein etwas über die Beschaffenheit oder über die Eigenschaften einer Ware aussagen und über diesen das Wesen der Ware beschreibenden Inhalt hinaus keinerlei Eigenart aufweisen, sind von Natur aus, weil sie ihrer begrifflichen Bedeutung nach auf alle Waren gleicher Beschaffenheit und Art zutreffen, ungeeignet, eine Kennzeichnungsfunktion im ginne eines Herkunftshinweises auszuüben. Den hiernach zu stellenden strengen Anforderungen aber ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, bei reinen Beschaff enheits-, Bestimmungsangaben und ähnlichen für Waren bestimmter Art gebrauchten Sammelbezeichnungen ohne sprachliche Eigentümlichkeit durch eine Beweisführung dahin, daß beteiligte Verkehrskreise Erzeugnisse, die ihnen unter dieser Beschaffenheit sangabe usw. Denn die Gedankenverbindung zwischen der eine bestimmte Warenart beschreibenden Bezeichnung und einer bestimmten Herkunftsstätte kann, wie dies im vorliegenden Palle von der Beklagten behauptet wird, auch allein darauf zurückZufuhren sein, daß der Verkehr ~ zu Recht oder zu Unrecht - von einem Herstellungsmonopol des betreffenden Unternehmens ausgeht oder auch nur aufgrund der tatsächlichen Marktlage annimmt, das Spezialprodukt, auf das die Beschaffenheitsangabe zutrifftwerde in dem fraglichen Wirtschaftsraum nur von einem Unternehmen hergestellt oder vertrieben. Andernfalls könnte der in § 4 Abs. 1 WZG zu dem Ausdruck gekommene Rechtsgedanke, wonach Konn-zeichnungsmonopole für eine Beschaffenheitsangabe grundsätzlich nicht in Betracht kommen sollen, allein dadurch ausgehöhlt werden, daß Waren bestimmter Art unter einer ihr Wesen beschreibenden Angabe über einen längeren Zeitraum nur von einem einzelnen Unternehmen auf den Markt gebracht werden und der Verkehr sich allein wegen dieser den Markt beherrschenden Stelliung Bas Berufungsgericht hat diese verschiedenen Möglichkeiten bei der Beurteilung derjenigen Antworten, die besagen, die Bezeichnung »Nährbier’1 weise auf die Klägerin hin, nicht in den Kreis seiner Erwägungen gezogen« Seine Feststellung, der Durchsetzungsgrad sei in Bayern .mit 36 $> der befragten Personen anzunehmen, beruht darauf, daß es eine Verkehrsdurchsetzung des Wortes »Nährbier” als individuelle Herkunftsbezeichnung bei allenp Personen bejaht hat, die aus irgendwelchen Gründen diese Bezeichnung mit der Klägerin in Verbindung gebracht haben, Hach den Feststellungen des Berufungsgerichtes haben ira Regierungsbezirk Oberbayem, in dem sich die Betriebsstätte und der Sitz der Klägerin und damit der Schwerpunkt ihrer gewerblichen Betätigung findet, nur 12 i» der Befragten mit der Marke '’Nährbier'1 ausschließlich die Vorstellung als Herkunftshinweis verbunden. 33 # der Befragten haben die entsprechende Frage dahin beantwortet, daß sie in dom Worte Nährbier zwar eine Beschaffenheitsangabe sähen, dieses Wort jedoch nur als Hinweis auf die Herkunft des damit bezeichnet en Bieres aus der Hackerbrauerei betrachteten. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen einen Lurchsetzungsgrad von 50 i* für Oberbayem angenommen hat, wodurch der Lurchsetzungs-grad von 36 $ im Landesdurchschnitt wesentlich mitbestimmt ist, so begegnet dies erheblichen Bedenken« Insbesondere ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die 33 i* der Befragten, die das Wort "Nährbier" gleichzeitig als Beschaffenheitsangabe und als Hinweis auf die Herkunft aus dem Betriebe der Klägerin auffassten, bei der Bemessung des Grades der Verkehrsdurchsetzung in voller Höhe hat mitbestitemend sein lassen. 4, Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Durchsetzun^s-grädes, d.h, hinsichtlich der Breite der Durchsetzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise die Auffassung vertreten, es komme auch bei Worten, die als bloße Gattungsbezeichnungen oder Beschaffenheit sahgaben zunächst der Kennzeichnüngskraft entbehrten, nur darauf an, ob die Ansicht, das infrage stehende Wort weise auf die Herkunft der Ware hin, hei denjenigen, die beim Weitervertrieb vor allem als Verbraucher der betreffenden Ware infrage kämen, so weit Raum' gewonnen habe, daß sie zu demindest bei einem nicht unerheblichen Teil der Abnehmerschaft als herrschend angesehenwerden könne. mit der Begründung, aus logischen Gründen müßten in Pallen der hier zur Entscheidung stehenden Art hinsichtlich der Breite der Verkehrsdurchsetzung bei den Abnehmern die gleichen strengen Anforderungen gestellt werden, wie sie von der Rechtsprechung im Palle der Ectwichlung eines eingetragenen Warenzeichens zu dem freien Wairennamen und im Palle der Rückentwicklung einer zur Gattungsbezeichnung oder Beschaffenheitsangabe gewordenen Herkunftsbezeichnung zur ursprünglichen Herkunft sbeZeichnung gefordert worden seien, sie verweist weiter auf verschiedene' Äußerungen im Schrifttum, die eine größere Breite der Verkehrsdurchsetzung innerhalb beteiligter Verkehr skreise verlangen und insbesondere auch die Auffassung vertreten, es sei bei Beschaffenheits- und Bestimraungsangaben die analoge Anwendung des § 4 Abs.3 WZG angezeigt und es müßten daher in solchem Palle an den Burchsetzungsgrad die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie dies nach der genannten Bestimmung für die Eintragung von Bezeichnungen der allgemeinen Umgangssprache in die Zeichenrolle erforderlich ist. Aus der artikellosen Passung dieser Worte und der unterschiedlichen Terminologie in § 4 Abs.3 Y7ZG hat die herrschende Auffassung in Rechtslehre und Rechtsprechung den Schluß gezogen, daß es für die Zubilligung des Ausstattungsschutzes nicht erforderlich ist, daß die Gesamtheit der in Betracht kommenden Verkehrskreise, insbesondere sära‘liehe oder nahezu sämtliche Abnehmer, die Ausstattung als Herkunftshinweis auffassen* Nach dieser Ansicht genügt es vielmehr, wenn sich die Meinung, es handle sich um eine Herkunftsbezeichnung, in den Kreisen der Abnehmer so weit verbreitet hat, daß dies als für die Verkehrsauffasaung beachtlich berücksichtigt werden muß. Nach der vom Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretenen Auffassung sind diese Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn es sich um die Präge handelt, ob Zahlen- und Buchstabenzusammensteliungen sowie beschreibenden Die Hechtsprechung hält es auch in solchen Pallen nicht für erforderlich, daß die infrcge kommenden Verkehrskreise, wozu bei Gegenständen des täglichen Bedarfs in erster Linie die Abnehmer zu rechnen sind, in ihrer Gesamtheit, d.h. einhellig oder nahezu einhellig der Auffassung sind, es handle sich bei der betreffenden Bezeichnung um eine Herkunftsbezeichnung. Aus der Erwägung heraus, daß das Freihalte-bedürfnis des Verkehrs hinsichtlich der Ausstattung kein geringeres sei als hinsichtlich des formalen Warenzeichens ist die Präge aufgeworfen worden (vgl, Tetzner, \7ZG, Bern, 24 zu § 25), ob nicht bei Kennzeichnungsmitteln im Sinne des § 4 Abs, 2 Nr, 1 WZG die Anforderungen hinsichtlich der Verkehrs-geltung im Sinne von § 25 WZG ebenso zu bestimmen seien wie hinsichtlich der "Verkehrsdurchsetzung" des § 4 Abs.3 WZG? chung vertretenen Rechtsauffassung der Rechtsschutz, wenn ausreichende Verkehrsanerkennung gegeben ist, nicht mit der Begründung versagt werden, es stehe ihm ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber entgegen (RGZ 172, 127, 131 - Fettchemie; BGHZ 21, 182, 196 - Funkberater; Urt- d» Senats vom 21= April 1959 I ZR 189/57 - Teekanne)» Dagegen ist bei der Frage, ob ausreichende Verkehrsgeltung vorliegt, das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber an solchen Angaben im Rahmen einer Interessenabwägung mit zu berücksichtigen» Der Senat ist der Auffassung, daß zwar nicht die entsprechende Anwendung des § 4 Abs..2 Nr. 1, Abs.3 WZG angezeigt erscheint, daß jedoch der in dieser Gesetzesbestimmung zu dem Ausdruck kommende wettbewerbliche Grundgedanke, den Mitbewerbern Ausdruckmöglichkeiten rein beschreibenden Inhaltes ohne Beschränkung durch Ausschließlichkeitsrechte offen zu halten, bei der Frage, ob Verkehrsgeltung im Sinne des § 25 WZG erreicht ist, nicht unberücksichtigt bleiben.kann. es daher, das Freihaltebedürfnis bei der Prüfung der Frage, ob Ausstattungsschutz im Sinne -des § 25 WZG erworben worden ist, entsprechend mit zu berücksichtigen» Damit ist nicht gesagt, daß grundsätzlich der von der Rechtsprechung im Palle der Entwicklung eines eingetragenen Warenzeichens zu dem freien Warennamen und der Rtickentwicklung einer zur Beschaffenheite-angabe gewordenen HerkunftsbeZeichnung zur ursprünglichen Herkunft sbeZeichnung geforderte Maßetab (vgl» Baurabach/Hefermehl Bern» 15 zu §4 WZGj Tetzner, Bern, 21/22 zu § 4 WZG, jeweils mit Nachweisen aus der. Rückentwicklung in diesen Fällen in aller Regel besonders schwerwiegende wirtschaftliche Folgen nach sich zieht« Gemeint ist vielmehr, daß bei der Prüfung der Frage, ob sich sog» glatte Beschaffenheits- und Bestimmungsangaben als Ausstattung im Verkehr durchgesetzt haben, an die Breite der Durchsetzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise um so größere Anforderungen zu stellen sind, je notwendiger der Verkehr der betreffenden Angabe als Hinweis auf Eigenschaften der in Frage stehenden Warenart bedarf« Zur Überwindung der aus dem Freihaltebedürfnis entspringenden Bedenken kann unter Umständen bei sog» glatten Beschaffenheits- und Bestimmungsangaben ohne jegliche Eigenart, an deren Freihaltung ein besonderes Bedürfnis besteht, die nahezu einhellige Durchsetzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise, d»h„ also bei Gegenständen des täglichen Bedarfs in erster Linie innerhalb der Verbraucherschaft, erforderlich werden, Nicht derart hoch brauchen die Anforderungen dann gestellterer den, wenn der Verkehr an der Freihaltung solcher allgemeiner Bezeichnungen ein geringeres Bedürfnis hat« Bestimmte Prozentsätze lassen sich daher generell nicht festlegeni Die dabei weiter auftauchende, immerhin zweifelhafte Präge braucht hier nicht entschieden zu werden, ob etwa aus dem Freihaltebedürfnis des Verkehrs an Bezeichnungen der hier behandelten Art unter Umstanden auch die Folgerung abzuleiten ist, daß ein örtlich begrenzter Ausstattungsschutz für derartige Bezeichnungen aufgrund nur örtlicher Durchsetzung nicht gewährt werden kann, vielmehr überregionale Durchsetzung im gesamten Bundesgebiet zu verlangen ist, wenn die Bezeichnungen für Waren Verwendung finden, deren Absatz im gesamten Bundesgebiet in Betracht körnt, Das Berufungsurteil kann nämlich auch bei Bejahung der Möglichkeit eines regionalen Ausstattungsschutzes an der Bezeichnung '»Nährbier" keinen Bestand haben, weil die Bev/eis-würdigung des'Berufungsgerichtes den erörterten rechtlichen (Jesichtspunkten nicht gerecht wird und weil bei deren Anwendung der für Bayern begehrte Ausstattungsschutz aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes zu versagen ist. Keinesfalls genügt der vom Berufungsgericht festgestellte Durchsetzungsgrad von 36 Die Klägerin hat mithin eine für den Ausstattungsschutz ausreichende Verkehrsgeltung im Sinne einer Herkunftsbezeichnung an dem Y/orte "Nährbier" in Bayern im Zeitpunkt der Entstehung des Gegenzeichens nicht erlangt gehabt. Inebesondere kann dahinstehen, ob - die Möglichkeit eines regionsien Ausstattungsschutzes an der Bezeichnung "Nährbier" wiederum unterstellt - die nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes gegebenen regionalen Burchsetzungsgrade, die eine deutliche bezirkliche Ballung und ein sehr starkes tjbcrwiegen der Bedeutung als Beschaffenheitsangabe in einem breiten geschlossenen Gebiete Bayerns erkennen lassen, das etwa mit den Gebiete nördlich der Bonau gleichgesetzt werden kann, die Feststellung der Verkehrsgeltung für das gesamte Gebiet des Freistaates Bayern überhaupt rechtfertigen könnten. Ebenso kann dahinstehen, ob und in welchem Umfange andere Brauereien in Eoyern die Bezeichnung "Nährbier” verwenden und ob sich die Klägerin, wie die Beklagte behauptet, unlauterer Werbemethoden bedient hat und ob daher ihrer Berufung auf ein Ausstattungsrecht unter Umständen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden könnte. Baher braucht auch nicht auf die auf § 128 ZPO gestützte Rüge der Revision eingegangen zu werden, das Berufungsgericht habe aus dem Inhalt der Akten 1 PKO 21/57 des Landgerichts München I, die eine von der Beklagten und 5 anderen in und außerhalb Münchens ansässigen Brauereien gegen die Klägerin wegen angeblicher unlauterer Marktbeeinfluseung erhobene Klage betreffen, Schlüsse gezogen, ohne diese Akten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht zu haben, Ba der Klägerin Ausstattungsschutz an dem Worte "llährbier” nicht zusteht, kann sie von der Beklagten die Unterlassung des warenzeichenmäßigen Gebrauchs der Worte "Haselbach .llährbier" in Bayern nicht verlangen« Auch ein Verbotsrecht aufgrund der Kombinationszeichen, worauf sich die Klägerin übrigens selbst nur mit geringem Nachdruck gestützt hat und worauf sie in der Revisionsverhandlung nicht zurückgekommen ist, scheidet aus, weil dem in diesem Zeichen enthaltenen nicht unterscheidungskräftigen und, wie auch das Landgericht zutreffend fest- gestellt hat, den Gesamteindruck der Zeichen nicht rechtserheblich beeinflussenden V/ortbestandteil "Nährbier” mangels Verkehrsdurchsetzung ein selbständiger zeichenrechtlicher Schutz nicht zugebilligt werden kann» Sonstige Gründe, die die Unterlassungsklage stützen könnten, sind nicht ersichtliche Die auf Unterlassung des warenzeichenmäßigen Gebrauchs der Bezeichnung "HaflMHfe1'Nährbier" innerhalb Bayerns gerichtete Klage entbehrt sonach der Begründung» Das Schlußurteil des Landgerichts München I vom 16. Die Revision kann jedoch mit diesem Angriff schon deshalb keinen Erfolg haben, weil, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Zeichenübereinstimmung im vorliegenden Palle nicht allein Streitgegenstand ist, beide Ansprüche vielmehr auch auf Irreführung (§ 3 UWG.) und unlauteres Vorgehen der Beklagten (§§ 1 UWG, 824j 826 iGB) gestützt werden. Die Pchutzfähigkeit eines Zeichenbestandteils ist dabei, wenn nur aus ihm wegen Zeichenverletzung vorgegangen werden soll, deshalb von Bedeutung, weil bei Prüfung der Verwechslungsge-fahr schutzunfähige Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens jedenfalls im Grundsatz unberücksichtigt zu bleiben haben (BG-HZ 21, 182j 186 - Punkberater) * Bei dem Worte Nährbier aber handelt es sich, wie früher dargelegt, um eine im Sinne des § 4 Abs,,2 Nr- 1 schutzunfähige Beschaffenheits- bzw, Bestimmungsangabe, Der Wortbestandteil "Ur" ist, wie auch in der rechtskräftigen Entscheidung der Prüfstelle des Deutschen Patentamtes vom Ho Februar/ 17. Auch diese Vorsilbe ist klaher als schutzunfähige Beschaffenheitsangabe zu werten.Wenn dem aber so ist, rechtfertigt sich der Schluß, daß der Verkehr in dem Worte "Urnährbier" und damit auch in der Abkürzung "Urnähr" von Haus aus einen beschreibenden Hinweis auf eine bestimmte Art von Nährbier sieht. Daß es 3ich, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, bei "Urnähr» um eine sprachregelwidrige Wortbildung handelt, vermag unter diesen Umständen die Schutzfähigkeit dieser Bezeichnung nicht zu begründen. Der erkennende Senat.ist nach alldem im Gegensatz zu dem Berufungsgericht mit dem Patentamt der Auffassung, daß das Y/ort '•Urnähr" selbständigen zeichenrechtlichen Schutz nicht genießt und daher bei der Prüfung der Verwechslungsgefchr unberücksichtigt zu bleiben hat.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 3 UWG
verkehrenUrnährBerufungsgerichtNährbierZeichenWortWZGBezeichnungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung» ja
WZG § 25
Nährbier
a)	Schließt der Verkehr aus einer Warenbezeichnung, die die Eigenschaften der Ware in sprachüblicher Weise beschreibt, nur deshalb auf eine bestimmte Herstellerfirma, weil ihm auf Grund der tatsächlichen Marktlage nur ein Unternehmen als Hersteller von Waren der in Frage stehenden Art bekennt ist, so reicht dies allein nicht aus, einen Ausstattungsschutz für diese Bezeichnung zu begründen» Es muß vielmehr die Vorstellung hinzutreten, daß die Bezeichnung der kennzeichenmäßigen Unterscheidung gegenüber möglichen gleichen Erzeugnissen anderer Hersteller dient»
b)	Bei Prüfung der Frage, ob sich sogenannte glatte Beschaffenheit s- oder Bestimmungsangaben in so weitgehendem Ausmaß .als Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt haben, daß
 ihnen Ausstattungsschutz zugebilligt werden kann, ist das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber mit zu berücksichtigen.
An die Breite der Durchsetzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise sind um so größere Anforderungen zu stellen, je notwendiger der Verkehr der betreffenden Angabe als Hinweis auf Eigenschaften der in Frage stehenden.Warenart bedarf ,
BGH, Urt, V» 50» Juni 1959 - I ZR 31/58 - 01$ München
I ZR 31/53
Verkündet am ?0 o Juni 1959 JPBPI Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Tm Famen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Brauerei A*	KG,	vertreten	durch	den
 persönlich haftenden Gesellschafter Albrecht A Hal Ma#Bi-B^P^-Ring (pfe,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozoßbovollmächtigt6r!< Rocht.•tenwalt
 gegen
die Firma Act^n-Gesellschaft	HÜ
B^pHstraße ft), gesetzlich vertreten durch ihre Vo: Standsmitglieder Senator Max EiflflHMBranü Curt in MI
Klägerin und Revisionsbeklag t;e,
t= prozoßbdvcllmächtigter; /Rechtsanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 50» Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br, Krüger-Hieland. Br. Spreng-Fehle und Br, Spengler
 für Recht erkannte
 Bas Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerj.chcs in München vom 1?«, Oktober 1957 wird aufgehoben.
Bie Berufung der Klägerin gegen das Endurtoil der 1 * Kammer für Handelssachen des Landgerichts Lunchen T vom 16«, April 1957 wird zurückgewiesen, soweit sio sich gegen die Abweisung der Unterlassungsklage richtet»
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin braut und vertreibt seit dem Jahre 1922 ein alkoholarmes, untergäriges.- reines Malzbiere Sie nennt dieses Bier - nach vorübergehender Bezeichnung als Nährbier'* - seit dem Jahre 1926 nur noch "Nährbier" r Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher seit Jahrzehnten einge-tragener Wortbildzeichen, die den Wortbestondteil "Nährbier" enthalten,- In Alleinstellung ist das Wort "llährbior" für die Klägerin in der Zeichenrolle nicht eingetragene Am 2.- Uai 1955 wurde für die Klägerin außerdem unter der Kummer 675 542 das Warenzeichen "HMV - Urnähr" eingetragen.
Beim Vertrieb des Bieres verwendet die Klägerin seit mehreren Jahren ein buntes Etikett, auf dem das Bild einer die Bierflasche mit Glas darbietenden Krankenschwester, das Firmenzeichen der Klägerin mit den gekreuzten Hackbeilen und, in großen Buchstaben und auffälligem Schriftsug schräg über das Gesamtbild des Exiketts reichend, das Wort "Nährbier" erscheinen, Sie behauptet, bereits dieses Wort allein habe für sie, jedenfalls in Bayern, Verkehrsgeltung im Sinne einer Herkunft sbeZeichnung erlangt.
Die Beklagte, die ihr Brauereiunternehmen nach dem 2, Weltkrieg von Freiburg/Schlesien nach Bayern verlegt hat, bringt hier ein gleichfalls alkoholarmes Malzbier als echtes Münchner "Voll-Malz-Nähr-Bier" in Verkehr, Sie besitzt dafür das Wortzeichen "Ha^BPBÄ-Nährbier", das am 30., März 1954 angemeldot und am 26, Januar 1955 unter Nr.^Bfc386 im Warenzeiclienregisler eingetragen worden ist» Die Eintragung des von ihr außerdem für Bier angemeldeten Zeichens "Ha^BBB^Urnähr" hat die Prüfstelle des Deutschen Patentamtes für Klasse 16 a V<z, auf den Widerspruch der Klägerin mit Beschluß vom 20, Januar 1956 wegen fiber einst immung mit dem Warenzeichen der Klägerin Hr,4BÄ542 I*S®BI^-Urnähr"} abgelehnt. Auf die Beschwerde .der Beklagten
- ? -
hat der 2 a-Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts ir.it - nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Peru:ur\g;.verleb l ergangenem - Beschluß vom 29. Dezember i9r3 H 929CV iß a Wz) die Entscheidung der Prüfstelle aufgehoben und die Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens "Ha^MBB-Urnohri' mit dem Zeichen '’H^BPKUrnähr” '"erneint»
Im vorliegenden Verfahren erhob die Klägerin zunächst Klage mit dem Anträge; der Beklagten das Peilhalten und uen Vertrieb von Bier unter der Bezeichnung '’HaBMBB^t’rnähr'1 zu verbieten und sie zur Erklärung der Zurücknahme ihrer entsprechenden Warenzeichenanmeldung gegenüber dem Patentamt zu verurteilen» Zur Begründung berief sie sich auf die Übereinstimmung des angegriffenen mit ihrem eigenen Zeichen. Außerdeo trug sie vor; wer sein Erzeugnis "Ur-” nenne . bringe damit zu dem Ausdruck., daß es schon lange Zeit auf dem Harkte sei. v..;s von Verbrauchern im allgemeinen als Beweis besonderer Erfrh-n-ng des Herstellers und besonderer Qualität des Produktes angesehen werde.. Sie brauche es daher als älteste Nährbierhorstellerin nicht hinzunehmenj daß ein anderer, der erst viel später mit der Herstellung und dem Vertrieb eines ool chen Bieres begrnr.cn habe, den Eindruck erwecke, er sei älter und erfahrener cder zu demindest ebenso alt und erfahren wie sie.
Tm laufe des erstinstanzlichen Verfahrens stellte die Klägerin außerdem den Antrag, der Beklagten den warenzeichenmöGi:cn Gebrauch der Bezeichnung ’’HaBBBBBBNährbier" innerhalb/ Bcyc->r.:-ru verbieten und sie zur Einwilligung in die Löschung ihres Warenzeichens Hr.	zu	verurteilen»	Sie	berief sich do-
für auf die für sie eingetragenen Kombinationszeichen, in cenen das Wort ’’Nährbier” beherrschend hervortrete} vor allem ober auf die Verkehrsgeltung, die sie für dieses Wort allein als Herkunft ehinwei a auf ihren Betrieb erlangt habe. Sie machte gelror.fl;
 
sie habe., nachdem das Reichsgericht in einem von ihr gegen eine Brauerei in Miilheim (Ruhr) angestrengten Verfahren mit Urteil vom 1. Dezember 1931 (GRUR 1932, 191} Ausstattungsbesitz an dem Worte "Nährbier" verneint gehabt habe, in den Jahren '• 934/35 eine umfassende "Marktbereinigung" mit dem Ergebnis durchgeführt, daß sie seit dem -Jahre 1934 bis in die letzte Zeit hinein praktisch allein mit "llälirbier" auf den Markte gewesen sei. Bereits am 20. April 1934 habe sie einen Echiedc-spruch eines mit Persönlichkeiten des Braugewerbes besetzten Schiedsgerichtes erreichen können« in dem ihr das Schiedsgericht Ausstattungsschutz an der Bezeichnung "Nährbier" zugebilligt habe (abgedruckt in Allgemeine Brauer- und Eopfen-zeitung 1934 Nr. 136),
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Die Beklagte beantragte Klagabweisung, sie machte geltend.. "Urnähr" sei erkennbar von "Nährbier" abgeleitet und steile wie dieses Wort eine bloße GattungsbeZeichnung oder Beschaffenheitsangabe dar, die ohne unterscheidungskräftigen Zusatz gar nicht hätte eingetragen werden können. Die beiden einander gegenüber stehenden Zeichen stimmten mithin lediglich in einem schutsunfähigen Bestandteil überein, so deß die Frage nach der Verwechslungsgefahr vornehmlich aus der Gegenüberstellung der Zusätze "HaflMIBb-" und	zu	beantworten
 sei» Auch sonst könne von einem Wettbewerboverstoß keine Rede sein. Die Vorsilbe "Ur" sei gleichbedeutend mit "echt" ur.d "typisch"; wer sein Nährbier so nenne, bringe damit: lediglich zu dem Ausdruck, daß es sich um sein Spitzenerzeugnis dieser Gattung handele. Auch könne sie, die Beklagte, sich sehr wohl auf ihre ältere Tradition gegenüber der Klägerin berufen- vor allen deshalb, weil sie ihr Nährbier nach ganz alten Braumethoden her-steile. Hinsichtlich der gegen die Bezeichnung "HaflHA Nährbier" gerichteten Unterlassungs- und löschungsklage leugnete die Beklagte den von der Klägerin für diese Bezeichnung in Anspruch genommenen Ausstattungsschuts. In dein am 4. Septem-
 
üer 19^6 in dem Rechtsstreit; 1 BKO 23/b? des Landgericht.-’. München X ergangenen erstinstanzlichen Urteil * mit dem die Flage der Klägerin auf Unterlassung des Gehrauchs der Bezeichnung "Nährbier" gegen eine passauer Brauerei abgewiesen worden war, sei zwar eine gewisse Verkehrsgeltung für "Nährbier" im Sinne eines Herkunftshinweises auf den Betrieb der Klägerin festgesteilt werden. Dies reiche jedoch keinesfalls aus, dm der Klägerin ein auch nur örtlich begrenzte? Monopol an dieser Bezeichnung zuzugestehen. Auch lasse dar. Beweisergebnis infolge unzureichender Fragestellung nicht erkennen, ob nicht etwa die zugunsten der Klägerin abgegebene Stimme der Verbraucher auf der irrigen Annahme eines tabol-'-h-lichen oder rechtlichen Fabrikationsmoncpols der Klägerin in Ansehung der Warengattung "Nährbier" beruhe Die Bezeichnung "Nährbier" sei. sc betonte die Beklagte auch in diesem Zusammenhang. reine Qattungsbezeichnung oder Beschaffenheits-angabe, für die ein Freihaltebedürfnis bestehe und die jedenfalls so lange für den allgemeinen Gebrauch erhalten bleiben müsse: bis sie durch eine allgemeine, breite und überregionale Verkehrsgewöhnung als Herkunftsbezeichnung für ein bestirir>cc3 Unternehmen abgestempelt sei. Dazu komme, daß selbst die in dem erwähnten Rechtsstreit zutage getretene geringe Verkehr?-geltung durch unlautere Werbung erschlichen sei, was der Annahme des JBrwerbs einer Ausstattung zwingend enugegenstchc, Selbst wenn der Klägerin die behauptete örtlich begrenzte Ausstattung an der Bezeichnung "Nährbier" aber zuzugeslohen sei, müsse auch hier der unterscheidiaigskraftige Susatr "Haselbach" ausreichen, um jede Gefahr einer Verwechslung auszuschließen« Im übrigen genüge eine regional begrenzte Ausstattung nicht, um das Verlangen nach Löschung eines f.'^ das gesamte Bundesgebiet wirksamen Warenzeichens zu begründen.
 
Mit Teilurteil vom 27-. November 1956 gab das Landgericht den Ansprüchen der Klägerin aus ihrem Warenzeichen "ZlflflP-Urnähr" statt- nachdem es das Reclitsschutzinteresse dafür bejaht hatte. In der Begründung dieses Urteils führte das Landgericht aus- bei "Urnähr" handele es sich um eine regelwidrige Sprachschöpfung, die eigenartig und einprägsam und daher unterscheidungskräftig genug sei. um in ihr das Kenn-und Merkwort des Klagezeichens zu finden« Die durch die Übereinstimmung in diesem Bestandteil begründete Verv/oohsjungsgofphr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen könne d'iv'üi die verangestellten Firmenzusätze "HVB-" und "HaflHBBW-" nicht ausgräumt werden* zu demal auch sie wieder in den Anfangsbuchstaben übereinstimmten.
Mit Schlußurteil vom 16- April 1957 wies das Landgericht dagegen die Klage im übrigen, d.h, insoweit ab, als mit ihr die Unterlassung des warenzeichenmäßigen Gebrauches der Bezeichnung "HaMVl Nährbier" innerhalb Bayerns und die Einwilligung in die Löschung des Warenzeichens der Beklagten Nr	begehrt	worden	war. Das Landgericht ■‘“ertrat die
 Auffassung, "Nährbier" sei ein Wort, das der Umgangssprache angeliöre und sich als Gattungsbezeichnung oder Beschaffen-heitsangabe darstelle* Es sei daher für sich allein schutz-unfähig und könne weder den Gesamteindruck eines kombinier een Zeichens beherrschen noch selbständigen Zeichenschutz erlangen* solange es sich im Verkehr nicht überwiegend als Herkunft shinwe is auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt habe. Nach den im Rechtsstreit 1 HKO 28/55 getroffenen Feststellungen, mit deren Verwertung im vorliegenden Rechtsstreit die Parteien einverstanden gewesen seien, habe die Klägerin an "Nährbier" zwar eine gewisse Verkehrsgeltung im ginne einer Herkunftsro-zeichnimg, keinesfalls aber denjenigen Durohsetzungsgrad erreicht, der für die Umwandlung von Gattungsbezeichnungen und Beschaffenheitsangaben zu dem Herkunftshinweis zu fordern sei Dieser Bestandteil müsse bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr
 daher zurücktreteru Da die Zusätze "Hüfr-" und "IlaHHB''” sich deutlich genug von einander abhöben-. sei jede unmittelbare oder auch nur mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ausgeschlossen -
&egen das Teilurteil hat die Beklagte, gegen das f.vhl’i.C-urteiü haben Klägerin und Eeklagte, letztere wegen der drr“ getroffenen Kostenentscheidung, Berufung eingelegt, len gegen das Waren?.eichen Hr, ?86 (HaiBHBP Uahrtier'> gerichteten Löschungsantrag hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr gestellt,
 Bas Berufungsgericht hat mit Fr teil vom 17» Oktober ' 957 die Berufungen der Beklagten gegen das Teilurteil und die im Endurteil getroffene Kostenentscheidung zurückgewiosen, JLi, C die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Beklagten unter Aufhebung des Endurteils des Landgerichtes verbeten., die Bezeichnung "Ha■■HP ITährbier" innerhalb Bayerns wsrenzeicherimäßig zu verwenden. Von den Kosten des ersten F.eohlsr zugs hat das Berufimgsgericht der Klägerin 'i/ö. der Beklagten 4/5 auferlegt. Bie Kosten des zweiten Rechtszuges wurden der Beklagten in vollem Umfange zur Last gelegt -
Tie bereits vom Landgericht beigezogenen und im Einverständnis der Parteien zu dem Gegenstand der mündlichen Verhendiimg gemachten Akten 1 EKO 28/55 des Landgerichts München I sind auch im Berufungsreohtszug Gegenstand der mündlichen Verhoiiö--lung gewesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre auf Abweisung der Klage in vollem Umfange und Auferlegung der gesamten Kosten des Rechtsstreits auf die Klägerin abzielenden Anträge weiter Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision
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Tin Hinblick auf die inzwischen erfolgte Eintragung des Zeichens ”Ha^BHBW-ürnähr” in das Zeichenregister stellt sie diesen Antrag mit der Maßgabe, daß die Beklagte verurteilt wird, in die Löschung des aus der Anmeldung H 9298/16 a \7s hervor gegangenen Y7arenzeichens	Urnähr”	einzuv/illigen,.
Entscheidungsgründeg
I.
Da3 Berufungsgericht hat entgegen der Meinung des Landgerichts die Präge, ob die Klägerin den von ihr behaupteten Ausstattungsschutz an der Bezeichnung "Nährbier” in Bayern erlangt hat, bejaht und aus diesem Grunde der Beklagten den warenzeichenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung bi er" innerhalb Bayerns verboten. Es hat auf Grund eines \rcn der Klägerin im Rechtsstreite 1 PKO 28/55 (KHHHbräu gegen Brauerei H#Biberg) vcrgelegten Berichtes des Tfo-Inotituts für Wirtschaftsforschung e,V, München ven März i9*3!3 und einer in jenem Rechtsstreit vom Erstgericht erholten amtlichen Auskunft der Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Industrie- und Handelskammern vom 23. Mai ! 956 angenommen, daß sich aas Yfcrl "Nährbier” bei einem nicht unerheblichen Teil der Abnehmer sehr-ft in Bayern als Herkunftskennzeichnung durchgesetzt habe. Vor allem auf Grund der Ermittlungen der Industrie- und Handelskammern hat das Berufungsgericht dabei im einzelnen festgestellt, daß die Yerkehrsdurchsetzung in der Oberpfalz nicht nennenswert sei, in den drei fränkischen Regierungsbezirken (Unterfranken; Mittelfranken, Oberfranken) zwischen 13 fS und 20 # schwanke., in Niederbayern auf 25 bis 30 # ansteige und in Oberbayem und Schwaben schließlich 50 # der jeweils Befragten erreiche- Auf Grund dessen hat das Berufungsgericht den Lurchsetsungsgrad im Landesdurchschnitt mit 36 # angenommen und diesen Durchsetzungs-grad als ausreichend für seine Peststellung erachtet, daß die
 
\ron der Klägerin verwendete Bezeichnung "Nährbier" Verkehrsgeltung im Sinne einer Herkunftsbezeichnung gemäß § 25 Y/ZG erlangt habe.-
Ben gegen die Annahme eines Ausstattungsschutzrechfces der Klägerin erhobenen Angriffen der Revision kann - jedenfalls im Ergebnis - der Erfolg nicht versagt werden«
1 Entgegen der Annahme der Revision ist es allerdjngs nicht zu beanstanden« daß das Berufungsgericht anstelle eigener Erhebungen über die Verkehrsgeltung der Bezeichnung Nährbier bei seiner Meinungsbildung den von der Klägerin im Rechtsstreit 1 BKO 28/55 (HHHKbräu gegen Brauerei HtfS^erg vorgelegten Bericht des Ifc-Instituts und die in jenem Rechtsstreit vom Erstgericht erholte amtliche Auskunft der Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Industrie- und Handelskarmern verwertet liat« Die Parteien hatten nicht nur gemeinsam die BeiZiehung der Akten i HKO 28/55 beantragt und sich mit deren Verwendung zu Beweiszwecken laut Protokoll vom 2« Oktober '.956 ausdrücklich einverstanden erklärt, sondern sie hatten sich auch in ihren Schriftsätzen auf diese beiden Unterlagen beziycn und sie gewürdigt. Gegen die Verwertung dieser Unterlagen durch das Berufungsgericht bestehen daher keine Bedenken* Bei dem Bericht des Ifo- Instituts handelt e3 sich allerdings um ein ohne Einschaltung der Beklagten erwirktes Privatguiachcen-Dies hat jedoch das Berufungsgericht nicht verkannt« Sejne Ausführungen zeigen in ihrem Zusammenhalt, daß es dem gerichtlich erholten Gutachten der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern die entscheidende Bedeutung beigemeseen hat« Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen auf Reite '15 der Begründung- daß vor allem letzteres Gutachten das Berufungsgericht veranlaßt hat; den BurchsetzungsgracL im Landesdurchschnitt mit 56 $> anzunehmen.
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2 Das Berufungsgericht hat auch zutreffend die sog, "Vorgeschichte“ außer Betracht gelassenr auf die sich die Klägerin berufen hat. Es hat damit ersichtlich die Ansicht des Landgerichts gebilligt, daß es für die Frage, ob die Klägerin den Beweis geführt hat, daß sie im Zeitpunkt der Entstehung des ffegenzeichens für das YTort "Nährbier” yerkohrc-gelitung besessen hat. auf die ven den Parteien vorgetragener Verhältnisse in den dreißger Jahren nicht entscheidend sn-kommen kann. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Entgegen der Meinung der Klägerin kann insbesondere dem Schiedsspruch des mit Persönlichkeiten des Braugewerbes besetzten Schiedsgerichtes vom 20. April 1934, der der Klägerin Ausstattungschutz an der Bezeichnung "Nährbier" zugebilligt hat-, entscheidende Bedeutung nicht zukommen. Der Senat hat zwar im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts i'GRUI:
1942, 2i7; 218) die Auffassung vertreten, daß auch einem einen Ausstattungsschuts feststellenden Urteil in dem Rechtsstreit des A.usstattungsberechtigten gegen einen anderen Beklagten insofern Bedeutung zukommen kann, als mangels anderweitigen Vorbringens des Beklagten auch diesem gegenüber in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden kann, daß bei Erlaß des Urteils der dort festgestellte Ausstattungsschutz bestanden hat, und daß auch angenommen werden kann, daß er .jedenfalls noch eine zeitlang fortbestanden habe (BGHZ 16, 82, 86 ff - Y/ickelsterne j BUH GRUR 1959, 360, 362 - Elektrotechnik mit Anm„ Dietrich Reimer). Da jedoch im vorliegenden Falle seit der Verkündung des Schiedsspruchs in der Sitzung des Schiedsgerichtes vom 20-April 1934 ein Zeitraum von etwa 20 Jahren verstrichen war, kann der Schiedsspruch für die Frage, ob der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt der von ihr behauptete Ausstattungsbesitz zustand, weder für sich allein ausreichenden Beweis liefern noch kann ihm im Hinblick auf das Ergebnis der von dem Tfo-Institut und der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern durchgeführten, auf die Gegenwart ahgeste!3ten
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Meinungsumfragen Bedeutung a3 s Beweisanzeichen oder im Sinne der Vermutung einer Fortdauer einer einmal festgestel.l ten Verkehrsgoltung zukommenc Es braucht daher auf die gegen diesen Schiedsspruch gerichteten Angriffe der Beklagten, die im wesentlichen dahin gehen, die Verkehrsgeltung sei vom Schiedsgericht ohne die nach Luge des Falles erforderlich gev/esena Beweisaufnahme und auch im übrigen unter Verstoß gegen die vn der Hechtsprechung zu dem Ausstattungsschutz entwickelten Grund -3ätse festgestellt worden, nicht eingegangen zu werden.
?. Ein Hauptangriff der Hevision geht dahin, das Berufungsgericht habe bei der Auswertung der Berichte nicht geprüft- ob diejenigen Personen» welche die Bezeichnung "Eähr-bier" mit der Klägerin in Verbindung trachten, dabei wirklich von der Vorstellung eines Kennzeichnungsmonopols und nicht etwa von der irrigen Annahme eines Fabrikationsmcnopols ausgegangen seien= Hierzu ist folgendes zu bemerken?
Tie Ausstattung ist ein KennzeichnungsmifcteJ das in gleicher Weise wie das Warenzeichen dazu dient. Waren ihrer Herkunft nach von gleichen oder gleichartigen Waren anderen Ursprungs au unterscheiden. Aus dieser Zweckbestimmung der Ausstattung als Kennzeichnungsmittel für die Warenherkunft folgt, daß die Ausstattung einerseits etwas vom Wesen der Ware. 30 wie der Verkehr dieses wertet, begrifflich verschiedenes sein fEGHZ 5. 1, 6 - Hummelfiguren; BGHZ 11. 129? 132 - Zählkas3ette;
BGH GP-ÜB. '-959, 289- 291 - Hosenthal-Vase) und andererseits Unterscbeidungskraft besitzen d.h, geeignet sein muß, Waren nicht ihrer'Art oder Gattung sondern ihrer Herkunft nach unterscheidbar zu machen.
Bei dem hier streitigen Wort "Hährbier” handelt es sich nun aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. um eine Gattungsbezeichnung, die sich ihrem Wortsinne nach
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als Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe darstellt. Derartige Wortbezeichnungen aber, die ihrer sprachüblichen Bedeutung nach allein etwas über die Beschaffenheit oder über die Eigenschaften einer Ware aussagen und über diesen das Wesen der Ware beschreibenden Inhalt hinaus keinerlei Eigenart aufweisen, sind von Natur aus, weil sie ihrer begrifflichen Bedeutung nach auf alle Waren gleicher Beschaffenheit und Art zutreffen, ungeeignet, eine Kennzeichnungsfunktion im ginne eines Herkunftshinweises auszuüben.
Das bedeutet zwar nicht- daß solche glatten sprachüblichen Beschaffenheitsangaben in keinem Palle Gegenstand eines Ausstattungsschutzes sein können. Vielmehr können auch sie sich trotz ihrer von Haus aus gegebenen Ungeeignetheit, als Kennzeichen für eine bestimmte Herkunftsstätte zu dienen, innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichnungcmittel für die Warenherkunft aus einem bestimmten Betriebe gegenüber Waren anderer Betriebe durchsetzen. Dabei sind jedoch, wie der Senat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung dcf3 Reichsgerichtes wiederholt betont hat, an den Nachweis^ einer solchen Verkehrssnerkennung strenge Anforderungen zu stellen (RG MuW XXXIII, 16 - Heilerde; RG GRÜR 1972, 191, 194 - lTähr-bier? RG GRUR 1933, 241 , 242 - «Ei-Ei"? RGZ 1.67, 171 , 176 -Alpenmilch; ’RGZ 172, 129, 131 - Fettchemie; BGH GRUR 1957, 369, 371 - 8 x 4? BGHZ 21, 182, 193 - Funkberater; PA Bl.f. Patent-, Muster- und Zeichenwesen 1930, 115). Damit ist nicht gemeint, daß an den Beweis im Sinne des Zieles der Beweistätigkeit ein anderer Maßstab anzulegen ist, etwa im Sinne einer absoluten Gewissheit. Der Beweis ist nach den allgemeinen Regeln auch in solchen Fällen geführt, wenn der entscheidenden Stelle die Überzeugung eines so hohen Grades von Wahrscheinlichkeit verschafft ist, daß er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewissheit gleich kommt (vgl. Baumbach/'lauterbach, Bern. 2 C zu § 286 ZPO mit Nachweisen).
Es ist damit auch noch nichts über die erforderliche Breite
 der Durchsetzung im Verkehr ausgesagt, wobei allerdings zu zu-geben ist, daß die gelegentlich gewählten Formulierungen einen solchen Schluß nahelegen können- Gemeint ist vielmehr., daß die Anforderungen an die Tauglichkeit und den Umfang des dem Nachweis der Verkehrsdurchsetzung dienenden Beweismateriols (P.eklameaufWendungen, Umsatznachweise, Befragungsergebnisse usw.) um so größer sein müssen, ;je weniger Kennzeichnungskraft im Sinne einer Herkunftsbezeichnung das betreffende Wort hat* Dem liegt der Erfahrungssatz zugrunde, daß Beschaffenheitsoder Bestimmungsangaben vom Verkehr im allgemeinen in der sprachüblichen Bedeutung und nicht als individuelles Herkunftszeichen verstanden werden und daher unter Umständen selbst bei erheblichem Vlerbeaufwand nur schwer Verkehrsgeltung als individuelle Herkunftsbezeichnung erlangen können, wie gerade der hier zur Entscheidung stehende Pall zeigt - Bei der demnach anzunehmenden Portdauer der Eigenschaft als Beschaffenheitsoder Bestimmungsangabe bedarf es daher nicht nur der schlüssigen Darlegung von Vorgängen und Veranstaltungen, aus denen auf einen Bedeutungswandel geschlossen werden kanft, sondern es müssen auch an den Umfang und die Überzeugungskraft des entsprechenden Beweismaterials erhöhte Anforderungen gestellt werden® Nur dann wird das Gericht die Überzeugung gewinnen Jcönnen. daß die prima facie gegebene Ungeeignetheit solcher glatten Beschaffenheitsangaben, als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft sstätte zu wirken, überwunden worden ist und sich ein Bedeutungswandel vollzogen hat*
Den hiernach zu stellenden strengen Anforderungen aber ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, bei reinen Beschaff enheits-, Bestimmungsangaben und ähnlichen für Waren bestimmter Art gebrauchten Sammelbezeichnungen ohne sprachliche Eigentümlichkeit durch eine Beweisführung dahin, daß beteiligte Verkehrskreise Erzeugnisse, die ihnen unter dieser Beschaffenheit sangabe usw. entgegentreten, einer bestimmten Herkunfts-
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statte zuschreiben, nicht immer ohne weiteres genügt. Denn die Gedankenverbindung zwischen der eine bestimmte Warenart beschreibenden Bezeichnung und einer bestimmten Herkunftsstätte kann, wie dies im vorliegenden Palle von der Beklagten behauptet wird, auch allein darauf zurückZufuhren sein, daß der Verkehr ~ zu Recht oder zu Unrecht - von einem Herstellungsmonopol des betreffenden Unternehmens ausgeht oder auch nur aufgrund der tatsächlichen Marktlage annimmt, das Spezialprodukt, auf das die Beschaffenheitsangabe zutrifftwerde in dem fraglichen Wirtschaftsraum nur von einem Unternehmen hergestellt oder vertrieben. Der Verkehr schließt in solchem Palle allein aufgrund der Alleinherstellung oder des Alleinvertriebes auf die Herkunft der Y/are. Die Herkunftsfunktion hat sich damit gegenüber der Sinnbedeutüng des Wortes im Bewußtsein der Abnehmer nicht ausschlaggebend durchgesetzt.-. Eine solche nur aus der Warenart und der bisherigen tatsächlichen Marktlage gefolgerte HerkunftsvorStellung genügt nicht, ein Kennzeichnungsmonopol an einer die Eigenschaften dieser Ware in sprachüblicher Weise beschreibenden Bezeichnung zu begründen. Einer derartigen Auffassung des Verkehrs liegt ein zeichenrechtlich bedeutsamer Vorgang nicht zugrunde (vgl. auch BGIJ!7 16, 296, 300 - Herzwandvasen). Es muß vielmehr, wenn es sich um einen ausstattungsrechtlich bedeutsamen Vorgang handeln soll, die Vorstellung hinzutreten, daß die Bezeichnung der kennzcichen-mäß'igen Unterscheidung gegenüber möglichen gleichen Erzeugnissen anderer Hersteller dient, d.h. ein unterscheidendes Herkunftsmerkmal darstellt. Andernfalls könnte der in § 4 Abs. 1 WZG zu dem Ausdruck gekommene Rechtsgedanke, wonach Konn-zeichnungsmonopole für eine Beschaffenheitsangabe grundsätzlich nicht in Betracht kommen sollen, allein dadurch ausgehöhlt werden, daß Waren bestimmter Art unter einer ihr Wesen beschreibenden Angabe über einen längeren Zeitraum nur von einem einzelnen Unternehmen auf den Markt gebracht werden und der Verkehr sich allein wegen dieser den Markt beherrschenden Stelliung
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des fraglichen Unternehmens daran gewöhnt hat, Waren, die unter der fraglichen Beschaffenheitsangabe angobctcn werden, einem bestimmten Geschäftsbetrieb zuzuschreiben.. Würde ein solcher nur aus der Warenart und der bisherigen tatsächlichen Marktlage gefolgerter Herkunftshinweis genügen, ein Kenn'-Zeichnungsmonopol an einer die Eigenschaften dieser Ware in sprachüblicher Y/eise beschreibenden Bezeichnung zu begründen, so wäre damit den Mitbewerbern., die erlaubterv/eiso dazu übergehen wollen, Waren gleicher Art in den Verkehr zu bringen, die warenzeichenmäßige Benutzung einer das Wesen der Ware beschreibenden Bezeichnung verschlossen, ein Ergebnis, das den Zwecken des Warenzeichengesetzes,das dem Schutz von Kennzeich-nungsmonopolen,- nicht aber von tatsächlichen oder rechtlichen Herstellungsmonopolen dienen soll, zuwiderliefe.
Bei Beschafffenheits- und Bestimmungsangaben ohne jede sprachliche Eigentümlichkeit ist es deshalb in besonderem Maße geboten, bei Erforschung ihres Eurchsetzungsgrades als individuelle Herkunftsbezeichnung bereits durch die Art der Befragung der beteiligten Verkehrskreise eindeutig Klarheit darüber zu gewinnen, ob die Wertung der Bezeichnung als Herkunftshinweis allein auf der Annahme eines Y/aren- oder Ker-stellungsmonopols beruht oder ob diese Wertung wesentlich von dem Bewußtsein mitbestiinmt ist, daß die Bezeichnung der Unterscheidung gegenüber möglichen gleichen Erzeugnissen anderer Hersteller dient«
Bas Berufungsgericht hat diese verschiedenen Möglichkeiten bei der Beurteilung derjenigen Antworten, die besagen, die Bezeichnung »Nährbier’1 weise auf die Klägerin hin, nicht in den Kreis seiner Erwägungen gezogen« Seine Feststellung, der Durchsetzungsgrad sei in Bayern .mit 36 $> der befragten Personen anzunehmen, beruht darauf, daß es eine Verkehrsdurchsetzung des Wortes »Nährbier” als individuelle Herkunftsbezeichnung bei allenp
 Personen bejaht hat, die aus irgendwelchen Gründen diese Bezeichnung mit der Klägerin in Verbindung gebracht haben,
 Hach den Feststellungen des Berufungsgerichtes haben ira Regierungsbezirk Oberbayem, in dem sich die Betriebsstätte und der Sitz der Klägerin und damit der Schwerpunkt ihrer gewerblichen Betätigung findet, nur 12 i» der Befragten mit der Marke '’Nährbier'1 ausschließlich die Vorstellung als Herkunftshinweis verbunden. Von ca« 40 $ der Befragten wurde die Bezeichnung "Nährbier" als Beschaffenheitsangabe eines von verschiedenen Brauereien hergestellten Getränkes angesehen. In weiteren 15 56 der Äußerungen wurde in der Bezeichnung "Nährbier" ebenfalls eine Beschaffenheitsangabe erblickt, gleichzeitig aber haben diese Befragten darauf hingewiesen, daß in erster Linie das Nährbier der Klägerin bekannt sei. 33 # der Befragten haben die entsprechende Frage dahin beantwortet, daß sie in dom Worte Nährbier zwar eine Beschaffenheitsangabe sähen, dieses Wort jedoch nur als Hinweis auf die Herkunft des damit bezeichnet en Bieres aus der Hackerbrauerei betrachteten. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen einen Lurchsetzungsgrad von 50 i* für Oberbayem angenommen hat, wodurch der Lurchsetzungs-grad von 36 $ im Landesdurchschnitt wesentlich mitbestimmt ist, so begegnet dies erheblichen Bedenken« Insbesondere ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die 33 i* der Befragten, die das Wort "Nährbier" gleichzeitig als Beschaffenheitsangabe und als Hinweis auf die Herkunft aus dem Betriebe der Klägerin auffassten, bei der Bemessung des Grades der Verkehrsdurchsetzung in voller Höhe hat mitbestitemend sein lassen. Insoweit liegt es bei dem, eine typische Sortenbezeichnung darstellenden Worte "Nährbier" und im Hinblick auf die werbemäßigen Hinweise der Klägerin auf ihre fabrikatorische Sonderstellung nahe, daß jedenfalls ein Teil der unter die 33 $> fallenden Personen die Bezeichnung "Nährbier" als Sortenbezeichnung einer bestimmten, als Alleinherstellerin angesehenen Brauerei und nicht oder doch nicht
 
ausschlaggebend als Herkunftskennzeichen gewertet hat.
Es bedurfte jedoch nicht der Zurückweisung an das Berufungsgericht zwecks weiterer Aufklärungen, weil ein Ausstattungsrecht der Klägerin auch dann nicht bejaht werden kann, wenn man mit dem Berufungsgericht von einem Durchsetzungsgrad von 36 fo im Bandesdurchschnitt ausgeht. Denn ein solcher lurch-set zungsgrad genügt im vorliegenden Palle für die Annahme eines Ausstat’tungsschutzrechtes nicht,
4, Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Durchsetzun^s-grädes, d.h, hinsichtlich der Breite der Durchsetzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise die Auffassung vertreten, es komme auch bei Worten, die als bloße Gattungsbezeichnungen oder Beschaffenheit sahgaben zunächst der Kennzeichnüngskraft entbehrten, nur darauf an, ob die Ansicht, das infrage stehende Wort weise auf die Herkunft der Ware hin, hei denjenigen, die beim Weitervertrieb vor allem als Verbraucher der betreffenden Ware infrage kämen, so weit Raum' gewonnen habe, daß sie zu demindest bei einem nicht unerheblichen Teil der Abnehmerschaft als herrschend angesehenwerden könne.
Die Revision wendet sich gegen diese Rechtsauffassung,
 Hie rügt Verletzung des in § 25 WZG enthaltenen sachlichen Rechtes u,a.' mit der Begründung, aus logischen Gründen müßten in Pallen der hier zur Entscheidung stehenden Art hinsichtlich der Breite der Verkehrsdurchsetzung bei den Abnehmern die gleichen strengen Anforderungen gestellt werden, wie sie von der Rechtsprechung im Palle der Ectwichlung eines eingetragenen Warenzeichens zu dem freien Wairennamen und im Palle der Rückentwicklung einer zur Gattungsbezeichnung oder Beschaffenheitsangabe gewordenen Herkunftsbezeichnung zur ursprünglichen Herkunft sbeZeichnung gefordert worden seien, sie verweist weiter auf verschiedene' Äußerungen im Schrifttum, die eine größere
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Breite der Verkehrsdurchsetzung innerhalb beteiligter Verkehr skreise verlangen und insbesondere auch die Auffassung vertreten, es sei bei Beschaffenheits- und Bestimraungsangaben die analoge Anwendung des § 4 Abs. 3 WZG angezeigt und es müßten daher in solchem Palle an den Burchsetzungsgrad die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie dies nach der genannten Bestimmung für die Eintragung von Bezeichnungen der allgemeinen Umgangssprache in die Zeichenrolle erforderlich ist.
Dieser Rüge der Revision kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes läßt rechtsirrtümlich außer acht, daß der vom Berufungsgericht festgesteilte Durchsetzungsgrad im vorliegenden Palle zur Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht ausreicht.
• Rach der Wortfassung des § 25 WZG genügt für den Ausstattungsschutz die Verkehrsdurchsetzung "innerhalb beteiligter Verkehrskreise". Aus der artikellosen Passung dieser Worte und der unterschiedlichen Terminologie in § 4 Abs. 3 Y7ZG hat die herrschende Auffassung in Rechtslehre und Rechtsprechung den Schluß gezogen, daß es für die Zubilligung des Ausstattungsschutzes nicht erforderlich ist, daß die Gesamtheit der in Betracht kommenden Verkehrskreise, insbesondere sära‘liehe oder nahezu sämtliche Abnehmer, die Ausstattung als Herkunftshinweis auffassen* Nach dieser Ansicht genügt es vielmehr, wenn sich die Meinung, es handle sich um eine Herkunftsbezeichnung, in den Kreisen der Abnehmer so weit verbreitet hat, daß dies als für die Verkehrsauffasaung beachtlich berücksichtigt werden muß. Nach der vom Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretenen Auffassung sind diese Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn es sich um die Präge handelt, ob Zahlen- und Buchstabenzusammensteliungen sowie beschreibenden
 
Angaben im Sinne des § 4 Abs» 2 Ziff, 1 WZG Auastattungsychv.l.•; nach § 25 WZG zuzubilligen ist. Die Hechtsprechung hält es auch in solchen Pallen nicht für erforderlich, daß die infrcge kommenden Verkehrskreise, wozu bei Gegenständen des täglichen Bedarfs in erster Linie die Abnehmer zu rechnen sind, in ihrer Gesamtheit, d.h. einhellig oder nahezu einhellig der Auffassung sind, es handle sich bei der betreffenden Bezeichnung um eine Herkunftsbezeichnung. Vielmehr wird auch solchenfalls für ausreichend gehalten, daß diese Auffassung bei einem nicht unerheblichen Teil der Abnehmerschaft besteht (RGZ 167, 171.
 176 - Alpenmilch; BGHZ 19, 567, 576 - W 5; BGIIZ 21, 182, 194 -Punkberater), Dabei genügt nach der Rechtsprechung auch eine gebietsmäßig begrenzte Verkehrsgeltung, um einen - örtlich begrenzten - Ausstattungsschutz zu gewähren (vgl, BGHZ 11, 214, 219 -KfA).
In der Rechtslehre sind gegen diese Auffassung Bedenken erhoben worden. Aus der Erwägung heraus, daß das Freihalte-bedürfnis des Verkehrs hinsichtlich der Ausstattung kein geringeres sei als hinsichtlich des formalen Warenzeichens ist die Präge aufgeworfen worden (vgl, Tetzner, \7ZG, Bern, 24 zu § 25), ob nicht bei Kennzeichnungsmitteln im Sinne des § 4 Abs, 2 Nr, 1 WZG die Anforderungen hinsichtlich der Verkehrs-geltung im Sinne von § 25 WZG ebenso zu bestimmen seien wie hinsichtlich der "Verkehrsdurchsetzung" des § 4 Abs. 3 WZG? d.hc also, ob man nicht in derartigen Fällen bei der Prüfung der Frage, ob Aus st at tungs schütz zu gewähren ist, Verkehrsgeltung in derselben Breite verlangen müsse wie bei § 4 Abs- 5 WZG. Die Präge ist - mit allerdings zu dem Teil unterschiedlicher Begründung - von verschiedenen Schriftstellern bejaht worden (vgl. u.a. Ulmer ZHR 11;4, 52 ff; Schramm, Grundlagenforschung auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechtes S. 27; Hefermehl laut MitBl der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 1957, 42; Möhring - für
 
Farben - in M& 1950., 139 ff)« Die vorgetragenen Argumente geben Anlaß zur Ergänzung und Klarstellung der Rechtsauffassung des Senats, jedenfalls soweit es sich um die Frage des Ausstattungsschutzes an sog» glatten Beschaffenheits- und Bestimmungsangaben ohne jede Eigenart handelt»
In Rechtsprechung und Rechtslehre ist allerdings bisher schon allgemein davon ausgegangen worden, daß die im Grunde farblose Formel "nicht unerheblicher Teil" nicht bedeutet, daß die Durchsetzung bei einem irgendwie kleinen Teil der beteiligten Yerkehrskreise genüge» Es wurde auch nicht verkennt, daß es sich bei dieser Formel um einen relativen Begriff handelt und die Entscheidung, ob und v/ann die erforderliche lurchsetzungsbreite erreicht ist, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen ist« Bei der nach den Umständen des Einzelfalles zu treffenden Entscheidung kann nun aber, wie den. erwähnten Äußerungen in der Literatur zuzugeben ist, jedenfalls bei sog, glatten Boschaffenheits- und Bestiirir.ungs-angaben das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber an der betreffenden Bezeichnung nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar körnen auch derartige Angaben nach § 25 VZG grundsätzlich Ausstattungsschutz erlangen.. Ein allgemeiner Rechtssatz deo Inhaltes, daß eine Bezeichnung nicht Schutzgegcnstand einer Ausstattung sein könne, wenn dies zu einer unbilligen Beschränkung der Mitbewerber führe (so insbesondere Reimer, Yfettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 5. Aufl« 39» Kap» Anm» 1) besteht nicht. Der Gegenstand des Ausstattungsschutzes muß, wie der Senat in rnderem Zusammenhang ausgeführt hät (BGHZ 11, 129, 132 - Zählkascette) allein aus dem Warenzeichengesetz entnommen werden» Den Gegen-stand der Ausstattung im Sinne des § 25 WZG, d.h, also den Kreis der aüsstattungsschutzfähigen Kennzeichnungen durch eine an den Grenzen des freien Wettbewerbes orientierte allgemeine Generalklausei einzuschränken, besteht kein Anlaß» Grundsätzlich kann auch nach der in der höchstrichterlichen Rechtspre-
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chung vertretenen Rechtsauffassung der Rechtsschutz, wenn ausreichende Verkehrsanerkennung gegeben ist, nicht mit der Begründung versagt werden, es stehe ihm ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber entgegen (RGZ 172, 127, 131 - Fettchemie; BGHZ 21, 182, 196 - Funkberater; Urt- d» Senats vom 21= April 1959 I ZR 189/57 - Teekanne)»
Dagegen ist bei der Frage, ob ausreichende Verkehrsgeltung vorliegt, das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber an solchen Angaben im Rahmen einer Interessenabwägung mit zu berücksichtigen» Der Senat ist der Auffassung, daß zwar nicht die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. .2 Nr. 1, Abs. 3 WZG angezeigt erscheint, daß jedoch der in dieser Gesetzesbestimmung zu dem Ausdruck kommende wettbewerbliche Grundgedanke, den Mitbewerbern Ausdruckmöglichkeiten rein beschreibenden Inhaltes ohne Beschränkung durch Ausschließlichkeitsrechte offen zu halten, bei der Frage, ob Verkehrsgeltung im Sinne des § 25 WZG erreicht ist, nicht unberücksichtigt bleiben.kann. Dem Hinweis auf § 16 WZG kann demgegenüber ausschlaggebende Bedeutung nicht zukommen.
Nach dieser unstreitig auch auf das Ausstattungsrecht anwendbaren Gesetzesbestimmung bleibt es allerdings den Mitbewerbern unbenommen, die Beschaffenheitsangaben auch weiterhin als solche zu gebrauchen. Unzulässig ist nur die warenzeichenmäßige Benutzung. Der Begriff der "warenzeichenmäßigen Benutzung" wird jedoch von der neueren Rechtsprechung weit ausgelegt.
Es wird warenzeichenmäßige und damit nicht durch § 16 WZG gedeckte Benutzung beim Gebrauch eines gleichen oder verwechlungsfähigen Zeichens angenommen, solange die Möglichkeit besteht, daß.der unbefangene. Durchschnittsbeschauer daraus auf den Ursprung der Ware aus dem Betriebe des Zeicheninhabers schließt (vgl. u.a. RG GRUR 1940, 366, 368 - Sauerbruch; 3GKZ 8, 202, 206 - Kabelkennstreifen; BGH GRUR 1959, 130, 133 - "Vorrasur - Nachrasur"; Urt.d. Senats vom 24« Oktober 1958 I ZR 159/57 - Gute Laune). Unter diesen Umständen stellt § 16 WZG kein hinreichendes Gegengewicht dar» Die ratio legis erfordert
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es daher, das Freihaltebedürfnis bei der Prüfung der Frage, ob Ausstattungsschutz im Sinne -des § 25 WZG erworben worden ist, entsprechend mit zu berücksichtigen» Damit ist nicht gesagt, daß grundsätzlich der von der Rechtsprechung im Palle der Entwicklung eines eingetragenen Warenzeichens zu dem freien Warennamen und der Rtickentwicklung einer zur Beschaffenheite-angabe gewordenen HerkunftsbeZeichnung zur ursprünglichen Herkunft sbeZeichnung geforderte Maßetab (vgl» Baurabach/Hefermehl Bern» 15 zu §4 WZGj Tetzner, Bern, 21/22 zu § 4 WZG, jeweils mit Nachweisen aus der. Rechtsprechung) anzulegen ist .. Der in diesen Fällen geforderte besonders strenge Maßstab rechtfertigt sich aus der Erwägung heraus, daß die Anerkennung der Umwandlung bzw». Rückentwicklung in diesen Fällen in aller Regel besonders schwerwiegende wirtschaftliche Folgen nach sich zieht« Gemeint ist vielmehr, daß bei der Prüfung der Frage, ob sich sog» glatte Beschaffenheits- und Bestimmungsangaben als Ausstattung im Verkehr durchgesetzt haben, an die Breite der Durchsetzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise um so größere Anforderungen zu stellen sind, je notwendiger der Verkehr der betreffenden Angabe als Hinweis auf Eigenschaften der in Frage stehenden Warenart bedarf« Zur Überwindung der aus dem Freihaltebedürfnis entspringenden Bedenken kann unter Umständen bei sog» glatten Beschaffenheits- und Bestimmungsangaben ohne jegliche Eigenart, an deren Freihaltung ein besonderes Bedürfnis besteht, die nahezu einhellige Durchsetzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise, d»h„ also bei Gegenständen des täglichen Bedarfs in erster Linie innerhalb der Verbraucherschaft, erforderlich werden, Nicht derart hoch brauchen die Anforderungen dann gestellterer den, wenn der Verkehr an der Freihaltung solcher allgemeiner Bezeichnungen ein geringeres Bedürfnis hat« Bestimmte Prozentsätze lassen sich daher generell nicht festlegeni Die dabei weiter auftauchende,
 
immerhin zweifelhafte Präge braucht hier nicht entschieden zu werden, ob etwa aus dem Freihaltebedürfnis des Verkehrs an Bezeichnungen der hier behandelten Art unter Umstanden auch die Folgerung abzuleiten ist, daß ein örtlich begrenzter Ausstattungsschutz für derartige Bezeichnungen aufgrund nur örtlicher Durchsetzung nicht gewährt werden kann, vielmehr überregionale Durchsetzung im gesamten Bundesgebiet zu verlangen ist, wenn die Bezeichnungen für Waren Verwendung finden, deren Absatz im gesamten Bundesgebiet in Betracht körnt,
 Das Berufungsurteil kann nämlich auch bei Bejahung der Möglichkeit eines regionalen Ausstattungsschutzes an der Bezeichnung '»Nährbier" keinen Bestand haben, weil die Bev/eis-würdigung des'Berufungsgerichtes den erörterten rechtlichen (Jesichtspunkten nicht gerecht wird und weil bei deren Anwendung der für Bayern begehrte Ausstattungsschutz aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes zu versagen ist. Bei der Bezeichnung "Nährbier" handelt es sich un eine Beschaffenheits- bzw, Wirkungsangabe, an deren Gebrauch ein Bedürfnis der Mitbewerber bestehtc Denn diesen kann billigerweise nicht verwehrt werden, bei der Werbung für ihre gleichartigen Biere durch einen so geläufigen Ausdruck darauf hinzuweisen, welche Wirkung ihrem Genuß zukommt. Ob dieses Bedürfnis derart groß ist, daß eine nahezu einhellige Durchsetzung innerhalb der Verbraucherschaft zu verlangen ist, kann dahinstehen. -Jedenfalls ist zu verlangen, daß die überwiegende Zahl der Abnehmer in dem Worte "lJährbier" eine Herkunftsbezeichnung sieht. Keinesfalls genügt der vom Berufungsgericht festgestellte Durchsetzungsgrad von 36 Die Klägerin hat mithin eine für den Ausstattungsschutz ausreichende Verkehrsgeltung im Sinne einer Herkunftsbezeichnung an dem Y/orte "Nährbier" in Bayern im Zeitpunkt der Entstehung des Gegenzeichens nicht erlangt gehabt.
 
Auf die weiteren Angriffe der Revision braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu worden. Inebesondere kann dahinstehen, ob - die Möglichkeit eines regionsien Ausstattungsschutzes an der Bezeichnung "Nährbier" wiederum unterstellt - die nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes gegebenen regionalen Burchsetzungsgrade, die eine deutliche bezirkliche Ballung und ein sehr starkes tjbcrwiegen der Bedeutung als Beschaffenheitsangabe in einem breiten geschlossenen Gebiete Bayerns erkennen lassen, das etwa mit den Gebiete nördlich der Bonau gleichgesetzt werden kann, die Feststellung der Verkehrsgeltung für das gesamte Gebiet des Freistaates Bayern überhaupt rechtfertigen könnten. Ebenso kann dahinstehen, ob und in welchem Umfange andere Brauereien in Eoyern die Bezeichnung "Nährbier” verwenden und ob sich die Klägerin, wie die Beklagte behauptet, unlauterer Werbemethoden bedient hat und ob daher ihrer Berufung auf ein Ausstattungsrecht unter Umständen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden könnte. Baher braucht auch nicht auf die auf § 128 ZPO gestützte Rüge der Revision eingegangen zu werden, das Berufungsgericht habe aus dem Inhalt der Akten 1 PKO 21/57 des Landgerichts München I, die eine von der Beklagten und 5 anderen in und außerhalb Münchens ansässigen Brauereien gegen die Klägerin wegen angeblicher unlauterer Marktbeeinfluseung erhobene Klage betreffen, Schlüsse gezogen, ohne diese Akten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht zu haben,
 Ba der Klägerin Ausstattungsschutz an dem Worte "llährbier” nicht zusteht, kann sie von der Beklagten die Unterlassung des warenzeichenmäßigen Gebrauchs der Worte "Haselbach .llährbier" in Bayern nicht verlangen« Auch ein Verbotsrecht aufgrund der Kombinationszeichen, worauf sich die Klägerin übrigens selbst nur mit geringem Nachdruck gestützt hat und worauf sie in der Revisionsverhandlung nicht zurückgekommen ist, scheidet aus, weil dem in diesem Zeichen enthaltenen nicht unterscheidungskräftigen und, wie auch das Landgericht zutreffend fest-
gestellt hat, den Gesamteindruck der Zeichen nicht rechtserheblich beeinflussenden V/ortbestandteil "Nährbier” mangels Verkehrsdurchsetzung ein selbständiger zeichenrechtlicher Schutz nicht zugebilligt werden kann» Sonstige Gründe, die die Unterlassungsklage stützen könnten, sind nicht ersichtliche
 Die auf Unterlassung des warenzeichenmäßigen Gebrauchs der Bezeichnung "HaflMHfe1'Nährbier" innerhalb Bayerns gerichtete Klage entbehrt sonach der Begründung» Das Schlußurteil des Landgerichts München I vom 16. April 1957 hat sich damit insoweit als zutreffend erwiesen, als es diesen Klageanspruch abgewiesen hat.
II.
Die vom Landgericht in seinem Teilurteil vom 27< November 1956 ausgesprochene Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, Bier unter der Bezeichnung "HaBMMfc Urnähr" feilzu-halten oder zu vertreiben, und die in diesem Teilurteil außer-dem ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Rücknahme ihrer Warenzeichenanmeldung "HafllHBi Urnähr" gegenüber dem Deutschen-Patentamt hat das Berufungsgericht bestätigt» Es hat dem.Landgericht, nicht nur in der Präge, ob das. Rechts-schutzinteresse. für die 'insoweit geltend gemachten Ansprüche gegeben sei, sondern auch in der Sache selbst beigestimmt *
1t Die Revision greift zunächst die Bejahung des Rechts-schutzinteresses durch das Berufungsgericht an und rügt insoweit Verletzung- des § 256 ZPO. Sie beruft’sich insbesondere darauf, daß sich die Beklagte.im Verhandlungstermin vom 2* Oktober 1956 unter Übernahme einer Vertragsstrafe verpflichtet habe, die Bezeichnung	Urnähr"	bis	zur	rechtskräftigen
 Entscheidung des Beschwerdesenats des Patentamts im Anmeldever-
 
fahren H 9 298/16 a nicht zu gebrauchen und sie auch künftig nicht zu benutzen, wenn der Beschwerdesenat die Beschwerde der Beklagten zurückweisen, d„h, also die Zeichenübereinstiromung feststellen sollte. Die Revision meint, bei solcher Sachlage könne dem älteren Zeicheninhaber nicht das Recht zugebilligt werden, noch vor Beendigung des patentamtlichen Beschwerdeverfahrens die Klage auf Unterlassung des Zeichengebrauches sowie auf Rücknahme der Warenzeichenanmeldung zu erheben.
Ein solches Ergebnis lasse sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen über das Widerspruchsverfahren nicht -in Einklang bringen.
Die Revision kann jedoch mit diesem Angriff schon deshalb keinen Erfolg haben, weil, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Zeichenübereinstimmung im vorliegenden Palle nicht allein Streitgegenstand ist, beide Ansprüche vielmehr auch auf Irreführung (§ 3 UWG.) und unlauteres Vorgehen der Beklagten (§§ 1 UWG, 824j 826 iGB) gestützt werden. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht der von der Beklagten abgegebenen bedingten Verpflichtungserklärung mit Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Ob die Verpflichtungserklärung auf jeden Pall auch deshalb ohne Bedeutung für das Rechtsschutzinteresse ist, weil, wie die Klägerin in der Revisionsbeantwortung. mej'ät, diese Erklärung durch die nach Abschluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergangene, die Übereinstimmung der beiden Streitzeichen verneinende Entscheidung des 2 a Beschwerdesenats des Deutschen Patentamtes vom 29. Dezember 1958 hinfällig geworden sei, kann auf sich beruhen,
2. In der Sache selbst geht das Landgericht, an dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht im wesentlichen anlehnt, rechtsirrtumsfrei davon aus, daß die Gerichte, wenn ein Zeichen in die Warenzeichenrolle eingetragen ist, an die
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in der Bewilligung der Eintragung liegende Entscheidung des Patentamtes über die Eintragungsfähigkeit des Zeichens gebunden sind, daß diese Bindung jedoch nicht eintritt., wenn nur aus einem Bestandteil eines eingetragenen Kombinationszeichens Rechte hergeleitet werden. In solchem Palle haben nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung die G-erichte über die Schutzfähigkeit der einzelnen Teile eines eingetragenen Warenzeichens selbst zu befinden (vgl. BGHZ 19, 367, 370 - W'5j BG-HZ 21, -102, 186 - Punkberater). Die Pchutzfähigkeit eines Zeichenbestandteils ist dabei, wenn nur aus ihm wegen Zeichenverletzung vorgegangen werden soll, deshalb von Bedeutung, weil bei Prüfung der Verwechslungsge-fahr schutzunfähige Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens jedenfalls im Grundsatz unberücksichtigt zu bleiben haben (BG-HZ 21, 182j 186 - Punkberater) *
Da die Klägerin ihre gegen die Kennzeichnung Urnähr" gerichteten Angriffe -(huf den Bestandteil "ürnähr" ihres Y/arenzei chens "HBBBPt-Urnähr" stützt, hat'das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob der Zeichenbestandteil "Urnähr" schutzfähig ist.. Es hat diese Frage ira Einklang mit dem Landgericht mit der Begründung bejaht, bei "Urnähr" handele es sich um eine regelwidrige Sprachschöpfung, weil ersichtlich
 ein an sich notwendiger, weiterer Wortbestandteil weggelassen
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worden sei» Eine solche Fortbildung falle auf, präge sich daher auch dem flüchtigen Verbraucher ein und sei also kenn-seichnungskräftlg« Das Wort "Urnähr" sei zunächst auch ganz ohne beschreibenden Charakter, denn es weise, für sich allein betrachtet* weder‘auf eine bestimmte Biersorte noch auf eine bestimmte Warengattung hin, die mit dem fehlenden Y/ortbestandteil näher umschrieben werden könnte.
Der Senat vermag jedoch die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht zu teilen. Das Berufungsgericht hat den be-
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schreibenden, auf eine bestimmte Biersorte und damit auf eine Beschaffenheitsangabe hinweisenden Charakter der Bezeichnung "Urnähr" nicht hinreichend beachtet, Beine Auffassung ■, dieses Wort weise nicht auf eine bestimmte Biersorte hinj widerspricht der Lebenserfahrung, Es trifft zwar zu, daß das Wort "Urnähr" der Umgangssprache nicht angehört,
 Der Durchschnittsleser oder Durchschnittshörer wird jedoch, wenn dieses Wort im Zusammenhang mit Bier gebraucht wird, ohne weitere Überlegung erkennen, daß das Wort die Abkürzung des Wortes "Urnährbier" darstellt, zu demal die Weglassung des Warennamens Bier gerade bei Bierbezeichnungen - vgl, z,B, Märzen, Bock, Doppelbock, Dortmunder usw, - verkehrsüblich ist. Bei dem Worte Nährbier aber handelt es sich, wie früher dargelegt, um eine im Sinne des § 4 Abs,,2 Nr- 1 schutzunfähige Beschaffenheits- bzw, Bestimmungsangabe, Der Wortbestandteil "Ur" ist, wie auch in der rechtskräftigen Entscheidung der Prüfstelle des Deutschen Patentamtes vom Ho Februar/ 17. April 1957, mit der die ]f$itragimg des Wortzeichens "Urnähr" versagt wurde,und weiter in der die Übereinstimmung der Bezeichnungen "HaflHHHfr-Urnälir" , und "HÄ^®-Urnähr" verneinenden Beschwerdeentscheidung des 2 a - Beschwerdesenats des Deutschen Patentamtes vom 29* Dezember 1958 mit Recht angenommen worden ist, eine gebräuchliche Vorsilbe, Sie wird im Sinne einer beschreibenden Angabe gera.de in der Bierbranche vielfach benutzt. Auch diese Vorsilbe ist klaher als schutzunfähige Beschaffenheitsangabe zu werten.Wenn dem aber so ist, rechtfertigt sich der Schluß, daß der Verkehr in dem Worte "Urnährbier" und damit auch in der Abkürzung "Urnähr" von Haus aus einen beschreibenden Hinweis auf eine bestimmte Art von Nährbier sieht. Daß es 3ich, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, bei "Urnähr» um eine sprachregelwidrige Wortbildung handelt, vermag unter diesen Umständen die Schutzfähigkeit dieser Bezeichnung nicht zu begründen. Da der jedenfalls weit überwiegende Peil der für die Abnahme von Bier in Fragfc kommenden Verkehrskreise
 
innerhalb und außerhalb Bayerns bei der Verwendung der Bezeichnung "Urnähr11 für Bier diese Bezeichnung ohne weiteres gedanklich zu ’'Urnährbier” ergänzt, kann davon ausgegangen werden, daß er diese Bezeichnung nicht als kennzeichn nungskräftige Phantasiebezeichnung, sondern als beschreibenden Hinweis auffaßt.
Der erkennende Senat.ist nach alldem im Gegensatz zu dem Berufungsgericht mit dem Patentamt der Auffassung, daß das Y/ort '•Urnähr" selbständigen zeichenrechtlichen Schutz nicht genießt und daher bei der Prüfung der Verwechslungsgefchr unberücksichtigt zu bleiben hat. Dies rechtfertigt den Schluß, daß zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen den V/aren-zeichen "HPMP-Urnähr" und "HaBHBBP-Urnähr" nicht besteht.
Das Berufungsurteil kann nach alldem auch insoweit körnen Bestand haben, als es die im Teilurteil vom 27* ITovombor 1956 ausgesprochene Verurteilung der Beklagten, bestätigt hat. Der Senat konnte jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die gegen die Bezeichnung ’’HaPBMBMJrnähr” gerichteten Klogc-ans'prüche etwa in den weiter geltend gemachten Klaggründen der Irreführung und unlauterer Handlungsweise der Beklagten (§§ 1, 3 UWG, 824? 826rJfBGB) ihre Begründung finden. Die Sa-
 
ohe war daher insoweit sowie hinsichtlich der Kosten des Verfahrens zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an. das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu überlassen*
Bock	Krüger-ÜTielsnd	Spreng
 Behle
Spengler