Werden Wiederverfilmungerechte rechtswirksam weiterübertragen, so ist es ohne Einfluß auf den Hechtsbestand der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse der weiteren Erwerber dieser Hechte, wenn der Träger der Urheberrechte am alten Film von dem schuld recht liehen Vertrag mit dem Ersterwerber der Wiederverfilmungsrechte wegen Nichterfüllung seines Vergütungsanspruchs zurücktritt. - Prozeßbevollmächtigt er t Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15.April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichber Prof .Br.b.c.Wilde, Br.Bimbach, Br.Krüger-Hieland, Dr. Christoph und Dr.Löscher für Recht erkannt: zeit der oben genannte Film hergestellb worden ist, verpflichtet sich weiter, der AlVPP Film mit entsprechenden Ratschlägen für die Herstellung des Filmes zu dienen und sie nach Möglichkeit durch entsprechende .Angaben über den alten Film und Hinweise zu unterstützen« Weiter erhält Herr MiMPBlPp 15 /$ aus dem Gewinn des Filmes, d.h. aus den Auswertungsergeb-nissen, die nach Abdeckung der Herstellungskosten bei Cpp Aimmm eingehen, und zwar ist es gleichgültig, ob die Cip| AlMHPFilm diesen Film selbst herstellt oder durch einen anderen Produzenten her st eilen läßt« Ci4P AlflBM-Film ist berechtigt, einen Betrag von 10 i» für Geschäftsspesen vorher in Abzug zu bringen.“ . Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Beklagten ein die öffentliche Vorführung des Films "Die PrivatSekretärin” hinderndes Recht nicht zustehe. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit der Begründung, die Wiederverfilmungsrechte habe er an Ci% AljMni nur unter der stillschweigenden auflösenden Bedingung der Nichterfüllung der Vertragspflichten durch diese übertragen; durch den Eintritt der auflösenden Bedingung sei daher das Wiederverfilmungsrecht der Klägerin erloschen und an ihn zurückgefallen. Durch den Rücktritt seien die Urheberrechte an ihn» den Beklagten» zurückgefallen» zu dem mindesten bestehe aber ein Anspruch auf Rückübertragung» auch dieser Anspruch sei ein die Vorführung des Films hinderndes Recht. Die Klägerin hat sich gegen eine entsprechende Anwendung verlagsrechtlicher Vorschriften gewendet und ausgeführt, es liege ein dem Verfilmungsvertrag ähnlicher Vertrag vor. 2. Bas Berufungsurteil läßt auch insoweit keinen Rechtsfebler erkennen, als es in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts davon ausgeht, daß der Ci® All®® wie auch der Klägerin die Wiederverfilmungsrechte an dem Film "Bie BrivatSekretärin” mit dinglicher Wirkung als urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte übertragen worden sind, und daß diese Übertragung nicht unter der stillschweigenden auflösenden Bedingung der . des ürheberrechtsttbertragungsvertrages geknüpft werden» daß beim Ausbleiben der versprochenen Gegenleistung diese Hechte ohne weiteres an den Träger der Rechte am alten Hilm zurückfallen, so muß dies unzweideutig aus dem Vertrag hervor gehen (BUchler "Hie Übertragung des Urheberrechts" Denn der Beklagte habe das Recht, der Klägerin weitere Vorführungen des Filmes "Die Privat Sekretärin" zu verbieten, weil die Wiederverfilmungsrochte auf Grund des von ihm erklärten Rücktritts an ihn zurückgefallen seien. Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Interessenlage bei einem'; Wiederverfilmungsverfcrag von Haus aus in weit höherem Maße als bei einem einfachen Verfilmungsvertrag für eine Her-stellungs- und Verbreitungspflicht des Erwerbers der Wie-derverfilmungsrechte spreche, weil bereits ein fertiger Eilm vorliege, der nur neu zu bearbeiten sei. Jedenfalls müsse im Streitfall im Hinblick auf die dem Beklagten eingeräumte Gewinnbeteiligung der Vertrag vom 12.März 1953 dab ausgelegt werden, daß die OlM Aldd verpflichtet gewesen sei, das Wiederverfilmimgsrecht auszuwerten. Satz 2 VerlG, der die gesamtschuldnerische Hitbaftung des Zweiterwerhers von Verlagsrechten für die sich aus dem Vcr-lagsvertrag ergebenden Verbindlichkeiten festlege, falls er seinem Bechtsvorganger gegenüber eine Vervielfälti-gungs- und Verbreitungspflicht übernommen habe, keine Bedenken entgegen. ruhen« Kenn selbst wenn die Ci® AlflHfr dem Beklagten gegenüber vertraglich verpflichtet gewesen sein sollte, die ihr überlassenen Wiederverfilmungsrechte auch auszuwerten, vermöchte dies eine entsprechende Anwendung der fragliohen Bestimmungen des Verlagsgesetzes nicht zu rechtfertigen« Bas Verfügungsgeschäft, durch das das Verlagsrecht bestellt wird, ist somit nicht abstrakter, sondern kausaler Natur, nämlioh kraft Gesetzes an die Rechtswirksamkeit und den Bestand des schuldrechtliehen Verlagsvertrags gebunden (de Boor, Vom Wesen des Urheberrechts 1933, S«58 f Urheber- und Verlagsrecht § 57 So227; Bappert-TIaunz, Verlagsrecht § 9 Anm-3, 6, 7)« Würde das Gleiche auch für alle anderen Urheberrechtsvertrüge gelten» die die Übertragung urheberrechtlicher Ausschließlichkeitsrechte zu dem Gegenstand haben» so würde das Recht der Klägerin» den Film weiterhin auszuwerten, mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Ci^ Al^H^ und dem Beklagten auf Grund der Rücktrittserklärung des Beklagten unabhängig davon entfallen sein, ob eine Verpflichtung der Ci^p Alp^P bezw. Die Beendigung des Vertragsverbältnisses zwischen CiflP AlMHUund dem Beklagten hätte sodann schon allein auf Grund der kausalen Verknüpfung des Ver-fügungs- mit dem Verpflichtungsgeschäft ohne weiteres zur Folge, daß auch die auf die Klägerin weiterübertragenen Wiederverfilmungsrechte erloschen wären (Bappert-Maunz aaC § 28 VerlG Anm.19). Aus § 8 LitUrhG, der die Übertragbarkeit urheberrechtlicher Befugnisse im Grundsatz festlegt, objje nähere Bestimmungen über die Art und den Rechtsbestand der Übertragung zu treffen, kann jedoch nicht schlechthin für alle Urheberrechtsübertragungsverträge eine der verlagsrechtlichen Regelung entsprechende enge Bindung des Ver-fügungs- an das Verpflichtungsgeschäft entnommen werden. Bas aber bedeutet, daß der Rücktritt vom Verpflichtungsgeschäft die dingliche Erfüllungsleistung nicht ohne weiteres beseitigt, sondern nur schuldrechtliche Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vertragspartner auslöst, während er keine Wirkung gegenüber dem dritten Erwerber der vertragsgemäß im Rahmen des dinglichen Vollzugsgeschäftes übertragenen Rechte entfaltet (vgl. Voraussetzung für ihre rechtsähnliche Anwendung ist jedoch, daß die Interessenlage der Beteiligten im We-senskera mit derjenigen Interessenlage übereinstimmt, die durch die fraglichen Bestimmungen des Verlagsgesetzes einen Ausgleich finden sollte, wie dies der erkennende Senat beispielsweise für die Rechtsmängelhaftung beim Vilmverwertungsvertrag mit Auswertungspflicht anerkannt hat (BGHZ 2, 331, 335? Der Verfilmungsvertrag aber unterscheidet sich schon dadurch grundlegend von einem Verlagsvertrag, daß er nicht die Vervielfältigung eines bereits vollendeten Werkes in unveränderter Formgebung, sondern eine Bearbeitung eigener Art desjenigen Werkes zu dem Gegenstand hat, dessen Verfilmung gestattet wird. bedingt and die angesichts der zu demeist hohen Filmproduktionskosten ein wirtschaftliches Risiko mit sich bringt, das dem Risiko nicht gleichgeachtet werden kann, das im Normalfall für den Verleger nil; dem Abschluß eines Verlagsvertrages verbunden ist* Wegen dieser grundlegenden Unterschiede hat schon das Reichsgericht eine Gleichstellung eines Verf ilmungsvertrages mit eihem Verlagsvertrag - insbesondere die Annahme eines Verfilmungszwanges ohne eine dahin gehende ausdrückliche vertragliche Abmachung - abge-lehnt (RGZ 107, 62 f)« Das Fachschrifttum hat sich dem über wiegend angeschlossen (Ulmer aaO S«290; Bappert-Maunz aaO § 1 VerlG Anm.33 Berthold-Hartlieb, Filmrecht S.30 f und S.39 f)o Auch der erkennende Senat hat den Verfilmungsvertrag als einen Vertrag eigener Art gekennzeichnet, der in seiner rechtlichen Beurteilung nicht einem Verlagsvertrag gleichzusteilen ist (BGHZ 5, 116, 120 - Parkstraße 13) Aus diesem Gründe kann auch nicht mit Hilfe eines Gegenschlusses aus der in § 47 VerlG für den verlagsrechtlichen Bestellvertrag getroffene Eegelung etwas für die Annahme einer Auswertungspflicht beim Wiederverfilmungsvertrag gewonnen werden. Auch bei einem Wieder-verf ilmungsvertrag ist deshalb in der Regel eine Verpflichtung zur Herstellung des neuen Filmes und seiner Auswertung nur anzunehmen, wenn sich eine solche Verpflichtung aus den Besonderheiten der Vertragsgestaltung eindeutig ergibt. Dem Wiederverfilmungsvertrag fehlen hiernach in gleicher Weise wie dem Vertrag über eine ErstVerfilmung alle wesentlichen Begriffsmerkmale eines Verlagsvertrages» Während ein Verlagsvertrag im rechtstechnischen Sinne die Verpflichtung des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung des fraglichen Werkes voraussetzt, ist ein Verfilmungszwang nicht typisches Merkmal eines Wiederverfilmungsvertrages • Vielmehr kann sich eine Pflicht zur Auswertung des Rechtes zur Wiederverfilmung.nur aus den im Einzelfall getroffenen besonderen Abmachungen ergeben; denn auch bei der Wiederverfilmung bildet das Werk, an dem Be-arbeitungsreohte eingeräumt werden, nicht - wie bei einem Verlagsvertrag das Manuskript - den unmittelbaren Gegenstand der Vervielfältigung, sondern dient nur als Vorlage für das erst durch die hinzutretende Tätigkeit der Filmschaffenden neu herzustellende Filmwerk, das in der Regel eine unter selbständigem Urheberrechtsschutz stehende eigentümliche Schöpfung darstellt« Hieraus aber folgt zugleich, daß auch wirtschaftlich betrachtet die Interessenlage beim Wiederverfilmungsvertrag nicht mit der eines Verlagsvertrages übereinstimmt« Denn die wirtscbaftliehen Werte, die im allgemeinen bei einer Wiederverfilmung auf dem Spiel stehen, übersteigen bei weitem das normale Verlegerrisiko« i Vertragsarten verbieten es aber, die Grundsätze des Verlagsrechts hinsichtlich der unlösbaren Verknüpfung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft auf den Wiederverfilmungsvertrag zu übertragen« Während der Gesetzgeber es bei einem Verlagsvertrag, der nur zur Vervielfältigung und Verbreitung eines bereits fertiggestellten Werkes verpflichtet, dessen wirtschaftliches Risiko also bei Vertragsabschluß weitgehend übersehbar ist, zu Recht als Es «ist nun zwar andererseits nicht zu verkennen, daß es für den Träger der Urheberrechte am alten Film und an etwaigen diesem Film zugrunde liegenden vorbestehenden Werken im Einzelfall unbillig erscheinen kann, wenn er die Auswertung dieser Rechte durch einen Britten dulden muß, obwohl er selbst die von ihm für die Einräumung dieser Rechte ausbedungene Gegenleistung nicht erhalten hat. scbluß der Weiterübertragung des Wiederverfiluiungsrechtes oder auch dadurch vermieden werden; daß die Wirksamkeit des dinglichen Übertragungsgeschäfts in der Rechtsform der auflösenden oder auf schiebenden Bedingung -von der Gültigkeit und dem Gültigbleiben des schuldrechtlichen Vertrages abhängig gemacht wird« Gestattet jedoch der Inhaber der Rechte am alten Film, wie dies der Beklagte getan bat; dem Erwerber des Wiederverfilmungsrechts uneingeschränkt die freie Übertragung dieses Rechtes auf Dritte, so ist es lediglich eine Folge dieser vertraglichen. Dies muß jedenfalls für den Vergütungsanspruch gelten, während die anders gelagerte Frage, ob dem Träger der Rechte am alten Film etwa auch weiteren Erwerbern des Wiederverfilmungsrechts gegenüber ein RUckrufsrecht zusteht, falls dieses Recht nicht innerhalb angemessener Frist ausgewertet wird, hier dahinstehen kann. Diese verlagsrechtliche Sonderregelung, die im Wege eines Kompromisses einen billigen Ausgleich zwischen der gesetzlich verankerten Weiterübertragbarkeit der Verlegerrechte und den Interessen der Erheber schaffen wollte, stellt für den Zweiterwerber von Verlagsrechten deshalb keine unzu demutbare Belastung dar, weil er auf Grund der gesetzlichen Regelung, die der Verlagsvertrag Da eine Auswertungspflicht keinesfalls typisches Merkmal eines solchen Vertrages darstellt, es bei der Übertragung von Verfiliiungsr echten auch, wie dargelegt, an der gesetzlichen Bindung des urheberrechtlichen Verfügungsgeschäftes an dem Bestand des schuld-rechtlichen Verpflichtungsgeschäftes fehlt, kann derjenige, der Verfilmungsrechte rechtswirksam erworben hat, grundsätzlich darauf vertrauen, daß seine urheberrechtliche Rechtsposition - abgesehen von einem etwaigen Rückrufsrecht des ürheberberechtigten im Ralle der Riehtaustibung des Verfilmungsrechtes - unangetastet bleibt, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Vertragspartner ordnungsgemäß nachkoamt. Der Rücktritt des Beklagten von dem mit der C3gp AUW* geschlossenen Vertrag wegen der Richtbegleichung seiner Gewinnbeteiligungsansprüche ist nach alledem ohne Einfluß auf den Rechtsbestand des rechtswirksam auf die Klägerin übertragenen Wiederverfilmungsrechts. tritts erklärung legitimiert gewesen sein sollte, würde ihn dies nicht berechtigen, der Klägerin, zu der er in keinem Vertrags?erhältnie steht, die weitere Vorführung des auf Grund des ihr eingeräumten Wiederverfilmungsrechtes hergestellten Bilmes zu untersagen.
2299 101 f r* '4 Mir das Nachschlagewerk! i Für aie Amtliche Sammlung! 1« Gesetz* § 8 Abs. 3 LitUrhG; § 158 BGB Hechtssatz* Die Wirksamkeit der dinglichen Übertragung Urheber-rechtlicher Ausschließlichkeitsrechte ist in der Hegel nur dann von der Erfüllung der versprochenen Gegenleistung als einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abhängig, wenn dies aus dem Urheberrechtsübertra-gungsvertrag eindeutig hervorgeht. 2. Gesetz* § 8 Abs.5 LitUrhG5 §§ 9, 28 Abs.2 VerlG. Rechtssatz* ♦ Werden Wiederverfilmungerechte rechtswirksam weiterübertragen, so ist es ohne Einfluß auf den Hechtsbestand der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse der weiteren Erwerber dieser Hechte, wenn der Träger der Urheberrechte am alten Film von dem schuld recht liehen Vertrag mit dem Ersterwerber der Wiederverfilmungsrechte wegen Nichterfüllung seines Vergütungsanspruchs zurücktritt. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Erwerber der Wiederverfilmungsrechte eine Auswertungsnflicht übernommen haben. Eine entsprechende Anwendung von §§ 9, 28 Abs.2 VerlG auf Wiederverfilmungsverträge kommt wegen der andersartigen Interessenlage der Beteiligten nioht in Betracht. Aktenzeichen* I ZE 31/57 Urt.des BGH v. 15. April 1958 DG München OLG. Manchen w- I-3L2I/51 Verkündet am 15»April 1958 Grunau, Justizober-Sekretär als Ur-kundsbeamter der Geschäftsstelle I m amen des Volkes In dem Rechtsstreit der GflH^Pilmverleih GmbH, gesetzlich -vertreten durch die Geschäftsführerin Ilse KaflAplatz^ (früher Earlsplatz 19), Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Hermann HflHMMP, MüdSfe Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigt er t Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15.April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichber Prof .Br.b.c.Wilde, Br.Bimbach, Br.Krüger-Hieland, Dr. Christoph und Dr.Löscher für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das den Parteien am 21 »und 22. Januar 1957 im schriftlichen Verfahren mitgeteilte Urteil des 6.Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7.Zivilkammer des Landgerichts München I vom 5«Juli 1955 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand % Der Beklagte hatte zusammen mit Frau Senta KuiflMMI sämtliche Geschäftsanteile der GxfHHiBi GmbH besessen» deren alleiniger Geschäftsführer er gewesen war und die 1933 im Handelsregister gelöscht worden ist. Die GmbH batte 1931 den Film "Die Privat Se- kretärin" nach einem gleichnamigen Homan hergestellt, wobei die Verfilmungsrechte an dem Homan, am Drehbuch und an der Musik zeitlich und örtlich unbeschränkt von ihr erworben worden waren. Im Frühjahr 1953 erwarb die Filmverwertungsgesellschaft Ci0l AlflBBb GmbH durch zwei gesonderte Verträge mit Frau Senta KutflHHIl einerseits und dem Beklagten andererseits das Viederverfilmungsreoht an dem genannten Film. Mit schriftlichem Vertrag vom 28.Februar 1953 erklärte Frau KufflBR sich mit der Wiederverfilmung durch die Ci^ einverstanden und übertrug "alle ihr hierwegen etwa zustehenden Hechte und Ansprüche" auf die GiJ0 Alfl^i gegen Zahlung von 2 000 DM. Der am 12»März 1953 zwischen der Ci^l AlMVund dem Beklagten geschlossene schriftliche Vertrag enthielt u,a. folgende Bestimmungens "Herr Hermann ist damit einverstan- den, daß die Cifll AlflHfei Film eine Wiederverfilmung des genannten Filmes, gegebenenfalls unter Verwendung von Teilen des bereits gedrehten Films oder Unterlagen, insbesondere des Drehbuches durchführt und überträgt auf die G±0 Al^BM*hiermit alle, ihm deswegen etwa zustehenden Hechte und Ansprüche für sämtliche Sprachen mit Ausnahme der englischen, sowie für Verfilmung in Farbe und in drei Dimensionen mit dem Hechte, die vorgenannten Hechte auf Dritte zu übertragen. • • • • • Herr unter dessen Leitung seiner- zeit der oben genannte Film hergestellb worden ist, verpflichtet sich weiter, der AlVPP Film mit entsprechenden Ratschlägen für die Herstellung des Filmes zu dienen und sie nach Möglichkeit durch entsprechende .Angaben über den alten Film und Hinweise zu unterstützen« 'zahlt an Herrn Hi] mit Ab- G±m All _ Schluß dieses Vertrages einen Betrag von 2 500 LH zu Händen von Herrn Rechtsanwalt KiJPBP, Hüfli 4MP» mit der Maßgabe, daß dieser den Betrag nach Erhalt der Devisengenehmigung an Herrn IfiJPHHPpP auszahlt, sowie weitere LU 7 500 nach Vorliegen der Devisengenehmigung« Weiter erhält Herr MiMPBlPp 15 /$ aus dem Gewinn des Filmes, d.h. aus den Auswertungsergeb-nissen, die nach Abdeckung der Herstellungskosten bei Cpp Aimmm eingehen, und zwar ist es gleichgültig, ob die Cip| AlMHPFilm diesen Film selbst herstellt oder durch einen anderen Produzenten her st eilen läßt« Ci4P AlflBM-Film ist berechtigt, einen Betrag von 10 i» für Geschäftsspesen vorher in Abzug zu bringen.“ Die CLfl AlpMMÜbertrug durch schriftlichen Vertrag vom l>Juli 1953 die Tonverfilmungsreohte an dem Film "Die PrivatSekretärin" auf die Dauer von 10 Jahren auf die Klägerin. Aus dem schriftlichen Vertragsinhalt ist hervorzuheben % verpflichtet sich, die Herstellung bis Januar 1954 zu beginnen. Die Stellung des Regie-seurs erfolgt im Einvernehmen mit Cijp Al3 Für die Übertragung der Rechte zahlt die G] an Cip| A1MPPP den Betrag von 50 000 LH, von denen 25 000 LH bei Vertragsunterschrift und 25 000 LH am ersten Drehtag, spätestens am 31.Oktober 1954, gezahlt werden. Ferner erhält Cipp A1MHPP 25 1> Beteiligung am Totalgewinn, bis dieser Totalgewinn LH 200 000 erreicht. Diese Beteiligung erhöht sich auf 30 $> für einen Totalgewinn zwischen LH 200 000 und LH 400 000 und beträgt für einen über diesen Totalgewinn hinausgehenden Betrag 35 Ci9 AlflBV ist berechtigt, sämtliche Unterlagen. welche sich auf die Herstellung und den Verleih des Filmes beziehen, einzusehen« verpflichtet sich, am 25*jeden Monats, erstmals zwei Monate nach Uraufführung, eine detaillierte Abrechnung Uber die Verleiheinnahmen in Deutschland in üblicher Form zu erteilen. Nachdem die Herstellungskosten des Filmes gedeckt sind, ist CM verpflichtet, die monatlich auf Ci^ AlMPB*entfallenden Beträge auszuzahlen. CNHBpist berechtigt, den Film "Die Privat sekret är intt entweder in Gemeinschaft mit <H#-Film herzustellen oder in ihrer eigenen Produktion« * Die Klägerin ließ durch ihre Produktionsfirma einen gleichnamigen Tonfilm herstellen und sich von dieser wiederum das Auswertungsrecht für Deutschland zurückübertragen. Der Vertrieb des Films erfolgte teilweise durch die C±& AltflRpund teilweise durch die Firma TrflBMBMi als Vermittlerinnen, welche von der Klägerin und CMfe-Film ermächtigt wurden, die Auswertungsrechte für ausländische Lizenzgebiete dem jeweiligen ausländischen Lizenznehmer zu übertragen, was auch mit einigen Ausnahmen geschehen ist« Die Auswertung des Films ist noch nicht abgeschlossen« Trotz sehr bedeutsamer Einspielergebnisse hat die Klägerin bisher an die CdjflP AlMH^ keine Gewinnbeteiligung ausbezahlte Die von der letzteren gegen die Klägerin erhobenen Ansprüche sind Gegenstand des zur Zeit noch beim Landgericht München I anhängigen Rechtsstreite 1 HK 0 69/54, in welchem die Klägerin Aufrechnung mit , Gegenansprüchen gegen die CiJP AlPMB geltend macht. Cigp AlfMBI hat ihrerseits auf den Gewinnbeteili-gungsanspruoh des Beklagten keinerlei Zahlung geleistet« Der Beklagte setzte mit Schreiben seines Prozeß-bevollmächtigten vom 5’IIärz 1955 der Ci& Al^Ktß eine Frist zur Abrechnung und Zahlung bis zu dem 8-März 1955 mit dem Vorbehalt, nach fruchtlosem Fristablauf von dem “geschlossenen Urheberrechtsvertrag zurückzutreten". Br ließ seine Ansprüche durch mündliche Rücksprache seines Bevollmächtigten mit dem Bevollmächtigten der Klägerin auch dieser .gegenüber erheben. Mit Schreiben vom 9.Mai 1955 ließ er dem Bevollmächtigten der Klägerin ankündigen, daß er den Vertrag zur Aufhebung bringen werde, falls nicht umgehend Befriedigung seiner Ansprüche erfolge; mit Schreiben vom 18.Mai 1955 ließ er dem Bevollmächtigten der Klägerin mit teilen, daß auf Grund nicht ordnungsgemäßer Zahlung des Lizenzentgeltes die Übertragung des Urheberrechts am Film "Die Privatsekretärin" nicht mehr wirksam sei, so daß die Klägerin die weitere Auswertung des Films einstellen müsse. Abschrift dieses Schreibens übermittelte er mit Schreiben vom gleichen Tage dem Bevollmächtigten der Cigp AlßHBl . Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Beklagten ein die öffentliche Vorführung des Films "Die PrivatSekretärin” hinderndes Recht nicht zustehe. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit der Begründung, die Wiederverfilmungsrechte habe er an Ci% AljMni nur unter der stillschweigenden auflösenden Bedingung der Nichterfüllung der Vertragspflichten durch diese übertragen; durch den Eintritt der auflösenden Bedingung sei daher das Wiederverfilmungsrecht der Klägerin erloschen und an ihn zurückgefallen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Bs bejaht das Feststellungsinteresse und führt aus, der Ge- i ' danke der Zwe cktib ertragurig rechtfertige nicht die Annahme eines automatischen EUckfalls des Urheberrechts beim Ausbleiben der vereinbarten Vergütung. Das Wiederverfilmungsrecht sei daher rcchtswirksam auf die Ci^ AlflHBp und von dieser auf die Klägerin übertragen worden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag» die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung gebeten. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte geltend gemacht; daß er den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe» und zwar sowohl gegenüber CiWfe als auch gegenüber der . Klägerin. Die Klägerin hafte in entsprechender Anwendung des § 28 Abs.2 VerlG für die Erfüllung der von Ci^ Al^H übernommenen Verpflichtungen neben dieser als Gesamt-sohuldnerin. Durch den Rücktritt seien die Urheberrechte an ihn» den Beklagten» zurückgefallen» zu dem mindesten bestehe aber ein Anspruch auf Rückübertragung» auch dieser Anspruch sei ein die Vorführung des Films hinderndes Recht. * Die Klägerin hat sich gegen eine entsprechende Anwendung verlagsrechtlicher Vorschriften gewendet und ausgeführt, es liege ein dem Verfilmungsvertrag ähnlicher Vertrag vor. Es widerspreche bestehender Übung und der Interessenlage, bei einem Vertrag solcher Art eine Verviel-fältigungs- und Verbreitungspflicht anzunebmen, während diese für den Verlagsvertrag wesentlich sei. Im Gegensatz zu dem Verlagsvertrag und zu dem Filmverwertungsvertrog erhalte beim Verfilmungsvertrag der Erwerber nicht ein fertiges Werk» sondern nur die Möglichkeit, ein solches herzustellen. Im übrigen hat die Klägerin Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rücktritts des. Beklagten erhoben, weil die Ci® Al®|® zahlung sunf äh i g sei und weil die Ausübung dos Rücktrittsrechts nach erfolgter "Übertragung des Wie-derverf ilmungsrechts durch die Ci® Al®®| an die Klägerin treuwidrig sei. Schließlich sei der Beklagte allein nicht legitimiert zu dem Rücktritt, sondern nur die Grd®®| GmbH oder allenfalls der Beklagte zusammen mit Frau Kuj® die aber keinen Grund zu dem Rücktritt habe, weil sie die ihr zugesagte Gegenleistung voll erhalten habe. Bas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin, die ihren Klageantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. 1. Bas rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist im Hinblick auf das von dem Beklagten in Anspruch genommene Verbiefcungsrecht von beiden Vorinstanzen zu Recht bejaht worden. 2. Bas Berufungsurteil läßt auch insoweit keinen Rechtsfebler erkennen, als es in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts davon ausgeht, daß der Ci® All®® wie auch der Klägerin die Wiederverfilmungsrechte an dem Film "Bie BrivatSekretärin” mit dinglicher Wirkung als urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte übertragen worden sind, und daß diese Übertragung nicht unter der stillschweigenden auflösenden Bedingung der . Nichterfüllung der vereinbarten Vergtttungsansprüohe vor-genommen worden ist. Boll die Einräumung von Wiederverfilmungsrechten. derart an die Einhaltung der scbuldrechtliehen Bestimmungen. des ürheberrechtsttbertragungsvertrages geknüpft werden» daß beim Ausbleiben der versprochenen Gegenleistung diese Hechte ohne weiteres an den Träger der Rechte am alten Hilm zurückfallen, so muß dies unzweideutig aus dem Vertrag hervor gehen (BUchler "Hie Übertragung des Urheberrechts" S.97 f /T0j>7). Hies muß im Interesse der Rechtssicherheit vor allem dann gelten» wenn - wie im Streitfall - die Weiterübertragung der eingeräumten urheberrechtlichen Be-’ fugnisse an Dritte uneingeschränkt gestattet worden ist. ' In dem schriftlichen Übertragungsvertrag vom 12.3ärz 1953, der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für . sich hat» ist aber» wie schon das Handgericht zutreffend ' dargelegt hat» in keiner Weise zu dem Ausdruck gekommen» daß i die Wiederverfilmungsrechte automatisch an die Klägerin zurückfallen sollten» falls die Ci4) Al^Hfc ihren in diesem Vertrag übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme. «s 3* Has Berufungsgericht ist aber der Auffassung» daß ; das Feststellungsbegehren der Klägerin gleichwohl unbe-l gründet sei. Denn der Beklagte habe das Recht, der Klägerin weitere Vorführungen des Filmes "Die Privat Sekretärin" zu verbieten, weil die Wiederverfilmungsrochte auf Grund des von ihm erklärten Rücktritts an ihn zurückgefallen seien. Zumindest habe der Beklagte gemäß §§ 327, 34-6 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung dieser Rechte. Sei aber die Klägerin zur Rückgewähr verpflichtet, so stehe ihrem Feststellungsbegehren der Einwand mißbräuchlicher Rechtsausübung entgegen. Das Berufungsgericht verkennt beidieser Beurteilung der Rechtslage nicht, daß der Beklagte zu der Klägerin in keinen unmittelbaren Vertragsbeziehungen steht. Es stützt dieses Ergebnis jedoch auf eine entsprechende Anwendung von §§ 9 und 28 Abs.2 VerlG. Sie Anwendung dieser Bestimmungen des Verlagsrechts begründet das Berufungsgericht mit einer Übereinstimmung der Interessenlage. Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Interessenlage bei einem'; Wiederverfilmungsverfcrag von Haus aus in weit höherem Maße als bei einem einfachen Verfilmungsvertrag für eine Her-stellungs- und Verbreitungspflicht des Erwerbers der Wie-derverfilmungsrechte spreche, weil bereits ein fertiger Eilm vorliege, der nur neu zu bearbeiten sei. Jedenfalls müsse im Streitfall im Hinblick auf die dem Beklagten eingeräumte Gewinnbeteiligung der Vertrag vom 12.März 1953 dab ausgelegt werden, daß die OlM Aldd verpflichtet gewesen sei, das Wiederverfilmimgsrecht auszuwerten. Da andererseits auch die Klägerin der Cij) Al4Md gegenüber ■ '» eine Herstellungsund Verbreitungspflicht übernommen hätte, ständen einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs.2 Satz 2 VerlG, der die gesamtschuldnerische Hitbaftung des Zweiterwerhers von Verlagsrechten für die sich aus dem Vcr-lagsvertrag ergebenden Verbindlichkeiten festlege, falls er seinem Bechtsvorganger gegenüber eine Vervielfälti-gungs- und Verbreitungspflicht übernommen habe, keine Bedenken entgegen. Hiernach hafte die Klägerin dem Beklagten für die Erfüllung der von der Cid Aldfe zugesagten Gegenleistung, also auch für die vereinbarte Beteiligung am Gewinn, als Gesamt Schuldnerin. Beide Gesamtechuld-inhr seien durch Eicht Zahlung der fälligen Anspräche trotz Mahnung in Verzug geraten. Der Beklagte sei deshalb berechtigt gewesen, gemäß § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt sei auch der Klägerin gegenüber ordnungsgemäß erfolgt. Einer Nacbfristsetzung habe es nicht bedurft, da die Klägerin ernsthaft und endgültig eine leistungspflicht abgelehnt habe. Durch den Rücktritt sei das Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Cizd AldP beendet worden und damit das Wiederverfilmungsrecht ;in rechtsähnlicher Anwendung des § 9 VerlG unmittelbar an den Beklagten zurückgefallen» Aber selbst wenn eine entsprechende Anwendung des § 9 VerlG nicht in Betracht käme, wäre die Klägerin gemäß §§ 327, 346 BGB schuldrechtlieb zur Rücküberkragung der ihr überlassenen urheberrechtlichen Befugnisse verpflichtet, wodurch ihrem Feststellungsbegehren gleichfalls die Grundlage entzogen sei« 4« Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Begründung des angefochtenen Urteils einer rechtlichen Rachprüfung nicht standhält« Hierbei können die Angriffe der Revision, die sich gegen die Annahme einer Herstellungsund Verbreit ungspf li cht der CiflP richten, auf sich be- ruhen« Kenn selbst wenn die Ci® AlflHfr dem Beklagten gegenüber vertraglich verpflichtet gewesen sein sollte, die ihr überlassenen Wiederverfilmungsrechte auch auszuwerten, vermöchte dies eine entsprechende Anwendung der fragliohen Bestimmungen des Verlagsgesetzes nicht zu rechtfertigen« Die Besonderheit des einzigen gesetzlich geregelten urheberrechtlichen Schuldvertrages - des Verlagsvertrages -besteht darin, daß die Verfügung über das urheberrechtliche Nutzungsrecht - das Verlagsrecht - derart an das schuldrechtliche VertragsverhäiLtnis gebunden ist, daß das Verlagsrecht nur im Rahmen des Schuldvertrages entsteht und sein Fortbestand von der Fortdauer des schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses abhängig ist. Endet dieses Vertrageverhältnis, so erlischt auch das Verlagsrecht (§ 9 VerlG). Bas Verfügungsgeschäft, durch das das Verlagsrecht bestellt wird, ist somit nicht abstrakter, sondern kausaler Natur, nämlioh kraft Gesetzes an die Rechtswirksamkeit und den Bestand des schuldrechtliehen Verlagsvertrags gebunden (de Boor, Vom Wesen des Urheberrechts 1933, S«58 f r -11- /Bi f /} Ulmer. Urheber- und Verlagsrecht § 57 So227; Bappert-TIaunz, Verlagsrecht § 9 Anm-3, 6, 7)« Würde das Gleiche auch für alle anderen Urheberrechtsvertrüge gelten» die die Übertragung urheberrechtlicher Ausschließlichkeitsrechte zu dem Gegenstand haben» so würde das Recht der Klägerin» den Film weiterhin auszuwerten, mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Ci^ Al^H^ und dem Beklagten auf Grund der Rücktrittserklärung des Beklagten unabhängig davon entfallen sein, ob eine Verpflichtung der Ci^p Alp^P bezw. der Klägerin zur Herstellung und Auswertung dieses Films bestand. Rieses Ergebnis würde allein schon aus einer entsprechenden Anwendung von § 9 VerlG zu gewinnen sein, ohne daß es einer Bezugnahme auf § 28 Abs.2 VerlG bedürfte, der sich allein mit der gesamtschuldnerischen Haftung des Rechtsnachfolgers eines Verlegers für den aus dem Verlagsvertrag erwachsenen Erfüllungsanspruch befaßt. Die Beendigung des Vertragsverbältnisses zwischen CiflP AlMHUund dem Beklagten hätte sodann schon allein auf Grund der kausalen Verknüpfung des Ver-fügungs- mit dem Verpflichtungsgeschäft ohne weiteres zur Folge, daß auch die auf die Klägerin weiterübertragenen Wiederverfilmungsrechte erloschen wären (Bappert-Maunz aaC § 28 VerlG Anm.19). Aus § 8 LitUrhG, der die Übertragbarkeit urheberrechtlicher Befugnisse im Grundsatz festlegt, objje nähere Bestimmungen über die Art und den Rechtsbestand der Übertragung zu treffen, kann jedoch nicht schlechthin für alle Urheberrechtsübertragungsverträge eine der verlagsrechtlichen Regelung entsprechende enge Bindung des Ver-fügungs- an das Verpflichtungsgeschäft entnommen werden. Insoweit muß vielmehr grundsätzlich von der allgemeinen Grundregel des deutschen bürgerlichen Rechtes ausgegan- r 4 gen werden, wonach das dingliche Vollzugsgeschäft abstrakter Natur, also von dem Gültigbleiben des Schuldvertrages losgelöst ist (Boebmer: Einführung in das Bürgerliche Hecht 1954 § 27 E} de Boor aaO S.62 f; Riezler, Urheberrecht S.90; a.U. anscheinend BUchler aaO.S.72 f; zweifelnd Ulmer aaO S.227). Bas aber bedeutet, daß der Rücktritt vom Verpflichtungsgeschäft die dingliche Erfüllungsleistung nicht ohne weiteres beseitigt, sondern nur schuldrechtliche Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vertragspartner auslöst, während er keine Wirkung gegenüber dem dritten Erwerber der vertragsgemäß im Rahmen des dinglichen Vollzugsgeschäftes übertragenen Rechte entfaltet (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch 15•Auf1., Einführung vor § 346 Anm. 1). Zwar können verlagsrechtliche Grundsätze im Einzelfall auch für andere Urheberrechtsverträge herangezogen werden. Voraussetzung für ihre rechtsähnliche Anwendung ist jedoch, daß die Interessenlage der Beteiligten im We-senskera mit derjenigen Interessenlage übereinstimmt, die durch die fraglichen Bestimmungen des Verlagsgesetzes einen Ausgleich finden sollte, wie dies der erkennende Senat beispielsweise für die Rechtsmängelhaftung beim Vilmverwertungsvertrag mit Auswertungspflicht anerkannt hat (BGHZ 2, 331, 335? BGHZ 13, 119)o Der Verfilmungsvertrag aber unterscheidet sich schon dadurch grundlegend von einem Verlagsvertrag, daß er nicht die Vervielfältigung eines bereits vollendeten Werkes in unveränderter Formgebung, sondern eine Bearbeitung eigener Art desjenigen Werkes zu dem Gegenstand hat, dessen Verfilmung gestattet wird. Der Verfilmungsvertrag setzt somit eine Veränderung der Pormgebung des zur Benutzung überlassenen Werkes voraus, eine Veränderung, die in der Regel eine eigene schöpferische Tätigkeit des Bearbeiters -13- bedingt and die angesichts der zu demeist hohen Filmproduktionskosten ein wirtschaftliches Risiko mit sich bringt, das dem Risiko nicht gleichgeachtet werden kann, das im Normalfall für den Verleger nil; dem Abschluß eines Verlagsvertrages verbunden ist* Wegen dieser grundlegenden Unterschiede hat schon das Reichsgericht eine Gleichstellung eines Verf ilmungsvertrages mit eihem Verlagsvertrag - insbesondere die Annahme eines Verfilmungszwanges ohne eine dahin gehende ausdrückliche vertragliche Abmachung - abge-lehnt (RGZ 107, 62 f)« Das Fachschrifttum hat sich dem über wiegend angeschlossen (Ulmer aaO S«290; Bappert-Maunz aaO § 1 VerlG Anm.33 c und 70? Hoffmann, Das Verlagsrecht § 1 VerlG Anm.90? Berthold-Hartlieb, Filmrecht S.30 f und S.39 f)o Auch der erkennende Senat hat den Verfilmungsvertrag als einen Vertrag eigener Art gekennzeichnet, der in seiner rechtlichen Beurteilung nicht einem Verlagsvertrag gleichzusteilen ist (BGHZ 5, 116, 120 - Parkstraße 13) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, diese in Rechtsprechung und Schrifttum für den Verfilmungsvertrag vertretene Auffassung könne für einen Viederverfilnungs-vertrag nicht maßgebend sein, weil hier bereits ein fertiger Film vorliege, somit nicht etwa erstmalig wie beim Verfilmungsvertrag die Sprachform in eine bildliche Darstellung umgesetzt werden müsse* Es ist zwar richtig, daß ein bereits vorhandener Film die erneute Verfilmung des gleichen Stoffes erleichtern kann, zu demal wenn, wie im Streitfall, die Verwendung von Teilen des bereits gedrehten Films gestattet wird. Es bedarf aber auch hier stets einer Neuformung der bildlichen Darstellung. Diese Bearbeitung der früheren Filmfassung verlangt «aber in der Regel gleichfalls eine schöpferische Tätigkeit des Bearbeiters, zu demal da bei der Wiederverfilmung des gleichen Filmstoffes zu demeist andere Filmschaffende, insbesondere -andere Darsteller, als bei der ersten Verfilmung eingesetzt werden müssen« Die Wiederverfilmung erschöpft sich somit keineswegs wie die verlagsmäßige Auswertung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst in der mechanischen Vervielfältigung und der Verbreitung eines in seiner urheberrechtlich bedeutsamen Formgebung bereits fertig vorliegenden Werkes. Der Annahme des Berufungsgerichts, daß bei einer Wiederverfilmung stets der geistige Anteil der Urheber des alten Films überwiege, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Aus diesem Gründe kann auch nicht mit Hilfe eines Gegenschlusses aus der in § 47 VerlG für den verlagsrechtlichen Bestellvertrag getroffene Eegelung etwas für die Annahme einer Auswertungspflicht beim Wiederverfilmungsvertrag gewonnen werden. 3s kommt hinzu, daß das mit der Wiederverfilmung verbundene wirtschaftliche . * i • « Risiko des Filmproduzenten selbst dann, wenn der alte Film hervorragende Einspielergebnisse erzielt hat, keineswegs schlechthin geringer zu veranschlagen ist als bei einer Erstverfilmung. Denn der Erfolg ist nicht nur abhängig von dem sich wandelnden Geschmack des Publikums, sondern auch von der Gestaltungskraft der neu tätigen Filmschaffenden, insbesondere des Regisseurs und der Schauspieler, und der nicht voraussehbaren Aufnahme ihrer Leistungen durch die Filmbesucher. Auch bei einem Wieder-verf ilmungsvertrag ist deshalb in der Regel eine Verpflichtung zur Herstellung des neuen Filmes und seiner Auswertung nur anzunehmen, wenn sich eine solche Verpflichtung aus den Besonderheiten der Vertragsgestaltung eindeutig ergibt. Dem Wiederverfilmungsvertrag fehlen hiernach in gleicher Weise wie dem Vertrag über eine ErstVerfilmung alle wesentlichen Begriffsmerkmale eines Verlagsvertrages» Während ein Verlagsvertrag im rechtstechnischen Sinne die Verpflichtung des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung des fraglichen Werkes voraussetzt, ist ein Verfilmungszwang nicht typisches Merkmal eines Wiederverfilmungsvertrages • Vielmehr kann sich eine Pflicht zur Auswertung des Rechtes zur Wiederverfilmung.nur aus den im Einzelfall getroffenen besonderen Abmachungen ergeben; denn auch bei der Wiederverfilmung bildet das Werk, an dem Be-arbeitungsreohte eingeräumt werden, nicht - wie bei einem Verlagsvertrag das Manuskript - den unmittelbaren Gegenstand der Vervielfältigung, sondern dient nur als Vorlage für das erst durch die hinzutretende Tätigkeit der Filmschaffenden neu herzustellende Filmwerk, das in der Regel eine unter selbständigem Urheberrechtsschutz stehende eigentümliche Schöpfung darstellt« Hieraus aber folgt zugleich, daß auch wirtschaftlich betrachtet die Interessenlage beim Wiederverfilmungsvertrag nicht mit der eines Verlagsvertrages übereinstimmt« Denn die wirtscbaftliehen Werte, die im allgemeinen bei einer Wiederverfilmung auf dem Spiel stehen, übersteigen bei weitem das normale Verlegerrisiko« i Diese wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden 4M Vertragsarten verbieten es aber, die Grundsätze des Verlagsrechts hinsichtlich der unlösbaren Verknüpfung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft auf den Wiederverfilmungsvertrag zu übertragen« Während der Gesetzgeber es bei einem Verlagsvertrag, der nur zur Vervielfältigung und Verbreitung eines bereits fertiggestellten Werkes verpflichtet, dessen wirtschaftliches Risiko also bei Vertragsabschluß weitgehend übersehbar ist, zu Recht als tragbar erachten konnte, daß die Rechte des Rechtsnachfolgers des Verlegers in ihrem Bestand von der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem mit seinem Rechtsvor-gönger abgeschlossenen Verlagsvertrag abhängen, würde die sinngemäße Anwendung dieser verlagsrechtlichen Vorschriften auf einen Wiederverfilmungsvertrag für den Filmunter-nehmer, der Wiederverfilmungsrechte aus zweiter Hand erwirbt, zu einer Rechtsunsicherheit führen, die angesichts der erst noch zu leistenden Bearbeitung und des mit ihr verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Risikos die Weiterübertragbarkeit und damit Verkehrsfähigkeit von Wiederverfilmungsrechten praktisch entwerten könnte. Denn selbst wenn der Filmproduzent sich bei dem Erwerb von Wiederverfilmungsrechten die Verträge seines Rechtsvorgängers mit den Urheberberechtigten vorlegen ließe, blieb stets ungewiß, ob sein Vertragspartner die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus diesen Verträgen erfüllt hat oder künftig erfüllt, und er müßte damit rechnen» daß ihm das Auswertungsrecht an dem von ihm hergestellten Film, selbst wenn er seinen Verpflichtungen aus dem mit ihm abgeschlossenen Wiederverfilmungsvertrag voll nachgekommen ist, nur deshalb entzogen werden könnte, weil die Präger der Rechte am alten Bilm wegen Hichtleistung der mit ihnen vereinbarten Gegenleistungen von dem mit dem Ersterwerber abgeschlossenen Wiederverfilmungsvertrag zurücktreten. Es «ist nun zwar andererseits nicht zu verkennen, daß es für den Träger der Urheberrechte am alten Film und an etwaigen diesem Film zugrunde liegenden vorbestehenden Werken im Einzelfall unbillig erscheinen kann, wenn er die Auswertung dieser Rechte durch einen Britten dulden muß, obwohl er selbst die von ihm für die Einräumung dieser Rechte ausbedungene Gegenleistung nicht erhalten hat. Solche Unbilligkeiten können aber durch vereinbarten Aus- -17- scbluß der Weiterübertragung des Wiederverfiluiungsrechtes oder auch dadurch vermieden werden; daß die Wirksamkeit des dinglichen Übertragungsgeschäfts in der Rechtsform der auflösenden oder auf schiebenden Bedingung -von der Gültigkeit und dem Gültigbleiben des schuldrechtlichen Vertrages abhängig gemacht wird« Gestattet jedoch der Inhaber der Rechte am alten Film, wie dies der Beklagte getan bat; dem Erwerber des Wiederverfilmungsrechts uneingeschränkt die freie Übertragung dieses Rechtes auf Dritte, so ist es lediglich eine Folge dieser vertraglichen. Regelung; wenn er sich wegen Wichterfüllung der ihm zugesagten Gegenleistung allein an den Ersterwerber der Wiöderverfilmungerechte als seinen alleinigen Vertragspartner halten kann. Dies muß jedenfalls für den Vergütungsanspruch gelten, während die anders gelagerte Frage, ob dem Träger der Rechte am alten Film etwa auch weiteren Erwerbern des Wiederverfilmungsrechts gegenüber ein RUckrufsrecht zusteht, falls dieses Recht nicht innerhalb angemessener Frist ausgewertet wird, hier dahinstehen kann. Die dargelegten tJnterschiede zwischen einem Verlagsund einem Wiederverfilmungsvertrag stehen aber nicht nur einer entsprechenden Anwendung von § 9 VerlG, sondern auch von § 28 Abs• XI Abs.2 VerlG auf einen Wiederverfilmungsvei'-trag entgegen. Diese verlagsrechtliche Sonderregelung, die im Wege eines Kompromisses einen billigen Ausgleich zwischen der gesetzlich verankerten Weiterübertragbarkeit der Verlegerrechte und den Interessen der Erheber schaffen wollte, stellt für den Zweiterwerber von Verlagsrechten deshalb keine unzu demutbare Belastung dar, weil er auf Grund der gesetzlichen Regelung, die der Verlagsvertrag ♦ gefunden hat, damit rechnen muß, daß sein Rechtsvorgänger zur Vervielfältigung und Verbreitung verpflichtet ist und daß der Bestand des ihm überlassenen Verlagsrechtes von der - 18- vertragsmäßigen Erfüllung der von seinem Recb tsvorganger in dem Verlagsvertrag übernommenen schuldrechtlieben Verpflichtungen abhängen kann. Demgegenüber bedeutet es keine schwerwiegende zusätzliche Belastung, wenn dem Erwerber von Verlagsrechten, der dem ursprünglichen Verleger gegenüber eine Auswertungspflicht übernimmt, kraft Gesetzes eine Schuldmitübernahme - abgesehen von der Haftung für bereits vor der Übertragung begründete Schadensersatzansprüche -für alle Verbindlichkeiten aus dem Verlagsvertrag aufgebürdet wird. Ganz anders dagegen liegt es bei einem Verfilmungsvertrag, mag es sich hierbei um eine Erst- oder eine Wiederverfilmung handeln. Da eine Auswertungspflicht keinesfalls typisches Merkmal eines solchen Vertrages darstellt, es bei der Übertragung von Verfiliiungsr echten auch, wie dargelegt, an der gesetzlichen Bindung des urheberrechtlichen Verfügungsgeschäftes an dem Bestand des schuld-rechtlichen Verpflichtungsgeschäftes fehlt, kann derjenige, der Verfilmungsrechte rechtswirksam erworben hat, grundsätzlich darauf vertrauen, daß seine urheberrechtliche Rechtsposition - abgesehen von einem etwaigen Rückrufsrecht des ürheberberechtigten im Ralle der Riehtaustibung des Verfilmungsrechtes - unangetastet bleibt, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Vertragspartner ordnungsgemäß nachkoamt. Der Rücktritt des Beklagten von dem mit der C3gp AUW* geschlossenen Vertrag wegen der Richtbegleichung seiner Gewinnbeteiligungsansprüche ist nach alledem ohne Einfluß auf den Rechtsbestand des rechtswirksam auf die Klägerin übertragenen Wiederverfilmungsrechts. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob der Angriff der Revision, der Beklagte.-, sei ohne Mitwirkung von Prau und der Greenbaum GmbH zu dem Rücktritt nicht berechtigt gewesen, begründet ist. Denn selbst wenn der Beklagte zu der Rück- tritts erklärung legitimiert gewesen sein sollte, würde ihn dies nicht berechtigen, der Klägerin, zu der er in keinem Vertrags?erhältnie steht, die weitere Vorführung des auf Grund des ihr eingeräumten Wiederverfilmungsrechtes hergestellten Bilmes zu untersagen. Das Landgericht hat somit zu Recht dem negativen Beststellungsbegehren der Klägerin stattgegeben. Auf die Revision der Klägerin war deshalb das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil erster Instanz wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. > Wilde Bimbach Krüger-Kieland Christoph Lösoher