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BGH · I ZR 31/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 31/55

Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, MS MBr^MV sei ab Schleuse GuflBBIIi den üblichen Bergkurs gefahren, höchstens 15 - 20 m vom rechten Ufer entfernt« Zwei Talschleppzüge hätten dann auf * Steuerbord MS "BxdV passiert« Hinter Offenau sei es diesig geworden, und weiter oberhalb in der Bucht habe Bebel gelegen« Deshalb sei die Pahrt auf höchstens* halbe Kraft vermindert worden^ jedoch seien beide Ufer noch erkennbar gewesen« Kurz darauf habe man aus dem oberhalb lie-genden Hebel ein kurzes Typhonsignal gehört«, MS "BrflBM" habe alsbald zwei kurze Gegensignale gegeben, weil das regelwidrige Begegnen dort Üblich sei» Unmittelbar darauf habe man aus dem Hebel "MS AP" auftauchen sehen, dessen Bug vom Bug des MS "BrflV etwa 50 - 60 m entfernt gewesen sei» Es sei schräg von Steuerbord auf MS "Br^pM" zugekommen» Dieses habe man sofort zu dem rechten Ufer beifallen lassen» Die Maschine sei auf rückwärts gestellt worden» Dadurch sei das Schiff fast zu dem Stehen gekommen» Trotzdem sei MS •" Die Klägerin ist der Ansicht, daß den Beklagten zu 2) die Alleinschuld an diesem Unfall treffe, weil er bei schlechter Sicht vom üblichen Kurs abgewichen und trotz des Hebels weitergefahren sei» Auch sei auf MS nichts getan wor- Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob auch bei Nebel die Üblichen Kurse befolgt werden müssen.oder ob gemäß § 73 Ziff 2 Satz 2 der damals geltenden RhSchPVO vom 18« Januar 1939 (RGBl II, 41) in der Passung vom 17e Pebruar 1951 (Bundesgesetzblatt II, 3Ö) alle Schiffe Rechtskurse nehmen mußten« Diese Vorschrift bestimmt in Ziffer 2, daß alle zu. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beklagten und in Übereinstimmung, mit dem Schiffahrtsgericht diese Frage dahin beantwortet, daß auch bei Nebel dem üblichen Kurs gefolgt werden müsse» Dazu führt es aus, wenn in der genannten Vorschrift bestimmt sei, daß bei unsichtigem Wetter, die Schiffahrt, soweit sie noch nicht eingestellt sei, sich möglichst in Fahrtrichtung rechts zu halten habe, so habe das den Sinn, daß nahe zu dem Ufer beizugehen sei, um den Abstand bei Begegnungen möglichst groß zu halten, für etwaige Aufdrehmanöver Platz zu schaffen, und Gefährdung zu vermeiden« Aber gerade dieser Zweck würde vereitelt werden, wenn bei plötzlich beginnendem unsichtigem Wetter von den üblichen Kursen abgegangen werden müßte« Dann müßten alle Schiffe des Reviers einen Kurswechsel vornehmen, was die Gefahr der Havarien vergrößern würde« Hinzu käme ein weiterer Unsicherheitsfaktor, weil die Auffassung der einzelnen Schiffer über das Vor liegen oder Beginnen unsichtigen Wetters sehr unterschiedlich sein würde» Deshalb wäre es sinnwidrig, wenn bei Nebel oder sonst unsichtigem Wetter vom üblichen Kurs abgegangen werden müßte» daß der Beklagte zu 2) fahrlässig gehandelt habe» Er habe, so führt es aus, die Fahrt am rechten Ufer entlang nicht deshalb eingeschlagen, weil er geglaubt habe,, nach der RhSchPVO dazu verpflichtet zu sein, sondern weil der Rechtskurs gefahrloser gewesen sei und' um eine Gefährdung durch die am linken Ufer befindliche Drahtbefestigung zu vermeiden Die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung der in Rede stehenden Vorschrift ist rechtlich nicht zu beanstanden» Zunächst zwingt der Wortlaut dieser Bestimmung, entgegen der Meinung der Revision, nicht zu der Annahme, daß bei unsichtigem Wetter die zu Berg fahrenden Schiffe ausnahmslos das rechte und die Talfahrt das linke Ufer einzuhalten hätten. schließlich "soll bei unsichtigem Wetter entgegen den sonstigen örtlichen Gebräuchen nach Möglichkeit stets rechts gefahren werden (§ 79 Wr 2)"o In diesem Sinne hat er sich auch in einer vom Schiffahrtsgericht eingeholten Auskunft geäußert« Darin hat er auf Grund seiner Erinnerung Uber die Motive zu der genannten Vorschrift ausgeführt, die Verkehrsvorschriften der RhSchPVO beruhten auf dem Prinzip des Rechtsverkehr Dementsprechend sei in den §§ 34 und 38 vorgeschrieben, daß grundsätzlich rechts auszuweichen und links zu Überholen sei» In Fällen, in denen von diesen Regeln fUr das Begegnen und Überholen abgewichen würde, müßten aus Sicherheitsgründen bestimmte Sicht- und Haltzeichen gegeben werden« Die Verständigung mittels dieser Zeichen setze sichtiges Wetter voraus, da andersfalls die Gefahr entstehen könne, daß die Zeichen nicht wahrgenommen würden oder zu Verwechslung Anlaß gäben« IM den Schwierigkeiten der Verständigung in den Fällen regele widrigen Begegnens und Überholens bei unsichtigem Wetter zu entgehen, habe man vorgeschrieben, daß bei dieser Wetterlage entgegen den sonstigen Örtlichen Gebräuchen nach Möglichkeit stets rechts zu fahren sei« Diesen Ausführungen kann jedoch eine ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegungsfrage nicht beigemessen werden, zu demal da sie mit keinem Wort auf die Bedeutung des im Gesetz gebrauchten Wortes "möglichst" eingehen« Wassermeyer hat in der ersten Auflage seines Buches "Der Kollisionsprozeß", 1940, zwar auch auf den von Twiehaus in seiner oben genannten Schrift vertretenen Standpunkt in der Auslegungsfrage zu § 79 Ziff 2 hinge- Nach alledem wird nur eine Auslegung des § 79 Ziff 2 Satz 2 RhSchPVO a®F* dahin, daß auch bei unsichtigem Wetter dem Üblichen Rurs gefolgt werden müsse, den Verkehrsbedürfnissen gerecht® Jede Gesetzesauslegung muß davon ausgehen, das Ziel eines Gesetzes nur eine vernünftige zweckvolle Regelung der Lebensverhältnisse sein könne (vgl auch BGHZ 3, 193 • Zu Unrecht vermißt die Revision bei Prüfung der Frage der Auslegung des § 79 Ziff 2 Satz 2 RhSchPVO*» ein Eingehen des Berufungsgerichts auf § 35 Ziff 2 aaO® Nach dieser Bestimmung können einzelne Schiffe mit eigener Triebkraft das Ausweichen nach Backbord verlangen, nachdem sie sich vergewissert haben, daß dies ohne Gefahr geschehen kann. Die Feststellung, wonach an der Uhfailstelle die Bergfahrt üblicherweise am rechten Ufer des Beckars durchzuführen sei, hat das Berufungsgericht in rechtsirrtumsfreier Würdigung der Beweisaufnahme getroffen« Die Beanstandung der Revision, diese Feststellung'des Berufungsgerichts entbehre jeder Be- m gründung, ist daher nicht gerechtfertigt« Die vom Berufungsgericht angenommene Verpflichtung der Schiffer, übliche Kurse einzuhalten, folgt aus § 4 RhSchPVO« Danach haben die Schiffer alle Vorsichtsmaßregeln zu treffen, die durch die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die gewöhnliche berufliche Obung geboten sind» Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die Schiffer schuldhaft handelten, wenn sie ohne zwingende Gründe von solchen Kursen abwichen, ist rechtlich nicht zu beanstanden« Sie entspricht der einhelligen Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Schrifttum .(Wassermeyer aaO, 2« Aufl S 147)* Bei dieser Sachund Rechtslage kann nicht davon gesprochen werden, daß das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage der Auslegung des § 79 Ziff 2 Satz 2 RhSchPVO deren § 4 verletzt’ habe, was die Revision ihm auch zu dem Vorwurf gemacht hat. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Fahrweise des Beklagten zu 2) am rechten Ufer des Neckar entlang sei schuldhaft gewesen« Die Revision meint demgegenüber, diese Fahrweise könne dem Beklagten zu 2), falls man dem Berufungsgericht in der Auslegungsfrage zu § 79 Ziff 2 S 2 RhSchFVO folge, keinesfalls als schuldhaftes Handeln angerechnet werden, da er sich Uber die Tragweite dieser nicht eindeutigen Vorschrift in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden habe« Penn die von ihm vertretene Auffassung in der Auslegungsfrage werde von namhaften Juristen geteilt, wie der vorliegende Rechtsstreit gezeigt habe« Piese Rüge kann der Revision nicht zu dem Erfolge rerhelfenj denn nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat "der Beklagte zu 2) die Fahrt am rechten Ufer des Neckars entlang nicht deshalb eingeschlagen, weil er sich nach der RhSchFVO dazu für verpflichtet gehalten hat, sondern weil der Rechtskurs nach seiner Auffassung gefahrloser war und weil er eine Gefährdung durch die am linken Ufer befindliche Prahtbefestigung vermeiden wollte« Außerdem hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, der Beklagte zu 2) habe gewußt, daß er sich auf falschem Kurs befunden habe» 3® Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2) sei bei den gegebenen Sichtverhältnissen zu schnell gefahren und habe dadurch gegen § 4 RhSchPVO verstoßen, ist rechtlich nicht zu beanstanden® Die Revision erhebt insoweit auch keine Bemängelungen® 4® Das Berufungsgericht hat ein weiteres grobes Verschulden des Beklagten zu 2) darin gesehen, daß er nicht nur durch den Hebel hindurchgefahren, sondern such keine Hebel- • Signale gegeben habe® Solche müssen nach § 81 aaO bei unsichtigem Wetter von allen Schiffen gegeben werden in Gestalt eines langen Tones, der in Zwischenräumen von höchstens 2 Minuten wiederholt werden muß® Auch gegen diese Annahme des Berufungsgerichts sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben® Dagegen hat das Berufungsgericht einen Verstoß des Führers des BIS "Br^B^” gegen § 36 aaO, den die Beklagten ihm ebenfalls zu dem Vorwurf gemacht haben, verneint® Diese Vorschrift hat die Zeichengebung bei regelwidrigem Begegnen zu dem Inhalt und bestimmt, daß das zu dem regelwidrigen Ausweichen aufgeforderte Schiff ”die gleichen Zeichen geben müsse” wie der zu dem regelwidrigen Ausweichen Auffordernde® Darin ist zwar nur vom Ausweichen nach Backbord die Rede« Fs bestehen aber keine Bedenken, diese Bestimmung auch auf ein regelwidriges •" zu dem Zeichen gegeben hatte, daß es nach Steuerbord ausweichen wolle, ist unstreitig von MS "Br^J^M auch dahin verstanden worden« Das Berufungsgericht geht bei Beurteilung der Trage, ob der Führer des MS "Brflp1 gegen die genannte Vorschrift verstoßen hat, rechtsirrtumsfrei davon aus, daß der Beklagte* zu 2) das Steuerbordsignal im Hinblick auf § 4 RhSchPVO nicht habe geben dürfen« Ir habe damit rechnen müssen, daß MS VBr^^" auf dem üblichen Kurs fahren werde« Da MS •" unbeladen gewesen sei und eine verhältnismäßig starke Maschine besessen habe, wäre es für den Beklagten £u 2) leicht gewesen, so führt das Berufungsgericht aus, dem Bergfahrer das Fahrwasser freizu demachen« Hach Auffassung des Berufungsgerichts war der Rührer von MS "BrflBp* auch berechtigt, das Backbord signal zu geben« Die “BrflBP' habe eine etwas schwache Maschine, die etwas schlecht zu steuern gewesen sei« Da dieses Motorschiff nur mit halber Kraft zu Berg gefahren und auch beladen gewesen sei, habe es seinem Führer, so führt das Berufungsgericht weiter aus, zweifelhaft erscheinen können, ob ihm ein Ausweichen nach Steuerbord gelingen würde« Er habe daher im Interesse der Sicherheit des.eigenen Schiffes sich dem Signal von MS^EMfl^ W widersetzen dürfen« Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden« Es ist ein in der Rechtsprechung anerkannter- Rechtsgrundsatz (Wassermeyer, der Kollisionsprozeß 2« Aufl S 171, 173), daß ein Fahrzeug, das in regelwidriger Weise ausweichen will, die entsprechende Kursänderung erst dann einleiten darf, wenn der Entgegenkommende durch die in § 36 Ziff 1 letzter Satz vorgesehriebene Erwiderung des Signals sein Einverständnis gegeben hat« Von dieser gefestigten Rechtsprechung ab zugeh eh, liegt kein begründeter Anlaß vor« Dafür, daß der Führer des MS "BngHpP etwa bei gehöriger Aufmerksamkeit durch Veränderung seines Kurses den Klageunfall hätte vermeiden oder in seinem Ausmaße hätte verringern können, haben die Beklagten nichts dargetan« Das gegen- m teilige Vorbringen der Klägerin, daß man nämlich unmittelbar nach Abgabe des widersprechenden Gegensignals von MS "Br^BP" aus dem Nebel MS babs auf tauchen sehen und daß man MS "Br^pf* sofort zu dem rechten Ufer habe beifallen lassen sowie die Maschinen sogleich auf rückwärts gestellt habe, ist von den Beklagten nicht widerlegt word-en« Die Revision wendet sich gegen die Schadenaverteilung mit einer Verfahrensrüge aus § 286 ZPO, die dahin geht, das Berufungsgericht habe bei Beurteilung der Frage der Schadens-verteilung nicht an dem im Berufungsstrafverfahren .über die Schuld frage eingeholten Gutachten: des Sachverständigen Hermann vom 2« Mai 1953 vorübergehen dürfen, das die Klägerin.mit Schriftsatz vom 6« August 1953 zu den Akten eingerei$ht habe« Diese Rüge kann schon deshalb keinen

Zitierte Normen: § 79 ZPO
schiffenBerufungsgericht®ufernRhSchPVOMSVorschriftKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2477 006
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Gesetz? Rheinschiffahrts-Polizeiverordnung vom 18« Januar 1959 i«d«F« vom 17« Februar 1951 (RGBl II» 41« BG®1 II, 30) §§ 4, 79 .Z2.S2
Rechtssatz? Bei WebeüL sind trotz der Vorschrift des § 79 Ziffer 2 Satz 2 der RhSchPVO v. 18« Januar 1939 i«d*F« v« 17® Februar 1951, wonach bei unsichtigem Wetter die Schiffahrt sich "möglichst in Fahrtrichtung rechts halten muß", die üblichen Kurse einzuhalten«
Aktenzeichens I ZR 31/55
TJrt* des BGH v« 28« September 1956 OLG Karlsruhe - Schiffahrtsobergericht -
I ZB 31/55
/8
Verkündet am P&o September 1956 Zug? JustoAngest© als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Io der Firma	fi^Hflfl“"	Schl
 vertreten durch ihren Vorstand?
Po des Kapitäns Peter Scfllfl in St»
•AG in Bl
 Beklagten und Revisionskläger? - Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Iieflflflfl-AG? Reederei in Pf straße fl, vertreten durch ihren Vorsta:
SchU
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28» September 1956 . unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» h»c« Wilde?
Br» Bock? Br» Krüger-Nieland? Br« Fastelski und Br» Christoph
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe ~ Schiffahrtsobergericht - vom 16» November 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Am 12» Dezember 1951 gegen VI Uhr fuhr das Motorschiff-(67 m lang, 8,20 m breit, Maschinenstärke 310 PS), dessen Eignerin die Klägerin ist, mit einer Ladung von 642 t den Beckar bergwärts« Das der Beklagten zu l) gehörende Motorschiff	[68,35	m	lang, 7,07 m breit, Maschinen-
stärke 420 PS), das vom Beklagten zu 2) gesteuert wurde, fuhr zu gleicher Zeit leer zu Tal«
Die Begegnung beider Schiffe fand etwa bei km 99, unterhalb imBM, statt« Dabei stießen beide Schiffe bei Bebel in der Bähe des rechten Ufers zusammen und wurden beschädigt« An der Unfallstelle verläuft der Beckar in einer starken Hechtsbiegung« Kurz vor dem Zusammenstoß war von MS	®**
aus ein kurzes Schallzeichen gegeben worden, das seitens MS ttBr4Dn mit zwei kurzen Schallzeichen beantwortet worden war, um anzuzeigen^ daß Ausweichen nach backbord verlangt werde»
Die Klägerin nimmt* die Beklagtem als Gesamtschuldner auf Ersatz des ihr bei diesem Unfall entstandenen Schadens in Anspruch« Mit der Klage1 verlangt sie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 28«884,— DM nebst 10 $ Zinsen seit 13« Dezember 1951, und zwar die Beklagte zu 1) dinglich mit dem MS	und	persönlich ge näß § 114 BinnSchG haftend«
Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, MS MBr^MV sei ab Schleuse GuflBBIIi den üblichen Bergkurs gefahren, höchstens 15 - 20 m vom rechten Ufer entfernt« Zwei Talschleppzüge hätten dann auf * Steuerbord MS "BxdV passiert« Hinter Offenau sei es diesig geworden, und weiter oberhalb in der Bucht habe Bebel gelegen« Deshalb sei die Pahrt auf höchstens* halbe Kraft vermindert worden^ jedoch seien beide Ufer noch
 erkennbar gewesen« Kurz darauf habe man aus dem oberhalb lie-genden Hebel ein kurzes Typhonsignal gehört«, MS "BrflBM" habe alsbald zwei kurze Gegensignale gegeben, weil das regelwidrige Begegnen dort Üblich sei» Unmittelbar darauf habe man aus dem Hebel "MS	AP"	auftauchen	sehen,	dessen	Bug	vom
 Bug des MS "BrflV etwa 50 - 60 m entfernt gewesen sei» Es sei schräg von Steuerbord auf MS "Br^pM" zugekommen» Dieses habe man sofort zu dem rechten Ufer beifallen lassen» Die Maschine sei auf rückwärts gestellt worden» Dadurch sei das Schiff fast zu dem Stehen gekommen» Trotzdem sei MS	•"
in MS	hineingefahren»	Darauf sei es noch zweimal
 bei MS "Br^^F1 angekommen und habe dieses stark beschädigt»
Die Klägerin ist der Ansicht, daß den Beklagten zu 2) die Alleinschuld an diesem Unfall treffe, weil er bei schlechter Sicht vom üblichen Kurs abgewichen und trotz des Hebels weitergefahren sei» Auch sei auf MS	nichts	getan	wor-
den, um sofort zu halten» Die Geschwindigkeit sei viel zu groß gewesen» Der Beklagte zu 2) habe nicht auszuweichen versucht und habe den Buganker zu spät setzen lassen»
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Sie haben den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten»
Sie haben geltend gemacht, zunächst sei die Sicht verhältnismäßig gut gewesen». Als sie schlechter geworden sei, habe man immer noch 200 m weit sehen können» Deshalb habe die Fahrt nicht eingestellt werden müssen» Auf MS	■"
habe man die Maschine stoppen und dann Zurückschlagen lassen, als man MS "Br^^P gehört, aber noch nicht habe sehen können» Die "BrflV sei jedoch zu schnell gefahren» Die Fahrt dem rechten Ufer entlang sei für MS	•"	gemäß
§ 79 Ziff 2 Satz 2 der RheinschiffahrtspolizeiverOrdnung geboten gewesen« MS	habe	die	Kursänderung	nicht	^er-
langen und erzwingen dürfen» Deshalb sei es zu dem Unfall ge-
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Das Schiffahrtsgericht hat nach Beiziehung der über den Unfall geführten Verklarungsakten 4 H 190/51 (Sch) des Amtsgerichts Mannheim (Schiffahrtsgericht) und nach Ergänzung der Beweisaufnahme den Klageanspruch dem Grunde nach zu 5/4 für gerechtfertigt erklärt % im übrigen hat es die Klage abgewiesen, ohne dies in der Urteilsformel besonders zu dem Ausdruck zu bringen®
Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin sind zurückgewiesen worden®
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der. Revision bittet*
Entscheid uings/gründe?
t	-	.	*
Bas Schiffahrtsobergericht ist in Übereinstimmung mit dem Schiffahrtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß sowohl den Beklagten zu 2) als auch den Führer des BAS "Br^^V ein für den Klageunfall ursächliches Verschulden trifft® Es geht in tatsächlicher Hinsicht unter Hinweis auf die Bekundungen der Zeugen Ga0f0 (Fährmann in	1111(3	Hod^ .sowie
 Schrn^P (ersterer Kapitän des Schleppbootes	$
letzterer Neckarlotse, damals auf MS	davon	aus,
 daß im Abschnitt der Unfallstelle die Bergfahrt üblicherweise am rechten Ufer bleibe, während die Talfahrt durch den Hang am linken Ufer entlang gehe« Weiter hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des genannten Zeugen Schm^B festgestellt, daß am Unfalltage von MS "E^BK V” aus die Sicht unterhalb von W^ietwa bei km 100 schlechter geworden 3ei, da dort eine dichtere Nebelwand gestanden habe® Man
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habe das linke Ufer deB Hecker teilweise nicht sehen können, bzwc sei die Sicht dorthin manchmal dusch Nebelschwaden behindert gewesene Dort sei der Neckar nur etwa 80 - 90 m breit» MS	•”	sei in einem Abstand von 10 - 12 m vom rechten
 Ufer gefahren« Die Sicht habe daher zeitweise allenfalls nur 70 - 80 m betragen« Auf Grund des Beweisergebnisses hat das Berufungsgericht ferner die Peststellung getroffen, daß auf "MS	Bw	die Geschwindigkeit nicht schon bei der Durch-
fahrt durch die Nebelwand, sondern erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß, nämlich erst, als MS “BrW* gewahr schaut worden sei, vermindert worden sei« Diese Geschwindigkeit müsse, auch wenn die Maschine des MS	V aif langsamer fahrt ge-
standen habe, noch beträchtlich gewesen sein« Das ergebe sich daraus, daß di_e Maschine des MS	•"	420	PS	ge-
habt habe und dieses leer zu Tal gefahren sei« Außerdem folge dies aus dem Vorausgang, den MS"EB1B •" im Verhältnis zu dem Boot des Zeugen HoQB^ gehabt habe, das dem MS "ElBIIB von KoBHHB aus auf etwa 200 m nachgefahren sei« Der Abstand zwischen diesen beiden Schiffen habe sich ständig ver- * größert, so daß auf der verhältnismäßig kurzen Strecke bis zur Unfallstelle (2,8 km) der zeitliche Abstand zwischen beiden Schiffen etwa 15 Minuten betragen habe, als das Boot des Zeugen	die	drücke	(bei km 100) passiertet
 habe. In diesem Zeitpunkt sei der Unfall schon geschehen gewesen«
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Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob auch bei Nebel die Üblichen Kurse befolgt werden müssen.oder ob gemäß § 73 Ziff 2 Satz 2 der damals geltenden RhSchPVO vom 18« Januar 1939 (RGBl II, 41) in der Passung vom 17e Pebruar 1951 (Bundesgesetzblatt II, 3Ö) alle Schiffe Rechtskurse nehmen mußten« Diese Vorschrift bestimmt in Ziffer 2, daß alle zu. Pal treibenden Pahrzeuge anhalten müssen, wenn man von Bord aus nur noch ein Ufer sehe, und daß (Satz 2) wdie
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übrige Schiffahrt sich möglichst in Fahrtrichtung rechts- • halten müsse"«
Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beklagten und in Übereinstimmung, mit dem Schiffahrtsgericht diese Frage dahin beantwortet, daß auch bei Nebel dem üblichen Kurs gefolgt werden müsse» Dazu führt es aus, wenn in der genannten Vorschrift bestimmt sei, daß bei unsichtigem Wetter, die Schiffahrt, soweit sie noch nicht eingestellt sei, sich möglichst in Fahrtrichtung rechts zu halten habe, so habe das den Sinn, daß nahe zu dem Ufer beizugehen sei, um den Abstand bei Begegnungen möglichst groß zu halten, für etwaige Aufdrehmanöver Platz zu schaffen, und Gefährdung zu vermeiden« Aber gerade dieser Zweck würde vereitelt werden, wenn bei plötzlich beginnendem unsichtigem Wetter von den üblichen Kursen abgegangen werden müßte« Dann müßten alle Schiffe des Reviers einen Kurswechsel vornehmen, was die Gefahr der Havarien vergrößern würde« Hinzu käme ein weiterer Unsicherheitsfaktor, weil die Auffassung der einzelnen Schiffer über das Vor liegen oder Beginnen unsichtigen Wetters sehr unterschiedlich sein würde» Deshalb wäre es sinnwidrig, wenn bei Nebel oder sonst unsichtigem Wetter vom üblichen Kurs abgegangen werden müßte»
Daraus hat das Berufungsgericht die Folgerung gezogen,
MS "BrBV habe sich beim Zusammenstoß auf dem richtigen Kurse befunden, während der Beklagte zu 2) den falschen Kurs gehabt habe» Weiter ist das Berufungsgericht der Auffassung, . daß der Beklagte zu 2) fahrlässig gehandelt habe» Er habe, so führt es aus, die Fahrt am rechten Ufer entlang nicht deshalb eingeschlagen, weil er geglaubt habe,, nach der RhSchPVO dazu verpflichtet zu sein, sondern weil der Rechtskurs gefahrloser gewesen sei und' um eine Gefährdung durch die am linken Ufer befindliche Drahtbefestigung zu vermeiden
(Zeuge ScJm^0 im Verklärungsverfahren)» Er habe auch gewußt, daß er sich auf falschem Kurs befände»
Die Revision rügt demgegenüber in der Hauptsache unrichtige Auslegung des § 79 Ziff 2 Satz 2 RhSchPVO» Nach Auffassung der Revision beruht die rechtsirrtümliche Auslegung dieser Vorschrift darauf, daß das Berufungsgericht die §§ 4, 55 der RhSchPVO verletzt und in mehrfacher Hinsicht gegen § 286 ZPO verstoßen habe»
Diese Rügen können nicht durchgyeifen»
Die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung der in Rede stehenden Vorschrift ist rechtlich nicht zu beanstanden» Zunächst zwingt der Wortlaut dieser Bestimmung, entgegen der Meinung der Revision, nicht zu der Annahme, daß bei unsichtigem Wetter die zu Berg fahrenden Schiffe ausnahmslos das rechte und die Talfahrt das linke Ufer einzuhalten hätten. Denn diese Vorschrift besagt nur, daß die Schiffahrt sich möglichst in Fahrtrichtung rechts zu halten habe. Gerade der im Gesetz gebrauchte Ausdruck "möglichst" spricht dafür, daß der Gesetzgeber Abweichungen* von der Vorschrift des Rechtsfahrens in Betracht gezogen habe und auch habe zulassen wollen» Aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ist daher nicht eindeutig zu entnehmen, daß der.darin für unsichtige Verhältnisse vorgeschriebene Rechtskurs der Schiffe auch gegen den örtlichen Schiffahrtsbrauch gelten sollte» Gesetze smaterialien, die zur Auslegung der streitigen Bestimmung verwendet werden könnten, stehen nach Auskunft des Bundesverkehrsministeriums infolge Rriegseinwirkung nicht mehr zur Verfügung. Die gegenteilige Auffassung hinsichtlich der Auslegungsfrage zu der genannten Bestimmung als das Berufungsgericht hat zwar der damalige Referent im Reichs-verkehrsministerium	jetzt	Ministerialrat im
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Bundesverkehrsministerium, in seiner Schrift "Pie neue Schiffahrtspolizeiverordnung für das deutsche Rheinstrom-gebiet** 1939, S 16, vertreten, wo angegeben is;fc. schließlich "soll bei unsichtigem Wetter entgegen den sonstigen örtlichen Gebräuchen nach Möglichkeit stets rechts gefahren werden (§ 79 Wr 2)"o In diesem Sinne hat er sich auch in einer vom Schiffahrtsgericht eingeholten Auskunft geäußert« Darin hat er auf Grund seiner Erinnerung Uber die Motive zu der genannten Vorschrift ausgeführt, die Verkehrsvorschriften der RhSchPVO beruhten auf dem Prinzip des Rechtsverkehr Dementsprechend sei in den §§ 34 und 38 vorgeschrieben, daß grundsätzlich rechts auszuweichen und links zu Überholen sei» In Fällen, in denen von diesen Regeln fUr das Begegnen und Überholen abgewichen würde, müßten aus Sicherheitsgründen bestimmte Sicht- und Haltzeichen gegeben werden« Die Verständigung mittels dieser Zeichen setze sichtiges Wetter voraus, da andersfalls die Gefahr entstehen könne, daß die Zeichen nicht wahrgenommen würden oder zu Verwechslung Anlaß gäben«
IM den Schwierigkeiten der Verständigung in den Fällen regele widrigen Begegnens und Überholens bei unsichtigem Wetter zu entgehen, habe man vorgeschrieben, daß bei dieser Wetterlage entgegen den sonstigen Örtlichen Gebräuchen nach Möglichkeit stets rechts zu fahren sei« Diesen Ausführungen kann jedoch eine ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegungsfrage nicht beigemessen werden, zu demal da sie mit keinem Wort auf die Bedeutung des im Gesetz gebrauchten Wortes "möglichst" eingehen« Wassermeyer hat in der ersten Auflage seines Buches "Der Kollisionsprozeß", 1940, zwar auch auf den von Twiehaus in seiner oben genannten Schrift vertretenen Standpunkt in der Auslegungsfrage zu § 79 Ziff 2 hinge-
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wiesen« Dies ist aber, wie er in seiner der Klägerin auf Anfrage erteilten Auskunft vom 11« April 1953 erklärt hat, nur referierend geschehen« In der 2« Auflage seines vorgenannten Buches, 1955, S 297, lehnt er den von Tflp zu
 
§ 79 Ziff 2 vertretenen Standpunkt als unzweckmäßig abj^Dabei weist er auf aie in Anmerkung 2, S 296, 297 angeführte Ent-.scheiöung des Amtsgerichts Heilbronn in der Strafsache gegen die am Klageunfall beteiligten Schiffsführer - YIs 117/? 2 -hin, die er billigt« In diesem Strafurteil sind beide Schiffs-. führer wegen Verstoßes gegen die RhSchPVO mit Geldstrafen bestraft worden» Das Strafgericht hat sich zu § 79 Ziff 2 RhSchPVO auf den Standpunkt gestellt, daß das in dieser Bestimmung vorgeschriebene Rechtsfahren nicht entgegen den örtlichen Gebräuchen zu gelten habe« Dem ist zuzustimmen« Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 79 Ziff 2 Satz 2 RhSchPVO a«F« war ersichtlich, den der Schiffahrt bei unsichtigem Wetter drohenden Gefahren dadurch zu begegnen, daß der Abstand der Schiffe bei^Segegnung möglichst groß gehalten werde« Sie sollten nahe zu dem Ufer beigehen® Mit Recht hebt dabei das Berufungsgericht hervor, daß dieser Zweck vereitelt und die Gefahr von Schiffszusammenstößen erhöht würde, wenn bei plötzlich beginnendem unsichtigem Wetter von den üblichen Kursen abgegangen werden müßteo Diese üblichen Kurse sind das Ergebnis der Verkehrsnotwendigkeit« Sie sind erforderlich aus Gründen der eigenen Sicherheit und der Rücksichtnahme auf schwierige Streckenverhältnisse (Wassermeyer aaO 2« Aufl S i4-6/47) o Weiter weist das Berufungsgericht zutreffend fl darauf hin, daß bei anderer Auslegung des § 79 Ziff 2 die Gefahrenlage noch dadurch erhöht werde, daß die Beurteilung der Präge des Vorliegens oder Beginnens unsichtigen Wetters bei den einzelnen Schiffern unterschiedlich sein würde« Im gleichen Sinne hat sich auch das Amtsgericht Heilbronn in der oben bezeichneten Strafsache ausgesprochen« Dabei hat es mit Recht hinzugefügt, daß die Sichtverhältnisse auch objektiv immer gewissen Schwankungen unterworfen seien«
Gerade bei Hebel könne eine eben noch-völlig freie Fahrstrecke innerhalb weniger Minuten durch vom Winde hereingedrückte Hebelmassen unsichtig geworden sein« Die Folge wäre
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ein ständiges Lavieren der Schiffsführer und damit eine erhebliche Vergrößerung der an sich schon bei unsichtigem Wetter herrschenden Gefahrenlage«
Für die hier gegebene Auslegung des § 79 Ziff 2 Satz 2 RhSchPVO a®F. spricht auch, daß in § 80 der neuen RhSchPVO vom 24o Dezember 1954 (BGBl II 1411) nur für die Schiffahrt unterhalb der Spfp'sehen Fähre die Bestimmung getroffen ist, daß dort die Schiffe «sich in Fahrtrichtung rechts halten müssen”. Dabei ist also die Einschränkung, wie sie früher in § 79 Ziff 2 Satz 2 RhSchPVO a®F® durch den Ausdruck «möglichst” bestanden hat, weggefallen«. Die neue, jetzt für die Neckarschiffahrt in Betracht kommende Binnenschiffahrtsstraßenordnung vom 19. Dezember 1954 (BGBl II, 1135 ff) enthält in § 80 überhaupt keine dem § 79 Ziff 2 Satz 2 ähnliche Vorschrift®
Nach alledem wird nur eine Auslegung des § 79 Ziff 2 Satz 2 RhSchPVO a®F* dahin, daß auch bei unsichtigem Wetter dem Üblichen Rurs gefolgt werden müsse, den Verkehrsbedürfnissen gerecht® Jede Gesetzesauslegung muß davon ausgehen, das Ziel eines Gesetzes nur eine vernünftige zweckvolle Regelung der Lebensverhältnisse sein könne (vgl auch BGHZ 3, 193 •
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Zu Unrecht vermißt die Revision bei Prüfung der Frage der Auslegung des § 79 Ziff 2 Satz 2 RhSchPVO*» ein Eingehen des Berufungsgerichts auf § 35 Ziff 2 aaO® Nach dieser Bestimmung können einzelne Schiffe mit eigener Triebkraft das Ausweichen nach Backbord verlangen, nachdem sie sich vergewissert haben, daß dies ohne Gefahr geschehen kann. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob das entgegenkommende MS "Brdas Ausweichen nach Backbord habe verlangen können, weil es sich wegen des herrschenden Nebels nicht habe vergewissern können, daß das Verlangen zur Verkehrtvorbeifahrt ohne Gefahr habe geschehen können® Dem
 kann nicht gefolgt werden« Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an der DnfallsteIle ohnehin gewohnheitsmäßig links zu fahren war, kann § 35 RhSchPVO vorliegend nicht in Betracht kommen«
Die Feststellung, wonach an der Uhfailstelle die Bergfahrt üblicherweise am rechten Ufer des Beckars durchzuführen sei, hat das Berufungsgericht in rechtsirrtumsfreier Würdigung der Beweisaufnahme getroffen« Die Beanstandung der Revision, diese Feststellung'des Berufungsgerichts entbehre jeder Be- m gründung, ist daher nicht gerechtfertigt« Die vom Berufungsgericht angenommene Verpflichtung der Schiffer, übliche Kurse einzuhalten, folgt aus § 4 RhSchPVO« Danach haben die Schiffer alle Vorsichtsmaßregeln zu treffen, die durch die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die gewöhnliche berufliche Obung geboten sind» Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die Schiffer schuldhaft handelten, wenn sie ohne zwingende Gründe von solchen Kursen abwichen, ist rechtlich nicht zu beanstanden« Sie entspricht der einhelligen Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Schrifttum .(Wassermeyer aaO, 2« Aufl S 147)* Bei dieser Sachund Rechtslage kann nicht davon gesprochen werden, daß das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage der Auslegung des § 79 Ziff 2 Satz 2 RhSchPVO deren § 4 verletzt’ habe, was die Revision ihm auch zu dem Vorwurf gemacht hat.
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Da nach vorstehenden Erörterungen der vom Schiffahrtsgericht eingeholten Auskunft des früheren Referenten im Reichsverkehrsministeriums	keine	entscheidende	Be-
deutung für die Frage der Auslegung des § 79 Ziff 2 Satz 2 beigemessen werden kann, erledigt sich schon dadurch die auf die Hichtberücksichtigung dieser Auskunft durch das Berufungs~ gericht gestützte Verfahrensrüge aus § 286 ZPO. Es kann daher auf sich beruhen, ob diese Auskunft überhaupt als ein Beweismittel im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen ist, was
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die Revisionsbekiagte mit dem Hinweis in Zweifel zieht* diese Auskunft beziehe sich nicht auf eine Tatsache, sondern nur auf eine reine Rechtsfrage»
Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Fahrweise des Beklagten zu 2) am rechten Ufer des Neckar entlang sei schuldhaft gewesen« Die Revision meint demgegenüber, diese Fahrweise könne dem Beklagten zu 2), falls man dem Berufungsgericht in der Auslegungsfrage zu § 79 Ziff 2 S 2 RhSchFVO folge, keinesfalls als schuldhaftes Handeln angerechnet werden, da er sich Uber die Tragweite dieser nicht eindeutigen Vorschrift in einem entschuldbaren Rechtsirrtum
 befunden habe« Penn die von ihm vertretene Auffassung in der
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Auslegungsfrage werde von namhaften Juristen geteilt, wie der vorliegende Rechtsstreit gezeigt habe« Piese Rüge kann der Revision nicht zu dem Erfolge rerhelfenj denn nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat "der Beklagte zu 2) die Fahrt am rechten Ufer des Neckars entlang nicht deshalb eingeschlagen, weil er sich nach der RhSchFVO dazu für verpflichtet gehalten hat, sondern weil der Rechtskurs nach seiner Auffassung gefahrloser war und weil er eine Gefährdung durch die am linken Ufer befindliche Prahtbefestigung vermeiden wollte« Außerdem hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, der Beklagte zu 2) habe gewußt, daß er sich auf falschem Kurs befunden habe»
2« Rechtlich unbedenklich sind die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es darlejjt, ‘.den Beklagten zu 2) treffe ein weiteres Verschulden, da er seine Talfahrt trotz des Nebels fortgesetzt habe« Nach den oben wiedergegebenen rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war das linke Ufer des Neckar damals von NS	4B"
aus teilweise nicht zu sehen bzw« war die Sicht durch Nebelschwaden manchmal verhindert« Es war also von Bord aus nur
 
noch ein Flußufer zu sehen® Für diese Fälle bestimmt § 79 Ziff 1 Satz 1 RhSchPVO a®F®, daß die zu Tal treibenden Schiffe anhalten müssen® Insoweit hat die Revision Beanstandungen auch nicht erhoben®
3® Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2) sei bei den gegebenen Sichtverhältnissen zu schnell gefahren und habe dadurch gegen § 4 RhSchPVO verstoßen, ist rechtlich nicht zu beanstanden® Die Revision erhebt insoweit auch keine Bemängelungen®
4® Das Berufungsgericht hat ein weiteres grobes Verschulden des Beklagten zu 2) darin gesehen, daß er nicht nur durch den Hebel hindurchgefahren, sondern such keine Hebel- • Signale gegeben habe® Solche müssen nach § 81 aaO bei unsichtigem Wetter von allen Schiffen gegeben werden in Gestalt eines langen Tones, der in Zwischenräumen von höchstens 2 Minuten wiederholt werden muß® Auch gegen diese Annahme des Berufungsgerichts sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben®
’5® Den gleichen für den Klageunfall ursächlichen Verstoß gegen § 81 RhSchPVO hat das Berufungsgericht auch auf Seiten des Führers des MS "Br^HM" angenommen®
Dagegen hat das Berufungsgericht einen Verstoß des Führers des BIS "Br^B^” gegen § 36 aaO, den die Beklagten ihm ebenfalls zu dem Vorwurf gemacht haben, verneint® Diese Vorschrift hat die Zeichengebung bei regelwidrigem Begegnen zu dem Inhalt und bestimmt, daß das zu dem regelwidrigen Ausweichen aufgeforderte Schiff ”die gleichen Zeichen geben müsse” wie der zu dem regelwidrigen Ausweichen Auffordernde® Darin ist zwar nur vom Ausweichen nach Backbord die Rede« Fs bestehen aber keine Bedenken, diese Bestimmung auch auf ein regelwidriges

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 Ausweichen nach Steuerbord anzuwenden/Das Signal, das MS
•" zu dem Zeichen gegeben hatte, daß es nach Steuerbord ausweichen wolle, ist unstreitig von MS "Br^J^M auch dahin verstanden worden« Das Berufungsgericht geht bei Beurteilung der Trage, ob der Führer des MS "Brflp1 gegen die genannte Vorschrift verstoßen hat, rechtsirrtumsfrei davon aus, daß der Beklagte* zu 2) das Steuerbordsignal im Hinblick auf § 4 RhSchPVO nicht habe geben dürfen« Ir habe damit rechnen müssen, daß MS VBr^^" auf dem üblichen Kurs fahren werde« Da MS
•" unbeladen gewesen sei und eine verhältnismäßig starke Maschine besessen habe, wäre es für den Beklagten £u 2) leicht gewesen, so führt das Berufungsgericht aus, dem Bergfahrer das Fahrwasser freizu demachen« Hach Auffassung des Berufungsgerichts war der Rührer von MS "BrflBp* auch berechtigt, das Backbord signal zu geben« Die “BrflBP' habe eine etwas schwache Maschine, die etwas schlecht zu steuern gewesen sei« Da dieses Motorschiff nur mit halber Kraft zu Berg gefahren und auch beladen gewesen sei, habe es seinem Führer, so führt das Berufungsgericht weiter aus, zweifelhaft erscheinen können, ob ihm ein Ausweichen nach Steuerbord gelingen würde« Er habe daher im Interesse der Sicherheit des.eigenen Schiffes sich dem Signal von MS^EMfl^ W widersetzen dürfen«
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden« Es ist ein in der Rechtsprechung anerkannter- Rechtsgrundsatz (Wassermeyer, der Kollisionsprozeß 2« Aufl S 171, 173), daß ein Fahrzeug, das in regelwidriger Weise ausweichen will, die entsprechende Kursänderung erst dann einleiten darf, wenn der Entgegenkommende durch die in § 36 Ziff 1 letzter Satz vorgesehriebene Erwiderung des Signals sein Einverständnis gegeben hat« Von dieser gefestigten Rechtsprechung ab zugeh eh, liegt kein begründeter Anlaß vor«
Der darin aufgestellte Rechtsgrundsatz liegt im Interesse der
 Verkehrssicherheit® Darin, daß der Führer des MS ttBr^fe” der Aufforderung von MS	■*	zu dem	Rechtskurs-nicht
 nachgekommen ist, sondern ein widersprechendes Signal gegeben hat, kann nach alledem ein Verstoß gegen § 36 RhSchPVO nicht gesehen werden«
Dafür, daß der Führer des MS "BngHpP etwa bei gehöriger Aufmerksamkeit durch Veränderung seines Kurses den Klageunfall hätte vermeiden oder in seinem Ausmaße hätte verringern können, haben die Beklagten nichts dargetan« Das gegen- m teilige Vorbringen der Klägerin, daß man nämlich unmittelbar nach Abgabe des widersprechenden Gegensignals von MS "Br^BP" aus dem Nebel MS	babs	auf tauchen sehen und daß
 man MS "Br^pf* sofort zu dem rechten Ufer habe beifallen lassen sowie die Maschinen sogleich auf rückwärts gestellt habe, ist von den Beklagten nicht widerlegt word-en«
,-So Werya das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachund Rechtslage.in Übereinstimmung mit dem Schiffahrtsgericht den auf-Verschulden der beiden Schiffsführer beruhenden Unfallschaden unter die Parteien im Verhältnis von 1. : 3 .verteilt hat, so kann dem aus Rechtsgr.ünden nicht entgegengetreten werden«
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Die Revision wendet sich gegen die Schadenaverteilung mit einer Verfahrensrüge aus § 286 ZPO, die dahin geht, das Berufungsgericht habe bei Beurteilung der Frage der Schadens-verteilung nicht an dem im Berufungsstrafverfahren .über die Schuld frage eingeholten Gutachten: des Sachverständigen Hermann vom 2« Mai 1953 vorübergehen dürfen, das die Klägerin.mit Schriftsatz vom 6« August 1953 zu den Akten eingerei$ht habe« Diese Rüge kann schon deshalb keinen
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Erfolg haben, weil ein derartiges Gutachten nicht zu den Akten überreicht ist®
Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet® Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Wilde	Bock	KrÜger-Ni	eland
 Nastelski	Christoph