20 Bei einer V,ährungsSpaltung ist bei der Ermittlung des für Ansprüche aus der Zeit vor der TährungsSpaltung geschlossenen 7erträgen geltenden KährungsStatuts, sofern ein ausdrücklicher oder stillschweigender Parteiwille als Anknüpfungspunkt fehlt, zunächst zu prüfen, ob sich nicht aus dem zu entscheidenden Fall an sich nach seiner Eigenart und nach der sich ergebenden individuellen Interessenlage, sowie einen etwa zu berücksichtigenden Allgemeininteresse ein besonderer Anknüpfungspunkt bietet oder anders ausgedrückt, ob ein hypothetischer Farteiwille in objektiven Sinne ( RGZ 126, 206; Urteil des I«, ZS des BGH vom 12o Februar 17 JW 1952, 540) einen Anknüpfungspunkt bietet®, Erst wenn auch auf diese Weise ein besonderer Anknüpfungspunkt nicht zu finden ist, ist auf allgemeine Anknüpfungspunkte (Wohnsitz des Schuldners) zurückzugreifeno * ■ 3o § 21 Abs 4 UmstG steht in keinem inneren Zusammenhänge mit der Währungsumstellung, sondern ist nur gesetzestechnisch äußerlich mit ihr verknüpft worden» Die Vorschrift Jcommt allen Schuldnern zugute, für die ihre sachlichen Voraussetzungen vorliegen» Nach welchem Schuld- und Währungsstatut sich die Forderung gegen den Schiadner richtet, ist^ im Rahmen des § 21 Abs 4 UmstG unerheblich® Es kommt daher auch nicht darauf an, in welcher der Zonen der Schuldner seinen Sitz bzw® Wohnsitz hat® Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat .des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 50. Tatbestand Die Beklagte zu 1 ist eine im Handelsregister in ZflM) in Sachsen eingetragene Offene Handelsgesellschaft« Sie betreibt dort eine Käkao-,Schokolade- und'Zuckerfabrik« Die Beklagten zu 2, die in Zeitz ihren Wohnsitz haben, sind ihre persönlich haftenden Gesellschafter * Während dös Krieges hatte die Beklagte zu 1 ihren Betrieb zu dem erheblichen Teil auf die Anfertigung von Gasmasken umgestellt« Sie lieferte diese an die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt e.V. Reichsverwaltung (NSV). Die Reichsbanknebenstelle in Zfll^Bhat'den Betrag von dem dortigen Konto der Klägerin abgebucht o Er ist aber auf dem Konto der Verkäuferin in Hmfc nicht gutgebracht worden. Januar 1945 bestimmte Beträge aus Gegenansprüchen der Beklagten zu 1 gut und errechnete auf diese‘Weise einen Betrag von 27.546,29 RM? Ihnen, den Beklagten, stünde zu dem mindesten ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstG zu.#Sie hätten die Lieferung vom 5 Uärz 1945 dringend benötigt und sofort für an die NSV im Kärz und April 1945 gelieferte Gasmasken verarbeitet. Die Klägerin hat .gegen das Urteil Berufung eingelegt® Sie hat im zweiten Hechtszuge in erster Linie Barzahlung an sich selbst verlangt und ihre Anträge des ersteri Reohtsgangs nur noch als Hilfsanträge gestellt® Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen* SJie. sind .dabei.verblieben, ihnen stünde zu dem mindesten ein Leis.tungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstG zu® Gegenstand der Klage sei nicht der Kaufpreis für die verloren gegangene Lieferung vom 12® Januar 1945, sondern der ft'r die Lieferung vom 5o März 1945 ® Biese Lieferung sei tatsächlich bei der Beklagten zu 1 angekommen®.Sie sei von ihr zu*Gasmasken-verarbeitet worden® Bie Beklagte zu 1 habe diese Gasmasken dann der NSV zugesandt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der Klägerin® Sie beantragt, nach ihren.Berufungsan- * trägen zu erkennen® Bie Beklagten bitten, die Revisipn zurückzuweisen® . Auch dürften nach § 3 des Währungsgesetzes Geldschulden nur mit der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle in anderer Währung als in Deutscher Mark (Westmark) eingegangen werden. Es besteht ferner keine gesetzliche Bestimmung, die eine Verurteilung zur Begleichung einer.Schuld in einer anderen als der gesetzlichen Landeswährung und zur Zahlung von Ostmark verbietet• Ein solches Verbot läßt sich auch nicht dem Sinn: und Zweck der Yrährungs- und der Devisengesetze entnehmen. Desgleichen ist auch die Vollstreckung eines auf Zahlung, von Ostmark gerichteten Urteils rechiisgrundsäizlieh nicht untersagt. Daß Forderungen eines in den Westzonen oder in den Westsektoren Berlins wohnhaften Gläubigers gegen einen in der‘sowjetischen Zone ansässigen Schuldner, und zwar auch solche, die auf Zahlung von Ostmark gerichtet sind, Devisen im Sinne der Art' I u X MRG Nr 53 und der diesem Gesetz entsprechenden Verordnung der Kommandanten der amerikanischen,* britischen und' französischen Sektoren von Berlin über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15o Juli 1950 sind, spielt in diesem Zusammenhänge keine Rolle, ganz abgesehen davon, daß, sofern die erforderliche Devisengenehmigung vorliegt, auch zur Leistung von Devisenwerten verurteilt werden kann. Juni 1952 (III ZR 215/51) die Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts, das zur Zahlung Der Auffassung der Beklagten die Klage müsse bereits deshalb abgewiesen werden, weil die Gerichte der Westzonen grundsätzlich nicht zur Zahlung von Ostmark verurteilen könnten, ist nach alledem unrichtige lo Die Kaufverträge, aus denen die Klägerin ihre Ansprüche herleitet, sind vor dem Zusammenbruch zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin, die ihren Sitz ebenso wie die Klägerin selbst in Hannover hat, und der Beklagten zu 1, deren Sitz Zeitz ist, getätigt v/oirden. Sinne von § 138 BGB» Ihr Abschluß verstieß weder nach den Anschauungen, die im Kriege galten, noch hach den gegenwärtigen gegen das Rechtsgefühl der billig Denkenden«, Die Verträge sind somit rechtsgültige Die Beklagten schulden daher der Rechtsvorgängerin der Klägerin an sich den Kaufpreis für die an sie abgesandten Waren gemäß § 433 BGB* Mangelt es, wie hier, an einem solchen Willen, so istpbevor auf allgemeine Anknüpfungspunkte wie z.B. den Wohnsitz des Schuldners oder etwa den Erfüllungsort zurückgegriffen werden kann, zu prüfen, ob der zu entscheidende Pall nicht in sich nach seiner Eigenart und nach der sich ergebenden individuellen Interessenlage, sowie eines etwa zu berücksichtigenden Allgemeininteresses einen besonderen Anknüpfungspunkt zu den Bestimmungen einer der beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen besitzt« In solchem Palle ist diese anzuwenden« Per erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 1. Februar 1952 (NJW 1952, 540 ff) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 74, 174; 126, 206) und dem Schrifttum (Kartin*Wolff, Internationales Privatrecht, 20 Aufl S 121; Raape, Internationales Privatrecht, 3« Aufl S 343 ff) ausgeführt, es müsse, wenn der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille nicht zu ermitteln sei, als Anknüpfungspunkt der sogenannte hypothetische Parteiwille herangezogen werden«, Bei ihm handle es sich in Wirklichkeit nicht um die Ermittlung hypothetischer subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern um eine vernünftige Interes-senabvägung auf rein objektiver Grundlage, die an der Hand der im Zeitpunkt der Währungsumstellung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse vom Richter vorzunehmen ist. Bie Beklagten hatten hier zur Zeit der Kaufabschlüsse, der Lieferungen und der Währungsspaltung ihren Sitz bzw« Wohnsitz in Z^P, das jetzt im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone liegt« Bort gilt die Verordnung über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Beutschlands vom 21 o Juni 1948« Sie schreibt unter VI Ziff 18 vor: ,fBie innerdeutschen Schulden und Vertragsverpflichtungen, die vor Burchfiih-rung der Währungsreform entständen sind, bleiben unverändert (Es folgen dann an sich wichtige, aber hier nichtieinschlägige Ausnahmen,») Im Gegensatz zu dieser Verordnung sind im Gebiet der Westzonen durch § 16 Abs 1 UmstG die Reichsmark-forderungen grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt worden, daß der Schuldner an den Gläubiger für je 10 RM 1 RI zu zahlen hat« Die erwähnte Verordnung ermöglicht es den Beklagten also, - von hier nicht interessierenden Sonderfällen abgesehen -, rechtlich ihre in der sowjetischen Zone belegenen Außenstände dort in voller Höhe in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank geltend zu machen. Ist dem aber so, so müssen die Beklagten sich auch, soweit sie Schuldner sind, insoweit entsprechend behandeln lassen. Daher ist die Häufpreisforderung der Klägerin gegen die Beklagten ebenfalls dem Recht des Abschnitts VI Ziff 18 der erwähnten Verordnung vom 21. Juni 1948 an sich zu unterstellen« Daraus ergibt sich, daß die Kaufpreisforderung der Klägerin an sich weiter in voller Höhe besteht und zwar nunmehr gerichtet auf Zahlung in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank (Ostmark). Diesem Anspruch gegenüber können die Beklagten sich jedoch mit Erfolg auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 21 Abs 4 UmstG berufen, ras hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt, wenn auch seiner Begründung nicht in allem gefolgt werden kann« Die Revision führt gegenüber dem Erkenntnis des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhänge aus, § 21 Abs 4 UmstG scheide bereits rechtsgrundsätzlich aus, da die Beklagten ihren Sitz beew. Der Erlaß der Bestimmung des § 21 Abs 4 UmstG erklärt sich aus folgendem: Durch den Zusammenbruch des Krieges wurde das Deutsche Reich zur Zeit zahlungsunfähig. Das Problem-war durch sie aber nicht für eine längere Dauer geregelt« Eine solche Regelung für die Zeit, in der die Hauptlieferer das Reich und die aufgelösten Organisationen nicht in Anspruch nehmen können, zu schaffen, bezweckt § 21 Abs 4 UmstG, indem er den Schuldnern beim Vorliegen seiner sachlichen Voraussetzungen ein leistungsverweigerungsrecht gewährt» Die Vorschrift sollte also einen Mißstand beseitigen* der bereits lange vor der Umstellung der Währung zu Tage getreten war und mit ihr nicht zusammenhing» Nach dem Wortlaut wie nach dem Sinn und Zweck der Gesetzes-bestirmung kommt es nicht darauf an, in welchem Gebiet die Schuldner ihren Sitz bezw» Wohnsitz zur Zeit der Währungsumstellung hatten und nach welchem WährungsStatut sich die gegen sie bestehenden Forderungen richten» § 21 Abs 4-UmstG gewährt allen Schuldnern ein leistungsverweigerungsrecht für diejenigen Schulden, bei denen die in ihm bestimmten Voraussetzungen vorliegen» Die Vorschrift gehört rechtsdogmatisch, wie schon angedeutet, nicht in das Umstellungsgesetz« Sie hätte durch ein besonderes Gesetz erlassen werden können» Daß sie in das Umstellungsgesetz mit aufgenommen wurde und nicht getrennt davon erging, kann ihren Charakter als allgemeine Schutzbestimmung für die Schuldner nicht ändern« Es fehlt auch an einem inneren Grunde, die Hauptlieferanten, die infolge der durch die Militärregierungen angeordneten derzeitigen Einteilung Deutschlands in verschiedenen Zonen ihren Sitz bezw© Wohnsitz in der sowjetischen Zone haben, ungünstiger zu behandeln, als Hauptlieferanten aus den West-zonen9 zu demal da die zur Zeit bestehende Einteilung Deutschlands in verschiedene Zonen erst nach Abschluß der Vertrüge und der Lieferungen erfolgt isto Eine ungleiche Behandlung der Schuldner (danach, ob sie ihren Sitz in den Lestzonen oder in der sowjetischen Zone haben, würde auch der Billigkeit grcb widersjr echen« Sie läßt sich nach dem Sinn und Zweck des § 21 Abs 4 UmstG nicht rechtfertigen0 Vielmehr . Sie haben diese aber später bezahlte Das ist bereits vom Landgericht in dem im ersten Hechtszuge ergangenen Urteil festgestellt \70rdeno Die Klägerin hat diese Feststellungen im zweiten Rechtszuge nicht angegriffene Das Berufungsgericht hat sie übernommene Baß die Lieferung vom 12 D Januar 1945 beglichen worden ist. ergibt sich eindeutig aus den in den Kontoauszügen vermerkten Zahlungen, die die Beklagten im -Anschluß an das Schreiben der Klägerin vom 27 o September 1945 geleistet haben. Nicht beglichen ist bisher der Kaufpreis für die angekommene Lieferung vom 5« Marz 1945o Bie Beklagten haben in ihrem im zweiten Rechtszuge eingereichten Schriftsatz vom 7o September 1951 behauptet, sie hätten die V/are aus der Lieferung vom 5o März 1945 sofort verarbeit tet und die aus ihr hergestellten Gasmasken an die NSV gelieferte Bie ITSY habe die aus der Uare hergestellten Masken nicht bezahlto Biese Behauptungen hat die Klägerin ausweislich des Akteninhalts in den Tatsacheninstanzen nicht ausdrücklich bestrittene Sie waren daher gemäß § 158 Abs 5 ZPO als zugestan--' den anzusehen; denn auch die übrigen in den Tatsacheninstanzen abgegebenen Erklärungen der Klägerin, die den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsurteils zu entnehmen sind, ergeben nichts für eine Absicht, die in Rede . stehenden Behauptungen bestreiten zu wollene Nach alledem hat das Berufungsgericht die sachlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 4 UmstG ausreichend festgestellt® Baher war die Revision der Klägerin, wie geschehen, zurückzuweisen«, Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Aus ihr ergibt sich, daß den Beklagten Kostenerstattungsanspruche gegen die Klägerin zusteheno Sollten die Beklagten beantragen, diese durch einen Kostenfestsetzungsbeschluß festzusetzen, so wird, wie nicht unerv.ahnt bleiben möge, zuvor geprüft werden müssen,ob die Beklagten zuvor eine Devisengenehmigung hierfür beschaffen müssen«
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz: Interzonales Privatrecht, Umstellungsgesetz Rechtssatz s ^ ^ ^ r: lo len Gerichten der Westzonen ist nicht untersagt, zur Zahlung von Deutscher Llark der Deutschen Notenbank (Ostmark) zu verurteilen«, ' h, ; 20 Bei einer V,ährungsSpaltung ist bei der Ermittlung des für Ansprüche aus der Zeit vor der TährungsSpaltung geschlossenen 7erträgen geltenden KährungsStatuts, sofern ein ausdrücklicher oder stillschweigender Parteiwille als Anknüpfungspunkt fehlt, zunächst zu prüfen, ob sich nicht aus dem zu entscheidenden Fall an sich nach seiner Eigenart und nach der sich ergebenden individuellen Interessenlage, sowie einen etwa zu berücksichtigenden Allgemeininteresse ein besonderer Anknüpfungspunkt bietet oder anders ausgedrückt, ob ein hypothetischer Farteiwille in objektiven Sinne ( RGZ 126, 206; Urteil des I«, ZS des BGH vom 12o Februar 17 JW 1952, 540) einen Anknüpfungspunkt bietet®, Erst wenn auch auf diese Weise ein besonderer Anknüpfungspunkt nicht zu finden ist, ist auf allgemeine Anknüpfungspunkte (Wohnsitz des Schuldners) zurückzugreifeno * ■ 3o § 21 Abs 4 UmstG steht in keinem inneren Zusammenhänge mit der Währungsumstellung, sondern ist nur gesetzestechnisch äußerlich mit ihr verknüpft worden» Die Vorschrift Jcommt allen Schuldnern zugute, für die ihre sachlichen Voraussetzungen vorliegen» Nach welchem Schuld- und Währungsstatut sich die Forderung gegen den Schiadner richtet, ist^ im Rahmen des § 21 Abs 4 UmstG unerheblich® Es kommt daher auch nicht darauf an, in welcher der Zonen der Schuldner seinen Sitz bzw® Wohnsitz hat® Aktenzeichen: I ZR 31/52 Urt® des BGH v® 30® September 1952 0IG Celle® n I ZR Verkündet an 50. September 1952 Grunau. JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. I-'i Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der AG. in H ihren Vorstand, den Direktor Wilhelm Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr vertreten durch gegen lo die offene Handelsgesellschaft P.A. 0 2 o deren persönlich haftende Gesellschafter a) Kaufmann Albert JD_ bl Witwe Maria P .c) Fabrikflirektor Kurt Gl sämtlich in ZflBl m Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat .des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 50. September 1952 unter Mitwirkung der B’undes-richter Prof* Pr. Lindenmaier, Schmidt* Pr* Birnbach, Wilde und Pr. Benkard / • für Recht erkannt: Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. Pezember 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen tf, . Tatbestand Die Beklagte zu 1 ist eine im Handelsregister in ZflM) in Sachsen eingetragene Offene Handelsgesellschaft« Sie betreibt dort eine Käkao-,Schokolade- und'Zuckerfabrik« Die Beklagten zu 2, die in Zeitz ihren Wohnsitz haben, sind ihre persönlich haftenden Gesellschafter * Während dös Krieges hatte die Beklagte zu 1 ihren Betrieb zu dem erheblichen Teil auf die Anfertigung von Gasmasken umgestellt« Sie lieferte diese an die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt e.V. Reichsverwaltung (NSV). Für die Herstellung der Masken bezog sie Gummikörper von der Verkaufsgesellschaft, der jetzigen Klägerin, in HflIBB* Die 'Verkaufsgesellschaft hat ihre Forderungen gegen die Beklagten an die Klägerin abgetreten« Den zwischen der Verkaufsgesellschaft und der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Geschäften lagen-die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Wirtschaftsstelle der Vereinigung Deutscher Kautschukwaren-Fabriken GmbH, die sogenannten Witeka-Bedingungen, zugrunde« In diesen heißt'es u«a.:"Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers .....«" "Rechnungsbeträge sind zahlbar porto- und spesenfrei in ...... "Zahlungen sind nur rechts- gültig, wenn sie nach HflBB öder an die Kassen unserer Niederlassungen gerichtet werden." ...... "Als Gerichtsstand für beide Teile gilt Hannover." Die Verkaufsgesellschp&T sandte an die Beklagte zu 1 u.a. am 12. Januar 1945 und am 5. Marz 1945 je einen Waggon Waren. Der erste Waggon ist chen zur Begleichung des Preises für den nicht angekommenen bei der Beklagten nicht angekommen, er ist ohne Ver den der Verkäuferin abhanden gekommen. Am 31. März wies die Beklagte zu 1 die Reichsbankhebenstelle in an, auf das Reichsbankgirokonto der Verkäuferin in H \ 43 835,80 RM zu überweisen. Der Betrag sollte im wesentli- - ~ 11 & Waggon vom 12. Januar 1945 dienen. Die Reichsbanknebenstelle in Zfll^Bhat'den Betrag von dem dortigen Konto der Klägerin abgebucht o Er ist aber auf dem Konto der Verkäuferin in Hmfc nicht gutgebracht worden. Die Banküberweisung ist 3tecken geblieben. Ihr Verbleib ist nicht aufzuklären. Zwischen der Verkaufsgesellschaft und der Beklagten zu 1 kam es in den Jahren 1945 und 1946 zu einem umfangreichen Schriftwechsel. Die Verkaufsgesellschaft schlug der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 27. September 1946 vor, zunächst die Rechnung vom 12. Januar 1945 zu begleichen. Sie schrieb der Beklagten zu 1 auf die Forderung aus der Lieferüng vom 12. Januar 1945 bestimmte Beträge aus Gegenansprüchen der Beklagten zu 1 gut und errechnete auf diese‘Weise einen Betrag von 27.546,29 RM? um dessen Begleichung sie bat. Sie setzte hinzu, wenn die Reichsbanküberweisung vom 31. Marz 1945 noch eingehe, so sollä der Betrag sodann auf* die Forderung aus der Lieferung vom 5. März 1945 gutgebracht werden. Nachdem die Verkaufsgesellschaft' ihr noch zwei weitere Gegenforderungen von 1092,60 RM gutgebracht harte, zahlte die Beklagte an die Verkaufsgeseilschaft im Jahre 1946 26.453,69 RM. Dadurch wurde das Konto bis auf einen Betrag von 45.835,80 RM und ■ einen Zinsanspruch, den die Verkauf sgesellschaft schließlich auf 6063,23 RM berechnete, * « • % ausgeglichen. . ' * i Die Beklagte besitzt -aus Lieferungen von Gasmasken gegen die NSV hoch Ansprüche im Betrage von rund 165 000 RM. % * • Die Klägerin hat im Jahre 1947 Klage erhoben und im ersten Rechtszuge schließlich beantragt: » t i * . .i & die Beklagtön zu verurteilen, ihr 49.899,30 IM (Ost) nebst 5 $ Zinsen auf 43.835,80 DU (Ost) seit dem 1. Februar 1947 abzüglich am 17. Dezember 1946 gutgeschriebener 237,60 EIiI zu. zahlen, und zwar zu Händen ihrer Niederlassung in LfllM, auf deren Konto bei der Sächsischen Landeskreditbank, hilfsweise auf ein bei dieser Bank zu ihren Gunsten zu errichtendes Sperrkonto. Die Klägerin hat geltend gemacht, die-Beklagten schuldeten der Verkaufsgesellschaft aus den Lieferungen noch die eingeklagten Beträge * ? *• . 0 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben den Hauptäfcspruch dem Grunde und-den Zinsanspruch auch dem Betrage nach bestritten und erwidert,-die Verträge hät- , ten Kriegslieferungen zu dem Gegenstände gehabt, sie seien daher gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Eine’Verurteilung zur Zahlung von Ostmark sei unzulässig. Nach dem Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 dürften sie, die Beklagten, auch keine Zahlungen an die Klägerin leisten. Da Erfüllungsort Hannover•sei, so seien die etwaigen Ansprüche im Verhältnis 10 s 1 umzustellen. Ihnen, den Beklagten, stünde zu dem mindesten ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstG zu.#Sie hätten die Lieferung vom 5 Uärz 1945 dringend benötigt und sofort für an die NSV im Kärz und April 1945 gelieferte Gasmasken verarbeitet. Die Lieferun gen hätte ihnen die NSV nicht mehr bezahlt. , . ' > \ * » « * " * * >, Das Landgericht hat die. Klage durch Urteil vom 12. Fe-bruar 1951 abgewiesen. Die Gründe führen aus,‘die Beklagten besäßen ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstG® Die Klägerin hat .gegen das Urteil Berufung eingelegt® Sie hat im zweiten Hechtszuge in erster Linie Barzahlung an sich selbst verlangt und ihre Anträge des ersteri Reohtsgangs nur noch als Hilfsanträge gestellt® Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen* SJie. sind .dabei.verblieben, ihnen stünde zu dem mindesten ein Leis.tungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstG zu® Gegenstand der Klage sei nicht der Kaufpreis für die verloren gegangene Lieferung vom 12® Januar 1945, sondern der ft'r die Lieferung vom 5o März 1945 ® Biese Lieferung sei tatsächlich bei der Beklagten zu 1 angekommen®.Sie sei von ihr zu*Gasmasken-verarbeitet worden® Bie Beklagte zu 1 habe diese Gasmasken dann der NSV zugesandt. Bas Oberlandesgericht in Celle hat die Berufung, der Klägerin durch Urteil vom 21® Bezember 1951 zurückgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der Klägerin® Sie beantragt, nach ihren.Berufungsan- * trägen zu erkennen® Bie Beklagten bitten, die Revisipn zurückzuweisen® . Entscheidungsgründe s Bas Berufungsgericht hat die Berufung, der Klägerin gegen das Ur.teil des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hat, mit der Begründung zurückgewiesen, den Beklagten stehe in erster Linie ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 21 Abs 4 UmstG, der unmittelbar.zu dem Zuge .komme, zu® Es hat weiter ausgeführt, selbst wenn entgegen* seiner Auffassung § 21 Abs 4 UmstG nicht unmittelbar anwendbar sein sollte, so seien die Beklagten dann jedenfallsjberecjfitigt, die Erfüllung der eingeklagten Forderung «gemäß:242 >BGB zu verweigern® Bie Revision dpr.Klägerin rügt gerietj^ung der §§ 21,. Abs 4 UmstG, " i..............r ■ \ t \ * . . ^ 242 BGB und des- § 286 ZPO» Die Rügen sind im Ergebnis nicht gerechtfertigt. 0 * Io Die Klägerin hat ihre Klageanträge auf Zahlung von Ostmark? also auf Zahlung Deutscher Mark der Deutschen Notenbank «f - - * gerichtet. Die Frage? ob die Gerichte der Westzonen und der Westsektoren von Berlin zur Zahlung von'Ostmark verurteilen können? war in der ersten Zeit nach der WährungSinnstellung in der Rechtsprechung und im Schrifttum stark umstritten* Insbesondere haben das Oberlandesgericht in Düsseldorf (BO® 1950? 296) und Raape (Internationales Privatrecht 5* Aufl S 544 ff) die Frage verneint. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat ausgeführt, die Gerichte in den verschiedenen Besatzungszonen könnten nur zur Zahlung in eigener Währung verurteilen* Das ergebe sich aus den geltenden Währungsund Devisenbestimmungen. Die Ostmark wie die Westmark seien reine Binnenwährungen, die Ausfuhr in das Ausland und über die Grenzen des jeweiligen Währungsgebietes sei nicht gestattet . Auch dürften nach § 3 des Währungsgesetzes Geldschulden nur mit der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle in anderer Währung als in Deutscher Mark (Westmark) eingegangen werden. Raape führt zur' Begründung seiner Auffassung ebenfalls an, die Ostmark und die Westmark seien reine Binnenwährungen, die Währungsgesetze der verschiedenen Zonen machten stillschweigend den Gerichten Verurteilungen ausschließlich in den Währungen ihres Gebiets, zur Pflicht* Diese Rechtsauffassung trifft indessen nicht zu. Die Ostmark ist zwar als gesetzliches Zahlungsmittel in den Westzonen und in den Westsektoren Berlins nicht zugelassen. Es ist aber weder in den Westzonen noch in den Westsektoren Berlins, durch die Währungs- und die Devi seng'e set 2e verboten, Ostmark zu erwerben. Es besteht ferner keine gesetzliche Bestimmung, die eine Verurteilung zur Begleichung einer.Schuld in einer anderen als der gesetzlichen Landeswährung und zur Zahlung von Ostmark verbietet• Ein solches Verbot läßt sich auch nicht dem Sinn: und Zweck der Yrährungs- und der Devisengesetze entnehmen. Desgleichen ist auch die Vollstreckung eines auf Zahlung, von Ostmark gerichteten Urteils rechiisgrundsäizlieh nicht untersagt. Daß Forderungen eines in den Westzonen oder in den Westsektoren Berlins wohnhaften Gläubigers gegen einen in der‘sowjetischen Zone ansässigen Schuldner, und zwar auch solche, die auf Zahlung von Ostmark gerichtet sind, Devisen im Sinne der Art' I u X MRG Nr 53 und der diesem Gesetz entsprechenden Verordnung der Kommandanten der amerikanischen,* britischen und' französischen Sektoren von Berlin über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15o Juli 1950 sind, spielt in diesem Zusammenhänge keine Rolle, ganz abgesehen davon, daß, sofern die erforderliche Devisengenehmigung vorliegt, auch zur Leistung von Devisenwerten verurteilt werden kann. Die Rechtsauffassung, daß die 4 •*“.**< • * ** Gerichte der Westzonen und der Westsektoren von Berlin zur Zahlung von Deutscher Mark der Deutschen Notenbank (Ostmark) verurteilen können’, wird jetzt auch überwiegend im Schrifttum (Kühne NJW 1950, 729; Marquordt'MDR 1952, 394; Beitzke NJW 1952, 473; Truckenbrodt MDR 1951, 83) vertreten. ,Sie entspricht ^auch der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts in Köln (JIIRNW 1951, 90 = JZ 1951, 309) und des Kammergerichts in Berlin. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Erkenntnis vom 16. Juni 1952 (III ZR 215/51) die Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts, das zur Zahlung • % • * v von Ostmark verurteilt hatte, als unbegründet zurückgewiesen. Der Auffassung der Beklagten die Klage müsse bereits deshalb abgewiesen werden, weil die Gerichte der Westzonen grundsätzlich nicht zur Zahlung von Ostmark verurteilen könnten, ist nach alledem unrichtige II. * ' lo Die Kaufverträge, aus denen die Klägerin ihre Ansprüche herleitet, sind vor dem Zusammenbruch zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin, die ihren Sitz ebenso wie die Klägerin selbst in Hannover hat, und der Beklagten zu 1, deren Sitz Zeitz ist, getätigt v/oirden. Im Gebiet der Westzonen (Hannover) und im Gebiet der sowjetischen Zone (2eitz) gilt weithin dasselbe Privatrecht, insbesondere gelten in beiden Gebieten die Bestimmungen des 2. Titels des 1. Buches des BGB und die des 20 Buches des BGB, also die Yorschriften über die Willenserklärungen und über die Schuldverhältnisse« Die Präge, ob die zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten zu 1 geschlossenen Verträge rechtsgültig oder ob sie nichtig sind, wie die Beklagten geltend machen, ist somit nach den Bestimmungen des 2« Titels des 1. Buches des * BGB zu entscheiden« Die Beklagte zu 1 hat die in Betracht kommenden Waren, deren Zahlung mit der Klage begehrt wird, von der Rechtsvorgängerin der Klägerin bezogen, um aus ihnen Gasmasken herzustellen« Diese sollten im Kriege zu dem Schutze der Zivilbevölkerung gegen Schäden aus.Gasangriffen, die damals befürchtet wurden, dienen« Kaufverträge über Waren, die zu einem solchen Zweck verwendet werden sollten/ verletzten, darin ist dem Berufungsgericht beizutreten* kein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 3GB« Sie wafen ferner* auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen, nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB» Ihr Abschluß verstieß weder nach den Anschauungen, die im Kriege galten, noch hach den gegenwärtigen gegen das Rechtsgefühl der billig Denkenden«, Die Verträge sind somit rechtsgültige Die Beklagten schulden daher der Rechtsvorgängerin der Klägerin an sich den Kaufpreis für die an sie abgesandten Waren gemäß § 433 BGB* 2» Die Entscheidung darüber, welche Forderung die Klägerin an sich gegen die Beklagten noch besitzt, hängt davon ab, in welcher Weise die Währungsspaltung'auf die Schuld der Beklagten eingewirkt hat«, Die Frage ist nach dem interzonalen Privatrecht zu beurteilen» Nach anerkannter Rechtsauffassung (Urteil des erkennenden Senats vom 1» Februar 1952 - I ZR 123/50 - NJW 1952, 540 mit Nachweisen) bestimmt sich das SchuldStatut, das nicht mit dem WährungsStatut wesensgleich ist, nach interzonalem Privatrecht in erster Linie nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteiwillen, gegebenenfalls nach dem sogenannten mutmaßlichen (hypothetischen) Parteiwillen und notfalls nach dem Erfüllungsort» Für das WährungsStatut lassen sich,' darin stimmen die Entschei-düngen des I», IV» und V», Zivilsenats, die sich mit diesen Fragen näher befaßt haben, (BGHZ 1, 10.9 /Tl2/; 5, 303 ff /509/; NJW 1952, 540) überein, die für das Schuldstatut in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht unverändert amvenden» Denn, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 1» Februar 1952 (NJW 1952, 540) därgelegt hat, ist mit der Ausschaltung der bis dahin im ganzen Gebiet Deutschlands einheitlich gültig gewesenen Reichsmarkwährung und der gleichzeitigen Aufspaltung dieses einheitlichen Währungsgebietes in zwei verschiedene Währungsgebiete diejenige Rechtsordnung, die bisher, die Währung bestimmte, weggefallen«, Die Vertrags- - 10 -77 beziehungen der Parteien wirken sich seit der WährungsSpaltung nunmehr in zwei Rechtsgebieten aus, in denen verschiedene Währungsordnungen gelten und in denen auch die Umstellung der alten Währung in die neue voneinander abweichend geregelt worden ist« Für die Entscheidung der Präge, welche RechtsbeStimmungen in einem solchen Palle anzuwenden sind, fehlt es an einem gesetzten Recht. las Gesetzesrecht enthält hier eine Lücke (vgl Meilicke Kommentar BMBiiGes § 7 Anm. 3 S 93) o Sie ist im Y/ege der ergänzenden Rechtsfindung auszufüllen • Zu dem Zwecke ist zu untersuchen, zu welchem der verschiedenen Rechtsnormen der zu entscheidende Pall die engsten Anknüpfungspunkte besitzt» Soweit Parteien ausdrücklich oder stillschweigend ihre Rechtsbeziehungen für den Pall einer WährungsSpaltung der Rechtsordnung eines bestimmten Gebietes unterstellen wollten, bietet dieser Parteiwille den maßgeblichen Anknüpfungspunkt. Mangelt es, wie hier, an einem solchen Willen, so istpbevor auf allgemeine Anknüpfungspunkte wie z.B. den Wohnsitz des Schuldners oder etwa den Erfüllungsort zurückgegriffen werden kann, zu prüfen, ob der zu entscheidende Pall nicht in sich nach seiner Eigenart und nach der sich ergebenden individuellen Interessenlage, sowie eines etwa zu berücksichtigenden Allgemeininteresses einen besonderen Anknüpfungspunkt zu den Bestimmungen einer der beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen besitzt« In solchem Palle ist diese anzuwenden« Per erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 1. Februar 1952 (NJW 1952, 540 ff) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 74, 174; 126, 206) und dem Schrifttum (Kartin*Wolff, Internationales Privatrecht, 20 Aufl S 121; Raape, Internationales Privatrecht, 3« Aufl S 343 ff) ausgeführt, es müsse, wenn der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille nicht zu ermitteln sei, als Anknüpfungspunkt der sogenannte hypothetische Parteiwille herangezogen werden«, Bei ihm handle es sich in Wirklichkeit nicht um die Ermittlung hypothetischer subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern um eine vernünftige Interes-senabvägung auf rein objektiver Grundlage, die an der Hand der im Zeitpunkt der Währungsumstellung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse vom Richter vorzunehmen ist. Die Ermittlung des in jener Entscheidung gekennzeichneten,unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte und nicht subjektiver Vorstellungen zu findenden hypothetischen Parteiwillens bedeutet nichts anderes als das Suchen des nächsten Anknüpfungspunktes in dem oben dargelegten Sinne« Biese Rechtsauffassung des erkennenden Senats steht auch nicht im Widerspruch mit der Rechtsansicht, die den oben erwähnten Entscheidungen des IV« und des V« Zivilsenats zugrunde liegt« Sie berührt die Grundlagen jener Entscheidungen nicht« Aus der erörterten Rechtslage ergibt sich für den hier zur Entscheidung stehenden Pall zusammenfassend folgendes: Welche der Bestimmungen der beiden in Betracht kommenden Y.ährungsrechte hier anzuwenden sind, ist an Hand einer objektiven, verständigen und gerechten Abwägung der berechtigten - zu ermittelnden Interessen beider Parteien unter besonderer Berücksichtigung der Eigenheiten des Palles und unter Währung der Erfordernisse der Rechtssicherheit-fest zustellen. Bie Beklagten hatten hier zur Zeit der Kaufabschlüsse, der Lieferungen und der Währungsspaltung ihren Sitz bzw« Wohnsitz in Z^P, das jetzt im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone liegt« Bort gilt die Verordnung über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Beutschlands vom 21 o Juni 1948« Sie schreibt unter VI Ziff 18 vor: ,fBie innerdeutschen Schulden und Vertragsverpflichtungen, die vor Burchfiih-rung der Währungsreform entständen sind, bleiben unverändert ~ 12 -* und unterliegen nicht der Umwertung mit Ausnahme 0 ...««." . (Es folgen dann an sich wichtige, aber hier nichtieinschlägige Ausnahmen,») Im Gegensatz zu dieser Verordnung sind im Gebiet der Westzonen durch § 16 Abs 1 UmstG die Reichsmark-forderungen grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt worden, daß der Schuldner an den Gläubiger für je 10 RM 1 RI zu zahlen hat« Die erwähnte Verordnung ermöglicht es den Beklagten also, - von hier nicht interessierenden Sonderfällen abgesehen -, rechtlich ihre in der sowjetischen Zone belegenen Außenstände dort in voller Höhe in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank geltend zu machen. Ist dem aber so, so müssen die Beklagten sich auch, soweit sie Schuldner sind, insoweit entsprechend behandeln lassen. Daher ist die Häufpreisforderung der Klägerin gegen die Beklagten ebenfalls dem Recht des Abschnitts VI Ziff 18 der erwähnten Verordnung vom 21. Juni 1948 an sich zu unterstellen« Daraus ergibt sich, daß die Kaufpreisforderung der Klägerin an sich weiter in voller Höhe besteht und zwar nunmehr gerichtet auf Zahlung in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank (Ostmark). III o Diesem Anspruch gegenüber können die Beklagten sich jedoch mit Erfolg auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 21 Abs 4 UmstG berufen, ras hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt, wenn auch seiner Begründung nicht in allem gefolgt werden kann« Die Revision führt gegenüber dem Erkenntnis des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhänge aus, § 21 Abs 4 UmstG scheide bereits rechtsgrundsätzlich aus, da die Beklagten ihren Sitz beew. Wohnsitz in der sowjetischen Zone hätten,dort:äber das Umstellungsgecetz nicht gelte. Überdies seien auch die, sachlichen Voraussetzungen „ * * der Bestimmung, wenn sie entgegen der Auffassung der Revi- -13- ; 1 sion grundsätzlich anwendbar sein sollte?, nicht festgestellt.' Die Angriffe der Revision gehen fehl* lo Die oben zu II 2) erörterten Fragen des Währungs-Statuts? die die Revision auch im Rahmen des.§ 21 Abs 4 UmstG in den Vordergrund stellt? spielen in ihm, das verkennt die Klägerin? keine Rolle. Das in Rede stehende Leistungsverweigerungsrecht, auf das die Beklagten sich stützen? ist zwar im Umstellüngsgesetz, also dem Dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens geregelt. Dieses Gesetz steht auch mit dem Ersten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens, dem Währungsgesetz? an sich in einem engen Zusammenhänge. Die Sondervorschrift des § 21 Abs 4 UmstG hat Jedochin Wirklichkeit keinen währungsrechtlichen Charakter. Zwischen der Umstellung der Währung und der Bestimmung des § 21 Abs 4 UmstG besteht auch kein innerer Zusammenhang. Zwar ist die Vorschrift geset-^zestechnisch durch die Verweisung auf § 14 UmstG äußerlich mit der Umstellung der Währung verknüpft worden. Ihr Wesen wird Jedoch dadurch nicht berührt. Der Erlaß der Bestimmung des § 21 Abs 4 UmstG erklärt sich aus folgendem: Durch den Zusammenbruch des Krieges wurde das Deutsche Reich zur Zeit zahlungsunfähig. Infolge der Auflösung der NSDAP und zahl-reicher anderer Organisationen durch die' Militärregierung ließen sich Ansprüche gegen die Partei und die aufgelösten . Organisationen ebenfalls praktisch zur Zeit nicht durchsetzen. Bei dieser Sachlage erschien es unbillig, daß die mit ihren Ansprüchen gegen das Reich, die Partei und die anderen . aufgelösten Organisationen zur Zeit ausgefallenen Lieferanten ihrerseits von ihren Unterlieferanten in Anspruch genommen werden konnten. Die Frage eines gesetzlichen Schutzes solcher Hauptlieferanten gegenüber Ansprüchen1 ihrer Unterlieferanten wurde schon seit dem Sommer 1945, vielfach erör- terto' Die Präge rarde dringlich, als die Unterlieferanten begannen, die Hauptlieferanten auf Zahlung zu verklagen» Gerade mit Rücksicht auf derartige Klagen ergingen in der britischen Zone bereits im Februar 1946 in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken im wesentlichen übereinstimmende Verordnungen, die es ermöglichten, solche Prozesse auszusetzen» Durch diese zeitlich- begrenzten Verordnungen wurde der in F.ede stehenden Präge vorübergehend die Spitze abgebrochen». Das Problem-war durch sie aber nicht für eine längere Dauer geregelt« Eine solche Regelung für die Zeit, in der die Hauptlieferer das Reich und die aufgelösten Organisationen nicht in Anspruch nehmen können, zu schaffen, bezweckt § 21 Abs 4 UmstG, indem er den Schuldnern beim Vorliegen seiner sachlichen Voraussetzungen ein leistungsverweigerungsrecht gewährt» Die Vorschrift sollte also einen Mißstand beseitigen* der bereits lange vor der Umstellung der Währung zu Tage getreten war und mit ihr nicht zusammenhing» Nach dem Wortlaut wie nach dem Sinn und Zweck der Gesetzes-bestirmung kommt es nicht darauf an, in welchem Gebiet die Schuldner ihren Sitz bezw» Wohnsitz zur Zeit der Währungsumstellung hatten und nach welchem WährungsStatut sich die gegen sie bestehenden Forderungen richten» § 21 Abs 4-UmstG gewährt allen Schuldnern ein leistungsverweigerungsrecht für diejenigen Schulden, bei denen die in ihm bestimmten Voraussetzungen vorliegen» Die Vorschrift gehört rechtsdogmatisch, wie schon angedeutet, nicht in das Umstellungsgesetz« Sie hätte durch ein besonderes Gesetz erlassen werden können» Daß sie in das Umstellungsgesetz mit aufgenommen wurde und nicht getrennt davon erging, kann ihren Charakter als allgemeine Schutzbestimmung für die Schuldner nicht ändern« Es fehlt auch an einem inneren Grunde, die Hauptlieferanten, die infolge der durch die Militärregierungen angeordneten - 15 derzeitigen Einteilung Deutschlands in verschiedenen Zonen ihren Sitz bezw© Wohnsitz in der sowjetischen Zone haben, ungünstiger zu behandeln, als Hauptlieferanten aus den West-zonen9 zu demal da die zur Zeit bestehende Einteilung Deutschlands in verschiedene Zonen erst nach Abschluß der Vertrüge und der Lieferungen erfolgt isto Eine ungleiche Behandlung der Schuldner (danach, ob sie ihren Sitz in den Lestzonen oder in der sowjetischen Zone haben, würde auch der Billigkeit grcb widersjr echen« Sie läßt sich nach dem Sinn und Zweck des § 21 Abs 4 UmstG nicht rechtfertigen0 Vielmehr . ist die Bestimmung auch zu Gunsten von Schuldnern anzuwenden, die zur Zeit der Währungsumstellung ihren Sitz bezw-0, r 9 Wohnsitz in der .sowjetischen Zone hatten,wie die Beklagteno 2o Zu Unrecht meint die Revision weiter, das Berufungen gericht habe nicht ausreichend geprüft, ob der sachliche Tatbestand des § 21 Abs 4 UmstG überhaupt erfüllt sei© Der Revision ist darin beizupflichten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (NJW 1951, 271; Lindenmaier-Iiöhring Nachschlagewerk Nr 6 zu § 21 Abs 4 UmstG mit Anm von Wilde), von'der abzuweichen kein Anlaß besteht, ein Leistungsverv/ei-* gerungsrecht aus,§ 21 Abs 4 UmstG nur demjenigen Lieferer zu-koirmt, der den unter Verwendung der Lieferung des Vorlieferers hergestellten Gegenstand an das' Reich oder einen anderen der in § 14 UmstG genannten Schuldner geliefert und ihn nicht bezahlt bekommen hat* Diesen Tatbestand hat' das Berufungsgericht aber ohne Rechtsverstoß festgestellt © Die mit der Klage geforderte Summe stellt nicht den Kaufpreis für»die verloren gegan- * ^ene Lieferung vom 12© Januar 1945 dar, sondern den Preis für die bei der Beklagten zu l) eingetroffene Lieferung vom 5* Ilärz 1945o Die Beklagten hatten sich zwar zunächst geweigert, die nicht angekommene Lieferung vom 120 Januar 1945 zu beglei- ciaen. Sie haben diese aber später bezahlte Das ist bereits vom Landgericht in dem im ersten Hechtszuge ergangenen Urteil festgestellt \70rdeno Die Klägerin hat diese Feststellungen im zweiten Rechtszuge nicht angegriffene Das Berufungsgericht hat sie übernommene Baß die Lieferung vom 12 D Januar 1945 beglichen worden ist. ergibt sich eindeutig aus den in den Kontoauszügen vermerkten Zahlungen, die die Beklagten im -Anschluß an das Schreiben der Klägerin vom 27 o September 1945 geleistet haben. Nicht beglichen ist bisher der Kaufpreis für die angekommene Lieferung vom 5« Marz 1945o Bie Beklagten haben in ihrem im zweiten Rechtszuge eingereichten Schriftsatz vom 7o September 1951 behauptet, sie hätten die V/are aus der Lieferung vom 5o März 1945 sofort verarbeit tet und die aus ihr hergestellten Gasmasken an die NSV gelieferte Bie ITSY habe die aus der Uare hergestellten Masken nicht bezahlto Biese Behauptungen hat die Klägerin ausweislich des Akteninhalts in den Tatsacheninstanzen nicht ausdrücklich bestrittene Sie waren daher gemäß § 158 Abs 5 ZPO als zugestan--' den anzusehen; denn auch die übrigen in den Tatsacheninstanzen abgegebenen Erklärungen der Klägerin, die den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsurteils zu entnehmen sind, ergeben nichts für eine Absicht, die in Rede . stehenden Behauptungen bestreiten zu wollene Nach alledem hat das Berufungsgericht die sachlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 4 UmstG ausreichend festgestellt® Baher war die Revision der Klägerin, wie geschehen, zurückzuweisen«, Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Aus ihr ergibt sich, daß den Beklagten Kostenerstattungsanspruche gegen die Klägerin zusteheno Sollten die Beklagten beantragen, diese durch einen Kostenfestsetzungsbeschluß festzusetzen, so wird, wie nicht unerv.ahnt bleiben möge, zuvor geprüft werden müssen,ob die Beklagten zuvor eine Devisengenehmigung hierfür beschaffen müssen« lindenmaier Schmidt Birnbach Vi llde Benkard