Der objektiven Löschungsbereitschaft des an einem geeigneten Löscholatz befindlichen .Schiffes steht es nicht entgegen, wenn Umstände, die ausserhalb des Schiffes und seiner Besatzung liegen, die Löschung verhindern, wie z. b) Die blosse Erschwerung der* Löschung ist einer Vorhin djerung^ im Sinne des § 4.8 Abs 3 Satz 2 n i c ht, ,:g 1 e i c h*z us etzen, *TsjKsei> denn, dass die Durchführung der Löschung nur bei* Aufwand von ganz ungewöhnlichen Uitteln und Kosten möglich ist. Zu ersetzen sind aber nach dieser Vorschrift nur solche Hachteile, die ihrer Art nach bei Verzögerung oder Hichtvornahme der Löschung dem Frachtführer üblicherweise zu entstehen pflegen. September 1944 (RGBl I 213) Art 2 setzt voraus, dass eine Löschung über-■ haupt möglich ist und die Löschzeit durch Fliegerangriffe nur vorübergehend unterbrochen ist. Fliegeralarme die Löschung infolge üniniter- * ^ brochener Fliegertätigkeit unmöglich oder unzu demutbar, geworden* ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung‘des § 48 Absv 3 Satz 2 BinnSchG, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr.flHjHBin hat der i.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 17. Die Sache wird zur anderweiien Verhandlung und Entscheidung, auch über die 1 Kosten.der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Im Berufungsrechtszuge hat sie den Klageantrag auf 6100.- DM erhöht, indem sie auch teilweisen Ersatz des Sachschadens an dem Kahn verlangt,.da der Kahn nur infolge seiner Belastung mit der Ladung auseinandergebrochen, Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, die Löschung des Kahnes sei seit dem Luftangriff von 26. September 1944 infolge der Kriegsverhältnisse das Löschen jeder Art von Gütern im Hafen von Kleve unmöglich gewesen sei, Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin unter Beweis-* antritt dargelegt, dass nach ihrer Auffassung die Löschung des Kahns noch durchführbar gewesen sei, notfalls von Hand. Der wahre Grund für das Unterbleiben der Löschung des Kahnes sei darin zu erblicken, dass die Beklagte - was unstreitig.ist September 1944 die Löschbereitschaft des Kahnes ♦, nicht mehr bestanden habe, und ausserdem, weil seit diesem Zeitpunkt die Löschung nicht nur der verladenen, sondern jeder Art von Gütern durch die Kriegsverhältnisse vorhin«. unterbrochen und in der Folgezeit, nicht wieder in Gang gesetzt worden sei, stützt das Berufungsgericht auf die Annahme, dass die Löschung der "Coburg" nur unter unmittelbarer. In dieser Beurteilung kann dem Berufungsgericht jedoch auch dann nicht gefolgt werden, wenn unterstellt wird, dass die Feststellung ununterbrochener Fliegertätigkeit für die fragliche Zeit rechtsirrtumsfrei getroffen worden ist. Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist das Schiff löschbereit, wenn es nach Aufsuchen eines geeigneten Löschplatzes (§ 46 BinnSchG) dem Empfänger am Ablieferungsort’ zur Abnahme der Ladung zur Verfügung gestellt wird. Wird dagegen dife Löschung durch Umstände verhindert, die ausserhalb der Sphäre des Schiffes und seiner Be- 2o) Als Umstände, die der Löschung von Gütern jeder Art damals entgegenstanden, hat das Berufungsgericht die Luftlandung der Alliierten vom 17. Die Auskunft ist von dem Dipl.-Ing. auf einem Briefbogen erstattet worden, der am Klopf die Bezeichnung trägt "Stadtwerk© Kleve Gaswcrk-Wasserwerk-Hafen". Das Diktatzeichen 1 autet'i-f-Ha^en«r amt L/Pr.,f.Die Revision will aus der Bezeichnung'‘yiSt^dtwerke*1 folgern, dass die Auskunft nicht von einer Behörde oder einem Beamten, sondern von einer Abteilung eines privatwirtschaftlichen Betriebes der Stadt Kleve, dessen Leiter der Dipl.-Ing. LflBfe sei, erstattet worden und mithin ihre Verwertung unzulässig sei. b) Das Gesetz verteilt im § 48 BinnSchG das Risiko von Löschungshindernissen, die von keinem Teil verschuldet sind, ^ in der 7/eise auf Frachtführer und Empfänger, dass grundsätzlich jeder Teil die Nachteile aus solchen Hindernissen hinnehme muss, die in seiner »Sphäre auf treten. Bezüglich des Empfängers" ist dies in § 48 Abs 3 Satz 1 aaO ausdrücklich gesagt, während : es für den Frachtführer zwar nicht besonders hervorgehoben ist, sich aber daraus ergibt, dass beim Eintritt solcher Kinder^ nisse die objektive Löschbereitschaft fortfällt und damit der * Lauf der Löschzeit unterbrochen ist. Der‘vorgenannte Grundsatz erfährt aber eine Ausnahme--'dann, wenn die Löschung nicht nur der verladenen, sondern jeder Art von Gütern verhindert ist (§ 48 Abs 3 Satz 2 aaO). Hieraus folgt zunächst, dass die Beschädigung der Eafßnbahzu die im Schiffsbericht vom Schiffer als Löschungshindernis bezeichnet worden ist, nicht zu Lasten der Klägerin gehen kann, da die Hafenbahn dem Abtransport der bereits aus dem Schiff her aus gegebenen (gelöschten) Güter dient^. Ob und inwieweit die Nichtbenutfsbarkeit der beiden Dempfkräne, die bis Ende Oktober 1944 bestanden haben soll, und das spätere Verbot.des Bürgermeisters, die Dampfkräne in Betrieb zu setzen, als ein Löschungshindernis anzusohen ist, durch das jede Art von Gütern betroffen wurde, ist vom Berufungsgericht nicht ausreichend aufgeklärt worden. Der Ausfall der Dampfkrähne.würde also die Beklagte nur Befreien, wenn die Löschung jeder Art von Gütern durch diesen Umstand verhindert worden wäre. Von einer Verhinderung der Löschung kann ausserdem nicht schon dann gesprochen werden, wenn die Löschung infolge besonderer Umstände mehr oder weniger erschwert ist. He Erschwerung der Löschung kann der Verhinderung vielmehr nur gleichgesetzt werden, wenn die * Durchführung der Löschung nur bei Aufwand von ganz ungewöhnlichen Lütte ln und Kosten möglich ist (HG Recht 1908 S 26 Nr 151; 0 LG> Düsseldorf EansRZ 1.926 3 262 Nr 93; Boyens-Lewis, Seerecht, II. Da die Klägerin behauptet hatte, die Löschung des Kahnes sei auch von Fand innerhalb weniger Tage durchführbar gewesen, hätte es einer Prüfung bedurft, ob die Benutzung der .Dampf kr Line unerlässlich war oder ob - ohne ganz aussergewöhnliche Aufwendungen - die Löschung auch auf andere V/eise hätte erfolgen können. Das Berufungsgericht hat dies angenommen, indem es darlegt, dass Entladungsarbeiten infolge der dauernden Luftbeobachtun;: durch feindliche Flieger weder bei Tag noch bei Nacht hätten durchgeführt werden können. Entscheidend kann nur sein, ob eine Löschung des Kahnes durchführbar gewesen wäre, ohne da die Arbeiter durch diese Tätigkeit einer gegenüber ihrem sonstigen üblichen Einsatz in Kleve erhöhten Lebensgefahr ausgese1 waren. Mit Hecht rügt die Revision, dass eine ausreichende Aufklärung dieser Frage nicht stattgefunden habe, wobei'ZuLbe-i rücksichtigen ist, dass die Feststellung, jede Art von Löschung tätigkeit sei unmöglich /gewesen, sich auf den gesamten Zeitrau vom 26. Die Auskunft des Kafendirektors LflU besagt nur, dass wegen der dauernden Fliegerbeobachtung das Verbot der Benutzung der Danpfkräne ausgesprochen worden sei, um den Hafen nicht zu ge-** fährden, sowie dass die Kranführer sich geweigert hätten, für \ Oktober 1944 keine nennenswerte Fliegertätigkeit geherrscht habe und dass die allgemeine :Sp4HlMBr-AG, also der Löschung beauftragt hatte, im Klever Hafen bis zu dem 9. Ob eine gleiche Gefährdung bei der wesentlich unauffälligeren Entladung Idflfe hat dies zwar bekundet und diese Ansicht, soweit es sich gerade dasjenige Transportunternehmen, das die Beklagte mit Auch für die Zeit nach dem 7« Oktober 1944 wird das Berufungsgericht noch aufkleren müssen, ob nicht, wie die Klägerin behauptet, durch die Y/etterverhältnisse die Luftgefahr zeitweise fortfiel oder jedenfalls erheblich vermindert wurde. Bei der rechtlichen Viertung des Beweisergebnisses würde es allerdings im Sinne der Beklagten zu'berücksichtigen sein, wenn sich ergeben sollte, dass Entlöschungsmöglichkeit immer nur auf- so kurze Zeit gegeben war, dass eine Inangriffnahme der Arbeiten nicht zu demutbar war oder von den Arbeitskräften unter den Umständen jener Zeit als nicht zu demutbar empfunden werden durfte. Bie Verordnung ist vom,Reichsjustizminister und Reichsverkehrsminister unterzeichnet und auf Grund des § 4 Abs 2 der Verordnung über weitere Nach ihrer Überschrift ist die Verordnung zwar ”zur Beschleunigung des Schiff gj[ Umlaufes in der Binnenschiffahrt” erlassen worden, inhaltlich dienen diesem Zweck aber nur die Artikel 1 und 4, nach denen auch Sonn- und Feiertage in die Löschzeit einzurechnen sind urid, bei ihrer Überschreitung eine öffentlich-rechtliche Verzögerungsabgabe zu leisten ist. Die Anwendung der Vorschrift setzt aber voraus, dass eine Löschung überhaupt möglich ist, dass die Löschzeit also an sich läuft und nur durch Fliegerangriff vorübergehend unterbrochen ist. worden ist, so muss es bei der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs 3 Satz 2 BinnSchG verbleiben. , Soweit die Klägerin eine Schadensersatzpflicht der Beklagten daraus herleitet, dass die Beklagte es trotz ihrer Kenntnis der einschlägigen Verhältnisse im Klever Hafen pflichtwidrig unterlassen habe, das Einlaufen der in den Hafen zu verhindern, hat das Berufungsgericht den Anspruch für unbegründet erachtet, da es selbst dem Beiter des Hafenamtes nicht gelungen sei, bei der Schiffsleitstolle die anderweitige Beorderung der durchzusetzen. Der im § 49 Abs 2 BinnSchG erwähnte Anspruch auf Ersatz eines höheren Schadens steht dem Frachtführer auch dann zu, wenn die Überschreitung der Löschzeit nicht auf ein Verschulden' Protokolle zu dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (S 2254$ in denen dieser Standpunkt zur Geltung gekommen ist, und auf di$ ^ unveränderte Übernahme der entsprechenden Vorschrift des Allge^;; meinen Deutschen Handelsgesetzbuches in das neue Handelsgesetz^' buch (Pardey aaO). Diese Bemerkungen lassen deutlich erkennen, dass der Gesetzgeber den Schadensersatzanspruch nach § 49 Abs 2 BinnSchG nicht etwa zugebilligt hat, weil ein etwaiges schuldhaftes Verhalten des Empfängers seine weitergebende Haftung rechtfertige, sondern allein deshalb, weil die bei der Löschung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse - im Gegensatz zur Beladung - die Möglichkeit in -ii sich schliessen, dass das gesetzliche Liegegeld nicht aus-reicht, um den dem Frachtführer durch die Verzögerung der Löschung entstandenen Schaden zu decken« Die Begründung sagt daher auch ausdrücklich, dass dieser weitergehende Schaden entstehen könne, weil der .Frachtführer "hei einer Verzögerung der Löschung" - also nicht nur hei einer schuldhaften Verzögerung -genötigt sei, die Löschung der Güter seihst vorzunehmen. In ^ Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung des führenden Schrifttums ist mithin davon auszugehen, dass der Schadens-ersatzanspruch nach § 49 A-bs 2 BinnSchG ein Verschulden des ^ Empfängers nicht voraussetzt, dass er vielmehr, wie Mittel-stein (Ehrenbergs Handbuch 7. Hieraus ergeben sich aber weitere Folgerungen für die Frage, ob die Unterlassung der Löschung des Kahns als ein Er- . Die Grundsätze der adäquaten Verursachung geben für das Zivilrecht nur allgemeine Richtlinien, die unanwendbar sind, wenn der massgeblichen gesetzlichen Norm etwas anderes zu entnehmen ist (BGK vom 19.12.1950 NJYT 1951, 192, Lindenmaieg Vi Abs 2 aaO wird, wie dargelegt, dem Frachtführer als eine Art Zuschlag zu dem Liegegeld in solchen Fällen gevjährt, in denen die festen Li ege ge Id Sätze nicht ausreichen, um den ihm durch die Verzögerung der Löschung entstandenen Schaden auszugleichen« Daraus folgt, dass unter dem "höheren Schaden”, dessen Ersatz der Frachtführer bei entsprechendem Nachweis verlangen kann, nur Nachteile von gleicher oder ähnlicher Art verstanden v?erden können, wie sie durch das gesetzliche Liegegeld gedeckt vierden sollen (vgl die Beispiele bei Vortisch-Zschucke, Binnenschiffahrtsrecht S 290)« Dagegen müssen Ereignisse, die ganz ausserhalb derjenigen Nachteile liegen, die üblicherweise dem Frachtführer durch eine Verzögerung oder Nichtausführung der Löschung entstehen können, für die in § 49 Abs 2 aaO festgesetzte Schadensersatzpflicht ausscheiden, gleichgültig ob solche Ereignisse an sich als durch die Löschungsverzögerung adäquat verursacht gelten können. Angesichts dieser Rechtslage kann der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt nicht ausreichen, ihr auf Grund des § 49 Abs 2 aaO einen höheren Schadensersatzanspruch zuzubilligen, da das Zerbrechen des Kahns infolge der kriegsbedingten Einwir- Die Abweisung eines Teiles des Klageanspruches war aber gleichwohl noch nicht möglich, da keine Klarheit darüber besteht, welcher Teil der Klagesumme als Ersatz des höheren Schadens auf Grund des § 49 aaO verlangt wird. Die Kostenentscheidung musste dem Berufungsgericht über lassen werden, da in der Sache selbst noch nicht erkannt worden konnte.
Für öas Hachschlagewe^k,und amtliche Samsfoim&t Gesetz: r. BinnSchG § 47 II. BinnSchG § 48 III. BinnSchG § 49 Abs 2 IV. Verordnung vom 20.September 1944 (RGBl I 213) Art 2. Rochtssatz: * „ '* I. Der objektiven Löschungsbereitschaft des an einem geeigneten Löscholatz befindlichen .Schiffes steht es nicht entgegen, wenn Umstände, die ausserhalb des Schiffes und seiner Besatzung liegen, die Löschung verhindern, wie z. B. ständige Fliegerangriffe. II. a) Die Beschädigung von technischen Einrichtungen, die der Entladung und dem Abtransport' loser Güter dienen, wie.. Rampf-kräne und Hafenbahn*, sind'Löschungshinderniss'e, die in der Sphäre des Empfängers liegen und daher gemäss § 48 Abs 3 Satz 1 zu seinen Lasten gehen. b) Die blosse Erschwerung der* Löschung ist einer Vorhin djerung^ im Sinne des § 4.8 Abs 3 Satz 2 n i c ht, ,:g 1 e i c h*z us etzen, *TsjKsei> denn, dass die Durchführung der Löschung nur bei* Aufwand von ganz ungewöhnlichen Uitteln und Kosten möglich ist. IIIo Die Geltendmachung eines "höheren Schadens" setzt koin Verschulden des Empfängers voraus. Zu ersetzen sind aber nach dieser Vorschrift nur solche Hachteile, die ihrer Art nach bei Verzögerung oder Hichtvornahme der Löschung dem Frachtführer üblicherweise zu entstehen pflegen. IV. Die Anwendbarkeit der Verordnung vom 20. September 1944 (RGBl I 213) Art 2 setzt voraus, dass eine Löschung über-■ haupt möglich ist und die Löschzeit durch Fliegerangriffe nur vorübergehend unterbrochen ist. In Fällen, indpnen auch . ausserhalb der. Fliegeralarme die Löschung infolge üniniter- * ^ brochener Fliegertätigkeit unmöglich oder unzu demutbar, geworden* ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung‘des § 48 Absv 3 Satz 2 BinnSchG, Aktenzeichen: I ZR 31/50 Urt vom 17» April 1951 OLG Dlisseldorf I m 31/5Q - Verkündet am 17. April 1951 gezo ■HBÜ? Justizange-ste liter als Urkunds'beamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs . Im Hamen des Volkes * In den Rechtsstreit der Reederei Schiffahrts-GmbH, in durch den Geschäftsführer Diplom-Kaufmann J. B * Klägerin und Revisionsklägerin -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. i m vertreten die Firma Sc gegen & KlflHB? Bauunternehmer in Kle®, S( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr.flHjHBin hat der i. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidehhain, Dr. 3irnbach, Schmidt und Vilde ' für Recht erkannt: Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. Mai 1950 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiien Verhandlung und Entscheidung, auch über die 1 Kosten.der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin hatte es als Frachtführer übernommen, mit dein" ihr gehörigen Kahn Kesselschlacke an die Beklagte zu ; befördern. Die "CjflHP" traf am 23« September 1944 in dem Hafen' von Kleve, ihrem Bestimmungsort, ein. Am gleichen Tage meldete\ der Schiffer den Kahn bei der Allgemeinen SpflHHP-AG., die ; von der Beklagten mit der Löschung betraut war, löschbereit. ./ Die Stadt KjLeve lag seit dem 17. September 1944 infolge alliierter Luftlandungen im Bereich der Front. An 26. September 1944"^ wurde mit der Löschung des Kahnes begonnen. Am Abend des gleichen Tages fand ein Luftangriff auf Kleve statt, der die Hafenbahn und die Dampfkräne vorläufig unbrauchbar machte. Die Lösehungsarbeiten wurden seitdem nicht mehr fortgesetzt. Im Februar 1945 geriet der Kahn infolge der durch Kriegs-handlungen veranlass ten Überflutung des Hafens auf Y/all; als das T/asser zurückging, blieb der Kahn mit dem Bug auf. Land hängen und brach in zwei Stücke auseinander. Am 12. Februar 1945 wurde Kleve durch alliierte Streitkräfte besetzt. Die Klägerin verlangt auf Grund des § 49 des Binnenschiffahrtsgesetzes (BinnSchG) Liegegeld bis zu dem 12. Februar i945, d. h. für 137 Tage je 69,- £12 - 9453,- HM, da nach ihrer Auffassung die gesetzliche Löschzeit bereits am 29. September 1944 abgelaufen gewesen sei. Kit der Klage half sie hiervon einen Teilbetrag von 65ÖÖ.- BK geltend gemacht, den sie später> auf 650.- DK umgestellt hat. Im Berufungsrechtszuge hat sie den Klageantrag auf 6100.- DM erhöht, indem sie auch teilweisen Ersatz des Sachschadens an dem Kahn verlangt,.da der Kahn nur infolge seiner Belastung mit der Ladung auseinandergebrochen, .4) seine Beschädigung also durch die unterbliebene Löschung verursacht worden sei. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, die Löschung des Kahnes sei seit dem Luftangriff von 26. September 1944 unmöglich gewesen. 7/iderklagend hat sie beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 166.80 DM nebst Zinsen zu verurteilen, da sie die Prachtrechnung für die Ladung versehentlich doppelt an die Klägerin bezahlt habe. Die Klägerin hat diese Behauptung zugestanden, ^-jedoch gegen • die Forderung der Beklagten mit dem die Klages^^^ibe'rsteigenden Teil ihre Ansprüche auf gerechnet und A^weisuoig' der Widerklage beantragt. . - % J)as Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es hat angenommen, dass seit dem 26. September 1944 infolge der Kriegsverhältnisse das Löschen jeder Art von Gütern im Hafen von Kleve unmöglich gewesen sei, Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin unter Beweis-* antritt dargelegt, dass nach ihrer Auffassung die Löschung des Kahns noch durchführbar gewesen sei, notfalls von Hand. Bis zu dem 7* Oktober 1944, dem Tage des zweiten grossen Luftangriffs, sei das 7/irtsc hafts leben der Stadt Kleve normal gewesen. Behörden und eine Reihe grösserer Betriebe hätten bis zu.diesem Zeitpunkt, zun.Teil auch noch später, gearbeitet., Auch im Hafen seien noch regelmässig Arbeiten ausgeführt worden. Die Fliegertätigkeit habe die Löschung des Kahnes jedenfalls nicht dauernd verhindert. Der wahre Grund für das Unterbleiben der Löschung des Kahnes sei darin zu erblicken, dass die Beklagte - was unstreitig.ist r^ihrenfBe trieb schon einige “Tage vor der Ankunft des Kahnes aus Kleve verlagert gehabt und nunmehr hei der Beklagten- ;kein / Interesse mehr an der Abnahme der Ladung bestanden habe.J * ' f i 4 ‘N* ; '..h In rechtlicher Beziehung hat sich die Klägerin noch'v auf die Verordnung zur Beschleunigung des Schiffs Umlaufs.; in der Binnenschiffahrt vom 20, September 1944 (BGBl I £ v ' * 213} sowie auf den Brlass des ßeichsverkehrsministers \ * & vom 28o März 1944 (Bl 49 GA) berufen* &!♦ Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihren ^ Klageanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückwei-sung der Be vision bittet, % Bntscheidungsgr Und e: i; ’ Bas Berufungsgericht hat die JClageansprüche, soweit, sie auf das Binnenschiffahrtsgesetz'gestützt sind, aus * 'i zwei Gründen für unbegründet erachtet: einmal, weil seit ; dem 26. September 1944 die Löschbereitschaft des Kahnes ♦, nicht mehr bestanden habe, und ausserdem, weil seit diesem Zeitpunkt die Löschung nicht nur der verladenen, sondern jeder Art von Gütern durch die Kriegsverhältnisse vorhin«. vl" dert worden sei (§ 48 Abs 3 Satz 2 BinnJJbhG). Der Revision •V ist zuzugeben, das beide Gründe das Urteil nicht zu tragen vermögen. Ä 1.) Beim Pehlen anderweiter vertraglicher Abrede wird die Löschzeit, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nur in Lauf gesetzt, wenn der Schiffer die Löschbereitschaft anzeigt und wenn auch tatsächlich (objektiv) •f V-'' 'fV jtf' die Löschbereitschaft in dem. Zeitpunkt, für welchen sie erklärt worden ist, vorhanden war (§ 48 Abs 1 BinnSchG; BGKZ 1, W.^~50j?). Pie Löschbereitschaft hat der Schiffer am 23. September 1944 angezeigt.. Mit der Löschung seihst ist am 26. September 1944 begonnen worden. Bamit war die Löschzeit in Lauf gekommen. Seine Auffassung, dass der Lauf der Löschzeit seit dem Abend des 26. September 1944. unterbrochen und in der Folgezeit, nicht wieder in Gang gesetzt worden sei, stützt das Berufungsgericht auf die Annahme, dass die Löschung der "Coburg" nur unter unmittelbarer. Lebensgefahr füf die beteiligten Arbeiter möglich gewesen sei, da ständig Jagdflieger über Kleve gekreist hätten. In dieser Beurteilung kann dem Berufungsgericht jedoch auch dann nicht gefolgt werden, wenn unterstellt wird, dass die Feststellung ununterbrochener Fliegertätigkeit für die fragliche Zeit rechtsirrtumsfrei getroffen worden ist. Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist das Schiff löschbereit, wenn es nach Aufsuchen eines geeigneten Löschplatzes (§ 46 BinnSchG) dem Empfänger am Ablieferungsort’ zur Abnahme der Ladung zur Verfügung gestellt wird. Pie Löschbereitschaft fehlt also z. B., wenn der Kahn mangels eines geeigneten Löschplatzes eine Löschung Unter normalen Umständen nicht zulässt. So lag der im Urteil des Senats vom 12. Januar -1951 (BGHZ 1, 47) entschiedene Fall. Wird dagegen dife Löschung durch Umstände verhindert, die ausserhalb der Sphäre des Schiffes und seiner Be- ff Satzung liegen, wie z. B. durch Kriegsereignisse, so . ändert dies nichts an der objektiven Löschbereitschaft 6 des Schiffes, Durch solche Umstände können die Anforderungen, die an die Löschbereitschaft des Schiffes zu stellen sind, nioi gesteigert werden. Sie sind daher nur nach den Regeln des , X § 48 Abs 3 BinnSchG zu berücksichtigen. Die Abweisung der iClage wegen fehlender Löschbereitschaft des Schiffes ist I daher nicht gerechtfertigt * ,;J 2o) Als Umstände, die der Löschung von Gütern jeder Art damals entgegenstanden, hat das Berufungsgericht die Luftlandung der Alliierten vom 17. September 1944 bezeichnet, -die in einer Entfernung von 10 km von der Stadt eine heftig umkämpfte Front habe entstehen lassen und damit die Stadt der ständigen Kontrolle und Beunruhigung durch feindliche Flieger ausgesetzt habe, ferner die Beschädigung der technischen Hafeneinrichtungen durch den Luftangriff vom 26, September 1944, das spätere Verbot des Bürgermeisters, die * Kafeneinrichtung zu benutzen, die Lebensgefahr bei Arbeiten im Hafen und die 7/eigerung der Arbeiter, unter diesen Umständen zu löschen, sowie schliesslich den weiteren Luftangriff vom 7.o Oktober 1944, der KleVe weitgehend zerstört habe. Y/ie die Revision mit Erfolg rügt, beruhen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Teil auf einem die angebotenen Beweise nicht erschöpfenden Verfahren. Auch ist die rechtliche Beurteilung nicht durchweg frei von Reohtsirrtum. Ä, a) Fehl geht allerdings die Revisionsrüge, die sich gegen , die Verwertung der von Dipl,-Ing. Levens erstatteten Auskunft vom 13. Dezember 1948 (Bl 15 GA) wende,t^DaSy"Landgeriohf hatte vom Hafenamt der Stadt Kleve, insbespi direkt or eine schriftliche Auskunft fragen des Beweisbeschlusses vom 29, September 19^8" (Bl 10 GA |Hafen- f "Beweis- sv « 7 /ft erfordert, die sich unter anderem auf die Löschungsmöglich-keiten in dem streitigen Zeitraum bezogen. Die Auskunft ist von dem Dipl.-Ing. auf einem Briefbogen erstattet worden, der am Klopf die Bezeichnung trägt "Stadtwerk© Kleve Gaswcrk-Wasserwerk-Hafen". Das Diktatzeichen 1 autet'i-f-Ha^en«r amt L/Pr.,f. Die Revision will aus der Bezeichnung'‘yiSt^dtwerke*1 folgern, dass die Auskunft nicht von einer Behörde oder einem Beamten, sondern von einer Abteilung eines privatwirtschaftlichen Betriebes der Stadt Kleve, dessen Leiter der Dipl.-Ing. LflBfe sei, erstattet worden und mithin ihre Verwertung unzulässig sei. Die Rüge ist schon deshalb un-beachtlich, weil die Klägerin in dermündlichen Verhandlung - ß vom 30. Harz 1949 (Bl 21 GA) diesen angeblichen Verfahrensmangel, der ihr bekannt war, nicht geltend gemacht hat (§ 295 ZPO; Baumbach ZPO Anm 3 A zu § 377). Sie ist aber auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die Einholung amtlicher Auskünfte über Tatsachen, die einer Behörde oder einem Beamten auf Grund seiner besonderen Sachkunde bekannt sind, wird vom Gesetz ausdrücklich als zulässig bezeichnet (vgl §§ 118a, 272 b ZPO). Die amtliche Auskunft ersetzt die Zeugenvernehmung ist also ein Beweismittel, das von dem Erfordernis der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme befreit ist (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl Anm VII vor § 373, Anm 3 vor § 355). Vorliegend wäre die Auskunft nur dann nicht verwertbar, wenn sie in Wirklichkeit von einer nichtbeamteten Person erstattet worden wäre. Das ist aber nicht der Pall. Unstreitig ist das Schreiben vom 13. Dezember 1948 von dem befragten Hafendirektor unterzeichnet worden. Er hat die Auskunft v ' * auch, wie aus den EingangsSätzen des Schreibens hervorgeht, in seiner Eigenschaft als Leiter des Hafenamtes erstattet. Demgegenüber besagt es nichts, .dass die Auskunft auf einem !l y . . w '■ — B,/ Briefbogen der Stadtwerke Kleve geschrieben worden ist, denn entscheidend ist allein, dass der Leiter des Hafenamtes für diej Auskunft verantwortlich gezeichnet hat. Von einer Umgehung der Bestimmungen Uber den Zeugenbeweis kann daher keine Rede sein. % b) Das Gesetz verteilt im § 48 BinnSchG das Risiko von Löschungshindernissen, die von keinem Teil verschuldet sind, ^ in der 7/eise auf Frachtführer und Empfänger, dass grundsätzlich jeder Teil die Nachteile aus solchen Hindernissen hinnehme muss, die in seiner »Sphäre auf treten. Bezüglich des Empfängers" ist dies in § 48 Abs 3 Satz 1 aaO ausdrücklich gesagt, während : es für den Frachtführer zwar nicht besonders hervorgehoben ist, sich aber daraus ergibt, dass beim Eintritt solcher Kinder^ nisse die objektive Löschbereitschaft fortfällt und damit der * Lauf der Löschzeit unterbrochen ist. Der‘vorgenannte Grundsatz erfährt aber eine Ausnahme--'dann, wenn die Löschung nicht nur der verladenen, sondern jeder Art von Gütern verhindert ist (§ 48 Abs 3 Satz 2 aaO). Hieraus folgt zunächst, dass die Beschädigung der Eafßnbahzu die im Schiffsbericht vom Schiffer als Löschungshindernis bezeichnet worden ist, nicht zu Lasten der Klägerin gehen kann, da die Hafenbahn dem Abtransport der bereits aus dem Schiff her aus gegebenen (gelöschten) Güter dient^. also ein Hindernis darstellt, das in der Sphäre der Beklagten aufgetreten ist. Ob und inwieweit die Nichtbenutfsbarkeit der beiden Dempfkräne, die bis Ende Oktober 1944 bestanden haben soll, und das spätere Verbot.des Bürgermeisters, die Dampfkräne in Betrieb zu setzen, als ein Löschungshindernis anzusohen ist, durch das jede Art von Gütern betroffen wurde, ist vom Berufungsgericht nicht ausreichend aufgeklärt worden. Lie Herausbeförderung des losen Gutes aus dem Kahn ist gemäss § 56 BinnSchG -V‘ *** 9 **" Sache des Bnpfängers. Der Ausfall der Dampfkrähne.würde also die Beklagte nur Befreien, wenn die Löschung jeder Art von Gütern durch diesen Umstand verhindert worden wäre. An einer entsprechenden Feststellung fehlt es aber im Berufungsurteil. Von einer Verhinderung der Löschung kann ausserdem nicht schon dann gesprochen werden, wenn die Löschung infolge besonderer Umstände mehr oder weniger erschwert ist. He Erschwerung der Löschung kann der Verhinderung vielmehr nur gleichgesetzt werden, wenn die * Durchführung der Löschung nur bei Aufwand von ganz ungewöhnlichen Lütte ln und Kosten möglich ist (HG Recht 1908 S 26 Nr 151; 0 LG> Düsseldorf EansRZ 1.926 3 262 Nr 93; Boyens-Lewis, Seerecht, II. Bd S 151). Da die Klägerin behauptet hatte, die Löschung des Kahnes sei auch von Fand innerhalb weniger Tage durchführbar gewesen, hätte es einer Prüfung bedurft, ob die Benutzung der .Dampf kr Line unerlässlich war oder ob - ohne ganz aussergewöhnliche Aufwendungen - die Löschung auch auf andere V/eise hätte erfolgen können. Auch hierüber ist dem Berufungs urteil nichts zu entnehmen. 3. Auf diese Umstände würde es * allerdings dann nicht ankommen, wenn eine Lösch'ungstätigkeit jeder Art infolge der Luftgefahr ausscheiöen musste. Das Berufungsgericht hat dies angenommen, indem es darlegt, dass Entladungsarbeiten infolge der dauernden Luftbeobachtun;: durch feindliche Flieger weder bei Tag noch bei Nacht hätten durchgeführt werden können. Die Revision beanstandet diese Feststellung zu Recht. Unbegründet sind allerdings ihre Angriffe, soweit sie bemängeln, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob sonstige Betriebe in Kleve nach dem 26. September , 1944 noch tätig gewesen,seien. Das Berufungsgericht hat dies rechtsirrtumsfrei, als unerheblich bezeichnet, weil es für aie Entscheidung nur darauf ankomme, ob Aussenarbeiten und.insbesondere \s solche im Hafengebiet. wenn auch unter gewissen Schwierigkeit« noch hätten äurchgeführt werden können. Es muss ferner auch ai scrtBetracht bleiben, ob etwa solche Arbeiten ungeachtet der ständigen Lebensgefahr zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfes der Bevölkerung oder aus kriegswichtigen Gründen tatsächlich vorgenommen worden sind. Entscheidend kann nur sein, ob eine Löschung des Kahnes durchführbar gewesen wäre, ohne da die Arbeiter durch diese Tätigkeit einer gegenüber ihrem sonstigen üblichen Einsatz in Kleve erhöhten Lebensgefahr ausgese1 waren. Mit Hecht rügt die Revision, dass eine ausreichende Aufklärung dieser Frage nicht stattgefunden habe, wobei'ZuLbe-i rücksichtigen ist, dass die Feststellung, jede Art von Löschung tätigkeit sei unmöglich /gewesen, sich auf den gesamten Zeitrau vom 26. September 1944 bis 12. Februar 1945 erstrecken muss. Die Auskunft des Kafendirektors LflU besagt nur, dass wegen der dauernden Fliegerbeobachtung das Verbot der Benutzung der Danpfkräne ausgesprochen worden sei, um den Hafen nicht zu ge-** fährden, sowie dass die Kranführer sich geweigert hätten, für \ von Kand bestanden hat, ist damit nicht gesagt. Der Prokurist um nächtliche Entladung von Hand handelte, auch ausreichend begründet, üe Klägerin hat aber in den Schriftsätzen vom 4. April 1950 (Bl 92 GA) und vom 3. März 1950 (»1 71 GA) Beweis' " dafür ängetreten, dass jedenfalls in der Zeit vom 26. September 1944 bis 7. Oktober 1944 keine nennenswerte Fliegertätigkeit geherrscht habe und dass die allgemeine :Sp4HlMBr-AG, also der Löschung beauftragt hatte, im Klever Hafen bis zu dem 9. Februar 1945 ununterbrochen mit einer Belegschaft von 8 bis 10 Mann gearbeitet habe (Zeuge Li^). Über dieses Beweisthema war <* die Entladung der Asche ihr Leben aufs Spiel zu setzen. Ob eine gleiche Gefährdung bei der wesentlich unauffälligeren Entladung Idflfe hat dies zwar bekundet und diese Ansicht, soweit es sich gerade dasjenige Transportunternehmen, das die Beklagte mit 4s .. ;u « r /T Li® noch nicht gehört worden; ein Antrag auf nochmalige Vernehmung, dessen Ablehnung gemäss § 398 Abs 1 ZPO im Ermessen de* l’atsachenrichters gestanden hätte, liegt also nicht vor. Auch für die Zeit nach dem 7« Oktober 1944 wird das Berufungsgericht noch aufkleren müssen, ob nicht, wie die Klägerin behauptet, durch die Y/etterverhältnisse die Luftgefahr zeitweise fortfiel oder jedenfalls erheblich vermindert wurde. Bas Berufungsgericht wird daher für den gesamten Zeitraum vom 26. September 1944 bis 12. Februar 1945 unter Berücksichtigung der angebotenen Beweise die Frage erneut prüfen müssen, ob und welche Löschungsmöglichkeiten bestanden haben. Bei der rechtlichen Viertung des Beweisergebnisses würde es allerdings im Sinne der Beklagten zu'berücksichtigen sein, wenn sich ergeben sollte, dass Entlöschungsmöglichkeit immer nur auf- so kurze Zeit gegeben war, dass eine Inangriffnahme der Arbeiten nicht zu demutbar war oder von den Arbeitskräften unter den Umständen jener Zeit als nicht zu demutbar empfunden werden durfte. II. Im Ergebnis zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin, fall? die Voraussetzungen des § 48 Abs 3 Satz 2 1 innSchG erfüllt sind, auch nicht die Hälfte des Liegegeldes beanspruchen kann. Bie Vorschrift des Art 2 der Verordnung vom 20. September 1944 (PlGBI I 213) > auf die.,,sich die Klägerin beruft, bestimmt, dass sich die LÖschzeitlin^äireh*!, in denen die Löschung* durch Fliegeralarm, dem öffentlictwärt nung während-der Bunkelheit gleichsteht, verhindert war,''um die Hälfte der Bauer dieser Verhinderung verlängert. Bie Verordnung ist vom,Reichsjustizminister und Reichsverkehrsminister unterzeichnet und auf Grund des § 4 Abs 2 der Verordnung über weitere 12 - ! 4 v t* Massnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges-vom 4o Oktober 1940 (BGBl I 1337) und1 des § 6 der Verprdnung zij* '■‘Bekämpfung von Notständen im Verkehr vom 19c September-^1939 ' X ? ; * (RGB1I 1851) erlassen worden. Die in den erwähnten^Gesetzen - < * >/ enthaltene Ermächtigung deckt auch Abänderungen des ^geltenden Rechts, so dass Fedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Verordnung vom 30. September 1944 aus diesem Gesichtspunkt nicht bestehen. Auch Art III des Gesetzes der Militärregierung Nr 1 steht ihrer Anwendbarkeit nicht entgegen. Nach ihrer Überschrift ist die Verordnung zwar ”zur Beschleunigung des Schiff gj[ Umlaufes in der Binnenschiffahrt” erlassen worden, inhaltlich dienen diesem Zweck aber nur die Artikel 1 und 4, nach denen auch Sonn- und Feiertage in die Löschzeit einzurechnen sind urid, bei ihrer Überschreitung eine öffentlich-rechtliche Verzögerungsabgabe zu leisten ist. Die hier in Rede stehende Vertei- ^ lung des Schadens, der durch Überschreitung der Löschzeit infolge Fliegeralarms eintritt, hat jedoch mit der Beschleunigung des SchiffsUmlaufes nichts zu tun, sondern regelt* nur die privatrechtlichen Folgen der durch den Luftkrieg tatsächlich eingetretenen Verzögerungen. Die Anwendung der Vorschrift setzt aber voraus, dass eine Löschung überhaupt möglich ist, dass die Löschzeit also an sich läuft und nur durch Fliegerangriff vorübergehend unterbrochen ist. Dann soll der wirtschaftliche Nachteil von beiden feilen zur Hälfte getragen • werden. Liegen jedoch die Verhältnisse so, dass wegen der Frontr, nähe Luftwarnungen überhaupt nicht mehr gegeben werden oder J.* dass auch ausserhalb der Fliegeralarme die Löschung infolge der ununterbrochenen Fliegertätigkeit unmöglich oder unzu demutbar ge-', iM*' worden ist, so muss es bei der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs 3 Satz 2 BinnSchG verbleiben. Daran konnte auch durch deni Erlass des Reichsverkehrsministers vom 28. März 1945 (Bl 49 GA) 'V TT nichts geändert werden, der sich überdies im Bahmen der Bestimmungen des Binnenschiffahrtsgesetzes hält und dessen Vorschriften lediglich erläutert. XXX. , Soweit die Klägerin eine Schadensersatzpflicht der Beklagten daraus herleitet, dass die Beklagte es trotz ihrer Kenntnis der einschlägigen Verhältnisse im Klever Hafen pflichtwidrig unterlassen habe, das Einlaufen der in den Hafen zu verhindern, hat das Berufungsgericht den Anspruch für unbegründet erachtet, da es selbst dem Beiter des Hafenamtes nicht gelungen sei, bei der Schiffsleitstolle die anderweitige Beorderung der durchzusetzen. Entsprechen- de Bemühungen der Beklagten hätten .daher erst recht scheitern müssen; die Unterlassung solcher Bemühungen sei daher für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich. Biese Ausführungen,• gegen die auch die Revision keine Einwendungen erhebt, .lassen einen Hechts irr tum nicht erkennen. *• XV. Bie Klägerin hat den Klageanspruch auch auf § 49 Abs 2 BinnSchC- gestützt, ohne jedoch klarzustellen, welcher* Betrag des eingeklagten Teilanspruches als Liegegeld gemäss § 49 Abs 1 BinnSchG und welcher Betrag als "höherer Schaden" gemäss § 49 Abs 2 BinnSchG verlangt wird. Ben ihr erwachsenen höheren Schaden er'ßlickt sie in der Beschädigung des Kahns, der nur infolge seiner Belastung mit der Ladung beim Hängenbleiben an Land auseinandergebrochen sei. Bas Berufungsgericht brauchte • • 14- — von seinem Standpunkt aus zu diesem Vorbringen nicht Stellung zu nehmen* Tie Geltendmachung dieses Klagegrundes kann auch zu keinem Erfolg führen. Der im § 49 Abs 2 BinnSchG erwähnte Anspruch auf Ersatz eines höheren Schadens steht dem Frachtführer auch dann zu, wenn die Überschreitung der Löschzeit nicht auf ein Verschulden' des Empfängers zurückzufUhren ist. Für das Seerecht ist dies t freilich bestritten (Verschulden verlangen: Boyens-Lewis, Seerecht, § 605 Anm 35 Schaps, Seerecht, § 602 Anm.8;^|£a3jdey ^ 1931, 134; die Gegenmeinung vertreten: Mittelöie^n yV; - * .1$ r \s-' rns nfi-nolle. Frflnh-hriharter in reohtsverffleinnendei* z. r\' £ M ' HansRGZ bei Schaps aaO^; Capelle, Frachtcharter in rechtsvergleichender «■ Darstellung S 327 f; 7/üstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht S 265). Die Vertreter der Auffassung, dass ein Verschulden erforderlich sei, berufen sich im wesentlichen auf die? Protokolle zu dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (S 2254$ in denen dieser Standpunkt zur Geltung gekommen ist, und auf di$ ^ unveränderte Übernahme der entsprechenden Vorschrift des Allge^;; meinen Deutschen Handelsgesetzbuches in das neue Handelsgesetz^' buch (Pardey aaO). Ob dieser Hechtsansicht zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Für das Binnenschiffahrts-gesetz, das aus sich heraus auszulegen ist, muss jedenfalls von folgenden Erwägungen ausgegangen werden: Die Verzögerung der Abnahme der Ladung stellt einen Fall des Annahmeverzuges im Sinne des § 293 BGB dar, dtf es an einer; den Schuldnerverzug begründenden Hechtspflicht des in keinen vertraglichen Beziehungen zu dem Frachtführer stehenden Empfänger zur Abnahme der Ladung fehlt. Als das Binnenschiffahrtsgesetz von 15. Juni 1895 (RGBl 301), das am 1. Januar 1896 in Kraft g treten ist, erlassen wurde, war die Erkenntnis, dass der Gläu-> 13 M bigerverzug ohne Rücksicht auf Verschulden eintritt, bereits Allgemeingut der deutschen Rechtswissenschaft. Da die in Rede stehende Vorschrift auch keine Veränderung erfahren hat, als aus- Anlass des Bürgerlichen Gesetzbuches die Anpassung einiger Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrts-* gesetzes notwendig wurde, die am 20. Mai 1898 (RGBl 868) zur Bekanntmachung des Binnenschiffahrtsgesetzes in neuer Passung führte, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber für die Voraussetzungen des Annahmeverzuges im Palle des § 49 Abs 2 BinnSchG keine anderen Erfordernisse hat aufstellen wollen, als sie nach allgemeinen Rechtsgrunds ätzen zu verlangen sind«, Diese . Auffassung steht auch im Einklang mit der amtlichen Begründung zu dem Entwurf des Binnenschiffahrtsgesetzes vom 13» Dezember 1894 (Stenografische.Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 9o Legislaturperiode, Aktenstück Nr 81)'. Dort wird zu,§ 49.Abs 2 * * * dargelegt, aus welchen Erwägungen die Präge der Äbgeltiwj^eines ''' ' durch das gesetzliche Liegegeld nicht gedeckten Schaaens^m,:..-Palle der Verzögerung der Löschung der Ladung anders geregelt worden ist ais bei der Überschreitung der Ladezeit (§. 30 BinnSchG). In letzterem Palle gewähre das Gesetz dem Prachtführer keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch, da der Prachtführer bei Versäumung der Beladung einfach vom Vertrage zurücktreten oder mit unvollständiger Ladung abfahren könne, während ihm bei der Löschung nur der 7/eg bleibe, die-Löschung der Güter selbst vorzunehmen,' was in der Regel mit grösserem Zeitverluste verbunden sei. Diese Bemerkungen lassen deutlich erkennen, dass der Gesetzgeber den Schadensersatzanspruch nach § 49 Abs 2 BinnSchG nicht etwa zugebilligt hat, weil ein etwaiges schuldhaftes Verhalten des Empfängers seine weitergebende Haftung rechtfertige, sondern allein deshalb, weil die bei der Löschung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse - im Gegensatz zur Beladung - die Möglichkeit in A. 1 -ii sich schliessen, dass das gesetzliche Liegegeld nicht aus-reicht, um den dem Frachtführer durch die Verzögerung der Löschung entstandenen Schaden zu decken« Die Begründung sagt daher auch ausdrücklich, dass dieser weitergehende Schaden entstehen könne, weil der .Frachtführer "hei einer Verzögerung der Löschung" - also nicht nur hei einer schuldhaften Verzögerung -genötigt sei, die Löschung der Güter seihst vorzunehmen. In ^ Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung des führenden Schrifttums ist mithin davon auszugehen, dass der Schadens-ersatzanspruch nach § 49 A-bs 2 BinnSchG ein Verschulden des ^ Empfängers nicht voraussetzt, dass er vielmehr, wie Mittel-stein (Ehrenbergs Handbuch 7. Bd I. Abt S 239 f) es ausdrückt,* "als Zuschlag", zu dem gesetzlichen Liegegeld beansprucht werden kann (Vortisch-Zschucke, Binnenschiffahrtsrecht S 2905 Y/Ustendörfer aaO S 265). Hieraus ergeben sich aber weitere Folgerungen für die Frage, ob die Unterlassung der Löschung des Kahns als ein Er- . eignis in Betracht kommen kann, das die Haftung der Beklagten ; für das spätere Ze.rbrechen des Kahns zu begründen vermag. Ent- t gegen der Auffassung der Revision kann diese Frage nicht an . Hand der sonst im Zivilrecht geltenden Lehre von derl adäquateh Verursachung -geprüft werden, weil Sinn und Zweck der ^Vorschrift des § 49 Abs 2 BinnSchG dazu nötigen, den Kreis der .haftungs- 3 begründenden Ereignisse im Sinne dieser Vorschrift enger zu ziehen. Die Grundsätze der adäquaten Verursachung geben für das Zivilrecht nur allgemeine Richtlinien, die unanwendbar sind, wenn der massgeblichen gesetzlichen Norm etwas anderes zu entnehmen ist (BGK vom 19.12.1950 NJYT 1951, 192, Lindenmaieg ZK,andR 113’, 207w~243jr). Der Schadensersatzanspruch aus § 49 Vi Abs 2 aaO wird, wie dargelegt, dem Frachtführer als eine Art Zuschlag zu dem Liegegeld in solchen Fällen gevjährt, in denen die festen Li ege ge Id Sätze nicht ausreichen, um den ihm durch die Verzögerung der Löschung entstandenen Schaden auszugleichen« Daraus folgt, dass unter dem "höheren Schaden”, dessen Ersatz der Frachtführer bei entsprechendem Nachweis verlangen kann, nur Nachteile von gleicher oder ähnlicher Art verstanden v?erden können, wie sie durch das gesetzliche Liegegeld gedeckt vierden sollen (vgl die Beispiele bei Vortisch-Zschucke, Binnenschiffahrtsrecht S 290)« Dagegen müssen Ereignisse, die ganz ausserhalb derjenigen Nachteile liegen, die üblicherweise dem Frachtführer durch eine Verzögerung oder Nichtausführung der Löschung entstehen können, für die in § 49 Abs 2 aaO festgesetzte Schadensersatzpflicht ausscheiden, gleichgültig ob solche Ereignisse an sich als durch die Löschungsverzögerung adäquat verursacht gelten können. Ohne eine solche Einengung des Kreises der haftungsbegründenden Tatsachen würde dem - ohne. Verschulden haftenden - Empfänger als Folge seines Annahmevorzuges eine Verantwortlichkeit aufgebürdet werden, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Für eine unbeschränkte Haftung in der Art, wie sie im Falle schuldhaften Handelns nach allgemeinen Grundsätzen eintritt, fehlt es auch an jedem gesetzlichen Vorbild. Y/o im Gesetz eine Entschädigungspflicht im Falle des Annahmeverzuges vorgesehen ist, wie im § 642 BGB, ist sie der Höhe nach auf einen "angemessenen” Betrag begrenzt, der nach näher bestimmten Grundsätzen zu ermitteln ist. f Angesichts dieser Rechtslage kann der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt nicht ausreichen, ihr auf Grund des § 49 Abs 2 aaO einen höheren Schadensersatzanspruch zuzubilligen, da das Zerbrechen des Kahns infolge der kriegsbedingten Einwir- 18 - kungen auf den Wasserspiegel des Hafenbeckens völlig ausserhalb der einem Frachtführer durch Löschungsverzögerungen üb lie her v/eise drohenden Gefahren liegt. Die Abweisung eines Teiles des Klageanspruches war aber gleichwohl noch nicht möglich, da keine Klarheit darüber besteht, welcher Teil der Klagesumme als Ersatz des höheren Schadens auf Grund des § 49 aaO verlangt wird. Die Kostenentscheidung musste dem Berufungsgericht über lassen werden, da in der Sache selbst noch nicht erkannt worden konnte. Lindenmaier Heidenhain Dr.- Birnbach Schmidt Wilde <- V/