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BGH

Gericht: BGH

Der Wert der Beschwer und der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde werden auf 20.000 € festgesetzt. 5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und den Streit- Es hat den Streitwert für das Berufungsverfahren „den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht folgend“ auf ebenfalls 20.000 € festgesetzt. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der sie das Berufungsurteil in vollem Umfang angreifen will. Sie macht geltend, ihre Beschwer sei erheblich höher als der vom Berufungsgericht auf 20.000 € festgesetzte Streitwert. 1. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert für die im Streitfall maßgebenden Unterlassungsanträge entsprechend den eigenen Angaben der Klägerin auf 20.000 € festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht dargelegt, dass sie diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Sie kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (BGH, Beschluss vom 21. 8 Im Übrigen hat die Klägerin ihre - von der Beklagten substantiiert bestrittenen - Angaben zur Begründung eines höheren Gegenstandswertes nicht glaubhaft gemacht (vgl. Juli 2002 - VZR 118/02, juris-Rn. 3; Beschluss vom 24.

Zitierte Normen: § 13 BlnFriedhO
angebenBerufungsgerichtStreitwertKlägerinjuris-Rn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IZR 31/13
vom 17. Juli 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
 beschlossen:
Der Wert der Beschwer und der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde werden auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	I. Die Klägerin betreibt ein Bestattungsunternehmen und führt unter anderem Bestattungen auf dem Friedhof R. durch, dessen Träger die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte) ist. Die Beklagte hatte einen Wettbewerber der Klägerin, den Bestattungsunternehmer M., mit der Durchführung der ihr als Friedhofsträgerin obliegenden hoheitlichen Aufgaben betraut.
2	M. stellte der Beklagten die ihr erbrachten Leistungen in Rechnung. Die Beklagte übersandte sodann diese Rechnungen an die Angehörigen mit der Aufforderung, Zahlung direkt an M. zu leisten. Die Klägerin beanstandet dies sowie die namentliche Nennung ihres Wettbewerbers in § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung der Beklagten.
3	Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,
 La) an die Beklagte zu 1 gerichtete Rechnungen der Fa. M. ... an Angehörige von Verstorbenen zu versenden mit der Aufforderung zur Zahlung an die Fa.
M. (wie im Schreiben vom 28.07.2011 erfolgt).
-3-
1. b) die Fa. M. in der Friedhofsordnung für die kirchlichen Friedhöfe in R.
, Ri.	und	S.	namentlich	zu	bezeichnen	(wie	§	13
 Abs. 3 der Friedhofsordnung).
4	Die Klägerin hat die Beklagte schließlich auf Erstattung von vorgerichtlich nach einem Streitwert von 15.000 € berechneten Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat in der ersten Instanz den Gegenstandswert ihrer Unterlassungsanträge auf 20.000 € beziffert.
5	Das	Landgericht	hat	die Beklagte antragsgemäß verurteilt und den Streit-
wert insoweit auf 20.000 € (5.000 € für den Antrag zu 1 a), 15.000 € für den Antrag zu 1 b)) festgesetzt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat den Streitwert für das Berufungsverfahren „den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht folgend“ auf ebenfalls 20.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
6	II. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der sie das Berufungsurteil in vollem Umfang angreifen will. Mit Schriftsatz vom 14. März 2013 hat der Klägervertreter beantragt, vorab den Beschwerdewert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Sie macht geltend, ihre Beschwer sei erheblich höher als der vom Berufungsgericht auf 20.000 € festgesetzte Streitwert. Dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Beschlusses.
7	III.	1.	Landgericht	und	Berufungsgericht haben den Streitwert für die im
 Streitfall maßgebenden Unterlassungsanträge entsprechend den eigenen Angaben der Klägerin auf 20.000 € festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht dargelegt, dass sie diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Sie kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 -1 ZR 83/11, juris-Rn. 1;
-4-
Beschluss vom 10. Mai 2012 -1 ZR 160/11, juris-Rn. 4; Beschluss vom 24. Januar 2013 -1 ZA 11/12, juris-Rn. 2).
8	Im Übrigen hat die Klägerin ihre - von der Beklagten substantiiert bestrittenen - Angaben zur Begründung eines höheren Gegenstandswertes nicht glaubhaft gemacht (vgl. zu dem Erfordernis der Glaubhaftmachung der Angaben zu dem Wert des Beschwerdegegenstandes BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - VZR 118/02, juris-Rn. 3; Beschluss vom 24. Februar 2011-1 ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 4).
9	2. Die als Nebenforderung geltend gemachten Abmahnkosten sind bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013-1 ZR 107/12, juris-Rn. 4, mwN).
Bornkamm	Pokrant	Büscher
 Koch
Löffler
 Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 19.04.2012 - 4 HKO 5502/11 -OLG München, Entscheidung vom 20.12.2012 - 29 U 2554/12 -