Hat das Oberlandesgericht die Beschwer auf über 40.000,— DM festgesetzt und gleichzeitig die Revision zugelassen, dann ist das Revisionsgericht an diese Zulassung nicht nach § 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht muß über die Annahme nach § 554 b ZPO entscheiden. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Die Zulassung ist für das Revisionsgericht nicht bindend, weil das Oberlandesgericht nur befugt ist, in Rechts Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark 3 ZPO nicht entgegen, der bestimmt, daß das Revisionsgericht an die Zulassung des Oberlandesgerichts gebunden ist. 2 ZPO zu lesen und auszulegen: auch wenn das Berufungsgericht in rechtlicher Fehlanwendung des § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Revision zuläßt, soll nach § 546 Abs. 1 S. 3 ZPO das Revisionsgericht an die Zulassung gebunden sein. Das Revisionsgericht hatte daher über die Annahme der Revision zu entscheiden. Die Revision war anzunehmen, weil die Sache nach Auffassung des Revisionsgerichts eine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 554 b ZPO).
Nachschlagewerk: j a BGHZ: nein ZPO § 546 Abs. 1 Satz 3, § 554 b Hat das Oberlandesgericht die Beschwer auf über 40.000,— DM festgesetzt und gleichzeitig die Revision zugelassen, dann ist das Revisionsgericht an diese Zulassung nicht nach § 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht muß über die Annahme nach § 554 b ZPO entscheiden. BGH, Beschl. v. 30. November 1979 - I ZR 30/79 - OLG Oldenburg LG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF I ZR 30/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Steuerberaterkammer N öffentlichen Rechts, , Körperschaft des 1, vertreten durch ihren Präsidenten, Steuerberater m Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen das Institut für verbessernde dung. 1. Kaufmann Richard B GmbH in Grün , Gründungsgesellschafter 2. Frau Marie-Christine R geb. 3. Kauffrau geb. M ring durch den Geschäftsführer Horst W. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr Kollegen, I und Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Piper beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 1978 - 1 U 71/78 -wird angenommen. Gründe : I. Das Oberlandesgericht hat die Beschwer der Klägerin auf 50.000,— DM, die Beschwer der Beklagten auf 70.000,— DM festgesetzt. Es hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob § 4 Nr. 5 SteuerBG entsprechend § 5 Nr. 1 RechtsBG auszulegen sei, grundsätzliche Bedeutung habe (§ 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO). Die Zulassung ist für das Revisionsgericht nicht bindend, weil das Oberlandesgericht nur befugt ist, in Rechts Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark 3 nicht übersteigt, die Revision zuzulassen. Dem steht auch § 546 Abs. IS. 3 ZPO nicht entgegen, der bestimmt, daß das Revisionsgericht an die Zulassung des Oberlandesgerichts gebunden ist. Diese Vorschrift ist in unmittelbarem Zusammenhang mit § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO zu lesen und auszulegen: auch wenn das Berufungsgericht in rechtlicher Fehlanwendung des § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Revision zuläßt, soll nach § 546 Abs. 1 S. 3 ZPO das Revisionsgericht an die Zulassung gebunden sein. Zweck war aber nicht, eine gesetzlich nicht vorgesehene Befugnis zu begründen (vgl. Begr. in BT-Drucks. 7/444 Seite 32; zur Zulassungsbefugnis in anderem Zusammenhang BGHZ 69, 93, 94). Das Revisionsgericht hatte daher über die Annahme der Revision zu entscheiden. II. Die Revision war anzunehmen, weil die Sache nach Auffassung des Revisionsgerichts eine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 554 b ZPO). v. Gamm Alff Merkel Zülch Pioer *