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BGH · I ZR 30/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 30/70

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts* Sie unterhält als Träger der Arbeiterrentenversicherung für Hessen zahlreiche Kurheime, Sanatorien, Kliniken und Lungenheilstätten mit einer Belegungsstärke von 65 bis 258 Betten, in die ihre pflicht- und freiwillig versicherten Mitglieder und deren Familienangehörige im Rahmen der Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit aufgenommen werden. Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsbegehren der Klägerin mit der Begründung stattgegeben, daß die fraglichen Rundfunk-, Fernseh- und Schallplattenwiedergaben öffentlich im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Literatururheberrechtsgesetzes sowie des seit dem 1. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf den Ausnahmetatbestand des § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG und für die Zeit ab 1. Januar 1966 auf den des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG berufen, wonach es der Einwilligung des Berechtigten nicht bedarf, wenn die öffentliche Werkwiedergabe keinen gewerblichen Zweck oder nach dem derzeitigen Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Jetzige Legaldefinition des Begriffs "öffentlich" in §15 Abs.3 UrhG sich mit dem Begriff der Öffentlichkeit in § 11 Abs. 2 LitUrhG deckt, so wie ihn die höchstrichterliche Rechtsprechung verstanden hat (vgl. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte der Erlaubnis der Klägerin bedurft habe, weil die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG bzw. 1. § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG sah eine Ausnahme von dem Aufführungsverbot für den Fall vor, daß die Aufführungen keinem gewerblichen Zweck dienten und die Hörer ohne Entgelt zugelassen wurden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist schon die erste Voraussetzung nicht gegeben, daß die Aufführungen keinem gewerblichen Zweck dienen dürfen. Einem gewerblichen Zweck im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG dienen Aufführungen, wenn sie in der Sphäre eines gewerblichen Unternehmens stattfinden. Dagegen ist die Absicht einer Gewinnerzielung nicht maßgebend für die Beurteilung, ob mit den Musikaufführungen ein gewerblicher Zweck verfolgt wird. Daß auch staatliche Einrichtungen einem gewerblichen Zweck im Sinne des § 27 LitUrhG dienen können, hat das Reichs- Es hat ausgeführt, es könne nicht der Auffassung gefolgt werden, daß Einrichtungen und Unternehmungen des Staates, aus denen dieser keinen Gewinn erzielen wolle, keinem gewerblichen Zweck dienten. Auch im Schrifttum ist anerkannt, daß den privatwirtschaftlichen Gewerbebetrieben solche Unternehmen gleichzustellen sind, bei denen der Gewinnerzielungszweck fehlt, wie beispielsweise Verlagsunternehmen der öffentlichen Hand, die Geldzuschüsse erhalten (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, Es ist daher nicht entscheidend, daß die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und daß sie die Sanatorien usw. Das gleiche gilt für die Folgerung des Berufungsgerichtes, daß die Musikaufführungen einem gewerblichen Zweck im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG dienen; denn durch sie soll der Aufenthalt in den Häusern der Beklagten anziehender gestaltet und damit der angestrebte Heilerfolg gefördert werden (vgl. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist die ohne persönliche Mitwirkung ausübender Künstler erfolgende öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden, jedoch hat, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient, dieser dem Urheber für die Wiedergabe eine ange*-messene Vergütung zu zahlen. Aus dem Umstand, daß an Stelle der in § 27 LitUrhG gebrauchten Worte "gewerblicher Zweck" in § 52 UrhG das Wort "Erwerbszweck" gebraucht wird, kann nicht hergeleitet werden, es sollte nunmehr eine Freistellung von einer Urhebertantieme auch für diejenigen Fälle vorgesehen werden, in denen aus der Nutzung geschützter Werke innerhalb der gewerblichen Sphäre keine unmittelbaren Einnahmen erzielt werden, diese vielmehr nur mittelbar den eigenen Erwerb fördert. Vielmehr sollte durch die Wahl des Wortes "Erwerbszweck" an Stelle der Worte "gewerblicher Zweck" insoweit keine Erweiterung, sondern eine Einschränkung der Nutzungsfreiheit erreicht werden, indem nunmehr auch solche Werknutzungen tantiemepflichtig sein sollten, die zwar nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes durchgeführt werden, gleichwohl aber mittelbar die Erwerbsinteressen desjenigen fördern, der die urheberrechtliche Nutzungshandlung vomimmt, Das ergibt sich eindeutig aus der amtlichen Begründung zu dem mit § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG übereinstimmenden § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs eines Urheberrechtsgesetzes (abgedr. Umfaßt hiernach der Begriff des Erwerbszwecks im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG den Begriff des gewerblichen Zwecks, so muß die Vorschrift dahin verstanden werden, daß die öffentliche Wiedergabe nicht nur keinem Erwerbszweck, sondern auch keinem gewerblichen Zweck des Veranstalters dienen darf.! Wie bereits dargelegt, dienen die öffentlichen Wiedergaben in den Häusern der Beklagten einem gewerblichen Zweck im Sinne des § 27 LitUrhG. Denn auch nach der Neuregelung des Urheberrechts steht der Bejahung des gewerblichen Zwecks auf Seiten der Beklagten nicht entgegen, daß diese eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, die die Sanatorien usw. Gerade eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gebietet, die Aufführungsfreiheit nicht auf Krankenhäuser, Sanatorien und dergleichen nur deshalb zu erstrecken, weil sie von einem Sozialträger in Form einer Anstalt Öffentlichen Rechts betrieben werden. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 -(NJW 1971, 2163) entschieden, daß die Sammlungen für den Kirchen-, Schulund Unterrichtsgebrauch betreffende Vor schrift des § 46 UrhG insoweit mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar ist, als die Vervielfältigung und Verbreitung vergütungsfrei zulässig ist. Da somit die öffentlichen Wiedergaben in den Häusern der Beklagten einem Erwerbszweck im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dienen, hätte die Beklagte auch für die in der Zeit vom 1. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten bejaht hat. Erwerbszweck im Sinne der §§ 27 LitUrhG, 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dienen, handelt es sich um die Beurteilung einer schwierigen Rechtsfrage, zu der sich eine als herrschend anzusehende Meinung bisher nicht gebildet hat. In diesem außergewöhnlich gelagerten Fall kann es der Beklagten nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn sie es - ohne die Wiedergaben einzustellen - auf eine gerichtliche Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage hat ankommen lassen, zu demal die Klägerin offenbar bisher von anderen Sozialträgern für die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe betriebenen Unternehmen keine Urhebertantiemen verlangt hat. Das Revisionsgericht ist jedoch nicht in der Lage, den Rechtsstreit abschließend zu entscheiden, indem es der Klägerin die Hälfte des eingeklagten Betrages zuspricht und wegen der Mehrforderung die Klage abweist. Denn in den Rechnungen der Klägerin sind weitere Zuschläge für die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutz-rechten (G^|) und die Verwertungsgesellschaft ent-

Zitierte Normen: § 22 BGB § 27 LitUrhG § 15 UrhG § 27 LitUrhG § 52 UrhG § 27 LitUrhG § 32 UrhG § 27 LitUrhG § 52 UrhG § 27 LitUrhG § 52 UrhG § 196 BGB § 52 UrhG § 27 LitUrhG § 13 WahrnG
öffentlichgewerblichRechtZweckBerufungsgerichtUrhG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
 LitUrhG § 27 Abs. 1 Satz 1; UrhG § 52 Abs. 1 Nr. 1
Landesversicherungsanstalt
 Für Darbietungen geschützter Musik in den Aufenthalts- und Gemeinschaftsräumen von Sanatorien, Kurheimen, Heilstätten oder dergl. sind auch dann Aufführungsgebühren an die GEMA zu entrichten, wenn diese Häuser von einer Anstalt des öffentlichen Rechts (hier Landesversicherungsanstalt) betrieben werden.
BGH„ Urt.v. 10. März 1972 - I ZR 30/70 - OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 30/70	LRTEIL	Verkündet am
10. März 1972 Spengler , in dem Rechtsstreit	Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Landesversicherungsanstalt Hessen, satzungsgemäß vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch Herrn Direktor Ernst	Frankfurt	a.M.
S^MPstraße 28,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte, Berlin,
 Straße 37-38, vertreten durch den Vorstand, Generaldirektor Dr. jur. h. c. Erich	Bpi, Bpm^ Straße 37-38,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.Dr.{
und Prof .Dr.	-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1972 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4. Dezember 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte. Sie besitzt die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins im Sinne des § 22 BGB.
Ihr ist die gemäß § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Wahraeh-mungsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl I 1294) erforderliche Erlaubnis erteilt worden. Auf Grund von Verträgen
 
und ihr erteilten Vollmachten nimmt sie unter anderem die Aufführungs- und Senderechte inund ausländischer Komponisten, Textdichter und Musikverleger in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) wahr*
Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts* Sie unterhält als Träger der Arbeiterrentenversicherung für Hessen zahlreiche Kurheime, Sanatorien, Kliniken und Lungenheilstätten mit einer Belegungsstärke von 65 bis 258 Betten, in die ihre pflicht- und freiwillig versicherten Mitglieder und deren Familienangehörige im Rahmen der Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit aufgenommen werden. Die Aufnahmedauer beträgt höchstens bis zu fünf Wochen, in den Lungenheilstätten im Durchschnitt sechs bis neun Monate.
In dreizehn Häusern der Beklagten werden zur Unterhaltung der Patienten in den Aufenthalts- und Gemeinschaftsräumen Musikaufführungen mittels Plattenspieler sowie Rundfunk-und Fernsehsendungen wiedergegeben.
Mit Schreiben vom 3* Oktober 1957 sowie auch in der Folgezeit hatte die Klägerin die Beklagte auf die Genehmigungspflicht für die genannten Musikdarbietungen hingewiesen. Beginnend mit der spezifizierten Rechnung vom 31. Mai 1968 forderte sie jeweils unter Fristsetzung laufend die Bezahlung der von ihr errechneten Tarifgebühren. Sie berücksichtigte hierbei einen Zuschlag von 100 % auf die Tarifbeträge zur Abgeltung ihrer Überwachungskosten sowie weitere Zuschläge von je 20 % auf Grnnd von Verträgen mit der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (G^) in Köln und der Verwertungsgesellschaft WO* (VG W^^) in München.
 
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Mit der Klage verlangt die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis zu dem 30. August 1968 insgesamt die Zahlung von 15.805,48 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Wiedergaben seien nicht öffentlich, auch führe sie die Musik weder entgeltlich noch zu Erwerbs- oder gewerblichen Zwecken auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Urteilsabdrucks BB 1970, 1371).
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsbegehren der Klägerin mit der Begründung stattgegeben, daß die fraglichen Rundfunk-, Fernseh- und Schallplattenwiedergaben öffentlich im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Literatururheberrechtsgesetzes sowie des seit dem 1. Januar 1966 in Kraft getretenen Urheberrechtsgesetzes seien. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf den Ausnahmetatbestand des § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG und für die Zeit ab 1. Januar 1966 auf den des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG berufen, wonach es der Einwilligung des Berechtigten nicht bedarf, wenn die öffentliche Werkwiedergabe keinen gewerblichen Zweck oder nach dem derzeitigen
 
Rechtszustand keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden.
II.	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Jetzige Legaldefinition des Begriffs "öffentlich" in §15 Abs. 3 UrhG sich mit dem Begriff der Öffentlichkeit in § 11 Abs. 2 LitUrhG deckt, so wie ihn die höchstrichterliche Rechtsprechung verstanden hat (vgl. BGHZ 17, 376,
 380 - Betriebsfeiern). Danach ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zu dem Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
Die Voraussetzungen, die hiernach gegeben sein müssen, um die Öffentlichkeit der Wiedergabe zu verneinen, liegen nach Auffassung des Berufungsgerichts in keinem der Häuser der Beklagten vor. Dies begründet es damit, daß die Patienten dort zufällig Zusammenkommen und sich in der Regel untereinander nicht kennen. Auch sei der Zeitraum ihres Zusammenseins so kurz, daß sich bis dahin fremde Menschen nach der Lebenserfahrung nur unter ganz besonderen - hier Jedoch nicht gegebenen - Umständen zu einer innerlich verbundenen Gruppe zusammenschlössen. Dagegen sprächen die verschiedene örtliche Herkunft, die unterschiedliche berufliche Betätigung, die verschiedenen Interessen und die ständige Fluktuation, die dazu führe, daß immer nur ein Teil der Jeweiligen Belegschaft während
 
der gesamten Aufenthaltsdauer zusammen sei. Auch zu dem Heimpersonal werde eine persönliche Verbundenheit nicht hergestellt. Das gelte auch für die Lungenheilstätten, obwohl sich dort die Patienten 6 bis 9 Monate aufhielten. Angesichts der Belegungsstärke dieser Häuser bildeten sich allenfalls kleinere Gruppen, die durch ihre Leiden oder andere Gemeinsamkeiten verbunden sein mögen, während diese Voraussetzung Jedoch nicht, wie erforderlich, bei der gesamten Jeweiligen Belegschaft gegeben sei.
Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen, die übrigens von der Revision nicht angegriffen werden, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Öffentlichkeit der Wiedergaben ist daher vom Berufungsgericht zu Recht bejaht worden.
III.	Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte der Erlaubnis der Klägerin bedurft habe, weil die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG bzw. des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht Vorgelegen hätten, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG sah eine Ausnahme von dem Aufführungsverbot für den Fall vor, daß die Aufführungen keinem gewerblichen Zweck dienten und die Hörer ohne Entgelt zugelassen wurden.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist schon die erste Voraussetzung nicht gegeben, daß die Aufführungen keinem gewerblichen Zweck dienen dürfen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
 
Eine enge Auslegung der Ausnahmen vom Aufführungsverbot ist schon deshalb geboten, weil Art. 11 RBÜ (Brüsseler Fassg.) dem Komponisten bezüglich öffentlicher Aufführungen ein uneingeschränktes ausschließliches Recht gewährt und dem deutschen Gesetzgeber daher nur ein kleiner Spielraum für die Zulassung eng begrenzter Ausnahmen verblieb (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht,
2.	Aufl., S. 247).
Einem gewerblichen Zweck im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG dienen Aufführungen, wenn sie in der Sphäre eines gewerblichen Unternehmens stattfinden. Dagegen ist die Absicht einer Gewinnerzielung nicht maßgebend für die Beurteilung, ob mit den Musikaufführungen ein gewerblicher Zweck verfolgt wird. Es genügt vielmehr, daß die Musikaufführungen objektiv auch einem gewerblichen Zweck dienen, der hinter dem weiteren Zweck nicht als völlig nebensächlich zurücktritt (RGST 43, 189 -Kurkonzert; Schulze Rechtsprechung zu dem Urheberrecht,
KGZ 38).
Entscheidend ist daher zunächst, ob die Aufführung im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens erfolgt. Wie das Reichsgericht unter Bezugnahme auf die Motive und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes dargelegt hat (RG JW 1910, 682 Nr. 30), sollten von der Vergütungspflicht vor allem freigestellt sein Militärparaden, dienstliche Promenadekonzerte der Militärkapellen, Aufführungen bei Schulfeiern, in Gottesdiensten und bei öffentlichen Umzügen und Leichenbegängnissen. Daß auch staatliche Einrichtungen einem gewerblichen Zweck im Sinne des § 27 LitUrhG dienen können, hat das Reichs-
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gericht bejaht (RGSt 43, 189). Es hat ausgeführt, es könne nicht der Auffassung gefolgt werden, daß Einrichtungen und Unternehmungen des Staates, aus denen dieser keinen Gewinn erzielen wolle, keinem gewerblichen Zweck dienten. Vielmehr komme es darauf an, ob es sich bei den Einrichtungen und Unternehmungen um solche handele, die ihrer Art und ihrem nächsten Ziele nach nicht in Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben des Staates stünden, die Jedoch das Gepräge einer steten geordneten werbenden Tätigkeit, also eines Gewerbes trügen, bei denen die Rücksicht auf das Wohl des Staatsganzen nur den Beweggrund für den Gewerbebetrieb bilde. Auch im Schrifttum ist anerkannt, daß den privatwirtschaftlichen Gewerbebetrieben solche Unternehmen gleichzustellen sind, bei denen der Gewinnerzielungszweck fehlt, wie beispielsweise Verlagsunternehmen der öffentlichen Hand, die Geldzuschüsse erhalten (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht,
2. Auf., 189).
Es ist daher nicht entscheidend, daß die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und daß sie die Sanatorien usw. in Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben betreibt und nicht den Zweck verfolgt,
 Gewinn zu erzielen. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß - wie das Berufungsgericht ausführt - sowohl die Sanatorien, Kliniken usw. der Beklagten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt als auch die Beklagte selbst wie ein privatwirtschaftliches Unternehmen nach Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verwaltet wird. Wie das Berufungsgericht feststellt, wrfolgt die tatsächliche ! Durchführung der Heilbehandlung durch die Beklagte ebenso in Sanatorien, Kliniken, Heilstätten wie dies durch
 
Privatunternehmer! in derartigen Einrichtungen geschieht. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei hei der Nutzung urheberrechtlicher Befugnisse im Rahmen der von ihr betriebenen Unternehmen einem Gewerbebetrieb gleichzustellen, frei von Rechtsirrtum. Das gleiche gilt für die Folgerung des Berufungsgerichtes, daß die Musikaufführungen einem gewerblichen Zweck im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG dienen; denn durch sie soll der Aufenthalt in den Häusern der Beklagten anziehender gestaltet und damit der angestrebte Heilerfolg gefördert werden (vgl. hierzu Schulze, Rechtsprechung zu dem Urheberrecht KGZ 38, S. 6 ff).
Somit wären die in der Zeit vom 1. Januar bis zu dem 31. Dezember 1963 von der Beklagten in ihren Häusern veranstalteten Musikaufführungen gemäß § 27 LitUrhG nur mit Erlaubnis der Klägerin zulässig gewesen.
2.Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht weiterhin davon aus, daß sich mit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 die Rechtslage in diesem Punkt nicht geändert hat.
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist die ohne persönliche Mitwirkung ausübender Künstler erfolgende öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden, jedoch hat, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient, dieser dem Urheber für die Wiedergabe eine ange*-messene Vergütung zu zahlen.
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Aus dem Umstand, daß an Stelle der in § 27 LitUrhG gebrauchten Worte "gewerblicher Zweck" in § 52 UrhG das Wort "Erwerbszweck" gebraucht wird, kann nicht hergeleitet werden, es sollte nunmehr eine Freistellung von einer Urhebertantieme auch für diejenigen Fälle vorgesehen werden, in denen aus der Nutzung geschützter Werke innerhalb der gewerblichen Sphäre keine unmittelbaren Einnahmen erzielt werden, diese vielmehr nur mittelbar den eigenen Erwerb fördert. Vielmehr sollte durch die Wahl des Wortes "Erwerbszweck" an Stelle der Worte "gewerblicher Zweck" insoweit keine Erweiterung, sondern eine Einschränkung der Nutzungsfreiheit erreicht werden, indem nunmehr auch solche Werknutzungen tantiemepflichtig sein sollten, die zwar nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes durchgeführt werden, gleichwohl aber mittelbar die Erwerbsinteressen desjenigen fördern, der die urheberrechtliche Nutzungshandlung vomimmt, Das ergibt sich eindeutig aus der amtlichen Begründung zu dem mit § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG übereinstimmenden § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs eines Urheberrechtsgesetzes (abgedr. Ufita Bd. 45 S. 286; vgl. das zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage I ZR 140/71).
Umfaßt hiernach der Begriff des Erwerbszwecks im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG den Begriff des gewerblichen Zwecks, so muß die Vorschrift dahin verstanden werden, daß die öffentliche Wiedergabe nicht nur keinem Erwerbszweck, sondern auch keinem gewerblichen Zweck des Veranstalters dienen darf.	!
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Wie bereits dargelegt, dienen die öffentlichen Wiedergaben in den Häusern der Beklagten einem gewerblichen Zweck im Sinne des § 27 LitUrhG. Dies gilt auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Denn auch nach der Neuregelung des Urheberrechts steht der Bejahung des gewerblichen Zwecks auf Seiten der Beklagten nicht entgegen, daß diese eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, die die Sanatorien usw. in Erfüllung der ihr als Sozialträger übertragenen Aufgaben betreibt. Daß Anstalten öffentlichen Rechts auch sonst privaten gewerblichen Betrieben gleichgestellt werden, zeigt beispielsweise die Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB.
Gerade eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gebietet, die Aufführungsfreiheit nicht auf Krankenhäuser, Sanatorien und dergleichen nur deshalb zu erstrecken, weil sie von einem Sozialträger in Form einer Anstalt Öffentlichen Rechts betrieben werden. So hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 -(NJW 1971, 2163) entschieden, daß die Sammlungen für den Kirchen-, Schulund Unterrichtsgebrauch betreffende Vor schrift des § 46 UrhG insoweit mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar ist, als die Vervielfältigung und Verbreitung vergütungsfrei zulässig ist. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, der Ausschluß eines Vergütungsanspruchs könne nicht durch Jede Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt werden. Weiter heißt es:
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"Wesentlich ist aber, daß in keinem vergleichbaren Lebensbereich die gesetzliche Verpflichtung besteht, das Ergebnis eigener Leistung für Zwecke der Volksbildung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Mit Recht weisen die Beschwerdeführer darauf hin, daß im naturkundlichen Unterricht Geräte verwendet werden, für welche Patent- oder Gebrauchsmusterschutz besteht, ohne daß dem Rechtsinhaber ein Verzicht auf Verbotsrechte oder Lizenzforderungen zugemutet wird."
In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, daß weder die Lieferanten der Beklagten (Lieferer von Verpflegung, Medikamenten, medizinischen Geräten, Einrichtungsgegenständen) noch das in den Heimen tätige Personal ihre Leistungen unentgeltlich erbringen. Auch muß die Beklagte für den Empfang der Rundfunk- und Fernsehsendungen die übliche Gebühr an die Post zahlen. Schließlich muß unstreitig für die Patienten in den Häusern der Beklagten auch die Kurtaxe an die Gemeinden entrichtet werden. Ein Grund dafür, daß gerade der Urheber seine Leistung unentgeltlich zur Verfügung stellen solle, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Frage der Wiedergabefreiheit heißt es in der Einleitung der Gesetzesbegründung, daß der Urheber zur Wohltätigkeit nicht gezwungen werden dürfe (Einleitung zu A II 5 d, abgedr. Ufita Bd. 45 S. 244). Bei der 1. Lesung des Gesetzesentwurfs im Bundestag hat der Bundesminister der Justiz darauf hingewiesen, daß Einschränkungen der Rechte des Urhebers zur Erfüllung von Aufgaben der Sozialfürsorge nicht gerechtfertigt seien, da die Kosten für solche Aufgaben von allen Bevölkerungskreisen gemeinsam zu tragen seien (vgl. Ufita Bd. 46 Sj. 153).
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Da somit die öffentlichen Wiedergaben in den Häusern der Beklagten einem Erwerbszweck im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dienen, hätte die Beklagte auch für die in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis zu dem 20. August 1968 erfolgten Wiedergaben der Erlaubnis der Klägerin bedurft.
3.	Da sämtliche Wiedergaben ohne Genehmigung der Klägerin stattgefunden haben, ist der objektive Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung gegeben.
IV.	Dagegen beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten bejaht hat.
Bei der Frage, ob öffentliche Musikwiedergaben in Krankenanstalten, die vom Träger der Arbeiterrentenversicherung betrieben werden, dessen gewerblichen Zweck bzw. Erwerbszweck im Sinne der §§ 27 LitUrhG, 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dienen, handelt es sich um die Beurteilung einer schwierigen Rechtsfrage, zu der sich eine als herrschend anzusehende Meinung bisher nicht gebildet hat. In diesem außergewöhnlich gelagerten Fall kann es der Beklagten nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn sie es - ohne die Wiedergaben einzustellen - auf eine gerichtliche Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage hat ankommen lassen, zu demal die Klägerin offenbar bisher von anderen Sozialträgern für die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe betriebenen Unternehmen keine Urhebertantiemen verlangt hat.
Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin demnach nicht zu.
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V.	Dagegen ist der Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu dem Teil berechtigt.
Denn die Beklagte hat auf Kosten der Klägerin diejenigen Urheberrechtsgebühren erspart, die sie hätte zahlen Müssen, falls sie ordnungsgemäß die Erlaubnis der Klägerin eingeholt hätte. Das sind die sich aus den Tarifen der Klägerin ergebenden Gebühren. Soweit die Klägerin dagegen als Schadensersatz mehr verlangt, nämlich Zahlung der doppelten Tarifsätze, ist ihre Forderung daher nicht begründet.
Das Revisionsgericht ist jedoch nicht in der Lage, den Rechtsstreit abschließend zu entscheiden, indem es der Klägerin die Hälfte des eingeklagten Betrages zuspricht und wegen der Mehrforderung die Klage abweist.
Denn in den Rechnungen der Klägerin sind weitere Zuschläge für die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutz-rechten (G^|) und die Verwertungsgesellschaft	ent-
halten. Das angefochtene Urteil enthält aber keine Feststellung, welcher Betrag der Klageforderung auf die Zuschläge von 100 % auf die Tarifsätze der Klägerin entfällt.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob gemäß § 13 Abs. 3 WahrnG eine Ermäßigung der Tarifgebühr in Betracht kommt.
Krüger-Nieland	Sprenkmann	Merkel
 Schönberg
v. Gamm