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BGH · I ZR 30/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 30/68

BGB § 823 Ai Es stellt keinen widerrechtlichen Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Veranstalters von Berufsbox-kämpfen dar, wenn längere Zeit nach der Veranstaltung ohne Genehmigung des Veranstalters kurze Ausschnitte aus den Kämpfen im Fernsehen auf Grund von Filmmaterial ausgestrahlt werden, dessen Herstellung der Veranstalter Filmwochenschauuntemehmen gestattet hat. Filmaufnahmen gestattet habe, sei unerheblich, da diese Genehmigung auf die Verwertung der Aufnahmen für Wochenschauen beschränkt gewesen sei. Deshalb seien die Deutsche und die Gg^BM^-Film nicht zur Verwertung der Filme im Fernsehen berechtigt gewesen, so daß die Beklagte sich gegenüber seinem Anspruch nicht auf die Verträge mit diesen beiden Gesellschaften berufen könne. Ihr sei bekannt gewesen, daß sie die von den Wochenschauunternehmen überlassenen Filmausschnitte nur mit seiner, des Klägers, Genehmigung haben senden dürfen. Darauf sei die Beklagte von der Deutschen Wochenschau und der GfBBBB-Film hingewiesen worden. Die G®BB®*-Film GmbH habe in dem Schriftwechsel die Überlassung der Filme von der Genehmigung des Veranstalters abhängig gemacht. Aus dem Schreiben der CflHBP-Film vorn 12* Februar 1965 habe der Beklagte keineswegs entnehmen können, daß mit der Genehmigung des Managers GSHHHB die erforderliche Genehmigung des Veranstalters erteilt worden sei. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs hat der Kläger in das Ermessen des Gerichts gestellt und hierzu Angaben für die Bemessung mitgeteilt. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger ferner vorgetragen, die Wochenschauunternehmen - und zwar nicht nur die Nebenintervenientin, sondern auch die C®BM®-Film -hätten stets einen Revers unterschreiben müssen, in dem eine Weitergabe ihrer Aufnahmen an Film- oder Fernsehgesellschaften ausdrücklich untersagt worden sei. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch keinen Verstoß gegen § 1 UWG darin erblickt, daß die Beklagte Ausschnitte aus Filmen, die die Deutsche und die C#MBP~Film bei den Boxkämpfen mit Einwilligung des Klägers hergestellt haben, mit deren Erlaubnis in der beanstandeten Unterhaltungssendung ausgestrahlt hat, ohne das Einverständnis des Klägers einzuholen. Denn ebenso, wie zwischen einem gewerblichen Veranstalter künstlerischer Darbietungen und einer Rundfunkanstalt (BG-HZ 39, 332, 356 - Vortragsabend), kann auch zwischen dem Kläger als gewerblichem Veranstalter von Boxkämpfen und der beklagten Sendeanstalt ein Wettbewerbsverhältnis bestehen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht zu Recht einen Anspruch aus § 1 UWG- verneint, weil es sich im vorliegenden Pall um eine Unterhaltungssendung handelt, die weder einen aktuellen Bezug zu den mehrere Jahre zurückliegenden Boxkämpfen noch eine unmittelbare Berührung mit den dem Tätigkeitsbereich des Klägers wesenseigenen wirtschaftlichen Auswertungsmöglichkeiten aufweist (vgl, nachstehend zu Nr. III). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß kein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vorliege, ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist der Kläger als gewerblicher Veranstalter von Berufsboxkämpfen Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, der die Durchführung von Berufsboxkämpfen zu dem Zwecke der Gewinnerzielung zu dem Gegenstand hat (BGHZ 27, 264, 263 - Box-Programmheft). Voraussetzung für eine Schutzgewährung ist jedoch das Vorliegen eines unmittelbaren Eingriffs in den Bereich des Gewerbebetriebes in dem Sinne, daß der Eingriff sich gegen den Betrieb als solchen richtet, daß er also betriebsbezogen ist und nicht Rechte oder Rechtsgüter betrifft, die vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbar sind (BGHZ 29, 65 - Stromunterbrechung; BGH GRUR 1963, 277 - Maris). Hierzu gehören der Verkauf von Eintrittskarten und von Programmheften und auch die entgeltliche Einräumung des Rechts, für Zwecke der aktuellen Berichterstattung - sei es in Lichtspieltheatern, sei es im Fernsehen - die Kämpfe zu filmen oder mit der Fernsehkamera für eine Direktsendung aufzunehmen. Dagegen gehöre die Erlaubniserteilung zu Fernsehausstrahlungen der vom Kläger beanstandeten Art nicht zu dem typischen Tätigkeitsbereich eines Veranstalters von Berufsboxkämpfen. Vielmehr handelt es sich um eine Verwertungsart, die keinen aktuellen Bezug mehr zu den Veranstaltungen des Klägers aufweist und auch wegen der Kürze der Ausschnitte keinen Ersatz für die Teilnahme an ne^ Veranstaltung bietet. Filmmaterial über Boxkämpfe in der hier strittigen Art auszuwerten, ist nur in Ausnabmefällen gegeben und bängt von nicht voraussehbaren Umständen ab, die weitgehend außerhalb der Einflußsphäre des Veranstalters liegen. Eine derartige zusätzliche Auswertung des Film-materials, dessen Herstellung der Veranstalter gestattet hat, gehört deshalb nicht zu dem wesenseigenen gewerblichen Tätigkeitsbereich eines Veranstalters von Boxkämpfen. Demnach hat das Kammergericht mit Recht angenommen, daß dem Kläger gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zusteht. Oh und inwieweit der Kläger den Filmwochen-schauunternehmen rechtswirksam untersagt hat, die Aufnahmen an Fernsehsendeanstalten weiterzugeben und ob der Beklagten dies bekannt gewesen ist, kann hier dahinstehen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 97 ZPO
RechtAusschnittVeranstalterkämpfenScholzGenehmigungGmbHVeranstaltungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 823 Ai
 Es stellt keinen widerrechtlichen Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Veranstalters von Berufsbox-kämpfen dar, wenn längere Zeit nach der Veranstaltung ohne Genehmigung des Veranstalters kurze Ausschnitte aus den Kämpfen im Fernsehen auf Grund von Filmmaterial ausgestrahlt werden, dessen Herstellung der Veranstalter Filmwochenschauuntemehmen gestattet hat.
BGH, Urt. v. 29. April 1970 - I ZR 30/68 - Kammergericht Berlin
LG	Berlin
^4
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 30/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
V0iirikMkt imi
29. April 1970 Werner,
 Justizobersekretär
mU Uiiwbkwter «kr GtaMfekdle
 des Berufsbo^g|nstalters Joachim G
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den SBBBBBl Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand, den Intendanten Pr. Hans Ba0|) SBBBBB» HMBetraße Bl (Postfach (M),
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- ProzeßbeVollmachtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr MB -
2. die Deutsche FBBBBBBB GmbH (B| vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Streitnelferin der Beklagten und Revis ionsbeklagten,
 im Revisionsrechtszug nicht anwaltlich vertreten -
HA
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Girisch
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 19. Januar I960 zugestellte Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
%
Der Kläger ist Veranstalter von Berufsboxkarapf-tagen. Bel solchen Veranstaltungen wirkte in den Jahren 1953 bis 1963 mehrfach der bekannte Berufsboxer Gustav () SflHB mit. Der Kläger hatte mehreren Film-wochenschau-Unternehmen, darunter der CflHHhPilm GmbH (FM fVHHHI Wochenschau) und der Deutschen Pilmwochenschau GmbH (BlflB in die	die	Erlaubnis	erteilt,	die	Kämpfe
 zu filmen.
Die Beklagte, eine Rundfunk-Sendeanstalt, sandte im Gemeinschaftsprogramm des Deutschen Fernsehens in den Abendstunden des 27. September, 12. Oktober und 22. November 1965 die Unterhaltungssendung "Paust aufs Auge, Hand aufs Herz - zu Gast bei Bubi Scholz". Die Gesamtdauer der drei Sendefolgen betrug rund 2 1/2 Stunden«
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Dabei wurden von den Boxkämpfen folgende Filmausschnitte gezeigt.
1.	Scholz gegen Szüzina, veranstaltet	1953,	Sendezeit 0,33,r,
2.	Snoek,	1954,	0'25'\
3.	Andrews,	1954,	1'09 *1,
4.	Delmine,	1954,	0’36»»,
3.	Milazzo,	1954,	0151 * ’,
6.	Armstrong,	1954,	1*29**,
7.	Buxton,	1957,	o o
3.	Prebeg,	1963,	o o
9.	Calderwood,	1963,	2*03*
Das Material zu den Kämpfen Nr. 1 bis 7 stammte von der CBBBP^Film GmbH, das zu den Kämpfen Nr. 8 und 9 von der Deutschen FflHHHHMHHI GmbH. Der Kläger war Veranstalter oder Mitveranstalter der Kämpfe Nr. 1, 2, 4 bis 6,
8 und 9.
Die Deutsche Filmwochenschau und die (MNHM-Film hatten vorher der Beklagten vertraglich das Recht eingeräumt, Ausschnitte aus den von ihnen hergestellten Filmen in der Sendung ’’Gastgeber Bubi Scholz” zu verwenden und über alle Fernsehsender der in der ARD zusamraenge-schlossenen Rundfunkanstalten auszustrahlen.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
Er hat vorgetragen, er habe auch die Kämpfe Nr. 3 und 7 veranstaltet. Die Ausstrahlung der Filmausschnitte stelle einen rechtswidrigen und schuldhaften unmittelbaren Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. äu seinem Gewerbebetrieb gehöre alles, was auf
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seinen Veranstaltungen gezeigt werde, also in erster Linie die Boxkämpfe der von ihm bezahlten Sportler und auch die alleinige Berechtigung zu Filmaufnahmen und deren geschäftliche Verwertung. Es spiele dabei keine Rolle, wie lange die Kämpfe zurücklägen. Die Tatsache, daß er einzelnen Wochenschauuntemehmen - wie der Deutschen	GmbH	und der OMMfe-Film GmbH -
Filmaufnahmen gestattet habe, sei unerheblich, da diese Genehmigung auf die Verwertung der Aufnahmen für Wochenschauen beschränkt gewesen sei. Auf diese Einschränkung habe er stets den größten Wert gelegt. Deshalb seien die Deutsche	und	die Gg^BM^-Film nicht
 zur Verwertung der Filme im Fernsehen berechtigt gewesen, so daß die Beklagte sich gegenüber seinem Anspruch nicht auf die Verträge mit diesen beiden Gesellschaften berufen könne.
Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Ihr sei bekannt gewesen, daß sie die von den Wochenschauunternehmen überlassenen Filmausschnitte nur mit seiner, des Klägers, Genehmigung haben senden dürfen. Jedenfalls habe sie fahrlässig gehandelt, da sie als großes Fernsehunternehmen habe wissen müssen, daß die den Wochenschauunternehmen erteilte Genehmigung nur für Zwecke der Wochenschau, nicht aber für andere Verwendungszwecke gelte. Für die Ausstrahlung der Filmaufnahmen im Fernsehen sei die Genehmigung des Veranstalters erforderlich. Darauf sei die Beklagte von der Deutschen Wochenschau und der GfBBBB-Film hingewiesen worden. Die G®BB®*-Film GmbH habe in dem Schriftwechsel die Überlassung der Filme von der Genehmigung des Veranstalters abhängig gemacht.
Die Genehmigung des Managers GflHMNHi sei nicht ausreichend, da auch die Genehmigung des Veranstalters - in
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diesem Fall des Klägers - erforderlich gewesen sei. Aus dem Schreiben der CflHBP-Film vorn 12* Februar 1965 habe der Beklagte keineswegs entnehmen können, daß mit der Genehmigung des Managers GSHHHB die erforderliche Genehmigung des Veranstalters erteilt worden sei. Der Beklagte hätte sich vielmehr erkundigen müssen, wer Veranstalter der einzelnen Kämpfe gewesen sei. Dazu hätte eine Anfrage beim ’’Bund Deutscher Berufsboxer e. V.” oder bei Gustav Scholz genügt.
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs hat der Kläger in das Ermessen des Gerichts gestellt und hierzu Angaben für die Bemessung mitgeteilt. Er hält eine Entschädigung in Höhe von mindestens 20 000 DM für angemessen.
Die Beklagte und die Deutsche Filmwochenschau GmbH (Blick in die Welt), die der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, sind dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im zweiten Rechtszug hat der Kläger ferner vorgetragen, die Wochenschauunternehmen - und zwar nicht nur die Nebenintervenientin, sondern auch die C®BM®-Film -hätten stets einen Revers unterschreiben müssen, in dem eine Weitergabe ihrer Aufnahmen an Film- oder Fernsehgesellschaften ausdrücklich untersagt worden sei. Derartige Erklärungen der Nebenintervenientin betreffend den Kampf Scholz gegen Calderwood im Jahre 1965 und einen weiteren Scholz-Kampf am 9. März 1963 habe er in Besitz.
 
Das Kairaner ge rieht hat die Berufung des Klägers
 zurückgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entseheidungsgründe
I.	Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung oder aus Verletzung
 eines Leistungsschutzrechts verneint.
II.	Mit Recht hat das Berufungsgericht auch keinen Verstoß gegen § 1 UWG darin erblickt, daß die Beklagte Ausschnitte aus Filmen, die die Deutsche
 und die C#MBP~Film bei den Boxkämpfen mit Einwilligung des Klägers hergestellt haben, mit deren Erlaubnis in der beanstandeten Unterhaltungssendung ausgestrahlt hat, ohne das Einverständnis des Klägers einzuholen. Zwar kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Parteien bei ihrer wirtschaftlichen Betätigung in keinem Wettbewerbsverhältnis stünden. Denn ebenso, wie zwischen einem gewerblichen Veranstalter künstlerischer Darbietungen und einer Rundfunkanstalt (BG-HZ 39, 332, 356 - Vortragsabend), kann auch zwischen dem Kläger als gewerblichem Veranstalter von Boxkämpfen und der beklagten Sendeanstalt ein Wettbewerbsverhältnis bestehen. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Sendung zur aktuellen Berichterstattung erfolgt (vgl. betr. die gewerbsmäßige Wiedergabe von Fernsehsendungen mit Sportreportagen in Lichtspieltheatern: BGHZ 37, 1, 17 f - AK I). Gleichwohl
 hat das Berufungsgericht zu Recht einen Anspruch aus § 1 UWG- verneint, weil es sich im vorliegenden Pall um eine Unterhaltungssendung handelt, die weder einen aktuellen Bezug zu den mehrere Jahre zurückliegenden Boxkämpfen noch eine unmittelbare Berührung mit den dem Tätigkeitsbereich des Klägers wesenseigenen wirtschaftlichen Auswertungsmöglichkeiten aufweist (vgl, nachstehend zu Nr. III).
III.	Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß kein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vorliege, ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar ist der Kläger als gewerblicher Veranstalter von Berufsboxkämpfen Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, der die Durchführung von Berufsboxkämpfen zu dem Zwecke der Gewinnerzielung zu dem Gegenstand hat (BGHZ 27, 264, 263 - Box-Programmheft).
Auch ist dieser Gewerbebetrieb nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen geschützt. Voraussetzung für eine Schutzgewährung ist jedoch das Vorliegen eines unmittelbaren Eingriffs in den Bereich des Gewerbebetriebes in dem Sinne, daß der Eingriff sich gegen den Betrieb als solchen richtet, daß er also betriebsbezogen ist und nicht Rechte oder Rechtsgüter betrifft, die vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbar sind (BGHZ 29, 65 - Stromunterbrechung; BGH GRUR 1963, 277 - Maris).
Die Tätigkeit eines Veranstalters von Berufsboxkämpfen besteht im wesentlichen in der für deren Zustandekommen und Abwicklung erforderlichen organisatorischen
 Arbeit, im Abschluß von Verträgen mit den Boxern und deren Managern, in der Miete geeigneter Räume, in der Werbung für die einzelnen Veranstaltungen und in der die vorhandenen wirtschaftlichen Möglichkeiten erschöpfenden Auswertung der einzelnen Veranstaltungen.
Hierzu gehören der Verkauf von Eintrittskarten und von Programmheften und auch die entgeltliche Einräumung des Rechts, für Zwecke der aktuellen Berichterstattung - sei es in Lichtspieltheatern, sei es im Fernsehen - die Kämpfe zu filmen oder mit der Fernsehkamera für eine Direktsendung aufzunehmen. Diese Möglichkeiten hat der Kläger bei den in den Filmausschnitten gezeigten Kämpfen unter anderem dadurch ausgenützt, daß er verschiedenen Unternehmen gegen Entgelt gestattet hat, Filme herzustellen und diese in Lichtspieltheatern in der Wochenschau vorzuführen. Dagegen gehöre die Erlaubniserteilung zu Fernsehausstrahlungen der vom Kläger beanstandeten Art nicht zu dem typischen Tätigkeitsbereich eines Veranstalters von Berufsboxkämpfen.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Verwertung der Filmausschnitte erst in einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Boxkämpfe bereits lange zurücklagen. Außerdem sind die Kämpfe nicht vollständig, sondern nur in kurzen Ausschnitten von jeweils 1/2 bis 2 Minuten, insgesamt von 9 Minuten und 6 Sekunden Dauer gezeigt worden und zwar im Rahmen einer in drei Sendefolgen von insgesamt 2 1/2 Stunden Dauer ausgestrahlten Unterhaltungssendung über Gustav Scholz. Diese Verwertung der Filmaufnahmen stellt kein zwangsläufiges oder übliches Nebengeschäft des Veranstalters dar, wie dies etwa beim Programmverkauf der Fall ist. Vielmehr handelt es sich um eine Verwertungsart, die keinen aktuellen Bezug mehr zu den Veranstaltungen des Klägers aufweist und auch wegen der Kürze der Ausschnitte keinen Ersatz für die Teilnahme an ne^ Veranstaltung bietet. Die Möglichkeit,
 
Filmmaterial über Boxkämpfe in der hier strittigen Art auszuwerten, ist nur in Ausnabmefällen gegeben und bängt von nicht voraussehbaren Umständen ab, die weitgehend außerhalb der Einflußsphäre des Veranstalters liegen. Eine derartige zusätzliche Auswertung des Film-materials, dessen Herstellung der Veranstalter gestattet hat, gehört deshalb nicht zu dem wesenseigenen gewerblichen Tätigkeitsbereich eines Veranstalters von Boxkämpfen.
Demnach hat das Kammergericht mit Recht angenommen, daß dem Kläger gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zusteht.
IV.	Oh und inwieweit der Kläger den Filmwochen-schauunternehmen rechtswirksam untersagt hat, die Aufnahmen an Fernsehsendeanstalten weiterzugeben und ob der Beklagten dies bekannt gewesen ist, kann hier dahinstehen. Auch wenn der Kläger im Wege der Vereinbarung seine vertraglichen Befugnisse gegenüber seinem Vertragspartnern hätte erweitern können und die Wochenschauunternehmen sich einer Vertragsverletzung schuldig gemacht haben sollten, so ergibt der Klagevortrag keine Amhaltsr-punkte für Schadenser®«ts&atisprüche gegen die Beklagte, die in keinem VertragsVerhältnis zu dem Kläger stand.
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aus
V.	Demnach war die Revision mit der Kostenfolge § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Alff	Sprenkmann
 Dr. Simon ist aus	Dr. Girisch	ist	be-
dern Gericht ausge-	urlaubt und	deshalb an
 schieden und deshalb	der Unterschrift ver-
an der Unterschrift	hindert,
 verhindert.
Krüger-Uieland	Krüger-Nieland