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BGH · I ZR 30/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 30/67

WZG § 31 Schutzunfähige Bestandteile von Warenzeichen haben bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr außer Betracht zu bleiben, wenn sie vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis, sondern lediglich als Beschaffenheitsangabe ohne Kennzeichnungsfunktion gewertet werden (hier;- "Export1' für Bier) 0 Im Jahre 1961 hat Jas Patentamt diesen IR-Marken der Beklagten den Schutz für die Bundesrepublik wegen Übereinstimmung mit dem Klagezeichen versagt. Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin u.a. dagegen, daß die Beklagte die erwähnten Kennzeichnungen mit dem Wort "Ancre" und ferner das folgende, dem Zeichen 219 722 nachgebildete blau-weiß-rote Etikett in der Bundesrepublik benutzt: In der Sache selbst hat sie vorgetragen, die beiderseitigen Kennzeichnungen seien nicht verwechslungsfällig, da der übereinstimmende Bestandteil "Export" Eeschaffenheitsangabe sei und dem Klagezeichen im übrigen infolge umfangreicher Benutzung ähnlicher Kennzeichnungen durch Dritte nur ein geringer Schutzu demfang gebühre. Über einen Ausstattungsschutz verfüge die Klägerin nicht; denn es habe sich nicht feststellen lassen, daß die Klägerin’in der Zeit zwischen Anmeldung des Klagezeichens und im Jahre 1958 neben dem Bild, zweier gekreuzter Anker und ihrem Firmennamen "H -B '" auch Kennzeichnungen init dem Wort "Anker" benutzt habe. Auf Grund der unbestrittenen Benutzung ihrer eigenen Wort- und Bildzeichen in Frankreich habe sie, die Beklagte, ein Vorbenutzungsrecht im Sinne des deutsch-französischen Handelsvertrages aus dem Jahre 1862 erworben,, Zudem habe sie solche Zeichen von 1871 bis 1918 und 1940 bis 1944 auch in Deutschland benutzt und für die jetzt angegriffenen Zeichen seit 1959 eine umfangreiche Werbung in der Bundesrepublik betrieben, so daß etwaige Ansprüche der Klägerin verwirkt seien» Die Benutzung des Ankers als eines Symbols der Hoffnung habe für sie sehr nahegelegen, da sie sich seit ihrer Gründung im Jahre 1746 der Bezeichnung "B de l’Ei ”, Kennzeichnungen wegen ihrer die beiderseitigen Zeichen beherrschenden und verwechslungsfähigen Worj^-Bestandteile, wobei der Bestandteil "Export" die Ähnlichkeit erhöhe und zu demindest den Eindruck erwecke, als handele es sich um eine für den Export bestimmte Ausführung des Klagezeichens»Die Kennzeichnungskraft des Wortes "Anker" sei durch Drittzeichen nicht geschwächt; denn soweit es von Dritten benutzt werde, handele es sich um kleine Brauereien mit örtlich begrenztem Wirkungsbereich, vorwiegend in Süddeutschland» Die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens sei im Gegenteil durch dessen Benutzung, die schon vor seiner Anmeldung im Jahre 1952 begonnen habe, sowie durch.eine beachtliche Werbung gestärkt worden« Auf den Handelsvertrag aus dem Jahre 1862 könne sich die Beklagte nicht berufen, da dieser spätestens 3eit dem zweiten Weltkrieg unanwendbar sei und - wie sich aus Bestätigungen des Bundesministers der Justiz ergebe -von der französischen Regierung als nicht mehr verbindlich betrachtet werde, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dem Urteil auf die Anschlußberufung der Klägerin folgende Passung gegeben: Denn durch Vorschriften französischen Rechts, auf welche die Beklagte sich glaubt berufen zu können, kann die Zuständigkeit deutscher Gerichte für solche Handlungen nicht eingeschränkt werden, die im Bereich der Bundesrepublik begangen worden sind und mit Wirkung für diesen Bereich untersagt-werden sollen,, ' richts ist daher die allgemeine Vorschrift des § 170 ZPO heranzuziehen, wonach die Zustellung durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift ausgeführt wird, die im Hinblick auf die Bestimmung über-die Gerichtssprache (§ 184 GVG) in deutscher Sprache abgefaßt sein müsse; soweit das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1« März 1954 oder sonstige zwischenstaatliche Verwaltungsabkommen Beifügung oder Beschaffung einer beglaubigten-Übersetzung vorsähen, handele es sich um völkerrechtliche Verpflichtungen, die das maßgebliche innerstaatliche Zivilprozeßrecht nicht abgeändert hätten.und deren Erfüllung keine prozessuale Wirksamkeitsvoraussetzung sei» zugestimmt haben» Denn auch das Haager Abkommen schreibt die in Art. 3 Abs» 2,Satz 1 vorgesehene förmliche Zustellung unter Beifügung einer Übersetzung nicht zwingend vor,, sondern siebt gemäß Art» 2 und Art» 3 Abs» 2 Satz 2 die weitere Möglichkeit vor, daß die ausländische Behörde die Zustellung durch einfache Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger bewirken kann. Daß bei dieser zweiten Art der Zustellung die Beifügung einer Übersetzung nicht erforderlich ist, läßt sich entgegen der Ansicht der Revision auch aus Art. 3 der deutsch-französischen Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs vom 6. Es ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, daß ein solches Verfahren ein Unternehmen, das sich auf dem deutschen Markt betätigt, nicht in unzu demutbare Schwierigkeiten bringt« Da auch die -Revision insoweit nichts Gegenteiliges geltend machen kann, liegt im Streitfall ein Verfahrensmangel nicht vor. Zeichens durch Verkehrsgeltung erstarkt ist«, Es meint, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche schon auf Grund der Eintragung des Klageizeichens zu, mit dem die angegriffenen fünf Kennzeichnungen.sowie das von der Beklagten benutzte Etikett bei unstreitig gegebener Warengleichartigkeit ihrem Gesamteindruck nach verwechslungsfähig seien» Der Gesamteindruck des kombinierten Wort-Bildzeichens der Klägerin werde - so führt das Berufungsgericht im einzelnen aus - durch die Wortbestandteile "Anker Export" bestimmt, die durch ihre Schriftgröße in den Vordergrund träten* die leicht faßlich und wiederholbar seien und an die sich der Verkehr mangels anderweitiger kennzeichnender Merkmale halten werde. Das Wort "Export" stelle zwar für Bier eine Beschaffenheitsangabe dar, in seiner Verbindung mit dem Wort "Anker" sei es aber durchaus geeignet, die Verwechslungsgefahr zu fördern und zu erhöhen. Bild eines Ankers enthielten, seien sie nicht geeignet, eine Schwächung des Klagezeichens zu bewirken, da zwischen den Zeichen ;der Parteien eine Verwechslungsgefahr auch nach dem Wortklang bestehe, die Rechtlich zutreffend geht, das Berufungsgericht davon .aus, daß die Verwechslungsgefahr zwischen den beiderseitigen Kennzeichnungen danach zu beurteilen ist, wie sie ihrem Gesamteindruck nach auf den flüchtigen Durchschnittsbetrachter wirken» Es, gibt aber bereits zu rechtlichen Bedenken Anlaß, daß es die Präge, welches die kennzeichnenden Bestandteile der beiderseitigen Zeichen sind, vorweg allein danach beurteilt, welche Wortbestandteile der Kombinationszeichen blickfangartig herausgestellt worden sind« Die Eintragung eines zusammengesetzten Zeichens hat. Vielmehr könnte er dann genötigt s^in, sich mehr an dem zwar kleiner ausgeführten, aber Wesentlich:kennzeichnungskräftigeren Hamen der Herstellerin zu orientieren,•der - wie das Berufungsgericht unterstellt - bei Bier besonders beachtet zu werden pflegt, und möglicherweise auch an der Angabe des Herstellungsortes, dem von Biertrinkern nach. Das könnte zur Folge haben, daß der Verkehr ein mit dem Klagezeichen gekennzeichnetes Bier etwa’als ein "Bremer Anker-Bier von Haake-Eeck" bezeichnet und daß demgemäß auch den Zu-sätsenx bei einem Teil der angegriffenen Kennzeichnungen wesentliche unterscheidende Bedeutung zükäme. Es hat vorweg die äußerlich hervorgehobenen Bestandteile "Anker Export" und "Ancre Export" isoliert für sich allein unter Portlassung aller weiteren unterscheidenden Bestandteile auf begriffliche und klangliche Verwechslungsgcfahren hin untersucht und erst danach die entgegengehaltenen Drittzeichen nach einem formalen Maß stab darauf nachgeprüft, ob diese von einer isoliert verwendeten Bezeichnung "Anker Export" einen größeren Abstand halten als der ebenfalls isoliert betrachtete Bestandteil "Ancre Export" der angegriffenen Kennzeichnungen0 Diese Art der Beurteilung wird den Besonderheiten des Streitfalles aus dem erwähnten Grunde schon im Ausgangspunkt nicht gerecht» Das Berufungsgericht mißt insbesondere dem Bestandteil "Export" in den Streitzeichen eine Bedeutung zu, die ihm nicht zukommt."Es stellt selbst ausdrücklich fest, daß dieser Begriff die Beschaffenheit für ein Bier besonderer Qualität mit einem erhöhten Stammwürzgehalt bezeichnet und daher für sich allein genommen als Herkunftskennzeichnung ungeeignet sei (S. . So wurde jener Beurteilungsgrundsatz; beispielsweise dann herangesogen, wenn eine Beschaffenheitsangabe mit anderen Eezeichnungselemertten als Wortendung zu einer kennzeichnenden Einheit verschmolzen worden war (vgl«, etwa BGH GRUR 1965, 670, 671 - Basoderm/Kaloderma) <> Eine solche kennzeichnende Einheit entsteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon dadurch, daß im Klagezeichen die getrennt voneinander angeordneten Worte "Anker" und "Export" schlagwortartig hervorgehoben werden« Das Klagezeichen- wirkt wie ein Etikett für Bierflaschen« Bei .solchen Eiaschenetiketts ist aber der Verkehr daran gewöhnt, daß.auf ihnen auch die für den Kaufentschluß wesentlichen Sortenangaben auf den ersten Blick erkennbar sind« Das gilt in gleichem, wenn nicht sogar verstärktem Maße für einige der angegriffenen Etikettcn-Darstellungen, bei denen die Angabe "Export" sogar noch -hinter anderen kennzeichnenden Elementen zurücktritt und daher erst recht nicht warenzeichenmäßig wirkt« Frßt aber der Verkehr den Bestandteil "Export" als warenbeschreibenden Hinweis auf, dann hat er keinen Anlaß, auc der übereinstimmenden Verwendung dieser Angabe irgendwe1che Schlüsse auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu ziehen« Das Vorgehen des Berufungsgerichts führt ferner dazu, daß auch die weitere Frage unzureichend geklärt wurde,: ob nicht die Kennzeichnungskraft des Bestandteils "Anker" durch Drittzeichen derart geschwächt worden ist, daß der Verkehr ihn nur noch in Verbindung mit anderen individualisierenden Angaben des Klagezeichens als Her- kunftshinweis auffaßt und daß demgemäß zu demindest die bei einem Teil der angegriffenen Zeichen vorhandenen weiteren Unterscheidungsmerkmale zur Ausräumung der Verwechslungs-gefahr ausreichen könnten« Was zunächst die Wortzeichen Dritter anbelangt, so halten diese nach Meinung des Berufungsgerichtes von dem Bestandteil "Anker Export” des Klagezeichens allein schon deshalb einen größeren Abstand als die angegriffenen Zeichen, weil die Streitzeichen in dem zusätzlich hervorgehobenen Bestandteil "Export" übereinstimmten, während die Drittzeichen teilweise andere Zusätze wie "Pils", "Spezial", "Bier", "Bräu" oder. "Brauerei" aufwiesen« Hier zeigt sich erneut und sogar in ausschlaggebender Weise die Überbewertung des Sachhinweises "Export", die letzten Endes dazu führt, daß die Annahme einer Rechtsverletzung entscheidend auf der gemeinsamen Verwendung dieser Beschaffenheitsangabe beruht« Da diese „Angabe aus den erörterten Gründen außer Betracht zu bleiben hat, wird das Berufungsgericht erneut den Einfluß.der entgegengehaltenen Drittzeichen auf die Kennzeichnungskraft des, Bestandteils "Anker" im Klagezeichen untersuchen müssen« Dabei dürfen auch Drittzeichen mit der bildlichen Darstellung eines Ankers nicht schon deshalb gänzlich vernachläßigtwerden, weil sie, wie das Berufungsgericht meint, vom Wortbestandteil "Anker Export" einen größeren Abstand halten als die angegriffenen Zeichen« Ist - wie.die Klägerin in der Vorkorrespon-denz ausdrücklich eingeräurat hat - das Anker-Zeichen als Bild ein ausgesprochen, schwaches Motiv (vgl« dazu Busse, WZG, 3o Auf1» So 382 und BGH GRUR 1958, 393, 394 - Ankerzeichen) und trifft dies auch für den einschlägigen Warenbereich zu, dann hat das zu demindest einen Einfluß auf die vom Berufungsgericht angenommene begriffliche Verwechslungsgefahr; denn begrifflich vermitteln auch bildliche Nach den bisherigen Peststellungen des Berufungsgerichtes kommt eine Verwechslungsgefahr am ehesten bei den Kennzeichnungen entsprechend den Anmeldungen Nr. 210 926 und 219 721 in Betracht, die ausschließlich aus dem Blick-fang "Ancre" mit den Beschaffenheitszusätzen "Export" bezw. Selbst wenn nämlich dem Bestandteil "Anker" des Klagezeichens im Hinblick auf Drittzeichen kennzeichnende Wirkung nur in Verbindung mit clc-r .'Firmen- und Ortsangabe zukommen sollte, dann könnte es doch, von Bedeutung sein, daß in den angegriffenen Zeichen jeder.weitere unterscheidende Zusatz fehlt und daß daher, ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs vermuten könnte, auch das so gekennzeichnete Bier stamme aus dem Betrieb der Bremer Inhaberin des Zeichens "Anker-H :-B' ", vorausgesetzt, daß die Bezeichnungen "Anker" und "Ancre" verwechslungsfähig sind. Klagezeichens außer Betracht bleibt, zu verneinen sein, dann käme es weiter darauf an, ob die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens entsprechend den Behauptungen der Klägerin durch Verkehrsgeltung erstarkt ist, und zwar auch in dem von der Beklagten belieferten südwestdeutschen Raum, und ob deshalb trotz der vorhandenen Unterschiede Verwechslungen zu befürchten sind0 Dementsprechend beruft die Beklagte sich lediglich darauf, sie habe durch Benutzungshandlungen in Frankreich ’ein Vorbenutzungsrecht- gemäß Art. 28 Abs. 2 des Handelsvertrages zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins und Frankreich vom 2. Dabei sei zu verlangen, daß das vorbenutzte und das angegriffene Zeichen auch wirklich übereinstimmten; denn das Vorbenutzungsrecht verleihe nicht die Befugnis, das Zeichen auch in jeder verwechselbaren Variante zu verwenden...Die Beklagte habe nach ihren Angaben vor Anmeldung des -KlageZeichens zv;ar .mehrere Zeichen mit dem Wort "Anker" bezw. "Export" die Verwechslungsgefahr erhöhe und insoweit für den Gesamteindruck des Klagezeichens mit be stimmend sei, .dürfe die Beklagte sich nicht durch Verwendung eines nicht vorbenutzten Zusatzes dem Klagezeichen noch stärker an-.nähern als durch das Wort ’’Ancre" allein0 Der Revision ist zuzugeben, daß sich ein etwaiges Vorbenutzungsrecht mit dieser Begründung nicht ablehnen ließe,, Es. ist zwar richtig, daß ein Vorbenutzungsrecht an einer bestimmten Kennzeichnung nicht dazu berechtigen würde, diese durch Veränderungen noch stärker an ein inzwischen begründetes Schutzrecht Dritter anzunähern (vgl« auch RGZ 64, 304, 307)« Die Beifügung des Zusatzes ’’Export" wird ,jedoch, wie schon aus den bisherigen Erwägungen hervorgeht, vom Berufungsgericht überbewertet« Denn stünde - was in der Revisionsinstanz in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen zu unterstellen ist - der Beklagten ein Vorbenutzungsrecht an dem Wort "Ancre" für sich alleine zu, dann könnte ihr auch nicht verwehrt werden, dieses Wort in Verbindung mit einem nicht''warenzeichenmäßig'.verwende ten handelsüblichen Beschaffenheitshinweis zu benutzen« ' Nach Auffassung des Senats steht der Beklagten das von ihr beanspruchte Vorbenutzungsrecht jedoch deshalb nicht zu, weil die Vertragsbestimmung aus-dem Jahre 1862 spätestens seit dem 2« Weltkrieg nicht mehr'.anwendbar Zunächst ist zu beachten, daß nach Abschluß des Handelsvertrages im Jahre 1883 die Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums und im Jahre 1891 das Madrider.Abkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken zustande kamen, die den Schutz von Angehörigen der Verbandsländer in anderen Verbandsländern erheblich verbesserten, die sogar dem Inhaber einer,im Ursprungsland eingetragenen Marke die Erlangung von Zeichenschutz in jedem Verbandsstaat durch eine einzige Registrierung ermöglichten und die ferner eine klare Regelung der im Rechtsverkehr besonders .wesentlichen Prioritätsfristen brachten-• Pa diese Verbandsverträge es Franzosen und Deutschen erleichterten, unter Anwendung des Prioritätsgrundsatzes vollen Zeichenschutz im Nachbarland zu erlangen, bestand kaum noch ein beachtliches wirtschaftliches Interesse für die-Anerkennung eines weitergehenden Vorbenutzungsrechtes, das seinerseits mit Unsicherheiten für den Rechtsverkehr verbunden war- Es kommt hinzu, daß gemäß Art. 6 quinquies ParÜb und Art. 5 MMA die Eintragung,solcher Marken.verweigert werden durfte, durch welche die Rechte Dritter in dem land verletzt werden konnten, für das Schutz begehrt wurde. Sollte gleichwohl davon auszugehen sein, daß die strittige Bestimmung bis zu dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges formell weitergegolten hat, dann ist ihre Anwendbarkeit spätestens durch-dieses Ereignis suspendiert, worden. Nach einer von der Klägerin vorgelegten weiteren Mitteilung des Bundesministers der Justiz hat sich das französische Außenministerium im Gegenteil gegen eine Wieder-ariwendung des Art. 28 ausgesprochen und dabei ausgeführt, der französischen Regierung erscheine es im Hinblick auf den ständig steigenden-Warenverkehr zwischenden beiden Ländern und mit Rücksicht darauf, daß das Vorbenutzungsrecht ohne Zweifel die Rechte der Warenzeicheninhaber im Ausfuhrland berühre, weder'Wünschenswert nach zweckmäßig, die strittige Bestimmung wieder in Kraft zu setzen. Bei dieser Sachlage aber scheitert eine Anwendung des Art. 28 Abs. 2 auf jeden Fall daran, daß die für seine Anwendung vorausgesetzte und in Abs. 1 ausdrücklich vereinbarte Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist (vgh. Zu Unrecht meint die Revision, auf eine durch den Krieg bewirkte Suspendierung der strittigen Bestimmung könne es nicht ankommen, weil die Beklagte bereits durch Vorkriegshandlungen ein Vorbenutzungsrecht erworben habe und ihr dieser Besitzstand nicht mehr entzogen 'werden könne. position» Für den Fall einer international ; vereinbarten Veränderung von Schutzzöllen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß sich.ein Unternehmen im allgemeinen nicht auf das Bestehenbleiben von Zollsätzen verlassen könne; es habe regelmäßig kein Recht darauf, daß ihm durch Beibehaltung des Zollsatzes sein Umsatz oder gar sein Marktanteil erhalten bleibe; erst wenn durch besondere Umstände ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, auf Grund dessen ein Unternehmer zu erhöhten Aufwendungen veranlaßt worden sei, könne etwas anderes - nämlich eine Entschädigung und nicht; etwa ein Anspruch auf Erhaltung der Wettbewerbsposition - in Betracht kommen (BGHZ45, 83, 87 -• Knäckebrot)» Im Vergleich zu der auf Schutzzöllen beruhenden Wettbewerbsposition wird zwar das in Rede stehende Recht eher als ein zu dem Betrieb gehörendes Recht anzusehen sein» Aber auch Art» 28 Abs. 2 knüpft - anders als das patentrechtliche Vorbenutzungsrecht des § 7, PatG - nicht am Gedanken der Erhaltung bereits getroffener Veranstaltungen an, sondern gewährleistet seinem Wortlaut nach lediglich einf/erfolgungsver.bot für den etwaigen Fall von Exporten, das streng genommen nur die während seiner Geltung begangenen Handlungen der Verfolgung entzieht (vgl. auch RGZ 67, 133, 135)o Von hier aus gesehen, hatte die Beklagte von vornherein wenig Anlaß, zuverlässig auf einen zeitlich unbegrenzten Fortbestand ihrer kennzeichenrechtlich günstigen Exportvoraussetzungen zu vertrauen» Soweit im übrigen der Fortfall des Art. 28 Abs» 2 die Wettbewerbsposition der Beklagten verschlechterte, kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die bereits erörterten Verbandsverträge schon seit langem die Voraussetzungen für den Erwerb beständiger privater Ausschließlichkeitsrechte erleichtert hatten» Umso weniger konnten die vertragsschließenden Staaten daran gehindert sein,

Zitierte Normen: § 170 ZPO § 184 GVG § 170 ZPO § 7 PatG
KennzeichnungZeichenBerufungsgerichtBestandteilExportKlägerin

Volltext der Entscheidung

Wachs chlagewerk: j a
BGHZ:	ja	zu	L	3
Haager Übk, ü,d, Zivilprozeß v0 10 März 1954? Art« 2, 3;
ZPO § 199
Zur Präge, ob die Wirksamkeit einer Klagezustellung ira Ausland die Beifügung einer Übersetzung erforderte
WZG § 31
Schutzunfähige Bestandteile von Warenzeichen haben bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr außer Betracht zu bleiben, wenn sie vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis, sondern lediglich als Beschaffenheitsangabe ohne Kennzeichnungsfunktion gewertet werden (hier;- "Export1' für Bier) 0
Handelsvertrag zwischen den Staaten des Deutschen Zoll-und Handelsvereins und Frankreich v, 20 August 1862,
Pr SS 1865, 333, Art, 28 Abs. 2; WZG § 24
Art, 28 Abs, 2 des deutsch-französischen Handelsvertrages, der ein sogen, zeichenrechtliches Vorbenutzungsrecht gewährte, ist spätestens seit dem zweiten Weltkrieg nicht mehr anwendbar. Auch aus Vorkriegshandlungen kann ein solches Recht nicht mehr hergeleitet werden.
BGH, Urt.'v. 12, Februar 1969 - I ZR 30/67 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 30/67	URTEIL	Verkündet	am
12o Februar 1969 *
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
		in dem Rechtsstreit	
der Firma	B	de 11E A	M
Pho Jo H	SoAo Sc	(D6p„	, Frankreich),
vertreten	durch M.‘	H ,	
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	“	-
gegen
 die Firma H	-	B	Brauerei	AG,	B-
G straße , vertreten durch Dr. W	H
Dipl,-Ing» ER,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigtei Rechtsanwälte
 und *	-
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» Februar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr.'Krüger-Wieland und der Bundesrichter Fehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Merkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8» Dezember 1966 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiösen.
Von Rechts wegen
 Die Klägerin, eine große deutsche Brauerei • mit Sitz in B:	,	beansprucht	auf	dem Gebiet des Vertriebs von
 Bier Ausstattungsschutz an dem Wort "Anker"» Sie ist ferner Inhaberin mehrerer Zeichen mit dem Bildbestandteil Anker sowie des folgenden am 17» Mai 1952 für Bier angemeldeten und benutzten Wort-Bildzeichens Nr. 637 807 in schwarz-weißer Ausführung:
 
Die Beklagte, eine alte französische Brauerei mit Sitz in 'S	hei St	,	ist	Inhaberin	mehrerer,
 für Biere aller Art in den Jahren 1958 bis 1959 eingetragener IR-Marken, von denen die folgenden, die seit 1959 in Südv/estäeutschland benutzt v;erden, Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind;
Nr, 210 926
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Nr, 219 721
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Nr, 210 927
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Im Jahre 1961 hat Jas Patentamt diesen IR-Marken der Beklagten den Schutz für die Bundesrepublik wegen Übereinstimmung mit dem Klagezeichen versagt. Die dagegen eingelegten Beschwerden blieben erfolglos.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin u.a. dagegen, daß die Beklagte die erwähnten Kennzeichnungen mit dem Wort "Ancre" und ferner das folgende, dem Zeichen 219 722 nachgebildete blau-weiß-rote Etikett in der Bundesrepublik benutzt:
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Beide Parteien haben schon in früherer Zeit Anker-Zeichen durch Eintragung bezw. Hinterlegung schützen lassen.
Die Klägerin verfügt über das im Jahre 1887 angemeldete Bild-Zeichen 8 278, das u.a. die Darstellung zweier gekreuzter Anker enthält.
Die Beklagte war Inhaberin des im Jahre 1864 ange-meldeten, im Jahre 1935 gelöschten deutschen Anker-Bildzeichens 18 224. Ab 1888 erwarben sie und ihre später verselbständigte Zweigstelle in Frankreich weitere Anker-Bild- und auch Wortzeichen, darunter die Beklagte im Jahre 1933 die Wortzeichen "Ancre Bock” und 2”Anker Bock” sowie im Jahre 1951 die Wortzeichen "Ancre Pils” und ”Ancre Special”» Die Klägerin bestreitet nicht, daß diese Zeichen in Frankreich nach ihrer Eintragung bezw. Hinterlegung benutzt worden sind und daß die Beklagte ferner von 1935 bis 1940 in Frankreich ein Etikett mit. der Aufschrift "ANCRE LUXE” verwendet hat. Im übrigen hat die Beklagte nach ihrem unwidersprochenen Vortrag Anker-Bild- und Wortzeichen in ^ankreich auch schon vor 1870 und seitdem ständig im Verkehr verv/endet, und zv/ar v/ährend ihrer Zugehörigkeit zu dem damaligen deutschen Reich als "Anker”, in der übrigen Zeit als "Ancre”»
Wegen der Verwendung von Anker-Zeichen kam es erstmals im Jahre 1957 zu einer Korrespondenz zv/ischen den Parteien» Damals ließ die Beklagte ihrerseits die Klägerin auffordern, die Verv/endung von Anker-Bildzeichen zu unterlassen und eine entsprechende IR-Marke löschen zu lassen» Die Klägerin lehnte dies u.a» unter Hinweis auf ihr Bildzeichen aus dem Jahre 1887 ab, wobei sie darlegte, daß es sich bei dem Anker-Zeichen anerkanntermaßen um ein ausgesprochen.schwaches Motiv handele,'welches von vielen Firmen verv/endet werde. Im August 1958, noch bevor die Beklagte mit der Benutzung der jetzt angegriffenen Zeichen in der Bundesrepublik begonnen hatte, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Schutz der IR-Marke 210 926 und forderte nach Abschluß des erwähnten Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens im Frühjahr 1963 die Beklagte erfolg-
 
,10s zur Unterlassung der Benutzung auf. Einige Zeit später erhob sie die vorliegende Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht, die sich ferner gegen die Benutzung und Eintragung dreier weiterer' Ancre-Marken richtet, bei denen der Bestandteil '’Export” fehlt und über die das Landgericht noch nicht entschieden hat»
Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt, hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt, jedoch auf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg verzichtet0 Sie hat ferner geltend gemacht, die Klageschrift sei mangels Übersetzung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.' In der Sache selbst hat sie vorgetragen, die beiderseitigen Kennzeichnungen seien nicht verwechslungsfällig, da der übereinstimmende Bestandteil "Export" Eeschaffenheitsangabe sei und dem Klagezeichen im übrigen infolge umfangreicher Benutzung ähnlicher Kennzeichnungen durch Dritte nur ein geringer Schutzu demfang gebühre. Angesichts dieser Schwäche von Anker-Zeichen, die die Klägerin in der Vorkorrespondenz selbst eingeräumt habe, und der Yerbrauchergewohnheiten komme der Angabe der verschiedenen Brauorte im Klagezeichen und bei einigen der angegriffenen Zeichen gesteigerte Bedeutung zu. Über einen Ausstattungsschutz verfüge die Klägerin nicht; denn es habe sich nicht feststellen lassen, daß die Klägerin’in der Zeit zwischen Anmeldung des Klagezeichens und im Jahre 1958 neben dem Bild, zweier gekreuzter Anker und ihrem Firmennamen "H -B '" auch Kennzeichnungen init dem Wort "Anker" benutzt habe. Auf Grund der unbestrittenen Benutzung ihrer eigenen Wort- und Bildzeichen in Frankreich habe sie, die Beklagte, ein Vorbenutzungsrecht im Sinne des deutsch-französischen Handelsvertrages aus dem Jahre 1862
erworben,, Zudem habe sie solche Zeichen von 1871 bis 1918 und 1940 bis 1944 auch in Deutschland benutzt und für die jetzt angegriffenen Zeichen seit 1959 eine umfangreiche Werbung in der Bundesrepublik betrieben, so daß etwaige Ansprüche der Klägerin verwirkt seien» Die Benutzung des Ankers als eines Symbols der Hoffnung habe für sie sehr nahegelegen, da sie sich seit ihrer Gründung im Jahre 1746 der Bezeichnung "B	de	l’Ei	”,
doho Brauerei zur Hoffnung bediene» Jedenfalls fehle es am Verschulden»
Das Landgericht hat dem Klagebegehren durch Teilurteil stattgegeben,»
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt hat»
Die Klägerin hat unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vorgetragen, für das Klagebegehren sei es unerheblich, ob Anker-Bildzeichen nur schwach kennzeichnend seien; denn beanstandet würden dio angegriffenen. Kennzeichnungen wegen ihrer die beiderseitigen Zeichen beherrschenden und verwechslungsfähigen Worj^-Bestandteile, wobei der Bestandteil "Export" die Ähnlichkeit erhöhe und zu demindest den Eindruck erwecke, als handele es sich um eine für den Export bestimmte Ausführung des Klagezeichens»Die Kennzeichnungskraft des Wortes "Anker" sei durch Drittzeichen nicht geschwächt; denn soweit es von Dritten benutzt werde, handele es sich um kleine Brauereien mit örtlich begrenztem Wirkungsbereich, vorwiegend in Süddeutschland» Die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens sei im Gegenteil durch dessen Benutzung, die schon vor seiner Anmeldung im Jahre 1952
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begonnen habe, sowie durch.eine beachtliche Werbung gestärkt worden« Auf den Handelsvertrag aus dem Jahre 1862 könne sich die Beklagte nicht berufen, da dieser spätestens 3eit dem zweiten Weltkrieg unanwendbar sei und - wie sich aus Bestätigungen des Bundesministers der Justiz ergebe -von der französischen Regierung als nicht mehr verbindlich betrachtet werde,
 Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dem Urteil auf die Anschlußberufung der Klägerin folgende Passung gegeben:
1,	Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zur Kennzeichnung von Bier im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - ausgenommen Saarland -
'• '	:	: die '	•
IR«Marken Nr, 210 926, 210 927, 210928,
219 721, 219 722, auch in der deutschsprachigen Übersetzung des
'•5 Wort-Bildzeichens "AUCRE EXPORT BEER”- zu benutzen,
2,	Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schäden zu ersetzen hat, der dieser durch die unter Ziffer 1,„bezeichneten . Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
3,	Die^Beklagte wird verurteilt,, der Klägerin Auskunft, darüber zu erteilen, seit wann and in welchem Umfang sie die unter Ziffer .l;,.-.ge- . nannten Kennzeichnungen im Gebiet der Bundesrepublik; Deutschland - ausgenommen Saarland -benutzt hat.
Mit ihrer Revision, deren .Zurückweisung die. Klägerin beantragt, erstrebt ,die Beklagte Abweisung der Klage,
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En t s che idung sgründ e_:
I.	In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 14» Juni 1965 (BGH2 44? 46) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte
- trots ihres Verzichtes auf die Rüge der'örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg - die davon zu unterscheidende Rüge erheben kann, deutschen Gerichten fehle die internationale Zuständigkeit für die Streitsache, so daß diese durch das .Heimatgericht der Beklagten zu entscheiden, sei» Diese Rüge greift jedoch nach der rechtsirrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch.
Denn durch Vorschriften französischen Rechts, auf welche die Beklagte sich glaubt berufen zu können, kann die Zuständigkeit deutscher Gerichte für solche Handlungen nicht eingeschränkt werden, die im Bereich der Bundesrepublik begangen worden sind und mit Wirkung für diesen Bereich untersagt-werden sollen,,	'
II.	Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Ordnungsraäßigkeit der Klagezustellung verneinen müssen, weil der Klageschrift keine französische Übersetzung beigefügt gewesen sei«
Die Zivilprozeßordnung bestimmt für eine im Ausland zu bewirkende Zustellung in den §§ 199? 202 lediglich, daß sie mittels Ersuchen der zuständigen Behörde des fremden Staates erfolgt, daß ferner der Vorsitzende des Prozeßgerichts die erforderlichen Ersuchensschreiben erläßt und daß der ..Zustellungsnachweis durch das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde erbracht wird. Sie enthält keine besonderen Vorschriften über die Art und Weise, wie diese Zustellung auszuführen ist. Hach Meinung des Berufungsge-
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richts ist daher die allgemeine Vorschrift des § 170 ZPO heranzuziehen, wonach die Zustellung durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift ausgeführt wird, die im Hinblick auf die Bestimmung über-die Gerichtssprache (§ 184 GVG) in deutscher Sprache abgefaßt sein müsse; soweit das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1« März 1954 oder sonstige zwischenstaatliche Verwaltungsabkommen Beifügung oder Beschaffung einer beglaubigten-Übersetzung vorsähen, handele es sich um völkerrechtliche Verpflichtungen, die das maßgebliche innerstaatliche Zivilprozeßrecht nicht abgeändert hätten.und deren Erfüllung keine prozessuale Wirksamkeitsvoraussetzung sei»
Demgegenüber meint die Revision, das Übersetzungserfordernis des Haager Übereinkommens habe die Bedeutung einer ergänzenden Rechtsnorm des deutschen Prozeßrechts»
Ihr ist zuzugeben, daß der Sinn prozessualer Pormvorschrif-ten gerade auch darin besteht, eine sachgerechte Prozeßführung sicherzustellen, daß aber ein ausländischer Beklagter in eine schwierige Lage geraten kann, wenn er ohne weiteres_ die Zustellung einer fremdsprachigen Klageschrift als Klageerhebung gegen sich gelten lassen müßte» Pür den Pall einer im Ausland zu bewirkenden Zustellung kann zudem - was das Berufungsgericht nicht zureichend berücksichtigt - das innerdeutsche Verfahrensrecht diejenigen Maßnahmen, die im Ausland voneiner ausländischen Behörde auszuführen sind, nicht verbindlich mit Wirkung gegen Ausländer vorschreiben» Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht aber auch dann beizupflichten, wenn - wie die Revision meint - ergänzend zu den Vorschriften der Zivilprozeßordnung das Haager Übereinkommen heranzuziehen ist, dem die Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik, durch Gesetz. vom 18» Dezember 1958 (RGBl II S» 576) förmlich
 
zugestimmt haben» Denn auch das Haager Abkommen schreibt die in Art. 3 Abs» 2,Satz 1 vorgesehene förmliche Zustellung unter Beifügung einer Übersetzung nicht zwingend vor,, sondern siebt gemäß Art» 2 und Art» 3 Abs» 2 Satz 2 die weitere Möglichkeit vor, daß die ausländische Behörde die Zustellung durch einfache Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger bewirken kann. Daß bei dieser zweiten Art der Zustellung die Beifügung einer Übersetzung nicht erforderlich ist, läßt sich entgegen der Ansicht der Revision auch aus Art. 3 der deutsch-französischen Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs vom 6. Mai 1961 (.BGBl II, 1041) ersehen. Ob bei dieser Regelung die Interessen des Empfängers bereits, hinlänglich dadurch gewahrt werden, daß diese einfache Art der Zustellung nur dann durchführbar ist, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist, kann im Streitfall dahinstehen. Denn es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß sich dieses Verfahren als Rechtsmißbrauch gegenüber der Beklagten ausgewirkt hat. Das Landgericht hatte in seinem Zustellungsersuchen in erster Linie die einfache, der innerdeutschen Regelung des § 170 ZPO nahekommende Art der Zustellung, wahlweise aber auch die förmliche, die Beifügung einer Übersetzung erfordernde Zustellung erbeten. Es ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, daß ein solches Verfahren ein Unternehmen, das sich auf dem deutschen Markt betätigt, nicht in unzu demutbare Schwierigkeiten bringt« Da auch die -Revision insoweit nichts Gegenteiliges geltend machen kann, liegt im Streitfall ein Verfahrensmangel nicht vor.
III.	1. In der Sache selbst läßt das Berufungsgericht dahinstehen, ob der Klägerin Ausstattungsrechte an dem Etikett entsprechend dem Klagezeichen zustehen und untersucht auch nicht, ob die Kennzeichnungskraft dieses
 
Zeichens durch Verkehrsgeltung erstarkt ist«, Es meint, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche schon auf Grund der Eintragung des Klageizeichens zu, mit dem die angegriffenen fünf Kennzeichnungen.sowie das von der Beklagten benutzte Etikett bei unstreitig gegebener Warengleichartigkeit ihrem Gesamteindruck nach verwechslungsfähig seien»
Der Gesamteindruck des kombinierten Wort-Bildzeichens der Klägerin werde - so führt das Berufungsgericht im einzelnen aus - durch die Wortbestandteile "Anker Export" bestimmt, die durch ihre Schriftgröße in den Vordergrund träten* die leicht faßlich und wiederholbar seien und an die sich der Verkehr mangels anderweitiger kennzeichnender Merkmale halten werde. Das Wort "Export" stelle zwar für Bier eine Beschaffenheitsangabe dar, in seiner Verbindung mit dem Wort "Anker" sei es aber durchaus geeignet, die Verwechslungsgefahr zu fördern und zu erhöhen. Auch bei den angegriffenen Kennzeichnungen werde der Gesamteindruck durch die. Bezeichnung "Ancre Export" bestimmt, und zwar selbst bei denjenigen Ausführungen,' die möglicherweise noch weitere selbständig kennzeichnende Bestandteile enthielten-. Da die sonach maßgeblichen ‘Wortbestandteile begrifflich übereinstimmten und sich auch klanglich stark ähnelten, sei die Besorgnis1 nicht von der Hand zu weisen, daß der Verkehr die beiderseitigen Kennzeichnungen verwechseln werde. Diese Gefahr werde durch die von der Beklagten entgegengehaltenen Kennzeichnungen ’Dritter nicht ausgeschlossen. Soweit die für Bier vorgesehenen Drittzeichen nur das. Bild eines Ankers enthielten, seien sie nicht geeignet, eine Schwächung des Klagezeichens zu bewirken, da zwischen den Zeichen ;der Parteien eine Verwechslungsgefahr auch nach dem Wortklang bestehe, die
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gegenüber .Bildzeichen .nicht möglich sei» Unschädlich seien ferner Etiketten mit den Pirmenbestandteilen "Ankerbräu"
, oder "Ankerbrauerei" oder Drittzeichen, die das Wort "Anker" mit den Zusätzen "Gold","Spezial'^ "Pils", "Bier", "Pestbier" oder das Wort "Ankerbräu" mit "Märzen" oder "Main-Pils" in den Vordergrund stellten; denn da bei allen diesen .anderweitigen Kennzeichnungen der Zusatz "Export" fehle, hielten sic einen.-größeren Abstand vom Klagekennzeichen ein als die angegriffenen Zeichen» Den gleichen Abstand weise als einziges das Zeichen "Anker Export" der Ankerbrauerei W.	auf,	die	aber nach Angaben der Beklagten
 ihr Bier lediglich im Umkreis von 50 km um D	;	ver-
treibe ,,wobei über Umfang und Dauer’dieser örtlich begrenzten Benutzung nichts vorgetragen sei»
.2» Der Revision ist zuzugeben., daß diese Beurteilung des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht von irrigen rechtlichen Auffassungen beeinflußt ist«
Rechtlich zutreffend geht, das Berufungsgericht davon .aus, daß die Verwechslungsgefahr zwischen den beiderseitigen Kennzeichnungen danach zu beurteilen ist, wie sie ihrem Gesamteindruck nach auf den flüchtigen Durchschnittsbetrachter wirken» Es, gibt aber bereits zu rechtlichen Bedenken Anlaß, daß es die Präge, welches die kennzeichnenden Bestandteile der beiderseitigen Zeichen sind, vorweg allein danach beurteilt, welche Wortbestandteile der Kombinationszeichen blickfangartig herausgestellt worden sind« Die Eintragung eines zusammengesetzten Zeichens hat. nicht ohne weiteres zur Polge, daß,äußerlich hervorgehobene und insoweit den optischen Gesamteindruck beherrschende Bestandteile zugleich die Kenn z eichnungswirkung des Zeichens und damit die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bestimmen»
 
Denn dann hätte es im Extremfall ein Wettbewerber in der Hand, sich auf einem Umweg formalen Zeichenschutz sogar an verbrauchten Kennzeichnungselementen dadurch zu verschaffen, daß er diese im Rahmen einer schutzfähigen kombinierten Darstellung blickfangmäßig hervorhebt, während in Wahrheit die kennzeichnende Wirkung des Gesamtzeichens nicht von diesen Elementen, sondern von den sonstigen, optisch in den Hintergrund getretenen Bestandteilen ausgeht.
Im Streitfall hatte die Beklagte geltend gemacht, der Anker komme als Bild- und Wortbestandteil in zahlreichen Kennzeichnungen dritter Bierhersteller vor und der beiderseits als Beschaffenheitsangabe verwendete Bestandteil "Export" habe gänzlich außer acht zu bleiben. Wenn das aber zutrifft, dann hätte der Verkehr keinen Anlaß, bei kombinierten Zeichen allein-wegen der Übereinstimmung in diesen Bestandteilen auf die gleiche betriebliche Herkunftsstätte zu schließen. Vielmehr könnte er dann genötigt s^in, sich mehr an dem zwar kleiner ausgeführten, aber Wesentlich:kennzeichnungskräftigeren Hamen der Herstellerin zu orientieren,•der - wie das Berufungsgericht unterstellt - bei Bier besonders beachtet zu werden pflegt, und möglicherweise auch an der Angabe des Herstellungsortes, dem von Biertrinkern nach. Behauptung der Beklagten ebenfalls Bedeutung beigemessen wird (vgl. MuW 1926, 138, 140 für München). Das könnte zur Folge haben, daß der Verkehr ein mit dem Klagezeichen gekennzeichnetes Bier etwa’als ein "Bremer Anker-Bier von Haake-Eeck" bezeichnet und daß demgemäß auch den Zu-sätsenx bei einem Teil der angegriffenen Kennzeichnungen wesentliche unterscheidende Bedeutung zükäme.
 
Diese Zusammenhänge hat das Berufungsgericht nicht hinreißend Beachtet. Es hat vorweg die äußerlich hervorgehobenen Bestandteile "Anker Export" und "Ancre Export" isoliert für sich allein unter Portlassung aller weiteren unterscheidenden Bestandteile auf begriffliche und klangliche Verwechslungsgcfahren hin untersucht und erst danach die entgegengehaltenen Drittzeichen nach einem formalen Maß stab darauf nachgeprüft, ob diese von einer isoliert verwendeten Bezeichnung "Anker Export" einen größeren Abstand halten als der ebenfalls isoliert betrachtete Bestandteil "Ancre Export" der angegriffenen Kennzeichnungen0 Diese Art der Beurteilung wird den Besonderheiten des Streitfalles aus dem erwähnten Grunde schon im Ausgangspunkt nicht gerecht»
Das Berufungsgericht mißt insbesondere dem Bestandteil "Export" in den Streitzeichen eine Bedeutung zu, die ihm nicht zukommt."Es stellt selbst ausdrücklich fest, daß dieser Begriff die Beschaffenheit für ein Bier besonderer Qualität mit einem erhöhten Stammwürzgehalt bezeichnet und daher für sich allein genommen als Herkunftskennzeichnung ungeeignet sei (S. 32 BU)Es verkennt auch nicht, daß eine derartige schutzunfähige Beschaffenheitsangabe eine Verwe.chslungsgefahr für sich allein nicht zu begründen vermag. Es meint aber, diese Angabe könne in Verbindung mit dem Wort "Anker" die Verwechslungsgefahr erhöhen. Es übersieht indessen, daß die Anwendung dieses an sich anerkannten Grundsatzes (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht, 9. Aufl. Anm. 60 ff zu § 31) gemäß § 16 WZG voraussetzt, daß die fragliche Angabe warenzei-chenmäßie verwendet wird, was nach den zutreffenden Ausführungen der Revision nicht schon dann ohne weiteres anziinehrasn. ist, wenn ein Sachhinweis■■blickfangmäßig
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herausgestellt wird (vgl« BGH GRUR 1968, 365 - pralinfe)«
. So wurde jener Beurteilungsgrundsatz; beispielsweise dann herangesogen, wenn eine Beschaffenheitsangabe mit anderen Eezeichnungselemertten als Wortendung zu einer kennzeichnenden Einheit verschmolzen worden war (vgl«, etwa BGH GRUR 1965, 670, 671 - Basoderm/Kaloderma) <> Eine solche kennzeichnende Einheit entsteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon dadurch, daß im Klagezeichen die getrennt voneinander angeordneten Worte "Anker" und "Export" schlagwortartig hervorgehoben werden« Das Klagezeichen- wirkt wie ein Etikett für Bierflaschen« Bei .solchen Eiaschenetiketts ist aber der Verkehr daran gewöhnt, daß.auf ihnen auch die für den Kaufentschluß wesentlichen Sortenangaben auf den ersten Blick erkennbar sind« Das gilt in gleichem, wenn nicht sogar verstärktem Maße für einige der angegriffenen Etikettcn-Darstellungen, bei denen die Angabe "Export" sogar noch -hinter anderen kennzeichnenden Elementen zurücktritt und daher erst recht nicht warenzeichenmäßig wirkt« Frßt aber der Verkehr den Bestandteil "Export" als warenbeschreibenden Hinweis auf, dann hat er keinen Anlaß, auc der übereinstimmenden Verwendung dieser Angabe irgendwe1che Schlüsse auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu ziehen«
Damit entfällt die Voraussetzung dafür, diesen Bestandteil auch nur unterstützend bei der Beurteilung der Verwechs-lungsgefahr zu berücksichtigen.
Das Vorgehen des Berufungsgerichts führt ferner dazu, daß auch die weitere Frage unzureichend geklärt wurde,: ob nicht die Kennzeichnungskraft des Bestandteils "Anker" durch Drittzeichen derart geschwächt worden ist, daß der Verkehr ihn nur noch in Verbindung mit anderen individualisierenden Angaben des Klagezeichens als Her-
 
kunftshinweis auffaßt und daß demgemäß zu demindest die bei einem Teil der angegriffenen Zeichen vorhandenen weiteren Unterscheidungsmerkmale zur Ausräumung der Verwechslungs-gefahr ausreichen könnten« Was zunächst die Wortzeichen Dritter anbelangt, so halten diese nach Meinung des Berufungsgerichtes von dem Bestandteil "Anker Export” des Klagezeichens allein schon deshalb einen größeren Abstand als die angegriffenen Zeichen, weil die Streitzeichen in dem zusätzlich hervorgehobenen Bestandteil "Export" übereinstimmten, während die Drittzeichen teilweise andere Zusätze wie "Pils", "Spezial", "Bier", "Bräu" oder. "Brauerei" aufwiesen« Hier zeigt sich erneut und sogar in ausschlaggebender Weise die Überbewertung des Sachhinweises "Export", die letzten Endes dazu führt, daß die Annahme einer Rechtsverletzung entscheidend auf der gemeinsamen Verwendung dieser Beschaffenheitsangabe beruht« Da diese „Angabe aus den erörterten Gründen außer Betracht zu bleiben hat, wird das Berufungsgericht erneut den Einfluß.der entgegengehaltenen Drittzeichen auf die Kennzeichnungskraft des, Bestandteils "Anker" im Klagezeichen untersuchen müssen« Dabei dürfen auch Drittzeichen mit der bildlichen Darstellung eines Ankers nicht schon deshalb gänzlich vernachläßigtwerden, weil sie, wie das Berufungsgericht meint, vom Wortbestandteil "Anker Export" einen größeren Abstand halten als die angegriffenen Zeichen« Ist - wie.die Klägerin in der Vorkorrespon-denz ausdrücklich eingeräurat hat - das Anker-Zeichen als Bild ein ausgesprochen, schwaches Motiv (vgl« dazu Busse, WZG, 3o Auf1» So 382 und BGH GRUR 1958, 393, 394 - Ankerzeichen) und trifft dies auch für den einschlägigen Warenbereich zu, dann hat das zu demindest einen Einfluß auf die vom Berufungsgericht angenommene begriffliche Verwechslungsgefahr; denn begrifflich vermitteln auch bildliche
 
Anker-Motive den gleichen Sinngehalt wie das Wort Anker„
Bei der Beurteilung der klanglichen und insbesondere der bildlichen Verwechslungsgefahr werden allerdings nur solche Bild25eichen als schwächend zu berücksichtigen sein, in denen das Anker-Motiv nicht nur.schmückendes Beiwerk neben kennzeichnenden'Wortbestandteilen'.ist, sondern klar erkennbarherwrtritt und den Eindruck derart bestimmt, daß der Verkehr das Zeichen ohne weiteres als Anker-Kennzeichen anspricht „■	-
3. Da sonach die Beurteilung des Berufungsgerichtes von Rechtsirrtum beeinflußt ist, kann die Verurteilung der Beklagten mit der bisherigen Begründung ;nicht aufrechterhalten werden«. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalles ist vielmehr zunächst unter_Berücksichtigung der^BrittZeichen zu prüfen, welche kennzeichnenden Elemente den Gesamteindruck des kombinierten Klagezeichens bestimmen,, wobei naturgemäß von denjenigen Elementen auszugehen ist, die in den angegriffenen Zeichen in gleicher oder möglicherweise verwechslungsfähiger Meise wieder-.-kehren» Wird der blickfangmäßig hervorgehobene selbständig angeordnete Bestandteil "Export" nur als Beschaffenheitsangabe aufgefaßt und ist die Kennzeichnungskfaft des ebenfalls hervorgehobenen Bestandteils "Anker" durch den Gebrauch sonstiger Anker-Wort- und Bildzeichen auf dem einschlägigen Warengebiet erheblich geschwächt, dann wäre die kennzeichnende Eigenart des Klagezeichens - wie erwähnt - in einer Verbindung des Wortes "Anker" mit der Firmenbezeichnung "H; i-B " gegebenenfalls in Verbindung mit der Ortsangabe Bremen zu suchen (vgl„auch den Pall BGH GRUR 1967, 100 - Feldschlößchen-Schloß-Export/ Edeka-Schloß-Export). Erst nach dieser Prüfung läßt sich ■zureichend beurteilen, ob'die Benutzungder angegriffenen
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Kennzeichnungen für eine identische Ware Verwechslungen im engeren oder weiteren Sinne befürchten läßt.
Nach den bisherigen Peststellungen des Berufungsgerichtes kommt eine Verwechslungsgefahr am ehesten bei den Kennzeichnungen entsprechend den Anmeldungen Nr. 210 926 und 219 721 in Betracht, die ausschließlich aus dem Blick-fang "Ancre" mit den Beschaffenheitszusätzen "Export" bezw. "Export Eeer" bestehen. Selbst wenn nämlich dem Bestandteil "Anker" des Klagezeichens im Hinblick auf Drittzeichen kennzeichnende Wirkung nur in Verbindung mit clc-r .'Firmen- und Ortsangabe zukommen sollte, dann könnte es doch, von Bedeutung sein, daß in den angegriffenen Zeichen jeder.weitere unterscheidende Zusatz fehlt und daß daher, ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs vermuten könnte, auch das so gekennzeichnete Bier stamme aus dem Betrieb der Bremer Inhaberin des Zeichens "Anker-H :-B' ", vorausgesetzt, daß die Bezeichnungen "Anker" und "Ancre" verwechslungsfähig sind. Dementsprechend haben sich die Parteien bezüglich der saarländischen Zeichenanmeldungen der Beklagten bereits dahin verständigt, daß die Beklagte die saarländischen Zeichen "Anker-Bock" und "Ancre-Pils" zu demindest vorläufig, nur. mit: weiteren unterscheidenden. Zusätzen benutzen will» Ob die Beklagte die genannten Zeichen im übrigen tatsächlich entgegen § 53 der Biersteuerdurchführungsbestimmungen vom 14. März 1952 (BGBl I, 153) ohne Herstellerangaben benutzt hat oder ob insoweit eine Benutzung droht, ist bislang nicht in nachprüfbarer Weise festgestellt worden.
Sollte eine Verwechslungsgefahr zwischen den angefochtenen Kennzeichnungen und dem Klagezeichen in seiner eingetragenen Form, wenn der Umfang der Benutzung des
 
Klagezeichens außer Betracht bleibt, zu verneinen sein, dann käme es weiter darauf an, ob die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens entsprechend den Behauptungen der Klägerin durch Verkehrsgeltung erstarkt ist, und zwar auch in dem von der Beklagten belieferten südwestdeutschen Raum, und ob deshalb trotz der vorhandenen Unterschiede Verwechslungen zu befürchten sind0
IV.	Soweit zeichenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte!gemäß §§ 24> 25, 31 WZG in Betracht kommen, stehen der Beklagten - wie auch die Revision nicht'bezweifelt -•prioritätsältere eigene Zeichenrechte in der Bundesrepublik nicht zu. Dementsprechend beruft die Beklagte sich lediglich darauf, sie habe durch Benutzungshandlungen in Frankreich ’ein Vorbenutzungsrecht- gemäß Art. 28 Abs. 2 des Handelsvertrages zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins und Frankreich vom 2. August 1862 (Preußische GS' 1865,•333; abgedruckt 'bei Baumbach-Hefermehl, WZG, 9. Aufl. S. 718) erworben.
Die fragliche Bestimmung lautet wie folgt: "Wegen des Gebrauchs der Fabrikzeichen-des einen Landes in dem anderen soll eine Verfolgung nicht stattfinden, wenn die erste Anwendung dieser Fabrikzeichen'in dem Lande, aus welchem die Ausfuhr der Erzeugnisse erfolgt, in eine frühere Zeit fällt als die ..... Aneignung dieser Zeichen im Lande der Einfuhr." Hach dem deutsch-französischen Kriege 1870/71 wurde diese Bestimmung durch Art. 11 der Zusatzübereinkunft vom 12. Oktober 1871 (RGBl S. 363) ausdrücklich wieder in Kraft gesetzt (vgl. auch die Deklaration vom 8. Oktober 1873» RGBl S. 365). Auch nach dem ersten Weltkrieg erging'gemäß Vorbehalt in Art. 289 des Versailler Vertrages, wonach die alliierten'Mächte die
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Wiederinkraftsetzung zweiseitiger Verträge verlangen konnten, eine entsprechende Bekanntmachung unter deci 10. Mai 1920 (RGBl 946)o Demgemäß ist das Reichsgericht in der Manon-Entscheidung aus dem Jahre 1931 (RGZ 132? 374, 377) von einer Portgeltung dieser Vertragshestimmung ausgegangen0 Da nach dem 'zweiten Weltkrieg eine erneute ausdrückliche Bestätigung'nicht erfolgt ist, streiten die Parteien darüber, ob die Vertragsbestimmung überhaupt noch anwendbar ist o
Rach Auffassung des Landgerichts ist dies jedenfalls derzeit zu verneinen, weil die strittige Bestimmung durch den Ausbruch des zweiten Weltkrieges suspendiert und über ihre■Wiederanwendung zwischen den Vertragspartnern noch kein Einverständnis erzielt worden sei0 Das Berufungsgericht .läßt diese Frage .dahinstehen. Denn im Streitfall seien die Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechtes nicht gegeben. Voraussetzung sei nämlich, daß die angegriffenen Zeichen bereits vor Anmeldung des Klagezeichens in Frankreich ; benutzt worden seien. Dabei sei zu verlangen, daß das vorbenutzte und das angegriffene Zeichen auch wirklich übereinstimmten; denn das Vorbenutzungsrecht verleihe nicht die Befugnis, das Zeichen auch in jeder verwechselbaren Variante zu verwenden... Die Beklagte habe nach ihren Angaben vor Anmeldung des -KlageZeichens zv;ar .mehrere Zeichen mit dem Wort "Anker" bezw. "Ancre" in Frankreich benutzt und hinterlegt. Doch enthielten alle diese Zeichen Zusätze in Gestalt von PhantasiebeZeichnungen oder Beschaffenheitsangaben .wie "Gold", "Märzen", "Luxe", "Bock", "Pils" und "Spezial". Ob sie daraus ein.Vorbenutzungsrecht am Wort "Anker" allein herleiten könne, möge: auf sich beruhen; denn selbst dann würde ihr. kein Recht an dem Zeichen "Ancre Export" zustehen.- Da .eben der Zusatz
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"Export" die Verwechslungsgefahr erhöhe und insoweit für den Gesamteindruck des Klagezeichens mit be stimmend sei, .dürfe die Beklagte sich nicht durch Verwendung eines nicht vorbenutzten Zusatzes dem Klagezeichen noch stärker an-.nähern als durch das Wort ’’Ancre" allein0
Der Revision ist zuzugeben, daß sich ein etwaiges Vorbenutzungsrecht mit dieser Begründung nicht ablehnen ließe,, Es. ist zwar richtig, daß ein Vorbenutzungsrecht an einer bestimmten Kennzeichnung nicht dazu berechtigen würde, diese durch Veränderungen noch stärker an ein inzwischen begründetes Schutzrecht Dritter anzunähern (vgl« auch RGZ 64, 304, 307)« Die Beifügung des Zusatzes ’’Export" wird ,jedoch, wie schon aus den bisherigen Erwägungen hervorgeht, vom Berufungsgericht überbewertet«
Denn stünde - was in der Revisionsinstanz in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen zu unterstellen ist - der Beklagten ein Vorbenutzungsrecht an dem Wort "Ancre" für sich alleine zu, dann könnte ihr auch nicht verwehrt werden, dieses Wort in Verbindung mit einem nicht''warenzeichenmäßig'.verwende ten handelsüblichen Beschaffenheitshinweis zu benutzen« '
Nach Auffassung des Senats steht der Beklagten das von ihr beanspruchte Vorbenutzungsrecht jedoch deshalb nicht zu, weil die Vertragsbestimmung aus-dem Jahre 1862 spätestens seit dem 2« Weltkrieg nicht mehr'.anwendbar .ist« Dabei bedarf es keiner Erörterung darüber,-welche Wirkungen, kriegerische Auseinandersetzungen im_allgemeinen auf internationale Verträge ausüben und ob Verträge privatrechtlichen Inhaltes lra_allgemeinen nach faktischer Beendigung der Feindseligkeiten und Wiederaufnahme geregelter Beziehungen wieder ipso iure aufleben (vgl« dazu die 'Nachweise bei Zippelius,
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GRUR Auslandsteil 1956	102s).	Denn	bei dem hier vorliegenden
 Vertrag liegen Besonderheiten förmlicher und inhaltlicher Art vor:
Zunächst ist zu beachten, daß nach Abschluß des Handelsvertrages im Jahre 1883 die Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums und im Jahre 1891 das Madrider.Abkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken zustande kamen, die den Schutz von Angehörigen der Verbandsländer in anderen Verbandsländern erheblich verbesserten, die sogar dem Inhaber einer,im Ursprungsland eingetragenen Marke die Erlangung von Zeichenschutz in jedem Verbandsstaat durch eine einzige Registrierung ermöglichten und die ferner eine klare Regelung der im Rechtsverkehr besonders .wesentlichen Prioritätsfristen brachten-• Pa diese Verbandsverträge es Franzosen und Deutschen erleichterten, unter Anwendung des Prioritätsgrundsatzes vollen Zeichenschutz im Nachbarland zu erlangen, bestand kaum noch ein beachtliches wirtschaftliches Interesse für die-Anerkennung eines weitergehenden Vorbenutzungsrechtes, das seinerseits mit Unsicherheiten für den Rechtsverkehr verbunden war- Es kommt hinzu, daß gemäß Art. 6 quinquies ParÜb und Art. 5 MMA die Eintragung,solcher Marken.verweigert werden durfte, durch welche die Rechte Dritter in dem land verletzt werden konnten, für das Schutz begehrt wurde. Die Interessen Dritter werden aber auch dann beeinträchtigt, wenn auf dem Wege über das Vorbenutzungsrecht gleichwohl die Benutzung solcher-.Marken gestattet bleiben sollte.
Zu diesen Besonderheiten, die die.weitere Anwendung der strittigen Vertragsklausel aus materiellrechtlichen
 
Gründen als bedenklich erscheinen lassen, treten Besonderheiten formeller Art. Art. 15 ParÜb läßt zwar zu, daß die Verbandsländer besondere zweiseitige Abkommen abschließen können, soweit diese nicht den Bestimmungen der Übereinkunft zuwiderlaufen. Im Hinblick auf diesen Vorbehalt wurde der formelle Fortbestand der strittigen Bestimmung aus dem Jahre 1862 auch nach Abschluß der erwähnten VerbandsVerträge angenommen (vgl. RGZ 67, 153;
 152, 374, 383). Insoweit ist aber, zui beachten,>• daß'diese Bestimmung Soil eines mit den Staaten des deutschen Zoll-und Handelsvereins abgeschlossenen Handelsvertrages war, daß aber im Jahre 1927 ein zunächst vorläufiger und 1934 erneut ein Handelsvertrag zwischen Frankreich und dem Deutschen Reich über die gleichen Materien zustande kam (RGBl II 1927, 523 u. 1934, 421) und daß in deren Art. 27 besw. 17 lediglich die Verpflichtung enthalten ist, der . erv/ähnten Pariser Verbandsübereinkunft nebst dem Madrider Zusatzabkommen wirksame Anwendung zu verschaffen, während von dem Vorbenutzungsrecht nach dem alten Handelsvertrag keine Rede mehr ist. Dementsprechend hat der Bundesminister der Justiz bereits in seinem von der Klägerin überreichten Schreiben vom 29. April I960 die Auffassung vertreten, die strittige Bestimmung könne nicht als in Kraft befindlich angesehen werden.
Sollte gleichwohl davon auszugehen sein, daß die strittige Bestimmung bis zu dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges formell weitergegolten hat, dann ist ihre Anwendbarkeit spätestens durch-dieses Ereignis suspendiert, worden. Der Annahme, daß sie nach Einstellung der Kampfhandlungen und Wiederherstellung geregelter Beziehungen zwischen Frankreich und der Bundesrepublik ebenso v/ie andere zwischenstaatliche Vereinbarungen automatisch wieder auf-
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gelebt sei, steht entgegen, daß ihre Fortgeltung schon vorher im Hinblick auf die erörterten Besonderheiten zu demindest’, zweifelhaft 'war und daß die mit ihrer Anwendung verbundenen erwähnten Nachteile für die Sicherheit des Rechtsverkehrs umso gewichtiger wurden, je enger sich die wirtschaftlichen Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten entwickelten.1-Unter diesen Umständen muß zu demindest verlangt werden,-'daß die Fortgeltung der alten Bestimmung ähnlich wie nach den Kriegen von 1870/71 und 1914/18 durch die zuständigen Organe der Vertragspartner ausdrücklich festgasteilt worden wäre. Bas aber ist nicht geschehen. Nach einer von der Klägerin vorgelegten weiteren Mitteilung des Bundesministers der Justiz hat sich das französische Außenministerium im Gegenteil gegen eine Wieder-ariwendung des Art. 28 ausgesprochen und dabei ausgeführt, der französischen Regierung erscheine es im Hinblick auf den ständig steigenden-Warenverkehr zwischenden beiden Ländern und mit Rücksicht darauf, daß das Vorbenutzungsrecht ohne Zweifel die Rechte der Warenzeicheninhaber im Ausfuhrland berühre, weder'Wünschenswert nach zweckmäßig, die strittige Bestimmung wieder in Kraft zu setzen. Bei dieser Sachlage aber scheitert eine Anwendung des Art. 28 Abs. 2 auf jeden Fall daran, daß die für seine Anwendung vorausgesetzte und in Abs. 1 ausdrücklich vereinbarte Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist (vgh. auch RGZ 67, 133, 136; RGZ 132, 374, 383).
Zu Unrecht meint die Revision, auf eine durch den Krieg bewirkte Suspendierung der strittigen Bestimmung könne es nicht ankommen, weil die Beklagte bereits durch Vorkriegshandlungen ein Vorbenutzungsrecht erworben habe und ihr dieser Besitzstand nicht mehr entzogen 'werden könne. Baroit überbewertet die Revision die aus Art. 28 Abs. 2 des damaligen Handelsvertrages folgende Rechts-
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position» Für den Fall einer international ; vereinbarten Veränderung von Schutzzöllen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß sich.ein Unternehmen im allgemeinen nicht auf das Bestehenbleiben von Zollsätzen verlassen könne; es habe regelmäßig kein Recht darauf, daß ihm durch Beibehaltung des Zollsatzes sein Umsatz oder gar sein Marktanteil erhalten bleibe; erst wenn durch besondere Umstände ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, auf Grund dessen ein Unternehmer zu erhöhten Aufwendungen veranlaßt worden sei, könne etwas anderes - nämlich eine Entschädigung und nicht; etwa ein Anspruch auf Erhaltung der Wettbewerbsposition - in Betracht kommen (BGHZ45, 83, 87 -• Knäckebrot)» Im Vergleich zu der auf Schutzzöllen beruhenden Wettbewerbsposition wird zwar das in Rede stehende Recht eher als ein zu dem Betrieb gehörendes Recht anzusehen sein» Aber auch Art» 28 Abs. 2 knüpft - anders als das patentrechtliche Vorbenutzungsrecht des § 7, PatG - nicht am Gedanken der Erhaltung bereits getroffener Veranstaltungen an, sondern gewährleistet seinem Wortlaut nach lediglich einf/erfolgungsver.bot für den etwaigen Fall von Exporten, das streng genommen nur die während seiner Geltung begangenen Handlungen der Verfolgung entzieht (vgl. auch RGZ 67, 133, 135)o Von hier aus gesehen, hatte die Beklagte von vornherein wenig Anlaß, zuverlässig auf einen zeitlich unbegrenzten Fortbestand ihrer kennzeichenrechtlich günstigen Exportvoraussetzungen zu vertrauen» Soweit im übrigen der Fortfall des Art. 28 Abs» 2 die Wettbewerbsposition der Beklagten verschlechterte, kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die bereits erörterten Verbandsverträge schon seit langem die Voraussetzungen für den Erwerb beständiger privater Ausschließlichkeitsrechte erleichtert hatten» Umso weniger konnten die vertragsschließenden Staaten daran gehindert sein,
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von dem früheren Verfolgungsverbot entsprechend den gesamtwirtschaftlichen Bedürfnissen Abstand zu nehmen.
Nach alledem haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht das beanspruchte Vorbenutzungsrecht nicht anerkannt.
VII. Sa nach den bisherigen rechtshrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch der Verwirkungseinwand nicht durchgreift, konnte dem Antrag der Revision auf vollständige Klageabweisung nicht entsprochen werden. Vielmehr war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Krüger-Nieland	Pehle	Sprenkmann
 Simon	Merkel