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BGH

Gericht: BGH

Ml. Fahrbarer Turmdrehkran, dadurch gekennzeichnet, daß der Unterwagen ($) mit zwei gleichachsigen Laufrädern (53 oder 65* 66) und die Drehsäule (14) mit einem Laufrad (49) zu ihrer Unterstützung beim Transport kuppelbar sind und daß am Unterwagen eine Kupplung zu dem Anhängen des Kranes an ein Zuggerät angeordnet ist.” Auf der Straße transportierbarer Turmdrehkran, der abgesehen vom Ausleger unzerlegt ist, und dessen Unterwagen sowie dessen beim Straßentransport umgelegte Drehsäule zu ihrer Unterstützung beim Transport je mit einem Straßenlaufwerk ausgestattet sind, dadurch gekennzeichnet, daß der zur Lenkung bei der Straßenfahrt in bekannter Weise gegen den Oberwagen (8) drehbare Unterwagen (5) mit zwei gleichachsigen Laufrädern 153 oder 65, 66) und die mit dem Oberwagen beim Transport fest verbundene Drehsäule (14) mit einem Laufrad (49) kuppelbor sind, und daß am Unterwagen eine Deichsel (57) zu dem Anhängen des Krans an ein Zuggerät angeordnet ist.'* Ml. Auf der Straße transportierbarer Turmdrehkran, der abgesehen vom Ausleger unzerlegt ist und dessen Unterwagen sowie dessen beim Straßentransport umgelegte Drehsäule zu ihrer Unterstützung beim Transport je mit einem Straßen-lnufwerk ausgestattet sind, dadurch gekennzeichnet, daß der Unterwagen (5) mit zwei gleich-achsigen Laufrädern (53 oder 65, 66) und die mit dem Oberwagen beim Transport starr verbundene Drehsäule (14) mit einem Laufrad (49) kuppelbar sind, daß ferner am Unterwagen eine Deichsel (57) äum Anhängen des Krans an ein Zuggerät angeordnet ist und daß die Lenkung der Laufräder am Unterwagen bei der Straßenfahrt unter Ausnutzung der Drehbeweglichkeit des Unterwagens gegen den Oberwagen stattfjndet." Eine dieser Konstruktionen ist in einem Werbeblatt der Beklagten unter der Überschrift "BDK 75" in vereinfachter Zeichnung üargestellt (Anl. 4 der Klageschrift); bei ihr ist der Unterwagen mit einer Deichsel zu dem Anhängen an ein Zuggerät versehen und mit zwei gleicbachsigen Straßenlaufrädern und einem in waagerechter Ebene schwenkbaren Kach-laufrad kuppelbar und die umgelegte, mit dem Oberwagen nur in horizontaler Achse verbundene Drehsäule am hinteren Ende mit einem Spornrad kuppelbar. Bild 13); bei ihr ist die Spitze der umgelegten Dreheäule mit dem ihr angelenkten und beigeklappten Ausleger auf der Plattform des Transportfahrzeugs mit Hilfe einer besonderen Kupplung schwenkbar angebracht und die Drehsäule mit dem Oberwagen starr verbunden; der durch zwei gleichacheige Laufräder fahrbar gemachte Unterwagen wird nachgezogen (Anl. 4 der Klageschrift)«.— a) der zur Lenkung bei der Straßenfahrt gegen den Oberwagen drehbare Unterwagen mit zwei gleichachsigen Laufrädern sowie - anstelle einer festen Verstrebung zwischen umgelegter Drehsäule und Ober-vvag'en - mit einem Nachlaufrad und die mit dem Oberwagen beim Iransport verbundene Drehsäule mit einem Laufrad, das als ein Spornrad ausgebildet ist, dessen Achse in waagerechter Ebene schwenk- und feststellbar ist, kuppebar sind und am Unterwagen eine Deichsel zu dem Anhängen des Krans an ein Zuggerät angeordnet ist, oder b) am Unterwagen etwa in der Mitte zwei gleichachsige Straßenlaufräder ankuppelbar sind, die Drehsäule mit dem Oberwagen beim Iransport mittels einer Verstrebung fest verbunden ist, die Lenkbarkeit des Krans durch die zwischen Oberwagen (Drehbühne) und Unterwögen vorhandene Drehlagerung vermittelt ist, die Drehsäulenspitze mit dem angelenkten und beigeklappten Ausleger in waagerechter Ebene schwenkbar auf einer fahrbaren Unterstützung gelagert sowie an ein Zuggerät angehängt ist.” Bei der Auslegung des Patents, die den gleichen Grundsätzen unterliegt wie die Auslegung von Gesetzeprecht (RGZ 148, 400), kann auf die Gründe der Nichtigkeitsentscheidung zurückgegriffen werden, soweit dies zu dem Verständnis der geänderten Anspruchsfassung geboten erscheint, und ist zu beachten, daß eine dem Sinn und Zweck einer Klarstellung widersprechende Auslegung nicht zulässig wäre (BGH a?0), Ferner hatte er den Oberbegriff durch die Angabe, daß der Kran abgesehen vom Ausleger unzerlegt ist, enger abgegrenzt, um zu dem Ausdruck zu bringen, daß die Erfindung nur einen Turmdrehkran-betrifft, der ohne Zerlegung des aus Unter- In den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 hatte der Nichtigkeitssenat zur Klarstellung das Merkmal eingefügt, daß die Drehsäule beim Transport mit dem Oberwagen fest verbunden ist. getragen, dessen Unterbau mit der ihm eigenen, dem Arbeitszweck dienenden Brehbeweglichkeit seiner Bestandteile beim Straßentransport unzerlegt bleibt, und die Bauformen, bei denen das nicht zutrifft, vom Patentschutz ausgenommen und demzufolge die solche Ausführungeformen betreffenden ursprünglichen Unteransprüche 2 und 3 gestrichen# Andererseits besagt die Einfügung dieses Merkmals, daß die ursprünglich nur in der Beschreibung erwähnte Beibehaltung der Brehbeweglichkeit zwischen Ober- und Unterwagen beim Straßentransport und ihre Ausnutzung zur Lenkung des in ein Anhängefahrzeug umgewandelten Turmdrehkrans ein erfindungswesentliches - wenn auch schon durch eine Vorveröffentlichung mit dem Kennwort "Storchschnabel** bekannt gewordenes (Entscheidung S. 4. Beta Klagepatent in der jetzt maßgebenden Passung liegt somit die Aufgabe zugrunde, einen Turmdrehkran mit möglichst einfachen Mitteln so auszubilden, daß er - abgesehen vom Ausleger - unzerlegt und mit umgelegter Brehsäule als Anhängefahrzeug mit Hilfe eines beliebigen Zuggeräts auf der Straße transportiert werden kann* Die vom Erfinder vorgeschlagene Lösung besteht, wie bereits im Urteil des erkennenden Senats vom 19* Februar I960 (S# 10) hervorgehoben worden ist und wovon auch das Berufungsgericht - mit unerheblichen Abweichungen in Beihen-folge und Wortfassung - auegeht, in einer Kombination der folgenden fünf Merkmale: 1. Pie angegriffene Ausführungsform BPK 75 stimmt im Oberbegriff mit dem Gegenstand des Klögopntents überein, denn sie ist ebenfalls ein Turmdrehkran, der in - abgesehen vom Ausleger - unzerlegtem Zustand mit liegender Prehsäule vermöge je eines am Unterwagen und an der Prehsäule angeordneten Straßenlaufwerks auf der Straße transportiert werden kann. Das Merkmal 3 (im Berufungsurteil ebenso bezeichnet) sei zwar nicht unmittelbar vorhanden; es bestehe aber zwischen dem am Unterwagen angebrachten Nachlaufrad und den im Klagepatent vorgesehenen, einer starren Verbindung von Oberwagen und Drehsäule dienenden Streben eine glatte potentrechtliche Gleichwirkung, denn das Nachlaufrad verhindere in gleicher Weise wie die Streben ein Kippen des Unterwsgens; daß dieses Rad noch andere Aufgaben erfülle und nach dem Gutachten des Sachverständigen die Kurvengängigkeit des Unterwagens nicht unbeträchtlich erhöhe, stehe dieser Feststellung nicht entgegen. 2.Die Revision wendet sich zunächst gegen die Annahme einer pntertrechtlichen Äquivalenz zwischen dem Nachlaufrad am Unterwagen bei der angegriffenen Bauform und einer starren Verbindung nach Merkmal 3 des Klagepatents. Dies ergebe sich schon aus dem Zweck der Erfindung, den Straßentransport eines Turmdrehkrans rascher, billiger und einfacher zu gestalten, als es bisher möglich war, und ferner daraus, daß die Verwendung von insgesamt nur drei Stützrädern am fahrbar gemachten Kran zu einer Breipunktabstützung führe, die im Urteil des erkennenden Senats vom 19- Februar I960 als besonders vorteilhaft bezeichnet worden sei, weil sie der Gefahr von Verwindungen oder Verbiegungen der umgelegten Drehsäule beim Straßentransport wirksam begegne; dieser für die Gewährung des Fatentechutzee wesentliche Vorteil sei nur gegeben, wenn drr Unterwagen mit nur zwei , durch eine Achse verbundenen laufrädern versehen sei. letzung mit äquivalenten Kitteln nur angenommen werden kann, wenn es eich um eine Ausführungsform handelt, die den Grundgedanken der Erfindung nicht widerspricht und alle erfindungswesentlichen Merkmale unmittelbar oder unter Verwendung technischer oder patenfcrechtlicher Gleichv/erte, d.h. solcher Arbeitsmittel, die dem Durch-cchnittsfachmann allgemein oder für die Lösung der konkreten technischen Aufgabe ohne weiteres zur Verfügung stehen, verwirklicht (vgl, Lindenmaier PatG 4* Aufl, § 6 An. 11), Alle diese Voraussetzungen sind jedoch bei der angegriffenen Ausführungsform BDK 75 erfüllt. a) Der Auffassung der Revision, die Erfindung verwerfe geradezu eine Bauform, bei der der Unterwagen beim Straßentransport von mehr als zwei gleichachsigen Laafrädern unterstützt werde, und schließe damit eine solche Bauform vom Patentschutz begrifflich aus, kann nicht gefolgt werden« Nach anerkannten Rechfcsgrundsätzen verbietet sich zwar eine Ausdehnung des Patentschutzes auf glatte Äquivalente, wenn der Erfindungsgedanke gerade darin besteht, eines von mehreren zur Verfügung stehenden Arbeitsmitteln zu wählen, das nach Meinung des Erfinders die beste Wirkung verspricht (Lindenmaier aaO| vgl, auch RG2 70, 74). Sie kann nicht etwa schon damit gerechtfertigt werden, daß die Patentschrift in den Patentansprüchen, der Beschreibung und den Zeichnungen nur diese eine Bauform behandelt, denn unter dieser selbstverständlichen Voraussetzung stellt sich überhaupt erst die Frage der Äquivalenz. Insbesondere kann nicht etwa daraus, daß der Nichtigkeitssenat die nur bei einachsiger Ausbildung des Unterwagens gegebene Notwendigkeit einer starren Verbindung zwischen Oberwagen und Drehsäule betont und den Patentanspruch 1 durch Aufnahme dieses Merkmals ergänzt hat, gefolgert werden, daß der Gegenstand der Erfindung sich auf diese Bauform beschränke, denn diese Änderung bedeutet, wie nach ihrem sachlichen Gehalt nicht zweifelhaft sein kann und wovon auch der Nichtigkeitssenat des Patentamts ersichtlich ausgegangen ist (vgl. b) Eine einschränkende Auslegung im Sinne einer Beschränkung des Patentschutzes auf die Anordnung von nur einer Achse mit zwei Laufrädern am Unterwagen kann auch nicht mit der Zielsetzung der Erfindung begründet werden, den Straßentransport von Turmdregkränen rascher, einfacher und billiger zu gestalten* Die Revision verkennt, daß das Merkmal 1 des Xlagepatenta nur eines von mehreren und keineswegs das wichtigste der Merkmale ist, die dieser Zielsetzung dienen. In seiner wirtschaftlichen Bedeutung tritt es entschieden hinter dem Gedanken zurück, den Kran als Anhängefahrzeug auszubilden, das mit einem beliebigen Zuggerät auf der Straße transportiert werden kann, und so die Verwendung von Spezialfahrzeugen zu ersparen, und auch hinter dem Vorschlag, zur Einsparung einer besonderen Lenkachse die ohnehin vorhandene Drehbeweglichkeit zwischen Ober- und Unterwageg auszunutzen. Auch das Merkmal, daß die Laufräder an Unterwagen und Drehsäule kuppelbar sind, d.h. daß sie mit einfachen Handgriffen am Kran angebracht und wieder abgenommen werden können, trägt zur Erhöhung der Einfachheit und Wirtschaftlichkeit des Straßentransportes bei* Von allen diesen Vorteilen macht die angegriffene Ausführungsform der Beklagten Gebrauch mit der einzigen Abweichung, daß sie ein zusätzliches schwenkbares Laufrad benötigt« Wenn das Berufungsgericht diese Abweichung gegenüber dem Gegenstand des Klagepatentes als eine im ganzen gesehen nur geringfügige Verschlechterung bewertet hat, die es nicht rechtfertigen kann, die angegriffene Bauform vom Patentschutz auszunehmen, so kann diese Beurteilung aus RechtsgrUnden nicht beanstandet werden (vgl* u.a* BGH ORUR 1961, 409, 411 - Drillmaschine). Diese Wirkung beruht nämlich in der Hauptsache darauf, daß gegenüber einer breiten, aus mindestens zwei gleich-achsigen Rädern bestehenden Abstützung des Unterwagens am Ende der Drehsäule nur ein einziges Spornrad ange-ordhet ist, das anders als eine zweirädrige Achse Unebenheiten der Fahrbahn Überwinden kann, ohne wesentliche Torsionskräfte auf den Körper der Drehsäule zu übertragen. Der Vermeidung von Pendelbewegungen nach oben und unten dient beim Klagepatent die starre Verbindung zwischen Oberwagen und Drehsäule durch eine Verstrebung oder gleichwirkende Mittel. Daß das Nachlaufrad neben der stabilisierenden Wirkung, die es mit dem Arbeitsmittel nach Merkmal 3 des Klogepatents gemeinsam hat, noch weitere vorteilhafte Wirkungen äußert, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, der Annahme einer patentrechtlichen Gleichwirkung nicht entgegen (BGH GRÜß 1961, 409, 411 - Drillmaschine). Noch gesicherter Rechtsprechung iet der Schutzbereich eines Patentes dann auf den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung unter Ausschluß selbst glatter Äquivalente zu begrenzen, wenn sich ergibt, daß die Erfindung durch den Stand der Technik neuheitshindernd vorweggenoramen war und das Patent daher bei richtiger Beurteilung nicht hätte erteilt werden dürfen (vgl. schütz auszunehmen sind* Das Gleiche gilt dann, wenn das Patentamt im Erteilungaverfahren - entsprechendes hat für das Ergebnis des Nichtigkeitsverfahrens zu gelten -unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht hat, daß im Hinblick auf den Stand der Technik eine bestimmte Ausführungs-form vom gegenständlichen Schutzbereich des Patentes nicht erfaßt wird (BGH GRUR 1961, 77, 78 - Blinkleuchte). Diese beziehen sich aber nicht auf das Merkmal 1 der geschützten Kombination, sondern in der Hauptsache darauf, daß der Kran beim Straßentransport - abgesehen vom Ausleger -unzerlegt sein soll (Oberbegriff und Merkmal 2) und daß zur Lenkung des fahrbar gemachten Krans beim Straßentransport die ohnehin vorhandene Drehbeweglichkeit zwischen Ober- und Unterwagen ausgenutzt werden soll (Merkmale 4 und 5). den Schutzbereich dee Klagepatentg im Hinblick auf den Stand der Technik auf eine Ausführungsform zu begrenzen, bei der der Unterwagen nur mit zwei gleichachsigen Lauf-rädern versehen ist, sondern bezweckt lediglich, klarstellend die bei dieser in der Patentschrift allein behandelten Ausführungsfcrm notwendige starre Verbindung zwischen Oberwagen und Drehsäule ausdrücklich hervorzuheben* beiträgt, daß die Laufräder nicht kuppeIbar angeordnet, sondern ständig am Unterwagen angebracht sind und bei dessen Vorbereitung zur Straßenfahrt mit Hilfe eingebauter Viinden abgesenkt werden, daß eine starre Verbindung zwischen Oberwagen und Drehsäule wegen des Fehlens einer Kippgefahr nicht vorhanden ist, und schließlich daß nicht eindeutig zu erkennen ist, ob das hintere Ende der Drehsäule nur von einem oder von zwei Laufrädern getragen wird und demzufolge eine Dreipunktabstiitzung gegeben ist. Der erkennende Senat hat aus diesem Grunde in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts festgestellt, daß die Vorveröffent-lichung "Storchschnabel” dem Klagepatent nicht neuheitshindernd entgegensteht, und bei der Frage des technischen Fortschritts hervorgehoben, daß - abgesehen von der günstigeren Dreipunktabstützung - nach dem Klagepatent wesentlich wirtschaftlicher gearbeitet werden kann, während beim Projekt ’’Storchschnabel” der hohe Aufwand für die Ausgestaltung des Unterwagens zu einem selbstbeweglichen Fahrzeug, insbesondere die gebotene Verwendung hochwertiger Konotruktionsteile und die erforderliche höhere Motorleistung, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem technischen Ergebnis stehen, das die Vereinigung des auf Gleisen fahrbaren Turmdrehkrans mit einem straßengängigen Fahrzeug zu einer einheitlichen Konstruktion mit sioh bringt. zu haben* Er hat hierzu ausgefUbrt, diese Betrachtungsweise enthalte einen unzulässigen Rückschluß aus dem Streitpatent, denn sie löge in die Vorveröffentlichung etwas hinein, was erst durch das Streitpatent als neues Konstruktionsprinzip offenbart worden sei, nämlich den Gedanken, bei der Umwandlung des Drehkrans in ein Anhängefahrzeug die Drehbeweglichkeit zwischen Ober- und Unterwagen auszunutzen» Angesichts der grundlegenden Verschiedenheiten beider Konstruktionen konnte die Entgegenhaltung "Storchschnabel” im Nichtigkeitsverfahren nicht zu einer Uber die Entscheidung des Nichtigkeitssenates hinausgehenden Beschränkung des Patentschutzes fuhren* Aus den gleichen Erwägungen, an denen im vorliegenden Rechtsstreit festzuhalten ist, kann die Entgegenhaltung auch keinen Anlaß dazu geben, den Schutzbereich des Klagepatents enger zu begrenzen und etwa, wie es die Revision anstrebt, Bauformen mit mehrachsiger Unterstützung des Unterwagens vom Schutze auszunehmen» d) Im Verletzungsstreit haben sich die Beklagten weiterhin auf den nach ihrer Behauptung offenkundig vorbenutzten Kaiserkran berufen, auf dessen Berücksichtigung sie im Nichtig-keitsverfahren verzichtet hatten* Diese Konstruktion, deren offenkundige Vorbenutzung das Berufungsgericht unterstellt hat und daher auch im Revisionsverfahren zu unterstellen ist, kommt dem Gegenstand des Klagepatents allerdings wesentlich näher als die Bauforra "Storchschnabel"* Den Oberbegriff haben beide Konstruktionen gemeinsam* Der Kaiserkron wird ebenso wie der Kran nach dem Klagepatent in - abgesehen vom Ausleger - unzerlegtem Zustand nach Umlegen der Drehsäule mit Hilfe von je einem am Unterwagen und an der Drehsäule angeordneten Straßenlaufwerk zu dem Anhängefahrzeug gemacht, das an ein beliebiges Zuggerät an- Zum Anhängen und Lenken des Kranes dient eine Deichsel, die aber anders als nach Merkmal 5 des Klagepatents nicht am Unterwögen selbst angebracht ist, sondern an der vorderen Achse des aus zwei Achsen mit je zwei Rädern bestehenden Straßenlaufwerks des Unter-wagenn. Eine solche Lenkachse, wie sie der Kaiserkran noch aufweist, erfordert einen beträchtlichen Aufwand, dehn sie muß alle Bauelemente eines zur Verwendung für schwere Laßten geeigneten Drehschemels besitzen und in bezug auf Tragkraft und Widerstandsfähigkeit und damit in bezug auf die Hochwertigkeit des verwendeten Materials und seiner Verarbeitung den besonderen Anforderungen genügen, die sich darous ergeben, daß die Achse bei der Straßenfahrt nahezu*das gesamte Transportgewicht des Krans mit Unterbau und Drehsäule aufzunehmen hat und den vor allem in Straßenbiegungen, bei Steigungen und auf Gefällestrecken auftretenden starken Zug- und Druckkräften gewachsen sein muß. Dieser hohe Aufwand wird nach der technischen Lehre des Klagepatents erspart, die auf der zuvor nicht offenbarten Erkenntnis beruht, daß es ftir die Lenkung des zu dem Anhängefahrzeug ausgebildeten Turmdrehkrans genügt, die ohnehin vorhandene, für den Arbeitsbetrieb des Krans benötigte, aber auch zur Verwendung als Lenkachse beim Straßentransport geeignete Drehbeweglichkeit zwischen Ober- und Unterwagen auszunutzen. Die angegriffene Konstruktion der Beklagten macht sich diese Erkenntnis und damit den besonderen Vorzug größerer Wirtschaftlichkeit, den die Konstruktion nach dem Klagepatent gegenüber dem Kaiserkran voraus hat, zu eigen; daß sie ein zusätzliches schwenkbares Nachlaufrad am Unterwagen vorsieht, ist wirtschaftlich gesehen von untergeordneter Bedeutung, denn der wirtschaftliche Aufwand für dieses - entsprechend der ihm zugewieaenen funktionellen Aufgabe nur verhältnismäßig geringen Beanspruchungen ausgesetzte - Bauelement bleibt gegenüber dem Aufwand für eine besondere Lenkachse, wie sie der Kaiserkran verwendet, ganz erheblich zurück. Beim Gegenstand des Klagepatents wird bei der Kurvenfahrt die vom Zuggerät ausgehende, auf eine Richtungsänderung hinwirkende Kraft über die Deichsel des Anhängefabrzeugs auf den mit ihr starr verbundenen Unterwagen übertragen; dieser wird hierdurch in die neue Fahrtrichtung geschwenkt und nimmt vermöge der zwischen ihm und dem Oberwagen bestehenden Drehbeweglichkeit diesen selbst und die mit ihm starr verbundene.Drehsäule in die neue Richtung mit, wobei einstweilen die unterstützende Wirkung eines nach Unteranspruch 4 schwenkbar ausgebildeten Spornrads außer Betracht bleiben kann. Diese einen ersten Drehschemel bildende Achse wird in die neue Fahrtrichtung gelenkt, in die sie den Unterwagen mitnimmt; dieser überträgt dann seinerseits in gleicher Weise wie bei der Konstruktion nach dem Klagepatent die Lenkbewegung auf Oberwagen und Drehsäule weiter. hin, denn sie vermeidet wie dieses eine besondere Lenkachse und verwendet zur Lenkung des Anhängefabrzeugs allein die Drehbeweglichkeit zwischen Ober- und Unterwagen, Die Anordnung eines schwenkbaren Nachlaufrades dient nur dozu, den mit.einem zweiachsigen Laufwerk versehenen unterwagen kurvenbeweglich zu machen, und ist ftir die Übertragung der Lenkbewegung auf den Oberwagen und die nachlaufende langgestreckte,Drehsäule ohne Bedeutung. Die Revision hält dem entgegen, es treffe nicht zu, daß äie Konstruktion der Beklagten einzig und allein die Drehbarkeit des Unterwagens gegen den Oberwagen als Mittel zur Lenkung des Anhängefahrzeugs verwende« Das Nachlaufrad trage,hierzu vielmehr wesentlich bei und wirke als zweite Lenkachse, ohne die ein Befahren von Strnßenbiegungen nicht möglich sei. Die angegriffene Bauform BDK 75 mache daher von dem Vorteil der Verwendung nur einer Lenkachse keinen Gebrauch, sondern besitze wie der Kaiserkran zwei Lenkachsen und stelle diesem gegenüber nur insofern eine Verbesserung dar, als sie die zweite Achse mit einem statt mit zwei Laufrädern ausgestattet habe. Die Revision verkennt aber, daß sich seine Bedeutung in der Herstellung der Kurvengängigkeit des Unterwagens erschöpft, also einer Eigenschaft, die bei dem einachsig unterstützten Unterwagen nach dem Klagepatent durch das Zusammenspiel der beiden Laufräder ohne besondere Vorkehrungen erreicht vjird (Schubkarrenprinzip), und daß es nur eine selbstverständliche Voraussetzung dafür schafft, daß der Unterroßen den vom Zuggerät ausgehenden Richtungsimpuls auf Oberwagen und Drehsäule weitergeben kann. Diese weitere Wirkung, auf die es für den Straßentransport des fahrbar gemachten Kr8ns entscheidend ankommt, wird mit anderen Mitteln erzielt, auf die das Nachlaufrad ohne Einfluß ist, nämlich beim Klegefatent und bei der Konstruktion BDK 75 allein durch die drehbare Anordnung von Ober- und Unterlagen und beim Kaiserkran außerdem durch eine vorgeschaltete besondere Drehschemelachse. Bei einer Konstruktion nach dem Klagepatent wäre jedoch trotz der Kurvengängigkeit, die der Unterlagen für sich allein besitzt, ein Befahren von Straßenbiegungen praktisch unmöglich; die theoretisch bestehende Möglichkeit, den Kran mit Hilfe des gemäß Unteranspruch 4 schwenkbar angeordneten Spornrads am Ende der Drehsäule in die neue Fahrtrichtung einzuschwenken, wäre wegen des hiermit verbundenen weit größeren Baumbedarfe für die praktische Verwendung nicht geeignet. Bei der Konstruktion I-Di: 75 würde es sich ebenso verhalten wie beim Gegenstand des Klogepatents, denn das Nachlaufrad am Unterwagen wäre trotz der Kurvengängigkeit, die es dem Unterwagen verleiht, für die Bewegung des Anhängefahrzeugs in eine neue Fahrtrichtung praktisch wirkungslos. Aus diesem Beispiel erhellt, daß von einer patentrechtlichen Gleichwirkung zwischen dem Nachlaufrad einerseits und der Vorderachse des Koiserkrans andererseits nicht gesprochen werden kann und daß die Konstruktion der Beklagten nicht etwa eine Verbesserung des - nach ihrer Behauptung dem freien Stande der Technik angehörenden - Kaiserkrans, sondern eine teils verschlechterte, teils möglicherweise auch verbesserte, jedoch vom Klagepatent abhängige Ausführungsform des Erfindungsgegenstands darstellt. Sie unterscheidet sich von der im Klagepatent dargestellten Bauweise in der Hauptsache dadurch, daß nicht der Unterwagen an das Zuggerät angehängt und die um eine Schwenkachse am Oberwagen in liegende Stellung gebrachte und von einem Spornrad unter-stützte Drehsäule nachgezogen wird, mit deren Spitze die Transporteinheit endet, sondern daß die Richtungen vertauscht sind und die Spitze der Drehsäule mit dem beigeklappten Ausleger den Anfang des Anhängefahrzeugs bildet und der aus Obervvagen, Drehkranz und Unter agen bestehende Kranunterbau nachläuft. Auch das für die Verwirklichung des Erfindung-gedankens besonders bedeutsame Merkmal, daß die dreh-bewegliche Anordnung des Unterwagens gegen den Oberwagen die einzige bei der Lenkung des Anhängefahrzeugs wirksame Lenkachse bildet (Merkmal 4), ist gegeben; hierbei macht es keinen grundsätzlichen Unterschied, daß die Anordnung dee als Drehscheoel wirkenden Kranunterbaues am Ende des Anhängefahrzeugs besondere Bedingungen schafft, die eine Ausnutzung der Drehbeweglicbkeit zwischen Ober*- und Unterwagen nicht , in so vollkommener Weise gestatten, wie es bei der im Klagepatent beschriebenen umgekehrten Anordnung der Fall ist. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden; sie verkennt, daß sich diese Beschränkungen nur auf Merkmale bezogen haben, die für die Reihenfolge der Bauteile des Krans bei der Straßen-fohrt ohne Bedeutung sind, nämlich darauf, daß der Kran abgesehen vom Ausleger unzerlegt befördert und daß hierbei die Brehbeweglichkeit zwischen Ober- und Unterwagen zur Lenkung ausgenutzt werden soll, und daß andererseits das für die Reihenfolge der Bauteile entscheidende Merkmal der Anordnung der Deichsel am Unterwagen bereits in der ursprünglichen Passung des Patentanspruchs 1 enthalten war. b) Auch der Einwand, diese Art der Anordnung der zu dem Anhängen des Krans an ein Zuggerät bestimmten Deichsel schreibe zwingend vor, daß der Kranunterbau das vordere Ende des Anhängefahrzeugs bilden müsse, und schließe eine umgekehrte Reihenfolge der Bauteile, wie sie die angegriffene Konstruktion nach Bild 13 aufweSse, schlechthin aus, kann nicht zu dem Erfolg führen* Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen erstreckt sich der Patentschutz in der Regel auch auf die kinematische Umkehrung der in der Patentschrift ausdrücklich offenbarten Lösung, sofern die wesentlichen Merkmale der Erfindungsgedanken auch bei einer solchen Umkehrung verwirklicht werden und die für die Auslegung Hierbei ist zunächst, bevor sich die Präge des allgemeinen Erfindungsgedankens oder des Elementen-Schutzes einer Teilkombination stellt, zu untersuchen, ob die angegriffene Konstruktion nicht, soweit sie ab-reicht, jratentrechtlich äquivalente Mittel verwendet und somit trotz der bestehenden Abweichungen eine gegenständliche Patentverletzung darstellt. Daß hierbei zur Herstellung der Verbindung zwischen Zuggerät und Drehsäule eine Kupplung verwendet werden muß» die dem Anhängefahrzeug zu dem Ver-schwenken in waagerechter Ebene und auch in gewissem Umfange für Bewegungen in anderen Richtungen, wie sie Unebenheiten der Fahrbahn mit sich brinigen können, genügenden Spielraum gibt, gehört ebenfalls auf dem Gebiete des Fahrzeugbaus zu dem selbstverständlichen Rüstzeug des Fachmanns. Diese Kupplung, die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien bei der Konstruktion nach Bild 13 auf dem Prinzip des Kugelgelenks beruht, stellt daher in Verbindung mit dem Zuggerät selbst ein glattes patentrechtliches Äquivalent zu dem schwenkbaren Spornrad nach den Patentansprüchen 1 und 4 des Klagepatents dar. Wenn die Revision meint, die Anordnung einer solchen Spezialkupplung mache das Zuggerät zu einem Spezialfahrzeug, und hieraus folgert, daß die angegriffene Konstruktion gerade die in der Ersparung von Spezialfahrzeugen bestehende besonders wichtige Teilaufgabe des Klagepatents nicht erfülle, so kann dem nicht fceigepflichtet werden, denn unter Spezialfahrzeugen im Sinne dieser Aufgabenstellung sind nur Fahrzeuge zu verstehen, die eigens für den Transport von Kränen bestimmt und eingerichtet sind und entweder ausschließlich oder doch ganz überwiegend für diesen Zweck verwendet werden können, aber nicht Zuggeräte gewöhnlicher Bauart, die nur mit einer dem infrage kommenden Sonderzweck dienenden kugelgelenkartigen Kupplung ausgerüstet sind. o. Ill 1), bei der Konstruktion nach Bild 13 unmittelbar verwirklicht, denn die Drehbeweglichkeit zwischen Ober- und ünterwagen wird hier ebenfalls unter Einsparung einer besonderen Lenkachse für die Lenkung des Anhängefahrzeugs ausgenutzt. 12), insbesondere darin, daß die Turmsäule nicht unzerlegt, sondern nach teleskopartigem Zusammenschieben ihrer Teile transportiert wird und daß für den Fall der Beförderung eines Turmdrehkrans die Möglichkeit der Ausnutzung der eigenen Beweglichkeit zwischen Ober- und Unterwagen zur Lenkung des Fahrzeugs nicht offenbart ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
MerkmalKranKonstruktionUnterwagenKlagepatentDrehsäuleKlagepatentsOberwagenLaufrad

Volltext der Entscheidung

Lzg^e/§o

*i
Verkündet am 9. Februar 1962 Grunau, Justizhauptsekretär ale Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
2518 OfO
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1« der Firma H flHHHHK Aktiengesellschaft, HhflBB (Rh) vertreten durch ihren Vorstand,
2.	der Firma V	Aktiengesellschaft,
 KflHHHP StrV^B^V* vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagten und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigte:
für die Beklagte zu 1: Rechtsanwalt Prof»Pr« für die Beklagte zu 2: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Fabrikanten Hans I BWMWIMM , BflflHHl/Rfll Me^mp Straße, Lggg^-Werke,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* SHHK -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.h.c. Wilde und der Bundesriohter Br. Krüger-Nieland, Br. Löscher, Ebel und Claßen
 für Recht erkannt:
lie Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf
 brichtigt iurch angehefte-ten Beschluß vom 20.Februar 1962*
vom 21. Januar I960 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Formel des Urteils der 4* Zivilkammer des Landgerichts in Büsseldorf vom 7. März 1957 zu 1* 1* a) und b) folgende Fassung erhält:
 
"I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
 auf der Straße transportierbare Turmdrehkrane gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feiIzuhalten oder zu gebrauchen, die bei dear» mit umgelegter Drehsäule stattfindenden Straßentransport abgesehen vom Ausleger unzerlegt und mit Straßenlauf-rädern ausgestattet sind, wenn deren Lenkung bei der Straßenfahrt unter Ausnutzung der Drehbeweglichkeit des Unter-wagens gegen den Oberwagen stattfindet und wenn
a)	der Unterwagen mit einer Deichsel zu dem Anhängen des Rrans an ein Zuggerät versehen ist sowie wenn er mit zwei gleich-achsigen Laufrädern und einem in waagerechter Ebene schwenkbaren Nachlaufrad und wenn die umgelegte Drehsäule an ihrem freien Ende mit einem in waagerechter Ebene schwenkbaren und feststellbaren Laufrad kuppelbar ist oder ** .
b)	wenn das freie Ende ‘der umgelegten Drehsäule ''mit dem angelenkten und beigeklappten
 Ausleger zur Herstellung einer schwenkbaren Verbindung mit einem Zuggerät eingerichtet ist, der nachlaufende Unterwagen mit zwei gleichachsigen Laufrädern kuppelbar und gegen den Oberwagen feststellbar ist und wenn der Fuß der Drehsäule mit dem Oberwagen starr verbunden ist.*'
 
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges werden die Gerichtskosten und die dem Kläger erwachsenen außer gerichtlichen Kosten den Beklagten als Gesamtschuld nern auferlegt; jede Beklagte trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber des mit Wirkung vom 19*August 1949 aufgrund des Ersten überleitungegesetzes vom 8. Juli 1949 ohne Einspruchsverfahren erteilten deutschen Bundespatents Kr. 80Q 094. Bas Patent hat einen auf der Straße transportierbaren Turmdrehkran zu dem Gegenstand.
Der Patentanspruch 1 lautete ursprünglich:
Ml. Fahrbarer Turmdrehkran, dadurch gekennzeichnet, daß der Unterwagen ($) mit zwei gleichachsigen Laufrädern (53 oder 65* 66) und die Drehsäule (14) mit einem Laufrad (49) zu ihrer Unterstützung beim Transport kuppelbar sind und daß am Unterwagen eine Kupplung zu dem Anhängen des Kranes an ein Zuggerät angeordnet ist.”
In einem seitens der Beklagten des vorliegenden Hechtsstreits eingeleiteten Kichtigkeitsverfahren hat der 1. Richtigkeitssenat des Deutschen Patentamts durch Entscheidung von 14. Januar 1958 das Patent teilweise für nichtig erklärt und den Anspruch 1 dahin beschränkt und klargestellt, daß er folgende Fassung erhält:
"l. Auf der Straße transportierbarer Turmdrehkran, der abgesehen vom Ausleger unzerlegt ist, und dessen Unterwagen sowie dessen beim Straßentransport umgelegte Drehsäule zu ihrer Unterstützung beim Transport je mit einem Straßenlaufwerk ausgestattet sind, dadurch gekennzeichnet, daß der zur Lenkung bei der Straßenfahrt in bekannter Weise gegen den Oberwagen (8) drehbare Unterwagen (5) mit zwei gleichachsigen Laufrädern 153 oder 65, 66) und die mit dem Oberwagen beim Transport fest verbundene Drehsäule (14) mit einem Laufrad (49) kuppelbor sind, und daß am Unterwagen eine Deichsel (57) zu dem Anhängen des Krans an ein Zuggerät angeordnet ist.'*
 
Die Ansprüche 2 und 3 und die RUckbeziehungen auf diese • Ansprüche in den Ansprüchen 4 bis 6 hat er gestrichen, im übrigen jedoch die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Nichtigkeitsklägerinnen hat der erkennende Senat durch Urteil vom 19. Februar I960 - I ZR 99/58 - mit der Maßgabe zurückge-wiesen, daß der Patentanspruch 1 zur weiteren Klarstellung folgende Fassung erhält:
Ml. Auf der Straße transportierbarer Turmdrehkran, der abgesehen vom Ausleger unzerlegt ist und dessen Unterwagen sowie dessen beim Straßentransport umgelegte Drehsäule zu ihrer Unterstützung beim Transport je mit einem Straßen-lnufwerk ausgestattet sind, dadurch gekennzeichnet, daß der Unterwagen (5) mit zwei gleich-achsigen Laufrädern (53 oder 65, 66) und die mit dem Oberwagen beim Transport starr verbundene Drehsäule (14) mit einem Laufrad (49) kuppelbar sind, daß ferner am Unterwagen eine Deichsel (57) äum Anhängen des Krans an ein Zuggerät angeordnet ist und daß die Lenkung der Laufräder am Unterwagen bei der Straßenfahrt unter Ausnutzung der Drehbeweglichkeit des Unterwagens gegen den Oberwagen stattfjndet."
Die Ansprüche 4 bis 6 lauten unter Weglassung der vom Nichtigkeitssenat gestrichenen Bezugsziffern:
”4» Turmdrehkran nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Spornradachse (48) in waage rechter Ebene schwenk- und feststellbar ist.
5. Turmdrehkran nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 und 4 mit aus Schüssen zusammengesetztem Ausleger, dadurch gekennzeichnet, daß einer oder mehrere der Auslegerschüsse (38,39) . zur Beförderung des Kranes an der Drehsäule (14; und vorzugsweise achsparallel mit dieser befestigt sind.
 
6. Turmdrehkran nach einem oder mehreren der Ansprüche 1, 4 und 5 mit aus Schürsen zusammengesetztem Ausleger, dadurch gekennzeichnet, daß der das Scbwenklager (16) tragende Auslegerschuß (37) während der Beförderung des Kranes an der Drehsäule (14) montiert bleibt,"
Die Beklagten, die sich zu einer "Krangemeinschaft Hilgers AG,	AG" zusammengeschlossen haben, stellen ver-
schiedene Typen von Turmdrehkränen her, die unter Ausnutzung der BrehbeweglSchkei t zwischen Ober- und llnter-wagen auf der Straße transportiert werden können. Eine dieser Konstruktionen ist in einem Werbeblatt der Beklagten unter der Überschrift "BDK 75" in vereinfachter Zeichnung üargestellt (Anl. 4 der Klageschrift); bei ihr ist der Unterwagen mit einer Deichsel zu dem Anhängen an ein Zuggerät versehen und mit zwei gleicbachsigen Straßenlaufrädern und einem in waagerechter Ebene schwenkbaren Kach-laufrad kuppelbar und die umgelegte, mit dem Oberwagen nur in horizontaler Achse verbundene Drehsäule am hinteren Ende mit einem Spornrad kuppelbar. Eine zweite Ausführunge-form der Beklagten zeigt eine in der Zeitschrift "Baumaschine und Bautechnik" von 1955, Heft 2, erschienene Veröffentlichung (vgl. Anl. 5 der Klageschrift: S. 37,
Bild 13); bei ihr ist die Spitze der umgelegten Dreheäule mit dem ihr angelenkten und beigeklappten Ausleger auf der Plattform des Transportfahrzeugs mit Hilfe einer besonderen Kupplung schwenkbar angebracht und die Drehsäule mit dem Oberwagen starr verbunden; der durch zwei gleichacheige Laufräder fahrbar gemachte Unterwagen wird nachgezogen (Anl. 4 der Klageschrift)«.— In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil soll im folgenden die erste dieser Ausführungsformen als "BDK 75” und die zweite als "Bild 13". bezeichnet werden.
Der Kläger, der in diesen beiden Ausfuhr, ngsformen eine Verletzung des Klagepatents erblickt, hat die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Pie Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht, keine der beiden - nach ihrer Meinung vom Erfindungsgaben-stand erheblich abweichenden - Bauformen mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.
Pas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im zweiten Rechtszuge hat der Kläger mit Rücksicht auf die vom Nichtigkeitssenat vorgenommene Änderung des Patentanspruchs 1 eine Neufassung der Verurteilung zur Unterlassung weiterer Verletzungsbandlungen vorgeschlagen. Pas Berufungsgericht hat - nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof.Pr.-Ing. PflBl von der Technischen Hochschule München - die Berufung der Beklagten zurUckgewiesen und entsprechend dem Vorschlag des Klägers, von dem es nur durch eine klarstellende Einfügung abge-v/ichen ist, die Urteilsformel zu 1 1 wie folgt neu gefaßt:
WI. Pie Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
 auf der Straße transportierbare Turmdrehkrane gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, die abgesehen vom Ausleger un-zerlegt sind und deren Unterwagen sowie deren beim Straßentransport umgelegte Drehsäule zu ihrer Unterstützung beim Transport je mit einem Straßenlaufwerk ausgertattet sind, wobei die Prehsäule in der Kurvenfahrt unter Ausnutzung der Drehlagerung zwischen Oberwagen (Drehbühne) und Unterwagen ausschwert, und bei denen
a)	der zur Lenkung bei der Straßenfahrt gegen den Oberwagen drehbare Unterwagen mit zwei gleichachsigen Laufrädern sowie - anstelle einer festen Verstrebung zwischen umgelegter Drehsäule und Ober-vvag'en - mit einem Nachlaufrad und die mit dem Oberwagen beim Iransport verbundene Drehsäule mit einem Laufrad, das als ein Spornrad ausgebildet ist, dessen Achse in waagerechter Ebene schwenk- und feststellbar ist, kuppebar sind und am Unterwagen eine Deichsel zu dem Anhängen des Krans an ein Zuggerät angeordnet ist, oder
b)	am Unterwagen etwa in der Mitte zwei gleichachsige Straßenlaufräder ankuppelbar sind, die Drehsäule mit dem Oberwagen beim Iransport mittels einer Verstrebung fest verbunden ist, die Lenkbarkeit des Krans durch die zwischen Oberwagen (Drehbühne) und Unterwögen vorhandene Drehlagerung vermittelt ist, die Drehsäulenspitze mit dem angelenkten und beigeklappten Ausleger in waagerechter Ebene schwenkbar auf einer fahrbaren Unterstützung gelagert sowie an ein Zuggerät angehängt ist.”
Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet«
Entscheidungsgründe:
Io Gegenstand
d Klagepatent
1. Rach den Darlegungen des angefochtenen Urteils geht der Streit der Parteien in der Hauptsache um die Präge, ob die Auaführungsform BDK 75 der Beklagten von der Lehre des Klagepatents unter Verwendung gleichwertiger Arbeitsmittel Gebrauch macht und ob die Bauform nach Bild 13 einen im Klage-
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 potent offenbarten, selbständig schutzwürdigen allgemeinen Erfindungsgedanken verletzt* Bevor beurteilt werden kann, ob diese Fragestellung das Richtige trifft und ob das Berufungsgericht beide Fragen mit Hecht bejaht hat, ist es erforderlich, aus Aufgabe und Lösung den Gegenstand der durch das Klagepatent geschützten Erfindung zu ermitteln. Hierbei ist von den Patentansprüchen in der beschränkten und klargestelltcn Fassung auszugehen, die sie im Richtigkeitsverfahren durch die Entscheidung des 1. Nichtigkeits-aenats des Deutschen Patentamts vom 14* Januar 1958 und das Urteil des erkennenden Senats vom 19* Februar I960 erhalten hoben. Daß dieses Urteil erst nach der letzten Tatsachenverhandlung des vorliegenden Rechtsstreits vom 15* November 1959 ergangen ist, steht seiner Berücksichtigung nicht entgegen, denn nach feststehender Rechtsprechung hnt das Revisionegericht nachträgliche Berehränkungen oder Klarstellungen der Patentansprüche ebenso zu beachten wie nachträgliche Gesetzesänderungen (BGH GRUH 1955, 573 - Kabelschelle). Bei der Auslegung des Patents, die den gleichen Grundsätzen unterliegt wie die Auslegung von Gesetzeprecht (RGZ 148, 400), kann auf die Gründe der Nichtigkeitsentscheidung zurückgegriffen werden, soweit dies zu dem Verständnis der geänderten Anspruchsfassung geboten erscheint, und ist zu beachten, daß eine dem Sinn und Zweck einer Klarstellung widersprechende Auslegung nicht zulässig wäre (BGH a?0),
2. Ein Turmdrehkran im Sinne des Klagepatents besteht, wie bereits im Urteil des erkennenden Senats vom 19*Februar I960 darcelegt worden ist (S. 7), aus einem Unterteil, das als ein auf einem Gleis fahrbarer Unterwagen ausgebildet sein kann (im folgenden durchweg als "Unterwagen" bezeichnet), einer die Bedienungseinrichtungen tragenden Drehbühne
("Oberwagcn”), die auf dem Unterwagen mittels eines auf diesem ruhenden Spurrings und Spurzapfens oder Führungs-ringes und mit Hilfe von Laufrollen (im folgenden zu-sämmenfassend als "Drehkrans” bezeichnet) um ihre Mittelachse drehbar gelagert ist, aus dem auf der Drehbühne stehenden Mast ("Drehsäule”) und dem an dessen Spitze beweglich angebrachten, zur Aufnahme und Beförderung der Lasten dienenden Ausleger.
Der Erfinder hat sich nach der Einleitung der Patentbeschreibung die Aufgabe gestellt, das Verbringen eines Turmdrehkrans an eine andere Arbeitsstelle rascher, einfacher und billiger als bisher bekannt zu gestalten und den Kran unter Einsparung der bisher für den Transport benutzten Spezialfahrzeuge so auszubilden, daß er als straßengängiges Anhängefahrzeugr mit Hilfe eines beliebigen Zuggeräts befördert werden kann (Beschreibung S. 1 Z. 4 bis 8 und 14 bis 19)- An späterer Stelle bringt die Beschreibung zu dem Ausdruck, daß die Erfindung auch der Vermeidung des bisher erforderlichen vollständigen Atbauens des Krans (S. 2 Z. 110 f) und besonders des umständlichen und zeitraubenden Abbauens von Unterwagen, Spurring und Drehbühne dienen soll, die bisher ebenso wie die Drehsäule und der Ausleger in einzelne Teile zerlegt, auf besondere Fahrzeuge verladen, befördert, abgeladen und wieder zueammengebaut worden seien (S. 3	59	bis	65).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlug der Patentanspruch 1 in seiner ursprünglichen Fassung nur vor, den Unterwagen mit zwei gleichachsigen Laufrädern und die Drehsäule mit einem Laufrad zur Unterstützung beim Straßentransport kuppelbnr auszurüsten und am Unterwagen eine Kupplung
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zu dem Anhängen dee Krane an ein Zuggerät anzuordnen. Weitere, in die ursprünglichen Ansprüche Jedoch nicht aufgenommene Merkmale sind nach der Beschreibung, daß sich die Dreh-eäule beim Straßentransport in liegender Stellung befindet, in die sie aus der senkrechten Arbeitsstellung um eine wangerechte, am Oberwagen angeordnete Schwenkachse gebracht worden ist (S. 2 Z. 113 bis 118), und daß sie durch Streben oder gleichwirkende Mittel mit dem Oberwagen zu einem starren Ganzen verbunden und daß hierdurch eine Bewegung um die Schwenkachse am Oberwagen unmöglich gemacht ist (S. 3 Z. 8 bis 14 und 119 bis 122). Für das in der Patentschrift in erster Linie dergestellte Ausführungsbeispiel wird ferner hervorgehoben, daß der mit unver-schwenkbaren Laufrädern versehene (S. 3 Z. 17 bis 23) Unterwagen beim Befahren von Kurven die Drehbühne und die Drehsäule nur mit Hilfe der «wischen Ober- und Unterwagen ohnehin bestehenden Drehbeweglichkeit in die neue Fahrtrichtung mitnimmt (S. 3 Z. 23 bis 30, 103 ff und 114 bis 119).
3.	Der Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hatte das Klagepatent teils aufgrund der eigenen Erklärungen des beklagten Patentinhabers und teils mit Rüoksicht auf den nachgewiesenen Stand der Technik in verschiedender Hinsicht klarges.tellt und beschränkt.
2ur Verdeutlichung der Aufgabenstellung hatte er in den Oberbegriff des neugefaßten Patentanspruchs 1 aufgenommen, daß die Drehsäule beim Straßentransport umgelegt ist (Entscheidung S. 18 Abs. 2 und 21 Abs. 2). Ferner hatte er den Oberbegriff durch die Angabe, daß der Kran abgesehen vom Ausleger unzerlegt ist, enger abgegrenzt, um zu dem Ausdruck zu bringen, daß die Erfindung nur einen Turmdrehkran-betrifft, der ohne Zerlegung des aus Unter-
 
wagen, Drehkranz und Cberwagen bestehenden Unterbaues und der Drehsäule in einzelne Teile auf der Straße transportiert werden kann (Entscheidung S. 14 bis 17).
In den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 hatte der Nichtigkeitssenat zur Klarstellung das Merkmal eingefügt, daß die Drehsäule beim Transport mit dem Oberwagen fest verbunden ist. Er war hierbei von der Er-v;ägung ausgegangen, daß die durch eine Verstrebung oder ein rleichwirkendes Mittel hergestellte starre Verbindung notwendig sei, weil ohne sie der Oberwagen bei der Straßen-r fahrt um die Achse der am ünterwagen angeordneten Laufräder pendeln und damit auch der angelenkten Drehsäule eine entgegengesetzte Pendelbewegung um die Achse des an ihrem Ende angebrachten Laufrades oufzwingen würde, was unerwünreht sei (Entscheidung S. 18 unten und 19 oben). Der erkennende Senat des Bundesgerichtshöfe hat im Urteil vom 19. Februar I960 dieses Merkmal noch dadurch verdeutlicht, daß er das Wort "fest” durch "starr” ersetzt hat. Ferner hatte der Nichtigkeitssenat des Pa~ tentamts die Vorrichtung zu dem Anhängen des Krane an ein Zuggerät statt wie in der ursprünglichen Fassung mit "Kupplung" mit "Deichsel" bezeichnet, um klarzustellen, daß diese Vorrichtung anders als eine gewöhnliche Kupplung oder eine am Unterwagen gelenkig angeechlossene Lenk-Stange die quer zur Fahrtrichtung wirkenden Kräfte auf den Unterwagen übertragen soll (Entscheidung S. 17 unten).
Eine bedeutsame Beschränkung des Hauptanspruchs hatte der Nichtigkeitssenat schließlich durch Einfügung des Merkmals vorgenommen, daß der Unterwagen zur Lenkung bei der Straßen“ fahrt - in bekannter Weise - gegen den Oberwagen drehbar ist. Er hatte damit einerseits der Beschränkung der Auf-r;abenctellung auf die Konstruktion eines Kranes Rechnung

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getragen, dessen Unterbau mit der ihm eigenen, dem Arbeitszweck dienenden Brehbeweglichkeit seiner Bestandteile beim Straßentransport unzerlegt bleibt, und die Bauformen, bei denen das nicht zutrifft, vom Patentschutz ausgenommen und demzufolge die solche Ausführungeformen betreffenden ursprünglichen Unteransprüche 2 und 3 gestrichen# Andererseits besagt die Einfügung dieses Merkmals, daß die ursprünglich nur in der Beschreibung erwähnte Beibehaltung der Brehbeweglichkeit zwischen Ober- und Unterwagen beim Straßentransport und ihre Ausnutzung zur Lenkung des in ein Anhängefahrzeug umgewandelten Turmdrehkrans ein erfindungswesentliches - wenn auch schon durch eine Vorveröffentlichung mit dem Kennwort "Storchschnabel** bekannt gewordenes (Entscheidung S. 19 Abs* 2) - Korobinationsele-ment des Gegenstandes des Klagepatents darstellt# Ber erkennende Senat des Bundesgerichtshofs hat es für geboten erachtet, dieses Merkmal durch eine Änderung der vom Kichtigkeitssenat vorgenommenen Neufassung des Patentanspruchs 1 noch deutlicher herauszuheben (Urteil S# 21 unter VII).
4.	Beta Klagepatent in der jetzt maßgebenden Passung liegt somit die Aufgabe zugrunde, einen Turmdrehkran mit möglichst einfachen Mitteln so auszubilden, daß er - abgesehen vom Ausleger - unzerlegt und mit umgelegter Brehsäule als Anhängefahrzeug mit Hilfe eines beliebigen Zuggeräts auf der Straße transportiert werden kann*
Die vom Erfinder vorgeschlagene Lösung besteht, wie bereits im Urteil des erkennenden Senats vom 19* Februar I960 (S# 10) hervorgehoben worden ist und wovon auch das Berufungsgericht - mit unerheblichen Abweichungen in Beihen-folge und Wortfassung - auegeht, in einer Kombination der folgenden fünf Merkmale:
(1)	Per Unterwagen ist mit zwei gleichachsigen Straßenlaufrädern kuppelbar*
(2)	Pie in unzerlegtem Zustande fUr den Straßentransport in eine waagerechte Lage gebrachte Brehsäule wird an ihrem Ende von einem kuppelbaren Laufrad unterstützt.
(3)	Pie umgelegte Prehsäule ist mit dem Oberwagen (der Prehbühne) starr verbunden.
(4)	Pie drehbewegliche Anordnung von Ober- und Unterwagen bildet nach de» Umlegen der Prehsäule eine als Prehschemel wirkende Lenkachse.
(3) Am Unterwagen ist eine Deichsel angeordnet,
 die dazu dient, den zu dem Transport vorbereiteten Turmdrehkran an ein beliebiges Zuggerät anzuhängen und beim Befahren von Straßenbiegungen zu lenken.
II. Zur Ausfuhrungsform BDK 75
1. Pie angegriffene Ausführungsform BPK 75 stimmt im
 Oberbegriff mit dem Gegenstand des Klögopntents überein, denn sie ist ebenfalls ein Turmdrehkran, der in - abgesehen vom Ausleger - unzerlegtem Zustand mit liegender Prehsäule vermöge je eines am Unterwagen und an der Prehsäule angeordneten Straßenlaufwerks auf der Straße transportiert werden kann. Auch hinsichtlich der erfindungswesentlichen Merkmale besteht weitgehende Übereinstimmung. Pie für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutsamen Abweichungen bestehen darin, daß bei der angegriffenen Ausführungsform am Unterwagen außer den beiden gleichachsigen Laufrädern (vgl. Merknal 1) an seinem hinteren Ende ein in waage-
 
rechter Ebene verschwenkbares Nachlaufrad kuppelbar ist und daß eine den Verbindungsstreben (50) nach dem Klagepatent entsprechende etarre Verbindung zwischen Oberwagen und Drehsäule (Merkmal 3) fehlt«
Das Berufungsgericht erblickt in der Ausführungsform BDK 75 trotz dieser Abweichungen eine gegenständliehe Verletzung des Klagepatents. Es vertritt die Auffassung, daß sie von dem Merkmal 1 (im Berufungsurteil als Merkmal 2 bezeichnet) wenigstens zu einem nicht unerheblichen Teile Gebrauch rasche, denn weder das Hinzutreten eines dritten Laufrades noch die Verschiebung der Achse der beiden gleichachsigen Laufräder von der Mitte zur vorderen Hälfte des Unterwagens verändere die Konstruktion so weitgehend, daß das genannte Merkmal als nicht benutzt anzusehen wäre« Auch das Merkmal 2 (nach Berufungsurteil Merkmal 4) werde benutzt, denn das die Drehsäule unterstützende lenkbare Nachlaufrad sei dem in waagerechter Ebene schv/enkbaren und feststellbaren Spornrad nach Unteranspruch 4 des Klagepatente äquivalent. Das Merkmal 3 (im Berufungsurteil ebenso bezeichnet) sei zwar nicht unmittelbar vorhanden; es bestehe aber zwischen dem am Unterwagen angebrachten Nachlaufrad und den im Klagepatent vorgesehenen, einer starren Verbindung von Oberwagen und Drehsäule dienenden Streben eine glatte potentrechtliche Gleichwirkung, denn das Nachlaufrad verhindere in gleicher Weise wie die Streben ein Kippen des Unterwsgens; daß dieses Rad noch andere Aufgaben erfülle und nach dem Gutachten des Sachverständigen die Kurvengängigkeit des Unterwagens nicht unbeträchtlich erhöhe, stehe dieser Feststellung nicht entgegen. Auch das Merkmal 4 (nach Berufungsurteil Merkmal 1) werde benutzt; hierbei sei wiederum unerheblich, daß die an-
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gegriffene Konstruktion hinsichtlich der Kurvenläufigkeit des Krans dem Gegenstand des Klagepatents überlegen sei. Schließlich sei auch das Merkmal 5 (im Berufungsurteil ebenso bezeichnet) gegeben.
2.Die Revision wendet sich zunächst gegen die Annahme einer pntertrechtlichen Äquivalenz zwischen dem Nachlaufrad am Unterwagen bei der angegriffenen Bauform und einer starren Verbindung nach Merkmal 3 des Klagepatents. Sie macht geltend, daß Berufungsgericht habe verkannt, daß die mit dem Nachlaufrad erzielte technische Wirkung nicht, wie es für die Feststellung einer patentrechtlichen C-leichwirkung erforderlich sei, im Sinne des Erfindungsgedankens liege, sondern diesem zuwiderlaufe. Ein unabdingbarer Teil des Erfindungsgedankens sei es nämlich, daß der Unterwagen mit zwei gleicbachsigen Bädern und nur mit zwei Bädern ausgestattet sei. Dies ergebe sich schon aus dem Zweck der Erfindung, den Straßentransport eines Turmdrehkrans rascher, billiger und einfacher zu gestalten, als es bisher möglich war, und ferner daraus, daß die Verwendung von insgesamt nur drei Stützrädern am fahrbar gemachten Kran zu einer Breipunktabstützung führe, die im Urteil des erkennenden Senats vom 19- Februar I960 als besonders vorteilhaft bezeichnet worden sei, weil sie der Gefahr von Verwindungen oder Verbiegungen der umgelegten Drehsäule beim Straßentransport wirksam begegne; dieser für die Gewährung des Fatentechutzee wesentliche Vorteil sei nur gegeben, wenn drr Unterwagen mit nur zwei , durch eine Achse verbundenen laufrädern versehen sei. Baß das Klagepatent eine Bauform mit mehr als zwei gleicbachsigen Lauf rädern geradezu verwerfe, schließe die Annahme eines patentrechtlichen Gleichwertes begrifflich aus..
 
Dieser Vortrag der Revision kann nicht zu dem Erfolg führen. Richtig ist zwar, daß eine gegenständliche Patentver-
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letzung mit äquivalenten Kitteln nur angenommen werden kann, wenn es eich um eine Ausführungsform handelt, die den Grundgedanken der Erfindung nicht widerspricht und alle erfindungswesentlichen Merkmale unmittelbar oder unter Verwendung technischer oder patenfcrechtlicher Gleichv/erte, d.h. solcher Arbeitsmittel, die dem Durch-cchnittsfachmann allgemein oder für die Lösung der konkreten technischen Aufgabe ohne weiteres zur Verfügung stehen, verwirklicht (vgl, Lindenmaier PatG 4* Aufl, § 6 Anm. 11), Alle diese Voraussetzungen sind jedoch bei der angegriffenen Ausführungsform BDK 75 erfüllt. Daß di*, die Merkmale 2, 4 und 5 der geschützten Kombination .aufweist, ist außer Streit, ebenso daß sie von dem Merkmal 5 nicht unmittelbar Gebrauch macht« Es stellt sich somit nur die Frage, ob das Merkmal 1 verwirklicht und das Merkmal 3 durch ein glattes patentrechtliches Äquivalent ersetzt ist. Beides ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen zu bejahen,
a)	Der Auffassung der Revision, die Erfindung verwerfe geradezu eine Bauform, bei der der Unterwagen beim Straßentransport von mehr als zwei gleichachsigen Laafrädern unterstützt werde, und schließe damit eine solche Bauform vom Patentschutz begrifflich aus, kann nicht gefolgt werden« Nach anerkannten Rechfcsgrundsätzen verbietet sich zwar eine Ausdehnung des Patentschutzes auf glatte Äquivalente, wenn der Erfindungsgedanke gerade darin besteht, eines von mehreren zur Verfügung stehenden Arbeitsmitteln zu wählen, das nach Meinung des Erfinders die beste Wirkung verspricht (Lindenmaier aaO| vgl, auch RG2 70, 74). ßo verhält es sich beim Klagepatent aber nicht«
Die Annahme, das Merkmal 1 der geschützten Kombination besage nicht nur, daß der Unterwagen zwei gleichacbsige Laufrad er aufweisen müsse, sondern darüber hinaus, daß er nur eine Laufachse und nicht mehr besitzen dürfe, entbehrt einer hinreichenden Grundlage. Sie kann nicht etwa schon damit gerechtfertigt werden, daß die Patentschrift in den Patentansprüchen, der Beschreibung und den Zeichnungen nur diese eine Bauform behandelt, denn unter dieser selbstverständlichen Voraussetzung stellt sich überhaupt erst die Frage der Äquivalenz. Es müßten vielmehr besondere Anhaltspunkte hinzukommen, aus denen der Pachmann schließen könnte, daß das Wesen der Erfindung gerade darin bestehe, statt der sonst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten als die beste aller möglichen Ausführungsformen nur eine solche zu wählen, bei der der Unterwagen lediglich mit zwei gleich-achsigen Laufrädern auegestattet und eine Stabilisierung gemäß Merkmal 3 vorgesehen ist. Ausdrückliche Hinweise in iieser Richtung sind weder der Patentschrift noch den im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Entscheidungen zu entnehmen. Insbesondere kann nicht etwa daraus, daß der Nichtigkeitssenat die nur bei einachsiger Ausbildung des Unterwagens gegebene Notwendigkeit einer starren Verbindung zwischen Oberwagen und Drehsäule betont und den Patentanspruch 1 durch Aufnahme dieses Merkmals ergänzt hat, gefolgert werden, daß der Gegenstand der Erfindung sich auf diese Bauform beschränke, denn diese Änderung bedeutet, wie nach ihrem sachlichen Gehalt nicht zweifelhaft sein kann und wovon auch der Nichtigkeitssenat des Patentamts ersichtlich ausgegangen ist (vgl. Entscheidung S. 18 unten und 19 oben), eine bloße Klarstellung und schließt eine Ausdehnung des Schutzurofangs auf Äquivalente keineswegs aus«
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b)	Eine einschränkende Auslegung im Sinne einer Beschränkung des Patentschutzes auf die Anordnung von nur einer Achse mit zwei Laufrädern am Unterwagen kann auch nicht mit der Zielsetzung der Erfindung begründet werden, den Straßentransport von Turmdregkränen rascher, einfacher und billiger zu gestalten* Die Revision verkennt, daß das Merkmal 1 des Xlagepatenta nur eines von mehreren und keineswegs das wichtigste der Merkmale ist, die dieser Zielsetzung dienen. In seiner wirtschaftlichen Bedeutung tritt es entschieden hinter dem Gedanken zurück, den Kran als Anhängefahrzeug auszubilden, das mit einem beliebigen Zuggerät auf der Straße transportiert werden kann, und so die Verwendung von Spezialfahrzeugen zu ersparen, und auch hinter dem Vorschlag, zur Einsparung einer besonderen Lenkachse die ohnehin vorhandene Drehbeweglichkeit zwischen Ober- und Unterwageg auszunutzen. Auch das Merkmal, daß die Laufräder an Unterwagen und Drehsäule kuppelbar sind, d.h. daß sie mit einfachen Handgriffen am Kran angebracht und wieder abgenommen werden können, trägt zur Erhöhung der Einfachheit und Wirtschaftlichkeit des Straßentransportes bei* Von allen diesen Vorteilen macht die angegriffene Ausführungsform der Beklagten Gebrauch mit der einzigen Abweichung, daß sie ein zusätzliches schwenkbares Laufrad benötigt« Wenn das Berufungsgericht diese Abweichung gegenüber dem Gegenstand des Klagepatentes als eine im ganzen gesehen nur geringfügige Verschlechterung bewertet hat, die es nicht rechtfertigen kann, die angegriffene Bauform vom Patentschutz auszunehmen, so kann diese Beurteilung aus RechtsgrUnden nicht beanstandet werden (vgl* u.a* BGH ORUR 1961, 409, 411 - Drillmaschine). Dies gilt um so mehr, wenn man berücksichtigt, daß dem wirtschaftlichen Mehraufwand für das zusätzliche Laufrad die Einsparung
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der beim Gegenstand des Klagepatents benötigten starren Verbindung zwischen Oberwagen und Drehsäule gegenüber-ateht, die jenen Mehraufwand zu einem Teil wieder ausgleicht.
c)	Es trifft auch nicht zu, daß die Konstruktion BDK 75 von der sog. Dreipunktabstützung keinen Gebrauch mache. Diese Art der Abstützung bietet, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19* Februar I960 in Übereinstimmung mit dem Gutachten des im Nichtigkeitsverfahren gehörten Sachverständigen ausgeführt hat (Urt. S. 14 und 18 f), den besonderen Vorteil, daß sie Verwindungen und Verbiegungen der langgestreckten Drebsäule beim Transport über unebenes Gelände wirksam vorbeugt. Auf die im vorliegenden Rechtsstreit gegen diese Annahme geäußerten Bedenken braucht nicht eingegangen zu werden, da die Art der Abstützung bei der Konstruktion BDK 75 jedenfalls in ihrer technischen Wirkung mit der reinen Dreipunktabstützung nach dem Streitpatent nahezu übereinstirrmt. Diese Wirkung beruht nämlich in der Hauptsache darauf, daß gegenüber einer breiten, aus mindestens zwei gleich-achsigen Rädern bestehenden Abstützung des Unterwagens am Ende der Drehsäule nur ein einziges Spornrad ange-ordhet ist, das anders als eine zweirädrige Achse Unebenheiten der Fahrbahn Überwinden kann, ohne wesentliche Torsionskräfte auf den Körper der Drehsäule zu übertragen. Sie setzt nicht etwa, wie die Revision an^ nimmt, voraus, daß der Unterwagen nur von zwei Rädern unterstützt wird, sondern tritt ebenso ein, wenn dieser beispielsweise auf vier Rädern ruht. Ob die technische Wirkung der Dreipunktabstützung bis zu einem gewissen Grade herabgesetzt ist, wenn der Unterwagen außer zwei gleichachsigen Daufrädern noch ein 8n »einem hinteren Ende mittig angeordnetes Nachlaufrad besitzt, mag dahin*-
 
stehen; selbst wenn das zutreffen sollte, würde es sich wiederum nur um eine verschlechterte Ausführung im Rahmen des Erfindungsgedankens handeln.
d)	Auch im übrigen sind gegen die Annahme einer glatten potentrechtlichen Äquivalenz begründete Einwendungen nicht zu erheben. Die Aufgabe der Erfindung, den Turmdrehkran po auezubilden, daß er in unzerlegtem Zustand mit liegender Drehsäule als Anhängefahrzeug auf der Straße gefahren werden kann (s. o. I 4), schließt die Teilaufgabe ein, die beiden mit je einem Straßenlaufwerk aurgerüeteten Hauptteile des Krans, nämlich den aus Oberwagen, Drehkranz und Vnterwagen bestehenden Kranunterbau und die umgelegte Drehsäule, derart miteinander zu verbinden, daß sie eine geschlossene Transporteinheit mit den für den Straßentransport benötigten Frihrcigenschaften bilden. Zu diesen Eigenschaften gehört, daß der fahrbar gemachte Kran in sich eine genügende Festigkeit besitzt und daß Bewegungen seiner Hauptteile gegeneinander, sei es in horizontaler, sei es in vertikaler Richtung, weitgehend ausgeschlossen sind •
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Horizontale*Bewegungen werden beim Kran der Beklagten ebenso wie beim Gegenstand des Klagepatents durch die waagerechte Schwenkachse vermieden, in der Öberwagen und Drehsäule während der Straßenfahrt miteinander verbunden bleiben. Der Vermeidung von Pendelbewegungen nach oben und unten dient beim Klagepatent die starre Verbindung zwischen Oberwagen und Drehsäule durch eine Verstrebung oder gleichwirkende Mittel. Den gleichen Zweck erfüllt bei der angegriffenen ßauform, wenn auch auf anderem Wege, das zusätzliche Naohlaufrad am Unter-
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v>a£enf denn es sichert diesem ein dauerndes stabiles Gleichgewicht und verhindert damit unerwünschte vertikale Bewegungen. Die Möglichkeit, bei der Lösung der gestellten technischen Aufgabe entweder das eine oder das andere Arbeitsmittel anzuwenden und gegebenenfalls das eitie gegen das andere auszutauschen, war nach der rechtlich bedenkenfreien Feststellung des Berufungsgerichts dem Burchschnittsfschmann im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents ohne weiteres geläufig. Daß das Nachlaufrad neben der stabilisierenden Wirkung, die es mit dem Arbeitsmittel nach Merkmal 3 des Klogepatents gemeinsam hat, noch weitere vorteilhafte Wirkungen äußert, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, der Annahme einer patentrechtlichen Gleichwirkung nicht entgegen (BGH GRÜß 1961, 409, 411 - Drillmaschine).
Insgesamt ergibt sich hiernach, daß weder Inhalt noch Zweck der Erfindung nach dem Klagepstent zu einer Beschränkung des Schutzu demfangs auf eine Konstruktion mit nur einachsiger Unterstützung des Unterwagens nötigt.
3c Die Notwendigkeit einer solchen-Beschränkung kann auch nicht, wie die Revision weiter geltend macht, aus dem Stande der Technik im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents gefolgert werden. Die Revision stützt sich insoweit vor allem auf eine mit dem Kennwort "Storch-achnabel" bezeichnete Vorveröffentlichung und auf eine nach Behauptung der Beklagten offenkundig vorbenutzte Krankonstruktion der Firma Otto	KG	in	OflHfe-
(im folgenden als "Kaiserkran" bezeichnet). Sie vertritt die Auffassung, durch diese älteren Kon-rtruktionen sei die Verwendung einer mehrachsigen Unterstützung des Unterwagens neuheitshindernd vorweg-
 
genommen. Die angegriffene Bauform BDK 75, die ebenfalls zwei Laufachsen verwende, halte sich, da sie ein Äquivalent zu dem Vorbekannten sei, im freien Stande der Technik und stelle insofern, als sie die hintere Laufachse statt mit zwei nur mit einem Laufrad ausstatte, lediglich eine Verbesserung der vorbekannten Konstruktionen dar. Sie stehe diesen somit wesentlich näher als dem Gegenstand des Klage potente*.
a)	Der Revision ist zuzugeben, daß das angefochtene Urteil eine nähere Würdigung in dieser Richtung vermissen läßt. Das Berufungsgericht befaßt sich mit dem Stande der Technik nur in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Prüfung der Frage, ob mit Rücksicht auf die mutmaßlichen Aussichten der Nichtigkeitsklage Veranlassung bestehen könnte, den vorliegenden Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Richtigkeitsverfahrene auszusetzen (Berufungsurteil S. 13 bis 18). Die Darlegungen des Berufungsrichtors hierzu geben jedoch auch für die Beurteilung der weiteren Frage, ob der Stand der Technik etwa zu einer Beschränkung des Schutzu demfanges des Klagepatents nötigt, eine genügende tatsächliche Grundlage.
Noch gesicherter Rechtsprechung iet der Schutzbereich eines Patentes dann auf den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung unter Ausschluß selbst glatter Äquivalente zu begrenzen, wenn sich ergibt, daß die Erfindung durch den Stand der Technik neuheitshindernd vorweggenoramen war und das Patent daher bei richtiger Beurteilung nicht hätte erteilt werden dürfen (vgl. BGHZ 3, 365 - Schuhsohle; BGH GRUR 1953, 29 - Plattenspieler). Auch die Vorwegnahrae einzelner äquivalenter Lösungsmittel kann u.U. dazu führen, daß diese Lösungsmittel vom Patent-
schütz auszunehmen sind* Das Gleiche gilt dann, wenn das Patentamt im Erteilungaverfahren - entsprechendes hat für das Ergebnis des Nichtigkeitsverfahrens zu gelten -unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht hat, daß im Hinblick auf den Stand der Technik eine bestimmte Ausführungs-form vom gegenständlichen Schutzbereich des Patentes nicht erfaßt wird (BGH GRUR 1961, 77, 78 - Blinkleuchte).
In Zweifelsfällen kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die im Einzelfall in Rede stehende Ausführungsform das Patent verletzt, entscheidend darauf an, ob sie im Ganzen gepehen trotz der Vorbekanntbeit des einen oder anderen der verwendeten Arbeitsmittel dem Gegenstand des I'lngepatents näher steht als dem Stand der Technik (vgl. BGH GRUR 1962, 29, 31 - Drehkippbeschlag; s. auch RGZ 119, 70, 74 und Lindenmaier aaO).
b)	Dem nach dem Ersten Überleitungsgesetz ohne Einspruchsverfahren durchgeführten Erteilungsverfahren sind Hinweise, die zu einer Begrenzung des Schutzu demfangs in der hier infrnge kommenden Richtung nötigen könnten, nicht zu entnehmen. Im Nichtigkeitsverfahren sind zwar ver-rehiedene Schutzbeschränkungen vorgenommen worden. Diese beziehen sich aber nicht auf das Merkmal 1 der geschützten Kombination, sondern in der Hauptsache darauf, daß der Kran beim Straßentransport - abgesehen vom Ausleger -unzerlegt sein soll (Oberbegriff und Merkmal 2) und daß zur Lenkung des fahrbar gemachten Krans beim Straßentransport die ohnehin vorhandene Drehbeweglichkeit zwischen Ober- und Unterwagen ausgenutzt werden soll (Merkmale 4 und 5). Die Einfügung des mit dem Merkmal 1 in engem Zusammenhang stehenden Merkmals 3 in den Hauptanspruch, auf die unter einem anderen Gesichtspunkt bereits einzugehen war (oben II 2 a), beruht nicht auf der Absicht,
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den Schutzbereich dee Klagepatentg im Hinblick auf den Stand der Technik auf eine Ausführungsform zu begrenzen, bei der der Unterwagen nur mit zwei gleichachsigen Lauf-rädern versehen ist, sondern bezweckt lediglich, klarstellend die bei dieser in der Patentschrift allein behandelten Ausführungsfcrm notwendige starre Verbindung zwischen Oberwagen und Drehsäule ausdrücklich hervorzuheben*
c)	Von den Entgegenhaltungen, die im Hichtigkeitsverfahren zu erörtern waren, kommt für die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidende Präge, ob vom Schutzbereich des Klagepatents Bauformen mit mehrachsigem Fahrwerk am ünterwagen auszunehmen sind, ernstlich nur die Konstruktion "Storchschnabel** ' in Betracht* Diese in der angefochtenen Entscheidung zutreffend beschriebene Konstruktion (Berufungsurteil S* 14 f) hat, wie der er&ennde Senat bereits in seinem Urteil vom 19* Februar I960 (S* 12 bis 15) dargelegt hat, mit dem Gegenstand des Klagepatents nur gemeinsam, daß nach dem Umlegen der Drehsäule in eine waagerechte Lage die Drehbeweglichkeit zwischen Oberund Unterwagen ausgenutzt wird und daß dieses in der Art eines Drehschemels wirkende Konstruktionselement beim Straßentransport eine Lenkung des Krans gestattet* Im übrigen weist sie Keines der Kombinationsmerkmale des Klagepntents auf und unterscheidet sich vom Gegenstand der Erfindung wesentlich dadurch, daß der Unterwagen nicht als Vorderteil eines Fahrzeuganhängers ausgebildet ist, sondern als ein durch eigene Kraft zu bewegendes Straßenmotorfahrzeug, daß der Ünterwagen auf zwei Achsen mit vier Laufrädern fortbewegt wird, wobei die vordere Achse schwenkbar ist und neben der Drehbeweglichkent zwischen Ober- und Unter agen 2ur Lenkung des Fahrzeugs
 
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beiträgt, daß die Laufräder nicht kuppeIbar angeordnet, sondern ständig am Unterwagen angebracht sind und bei dessen Vorbereitung zur Straßenfahrt mit Hilfe eingebauter Viinden abgesenkt werden, daß eine starre Verbindung zwischen Oberwagen und Drehsäule wegen des Fehlens einer Kippgefahr nicht vorhanden ist, und schließlich daß nicht eindeutig zu erkennen ist, ob das hintere Ende der Drehsäule nur von einem oder von zwei Laufrädern getragen wird und demzufolge eine Dreipunktabstiitzung gegeben ist.
Der erkennende Senat hat aus diesem Grunde in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts festgestellt, daß die Vorveröffent-lichung "Storchschnabel” dem Klagepatent nicht neuheitshindernd entgegensteht, und bei der Frage des technischen Fortschritts hervorgehoben, daß - abgesehen von der günstigeren Dreipunktabstützung - nach dem Klagepatent wesentlich wirtschaftlicher gearbeitet werden kann, während beim Projekt ’’Storchschnabel” der hohe Aufwand für die Ausgestaltung des Unterwagens zu einem selbstbeweglichen Fahrzeug, insbesondere die gebotene Verwendung hochwertiger Konotruktionsteile und die erforderliche höhere Motorleistung, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem technischen Ergebnis stehen, das die Vereinigung des auf Gleisen fahrbaren Turmdrehkrans mit einem straßengängigen Fahrzeug zu einer einheitlichen Konstruktion mit sioh bringt. Bei der Beurteilung der Erfindungshöhe ist der erkennende Senat (Urteil S. 19) der - im vorliegenden Rechtsstreit erneut vorgetragenen - Betrachtungsweise der Nichtigkeitsklägerinnen entgegengetreten, man brauche 3ich bei der Konstruktion ”Storchschnabel” nur den selbstfahrenden Unterwagen durch ein Schleppfahrzeug ersetzt zu denken, um die vom Erfinder vorgeschlagene Lösung vor sich
 
zu haben* Er hat hierzu ausgefUbrt, diese Betrachtungsweise enthalte einen unzulässigen Rückschluß aus dem Streitpatent, denn sie löge in die Vorveröffentlichung etwas hinein, was erst durch das Streitpatent als neues Konstruktionsprinzip offenbart worden sei, nämlich den Gedanken, bei der Umwandlung des Drehkrans in ein Anhängefahrzeug die Drehbeweglichkeit zwischen Ober- und Unterwagen auszunutzen»
Angesichts der grundlegenden Verschiedenheiten beider Konstruktionen konnte die Entgegenhaltung "Storchschnabel” im Nichtigkeitsverfahren nicht zu einer Uber die Entscheidung des Nichtigkeitssenates hinausgehenden Beschränkung des Patentschutzes fuhren* Aus den gleichen Erwägungen, an denen im vorliegenden Rechtsstreit festzuhalten ist, kann die Entgegenhaltung auch keinen Anlaß dazu geben, den Schutzbereich des Klagepatents enger zu begrenzen und etwa, wie es die Revision anstrebt, Bauformen mit mehrachsiger Unterstützung des Unterwagens vom Schutze auszunehmen»
d)	Im Verletzungsstreit haben sich die Beklagten weiterhin auf den nach ihrer Behauptung offenkundig vorbenutzten Kaiserkran berufen, auf dessen Berücksichtigung sie im Nichtig-keitsverfahren verzichtet hatten* Diese Konstruktion, deren offenkundige Vorbenutzung das Berufungsgericht unterstellt hat und daher auch im Revisionsverfahren zu unterstellen ist, kommt dem Gegenstand des Klagepatents allerdings wesentlich näher als die Bauforra "Storchschnabel"* Den Oberbegriff haben beide Konstruktionen gemeinsam* Der Kaiserkron wird ebenso wie der Kran nach dem Klagepatent in - abgesehen vom Ausleger - unzerlegtem Zustand nach Umlegen der Drehsäule mit Hilfe von je einem am Unterwagen und an der Drehsäule angeordneten Straßenlaufwerk zu dem Anhängefahrzeug gemacht, das an ein beliebiges Zuggerät an-
 
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gehängt werden’’kann. Zum Anhängen und Lenken des Kranes dient eine Deichsel, die aber anders als nach Merkmal 5 des Klagepatents nicht am Unterwögen selbst angebracht ist, sondern an der vorderen Achse des aus zwei Achsen mit je zwei Rädern bestehenden Straßenlaufwerks des Unter-wagenn. Diese Achse ist in waagerechter Ebene schwenkbar und wird jeweils vor dem Straßentransport eingebaut; die Straßenräder der hinteren starren Achse sind ähnlich wie die Laufräder nach Merkmal 1 des Klagepntents kuppelbar angeordnet. Am Ende der umgelegten Drehsäule ist ebenso wie nach der Lehre des Klagepatents (Merkmal 2 i.V.m. Unteranspruch 4) ein kuppelbares sowie schwenk- und feststellbares Spornrad vorgesehen. Eine starre Verbindung zwischen Oberwagen und Brehsäule (Merkmal 3) wird infolge der zweiachsigen Ausbildung des Laufwerks am Unterwagen nicht benötigt. Die eigene Drehbeweglichkeit des Krans zwirchen Ober- und Unterwagen (Merkmal 4) bleibt beim Straßentransport erhalten und dient neben der am Unterwagen angeordneten beweglichen Vorderachse zur Lenkung des Anhängefahr2eugs.
Indessen läßt schon eine vergleichende Betrachtung des wirtschaftlichen Aufwandes, der bei den einander gegen- . Uberstehenden Konstruktionen benötigt wird, erkennen, daß die Bauart BDK 75 der Beklagten dem Klagepatent weeent lieh näher steht als dem Kaiserkran. Die Konstruktion nach dem Klagepatent zeichnet sich, wie bereits dargelegt (s. oben II 2 b), gegenüber den vorbekannten Konstruktionen durch besondere Wirtschaftlichkeit aus. Diese wird - abgesehen von anderen Faktoren, die schon beim Kaiserkran vorhanden gewesen sein mögen - zu einem wesentlichen Teile dadurch erzielt, daß nach der Lehre de? Klagepntents zur Lenkung des Krans in der Kurve allein
 
die ohnehin vorhandene Drehbeweglicbkejt «wischen Oberund Unterwagen ausgenutzt wird und so auf die Anordnung einer besonderen Lenkachse verzichtet werden kann. Eine solche Lenkachse, wie sie der Kaiserkran noch aufweist, erfordert einen beträchtlichen Aufwand, dehn sie muß alle Bauelemente eines zur Verwendung für schwere Laßten geeigneten Drehschemels besitzen und in bezug auf Tragkraft und Widerstandsfähigkeit und damit in bezug auf die Hochwertigkeit des verwendeten Materials und seiner Verarbeitung den besonderen Anforderungen genügen, die sich darous ergeben, daß die Achse bei der Straßenfahrt nahezu*das gesamte Transportgewicht des Krans mit Unterbau und Drehsäule aufzunehmen hat und den vor allem in Straßenbiegungen, bei Steigungen und auf Gefällestrecken auftretenden starken Zug- und Druckkräften gewachsen sein muß. Dieser hohe Aufwand wird nach der technischen Lehre des Klagepatents erspart, die auf der zuvor nicht offenbarten Erkenntnis beruht, daß es ftir die Lenkung des zu dem Anhängefahrzeug ausgebildeten Turmdrehkrans genügt, die ohnehin vorhandene, für den Arbeitsbetrieb des Krans benötigte, aber auch zur Verwendung als Lenkachse beim Straßentransport geeignete Drehbeweglichkeit zwischen Ober- und Unterwagen auszunutzen. Die angegriffene Konstruktion der Beklagten macht sich diese Erkenntnis und damit den besonderen Vorzug größerer Wirtschaftlichkeit, den die Konstruktion nach dem Klagepatent gegenüber dem Kaiserkran voraus hat, zu eigen; daß sie ein zusätzliches schwenkbares Nachlaufrad am Unterwagen vorsieht, ist wirtschaftlich gesehen von untergeordneter Bedeutung, denn der wirtschaftliche Aufwand für dieses - entsprechend der ihm zugewieaenen funktionellen Aufgabe nur verhältnismäßig geringen Beanspruchungen ausgesetzte - Bauelement bleibt gegenüber dem Aufwand für eine besondere Lenkachse, wie sie der Kaiserkran verwendet, ganz erheblich zurück.
Zu dem gleichen Ergebnis, daß die angegriffene Bauform dem Kran nach dem Klagepatent wesentlich näher kommt als dem Kaiserkran, fährt eine Gegenüberstellung hinsichtlich der transporttechnischen Wirkungsweise. Beim Gegenstand des Klagepatents wird bei der Kurvenfahrt die vom Zuggerät ausgehende, auf eine Richtungsänderung hinwirkende Kraft über die Deichsel des Anhängefabrzeugs auf den mit ihr starr verbundenen Unterwagen übertragen; dieser wird hierdurch in die neue Fahrtrichtung geschwenkt und nimmt vermöge der zwischen ihm und dem Oberwagen bestehenden Drehbeweglichkeit diesen selbst und die mit ihm starr verbundene.Drehsäule in die neue Richtung mit, wobei einstweilen die unterstützende Wirkung eines nach Unteranspruch 4 schwenkbar ausgebildeten Spornrads außer Betracht bleiben kann. Beim Kaiserkran wirkt die Lenkkraft des in die Kurve einschwenkenden Zuggeräts auf die mit der Deichsel ausgerüstete schwenkbare Vorderachse des Straßenlaufwerks am Unterwögen. Diese einen ersten Drehschemel bildende Achse wird in die neue Fahrtrichtung gelenkt, in die sie den Unterwagen mitnimmt; dieser überträgt dann seinerseits in gleicher Weise wie bei der Konstruktion nach dem Klagepatent die Lenkbewegung auf Oberwagen und Drehsäule weiter. Der Vorteil, den diese doppelte Lenkung für die Kurvengängigkeit des Anhängefahrzeugs bedeuten mag, tritt aber gegenüber den Vorzügen größerer Einfachheit, schnellerer Einsatzbereitschaft und eines geringeren Arbeitsaufwandes, durch die sich die Lösung nach dem Klagepatent auszeichnet, zurück.
Auch von diesen Vorzügen macht die angegriffene Konstruktion in beachtlichem Umfange Gebrauch. Sie wendet sich damit deutlich von der älteren umständlicheren Bauform des Kaiserkrans ab und zu der des Klogepatentes
 
hin, denn sie vermeidet wie dieses eine besondere Lenkachse und verwendet zur Lenkung des Anhängefabrzeugs allein die Drehbeweglichkeit zwischen Ober- und Unterwagen, Die Anordnung eines schwenkbaren Nachlaufrades dient nur dozu, den mit.einem zweiachsigen Laufwerk versehenen unterwagen kurvenbeweglich zu machen, und ist ftir die Übertragung der Lenkbewegung auf den Oberwagen und die nachlaufende langgestreckte,Drehsäule ohne Bedeutung.
Die Revision hält dem entgegen, es treffe nicht zu, daß äie Konstruktion der Beklagten einzig und allein die Drehbarkeit des Unterwagens gegen den Oberwagen als Mittel zur Lenkung des Anhängefahrzeugs verwende« Das Nachlaufrad trage,hierzu vielmehr wesentlich bei und wirke als zweite Lenkachse, ohne die ein Befahren von Strnßenbiegungen nicht möglich sei. Daß es nicht wie die bewegliche Achse am Kaiserkran am Vorderteil, sondern am hinteren Ende des Unterwagens angeordnet sei, spiele keine Bolle, denn für die Lenkung eines zweiachsigen Fahrzeugs sei es bedeutungslos, ob die vordere oder die hintere Achse beweglich sei. Die angegriffene Bauform BDK 75 mache daher von dem Vorteil der Verwendung nur einer Lenkachse keinen Gebrauch, sondern besitze wie der Kaiserkran zwei Lenkachsen und stelle diesem gegenüber nur insofern eine Verbesserung dar, als sie die zweite Achse mit einem statt mit zwei Laufrädern ausgestattet habe.
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß zur Herstellung der Kurvengängigkeit eines zweiachsigen Fahrzeugs eine dör Achsen beweglich sein muß und daß es für die Lenkbarkeit des Fahrzeugs im Grundsatz keinen Unterschied macht, ob die vordere oder
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die hintere Achse ale Lenkachse beweglich ausgebildet ist. Dem Nachlaufrad bei der Konstruktion der Beklagten kommt daher in der Tat insofern eine - wenn auch nur sekundere - Lenkwirkung zu, als es dafür sorgt, daß der Unterwagen dem vom Zuggerät ausgehenden Impuls zur Richtungsänderung ungehemmt nachgeben kann. Die Revision verkennt aber, daß sich seine Bedeutung in der Herstellung der Kurvengängigkeit des Unterwagens erschöpft, also einer Eigenschaft, die bei dem einachsig unterstützten Unterwagen nach dem Klagepatent durch das Zusammenspiel der beiden Laufräder ohne besondere Vorkehrungen erreicht vjird (Schubkarrenprinzip), und daß es nur eine selbstverständliche Voraussetzung dafür schafft, daß der Unterroßen den vom Zuggerät ausgehenden Richtungsimpuls auf Oberwagen und Drehsäule weitergeben kann. Diese weitere Wirkung, auf die es für den Straßentransport des fahrbar gemachten Kr8ns entscheidend ankommt, wird mit anderen Mitteln erzielt, auf die das Nachlaufrad ohne Einfluß ist, nämlich beim Klegefatent und bei der Konstruktion BDK 75 allein durch die drehbare Anordnung von Ober- und Unterlagen und beim Kaiserkran außerdem durch eine vorgeschaltete besondere Drehschemelachse.
Der grundlegende funktionelle Unterschied zwischen dem Nachlaufrad der angegriffenen Konstruktion und der zusätzlichen Lenkachse beim Kaiserkran wird besonders deutlich, wenn man sich die Wirkungen vergegenwärtigt, die bei Ausschaltung der DrehbeweglichkeSt zwischen Oberund Unterwagen eintreten würden. Beim Kaiserkran könnte das Anhängefahrzeug in diesem Falle allein mit Hilfe der zusätzlichen Vorderachse und mit Unterstützung des Spornrod s am Ende der Drohsäule gelenkt werden und es würden, abgesehen von einer geringen Verminderung der bei Anordnung zweier Lenkachsen am vorderen Fahrwerk besonders
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günstigen Kurvengängigkeit, keine nachteiligen Wirkungen eintreten. Bei einer Konstruktion nach dem Klagepatent wäre jedoch trotz der Kurvengängigkeit, die der Unterlagen für sich allein besitzt, ein Befahren von Straßenbiegungen praktisch unmöglich; die theoretisch bestehende Möglichkeit, den Kran mit Hilfe des gemäß Unteranspruch 4 schwenkbar angeordneten Spornrads am Ende der Drehsäule in die neue Fahrtrichtung einzuschwenken, wäre wegen des hiermit verbundenen weit größeren Baumbedarfe für die praktische Verwendung nicht geeignet. Bei der Konstruktion I-Di: 75 würde es sich ebenso verhalten wie beim Gegenstand des Klogepatents, denn das Nachlaufrad am Unterwagen wäre trotz der Kurvengängigkeit, die es dem Unterwagen verleiht, für die Bewegung des Anhängefahrzeugs in eine neue Fahrtrichtung praktisch wirkungslos. Aus diesem Beispiel erhellt, daß von einer patentrechtlichen Gleichwirkung zwischen dem Nachlaufrad einerseits und der Vorderachse des Koiserkrans andererseits nicht gesprochen werden kann und daß die Konstruktion der Beklagten nicht etwa eine Verbesserung des - nach ihrer Behauptung dem freien Stande der Technik angehörenden - Kaiserkrans, sondern eine teils verschlechterte, teils möglicherweise auch verbesserte, jedoch vom Klagepatent abhängige Ausführungsform des Erfindungsgegenstands darstellt.
Auch die den Kaiserkran betreffende Entgegenhaltung kann somit nicht dazu führen, die angegriffene Bauform vom Schutzbereich des Klagepatents auszunehmen.
4. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Konstruktion BDK 75 der Beklagten das Klagepatent verletzt, ist hiernach im Ergebnis beizupflichten.
 
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IIJ. Zur Ausführungsform naoh Bild 13
1* Auch die zweite der mit der Klage angegriffenen Konstruktionen der Beklagten ist ein Turmdrehkran, der - abgesehen vom Ausleger - unzerlegt mit liegender Drehsäule auf der Straße transportiert werden kann.
Sie unterscheidet sich von der im Klagepatent dargestellten Bauweise in der Hauptsache dadurch, daß nicht der Unterwagen an das Zuggerät angehängt und die um eine Schwenkachse am Oberwagen in liegende Stellung gebrachte und von einem Spornrad unter-stützte Drehsäule nachgezogen wird, mit deren Spitze die Transporteinheit endet, sondern daß die Richtungen vertauscht sind und die Spitze der Drehsäule mit dem beigeklappten Ausleger den Anfang des Anhängefahrzeugs bildet und der aus Obervvagen, Drehkranz und Unter agen bestehende Kranunterbau nachläuft. Von dem Merkmal 1 des Klagepatents macht die angegriffene Konstruktion unmittelbar Gebrauch, denn das Fahrwerk des Unterv-agens besteht aus nur zwei gleichacfasigen, kuppelfcar ange-ordneten Straßenlaufrädern. Auch eine der Vermeidung von Pendelbewegungen des einachsig unterstützten Unter-wagens und der Drehsäule dienende starre Verbindung zwischen Cberwagen und Drehsäule (Merkmal 3) ist vorhanden. Auch das für die Verwirklichung des Erfindung-gedankens besonders bedeutsame Merkmal, daß die dreh-bewegliche Anordnung des Unterwagens gegen den Oberwagen die einzige bei der Lenkung des Anhängefahrzeugs wirksame Lenkachse bildet (Merkmal 4), ist gegeben; hierbei macht es keinen grundsätzlichen Unterschied, daß die Anordnung dee als Drehscheoel wirkenden Kranunterbaues am Ende des Anhängefahrzeugs besondere Bedingungen schafft, die eine Ausnutzung
 der Drehbeweglicbkeit zwischen Ober*- und Unterwagen nicht , in so vollkommener Weise gestatten, wie es bei der im Klagepatent beschriebenen umgekehrten Anordnung der Fall ist. Dagegen fehlt infolge der Umkehrung der Bewegungs-richtung eine Deichsel am Unterwagen (Merkmal 5)* Auch ein Spornrad zur AbstUtzung der umgelegten Drehsäule (Merkmal 2) ist nicht vorhanden. Statt dessen ist das - nunmehr die Spitze des Anhängefahrzeugs bildende - Ende der Drehsäule mit dem angelegten und beigeklappten Ausleger durch geeignete, dem Fachmann geläufige Arbeitsmittel mit dem Zuggerät drehbeweglich verbunden.
2o Das Berufungsgericht erblickt auch in dieser AusfUhrungs-form eine Verletzung des Klagepatents. Es vertritt die Auffassung (Berufungsurteil 22 ff), die Konstruktion mache von einem selbständig echutzfähigen allgemeinen Erfindungsgedanken Gebrauch, der darin bestehe, zur Lösung der Teilaufgabe einer Vereinfachung des Straßentransports von Turmdrehkranen eine Teilkombination der Merkmale 1, 3 und 4 (in der Zählung des Berufungsurteils; 1, 2 und 3) zu verwenden. Dieser Gedanke sei in der Patentschrift für den Durchschnittsfachmann hinreichend offenbart, denn der auf eine Vereinfachung gerichteten Aufgabenstellung sei die Anregung zu entnehmen; so wenig zusätzliche Teile wie möglich zu verwenden und z.B. die Deichsel und das am Ende der umgelegten Drehsäule angeordnete Sttitzrad fortzulassen. Die Teilkombination der genannten drei Merkmale enthalte auch eine brauchbare technische Lehre und eine gewerblich verwertbare Lösung der erfinderischen Aufgabe. Schließlich untersucht und bejaht das Berufungsgericht die Schutzfähigkeit des allgemeinen Erfindungsgedankens und legt unter Berücksichtigung des Standes der Technik im einzelnen dar, daß eine Teilkombination aus den Merkmalen 1, 3 und 4
 
irrt Zeitpunkt der Patentanmeldung;neu und fortschrittlich gewesen sei und auch die erforderliche Erfindungshöhe auf-gewiesen habe (Berufungsurteil 25 f).
a)	Die Revision hält eine Ausdehnung des Patentschutzes auf eine B.ouform, bei der der Kranunterbau nicht den Kopf, sondern das Ende des Anhängefahrzeugs bildet, schon deshalb nicht für zulässig, weil das Klagepatent ein Nichtig-keitpverfahren durchgemacht und hierbei verschiedene wesentliche Beschränkungen erfahren hat. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden; sie verkennt, daß sich diese Beschränkungen nur auf Merkmale bezogen haben, die für die Reihenfolge der Bauteile des Krans bei der Straßen-fohrt ohne Bedeutung sind, nämlich darauf, daß der Kran abgesehen vom Ausleger unzerlegt befördert und daß hierbei die Brehbeweglichkeit zwischen Ober- und Unterwagen zur Lenkung ausgenutzt werden soll, und daß andererseits das für die Reihenfolge der Bauteile entscheidende Merkmal der Anordnung der Deichsel am Unterwagen bereits in der ursprünglichen Passung des Patentanspruchs 1 enthalten war.
b)	Auch der Einwand, diese Art der Anordnung der zu dem Anhängen des Krans an ein Zuggerät bestimmten Deichsel schreibe zwingend vor, daß der Kranunterbau das vordere Ende des Anhängefahrzeugs bilden müsse, und schließe eine umgekehrte Reihenfolge der Bauteile, wie sie die angegriffene Konstruktion nach Bild 13 aufweSse, schlechthin aus, kann nicht zu dem Erfolg führen* Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen erstreckt sich der Patentschutz in der Regel auch auf die kinematische Umkehrung der in der Patentschrift ausdrücklich offenbarten Lösung, sofern die wesentlichen Merkmale der Erfindungsgedanken auch bei einer solchen Umkehrung verwirklicht werden und die für die Auslegung
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maßgebenden Unterlagen eine ausdrückliche Beschränkung des Schutzes auf die in der Patentschrift allein beschriebene Ausführungsform nicht erkennen lassen.
Bei Anwendung dieses Grundsatzes auf das Klagepatent könnte nicht ernstlich bezweifelt werden, daß eine im übrigen identische Nachahmung des Gegenstandes der Erfindung auch dann eine Patentverletzung darstellen würde, wenn die Deichsel statt am Unterwagen an dem gemäß Unteren rpruch 4 schwenkbar ausgebildeten Fahxwerk der Dreh-räule angebracht wäre und etwa außerdem eine Gebrauchs-anleitung die Anordnung des Kranunterwagens am Ende des Anhängefahrzeugs vorschreiben würde« Eine solche Konstruktion würde von allen erfindungswesentlichen Merkmalen, nämlich von der Abstützung des Unterwagens durch zwei gleichachsige Laufräder und der Drehsäule durch ein Spornrad, von der starren Verbindung von Ober, agen und Drehsäule und auch von der Brehbeweglich-keit zwischen Ober- und Unterv/agen als Mittel zur Lenkung des Anhängefahrzeugs - allerdings mit der Begrenzung, die sich aus dem -bergang von einer primären zur sekundären tenkwirkung ergibt - Gebrauch machen« Daß bei einer solchen Umkehrung der in der Patentschrift dargestellten Ausführungsform die Vorrichtung zu dem Anhängen des Krans an das Zuggerät am entgegengesetzten Ende des Fahrzeugs angebracht werden muß, ist eine selbstverständliche und für jeden Fachmann ohne besondere Erläuterung ausführbare Maßnahme und könnte das Vorliegen einer PatentVerletzung nicht ausräumen«
c)	Geht man hiervon aus, so kann es im Streitfall für die Entscheidung nur darauf ankommen, ob etwa die .eiteren Abweichungen der Ausführungsform nach Bild 13 vom Gegenstand des Klagepatents bedeuten, daß diese Ausführungs-
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form vom wesentlichen Inhalt dee Erfindungsgedankens keinen Gebrauch macht. Hierbei ist zunächst, bevor sich die Präge des allgemeinen Erfindungsgedankens oder des Elementen-Schutzes einer Teilkombination stellt, zu untersuchen, ob die angegriffene Konstruktion nicht, soweit sie ab-reicht, jratentrechtlich äquivalente Mittel verwendet und somit trotz der bestehenden Abweichungen eine gegenständliche Patentverletzung darstellt. Dies ist zu bejahen.
Pie Umkehrung der Bewegungeriebtung des unter identischer Verwendung der Kombinationsmerkmale. 1, 3 und 4 des Xlage-pntents zu dem Anhängefahrzeug umgewandelten Krans, die bei dieser Untersuchung als eine vom Patentschutz grundsätzlich umfaßte Abwandlung des Erfindungsgegenstandes vorauszusetzen ist, führt zwangsläufig dazu, daß eine geeignete Vorrichtung zu dem Anhängen an das Zuggerät an der nunmehr die Spitze des Fahrzeugs bildenden Prehsäule angeordnet sein muß. Piese Vorrichtung, deren Konstruktion jedem Fnhrzeu&bauer durchschnittlichen Könnens ohne weiteres geläufig ist, übt ebenso wie die Peichsel nach der Lehre des Klagepatents außer der Anhängefühkbiön auch eine Lenk-fanktion aus, denn sie überträgt die vom Zuggerät vorge-rehriebene Hichtungsänderung auf den starren Körper des Anhängefahrzeugs, wobei lediglich am nachlaufenden Unterwagen wegen seiner eigenen Prehbewegliehkeit - in ähnlicher »Veise, wie es auch bei schwenkbarer Ausbildung des Spornrades nach Anspruch 4 des Klagepatents geboten ist -eine Gegensteuerung vorgenommen werden muß. Pas Merkmal 5 des Erfindungsgegenstandes ist somit durch einen glatten pr'tentrechtlichen Gleichwert ersetzt.
 
Dae gleiche gilt hinsichtlich des Kombinationemerkmals 2. Soll der Kran mit der Brehsäule an der Spitze des Anhängefahrzeugs befördert werden, so bietet eich dem Durchschnitts-fachnann die - übrigens schon durch die vorveröffentlichte französische Patentschrift 815 733 nahegelegte (vgl. besonders die Pig. 14 und 15 dieser Entgegenhaltung) -Möglichkeit, auf ein besonderes Fahrwerk zur Unterstützung des Endes der Drehsäule ganz zu verzichten und das Zuggerät selbst als fahrbare Unterstützung zu benutzen, ohne besondere Überlegung an. Daß hierbei zur Herstellung der Verbindung zwischen Zuggerät und Drehsäule eine Kupplung verwendet werden muß» die dem Anhängefahrzeug zu dem Ver-schwenken in waagerechter Ebene und auch in gewissem Umfange für Bewegungen in anderen Richtungen, wie sie Unebenheiten der Fahrbahn mit sich brinigen können, genügenden Spielraum gibt, gehört ebenfalls auf dem Gebiete des Fahrzeugbaus zu dem selbstverständlichen Rüstzeug des Fachmanns. Diese Kupplung, die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien bei der Konstruktion nach Bild 13 auf dem Prinzip des Kugelgelenks beruht, stellt daher in Verbindung mit dem Zuggerät selbst ein glattes patentrechtliches Äquivalent zu dem schwenkbaren Spornrad nach den Patentansprüchen 1 und 4 des Klagepatents dar. Wenn die Revision meint, die Anordnung einer solchen Spezialkupplung mache das Zuggerät zu einem Spezialfahrzeug, und hieraus folgert, daß die angegriffene Konstruktion gerade die in der Ersparung von Spezialfahrzeugen bestehende besonders wichtige Teilaufgabe des Klagepatents nicht erfülle, so kann dem nicht fceigepflichtet werden, denn unter Spezialfahrzeugen im Sinne dieser Aufgabenstellung sind nur Fahrzeuge zu verstehen, die eigens für den Transport von Kränen bestimmt und eingerichtet
 sind und entweder ausschließlich oder doch ganz überwiegend für diesen Zweck verwendet werden können, aber nicht Zuggeräte gewöhnlicher Bauart, die nur mit einer dem infrage kommenden Sonderzweck dienenden kugelgelenkartigen Kupplung ausgerüstet sind.
Bas Kombinationsmerkmal 4 ist, wie bereits bervorgehoben (s. o. Ill 1), bei der Konstruktion nach Bild 13 unmittelbar verwirklicht, denn die Drehbeweglichkeit zwischen Ober- und ünterwagen wird hier ebenfalls unter Einsparung einer besonderen Lenkachse für die Lenkung des Anhängefahrzeugs ausgenutzt. Daß es sich hierbei nicht um eine primäre Lenkung bandelt wie bei Anordnung des Kronunter-fcaus am Kopf des Anhängefahrzeugs, sondern um sekundäre Lenkung, die bei der Kurvenfahrt durch Gegensteuerung betätigt wird, und daß die Drehbarkeit des Unterwagens beim Befahren von geraden Strecken unerwünscht ist und durch Blockierung ausgeschaltet werden muß und daß demnach eine ständige Überwachung und Bedienung des nachlaufenden Unterwagens erforderlich ist, spielt keine entscheidende Rolle. Diese Besonderheiten können nicht ausräumen, daß die angegriffene Konstruktion von dem Merkmal 4 des Klagepaterts, - wenn auch in verschlechteter Form Gebrauch macht.
d)	Da die zweite Ausführungsform der Beklagten somit von der Lehre des Klagepatents in vollem Umfange, und zwar teils mit übereinstimmenden und teils mit patentrechtlich gleichwertigen Mitteln Gebrauch macht, erübrigt sich eine Prüfung in der Richtung, ob das Klagepatent etwa einen schutz*ürdigen allgemeinen Erfindungsgedanken offenbart oder ob ihm für eine Teilkombination ein Elementenschutz zuzubilligen wäre.
 
4. Eine Beschränkung des Scbutzu demfangs auf eine Bauform, bei der der Unterbau des Krans die Spitze des Anhängefahrzeugs einnimmt und die Brebsäule nachläuft, könnte somit höchstens aus dem Stande der Technik hergeleitet werden. Auch hierfür ist eine hinreichende Grundlage nicht gegeben. Der französischen Patentschrift 815 733, die unter diesem Gesichtspunkt allein in Betracht kommt, konnte allenfalls die Anregung entnommen werden, dem Anhängefahrzeug die umgekehrte Bewegungsrichtung zu geben. Im übrigen hat sie mit der angegriffenen Konstruktion nach Bild 13 wenig gemeinsam? wesentliche Abweichungen bestehen, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Februar I960 zu dem Vergleich mit dem Gegenstand des Klagcpntents dorgelegt hat (Urteil S. 12), insbesondere darin, daß die Turmsäule nicht unzerlegt, sondern nach teleskopartigem Zusammenschieben ihrer Teile transportiert wird und daß für den Fall der Beförderung eines Turmdrehkrans die Möglichkeit der Ausnutzung der eigenen Beweglichkeit zwischen Ober- und Unterwagen zur Lenkung des Fahrzeugs nicht offenbart ist.
Auch hinsichtlich der Bauform nach Bild 15 ist daher festzustellen, daß sie dem Gegenstand des Klagepatents wesentlich näher steht als der dem Stand der Technik angehörenden älteren Konstruktion.
IV. Ergebnis
 Bas Berufungsgericht hat nach alledem hinsichtlich der beiden zur Erörterung stehenden Tatbestände im Ergebnis zutreffend eine Verletzung des Klagepatents angenommen und die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der beanstandeten verletzenden Handlungen mit Hecht aufrechterhalten. Auch hinsichtlich der Verurteilung zur Rechnungslegung und der Feststellung der Schadensersatzpflicht
 sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Revisionen der Beklagten waren daher zurUckzuweisen. Es erschien lediglich geboten, die Urteilsformel zu I 1 a) und b) zur besseren Anpassung an die Konstruktionsmerkmale der beiden Verletzungsformen wie geschehen abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 ZPO.
V/ilde	Krüger-Nieland	Löscher
 Ebel	Glaßen

I_ZRJP/60
Beschluß
 In dem Rechtsstreit
1.	der Firma H i 1 g e r s Aktiengesellschaft,
 Rheinbrohl (Rh.), vertreten durch ihren Vorstand,
2.	der Firma Vögele Aktiengesellschaft, Mannheim, Neckarauer Str. 164 - 228, vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagten und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt Prof.Br, Möhring, Frozeßbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt Br. Fuchslocher -
gegen
 den Fabrikanten Hans Liebherr, Biberach/Rise (Württ.), lÄeraminger Straße, Liebherr-V/erke,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Greuner -
wird die Urteilsformel des Urteils vom 9. Februar 1962 dahin berichtigt, daß das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 2£. (nicht vom 21.) Januar I960 datiert (§ 319 2P0).
Karlsruhe, den 20. Februar 1962 Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat
 Wilde
Krüger-Nieland
 Löscher
Ebel
 Claßen