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BGH

Gericht: BGH

Die fortdauernde Beeinträchtigung durch eine ehrehkränkende -< Behauptung ist von -d®a^Beleidiglr auch dann im Rahmen.des Hotwendigen und Zumutbaren -au rbeseitigen, ~ wenn - er in Wahrnehmung Berechtigter Interessen*-' gehandelt'hat, 'dieser 'Rechtfertigungsgrund aber,entfallen ist,' weil sich’tlie Unwahrheit der Behauptung herausgesiellt hat. lag in gegenüber zu erklären, daß sie den von ihnen gegen den Kläger in Bezug auf sein Werk "Die Katze” erhobenen Vorwurf des Plagiats nach der inzwischen erfolgten Klärung des Sachverhalts nicht mehr aufrechterhalten. Nach Beginn der ^-^^-Veröffentlichungen haben die Be klagten in Bezug auf den Kläger die Behauptung aufgestellt er habe sich des Plagiats durch inhaltliche, teilweise auc wörtliche Übernahme aus dem Werk "La Chatte" schuldig gemacht, Diesen Vorwurf enthalten die Schreiben des Beklagte: zu 2) an den Chefredakteur des Q4BBhVprlages vom 26c September und 1, Oktober 1955 und an den Verlag MfMttVI Co vom 17- November 1955, sowie das Schreiben der Beklagte: zu 1) an denselben Verlag vom 3° Oktober 1955, mit dem sie u„a, Zahlung eines Nachdruckhonorars von 10 000 DM fordert Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger, gestüt auf die Behauptung eines Miturheberrechts an dem Werk "La Chatte", ursprünglich die Peststellung begehrt, sie seien Miturheber, die Beklagten seien nicht berechtigt, Filmver-träge über die darin behandelten Erlebnisse und Handlungen des früheren Mitklägers B444HHI abzuschließen, und ferner die Verlagsrechte der Beklagten zu 1) an dem Werk "La Chat' seien erloschen. b) die Beklagten zu verurteilen, es Bei Meidung einer vom Gericht festsusetzenden Geld- oder Haftstrafe au unterlassen, den Kläger au 2} gegenüber .dritten Personen zu Beschuldigen, er haBe sich des Plagiats schuldig gemacht« der Kläger Berufe sich in der Klage selbst darauf, er sei aufgrund des Vertrages mit dem Verlage Co Berechtigt gewesen, das Buch in vollem Umfange zu verwerten» Daraus sei zu schließen, daß er das auch getan habe* ein solches Recht sei in jenem Vertrage aber nicht eingeräumt worden. 1» festzustellen, daß den Beklagten nicht das alleinige Recht an der Verfilmung des Stoffes "La Chatte" - "Die Katze" zusteht, 1. festzustellen, daß die Beklagten berechtigt sind auch in Zukunft zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen, insbesondere soweit es sich um die Wahrung ihrer berechtigten Interessen gegenüber Filmproduzenten handelt, die Behauptung aufzustellen, der Kläger habe an 6 Stellen, nämlich in der 1955 Nr. 39 S. 2. hilfsweise festzustellen, daß der Kläger nicht berechtigt ist, den Beklagten die Aufstellung der Behauptung zu verbieten, er habe die in Ziffer 1) der Anschlußberufung erwähnten Stellen wörtlich oder fast wörtlich aus dem Buche des Beklagten zu 2) Zur Begründung dieser Anträge haben sie ausgeführt, sie hielten den Vorwurf des Plagiats hur in Bezug auf die bezeichneten sechs Stellen aufrecht; nur in diesem Umfange, nicht aber im Sinne eines Vollplagiats hätten sie ihn auch bisher erhoben; soweit er anders aufgefaßt worden sein sollte, widerriefen sie ihn vorsorglich; sie würden ihn auch in Zukunft nicht in einem darüber hinausgehenden Umfang erheben. Co GmbH in und seitens der Beklagten zu 1) auch gegenüber dem BflflHfr-Verlag in Hamburg geäußerte Behauptung, der Kläger habe sich des Plagiats schuldig gemacht, zurückzunehmen. Bezüglich des Plagiatsbegriffs hat das Berufungsgericht festgestellt, in Kreisen der Schriftsteller und Verleger werde darunter der "Diebstahl” eines geistigen oder künstlerischen Werkes verstanden; der Plagiatsvorwurf sei daher nur dann wahr, wenn der Beleidigte ein solches Werk unbefugt in Kenntnis des fremden Urheberrechts übernommen habe, um es als sein eigenes zu verwenden. Dabei obliege dem Beleidiger die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung, wenn das ihm zur Seite stehende Recht, wie hier, nicht geeignet sei, die Unsicherheit des ausgesprochene Unwerturteils und damit auch dessen mögliche Unrichtigkeit za decken. sein Buch als Quellenmaterial für das von diesem Verlag geplante Werk verwendet werden solle; dabei habe er lediglich wegen der Szenen "OperabaU*1 und "Gefängnis" Einschränkungen wegen dichterischer Erhöhung gemacht, aber trotz stundenlanger Unterredung keine genaue Unterscheidung von Tatsachen uni romanhaften Ausschmückungen veranlaßt, was seine Sache umso mehr gewesen sei, als auf der Umschlagseite seines Werkes her vorgehoben war, daß es nur auf reinen Tatsachen beruhe. Auf diese Weise seien die den Kläger informierenden Angestellten des Verlages & Co zu der Auffassung gelangt, es könne alles verwendet werden, was im Buche des Beklagten als Tatsache behandelt sei. Wenn sich aucl im einzelnen nicht mehr feststellen lasse, was diese Angestellten dem Kläger hierüber mitgeteilt haben, so sei doch die Überzeugung begründet, daß dieser davon ausgehen durfte, das Buch in diesem Umfange benutzen zu können. versehentlicher Richtung zusammenwirkenden besonderen Umständen" lasse sich der sichere Schluß ziehen, daß der Kläger die nicht historischen Stellen für historisch gehalten und daher nur unbewußt in das Gedankengut des Beklagten Borchers eingegriffen habe. Da der erhobene Vorwurf das Vorstellungsbild der Erklärungsempfänger nachhaltig in einer Weise beeinflußt habe, die sich gegenwärtig noch auswirke, seien die Beklagten verpflichtet, diese Folge ihres objektiv widerrechtlichen Eingriffs durch eine Zurücknahme ihres Vorwurfs gegenüber den Empfängern zu beseitigen. Da das Berufungsgericht feststelle, daß die Trinkszene und die Teilnahme des Beklagten an der Verhaftungsszene nicht historisch seien, liege hiernach insoweit ein Plagiat vor, ohne daß es darauf ankomme, aus welchem Grunde der Beklagte diese Szene erfunden habe. Da der Kläger eine Erlaubnis zur Benutzung des Werkes des Beklagten nicht unmittelbar, sondern nur durch Angestellte des Verlages Co erworben habe, sei er auch verpflichtet gewesen, Erkundigungen-über die Richtigkeit der ihm- angeblich gegebenen Erklärung einzuziehen, das Buch werde als Quellenmaterial zur Verfügung gestellt. Soweit das Berufungsgericht sich weiter auf den dem Kläger vorgelegten schriftlichen Bericht dieses Zeugen gestützt habe, sei übersehen, daß dieser Bericht nicht mehr die Seite enthalte, auf der die Gefängnisszene behandelt sei, und daß der Bericht auch nicht die Übereinstimmungen in den jetzt noch beanstandeten sechs Stellen erklären könne'. Ebenso rügt die Revision, der Zeuge Bl^HHl habe es lediglich als möglich bezeichnet, nicht aber in bestimmter Weise bekundet, daß er auch dem Kläger die Trinkszene als historisch geschil Da schließlich das Berufungsgericht bezüglich einzelner Teile die oben erwähnte Übereinstimmung selbst festgestellt und ferner Kenntnis des Klägers von der Darstellung des Beklagten unterstellt habe, sei davon auszugehen, daß auch die subjektiven Voraussetzungen des Plagiats gegeben seien. Es bedarf keiner Erörterung der vom Berufungsgericht angeschnittenen Präge, qb der gegen einen Schriftsteller erhobene Vorwurf des Plagiate einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darsteilt, denn jedenfalls handelt es sich dabei nicht lediglich um eine bloße Meinungsäußerung als persönlich gefärbte Schlußfolgerung aus Tatsachen, sondern um eine Behauptung tatsächlicher Art, die geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen; der Plagiatsvorwurf erfüllt daher, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, den Tatbestand einer üblen Nachrede im Sinne des § 186 StGB. Das Berufungsgericht räumt ein, die Beklagten hätten als Inhaber der urheberrechtlichen Befugnisse bezüglich des V/erkes “La Chatte'* bei Erhebung des Plagiatsvorwurfs "an sich" in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt» Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben, denn der der Verlagsrechte an diesem Werk und die in dem Werk des Klägers enthaltenen Ähnlichkeiten mit. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, daß die Beklagten bei Erhebung des Vorwurfs rechtmäßig gehandelt haben. Das ergibt sich insbesondere aus dem Zusammenhang der Vorschriften, nach denen der durch einen rechtmäßig vorgenommenen und von ihm zu duldenden Eingriff betroffene Eigentümer (§§ 904, 962 BGB, 12 LuftVG, 26 GewO) oder Inhaber eines nicht vermögensrechtlichen. iBt aber geboten, die Fortwirkung der Ehrverletzung und nur diese zu beseitigen, wenn sich herausstellt, daß die ehrenkränkende Behauptung unrichtig war, und wenn dem Beleidiger zugemutet werden kann, eine richtigstellende Erklärung abzugeben, diese auch erforderlich ist, um weitere schädliche Folgen der von ihm aufgestellten Behauptung zu verhüten. An der vom Senat schon bisher vertretenen Auffassung ist daher festzuhaltenj insbesondere bietet auch der vorliegende Fall entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keinen Anlaß, davon abzugehen, daß grundsätzlich derjenige, der im Rahmen berechtigter Interessenwahrnehmung beleidigt worden ist, die Unrichtigkeit der ihm nachteiligen Äußerung zu beweisen hat, weil er den Wegfall des dem Beleidiger zur Seite stehenden Rechtfertigungsgrundes dartun muß. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Beleidiger nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat, gilt dies auch dann, wenn unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eine mildere Form des Beseitigungsanspruchs als die des Widerrufs oder der Zurücknahme in Betracht kommt. Die Frage, ob dar gegen dfeh Kläger erhobene Plagiats-vorwurf unrichtig war, hat das Berufungsgericht mit Recht danach beurteilt, wie er in Kreisen der Schriftsteller und Verleger, zu denen die Empfänger der Briefe gehören, verstanden wurde, denn diese bilden für den Schutz der Ehre des Schriftstellers in erster Linie die öffentliche Meinung, auf die §186 StGB abstellt. Wenn das Berufungsgericht als Auffassung dieser Kreise feststellt, sie verständen unter einem Plagiat den "Diebstahl“ eines geistigen oder künstlerischen Werkes, so sind auch gegen diese, im übrigen wesentlich tatsächliche Würdigung keine Bedenken zu erheben. Versteht man aber unter einem Plagiat einen geistigen Diebstahl, so ist der Vorwurf auch dann unrichtig, wenn eine nur unbewußte Entlehnung vorliegt oder der Beleidigte sich auf Grund besonderer Umstände für berechtigt halten konnte, Bestandteile eines anderen Werkes seinem eigenen Werk einzufügen. a) Bei Prüfung der hiernach an sich unerheblichen Präge, ob die im Werk des Klägers wiederkehrenden Bestandteile aus dem Werk des Beklagten B^Ü^ urheberrechtlich geschützt sind, ist das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, von der rechtsirrigen Erwägung ausgegangen, die über- Für den urheberrechtlichen Schutz ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht von Bedeutung, daß der Beklagte B^BB| die Trinkszene lediglich erfunden hat, um noch lebende Personen vor dem Vorwurf der Gefangenenmißhandlung zu bewahren. Einer näheren Erörterung der objektiven Voraussetzungen des Plagiatsvorwurfs bedarf es jedoch nicht, denn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben, daß bei dem Kläger die subjektiven Voraussetzungen, die allein die Annahme eines Plagiats zu begründen vermöchten, gefehlt haben. Hinsichtlich der Ähnlichkeiten der äußeren Formgebung hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge erwogen, aus der dem Kläger gestatteten Verwertung aller Einzelhei-ten des Tatsachenmaterials und infolge der in beiden Werken festzustellenden klischeehaften Darstellung habe sich zwangsläufig eine starke Ähnlichkeit ergeben» Auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht, das eine sehr eingehende Beweisaufnahme veranstaltet und dabei den subjektiven Voraussetzungen des Plagiatsvorwurfs mit besonderer Sorgfalt nachgegangei ist, brauchte sich im einzelnen auch nicht damit auseinander-zusetzen, welche Schlüsse aus der nach dem Vorbringen der Be> vision vom Verlag & Co veranlassten Entfernung einer die Gefängnisszene behandelnden Seite des schriftlichen Berichts des Zeugen zu ziehen wären. men der Gesamtwürdigung schließlich auch nicht von Bedeutung, daß der Zeuge der Dritten gegenüber (in seinem eigenen Interesse) die Trinkszene als historisch geschildert hat, nicht mehr in bestimmter Weise bekunden konn-te, ob er das auch dem Kläger gegenüber getan habe. Den Interessen des Klägers genügt vielmehr eine Erklärung, die zu dem Ausdruck bringt, daß der gegen ihn erhobene Vorwurf nach dem Ergebnis einer inzwischen erfolgten Klärung des Sachverhalts nicht mehr aufrechterhalten wird. Die hiernach gebotene Einschränkung der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verurteilung kann der Senat von sic' aus vornehmen, da das Sachverhältnis insoweit feststeht und es sich nur um ein Zurückbleiben hinter dem gestellten Antr handelt. es geh vielmehr, daß eine widerrechtliche Beeinträchtigung drohend vorsteht und der Störer nach Wegfall des Rechtfertigungsgru; weiterhin das Recht zur Fortsetzung der fraglichen Handlung1 beansprucht (BGH ,GRUR 1957»■ 84-, 86 - Einbrandflasche)» Aus i Ausführungen zu dem Beseitigungsanspruch ergibt sich nun aber, daß die von den Beklagten in ihren Schreiben vom 27.Novembe; 1957 angekündigte .künftige Wiederholung des Plagiats vorwurf ä nicht mehr den Schutz der Wahrnehmung berechtigter Interessi beanspruchen könnte, da der Vorwurf unzutreffend ist. Der Umstand, daß die Beklagten den Plagiatsvorwurf nun* mehr auf sechs Stellen des Werkes beschränkt haben, steht ihrer Verurteilung zur Unterlassung des Vorwurfs des "Plagi* nicht entgegen, da sie dieses Wort auch in jenen Schreiben selbst verwenden und, wie bereits ausgeführt, bei Dritten durch die Unterlassung eines Hinweises auf die besonderen U® Beide Anträge sind auf die Feststellung gerichtet, die Beklagten seien zu der Behauptung, der Kläger habe bestimmte Werkteile wörtlich oder fast wörtlich aus dem Buche "La Chatte" entlehnt oder abgeschrieben, dann berechtigt, wenn dies "zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen", insbesondere zur Wahrung solcher Interessen gegenüber Filmproduzenten oder bei einem Vergleich der Polge des Klägers mit dem Buch des Beklagten gegenüber Verlegern oder Filmproduzenten geschehe. In dem hier gegebenen Falle hängt die Beurteilung, ob eine künftige Behauptung der gekennzeichneten Art den Schutz der Wahrnehmung berechtigter Interessen genießt, entscheidend auch von den Umständen ab, unter denen sie aufgestellt werden würde, nämlich Anlaß, Form, Notwendigkeit und Angemessenheit der Äußerung. Das Berufungsgericht hat allerdings gemeint, künftige Äußerungen der Beklagten, der Kläger habe an sechs Stellen "abgeschrieben", könnten nur den Zweck haben, ihn zu Mag auch derzeit kaum denkbar erscheinen, daß die Beklagten den Vorwurf des "Abschreibens" gerechtfertigt werden erheben können, so besteht doch keine rechtliche Möglichkeit, ein solches Wahrscheinlichkeitsurteil der Rechtsfindung zugrundezulegen. Behauptung -verpflichtet sei, der Kläger habe zu dem Teil wörtlich aus 'dem Buch des Beklagten "abgeschrieben", hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese Frage werde von der Entscheidung über die Klage nicht berührt, es sei aber notwendig, auoh über- sie zu entscheiden, um nicht .Anlaß zu neuen Streit zu geben. Da der Vorwurf aus den bereits erwähnten Gründen den irreführenden Eindruck erwecke, der Kläger habe ein Plagiat begangen, sei die Beklagte zu dem.Widerruf dieser von ihr aufgestellten unzutreffenden Behauptung verpflichtet, ihre Y/iderklage mithin unbegründet. festgestellt, daß der Kläger sich in der Zwischenzeit eines Anspruchs gegen die Beklagte auf Widerruf auch dieser Behauptung überhaupt berühmt habe; auch ist nichts dafür dargetan, daß die Beklagte zu 1 sich in naher Zukunft einem solchen Anspruch des Klägers ausgesetzt sehen könnte, dessen Interesse an der Wiederherstellung seiner Schriftstellerehre, wenn die Behauptungen nicht wiederholt werden, durch den Erfolg seiner auf Zurücknahme des Plagiatsvorwurfs gerichteten Klage zunächst gewahrt ist» Unter diesen Umstände^ fehlt es an dem nach § 256 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses?

Zitierte Normen: § 186 StGB § 1004 BGB § 193 StGB § 256 ZPO
werkenInteresseBerufungsgerichtPlagiatKlägerVerlagVorwurfBehauptung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
3&
nein

'BGB § 1004 > StGB :4 ■ 195 -:
"Plagi at svorwurf"
Die fortdauernde Beeinträchtigung durch eine ehrehkränkende -< Behauptung ist von -d®a^Beleidiglr auch dann im Rahmen.des Hotwendigen und Zumutbaren -au rbeseitigen, ~ wenn - er in Wahrnehmung Berechtigter Interessen*-' gehandelt'hat, 'dieser 'Rechtfertigungsgrund aber,entfallen ist,' weil sich’tlie Unwahrheit der Behauptung herausgesiellt hat. Biese Beseiti- , .
denen
■■ recht zu werden/ zwar, eine I^lduhgspf licht ,,sgegehtlbdr Be ein-'-, trächtigungen, auf erlegt, ^gleichwohl aber an-.die an;! sich rechtmäßige Beeinträchtigungshandlung Haftungsfolgen 'knüpft s {§§ 904, 962 BGS, § 26 GewO). Je nach Lage des Binzelfalles kann statt -eines veigentlichen Widerrufs eihel^rklärung dahin, daß die Behauptung nach der Inzwischen'erfolgten Klärung des Sachverhalts nicht mehr-aufrechterhalten werde, 'genügen und
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ZPO § 256	;	'	.	.	' V;
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Eine Feststellungskläge dahin, der Kläger sei berechtigt, künfr-tig in bestimmt bezeichneten Pallen .eine ehrenkränkende 'Behaupt-, tung "in Wahrnehmungtberechtigter Interessen'» aufzustellen, ;rist nicht zulässig, da damij’ ein künftiges Rechtsverhältnis zu dem Ge-genstand der 'Klage gemacht-wird,„das infolge der ,gegenwärtigen ' Ungewissheit über die entscheidungserheblichen Umstände derzeit nicht festgestellt werden kann.	,	>/
BGH, Urt,v. 12. Januar I960 - I ZR 30/58 - OLG 'Celle
LG
Hannover
.... *.
2147 050
I ZR 30/58 Verkündet
 am 12. Januar 1960 Grunau, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.
des H111111	Ihn	I	   Kommanditgesellschaft
 in
2.
des Schriftstellers BrichJJ hei	in	den	R
in G
Beklagten, Widerkläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmäcntigters
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Schriftsteller Br. Michael Graf R^IBRstraße MI
in MI
Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Bezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br.h.c. Wilde und der Bundesrichter Br. Krüger~Nieland, Br. Weiß, Fehle und Br. Spengler
 für Recht erkannt:
1• Auf die Revision der Beklagten wird das Schlußurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Celle vom 18. Bezember 1957 in Ziffer I 5 a dahin abgeändert, daß die Beklagten verurteilt werden, dem Verlag Th. MgBBB & Co GmbH in HMHB’ die Beklagte zu 1) auch dem
1a-
lag in	gegenüber zu erklären, daß sie den
 von ihnen gegen den Kläger in Bezug auf sein Werk "Die Katze” erhobenen Vorwurf des Plagiats nach der inzwischen erfolgten Klärung des Sachverhalts nicht mehr aufrechterhalten.
SoY/eit die Beseitigungsklage darüber hinausgeht, wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Mai 1956 zurückgewiesen.
2.	Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
3.	Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 1/10, die Beklagten zu 9/10 zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Beklagte zu 2) war im letzten Weltkrieg einige Zeit als Hauptmann bei der Abwehrstelle St.Germain bei Paris tätig. Zusammen mit dem am Hechtsstreit nicht mehr beteiligten früheren Kläger zu 1),	hat	er	bei
 der Ende 1941 beginnenden Aufdeckung eines umfangreichen Spionagefalles und an der Zerschlagung der französischen Widerstandsgruppe "Interallifee" mitgewirkt. Eine der füh-renifer. Personen dieser Gruppe, die Französin Mathilde Carre, ist unter ihrem Decknamen "La Chatte" (die Katze) bekannt geworden.
Die Beklagte zu 1) gab 1950 das Buch ",1a Chatte' Das Doppelspiel der Geheimagentin Mathilde Carr&e" heraus, als dessen Verfasser der Beklagte zu 2) bezeichnet wurde.
Der Kläger verfaßte 1955 für die im Verlage	&	Co
 GmbH, in	erscheinende	illustrierte Zeitung
 eine denselben Stoff behandelnde Fortsetzungsserie unter dem Titel "Die Katze". Das Urheberrecht einschließlich des Ver-filnningsrechts übertrug der Kläger am 16. Juni 1955 auf den erlag; dieser ließ das Werk in 19 Fortsetzungen ab 3. September 1955 erscheinen.
Die Beklagte zu t) übertrug am 29. August 1955 das Verfilmungsrecht bezüglich des Werkes "La Chatte" an eine Produktionsgemeinschaft; der Kläger und der JI^BB^-Verlag hin--gegen schlossen ihrerseits am 21. und 29. September 1955 einen Options- bzw. Verfilmungsvertrag mit der H^Bfe-Film GmbH, in welchem der Kläger als Verfasser des sogenannten Treatments und des Drehbuchs vorgesehen ist. Die M^Hfc-Film hat die Option ausgeübt.
Im Rahmen der Vorbereitungen seiner Fortsetzungsserie hatte der	Verlag	mit	dem	Beklagten zu 2) am 12»/16
Juni 1955 vereinbart, daß dieser gegen eine Vergütung von 1 000 DM zu dem von der "CM4" besorgten Material aus sei ner Erinnerung Ergänzungen, Bilder, Dokumente, Angaben übe Namen der Beteiligten und Orte der Handlung liefern werde, die in dem Komplex "Da Chatte" eine Rolle spielen«
Nach Beginn der ^-^^-Veröffentlichungen haben die Be klagten in Bezug auf den Kläger die Behauptung aufgestellt er habe sich des Plagiats durch inhaltliche, teilweise auc wörtliche Übernahme aus dem Werk "La Chatte" schuldig gemacht, Diesen Vorwurf enthalten die Schreiben des Beklagte: zu 2) an den Chefredakteur	des	Q4BBhVprlages	vom
26c September und 1, Oktober 1955 und an den Verlag MfMttVI Co vom 17- November 1955, sowie das Schreiben der Beklagte: zu 1) an denselben Verlag vom 3° Oktober 1955, mit dem sie u„a, Zahlung eines Nachdruckhonorars von 10 000 DM fordert
 Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger, gestüt auf die Behauptung eines Miturheberrechts an dem Werk "La Chatte", ursprünglich die Peststellung begehrt, sie seien Miturheber, die Beklagten seien nicht berechtigt, Filmver-träge über die darin behandelten Erlebnisse und Handlungen des früheren Mitklägers B444HHI abzuschließen, und ferner die Verlagsrechte der Beklagten zu 1) an dem Werk "La Chat' seien erloschen. Sie haben ferner beantragt,
a) die Beklagte zu verurteilen, die gegenüber dem Verlag	Co,	MüaflMV,	BrtfHBk	Straße %
Verlag Walter BltflMMP, Ha4HH4 44, Pu] dem Inhaber des AkjMfr-Verlages, Kaufmann Te<
4P, HefBB|straße 4P, geäußerte Behaupt! der Kläger zu 2) habe sich des Plagiats schuldig
i	..
gemacht, zurückzunehmen,
b) die Beklagten zu verurteilen, es Bei Meidung einer vom Gericht festsusetzenden Geld- oder Haftstrafe au unterlassen, den Kläger au 2} gegenüber .dritten Personen zu Beschuldigen, er haBe sich des Plagiats schuldig gemacht«
Schließlich haben die Kläger die Peststellung Beantragt, daß der Titel "Die Katze" ausschließlich dem Kläger zu 2) zustehe.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage Beantragt»
\\s±e haben die Behauptung, der Kläger zu 2) habe aus dem ’’Such "Da Chatte" wörtlich abgeschrieben, aufrechterhalten und insbesondere darauf hingewiesen,. der Kläger Berufe sich in der Klage selbst darauf, er sei aufgrund des Vertrages mit dem Verlage	Co	Berechtigt	gewesen,	das	Buch
 in vollem Umfange zu verwerten» Daraus sei zu schließen, daß er das auch getan habe* ein solches Recht sei in jenem Vertrage aber nicht eingeräumt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat nur der Kläger zu 2) teilweise Berufung erhoben mit den Anträgen:
1» festzustellen, daß den Beklagten nicht das alleinige Recht an der Verfilmung des Stoffes "La Chatte" - "Die Katze" zusteht,
2. die Beklagten entsprechend den im ersten Rechtszuge zu Ziffer 3 a und b gestellten Anträgen zu verurteilen,
3. festzustellen, daß der Titel "Die Katze" ausschließlich dem Kläger zu 2) zustehe, hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, den Titel "Die Katze" zu benutzen.
Die Beklagten haben Zurückweisung der Berufung bean-antragt.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme haben die Parteien den Feststellungsantrag zu 1) für in der Hauptsache erledigt erklärt. Hinsichtlich des Antrages zu 3) hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers durch Teilurteil vom 13» November 1957 zurückgewiesen.
Daraufhin haben die Beklagten Anschlußberufung erhoben mit den Anträgen:
1.	festzustellen, daß die Beklagten berechtigt sind auch in Zukunft zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen, insbesondere soweit es sich um die Wahrung ihrer berechtigten Interessen gegenüber Filmproduzenten handelt, die Behauptung aufzustellen, der Kläger habe an 6 Stellen, nämlich
 in der	1955	Nr.	39	S.	30,
"	"	"	»	Nr.	40	S.	22,
"	"	"	"	Nr.	40	S.	22
"	*'	"	"	Nr.	40	S.	23,
"	"	. "	"	Nr.	40	S.	24,
"	"	"	"	Nr.	40	S.	24,
 
wörtlich oder fast wörtlich aus dem Buch des Beklagten zu 2)	"La	Chatte"	entlehnt
 oder abgeschrieben,
2.	hilfsweise festzustellen, daß der Kläger nicht berechtigt ist, den Beklagten die Aufstellung der Behauptung zu verbieten, er habe die in Ziffer 1) der Anschlußberufung erwähnten Stellen wörtlich oder fast wörtlich aus dem Buche des Beklagten zu 2)
"La Chatte" entlehnt oder abgeschrieben, wenn die Beklagten bei einem Vergleich der Q^B^-Folge des. Klägers und des Buches von SflUHBb "La Chatte” gegenüber Verlegern oder Filmproduzenten ihre berechtigten Interessen vertreten.
3.	Selbständig neben dem Anträge zu 1) oder dem Hilfs-antrage zu 2) festzustellen, daß die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet ist, gegenüber dem Verlage Th.
& Co GmbH, HflB, ihre in dem Einschreiben vom 3.10.1955 aufgestellte Behauptung zu widerrufen, der Kläger habe zu dem Teil auch wörtlich aus dem Buche "La Chatte" abgeschrieben.
Zur Begründung dieser Anträge haben sie ausgeführt, sie hielten den Vorwurf des Plagiats hur in Bezug auf die bezeichneten sechs Stellen aufrecht; nur in diesem Umfange, nicht aber im Sinne eines Vollplagiats hätten sie ihn auch bisher erhoben; soweit er anders aufgefaßt worden sein sollte, widerriefen sie ihn vorsorglich; sie würden ihn auch in Zukunft nicht in einem darüber hinausgehenden Umfang erheben. Hierzu haben sie auf Schreiben verwiesen, die sie am 27» November 1957 an die Verlage MgBBB und	gesandt
 haben.
 
Der Kläger hat Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt c
Durch Schlußurteil hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der wextergehenden Berufung und der Anschlußberufung die Beklagten verurteilt:
(I 3 a) Die von ihnen gegenüber dem Verlag 07h.
Co GmbH in	und	seitens	der Beklagten
 zu 1) auch gegenüber dem BflflHfr-Verlag in Hamburg geäußerte Behauptung, der Kläger habe sich des Plagiats schuldig gemacht, zurückzunehmen.
(I 3 b) Es bei Meldung einer Geld- oder Haftstrafe zu unterlasset, gegenüber dritten Personen zu äußern, der Kläger habe sich des Plagiats schuldig gemacht.
Die Kosten des Beruf ungsverfahrens ha-t es gegeneinander aufgehoben, die Kosten des ersten Rechtszuges dagegen, soweit nicht hinsichtlieh der einen Hälfte kopfteilig zu Lasten des früheren Mitklägers BlJÜHfe rechtskräftig entschieden 1st, zu 3/4- dem Kläger, zu T/4 den Beklagten auf erlegt.
Mit der nur von den Beklagten erhobenen Revision verfolgen diese ihre im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Ent 3 ch e i dung s gründ e:
Das Berufungsgericht erblickt in dem Vorwurf des Plagiats sowohl eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits* rechts des Klägers als auch eine üble Nachrede. Es sei den Beklagten zwar zuzugestehen, daß sie die Plagiatsbehauptung in Wahrung berechtigter Interessen aufgestellt hätten. Die Aufrechterhaltung oder Wiederholung des Vorwurfs sei aber auf jeden Pall ungerechtfertigt, wenn das Verhalten des Klägers den Begriff des Plagiats nicht erfülle, die Bezichtigung somit inhaltlich unwahr sei.
Bezüglich des Plagiatsbegriffs hat das Berufungsgericht festgestellt, in Kreisen der Schriftsteller und Verleger werde darunter der "Diebstahl” eines geistigen oder künstlerischen Werkes verstanden; der Plagiatsvorwurf sei daher nur dann wahr, wenn der Beleidigte ein solches Werk unbefugt in Kenntnis des fremden Urheberrechts übernommen habe, um es als sein eigenes zu verwenden. Ein solches Verhalten falle dem Kläger aber nicht zur Last. Es fehle schon am objektiven Tatbestand eines Plagiats, denn die wenigen Übereinstimmungen hinsichtlich un-historischer Teile beider Werke seien geringfügig und im Yer-;: hältnis sum geschädigten Gesamtwerk nach Art und Umfang unerheblich. Bei der vom Beklagten zu 2) erfundenen Trinkszene im Gefängnis Fresne khmme hinzu, daß diese Abweichung von den Tatsachen zu dem Schutze hoch lebender Personen erforderlich gewesen sei. Entgegen der Behauptung der Beklagten handle es sich bei dem Zettel mit der Anschrift des Hauptes der Widerstandsgruppe nicht um eine Erfindung des Beklagten BfHHHB, sondern um historische Wahrheit. Bei den sechs von den Beklagten jetzt noch beanstandeten Stellen sei eine gewisse Ähnlichkeit in der Ausdrucksweise und Gedankenfolge zwar nicht zu leugnen; in einzelnen Satzteilen nähere sich die Ähnlichkeit sogar der wörtlichen Übereinstimmung. Die Formähn-
 
lichkeiten umfaßten aber jeweils nur einige Zeilen und träten an Bedeutung völlig zurück, seien zu dem überwiegenden Teil auch eine notwendige Folge der weitgehenden Übereinstimmung der beschriebenen historischen Handlungen.
Jedenfalls, so führt das Berufungsgericht weiter aus, fehle es aber an den subjektiven Merkmalen eines Plagiats. Dabei obliege dem Beleidiger die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung, wenn das ihm zur Seite stehende Recht, wie hier, nicht geeignet sei, die Unsicherheit des ausgesprochene Unwerturteils und damit auch dessen mögliche Unrichtigkeit za decken. Der Beklagte	habe aus den eingehenden Ver-
tragsverhandlungen mit dem durch den Zeugen HfBMW vertretenen Verlag	&	Co	entnommen	und	entnehmen	können,	dal)
sein Buch als Quellenmaterial für das von diesem Verlag geplante Werk verwendet werden solle; dabei habe er lediglich wegen der Szenen "OperabaU*1 und "Gefängnis" Einschränkungen wegen dichterischer Erhöhung gemacht, aber trotz stundenlanger Unterredung keine genaue Unterscheidung von Tatsachen uni romanhaften Ausschmückungen veranlaßt, was seine Sache umso mehr gewesen sei, als auf der Umschlagseite seines Werkes her vorgehoben war, daß es nur auf reinen Tatsachen beruhe. Hinsichtlich der ausschmückenden Hebentatsachen, an deren Übernahme der Zeuge HfMHi dem Beklagten gegenüber ein besonderes Interesse des Verlages geäußert habe, habe der Beklagte nur erklärt, alles, was'er wisse, stehe in seinem Buch, man könne es verwerten. Auf diese Weise seien die den Kläger informierenden Angestellten des Verlages	&	Co	zu	der
 Auffassung gelangt, es könne alles verwendet werden, was im Buche des Beklagten als Tatsache behandelt sei. Wenn sich aucl im einzelnen nicht mehr feststellen lasse, was diese Angestellten dem Kläger hierüber mitgeteilt haben, so sei doch die Überzeugung begründet, daß dieser davon ausgehen durfte, das Buch in diesem Umfange benutzen zu können. Aus den "in
10
versehentlicher Richtung zusammenwirkenden besonderen Umständen" lasse sich der sichere Schluß ziehen, daß der Kläger die nicht historischen Stellen für historisch gehalten und daher nur unbewußt in das Gedankengut des Beklagten Borchers eingegriffen habe. Bas gelte auch für die Trinkszene im Gefängnis und für die Szene der Aushebung des Hauptquartiers.
Zusammenfassend "hat das Berufungsgericht seiner Überzeugung dahin Ausdruck gegeben, daß es den Vorwurf des Plagiats nicht nur für nicht bewiesen, sondern für widerlegt erachte.
Da die Beklagten» so führt das Berufungsgericht weiter aus, in ihren Schreiben vom 27. November 1957 den Vorwurf des Plagiats auch künftig zu wiederholen erklärt hätten, bestehe auch Wiederholungsgefahr. Baß die Beklagten jetzt nicht mehr ein Vollplagiat behaupten wollten, berühre die auf Zurücknahme und Unterlassung des Plagiats gerichteten Klageanträge nicht. Da der erhobene Vorwurf das Vorstellungsbild der Erklärungsempfänger nachhaltig in einer Weise beeinflußt habe, die sich gegenwärtig noch auswirke, seien die Beklagten verpflichtet, diese Folge ihres objektiv widerrechtlichen Eingriffs durch eine Zurücknahme ihres Vorwurfs gegenüber den Empfängern zu beseitigen. Eine solche Erklärung sei das geeignete und allein in Betracht kommende Mittel und keineswegs als Schuldbekenntnis oder Buße anzusehen.
Die Revision rügt Verkennung der Beweislast sowie des Plagiatsbegriffs in objektiver und subjektiver Hinsicht;
Auch das Teilplagiat sei Plagiat, ohne daß es darauf ankomme,
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ob es sich um einen im Verhältnis zu dem Gesamtumfang des benutzten Werkes erheblichen Teil handle. Da das Berufungsgericht feststelle, daß die Trinkszene und die Teilnahme des Beklagten	an der Verhaftungsszene
 nicht historisch seien, liege hiernach insoweit ein Plagiat vor, ohne daß es darauf ankomme, aus welchem Grunde der Beklagte diese Szene erfunden habe. Zum Vorwurf des Teilplagiats genüge, daß der Entnehmende wisse, daß er fremdes Geistesgut verwende. Der Kläger, der die geschilderten Szenen nicht selbst erlebt habe, müsse gewußt haben, daß es,sich um fremde Darstellungen handelte; darauf, ob er sie für historisch gehalten habe, komme es nicht an. Da der Kläger eine Erlaubnis zur Benutzung des Werkes des Beklagten	nicht unmittelbar, sondern nur durch Angestellte des Verlages	Co erworben habe, sei er
 auch verpflichtet gewesen, Erkundigungen-über die Richtigkeit der ihm- angeblich gegebenen Erklärung einzuziehen, das Buch werde als Quellenmaterial zur Verfügung gestellt. Die hierzu gehörende Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte B4HHHI habe dem Zeugen	gegenüber	Vorbe-
halte "nur" hinsichtlich der Szenen Opernball und Gefängnis gemacht, berücksichtige nicht dessen Aussage, die Vorbehalte hätten sich "im wesentlichen" auf diese Szenen bezogen. Soweit das Berufungsgericht sich weiter auf den dem Kläger vorgelegten schriftlichen Bericht dieses Zeugen gestützt habe, sei übersehen, daß dieser Bericht nicht mehr die Seite enthalte, auf der die Gefängnisszene behandelt sei, und daß der Bericht auch nicht die Übereinstimmungen in den jetzt noch beanstandeten sechs Stellen erklären könne'. Ebenso rügt die Revision, der Zeuge Bl^HHl habe es lediglich als möglich bezeichnet, nicht aber in bestimmter Weise bekundet, daß er auch dem Kläger die Trinkszene als historisch geschil
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dert habe. Da schließlich das Berufungsgericht bezüglich einzelner Teile die oben erwähnte Übereinstimmung selbst festgestellt und ferner Kenntnis des Klägers von der Darstellung des Beklagten unterstellt habe, sei davon auszugehen, daß auch die subjektiven Voraussetzungen des Plagiats gegeben seien.
Eine Verurteilung zu dem Widerruf sei aber mindestens in dem Umfange ungerechtfertigt, in dem die Beklagten den Plagiat svorwurf bereits in ihren Schreiben vom 27. November 1957 widerrufen hätten. Da das Berufungsgericht insoweit auch eine Widerholungsgefahr nicht mehr als gegeben erachtet habe, sei auch der Unterlassungsanspruch mindestens in diesem Umfange abzuweisen.
A.	Klageansprüche.
Es bedarf keiner Erörterung der vom Berufungsgericht angeschnittenen Präge, qb der gegen einen Schriftsteller erhobene Vorwurf des Plagiate einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darsteilt, denn jedenfalls handelt es sich dabei nicht lediglich um eine bloße Meinungsäußerung als persönlich gefärbte Schlußfolgerung aus Tatsachen, sondern um eine Behauptung tatsächlicher Art, die geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen; der Plagiatsvorwurf erfüllt daher, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, den Tatbestand einer üblen Nachrede im Sinne des § 186 StGB.
Das Berufungsgericht räumt ein, die Beklagten hätten als Inhaber der urheberrechtlichen Befugnisse bezüglich des V/erkes “La Chatte'* bei Erhebung des Plagiatsvorwurfs "an sich"

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in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt» Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben, denn der
 der Verlagsrechte an diesem Werk und die in dem Werk des Klägers enthaltenen Ähnlichkeiten mit. dem Werk "La Chatte" gaben ihnen zunächst auch hinreichend begründeten Anlaß zur Annahme eines Plagiats. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben nicht klar, ob es den hiernach gegebenen Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB deshalb für nicht gegeben erachtet, weil der Plagiatsvorwurf inhaltlich unwahr gewesen sei. Einer solchen Auffassung könnte jedenfalls nicht gefolgt werden. Die Unwahrheit der Äußerung steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen, wenn der Beleidiger die Äußerung bei pflichtgemäßer Prüfung für wahr halten durfte. Baß die Beklagten.diese Prüfungspflicht nicht befolgt oder ein zur Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen unangemessenes Mittel angewandt hätten, läßt sic dem festgestellten Sachverhalt nicht,entnehmen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, daß die Beklagten bei Erhebung des Vorwurfs rechtmäßig gehandelt haben.
I.	Anspruch auf Zurücknahme.
1. Da die Beklagten nicht rechtswidrig gehandelt haben scheiden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus unerlaubter Handlung aus. Dagegen kommen die von der Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB zugelassen vorbeugende Unterlassungsklage und der Anspruch auf Beseiti gung der fortwirkenden Folgen einer ehrenkränkenden Behaupt' in Betracht. Da auch § 1004 BGB nur gegen widerrechtliche B einträchtigungen schützt, verlangt der Beseitigungsanspruch im Regelfall wenigstens widerrechtlieh begangene Ehrenkränk' (RGB 148, 114 ff; BGHZ 14, 163, 173- Constanze II - und
 Beklagte zu 2) ist Urheber, die Beklagte zu 1) Inhaberin
GRUR 1958, 448, 449 - Blankoverordnungen)„
Die neuere Rechtsprechung hat den Beseitigungsanspruch darüber hinaus aber auch dort zugelassen, wo eine ehrverletzende Äußerung tatsächlicher Art in Wahrnehmung berechtigter Interessen, mithin rechtmäßig, getan worden war, sich inzwischen aber als von vornherein unrichtig herausgestellt hat und eine fortwirkende Quelle gegenwärtiger Ehr- oder RufSchädigung bildet (BAG 19, 268; BGH GRUR aaO; BGH NJW 1959? 2011 , 2012; a.M. KG DR2 1950, 41'9; zweifelnd RGZ 165, 210)- 2u Unrecht wird gegen diese Rechtsprechung eingewandt, eine durch die Rechtsordnung gedeckte Handlungsweise könne nicht später widerrechtlich werden, ohne daß der later selbst irgendeine neue Lage schaffe (KG aaO)„ Diese Auffassung übersieht, daß für den BeseitigungsansprUch entscheidend nicht auf die frühere, sondern die derzeit^gegebene Lage, mithin auf die fortdauernde Wirkung der ehrenkränkenden Äußerung abzustellen ist= Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt worden, daß "Störer" im Sinne des § 1004 BGB im Ralle der Eigentumsbeeinträchtigung nicht nur ist, wer die Beeinträchtigung bewirkt, sondern auch - gegebenenfalls allein -, wer- eine störende Anlage hält und von dessen Willen ihre Beseitigung äbhähgt (LFiT BGB § 1004 Hr0' l4 mit Nachweisen; Wolff-Raiser, Sachenrecht, 10« Bearbo, § 87 I 2 c), Es ist daher auch für die Beeinträchtigung der Ehre als rechtlich. möglich anzusehen, denjenigen als Störer zu behandeln, der dj von ihm ursprünglich rechtmäßig aufgestellte Behauptung ehrer rühriger Art trotz gegebener Möglichkeit nicht aus der V/elt schafft, obwohl sie sich inzwischen als unrichtig herausgestellt hat, und der so dazu beiträgt, daß sie weiterwirken kann» Daß in einem solchen Verhalten rechtlich eine Störung und nicht nur eine Portdauer der Wirkung einer in der Vergangenheit liegenden Störung liegt, hat Ulmer (ZAkDH 1956, . 555, 539) überzeugend dargelegt und dabei besonders auf den
 
hier gegebenen Pall hingev/iesen, daß die unrichtige Behauptung das berufliche Portkonunen des Betroffenen beeinträchtigt, ihm daher über die zunächst hinzunehraende Ehrverletzung hinaus auch dauernde sonstige Nachteile bereiten kann.
Auch rechtsgrundsätzliche Bedenken stehen der Zubilligung eines Beseitigungsanspruchs in Fällen ursprünglich rechtsmäßigen Verhaltens nicht entgegen. Das ergibt sich insbesondere aus dem Zusammenhang der Vorschriften, nach denen der durch einen rechtmäßig vorgenommenen und von ihm zu duldenden Eingriff betroffene Eigentümer (§§ 904, 962 BGB, 12 LuftVG, 26 GewO) oder Inhaber eines nicht vermögensrechtlichen. Rechtsguts (BGH2 9, 83 ff), zu denen auch die Ehre zu rechnen ist, gegebenenfalls Schadensersatz oder einen billigen Ausgleich des ihm durch die gesetzliche Duldungspflicht auferlegten Sonderopfers fordern kann. Auch der in Wahrung berechtigter Interessen handelnde Beleidiger greift in die Ehre eines anderen lediglich auf Grund einer Notstandslage ein, die maßgeblich durch seine eigenen, möglicherweise aber irrigen Vorstellungen gekennzeichnet ist.
Es liegt in der Natur der Sache, daß einem solchen Rechtfertigungsgrund nicht die Kraft zukommt, den-Handelnden unter allen Umständen auch künftig von Ansprüchen freizust eilen die der Beseitigung von Nachteilen dienen, welche über die zunächst eintretenden Folgen der Tat hinausgehen. Insoweit j kann daher von einem Sonderopfer gesprochen werden, das der Beleidigte nach Sinn und Tragweite der in § 193 StGB enthaltenen Begrenzung des Ehrenschutzes nicht endgültig hinzunehmen braucht.
Hiernach ist der in Wahrnehmung berechtigter Interessen Handelnde gegen Beseitigungsansprüche geschützt, solange ihm auch bei einer Wiederholung der ehrverletzenden Äußerung
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dieser Rechtfertigungsgrund zur Seite steht.Es iBt aber geboten, die Fortwirkung der Ehrverletzung und nur diese zu beseitigen, wenn sich herausstellt, daß die ehrenkränkende Behauptung unrichtig war, und wenn dem Beleidiger zugemutet werden kann, eine richtigstellende Erklärung abzugeben, diese auch erforderlich ist, um weitere schädliche Folgen der von ihm aufgestellten Behauptung zu verhüten.
An der vom Senat schon bisher vertretenen Auffassung ist daher festzuhaltenj insbesondere bietet auch der vorliegende Fall entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keinen Anlaß, davon abzugehen, daß grundsätzlich derjenige, der im Rahmen berechtigter Interessenwahrnehmung beleidigt worden ist, die Unrichtigkeit der ihm nachteiligen Äußerung zu beweisen hat, weil er den Wegfall des dem Beleidiger zur Seite stehenden Rechtfertigungsgrundes dartun muß. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Beleidiger nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat, gilt dies auch dann, wenn unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eine mildere Form des Beseitigungsanspruchs als die des Widerrufs oder der Zurücknahme in Betracht kommt.
2.	Die Frage, ob dar gegen dfeh Kläger erhobene Plagiats-vorwurf unrichtig war, hat das Berufungsgericht mit Recht danach beurteilt, wie er in Kreisen der Schriftsteller und Verleger, zu denen die Empfänger der Briefe gehören, verstanden wurde, denn diese bilden für den Schutz der Ehre des Schriftstellers in erster Linie die öffentliche Meinung, auf die §186 StGB abstellt. Wenn das Berufungsgericht als Auffassung dieser Kreise feststellt, sie verständen unter einem Plagiat den "Diebstahl“ eines geistigen oder künstlerischen Werkes, so sind auch gegen diese, im übrigen wesentlich tatsächliche Würdigung keine Bedenken zu erheben. Sie entspricht der Lebenserfahrung, nach der man mit dem Begriff des Plagiats
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die Vorstellung von einem geistigen Diebstahl verbindet, bei dem fremdes Geistesgut als eigenes ausgegeben wird (vgl. Ulmer Urheber- und Verlagsrecht, 1951 S. 160; RG JY/ 1933» 1400, 1402). Davon geht ersichtlich auch die Revision aus. Versteht man aber unter einem Plagiat einen geistigen Diebstahl, so ist der Vorwurf auch dann unrichtig, wenn eine nur unbewußte Entlehnung vorliegt oder der Beleidigte sich auf Grund besonderer Umstände für berechtigt halten konnte, Bestandteile eines anderen Werkes seinem eigenen Werk einzufügen. Beides hat das Berufungsgericht hier festgestellt. Dabei hat es die besonderen Umstände darin gesehen, daß der Verlag	& Co sich von dem Beklagten	die	Er-
laubnis zur Benutzung seines Buches als Quellenmaterial hatte geben lassen und daß der Kläger seine Informationen von Angestellten jenes Verlages und sonstigen Personen bezogen hat, die eigenes Erlebniswissen von dem behandelten Stoff hatten.
Da es hiernach nur darauf ankommt, ob eine bewußte Entlehnung fremden Geistesgutes gegeben ist, sind allerdings die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts mißverständlich, der Plagiatsvorwurf sei nur dann wahr, wenn der davon Betroffene das fremde Gedankengut 1fin Kenntnis des fremden Urheberrechts11 Übernommen habe, um es als eigenes zu verwenden. Erkennbar hat das Berufungsgericht damit aber nur den im vorliegenden Rechtsstreit in den Vordergrund gestellten Gegensati zwischen der erlaubten Übernahme historischer und der unzulässigen Übernahme frei erfundener Werkbestandteile zu dem Ausdruck bringen wollen.
a) Bei Prüfung der hiernach an sich unerheblichen Präge, ob die im Werk des Klägers wiederkehrenden Bestandteile aus dem Werk des Beklagten B^Ü^ urheberrechtlich geschützt sind, ist das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, von der rechtsirrigen Erwägung ausgegangen, die über-
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nommenen Teile müßten ihrem Umfange oder ihrer Art nach im Verhältnis zu dem anderen Werk erheblich sein; diese Auffassung ist unzutreffend es kommt vielmehr insoweit nur darauf an, ob die übernommenen Werkteile als solche den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen.(BGHZ 9»
 263, 267 - Schwanenbilder; BGHZ 28, 234, 237 - Kleinzitat). Für den urheberrechtlichen Schutz ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht von Bedeutung, daß der Beklagte B^BB| die Trinkszene lediglich erfunden hat, um noch lebende Personen vor dem Vorwurf der Gefangenenmißhandlung zu bewahren. Einer näheren Erörterung der objektiven Voraussetzungen des Plagiatsvorwurfs bedarf es jedoch nicht, denn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben, daß bei dem Kläger die subjektiven Voraussetzungen, die allein die Annahme eines Plagiats zu begründen vermöchten, gefehlt haben.
b) Die gegen diese Feststellungen erhobenen Angriffe sind nicht begründet. Es trifft zwar zu, daß der Zeuge H| ausweislich der Vernehmungsniederschrift bekundet hat , der Beklagte B^iBIBl habe Vorbehalte "im wesentlichen" bezüglich der Szenen Opernball und Gefängnis gemacht. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung von der Gutgläubigkeit des Klä-
gers auf die Besonderheit der in verschiedentlicher Richtung zusammenwirkenden Umstände und die Gesamtheit der Aussagen derjenigen Zeugen gestützt hat, die dem Kläger Informationen zu seinem Werk erteilt haben. Dieser Gesamtwürdigung steht die Aussage des Zeugen	auch deshalb nicht entgegen,
 weil es entscheidend nicht darauf ankommt, was der Beklagte
 diesem Zeugen, sondern darauf, was dieser und andere Kläger mitgeteilt haben.
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Hinsichtlich der Ähnlichkeiten der äußeren Formgebung hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge erwogen, aus der dem Kläger gestatteten Verwertung aller Einzelhei-ten des Tatsachenmaterials und infolge der in beiden Werken festzustellenden klischeehaften Darstellung habe sich zwangsläufig eine starke Ähnlichkeit ergeben» Auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht, das eine sehr eingehende Beweisaufnahme veranstaltet und dabei den subjektiven Voraussetzungen des Plagiatsvorwurfs mit besonderer Sorgfalt nachgegangei ist, brauchte sich im einzelnen auch nicht damit auseinander-zusetzen, welche Schlüsse aus der nach dem Vorbringen der Be> vision vom Verlag	& Co veranlassten Entfernung einer
 die Gefängnisszene behandelnden Seite des schriftlichen Berichts des Zeugen	zu	ziehen wären. Es ist im Rah-
men der Gesamtwürdigung schließlich auch nicht von Bedeutung, daß der Zeuge	der Dritten gegenüber (in
 seinem eigenen Interesse) die Trinkszene als historisch geschildert hat, nicht mehr in bestimmter Weise bekunden konn-te, ob er das auch dem Kläger gegenüber getan habe. Die abschließende Feststellung des Berufungsgerichts, der Vorwurf des Plagiats sei nach den. gesamten Umständen für widerlegt zu erachten, ist daher Verfahrensrechtiich nicht zu beanstanden.
3.	Der von den Beklagten erhobene Vorwurf beeinflußt, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, das Vorstellungsbild der Erklärungsempfänger nachhaltig in einer Weise, die sich gegenwärtig noch auswirkt. Das ist von der Revision aucl nicht näher angegriffen worden und widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Im Rahmen der Änschlußberufung hat das Berufungsgericht hierzu weiter erörtert, durch die am 27. November abgegebenen Erklärungen sei diese Beeinträchtigung nicht beseitigt worden, denn der Vorwurf des Plagiats sei
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darin wiederum erhoben und er erwecke wegen der geflissent-liehen Weglassung der besonderen Umstände bei den Erklärungsempfängern den Eindruck, der Kläger habe in Bezug auf sechs Stellen des Buches plagiiert, während sie diesen Eindruck bei Kenntnis aller Umstände nicht gewinnen würden. Auch gegen diese Würdigung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Hiernach muß davon ausgegangen werden, daß der Plagiats-vorwurf nach wie vor eine fortwirkende Quelle der Ehrverletzung und RufSchädigung bildet. Die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruches sind damit erfüllt.
4. Der Anspruch auf Abgabe einer die fortwirkende Beeinträchtigung beseitigenden Erklärung muß sich jedoch in den Grenzen des Zumutbären halten, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu ziehen sind. Wie die Rechtsprechung für den bei widerrechtlicher Ehrverletzung gegebenen Widerrufsanspruch ausgesprochen hat, derf unter mehreren ausreichenden Mitteln der Abwehr nur das schonendste gewählt werden (BGH GRUR 195?, 278, 279 - Evidur; GRUB 1958, 448,
449)* Dieser Grundsatz muß erst recht für den hier gegebenen Be sei tigunsanspruch gelten. Dem .Berufungsgericht kannnun aber nicht darin beigetreten werden, hier sei die geforderte Zurücknahmeerklärung notwendig und zu demutbar. Den Interessen des Klägers genügt vielmehr eine Erklärung, die zu dem Ausdruck bringt, daß der gegen ihn erhobene Vorwurf nach dem Ergebnis einer inzwischen erfolgten Klärung des Sachverhalts nicht mehr aufrechterhalten wird. Der Anspruch auf eine derartige Erklärung wird zwar von der Rechtsprechung im Palle vorauf gegangener rechtswidriger Ehrenkränkung schon dann gewährt, wenn weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der Behauptung fest steht. Der danach an sich denkbare Eindruck bei mit dieser Rechtsprechung vertrauten Kreisen, daß sich auch im vorliegenden Palle die Unwahrheit nicht habe feststellen lassen, wird jedoch durch
 
die wiedergegebene Formulierung im wesentlichen verhindert. Entscheidend kommt es jedenfalls darauf an, daß den Beklagten eine inhaltlich weitergehende Erklärung nicht zugemutet werden kann, denn ihnen muß zugute gehalten werden, daß sie auf Grund der gegebenen Ähnlichkeiten beider Werke, insbesondere Übernahme zweier unhistorischer Szenenbestandteile zunächst durchaus Anlaß hatten, ein Plagiat als gegeben anzunehmen, haben doch auch später noch zwei Kollegialgericht
 den Vorwurf des. Plagiats für begründet erachtet.
. *
Die hiernach gebotene Einschränkung der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verurteilung kann der Senat von sic' aus vornehmen, da das Sachverhältnis insoweit feststeht und es sich nur um ein Zurückbleiben hinter dem gestellten Antr handelt.
II. Der weiter erhobene Ünterlassungsansuruch setzt ni voraus, daß der in der Vergangenheit 'liegende Eingriff in d: Rechte des Anspruchsberechtigten widerrechtlich war? es geh vielmehr, daß eine widerrechtliche Beeinträchtigung drohend vorsteht und der Störer nach Wegfall des Rechtfertigungsgru; weiterhin das Recht zur Fortsetzung der fraglichen Handlung1 beansprucht (BGH ,GRUR 1957»■ 84-, 86 - Einbrandflasche)» Aus i Ausführungen zu dem Beseitigungsanspruch ergibt sich nun aber, daß die von den Beklagten in ihren Schreiben vom 27.Novembe; 1957 angekündigte .künftige Wiederholung des Plagiats vorwurf ä nicht mehr den Schutz der Wahrnehmung berechtigter Interessi beanspruchen könnte, da der Vorwurf unzutreffend ist.
Der Umstand, daß die Beklagten den Plagiatsvorwurf nun* mehr auf sechs Stellen des Werkes beschränkt haben, steht ihrer Verurteilung zur Unterlassung des Vorwurfs des "Plagi* nicht entgegen, da sie dieses Wort auch in jenen Schreiben selbst verwenden und, wie bereits ausgeführt, bei Dritten durch die Unterlassung eines Hinweises auf die besonderen U®
 
stände des Palles ein den Kläger ungerechtfertigt belastender falscher Eindruck entstehen würde.
Auch der Unterlassungsanspruch ist hiernach begründet.
B.	Widerklageansprüche.
1, Für den in der Anschlußberufung gestellten ersten Haupt- und Hilfsantrag der Widerklage fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Beide Anträge sind auf die Feststellung gerichtet, die Beklagten seien zu der Behauptung, der Kläger habe bestimmte Werkteile wörtlich oder fast wörtlich aus dem Buche "La Chatte" entlehnt oder abgeschrieben, dann berechtigt, wenn dies "zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen", insbesondere zur Wahrung solcher Interessen gegenüber Filmproduzenten oder bei einem Vergleich der Polge des Klägers mit dem Buch des Beklagten gegenüber Verlegern oder Filmproduzenten geschehe. Damit begehren die Beklagten Feststellung eines nicht in der Gegenwart bestehenden Rechtsverhältnisses; das ist unzulässig (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., § 86 II 1 c), denn es ist nicht möglich, aus einem Saohverhalt schon jetzt die begehrte Rechtsfolge abzuleiten, obwohl mindestens ein für die Entscheidung erheblicher, nicht lediglich eine Rechtsbedingung enthaltender 'feil des Sachverhalts sich erst künftig ereignet.
In dem hier gegebenen Falle hängt die Beurteilung, ob eine künftige Behauptung der gekennzeichneten Art den Schutz der Wahrnehmung berechtigter Interessen genießt, entscheidend auch von den Umständen ab, unter denen sie aufgestellt werden würde, nämlich Anlaß, Form, Notwendigkeit und Angemessenheit der Äußerung. Alle diese Gesichtspunkte können nicht im voraus beurteilt v/erden. Das Berufungsgericht hat allerdings gemeint, künftige Äußerungen der Beklagten, der Kläger habe an sechs Stellen "abgeschrieben", könnten nur den Zweck haben, ihn zu
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demütigen und herabzusetzen, und seien deshalb unter keinen Umständen zu rechtfertigen. Mag auch derzeit kaum denkbar erscheinen, daß die Beklagten den Vorwurf des "Abschreibens" gerechtfertigt werden erheben können, so besteht doch keine rechtliche Möglichkeit, ein solches Wahrscheinlichkeitsurteil der Rechtsfindung zugrundezulegen. Für eine Wiederholung der weiter genannten Behauptung der "Entlehnung", über die das Berufungsgericht sich nicht näher ausgesprochen hat, läßt sich die Rechtslage erst recht nicht im voraus beurteilen. .
In diesem Umfange ist die Anschlußberufung daher mit Recht zurückgewiesen worden, wobei klarzustellen ist, daß es sich um eine Abweisung der Widerklage als unzulässig handelt. .
2. Zu dem Anträge unter Kr. 3 der Anschlußberufung, festzustellen, daß die Beklagte zu 1. nicht zu dem Widerruf der. Behauptung -verpflichtet sei, der Kläger habe zu dem Teil wörtlich aus 'dem Buch des Beklagten	"abgeschrieben",	hat
 das Berufungsgericht ausgeführt, diese Frage werde von der Entscheidung über die Klage nicht berührt, es sei aber notwendig, auoh über- sie zu entscheiden, um nicht .Anlaß zu neuen Streit zu geben. Da der Vorwurf aus den bereits erwähnten Gründen den irreführenden Eindruck erwecke, der Kläger habe ein Plagiat begangen, sei die Beklagte zu dem.Widerruf dieser von ihr aufgestellten unzutreffenden Behauptung verpflichtet, ihre Y/iderklage mithin unbegründet.
Ein rechtliches Interesse der Beklagten zu 1 an der alsbaldigen verneinenden Feststellung hinsichtlich dieser Widerrufspflicht kann nicht anerkannt werden. Die Widerrufspflicht soll sich aus dem. Schreiben der Beklagten zu 1 vom 3. Oktober 1955 ergeben. Das Berufungsgericht hat nicht
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festgestellt, daß der Kläger sich in der Zwischenzeit eines Anspruchs gegen die Beklagte auf Widerruf auch dieser Behauptung überhaupt berühmt habe; auch ist nichts dafür dargetan, daß die Beklagte zu 1 sich in naher Zukunft einem solchen Anspruch des Klägers ausgesetzt sehen könnte, dessen Interesse an der Wiederherstellung seiner Schriftstellerehre, wenn die Behauptungen nicht wiederholt werden, durch den Erfolg seiner auf Zurücknahme des Plagiatsvorwurfs gerichteten Klage zunächst gewahrt ist» Unter diesen Umstände^ fehlt es an dem nach § 256 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses? auch dieser Teil der Widerklage mußte daher als unzulässig abgewiesen werden.
Einer Änderung der insoweit auf Zurückweisung der Anschlußberufung lautenden l'ormel des Berufungsurteils bedarf es nicht.
C.
Hiernach war auf die Revision der Beklagten ihre Ver?*
urteilung auf die Beseitigungsklage entsprechend einzuschrän--
} *
ken. Im übrigen war ihre Revision zurückzuweiseh. Eine Änderung der im angefochtenen Urteil getroffenen KostenentBchei-dung ist hierdurch nicht veranlaßt, da sie auch unter Berück-
sichtigung der nunmehr erfolgten weiteren Teilabweiaung der Klage und der Änderung der Abweisung der Widerklage in eine solche aus prozessualen Gründen eine den §§ 91 s 92 Abs. 1 ZPO entsprechende Kostenverteilung darstellt. Auch die Kosten des Revisionsverfahrens waren nach § 92 Abs.. 1 ZPO angemessen zu verteilen.
Sen.Präsident Prof. Dr,Wilde ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert .
Krüger-Nieland
 Krüger-Nieland
V/eiss
 Spengler
Pehla