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BGH · I ZR 30/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 30/53

2) es bei Vermeidung einer vom-Gericht für jeden Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu unterlassen, auf der ihm gehörigen Trabrennbahn Aufführungen des von der Klägerin verwalteten Musikrepertoirs durch Wiedergabe von Schallplatten und ähnlichen mechanischen Vorrichtungen zu veranstalten, wenn diese durch einen oder mehrere mit dem Wiedergabegerät gekoppelte Lautsprecher erfolgen«, Der beklagte' Verein betreibt in eine Trabrennbahn*» Er hat Ende 1949 und Anfang 1950 in den Pausen zwischen den.Trabrennen an mehreren Tagen ohne Erlaubnis der Klägerin mit Hilfe von Schallplatten Musikstücke aufgeführt, an denen der Klägerin die vorbezeichneten Y/ahrneh-mungsrechte übertragen worden sind* Die Wiedergabe erfolgte durch eine Plattenspielanlage, an die mehrere, auf dem Trab-renrigelände verteilte Lautsprecher angeschlossen waren» Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe durch sein Verhalten die von ihr wahrzunehmenden Aufführungsrechte der Komponisten verletzt* Sie hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Unterlassung von Aufführungen des von ihr verwalteten Musikrepertoires auf der Trabrennbahn lM|Zu verurteilen, und zwar auch soweit diese Aufführungen durch Schallplattenwiedergabe oder* andere mechanische Vbrrichtungen erfolgen. Sie bat weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 750 DM begehrt'* Das ist der doppelte Betrag der Aufführungslizenz, die nach ihrem Tarif VK, den die Klägerin im vorliegenden Pall als maßgebend erachtet, für die Erlaubniserteilung zu entrichten gewesen wäre* Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag unter An-drohung einer Haft- oder Geldstrafe für den Ball der Zuwiderhandlung mit der Maßgabe stattgegeben, daß dem Beklagten die Wiedergabe von Schallplatten oder anderen mechanischen Vorrichtungen auf der Trabrennbahn untersagt ist. Es hat den Beklagten weiterhin zur Zahlung des einfachen Betrages des Tarifs VK der Klägerin verurteilt .und die Klage^ im. Die Klägerin dagegen hat weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines doppelten Tarifbetrages sowie eine Erweiterung des Unterlassungsgebotes in der Richtung angestrebt, daß auch die Wiedergabe mit nur einem an das Wiedergabegerät gekoppelten Lautsprecher untersagt wird. Auf die Anschlußberufung der Klägerin gab das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag mit der Maßgabe statt, daß dem Beklagten die öffentliche Aufführung von Schallplatten und anderen mechanischen Vorrichtungen auf der Trabrennbahn untersagt werde, wenn die Wiedergabe durch, einen oder mehrere Lautsprecher erfolgt, die mit dem Wiedergabegerät gekoppelt sind, sofern die Stärke der Wiedergabe im Freien in einer Entfernung von 15 nr mehh als 50 phon beträgt oder in geschlossenen. Die Klägerin erblickt in dem von ihr beanstandeten Vorgehen des Beklagten eine Verletzung der den Komponisten vorbehaltenen Rechte auf Öffentliche Aufführung ihrer Werke, Die Wahrnehmung dieser Rechte ist der. Dem grundsätzlichen Standpunkt des Berufungsgerichtes, wonach die öffentliche Wiedergabe von geschützten Tonwerken, die auf Schallplatten festgelegt sindr durch die Ausnahmevorschrift des :§ 22 a LitUrhG dann nicht gedeckt sei» wenn ' die Wiedergabevorrichtung mit einem oder mehreren Lautsprechern gekoppelt sei, ist beizutreten» wie der Senat in dem zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 6, November 1955 in Sachen G^p ./, K^PBH| - I ZR 97/5 näher dargelegt hat. Dem Unterlassungsantrag ist daher in vollem Umfange, so, wie er in der Berufungsinstanz gestellt worden ist, stattzugeben, Es erübrigt sich jedoch, das Verbot ausdrücklich auch auf die Wiedergabe durch einen Großlautsprecher zu erstrecken, v/eil sich dies von selbst versteht, wenn ganz allgemein die Wiedergabe durch einen Lautsprecher schlechthin untersagt wird. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des einfachen Tarifbetrages, die im Bahaen der Anschlußrevision nachzuprüfen ist, hat das Berufungsgericht ohne Bechtsverstoß auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gestützt.

Zitierte Normen: § 22a LitUrhG
KomponistWiedergabeAufführungBerufungsgerichtBrKlägerinLautsprecherSchallplatte

Volltext der Entscheidung

I ZR 30/53
.■I

2527 065
Verkündet
 am 6. November 1953
Grrunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im. Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der G- E M A vormals Sjm, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechani^cne Vervielfältigungsrechte in .
früher	HHi9
S^HH^SrrlBBvertreten durch ihren Vorstand Generaldirektor EricnE#HMfc,
 Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußberufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 den T _
Vorstandsmitglied Wa straße
 vertreten durch sein CI
Beklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußberufungsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br.Lindenmaier, Br.Birnbach, Wilde, Br.Krüger-Nieland und Br.Nastelski
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 11. Novem-ber 1952 aufgehoben und wie folgt erkannt:

-* 2 —
Der Beklagte wird verurteilt,
1)	an die Klägerin 320 DM der Bank Deutscher Länder nebst 4 # Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen.
2)	es bei Vermeidung einer vom-Gericht für jeden Ball
 der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu unterlassen, auf der ihm gehörigen Trabrennbahn	Aufführungen	des
 von der Klägerin verwalteten Musikrepertoirs durch Wiedergabe von Schallplatten und ähnlichen mechanischen Vorrichtungen zu veranstalten, wenn diese durch einen oder mehrere mit dem Wiedergabegerät gekoppelte Lautsprecher erfolgen«,
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlüßrevision ?/ird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last,, Von den Kosten zweiter Instanz hat die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5, von den Kosten erster Instanz hat die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4 zu tragen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
Die Klägerin, ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, nimmt auf Grund von Verträgen, die sie mit der Mehrzahl deutscher Komponisten geschlossen hat, deren Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte wahr, soweit es sich nicht um die bühnenmässige Aufführung
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handelt* Zur Wahrnehmung dieser Rechte für ausländische Komponisten ist sie durch Verträge befugt,, die sie mit den ausländischen Aufführungsrechtsgesellschaften geschlossen hat*
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Der beklagte' Verein betreibt in	eine
 Trabrennbahn*» Er hat Ende 1949 und Anfang 1950 in den Pausen zwischen den.Trabrennen an mehreren Tagen ohne Erlaubnis der Klägerin mit Hilfe von Schallplatten Musikstücke aufgeführt, an denen der Klägerin die vorbezeichneten Y/ahrneh-mungsrechte übertragen worden sind* Die Wiedergabe erfolgte durch eine Plattenspielanlage, an die mehrere, auf dem Trab-renrigelände verteilte Lautsprecher angeschlossen waren»
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe durch sein Verhalten die von ihr wahrzunehmenden Aufführungsrechte der Komponisten verletzt* Sie hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Unterlassung von Aufführungen des von ihr verwalteten Musikrepertoires auf der Trabrennbahn lM|Zu verurteilen, und zwar auch soweit diese Aufführungen durch Schallplattenwiedergabe oder* andere mechanische Vbrrichtungen erfolgen. Sie bat weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 750 DM begehrt'* Das ist der doppelte Betrag der Aufführungslizenz, die nach ihrem Tarif VK, den die Klägerin im vorliegenden Pall als maßgebend erachtet, für die Erlaubniserteilung zu entrichten gewesen wäre*
 
• Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er vertritt die Auffassung, daß Schallplatten oder sonstige Tonträger, die erlaubterweise hergestellt worden seien, gemäß § 22 a LitUrhG ohne weitere Erlaubnis auch zu öffentlichen Aufführungen durch Lautsprecher benutzt werden dürften*
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag unter An-drohung einer Haft- oder Geldstrafe für den Ball der Zuwiderhandlung mit der Maßgabe stattgegeben, daß dem Beklagten die Wiedergabe von Schallplatten oder anderen mechanischen Vorrichtungen auf der Trabrennbahn untersagt ist. wenn diese durch mit dem Wiedergabegerät gekoppelte Lautsprecher oder einen Großlautsprecher erfolgen. Es hat den Beklagten weiterhin zur Zahlung des einfachen Betrages des Tarifs VK der Klägerin verurteilt .und die Klage^ im. übrigen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung, die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz seinen Antrag auf uneingeschränkte Abweisung der Klage weiter verfolgt. Die Klägerin dagegen hat weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines doppelten Tarifbetrages sowie eine Erweiterung des Unterlassungsgebotes in der Richtung angestrebt, daß auch die Wiedergabe mit nur einem an das Wiedergabegerät gekoppelten Lautsprecher untersagt wird.
Die Berufung hatte nur insoweit Erfolg, als die Androhung einer Haftstrafe im Zusammenhang mit der Verurteilung zur Unterlassung in Wegfall kam. Auf die Anschlußberufung der Klägerin gab das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag mit der Maßgabe statt, daß dem Beklagten die öffentliche Aufführung von Schallplatten und anderen mechanischen Vorrichtungen auf der Trabrennbahn untersagt
 
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werde, wenn die Wiedergabe durch, einen oder mehrere Lautsprecher erfolgt, die mit dem Wiedergabegerät gekoppelt sind, sofern die Stärke der Wiedergabe im Freien in einer Entfernung von 15 nr mehh als 50 phon beträgt oder in geschlossenen. Raumen mit einer Grundfläche von mehr als 225 qm-erfolgt, . Im-übrigen, ist-die Anschlußberufung zurückgewiesen warden.
. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie jedoch nur noch ihren ^.n der Berufungsinstanz gestellten Unterlassungsantrag verfo.lgt. Der Be-
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klagte hat Zurückweisung der Revision, beantragt und erstrebt mit der von ihm eingelegten AnschJ-ußrevision die
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Abweisung der Klage in vollem Umfange. ~
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage über den Umfang der Aufführungsbefugnis nach § 22 a LitUrhG zugelassen worden.
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis der Klägerin mit zutreffender Begründung bejaht. Die Klägerin erblickt in dem von ihr beanstandeten Vorgehen des Beklagten eine Verletzung der den Komponisten vorbehaltenen Rechte auf Öffentliche Aufführung ihrer Werke, Die Wahrnehmung dieser Rechte ist der. Klägerin unstreitig von den Komponisten übertragen worden. Dies rechtfertigt ihre Befugnis, gegen eine Verletzung der von ihr verwalteten Aufführungsrechte vorzugehen.
Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei verneint, daß aus dem BIEM-Vertrag in der Fassung von 1947 eine über-
 
tragung der öffentlichen Aufführungsbefugnis an rechtmässig hergestellten Schallplatten oder ähnlichen Tonträgern auf deren Hersteller entnommen werden könne. Hs hat zutreffend allein die Tragweite des § 22 a LitUrhU als maßgebend für die Entscheidung des Rechtsstreits erachtet.
Das Berufungsgericht will den Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift auf öffentliche Darbietungen mechanischer Musik begrenzen» wie sie bei Erlaß der Novelle von 1910 zu dem Urheberrechtsgesetz in ihrer tatsächlichen Wirkungsweise bekannt oder doch nach dem damaligen Entwicklungsstand der Technik voraussehbar waren. Es hat von diesem Ausgangspunkt aus seine Entscheidung auf die Reichweite des modernen «GrammophonsM abgestellt und nur solche Laut-sprecherübertragungen von Schallplatten verboten» die im konkreten Anwendungsfall über diese Reichweite hinausgehen.
Dem grundsätzlichen Standpunkt des Berufungsgerichtes, wonach die öffentliche Wiedergabe von geschützten Tonwerken, die auf Schallplatten festgelegt sindr durch die Ausnahmevorschrift des :§ 22 a LitUrhG dann nicht gedeckt sei» wenn ' die Wiedergabevorrichtung mit einem oder mehreren Lautsprechern gekoppelt sei, ist beizutreten» wie der Senat in dem zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 6, November 1955 in Sachen G^p ./, K^PBH| - I ZR 97/5 näher dargelegt hat.
Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß' die vom Berufungsgericht vorgenpmraene Einschränkung des Unterlassungsgebotes auf eine bestimmte Reichweite oder Lautstärke nicht gerechtfertigt ist. Auch insoweit hat der Senat seinen Standpunkt in dem vorerwähnten Urteil näher ausgeführt.
Dem Unterlassungsantrag ist daher in vollem Umfange, so,
 wie er in der Berufungsinstanz gestellt worden ist, stattzugeben, Es erübrigt sich jedoch, das Verbot ausdrücklich auch auf die Wiedergabe durch einen Großlautsprecher zu erstrecken, v/eil sich dies von selbst versteht, wenn ganz allgemein die Wiedergabe durch einen Lautsprecher schlechthin untersagt wird.
Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des einfachen Tarifbetrages, die im Bahaen der Anschlußrevision nachzuprüfen ist, hat das Berufungsgericht ohne Bechtsverstoß auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gestützt.
Die Ausführungen/ mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung der Klageansprüche verneint, lassen gleichfalls einen Bechtsirrtua nicht erkennen.
Der Bevision war daher unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils stattzugeben, während die Anschlußrevision zurückgewiesen werden musste. Die Urteilsformel ist zur Klarstellung neu gefasst worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO,
Lindenmaier
 Birnbach
Wilde	Krüger-Bieland
 Bastelski