Die Rückgriffsansprüche des Art 39 Ges Nr- 59 BritMilReg können im ordentlichen Rechts-reg verfolgt-werden., ' Zwar wird man den Art 4'9 REG' seinem Wortlaute''nach schweife lieh anders' adsiegen können als dahin, -daß Rückgriffsanspruch, zu den Ansprüchen gehören können, die im Sinn dieser Bestinmiü®^ unter das REG fallen. Als unter-dieses Gesetz fallend wird map j ÖdahfälTs • diejenigen Rückgriffsansprüche anselien müssen, die ■ auf.Grund von "Sondernestimmungen des REG erhoben werden und höben werden können. Der Art 49 begründet' die- - Zuständigkeit ■ der Wiedergutrnachmigsst eilen für; An sprüche, die an sich unter das REG- fallen, jedoch nur dann, w in dem REG selbst nichts anderes bestimmt ist! Aus;den Bestimmungen des Gesetzes über die sogenannte Zuständigkeitsbereini gung zwischen ordentlichen Gerichten und Wiedergiitmachungsstelfi len, insbesondere aus seinen Art 62, muß man aber, 'obwohl auch - Zwar ' ist auch der'Wortlaut des-Art 62 nicht eindeutig. Na" ihm hat das (ordentliche) Gericht, wenn Ansprüche der in Art bis 40 REG bezeichneten Art von einem "Berechtigten” vor ihm.; Run -ist zwar nach Art 8Q; REG der • deutsche Text der amtliche-GeAetzestext, Wenn' aben, v/ie es hier' der' Fall istp der deutsche Text nicht eindeutig ist und bei jeder' möglichen Auslegung zu sächlichen Unstimmigkeiten führt, ist es" ängezeigt, auch den englischen Text zur Auslegung h e r an zu z i e h ehi' .berechtigte können grundsätzlich Rückgriffsansprüche der in Art 39 bezeichneten Art überhaupt nicht geltend machen; sie können wohl auch keine Ansprüche der in Art 40 b.ezeichneten Art erheben, Der -Hinweis des Art 62 auf die Art 39 und 40 gibt dann keinen Sinn, Mail "gerät aber auch in . sachliche Schwierigkeiten, wenn man den Ausdruck "Berechtigte" in Art 62, entgegen der bindenden Vorschrift des" Art 1, 'Abs- 4, in dem’Sinn versteht, daß hier die Inhaber der Ansprüche'aus Art 39 und 40 gemeint seien, mögen' sie auch keine Rückerstattungsberechtigten-sein, 'Dann läßt sich nicht erklären, warum der Art 49 des Gesetzes' in-dem Ab-s chnitt über das Anmeldeverfahren von' Rücker s t at tun msansprü ch en eingestellt ist. Man sieht dann auch nicht ein, warum Art 62 der Wiedergutmachungskarnmer die Befugnis, wahlweise, nach ihrem Ermessen die Zuständigkeit entweder der W i ed er gütm a'chung s st el 1 en oder der ordentlichen Gerichte zu begründen, nur für solche Rück griffsansprüche gibt, die vor einem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden,- sie aber für solche Rückgriffsansprüche versagt, die vor den ■Wiedergutmaclnrngsstellen geltend'gemacht werden; warum sich also der Art 62 für diese zweite.Gruppe von-Back-VA • griffsansprüchen mit den allgemeinen Rechtsbehelfen der ZPO all gegen das Sondergericht und das Sonderverfahren und für i das ordentliche Gerichu; und das ordentliche Verfahren, Diese Lösung entspricht, wie gezeigt, am besteh-dem’ Wortlaut des Gesetzes« Sie ermöglicht das äußerst erwünschte Ergebnis, sämtliche Rückgriffsansprüche in einem und demselben Verfahren durchzuführen und sie nicht in einer Vehrzahl von Verfahrensarten zu zersplittern« Sie ermöglicht es auch, daß die V/iedcrgutmachungs-steilen die eigentliche Rückerstattung, wie es ihre Aufgabe ist, in möglichst kurzer Vrist zu.Ende' führen können« .während die Erledigung der Rückgriffsansprüche vermutlich noch eine wesentlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Dem entspricht es, wenn der Court of restitution appeals in Nürnberg in seiner Entscheidung Nr 177 vom 31» Januar 1952 (NJW: RsvV 1952, 135) für das’ REG- der amerikanischen Besatzungssone, das mit dem REG der britischen Besatzungszene sehr weit-gehend übereinstimmt, ausgesprochen hat,'über Rückgriffsansprüche hätten, von besonderen hier nicht in Betracht kommenden fällen abgesehen, grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zu. ordentliche Gericht über den Rückgriffsanspruch der Klägerini u-entscheiden habe, nur zugestimmt werden«’ Der Oberfinanzpräsident in Hamburg hat dagegen,: daß er für Ansprüche,;die vorder ordentlichen Gerichten zu verfolgen sind, als Vertreter des Deutschen Reiches benannt wird, .Einwendungen nicht, erhoben, V Seine Zuständigkeit für die Vertretung des Deutschen Reiches kann auch nicht bestritten werden.
WM m Für' .d äs 11a cli s chl ag e wer Je! Für die amtliche Sammlung! Gesetz; Rechtssatz: Gesetz ITr 59 der Brix Militärregierung Art 59 Die Rückgriffsansprüche des Art 39 Ges Nr- 59 BritMilReg können im ordentlichen Rechts-reg verfolgt-werden., • A. Avh-A::. ata S09M Aktenzeichen: TZH 30/32 Urteil des BUH vor. lg T,9ze„ber. 1952 •mb :• ü'MAü /■& :■ it O.l-G Hamburg' it m-: .an uv.:'- . o U Wf. mm -atü « • Mi am .12. Da a emb er 195 feranau. Justizobersek: fex-kundsneamter der Ge In dem Rech euresehen mach tie üer trau Anneliese fetraße onsbeklagte ehtigter Z:* vilsen at ii anc. UJLl; ho Co Weinkauff und der nt'en Dr ndesrichter Lr für Recht erkannt e Revisio 'at is eilen Oh er la .r 1911 wird am Grund Ent s ehe 1 Aungsgr^ride; Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen; daß für. auf Art 39 'REG- gestützten Rückgriffsanspruch 'der' Klägerin gSg" den. Beklagten die ordentlichen Gerichte zuständig seien« ' Zwar wird man den Art 4'9 REG' seinem Wortlaute''nach schweife lieh anders' adsiegen können als dahin, -daß Rückgriffsanspruch, zu den Ansprüchen gehören können, die im Sinn dieser Bestinmiü®^ unter das REG fallen. Als unter-dieses Gesetz fallend wird map j ÖdahfälTs • diejenigen Rückgriffsansprüche anselien müssen, die ■ auf.Grund von "Sondernestimmungen des REG erhoben werden und höben werden können. Einen solchen, auf Art -39 REG gestützten ':s;prueh -macht die Klägerin geltende ;:Allerdings -muß Aniah; Ibei die. ser Auslegung.'die' nicht-weiter auflösbare Schwierigkeit in nehmen',- -daß--'Art -49 im Gesetz in Rem Abschnitt über.- das Anmeld verfahren ■ von Bück erst aftun g s ans prüch eh steht. Der Art 49 begründet' die- - Zuständigkeit ■ der Wiedergutrnachmigsst eilen für; An sprüche, die an sich unter das REG- fallen, jedoch nur dann, w in dem REG selbst nichts anderes bestimmt ist! Aus;den Bestimmungen des Gesetzes über die sogenannte Zuständigkeitsbereini gung zwischen ordentlichen Gerichten und Wiedergiitmachungsstelfi len, insbesondere aus seinen Art 62, muß man aber, 'obwohl auch - hier Unklarheiten bestehen, schließen, daß Rückgriffsansprüche' vor die ordentlichen. Gerichte gehören« R.. Zwar ' ist auch der'Wortlaut des-Art 62 nicht eindeutig. Na" ihm hat das (ordentliche) Gericht, wenn Ansprüche der in Art bis 40 REG bezeichneten Art von einem "Berechtigten” vor ihm.; ■geltend gemacht werden,' das Wiedergutmachungsamt zu benachric Rigen; die Wiedergutmachungskammer entscheidet dann bindend, der Anspruch vor den Wied er gutrhachüngss t e 11 en ‘ oder vor den ordentlichen Gerichten weiter zu verfolgen ist. V/as' unter einen "Berechtigten" im Sinn des REG zu verstehen sei,' sagt die all gemeine legaldefinition des Art 1 Abs 4. Danach werden als ’ /. -“*b“ "Berechtigte” im Sinn des REG diejenigen bezeichnet, die "einen Rückerstattungsanspruch auf feststellbare 'Vermögensgegenstände -geltend machen'Iconnen" , also die Rückerstättungsberechtigten„ ' Zu demselben Ergebnis gelangt man. wenii 'mäh 'auf den englischen Text des REG' zurückgeht. Der englische-Teüct nennt den "Berechtigten" des' Art 62 a person entitled to restitution, meint also wiederum den' -Riickerstattungsberechti.gten-c' Run -ist zwar nach Art 8Q; REG der • deutsche Text der amtliche-GeAetzestext, Wenn' aben, v/ie es hier' der' Fall istp der deutsche Text nicht eindeutig ist und bei jeder' möglichen Auslegung zu sächlichen Unstimmigkeiten führt, ist es" ängezeigt, auch den englischen Text zur Auslegung h e r an zu z i e h ehi' Man gerät in sachliche Unstimmigkeiten, wenn man, wie die Wortauslegung es nahe legt, unter dem "Berechtigten" des Art 62 nur den Rücker statiungsberecirbigten , verst eht 1 penn'.'Rückerstattun .berechtigte können grundsätzlich Rückgriffsansprüche der in Art 39 bezeichneten Art überhaupt nicht geltend machen; sie können wohl auch keine Ansprüche der in Art 40 b.ezeichneten Art erheben, Der -Hinweis des Art 62 auf die Art 39 und 40 gibt dann keinen Sinn, Mail "gerät aber auch in . sachliche Schwierigkeiten, wenn man den Ausdruck "Berechtigte" in Art 62, entgegen der bindenden Vorschrift des" Art 1, 'Abs- 4, in dem’Sinn versteht, daß hier die Inhaber der Ansprüche'aus Art 39 und 40 gemeint seien, mögen' sie auch keine Rückerstattungsberechtigten-sein, 'Dann läßt sich nicht erklären, warum der Art 49 des Gesetzes' in-dem Ab-s chnitt über das Anmeldeverfahren von' Rücker s t at tun msansprü ch en eingestellt ist. Man sieht dann auch nicht ein, warum Art 62 der Wiedergutmachungskarnmer die Befugnis, wahlweise, nach ihrem Ermessen die Zuständigkeit entweder der W i ed er gütm a'chung s st el 1 en oder der ordentlichen Gerichte zu begründen, nur für solche Rück griffsansprüche gibt, die vor einem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden,- sie aber für solche Rückgriffsansprüche versagt, die vor den ■Wiedergutmaclnrngsstellen geltend'gemacht werden; warum sich also der Art 62 für diese zweite.Gruppe von-Back-VA • griffsansprüchen mit den allgemeinen Rechtsbehelfen der ZPO 1 : ! .(§ 276) begnügt, die der WiedergutRiacliungskaamer keine solch wah.lv/eiss Befugnis gehen, sondern(sie zwingen, diese Eückg: verfahren vor. den Wiedergutmachungsstellen durchzuführoh, v;e? ■ sie deren Zuständigkeit allgemein be iaht. Es.vnleibt dann end^ nicht recht erklärlich, warum, eine dritte Gruppe von Rückgriffe ansprüchen, nämlich .diejenigen, die überhaupt nicht unter d 'ff pHHH EEG- fallen, weil sie sich lediglich auf Vorschriften des (al'lj meinen bürgerlichen Rechts gründen, ausschließlich vor die -deutlichen Gerichte verwiesen werden, .’.varum also innerhalb i einheitlichen,. Grupps von Rückgriff sansprü Gien eine Teilgrüp; ausschließlich vor die Gerichte, eine zweite Teilgruppe aus-If schließlich vor die -Wi e d er gxrcmachimgsste 11 en und eine•dritten Teilgruppe wahlweise nach dem Ermessen aer f-iedergiitmachirngs'-; kämm er entweder vor die ordentlichen (berichte oder vor die ',7f aergutmachuug-ssteilen verwiesen sein solltern •Beieiner solchen widerspruchsvollen ...Sachlage • ist die streitige Frage vor allem danach, 'zu 'beurteilen, welche Lösung dem allgemeinen Sinn des REG und .einer vernünftigen Zuständig keitsordnung am besten entspricht, liier sprechen aber überwieg de.Gründe dafür, die Rückgriffsansprüche grundsätzlich den ordentlichen Gerichten zuzuweisen» Bas REG hat vor allem den Sij§| die eigentliche Rückerstattung' schnell vor besonders .gebildet? und zusammengesetzten .Gerichten, deren Instanzenzug jeweils einem Besatzungsgerlcht ausläuft', und in einem auf die eigeniG liehe Rückerstattung zugeschnittenen besonderen Verfahren (Amt betrieb, Gestaltungsprinzip, Verfahren der freiwilligen Gericht!! barkeit) durchauführen. Keine dieser Besonderheiten ist auf dal Rückgriffsverfähren zugeschnitten, das erst einsetzt, wenn dal» ./äSi eigentliche RüokerstattungsVerhältnis zwischen Rückerstattungs-;,. .pflichtigem und Rückers tat tungs b er e ch t i g t en geklärt ist, äas-$|S etwaigen Rückgriffsansprüche des Eückerstattungspflichtigen gs|l| -seine Rechtsvorgängerzu dem Gegenstand hat, das also in weit höhl rem Maße als .das eigentliche Rückerstattungsverhältnis auf den Grundlagen des allgemeinen bürgerlichen Rechts beruht, und das kc er ijt1 -.li -6- daher in weit höherem Maße als das eigentliche Rückerstattungs-Verfahren ' ztf seiner .sinnvollen. Durchführung des- ordentlichen Prozeßverfahrens bedarf« Die .Vermutung 'spricht hier wie über- . all gegen das Sondergericht und das Sonderverfahren und für i das ordentliche Gerichu; und das ordentliche Verfahren, Diese Lösung entspricht, wie gezeigt, am besteh-dem’ Wortlaut des Gesetzes« Sie ermöglicht das äußerst erwünschte Ergebnis, sämtliche Rückgriffsansprüche in einem und demselben Verfahren durchzuführen und sie nicht in einer Vehrzahl von Verfahrensarten zu zersplittern« Sie ermöglicht es auch, daß die V/iedcrgutmachungs-steilen die eigentliche Rückerstattung, wie es ihre Aufgabe ist, in möglichst kurzer Vrist zu.Ende' führen können« .während die Erledigung der Rückgriffsansprüche vermutlich noch eine wesentlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Dem entspricht es, wenn der Court of restitution appeals in Nürnberg in seiner Entscheidung Nr 177 vom 31» Januar 1952 (NJW: RsvV 1952, 135) für das’ REG- der amerikanischen Besatzungssone, das mit dem REG der britischen Besatzungszene sehr weit-gehend übereinstimmt, ausgesprochen hat,'über Rückgriffsansprüche hätten, von besonderen hier nicht in Betracht kommenden fällen abgesehen, grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zu. entscheiden, Eine solche Übereinstimmung in der Rechtsprechung schließt negative Kompetenzkonflikte aus, die bei einem Aus- " einandergehen der deutschen und der alliierten Rechtsprechung u.U« entstehen könnten und vielleicht ohne Lösung blieben, ■Hiernach-kann der 'Ansicht.des Berufungsgerichts, daß das . ordentliche Gericht über den Rückgriffsanspruch der Klägerini u-entscheiden habe, nur zugestimmt werden«’ Der Oberfinanzpräsident in Hamburg hat dagegen,: daß er für Ansprüche,;die vorder ordentlichen Gerichten zu verfolgen sind, als Vertreter des Deutschen Reiches benannt wird, .Einwendungen nicht, erhoben, V Seine Zuständigkeit für die Vertretung des Deutschen Reiches kann auch nicht bestritten werden. Der Senat hat dies in seinem # • in der Sache Bessert Deutsches Reich - I Z'R 57/52 - am-heutigen Tage verkündeten Urteil des näheren ausgeführt.'